W213 2014949-1•BVwG W213 2014949-1
W213 2014949-1Tribunal administratif fédéral22 déc. 2014
Familienbeihilfe, Kassation, Kostentragung, Monatsmiete,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Unterhaltsanspruch, Verfahrensmangel,<br/>Wohnkostenbeihilfe, Zurückverweisung
W 213 2014949-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 26.10.1994, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 21.08.2014, GZ. P1133120/6-HPA/2014, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 11.06.2014, Zl. 408791/15/ZD/0614, der XXXX, zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes (Dienstantritt am 01.07.2014) zugewiesen.
Mit Schreiben vom 18.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe für seine eigene Wohnung. Er brachte vor, dass er seit dem Jahr 2013 die Wohnung in XXXX als Untermieter bewohne. Hauptmieterin sei seine Mutter, XXXX, die in XXXX wohne. Die monatlichen Wohnkosten beliefen sich auf € 403,55 und würden von ihm mittels Zahlschein zum Anfang des jeweiligen Monats an seine Mutter bezahlt.
Der Beschwerdeführer legte im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine Bestätigung seiner Mutter vor, wonach der Beschwerdeführer die monatlichen Wohnkosten für die in Rede stehende Wohnung allein trage.
Am 19.08.2014 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert binnen zwei Wochen Nachweise für die von ihm behauptete Zahlung der gegenständlichen Wohnkosten vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte hierauf mit Schreiben vom 21.08.2014 einen Kontoauszug vor für den Zeitraum 03.03.2014 bis 30.05.2014 vor. Diesem waren allerdings keine Kontobewegungen zu den für die Mietzahlungen relevanten Zeiten zu entnehmen. Der Beschwerdeführer brachte hiezu vor, dass er seiner Mutter die Wohnung mehrmals in bar von den ihm zufließenden Trinkgeldern bezahlt habe.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch (auszugsweise) wie folgt lautete:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. Eingelangt am 30. Juni 2014) für die Wohnung in XXXX, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF. iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF. iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF." In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 06.04.2000 an der verfahrensgegenständlichen Unterkunft seinen Hauptwohnsitz habe. Hauptmieterin sei die Mutter des Beschwerdeführers. Obwohl diese schriftlich bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer die Wohnkosten allein trage, seien dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszug keine betragsmäßig entsprechenden Bargeldbehebungen bzw. Überweisungen zu den jeweiligen Monatsanfängen zu entnehmen gewesen.
Da der Beschwerdeführer den Nachweis dafür, dass er die Wohnkosten für die gegenständliche Wohnung selbst trage, nicht erbracht habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er vorbrachte, dass seine Mutter für die Mietzahlungen die von ihr für ihn bezogene Kinderbeihilfe verwendet habe, den Rest habe er ihr von seinen Trinkgeldern bezahlt. Mit Schreiben vom 05.10.2014 ergänzte er sein Vorbringen dahingehend, dass er um eine Einvernahme seiner Mutter ersuche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer im Rahmen seiner Antragstellung sowie der Aktenlage bzw. den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücken (Kontoauszug vom 20.08.2014, schriftliche Bestätigung der Mutter des Beschwerdeführer vom 13.07.2014).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 26, 31 und 32 HGG haben nachstehenden Wortlaut:
"Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige
§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben
1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Das Nettoeinkommen umfasst
1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.
(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
(5) Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages
1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,
2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,
3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und
4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
(6) Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.
Ausmaß
§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.
(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen."
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 HGG gebührt eine Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung die vom Anspruchsberechtigten bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt bewohnt wurde. Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde die Abweisung des Antrages damit, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er selbst die Wohnkosten für die verfahrensgegenständliche Wohnung trägt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.10.2010, GZ. 2007/11/0011, ausgeführt, dass es dem Regelfall entspreche, dass Wehrpflichtige ihren Grundwehrdienst in einem Zeitraum leisten, in dem sie noch vor ihrem Berufsleben oder an dessen Anfang stehen, sodass ein eigenes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit von ihnen oft noch nicht erzielt werde. Es könne daher nicht als ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Betreffende etwa von seinen Eltern finanziell unterstützt werde. Würden nun Dritte, etwa die Eltern (Unterhalts-)zahlungen unmittelbar an den Wehrpflichtigen leisten und finanziere dieser davon die Mietzinszahlungen für eine von ihm gemietete Wohnung, wäre dies unbedenklich für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Übernähmen Dritte aber die Direktzahlung des Mietzinses an den Vermieter, werde wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wie im erstgenannten Fall; jenen, was den Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anlangt, anders beurteilen zu wollen, hieße, diesen Anspruch von Zufälligkeiten (insbesondere der Abwicklung der Zahlungen) abhängig zu machen. Ein derartiges Ergebnis könne dem Gesetzgeber, der - explizit - ausgeführt habe, den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe erweitern zu wollen und im Übrigen eine "Klarstellung" entsprechend der üblichen Verwaltungspraxis vorgenommen zu haben, nicht zugesonnen werden (siehe die Materialien zum HGG 2001, RV, 357 BlgNR 21. GP).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich das Beschwerdevorbringen als berechtigt. Im vorliegenden Fall erscheint es unstrittig, dass der Beschwerdeführer noch Unterhaltsansprüche gegen seine Mutter hat. Diese bezieht auch für den Beschwerdeführer Familienbeihilfe. Wenn die Familienbeihilfe für die Bezahlung der Miete für die verfahrensgegenständliche Wohnung aufgewendet wird, steht dies im Lichte des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs einem Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht entgegen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er den Rest der monatlichen Wohnkosten von seinen Trinkgeldern bestritten hat und die entsprechenden Beträge seiner Mutter bar bezahlt hat, hat es die belangte Behörde unterlassen diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Sie hat es vor allem unterlassen - wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 05.10.2014 zutreffend aufzeigt - die Mutter des Beschwerdeführer als Zeugin einzuvernehmen und so die Zahlung der Wohnkosten für die verfahrensgegenständliche Wohnung erschöpfend aufzuklären.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die oben dargestellten gravierenden Ermittlungsmängel liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs.1 Z. 1 HGG vorliegen, wobei die oben angeführten Sachverhaltselemente zu ermitteln sein werden. Dabei wird zu ermitteln sein,
wie hoch die der Mutter des Beschwerdeführers zufließende Familienbeihilfe im fraglichen Zeitraum war;
welche Zahlungen der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum an seine Mutter geleistet hat;
wieviel Trinkgelder der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum bezogen hat.
Dazu wird es erforderlich sein die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin unter Wahrheitspflicht und unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage zu befragen. Ferner wird der Beschwerdeführer Belege für die Trinkgeldzahlungen vorzulegen haben, da er im Schreiben vom 21.08.2014 angegeben hat, die Trinkgelder immer am Monatsende - wohl vom Dienstgeber - bekommen zu haben.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben und die Sache zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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