W172 2000412-1•BVwG W172 2000412-1
W172 2000412-1Tribunal administratif fédéral22 déc. 2014
Außerkrafttreten, Einstellung, Finanzmarktaufsicht,<br/>Verfahrenseinstellung, Verjährung
W172 2000412-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und den Richterinnen Dr. Doris KOHL und Dr. Anke SEMBACHER als Beisitzerinnen über die Berufung, nunmehr Beschwerde, vom 18.07.2013 von XXXX gegen Spruchpunkte I.2. bis I.9. des Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX zu GZ: XXXX nach nicht-öffentlicher Beratung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 50 iVm § 43 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Im oben genannten und nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) vom XXXX, GZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer Verstöße gegen das Investmentfondsgesetz 2011 zur Last gelegt (Spruchpunkte I.2. bis I.9.) und die Haftung der Semper Constantia Invest GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen (Spruchpunkt II.). Die gegen dieses Erkenntnis (bzw. diese Spruchpunkte) fristgerecht erhobene Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.07.2013 langte am 19.07.2013 bei der belangten Behörde ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Mit Ablauf des 31.12.2013 liegt in Fällen der Finanzmarktaufsicht somit keine Zuständigkeit des vormaligen UVS Wien, nunmehr Verwaltungsgericht Wien, vor.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, außer in Verwaltungsstrafsachen wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Es liegt folglich gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst, außer die Beschwerde ist zurückzuweisen oder das Verfahren ist einzustellen. Diesfalls hat die Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 50 K3).
2. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Diese Bestimmung entspricht § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. 52/1991 in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. I 50/2012.
Im gegenständlichen Verfahren langte die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung bzw. Beschwerde am 19.07.2013 bei der belangten Behörde ein; die 15-Monats-Frist lief am 19.10.2014 ab. Da mit Teilerkenntnis vom 20.10.2014 zu W172 2000412-1/11E über Spruchpunkt I.1 des angefochtenenen Erkenntnisses gesondert abgesprochen wurde, konnte ein Ausspruch über Spruchpunkt I.1 im gegenständlichen Beschluss entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 51 Abs. 7 VStG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. ua VwGH vom 29.05.2013, 2013/01/0004). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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