W159 1439299-1•BVwG W159 1439299-1
W159 1439299-1Tribunal administratif fédéral22 déc. 2014
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, soziale Verhältnisse, Übergangsbestimmungen
W159 1439299-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz aus AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von XXXX und Angehöriger der russischen Volksgruppe, gelangte am 09.04.2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und den drei Kindern XXXX, unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 10.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am gleichen Tag erfolgten Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er seit Dezember 2012 Mitglied der Unabhängigen Gewerkschaft XXXX sei und auf der Bohrinsel namens XXXX gearbeitet habe. Sein Team sei vom Arbeitgeber und der kasachischen Regierung diskriminiert worden, wogegen er einen Streik vorbereitet habe. Es sei aber nicht dazu gekommen. Er sei aber beschuldigt worden, das Team gegen den Arbeitgeber aufzubringen. Deshalb sei er vom kasachischen Geheimdienst gesucht worden und sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden. Aus diesem Grunde habe er aus seiner Heimat flüchten müssen. Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht an Rechtsanwalt XXXX vor. Am 13.06.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme und der Beschwerdeführer legte einen kasachischen Personalausweis vor, der Reisepass sei ihm angeblich vom Schlepper abgenommen worden.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 17.09.2013 eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX. Dabei legte der Beschwerdeführer Dokumente zu seiner beruflichen Tätigkeit vor, er gab an, einen Psychologen zu besuchen und Psychopharmaka zu nehmen, und legte er die Besuchsbestätigung über einen Deutschkurs vor. Er gab an, Staatsbürger von XXXX und Angehöriger der russischen Volkgruppe sowie des russisch-orthodoxen Glaubens zu sein. Er sei verheiratet und habe drei minderjährige Kinder, welche er im Asylverfahren vertrete. Er sei in XXXX geboren und dort aufgewachsen. In XXXX habe er ein Haus und ein Auto gehabt und nur Grundschulausbildung erhalten. Von Beruf sei er Lagerlogistiker und sei er bei der Firma XXXX, die zur XXXX gehört, angestellt gewesen und habe dort auf der Bohrinsel XXXX die Lagerleitung übernommen. Dort habe er seit August 2006 gearbeitet, bis zum 04.03.2013. Er habe das Ersatzteillager verwaltet und sei für die Dokumentation der Ersatzteile, die Einlagerung und die Ausgabe verantwortlich gewesen. Er habe bei dieser Tätigkeit einen Mitarbeiter gehabt. Die Gewerkschaft, bei der er Mitglied gewesen sei, habe keinen eigenen Namen, sie heiße bloß Gewerkschaft der Firma XXXXXXXX. Er sei aber auch Mitglied der Gewerkschaft XXXX, und zwar seit Dezember 2012. Diese Gewerkschaft stehe der Oppositionspartei XXXX nahe, bei der er jedoch nicht Mitglied sei. An der Bohrinsel XXXX besitze der kasachische Staat nur 6%, 94% gehöre verschiedenen ausländischen Konzernen. Sein Dienstgeber sei die Firma XXXX, die zum italienischen Konzern XXXX gehöre. Bei XXXX handle es sich um eine verbotene Gewerkschaft, und zwar seit dem Sommer 2011, als der Staat XXXX viele Menschen im Zuge eines Streiks umgekommen seien. Die Insel, wo er gearbeitet habe, nenne sich XXXX, die Bedeutung der Abkürzung sei ihm nicht bekannt, dort würden ungefähr 300 Leute arbeiten. Seine Gattin sei Hausfrau, von Beruf sei sie Verkäuferin, den sie nur bis zur Geburt der Kinder ausgeübt habe. Er habe zahlreiche Verwandte, welche in XXXX leben würden, mit Ausnahme der Verwandten seiner Mutter, welche in Weißrussland aufhältig wären. Den Herkunftsstaat habe er am 15.03.2013 tatsächlich verlassen, er sei nach Moskau gefahren und dann mit dem Zug nach XXXX, dort habe er bis zum 08.04.2013 auf seine Gattin und die Kinder gewartet und seien sie dann gemeinsam weiter schlepperunterstützt nach Österreich gefahren. Er habe immer in XXXX gelebt und habe in seinem Heimatland keine Probleme mit den Behörden oder den Gerichten gehabt. Er glaube jedoch, dass es staatliche Fahndungsmaßnahen gegen ihn wegen eines Streiks bzw. der bewussten Zerstörung von Maschinen auf einer Bohrinsel gegeben habe. Mitglied einer Partei sei er nicht, lediglich Mitglied der Gewerkschaft XXXX. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religion habe er keine Probleme im Heimatland gehabt.
Er sei Anfang Juni 2011 gekündigt worden und sollte sein Arbeitsplatz einem Ausländer gegeben werden. Zur Zeit hätten sie ihren Sohn am Herzen in XXXX operieren lassen müssen und hätten sie Geld gebraucht. Sie hätten dann das Auto verkauft und sei ihr Sohn am Herzen erfolgreich operiert worden. Im August 2011 habe er dann bei einem anderen Projekt zu arbeiten begonnen und im März 2012 habe er dann wieder eine fixe Anstellung, und zwar den gleichen Arbeitsplatz wie früher bekommen. Im Sommer 2012 habe er XXXX getroffen, der ihn darauf hingewiesen habe, dass auf der Bohrinsel das Arbeitsrecht systematisch verletzt würde und die Forderungen der Arbeitnehmer nicht berücksichtigt würden. Es habe immer wieder kleine Streiks gegeben, welche aber keine Auswirkungen gezeigt hätten. Deswegen habe er mit XXXX vereinbart, einen gemeinsamen Streik auf allen Bohrinseln zu organisieren. Es seien zahlreiche Forderungen erhoben worden, insbesondere dass zu viele Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt würden und diese besser entlohnt würden als einheimische Arbeitskräfte und dass die Arbeitnehmer zu wenig vor Arbeitsunfällen geschützt würden und dass es weder eine Kranken- noch eine Lebensversicherung gäbe etc. XXXX habe zu ihm gesagt, dass er eine Aktion plane, bei der die Maschinen auf den Bohrinseln zerstört würden, er habe von XXXX 5.000 Dollar erhalten und diese an XXXX weitergegeben, als Entlohnung für die Zerstörung der Maschinen. XXXX habe dann am 02.03.2013 die Maschinen zerstört. XXXX habe ihn am 03.03. angerufen und mitgeteilt, dass die Aktion gut gelaufen wäre. In Wirklichkeit sei aber alles schiefgelaufen und hätten sogar Leute evakuiert werden müssen. Es wären aber alle zum Streik bereit. Am 04.03.2013 sei er nach Hause gefahren und am 06.03.2013 sei dann bei ihm zu Hause der KNB gekommen. Er sei aber zu dieser Zeit mit Freunden beim Billardspiel gewesen. Seine Frau habe ihm eine Nachricht geschickt, dass der KNB nach ihm gefragt habe. Der für April 2013 geplante Streik sei nicht durchgeführt worden.
Er wisse nicht, ob es ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn gebe, er habe sich aber von Österreich aus mit Bekannten im Herkunftsland in Verbindung gesetzt und habe er gehört, dass sein Name den Behörden mitgeteilt worden sei. Auf die Frage, wie hoch der entstandene Schaden durch die Zerstörung der Maschinen gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass alle neuen Maschinen nicht zeitgerecht funktioniert hätten und dass das alles sei, was er wisse. Zwischen dem 06.03. und dem 16.03. habe er sich bei seinen Großeltern und bei Freunden aufgehalten. Am 17.03.2013 habe er dann die Heimat verlassen. Erst als er mitbekommen habe, dass der KNB nochmals bei ihm gewesen sei, habe er mit Hilfe eines Freundes die Ausreise geplant. Wie es XXXX gehe, wisse er nicht, aber ein anderer Aktivist sei in der Zwischenzeit in Untersuchungshaft. Wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehren würde, wisse er nicht, was ihm geschehen würde. Er könnte jedoch drei bis vier Jahre Haft bekommen und er fahre auf keinen Fall zurück. In Österreich habe er nur seine Familie, mit der er zusammenlebe, sonstige private Interessen in Österreich habe er nicht. Er habe Anfang August in einem Altersheim in XXXX begonnen, bei der Gymnastik zu helfen und habe er auch schon einen Deutschkurs besucht, lebe aber noch von der Grundversorgung. Nach Rückübersetzung gab er insbesondere an, dass nicht XXXX und er gemeinsam vereinbart hätten, einen Streik zu organisieren, sondern dass er lediglich mit der Organisation eines Streiks einverstanden gewesen sei und dass er nicht so wichtig gewesen sei, um diese Entscheidung zu treffen.
Das Bundesasylamt holte bei den Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie XXXX ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer ein, in der als Diagnose eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion festgehalten wurde, wobei jedoch nicht von keiner dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werde, und sei der Untersuchte auch in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben tätigen. Im Falle einer Überstellung des Betroffenen nach XXXX sei eine kurz- oder mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich. Es bestehe jedoch nicht die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund der psychischen Störung dadurch in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde und seien während und nach der Überstellung nach XXXX keine spezifischen medizinischen Maßnahmen notwendig.
Das Bundesasylamt holte weiters eine länderkundliche Auskunft ein, wobei sich der Sachverständige eines konzessionierten Detektivbüros mit Zentrale in XXXX als Ermittlungshelfer bediente. In der Expertise wurde hervorgehoben, dass nach dem Antragsteller derzeit weder gefahndet werde noch jemals gefahndet worden sei und dass er von August 2006 bis Mai 2008 als Lagerarbeiter, nicht Lagerverwalter, gearbeitet habe, von Mai 2008 bis 2011 Koordinator bei einer anderen Ölgesellschaft gewesen zu sein und nach Absolvierung einer Schule für eine dritte Ölgesellschaft bis Juni 2013 tätig gewesen zu sein, weil der Beschwerdeführer anscheinend verspätet vom Arbeitgeber abgemeldet worden sei. Auch die vom Beschwerdeführer weiters genannten Gewerkschaftsaktivisten, insbesondere XXXX, seien weder verhaftet worden noch werde nach ihnen gefahndet. Bei dem Vorfall auf der Bohrinsel XXXX in der Nacht von ersten auf den zweiten März 2013 habe es sich um einen Defekt rein technischer Natur gehandelt. Unter der Arbeiterschaft habe es jedoch Gerüchte über eine Sabotage gegeben. Es habe auch tatsächlich zeitgleich einen von der Gewerkschaft XXXX organisierten Streik auf der Bohrinsel XXXX gegeben, im Zuge dessen es auch zu zwölf Strafverfahren mit unbedingten Haftstrafen gekommen sei. Ein Teil der Angeklagten sei jedoch entweder freigesprochen, amnestiert oder zu bedingten Haftstrafen verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht unter den Verhafteten befunden. Die Gewerkschaft XXXX sei im November 2010 gegründet worden, Versuche, diese registrieren zu lassen, seien jedoch bisher gescheitert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom 25.11.2013, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Antragstellers sowie zu XXXX getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der von dem Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt einer Überprüfung unterzogen worden sei und diese Überprüfung insbesondere ergeben habe, dass weder der Beschwerdeführer noch die von ihm genannten Gewerkschaftsaktivisten verhaftet worden seien noch dass nach ihnen gefahndet worden sei. Es lasse sich daher keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung für den Beschwerdeführer feststellen.
Zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht der rechtlichen Beurteilung hätten zugrunde gelegt werden können, weil diese sich als gänzlich unwahr herausgestellt hätten und dass es sich auch nicht aus der allgemeinen Situation in XXXX ableiten ließe, dass der Antragsteller einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur vor allem darauf hingewiesen, dass bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzuhalten sei, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in XXXX, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus der Sicht der Behörde nicht gesprochen werden könne, wenn auch nach wie vor eine wirtschaftlich schwierige Situation dort herrsche. Aus den Länderfeststellungen sei weiters abzuleiten, dass dort keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für den Antragsteller als Zivilperson herrsche und sei die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht worden sei, bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung oder Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben. Weiters sei festzuhalten, dass keinem, der Angehörigen der Kernfamilie Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sodass eine Verleihung dieses Schutzes auch im Wege des Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass ein Familienleben nur mit seiner Kernfamilie bestehe und er sonst keine weiteren Verwandten in Österreich habe. Die Mitglieder der Kernfamilie seien jedoch genauso wie der Beschwerdeführer potenziell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Was sein Privatleben betreffe, so sei er erst am 10.04.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist, lebe in Grundversorgung und habe seinen Aufenthalt lediglich auf die Stellung eines (ungerechtfertigten) Asylantrages gegründet, während er den Großteil seines bisherigen Lebens in XXXX verbracht habe. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen und der Beachtung aller bekannter Umstände habe sich daher ergeben, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK Ziele gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge durch einen in Menschenrechtsfragen XXXXs erfahrenen Rechtsanwalt eine neuerliche Überprüfung des Vorbringens vornehmen lassen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. In der Folge wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gerafft wiedergegeben und der der Entscheidung zugrunde gelegte Erhebungsbericht kritisiert, beispielsweise wurde zur Glaubhaftmachung der Angaben der mit der Firma XXXX am 10.05.2012 geschlossene Arbeitsvertrag (auszugsweise) vorgelegt, woraus hervorgehe, dass der Antragsteller als Lagerleiter beschäftigt worden sei. Der von der belangten Behörden beigezogene Sachverständige habe einen schweren Fehler begangen, indem er offen mit dem kasachischen Innenministerium geredet habe und sei der Antragsteller alleine schon deswegen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren, weil oppositionelle Gewerkschaftsaktivisten laut österreichischen Gewerkschaftern unvorstellbaren Bedingungen in XXXX ausgesetzt seien. Mit Eingabe vom 25.02.2014 wurde ein ärztlicher Befund des Kindes XXXX hinsichtlich einer Behandlung seiner Herzerkrankung, weiters eine Schulnachricht und ein Sprachzeugnis des Kindes XXXX, welche bereits fließend Deutsch spreche, vorgelegt, sowie eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Ehegattin, wonach die Geburt eines weiteren Kindes für den 25.08.2014 erwartet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.09.2014 an, zu der sich die Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigen ließ. Schon zuvor holte das Bundesverwaltungsgericht eine ACCORD-Auskunft hinsichtlich von Mitgliedern der Gewerkschaftsorganisation XXXX sowie zu TeilnehmerInnen an Kampfmaßnahmen dieser Gewerkschaft ein. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters, dieser brachte vor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen der nur wenige Wochen zurückliegenden Geburt der Tochter XXXX nicht zur Verhandlung erscheinen könne und kündigte auch hinsichtlich der neugeborenen Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren an. Weiters legte er den vollständigen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in kasachischer, russischer und englischer Sprache vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und unterstrich, dass ihm nach wie vor Gefahr drohe, und zwar zur Zeit doppelte Gefahr, weil vom Bundesasylamt eine Anfrage in der Heimat gestellt worden sei. Die Leute, die in die Sache involviert gewesen seien, seien nach wie vor verschollen.
Er sei Russe und russisch-orthodox und in der Stadt XXXX im Westen von XXXX geboren und aufgewachsen. Nach zehn Jahren Schule habe er keine weitere Ausbildung mehr erhalten. Nach seinem Schulabschluss habe er kurze Zeit ein kleines Geschäft betrieben und ab 1999 habe er für die Firma XXXX gearbeitet. Die Arbeit habe er über Empfehlung durch einen Freund bekommen. Er habe als stellvertretender Leiter im Lager gearbeitet. Auf die Frage, ob er immer auf einer Ölbohrinsel gearbeitet habe, gab er an, dass es ein spezielles Camp gegeben habe und er dort gearbeitet habe. Er habe nicht ohne Unterbrechung von 1999 bis 2013 bei der Firma XXXX gearbeitet, sondern auch bei anderen Firmen, die sich auch mit Öl- oder Gasförderung beschäftigt hätten, aber nicht im Meer. Zwischen 2004 und 2006 habe er bei einer anderen Firma gearbeitet und zwar bei der amerikanischen Firma XXXX. Er sei auch einmal entlassen worden und habe dann einige Zeit bei einer anderen Firma gearbeitet. 2012 sei er zu einem neuen Projekt auf die Insel XXXX eingeladen worden. Es seien dort nicht nur Ölquellen aufgeschlossen worden, sondern auch Öl gefördert worden und zwar vom Land aus. Befragt, ob er bis zum Schluss vom Land aus gearbeitet habe, weil beim Bundesasylamt immer die Rede von Bohrinseln gewesen sei, gab er an, dass ab 2006 auf Bohrinseln gearbeitet habe, in XXXX gebe es viele Plätze, wo Öl gefördert würde, und habe er an verschiedenen Plätzen gearbeitet. Der Platz, wo er ursprünglich gearbeitet habe, sei 600 Kilometer vom Kaspischen Meer entfernt gewesen, aber die meisten Ölfelder seien rund um das Kaspische Meer. Bis 2003 habe er die Aufgabe gehabt, das Werkzeug und das Material aufzunehmen und zu inventarisieren sowie wieder auszugeben. Dann sei er in eine andere Stadt versetzt worden und habe dort als Lagerleiter gearbeitet. Die letzten Jahre sei er in XXXX auf einer Bohrinsel gewesen und habe dort die Aufsicht über das Lager gehabt. Er habe dabei auch die Bestellungen und die Protokollführung selbst gemacht. Über Vorhalt, dass in XXXX erst ab 2016 Öl gefördert werde, gab er an, dass dies eine lange Geschichte sei und ein technologisch sehr komplizierter Prozess und der Förderbeginn immer wieder hinausgeschoben werde. Gefragt, wenn auf XXXX tatsächlich kein Öl gefördert werde, was die Firma XXXX dann gemacht habe, gab er an, dass sie immer gebohrt hätten und dass dies ein wichtiges Prestige-Projekt gewesen sei und schon im Jahresbudget 2012 die Einnahmen aus der Ölförderung eingeplant gewesen seien. Gefragt, wie groß die Bohrinsel XXXX gewesen sei, auf der er gearbeitet habe, gab er an, dass diese 2006, als er hingekommen sei, noch sehr klein gewesen sei, dann sei die Bohrinsel immer größer geworden, zum Schluss sei sie vier bis fünf Quadratkilometer groß geworden. Im Laufe der Zeit sei immer wieder mehr Erde aufgeschüttet worden und am Schluss sei dann eine ganze Fabrik dort gestanden. Befragt, ob die Insel auf Stelzen im Meer gestanden sei oder der Meeresboden so hoch aufgeschüttet worden sei, dass eine künstliche Insel entstanden sei, gab er an: Sowohl als auch.
2012 habe er in der Stadt XXXX eine Person getroffen, die er von früher gekannt habe, schon seit 1999, welche XXXX geheißen habe. Sie hätten darüber gesprochen, dass das einheimische Personal diskriminiert werde und dass die Gewerkschaft dagegen nichts unternehme, da sie "zugefüttert werde". Er habe ihm dann die Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft XXXX vorgeschlagen. Was XXXX heiße, wisse er nicht, dies sei ein kasachisches Wort. Er sei offizielles Mitglied dieser Gewerkschaft geworden und habe auch die Mitgliedsbeiträge bezahlt. Einen Mitgliedsausweis oder einen sonstigen Beweis, dass er Mitglied dieser Gewerkschaft gewesen sei, habe er aber nicht. Nach dem Vorfall in der Stadt XXXX im Jahre 2010, bei dem die Polizei auf Demonstranten geschossen hatte und es viele Tote gegeben habe, sei die Gewerkschaft verboten worden und die Mitglieder verfolgt. Der Vorsitzende der Gewerkschaft falle ihm derzeit nicht ein. Der nächsthöhere Funktionär, mit dem er persönlich Kontakt gehabt habe, sei XXXX gewesen.
Befragt, welche Aktivitäten er persönlich für die Gewerkschaft XXXX bzw. im Zusammenhang mit Protestaktionen entfaltet habe, gab er an, dass das schon gewesen sei, als er auf der letzten Insel gearbeitet habe. Sie hätten einen Streik auf allen Bohrinseln organisieren wollen, er sei verantwortlich für die Organisation des Streiks auf seiner Bohrinsel gewesen. Gefragt, ob der Streik dann durchgeführt worden sei, wann und wie, gab er an, dass er viele Leute einbeziehen hätte können und die Vorbereitung in Gange gewesen sei, aber sich das nicht mehr ausgegangen sei. Er sei dann ausgereist, bereits am 02. März sei der Chef der Firma XXXX gekommen und hätte einen Testlauf aller Maschinen und Geräte auf der Insel XXXX erfolgen sollen, dann sei aber eine Panne passiert, er habe das so verstanden, dass der Grund für die Panne ein technisches Gebrechen gewesen sei und keine Sabotage. Davor habe ihn XXXX gebeten, eine Kiste auf die Insel XXXX zu schicken. Er habe dann organisiert, dass die Kiste dort angekommen sei. Was in der Kiste enthalten gewesen sei, habe man ihm nicht erklärt, er habe nicht gewusst was darin sei. Er sei aber so in einen terroristischen Akt involviert gewesen, ohne es zu wissen. Es sei dann der Generalmanager von ENI gekommen und sie hätten versucht die Maschinen zu starten und es hätte nicht geklappt und er sei an dem Ganzen mitschuldig gewesen. Über Vorhalt, dass er vorhin gesagt habe, dass nicht wegen Sabotage, sondern wegen eines technischen Gebrechens der Start der Maschine nicht geklappt habe und dass man ihn als Lagerleiter nicht habe verantwortlich machen können, gab er an, dass offiziell überall von einem technischen Gebrechen die Rede gewesen sei, in Wirklichkeit sei es aber Sabotage gewesen. Er glaube, dass die Gewerkschaft einfach habe zeigen wollen, dass sie eine ernste Kraft sei. Näher nachgefragt wie die Sabotage vor sich gegangen sei und was mit der Kiste weiter passiert sei, gab er an, dass er das nicht so genau wisse, vielleicht sei es eine Bombe, eine Flüssigkeit oder eine Säure gewesen. Er wisse nicht, wie das vor sich gegangen sei, er sei dann schon zu Hause gewesen. Nur er als Lagerleiter habe auf die Bohrinseln irgendetwas bringen können, weil diese streng kontrolliert würden.
Am 03.03. habe XXXX bei ihm angerufen und sich bei ihm bedankt, dass die Aktion gut gelaufen sei und ihn gewarnt, er solle vorsichtiger sein. Am 04. März, als er schon zu Hause auf Urlaub gewesen sei und er mit Freunden Billard spielen gegangen sei, habe ihn seine Frau angerufen und ihm dies mitgeteilt, dass Leute vom KNB (Kasachischer Nationaler Sicherheitsdient) daheim nach ihn gefragt hätten. Er habe sofort verstanden, dass dies ernsthafte Probleme bedeuten könnte und habe sich entschieden nicht nach Hause zurück zu gehen. Gefragt, was der nationale Sicherheitsdienst mit den Vorgängen auf Bohrinseln zu tun habe, die in der Öffentlichkeit als technisches Gebrechen dargestellt worden seien, gab er an, dass sie herausfinden hätten wollen, ob es sich tatsächlich um ein technisches Gebrechen gehandelt habe. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt von der Zerstörung von Maschinen gesprochen habe, gab er an, dass sie für April einen Streik geplant hätten, und falls ihre Forderungen nicht erfüllt worden seien, sie bereit wären, noch weiter zu gehen, bis zur Zerstörung von Maschinen, dies sei alles nur geplant gewesen und sei nicht passiert. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt davon gesprochen habe, dass ein gewisser XXXX am 02.03.2013 Maschinen zerstört habe und sein Freund XXXX, ihn am Tag darauf angerufen habe, dass die Zerstörung von Maschinen gut verlaufen wäre (AS370), er jedoch heute behauptet habe, dass eine Zerstörung der Maschinen nur allenfalls für die Zukunft geplant gewesen sei, gab er an, dass dies eine andere Aktion gewesen sei. In der Folge sprach er über den hohen finanziellen Einsatz im Zusammenhang mit Bohrinseln, dass immer wieder Arbeitskräfte aus dem Ausland geholt worden seien und auch arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten worden seien. Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab er an, dass die Zerstörung der Maschinen getrennt von dem Streik geplant worden sei, und zwar eine Arbeitsniederlegung auf allen Bohrinseln, vor der Ausreise habe sich nichts mehr ereignet. Er habe am 6. März bereits XXXX verlassen und sich dann ca. 10 Tage in Astafevo an der russisch-kasachischen Grenze aufgehalten, in der Nacht vom 16. auf 17. März habe er die russisch-kasachische Grenze passiert und habe dann in der Westukraine auf seine Frau und seine Kinder gewartet.
Seine Eltern würden noch in XXXX leben, er habe mit diesen Kontakt, sie hätten ihm erzählt, dass KNP-Leute zu ihnen gekommen wären und nach ihm gefragt hätten. Über Vorhalt, dass er bereits bei der Erstbefragung die Existenz eines Strafverfahrens gegen ihn behauptet habe (AS 21) gab er an, dass er das nicht so genau sagen könne, XXXX sei in der Zwischenzeit verschwunden.
Er habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme, er helfe hin und wieder in einem Altersheim, wozu er auch ein Reverenzschreiben vorlegte, ebenso zu besuchten Deutschkursen.
Er sei dafür dankbar, dass sein Sohn erfolgreich am Herzen in Österreich operiert worden sei. Das neugeborene Baby sei eine Frühgeburt gewesen, aber es sei sonst alles in Ordnung. Wegen der Herzerkrankung seines Sohnes sei er nicht ausgereist. Bei einer Rückkehr nach XXXX befürchte er ins Gefängnis zu kommen und gefoltert zu werden, sein Leben wäre in Gefahr. Über Vorhalt das selbst der Gewerkschaftsführer von XXXX, XXXX XXXX nach seiner Rückkehr nach XXXX nach wenigen Stunden Verhör, freigelassen worden sei, gab er an, dass dieser nicht persönlich in die Sache so involviert gewesen sei wie er, man habe ihm nichts vorwerfen können. Wenn er damals gewusst hätte, welche Folgen das haben würde, hätte er vielleicht anders gehandelt. Er habe seine Ideale gehabt und habe etwas bewirken wollen.
Bei der Befragung der Tochter des Beschwerdeführers XXXX (in seinem Beisein als gesetzlicher Vertreter) gab diese an, dass sie sich für die gewerkschaftliche Tätigkeit ihres Vaters nicht interessiert habe und dass sie wohl zu Hause gewesen sei, als Geheimdienstmitarbeiter nach ihrem Vater gefragt hätten, aber sie nichts gesehen habe. Die Familie sei deswegen ausgereist, "weil es schlecht dort gewesen sei".
Der Beschwerdeführervertreter verzichtete auf eine weitere Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers und verwies diesbezüglich auf die Einvernahme vor dem Bundesasylamt.
Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe eine Stellungnahme eingeräumt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu XXXX vom 01.04.2014
ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.08.2014 zur Gewerkschaft XXXX und Bohrinsel XXXX
Weiters wurde die Einholung einer weiteren verfahrensbezogenen Auskunft von Accord angekündigt. Der Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass in den seinerzeitigen kommunistischen Staaten der Geheimdienst nach wie vor die staatlichen Behörden kontrolliere und beeinflusse, wie er aus einem Strafverfahren eines kasachischen Klienten wisse.
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten zu Dagestan wurde lediglich von Seiten des Beschwerdeführervertreters Gebrauch gemacht, wobei sich dieser auf eine Anfragebeantwortung im deutschen Bundestag hinsichtlich die Einschränkung der Menschenrechte, auch in Zusammenhang mit gewalttätigen Ausschreitungen zwischen streikenden Erdölarbeitern und der Polizei bezog. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und behauptete nunmehr definitiv, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht holte noch eine ergänzende verfahrensbezogene Auskunft ein. Dabei konnte über einen angeblich verschwundenen Aktivisten der Gewerkschaft XXXX Namens XXXX nichts gefunden werden, hingegen über einen missglückten Testlauf von Maschinen auf der Bohrinsel XXXX in XXXX am 02.03.2013, mehrere Berichte in Erfahrung gebracht werden, die übereinstimmend darüber berichten, dass es aufgrund technischer Probleme zu einem Störfall gekommen sei, wobei auch die Ursachen beschrieben wurden. Es konnten jedoch keinerlei Hinweise dazu gefunden werden, dass dieser Störfall auf eine Sabotage zurückzuführen sei. Weiters wurden Berichte über einen Streik im Juli 2013 gefunden.
Im Rahmen des Parteiengehörs gab dazu der Beschwerdeführervertreter an, dass für die vom Beschwerdeführer behauptete Sabotage das Treffen des Generaldirektors von Eni mit dem lokalen Gouverneur spreche und wurde abschließend vorgebracht, dass sich der Antragsteller begründend wegen des Aufsuchens von Vertretern des KNP vor Verfolgung fürchte und ihm daher Asyl zu gewähren sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt.
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von XXXX und Angehöriger der russischen Volksgruppe, sowie der russisch-orthodoxe Kirche. Wegen seiner Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe behauptet er keine Verfolgung. Nach dem Schulabschluss führte er zunächst ein kleines Geschäft und arbeitete 1999 bei verschiedenen Ölfirmen, wobei dazu nähere Feststellungen nicht möglich sind. Zuletzt arbeitete er als Lagerleiter auf einer Ölplattform (auf Bohrinsel XXXX). Über die näheren Ausreisegründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Er verließ am 16.03.2013 seinen Heimatort XXXX, hielt sich dann ca. 10 Tage in Astafevo an der kasachisch-russischen Grenze auf und reiste in der Nacht von 16 bis 17. März in die Westukraine, wo er sich mit seiner Familie traf. Am 09.04.2013 gelangte er gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX sowie den Kindern XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte für die gesamte Kernfamilie Anträge auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er hat bereits einen Deutschkurs besucht und arbeite freiwillig in einem Altenheim (bei der Gymnastik) mit. Am 02.08.2014 wurde die Tochter XXXX XXXX in XXXX, Oberösterreich, geboren. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX und er stehe mit diesen auch in Kontakt.
Zu XXXX wird folgendes festgestellt:
Politische Lage
Das unabhängige XXXX hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 3.2014a). Der straffe Führungsstil des Präsidenten Nasarbajew begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in XXXX nur sehr begrenzt gesprochen werden. Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" XXXXs von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament (AA 3.2014). Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80 Prozent der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5 Prozent und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten (TAZ 16.1.2012). Die Regierung hat zurzeit, neben dem Premierminister XXXX Achmetow und vier stellvertretenden Premierministern, 16 Mitglieder. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes XXXXs, einer speziellen Vertretung der nationalen Minderheiten des Landes, besetzt (GIZ 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): XXXX, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/XXXX/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): XXXX, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/XXXX/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2014
TAZ.de (16.1.2012): Parlamentswahlen in XXXX, Regierungspartei in Gesellschaft, http://www.taz.de/!85741/, Zugriff 31.3.2014
Sicherheitslage
Von Mai bis Dezember 2011 mobilisierte der Streik der Ölarbeiter bis zu 12.000 Streikende. Die Streikenden traten für eine Angleichung der Löhne, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und unabhängige Gewerkschaften ein. Es kam zu Massenverhaftungen und trotz des beträchtlichen Ausmaßes der Unruhen fand der Streik in der kontrollierten, kasachischen Presse kaum Erwähnung. Der Verlauf der Eskalation am 16.12.2011 ist weitgehend unbekannt, unter anderem weil Präsident Nasarbajew keine unabhängigen Untersuchungen zulässt. Die Polizei sei überfordert gewesen, auch weil es sich um die ersten Unruhen seit 25 Jahren handelte. Sie schoss in die Menge und tötete 17 Menschen (IFA 14.11.2012).
Im Januar 2012 wurden fünf hochrangige Sicherheitsbeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt in Schanaosen im Rahmen des oben genannten Streiks angeklagt. Der Anklageerhebung war eine Untersuchung zum Einsatz tödlicher Gewalt durch die Sicherheitskräfte vorausgegangen. Zu dem Prozess war es nach den gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei gekommen, die die Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Unabhängigkeit XXXX am 16. Dezember 2011 in Schanaosen, einer Stadt im Südwesten des Landes, überschattet hatten. Mindestens 15 Personen wurden dabei getötet und mehr als 100 schwer verletzt. Berichten zufolge hatten die Sicherheitskräfte keine spezifische Ausbildung im Gebrauch gewaltfreier und angemessener Methoden zum Umgang mit großen Menschenansammlungen während politischer Demonstrationen und Streiks erhalten, obwohl sie 2011 mehrere Monate mit streikenden und protestierenden Arbeitern der Erdölindustrie sowie deren Familien und Unterstützern konfrontiert waren (AI 23.5.2013).
Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in XXXX mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): XXXX, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/XXXX/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.3.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/247984/371588_de.html, Zugriff 31.3.2014
IFA - Institut für Auslandsbeziehungen (14.11.2012): Realpolitik und demokratische Werte: Balanceakte deutscher Politik in XXXX, http://www.ifa.de/kultur-und-aussenpolitik/themen/deutschlandkommushynikation/aussenpolitik-live/XXXX.html, Zugriff 31.3.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
XXXX hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich (AA 3.2014a). Die Justiz ist nicht unabhängig (USDOS 27.2.2014). XXXX Justiz verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft (FH 18.6.2013). Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 3.2014a). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): XXXX, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/XXXX/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.3.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Kazakhstan,
http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628444_nit13-kazakhstan-2ndproof.pdf, Zugriff 31.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 31.3.2014
Sicherheitsbehörden
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 31.3.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 27.2.2014). Die meisten der 37 Personen, die im März 2012 in der regionalen Hauptstadt Aktau angeklagt wurden, an der Organisation und Durchführung gewalttätiger Aktionen in Schanaosen beteiligt gewesen zu sein, gaben vor Gericht an, sie seien während ihrer Haft von den Sicherheitskräften gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, um "Geständnisse" von ihnen zu erpressen (AI 23.5.2013). Bezüglich dieser Vorwürfe kam es bislang zu keinen effektiven Ermittlungen. Im Jahr 2013 wurden mehrere Polizisten wegen der Anwendung von Folter verurteilt und im Juli verabschiedeten die Behörden ein Gesetz über einen nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter. Dennoch berichtete die Anti-Folter-Koalition (eine Allianz der Zivilgesellschaft) allein in der ersten Jahreshälfte 2013 von 201 Beschwerden bezüglich Folter und Misshandlung (HRW 21.1.2014).
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/267791/395145_de.html, Zugriff 1.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 31.3.2014
Korruption
Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor (AA 3.2014a). Das Ministerium für innere Angelegenheiten, die Finanzpolizei, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die "Disciplinary State Service Commission" sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Korruption war in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): XXXX, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/XXXX/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 31.3.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Gewerkschaften sind verlängerter Arm der Regierung und ohne politischen Einfluss. Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. Nichtregierungsorganisationen erhalten nur dann staatliche Zuwendungen in XXXX, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA 3.2014a). Das Verbot nicht-registrierter Organisationen bietet für die Behörden eine Möglichkeit in die Aktivitäten von Organisationen einzugreifen. NGOs berichteten der Registrierungsprozess sei unkompliziert, allerdings gäbe es Korruption und NGOs im Menschenrechtsbereich und mit politischen Aktivitäten würden längere Verzögerungen und Hürden erfahren als andere. Es gab allerdings keine Berichte, dass die Regierung die Registrierung verweigerte oder eine Organisation schloss. Einige internationale und heimische Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen effektiv mit einem gewissen Grad an Freiheit Untersuchen in Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen blieben bestehen, internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten die Regierung überwache die NGO Aktivitäten bei sensiblen Themen und es gäbe Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): XXXX, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/XXXX/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 31.3.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat XXXX gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies XXXX seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. XXXX unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. XXXX ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Als Mitglied der OSZE ist XXXX viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete XXXX andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch (HRC 19.12.2009). Doch XXXX hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen (AA 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): XXXX, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/XXXX/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2014
HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (16.12.2009): Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Manfred Nowak; Mission to Kazakhstan [A/HRC/13/39/Add.3], http://www.ecoi.net/file_upload/470_1264784114_a-hrc-13-39-add-3-en.pdf, Zugriff 1.4.2014)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Pressefreiheit ist in der Verfassung verankert, private und oppositionelle Medien unterliegen jedoch der Belästigung und der Zensur. Viele der über 1.000 Zeitungen sind staatlich geleitet oder haben Verknüpfungen zu politischen Führern. Der Staat kontrolliert die Druckpresse. Er unterhält auch TV Stationen (BBC 31.1.2012). Die Meinungs- und Medienfreiheit gilt eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur (AA 3.2014a). Die Meinungs- und Pressefreiheit wurde in XXXX in den letzten Jahren zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen, Websites blockiert; kritische Journalisten nicht nur mit Worten, sondern auch Schlägen eingeschüchtert, verhaftet und verurteilt. Seit November 2012 geht der Staat mit noch größerer Härte gegen unliebsame Medien vor. Im Laufe des Jahres 2013 war sogar noch eine Verschärfung zu verzeichnen (GIZ 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): XXXX, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/XXXX/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2014
BBC News (31.1.2012): Country Profile: Kazakhstan, http://news.bbc.co.uk/2/hi/asia-pacific/country_profiles/1298071.stm, Zugriff 31.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): XXXX, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/XXXX/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Von einer Opposition kann in XXXX nur sehr begrenzt gesprochen werden (AA 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): XXXX, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/XXXX/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2014
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen bleiben schwierig und die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, andererseits jedoch auch von angemessenem Zugang der Häftlinge zu Besuchern. Die Behörden gewährt den Medien und auch unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 31.3.2014
Todesstrafe
Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen reduziert (AA 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): XXXX, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/XXXX/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2014
Ethnische Minderheiten
XXXX ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, sondern auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (GIZ 3.2014b, vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): XXXX, Gesellschaft,
http://liportal.giz.de/XXXX/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 31.3.2014
Frauen/Kinder
Knapp 52 % der Bevölkerung XXXX sind weiblich. Ihre Stellung in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen ist zwar keineswegs dominant und im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt, doch vor allem im Vergleich mit anderen Staaten der Region relativ gut. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes (Gender Equity Index/GEI, Gender Inequality Index/GII, Gender Index/SIGI) aus. Im GEI 2012 steht Kasachstan sogar noch vor den USA, auf Rang 33 von 154 gereihten Staaten. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet. Die nationale Gesetzgebung bedarf noch mancher Verbesserung (GIZ 3.2014b).
Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz über häusliche Gewalt definiert "häusliche Gewalt" und "Opfer", identifiziert verschiedene Arten von Gewalt (physische, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche) und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen und NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Es gibt 20 Krisenzentren, die Frauen unterstützen und zwei Krisenzentren für Männer. Sechs dieser Zentren bieten auch Unterkunft für Gewaltopfer an. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz im Gesetz gefunden, noch wurden Verurteilungen ausgesprochen (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 31.3.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Kasachstan gehört mit einem BIP pro Kopf von 14.343 USD und einem Wirtschaftswachstum von 5,2% in 2014 zu den wirtschaftlich erfolgreichsten Transformationsstaaten (AA 3.2014b). Im Dezember 2012 erklärte Präsident Nasarbajew die Ziele der bislang geltenden Strategie 2030 - Kasachstan sollte zu den 50 stärksten Industrienationen der Welt aufschließen - als erreicht und definierte in der neuen Strategie "Kasachstan 2050" als neue Vorgabe den Anschluss an die Gruppe der 30 global führenden Wirtschaftsnationen. Dazu sieht die Strategie die Modernisierung der staatlichen Wirtschaftspolitik und Verjüngung ihrer Kader, Förderung und Unterstützung privater Unternehmer und wesentliche Verbesserungen in der Sozialpolitik vor. In den ersten Monaten des Jahres 2013 fanden entsprechende institutionelle und personelle Veränderungen statt und weitreichende ökonomische Reformen werden diskutiert (GIZ 3.2014c). Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint mit weniger als 2% zwar gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Auch eine große Gruppe privater Hypothekenschuldner befindet sich in einer ausweglosen Lage. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines einigen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag Ende 2013 offiziell bei 5,2%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20%. Gewerkschaften als unabhängige Vertreter von Interessen der Arbeitnehmer gibt es nicht, "freien" Gewerkschaften fehlt in der Regel die notwendige staatliche Registrierung, die offiziellen Gewerkschaften gelten als staatlich gelenkt. Trotz vieler Verbesserungen ist auch die Situation von Behinderten nach wie vor schwierig (GIZ 3.2014b).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014b): Kasachstan, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 31.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014c): Kasachstan, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/kasachstan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 31.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2014
Medizinische Versorgung
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten XXXX existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 31.3.2014).
Ende 2008 gab es 2.860 Polikliniken, davon 1.989 staatliche und 871 private. Zudem waren 198 Spezialpolikliniken registriert. Das Netz der Polikliniken wird weiter ausgebaut. Für den Bau von Tuberkuloseeinrichtungen und Krankenhäusern in den Gebieten Atyrau, Kysylorda, Westkasachstan, Shambyl und Südkasachstan wurden insgesamt 2,32 Milliarden Tenge bereitgestellt. Verwirklicht wird das Programm "100 Schulen und 100 Krankenhäuser". Gebaut wurden 26 regionale und fünfzehn republikanische Zentralkrankenhäuser, 34 Polikliniken, neun Blutzentren, vier Universitätskrankenhäuser und sieben Antituberkuloseeinrichtungen. Eine große Rolle bei der Umsetzung der Gesundheitsreform spielen internationale Organisationen. Mit der Weltgesundheitsorganisation und UNICEF arbeitete Kasachstan in Fragen des Immunitätsprogramms für Kinder, bei der Bekämpfung von Tuberkulose und bei der Reform des Gesundheitswesens eng zusammen. So wurden beispielsweise zwei Kontrollprojekte der Weltgesundheitsorganisation zur Bekämpfung von Tuberkulose in den Gebieten Almaty und Atyrau realisiert. Insgesamt konnten mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation über 20.000 kasachstanische Fachleute aus- und weitergebildet werden, darunter rund 6.000 in der Tuberkulosebekämpfung. Im Mai 2010 hat das Ministerium für Gesundheit das staatliche Programm der Reform des Gesundheitswesens für 2011 bis 2015 vorgelegt. Weiter setzt man auf die Verstärkung der Vorbeugemaßnahmen, die Verbesserung der Diagnostik, der Behandlung und Rehabilitation
der gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten. Dazu zählen heute Diabetes, Anämie und onkologische Krankheiten. Auch die Arbeit des Sanitärhygienischen Dienstes soll nach den Plänen der Regierung verbessert werden. Geplant sind zudem Optimierungen in der Organisation, Verwaltung und Finanzierung der medizinischen Hilfe im Einheitlichen Nationalen Gesundheitssystem sowie der medizinischen und pharmazeutischen Ausbildung. Verstärkt sollen innovative Technologien in der Medizin eingesetzt werden. Die Qualität der Arznei- und Heilmittel soll gesteigert werden. Die Liste der kostenlosen medizinischen Dienstleistungen wird erweitert. Für die Umsetzung dieses neuen Reformprogrammes im Gesundheitswesen werden für den Zeitraum 2011 bis 2015 449,3 Milliarden Tenge aus dem Staatshaushalt bereitgestellt. Ende 2009 kümmerten sich 60.656 Ärzte um die Gesundheit der Patienten. In den medizinischen Einrichtungen arbeiteten 138.610 Pflegekräfte. Es gibt 1041 Krankenhäuser, mit insgesamt 121.246 Betten. Die Ausstattung der medizinischen Einrichtungen wird kontinuierlich verbessert. Im Rahmen des Programms zur Reform und Entwicklung des Gesundheitswesens erhalten Kinder bis zum Alter von fünf Jahren auch weiterhin kostenlos Medikamente. Schwangere werden unentgeltlich mit Eisen- und Jodpräparaten versorgt. Geplant ist ein neues Gesetz über die Krankenversicherung, nach dem die Versicherten eine kostenlose medizinische Grundversorgung erhalten (Botschaft der Republik Kasachstan 2011).
Die Reform des Gesundheitswesens wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. 2010 wurden nur 4,3% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger XXXX zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe Tuberkuloserate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Dabei scheint die "Chancenverteilung" ein besonderes Problem. Zum einen, weil nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau kostenfrei ist, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Zum anderen ist das Versorgungsangebot sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete XXXX sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 3.2014b)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/XXXXicherheit_node.html, Zugriff 31.3.2014
BRK - Botschaft der Republik Kasachstan in der Bundesrepublik Deutschland (2011): Kasachstan, Daten, Fakten, Hintergründe, Berlin 2011, http://www.botschaft-kaz.de/media/Kasachstan_2010.pdf, Zugriff 31.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2014
Behandlung nach Rückkehr / Migration
Allgemein
Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Beides zusammen hat zu einer starken Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung geführt: 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2011 waren es 63% Kasachen, 24% Russen. Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 3.2014b). Ein Programm, das darauf zugeschnitten war, die Kasachische Diaspora durch großzügige Beihilfen ins Land zurückzuholen wird nun zurückgefahren. Seit der Unabhängigkeit 1991 verfolgte die Regierung die Politik, ethnische Kasachen, die in der Sowjetära in andere Länder gingen, zurück zu holen um damit die Anzahl der ethnischen Kasachen in Kasachstan zu erhöhen. 700.000 Nachfahren von Emigranten kehrten so zurück. Die Rückkehrenden, "Oralman" genannt, konnten finanzielle Hilfe und nach drei Monaten den Kasachischen Pass erhalten. 2011 wurde das "Oralman Programm" suspendiert. Nun ist die Staatsbürgerschaft erst nach vier Jahren möglich. Laut offiziellen Angaben können statt der finanziellen Beihilfen nun Kredite beantragt werden, ebenso wie ein Stück Land, das kostenfrei zur Verfügung stehe bis man es nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erwerben kann. Durch die hohe Anzahl und die damit verbundenen sozialen Probleme wuchsen in der ansässigen Bevölkerung Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber den "Oralman" (IWPR 14.2.2014).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 1.4.2014
IWPR Institute for War and Peace Reporting (14.2.2014): Kazakstan's Returning Diaspora Finds Door Less Open, http://www.refworld.org/topic,50ffbce526e,50ffbce5286,52fe15724,0,,,.html; Zugriff 8.4.2014.
Zur Gewerkschaft XXXX wird folgendes Festgestellt:
Die Gewerkschaft XXXX (zu Deutsch XXXX) hat sich seit drei Jahren vergeblich um die Registrierung bemüht, welche durch formelle Vorwände verwehrt wurde und dessen ungeachtet übt diese Gewerkschaft ihre Tätigkeit unabhängig und landesweit in Kasachstan aus. Der Gewerkschaftsvorsitzende XXXX XXXX hat wegen der Verweigerung der Registrierung eine Klage des Justizministerium eingereicht, welche jedoch bereits im November 2013 abgewiesen wurde. XXXX XXXX wurde bereits im März 2014 nach einer Kundgebungsveranstaltung zu einer 15-tätigen Verwaltungshaft verurteilt. Nachdem er wegen befürchteter Strafverfolgung ein Jahr im Ausland verbrachte, kehrte XXXX am 06.November 2012 nach Almaty zurück, wurde lediglich für einige Stunden zum Zwecke einer Einvernahme angehalten. Das Büro von XXXX steht angeblich unter Beobachtung des kasachischen Geheimdienstes.
Sieben Gewerkschaftsführer, die an Ölarbeiterstreiks in XXXX teilgenommen hätten, befinden sich angeblich weiter in Haft und die Organisatorin des Streiks XXXX wurde angeblich zu fünf Jahren Haft verurteilt. Diese Maßnahmen stehen im Zusammenhang Unruhen in der westkasachischen Stadt XXXX im Dezember 2011.
Accord-Anfragebeantwortung vom 12.08.2014 (a-8812).
Im Juli 2013 ist es auf der Bohrinsel XXXX des Ölfeldes XXXX zu einem Arbeitskampf gekommen (Sitzstreik der Arbeiter). Es gibt in den nationalen und internationalen Medien keinen Hinweis darauf, dass ein Aktivist der Gewerkschaft XXXX mit dem Namen XXXX verschwunden ist. (Accord-Anfragebeantwortung vom 14.10.2014, a-8872-1)
Zu XXXX wird folgendes Festgestellt:
Bei XXXX handelt es sich um ein Ölfeld im nördlichen kaspischen Meer nahe der Stadt Atyrau, welches im Jahr 2000 entdeckt wurde und die Aufsuchung erfolgt unter Federführung der italienischen Firma XXXX (XXXX). Die Aufschließung der Ölfelder ist technisch schwierig und leidet unter schlechten klimatischen Bedingungen, ist weiters in einer ökologisch sensiblen Gegend in einer politisch instabilen Region, aufgrund dieser Umstände sind die Erschließungskosten stark gestiegen. Der ursprünglich geplante Förderbeginn wurde immer weiter hinausgeschoben, inzwischen steht fest, dass vor 2016 kein Öl gefördert werden kann. (Wikipedia XXXX)
Am 02.03.2013 gab es auf der künstlichen Bohrinsel XXXX des Ölfeldes XXXX im kaspischen Meer einen Störfall, der auf technische Ursachen zurückgeführt wird. Es gibt keine konkreten Hinweise, dass der Vorfall auf Sabotage zurückzuführen ist (Accord-Anfragebeantwortung vom 14.10.2014, a-8872-2/8873).
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 10.04.2013, um am 13.06.2013, sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX am 17.09.2013, weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2014, durch Einholung eines psychiatrischen neurologischen Gutachtens durch die Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie XXXX, durch Vornahme von Recherchen im Herkunftsstaat, jeweils im Auftrag des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, durch Einholung näherer oben bezeichneter Auskünfte bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländer Information ACCORD durch das Bundesverwaltungsgericht, durch Vorlage eines Personalausweises, einer Heiratsurkunde, mehrerer Dokumente im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers einschließlich eines Dienstvertrages, von Deutschkursbestätigungen sowie eines Referenzschreibens durch den Beschwerdeführer und schließlich der Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation sowie der bereits erwähnten ACCORD-Auskünfte durch das Bundesverwaltungsgericht.
Beweiswürdigung:
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die gemäß § 5 Abs. 6 BFA-G nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Auswahl zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden, ergänzt um eine Auskunft des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD zu der Gewerkschaft XXXX, den angeblichen Gewerkschaftsaktivisten XXXX sowie über einen missglückten Testlauf von Maschinen auf der Bohrinsel XXXX in XXXX am 02.03.2013, sowie eine allgemeine aus der freien Internet-Enzyklopädie Wikipedia entnommene Information zu dem Ölfeld XXXX in Kasachstan. Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und wurde nur jeweils von Seiten des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers dazu von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht. Zu den Berichten zu Kasachstan wurde ergänzend aus einer Anfragebeantwortung des deutschen Bundestags vom Mai 2014 zitiert, welche auf gewalttätige Auseinandersetzungen in der Stadt XXXX im Dezember 2011 Bezug nahm. Das in der zuletzt erstatteten Äußerung vorgebrachte Argument, dass das Treffen des Generaldirektors der Firma XXXX mit dem lokalen Gouverneur für eine Sabotage als Ursache des Störfalls vom 02.03.2013 spreche, kann nicht nachvollzogen werden, vielmehr ist in sämtlichen Medienberichten von (dort auch näher beschriebenen) technischen Ursachen dieses Störfalls die Rede.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist stellenweise, vor allem wo es um seine berufliche Tätigkeit geht, relativ konkret, jedoch hinsichtlich der fluchtrelevanten Umstände betreffend der Gewerkschaft XXXX und vor allem hinsichtlich des persönlichen Beitrages des Beschwerdeführers zu irgendwelchen Arbeitskämpfen äußerst vage und oberflächlich und ist es zumindest erstaunlich, dass der Beschwerdeführer, der behauptet, jahrelang Mitglied der Gewerkschaft XXXX gewesen zu sein (was er jedoch durch keinerlei Dokumente nachweisen konnte), nicht einmal weiß, was dieses Wort überhaupt bedeutet und auch nicht den Vorsitzenden der Gewerkschaft namentlich benennen konnte. Allein diese Umstände lassen ein konkretes Engagement des Beschwerdeführers für diese Gewerkschaft äußerst unwahrscheinlich erscheinen.
Auch seine Ausführungen über konkrete persönliche Aktivitäten sind äußerst vage (das war schon, als ich auf der letzten Insel gearbeitet habe...); auch auf die konkrete Frage, ob der Streik durchgeführt wurde, wann und wie, gab er ausweichend an, dass er viele Leute hätte einbeziehen können und die Vorbereitungen im Gange gewesen seien. Außerdem konnte der Beschwerdeführer nichts Näheres über eine Kiste, die er angeblich auf die Bohrinsel transportiert habe und die irgendwie im Zusammenhang mit behaupteten Sabotageakten stehen würde, ausführen ("ich wusste nicht, was drinnen ist"). Wie die von ihm behauptete Sabotage vor sich gegangen sei und was dann weiter mit dieser Kiste passiert sei, konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig ausführen und bedient er sich diesbezüglich nur äußerst vagen Andeutungen ("vielleicht war es eine Bombe, vielleicht war es auch eine Flüssigkeit oder Säure"). Auf die konkrete Frage des Vorsitzenden Richters, ob er immer auf einer Ölbohrinsel gearbeitet hat, gab er - wiederum ziemlich ausweichend - an: " es gab ein spezielles Camp".
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist überdies in zahlreichen nicht unerheblichen Punkten widersprüchlich:
Beispielsweise führt der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX - widersprüchlich zum sonstigen Vorbringen - an, dass die Gewerkschaft, bei der er Mitglied sei, gar keinen eigenen Namen führe, um dann zwei Sätze später im Widerspruch dazu anzugeben, Mitglied der Gewerkschaft XXXX zu sein.
Während der Beschwerdeführer am Schluss der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX (AS 175) (durchaus glaubwürdig) ausführt, dass XXXX und er nicht gemeinsam vereinbart hätten, einen Streik zu organisieren, sondern dass er lediglich mit der Organisation eines Streiks einverstanden gewesen sei, dass er aber nicht so wichtig gewesen sei, um diese Entscheidung zu treffen, behauptete er im Widerspruch dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er selbst verantwortlich für die Organisation des Streiks auf seiner Bohrinsel gewesen sei.
Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, dass der Grund für den Störfall beim Testlauf der Maschinen am 02.03.2013 ein technisches Gebrechen und keine Sabotage gewesen sei (was auch völlig im Einklang mit den Recherchen von Accord steht), machte er im Widerspruch dazu in der Folge Vorbringen, das darauf abzielt, diesen Störfall als Sabotageakt hinzustellen, worauf auch ein Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der zuletzt erstatteten Stellungnahme Bezug nimmt.
Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (AS 173) davon sprach, dass ein gewisser XXXX am 02.03.2013 Maschinen zerstört habe und sein Freund XXXX am Tag darauf angerufen habe, dass diese Aktion der Maschinenzerstörung gut verlaufen wäre, behauptete er im Widerspruch dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass die Zerstörung der Maschinen nur allenfalls für die Zukunft geplant worden sei, um dann über Vorhalt dieses Widerspruches lediglich ausweichende Angaben zu machen.
Insgesamt schilderte der Beschwerdeführer die Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen auf der Bohrinsel vor dem Bundesasylamt anders als vor dem Bundesverwaltungsgericht; während er nämlich vor dem Bundesasylamt davon sprach, dass er XXXX von XXXX Geld für die Zerstörung von Maschinen gegeben habe, behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht eine völlig andere Aktion, nämlich dass er eine - wie bereits erwähnt - Kiste mit unbekannten Inhalt in seiner Funktion als Lagerleiter auf die Bohrinsel geschmuggelt habe.
Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung (AS 21) und in der Beilage zur letzten Stellungnahme seines Vertreters behauptete, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde, war er sich im Widerspruch dazu in der Beschwerdeverhandlung über dieses Faktum nicht sicher ("So genau kann ich das nicht sagen.").
Die Angaben des Beschwerdeführers differieren auch in wesentlichen Punkten von den im Auftrag des Bundesasylamtes vor Ort durchgeführten Recherchen, dies schon hinsichtlich der Zeiten der Firmen, bei denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Wesentlich ist auch hervorzuheben, dass die im Auftrage des Bundesasylamtes vorgenommene Recherchen vor Ort eindeutig ergeben haben, dass nach dem Antragsteller weder gefahndet wird noch wurde und dass das Gleiche auch die von ihm genannten Gewerkschaftsaktivisten gilt, wobei über den vom Beschwerdeführer immer wieder genannten Gewerkschaftsführer XXXX - trotz intensiver Recherchen - in unterschiedlichen nationalen und internationalen Medien durch ACCORD überhaupt nichts gefunden werden konnte, was jedenfalls dagegen spricht, dass es sich bei dem Genannten um einen prominenten Gewerkschaftsführer handelt und konnte jedenfalls die Behauptung des Beschwerdeführers in keiner Weise verifiziert werden, obwohl sonst über Arbeitskämpfe auf den Ölbohrinseln in Kasachstan - wie sich bei anderen Ereignissen herausgestellt hat - durchaus genau berichtet wird. Auch die Angaben des Beschwerdeführers über die Nichtregistrierung der Gewerkschaft XXXX widersprechen den Recherchen in den Medien, wie sie in der genannten ACCORD-Auskunft dokumentiert sind: Während der Beschwerdeführer behauptete, dass die Gewerkschaft XXXX nach einem Vorfall in XXXX, bei dem es bei einer Demonstration zahlreiche Tote gegeben habe, verboten worden sei, hat sich in Wirklichkeit herausgestellt, dass die Gewerkschaft offenbar niemals registriert gewesen sei, sondern lediglich mehrfach versucht hat - mit allen möglichen rechtlichen Mitteln - eine Registrierung durchzusetzen (und zwar in den Jahren 2011/2012).
Glaubhaft ist jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Lagerleiter bei der Firma XXXX tätig gewesen sei (XXXX), weil der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Arbeitsvertrag in kasachischer, russischer und englischer Sprache vorgelegt hat.
Festzuhalten ist letztlich auch, dass die vom Beschwerdeführervertreter auszugsweise zitierte Anfragebeantwortung des Deutschen Bundestages sich auf die gewalttätigen Ausschreitungen im Dezember 2011 in XXXX bezieht und nicht auf einen Streik auf der Bohrinsel XXXX im Ölfördergebiet XXXX, wobei dieser Streik offenbar erst im Juli 2013, zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer Kasachstan schon längst verlassen hatte und daher auch nicht mit der Durchführung dieses Streiks in Zusammenhang stehen konnte, stattgefunden hat.
Der Beschwerdeführer hat zu seiner beruflichen Tätigkeit und Funktion zahlreiche Unterlagen vorlegen können, nicht jedoch zu seiner behaupteten Gewerkschaftsmitgliedschaft oder zu irgendwelchen anderen von ihm entfalteten gewerkschaftlichen Aktivitäten oder solchen in Zusammenhang mit Arbeitskämpfen und auch die Existenz des von ihm mehrfach genannten Gewerkschaftsführers XXXX und sein weiteres Schicksal konnten nicht verifiziert werden.
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht den Eindruck eines führenden Gewerkschaftsaktivisten vermitteln können.
In Anbetracht der in wesentlichen Punkten vagen und widersprüchlichen sowie auch in Widerspruch zu Recherchen und Länderdokumenten stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers konnte diesem nur insoferne Glaubwürdigkeit zugebilligt werden, als dieses in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufent-haltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.
Eine asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe in Kasachstan hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und stünde im Übrigen auch eine solche in eklatantem Widerspruch zu den obigen Länderfeststellungen.
Es mag durchaus zutreffend sein, dass in Kasachstan die Rechte von Arbeitnehmern, insbesondere in Zusammenhang mit einer gewerkschaftlichen Vertretung, aber auch hinsichtlich ihrer sonstigen Rechte und auch in Bezug auf Arbeitnehmerschutzvorschriften in grober Weise missachtet werden, es kann jedoch aus keinem der obigen Länderberichte abgeleitet werden, dass die Mitgliedschaft bei einer nichtregistrierten Gewerkschaft (und selbst diese erscheint in Anbetracht der von grobem Unwissen über die Gewerkschaft XXXX prägten Aussagen und dem Fehlen jeglicher Dokumente darüber - während der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente zu seiner Arbeit vorlegen konnte - nicht hinreichend glaubwürdig) automatisch zu asylrelevanter Verfolgung führen würde. Selbst der Obmann dieser Gewerkschaft wurde lediglich für einige Stunden zu einer Befragung angehalten und stehen massivere Verfolgungsmaßnahmen gegen Gewerkschaftsaktivisten im Zusammenhang mit blutigen Unruhen, die sich jedoch bereits vor mehr als drei Jahren ereignet haben. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls nicht überzeugend darlegen, dass er an einer Sabotageaktion im März 2013 beteiligt war und ist überhaupt Sabotage in Zusammenhang mit dem durchaus gut dokumentierten Störfall auf der Bohrinsel XXXX mehr als fragwürdig und erfolgte ein Streik dort erst mehrere Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers, sodass dieser bei der Durchführung des Streiks keine Rolle mehr gespielt haben kann (und auch sonst scheinen die Angaben des Beschwerdeführers über seine gewerkschaftlichen Aktivitäten nicht glaubwürdig).
Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er bei einer Rückkehr nach Kasachstan ungerechtfertigterweise Eingriffen in seine zu schützende persönliche Sphäre von asylrelevanter Intensität ausgesetzt sein würde.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Nach den obigen Feststellungen herrscht in Kasachstan keineswegs eine Bürgersituation und droht auch nicht jedem, der in diesem Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, für eine Abschiebung im Lichte des Artikel 8 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.
Auf die konkrete Frage des Vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 16.09.2014, was mit ihm im Falle der Rückkehr geschehen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er jedenfalls ins Gefängnis kommen würde und gefoltert würde und dass bei einer Rückkehr sein Leben in Gefahr wäre. In Anbetracht der obigen Beweiswürdigung, der obigen Länderfeststellungen und der nachfolgenden Gefährdungseinschätzung erscheinen diese Befürchtungen des Beschwerdeführers mehr als unrealistisch.
Es liegt somit kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angegeben, dass er unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen leide. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsland als Lagerlogistiker bzw. Lagerleiter gearbeitet und hat selbst ausgeführt, dass er auch nach kurzer Arbeitslosigkeit nach Kündigung von seiner Stelle bei einer anderen Firma Arbeit gefunden hat. Außerdem leben nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers und weitere Verwandte väterlicherseits (AS 170) im Herkunftsstaat und hat er auch mit seinen Eltern Kontakt.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in die nach Kasachstan in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Es wurde auch keinem Mitglied der Kernfamilie der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass die Verleihung dieses Status auch nicht im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 in Frage kommt.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Was das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, so führt er ein solches lediglich mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kindern. Diese sind jedoch genauso wie der Beschwerdeführer Asylwerber und potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, sodass im Falle einer gemeinsamen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben vorliegen würde.
Was sein Privatleben in Österreich betrifft, ist insbesondere auf folgenden Umstand hinzuweisen:
Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise im April 2013 weniger als zwei Jahre hier aufhältig und hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
"Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301. 106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall vermag auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr 5 1/2 Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen. (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009)
Die aus der ca. zweieinhalbjährigen Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare, geringgradige Integration wird in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der illegalen Einreise im Jänner 2011 - jener nach der ersten Antragstellung 2009 war nicht einmal vorläufig berechtigt - nur aufgrund des von ihm gestellten Antrages auf internationalen Schutz vorläufig berechtigt war und auf einer letztlich als unbegründet erachteten Antragstellung beruhte (vgl. dazu z.B. VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0335). Dem Beschwerdeführer musste zudem bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthalts¬beendigung kommt. Auch dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung herabgemindert. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lange gedauert hat. Weiters erfolgte die Einreise illegal und stellt als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 10 Abs. 2 Z 2 lit. g AsylG dar. (AsylGH 24.01.2013, C18 420.673-1/2011)
Auch bei weitreichenden Integrationsschritten (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) reicht ein etwa dreijähriger Aufenthalt nicht aus, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (VfGH vom 12.06 .2013, U485/2012)."
Der Beschwerdeführer ist offenbar bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und sich auch in einem Altenheim caritativ zu betätigen, was jedenfalls positiv anzurechnen ist, er hat jedoch während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich laufend Grundversorgung bezogen uns ist keineswegs als selbsterhaltungsfähig anzusehen.
Der Beschwerdeführer verfügt überdies über ein "familiäres Netz" im Herkunftsstaat und steht auch in regelmäßigem Kontakt mit seinen dort verbliebenen Eltern.
Zudem muss in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat gelebt hat und zweifelsfrei entsprechende Sprachkenntnisse vorliegen. Eine Integration in die herkunftsstaatlichen Gesellschaftsstrukturen erscheint demnach insgesamt möglich und zumutbar.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls anzumerken, dass eine Rückführung der Kernfamilie des Beschwerdeführers nur gemeinsam in Frage kommt.
Bei der zukünftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird die zu diesem Zeitpunkt allenfalls bestehende noch stärkere Integration des Beschwerdeführers (und seiner Familie) zu berücksichtigen sein.
Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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