BVwG L514 2015547-1

L514 2015547-1Tribunal administratif fédéral22 déc. 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Texte intégral

BVwG L514 2015547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.2015547.1.00

Spruch

L514 2015547-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014, Zl. 241876701/101141997 RD Wien, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsbürgerin, heiratete am XXXX2003 den österreichischen Staatsbürger XXXX. Im Anschluss daran stellte sie einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für begünstigte Drittstaatsangehörige, welche sie auch erhalten hat und hält sie sich seit XXXX2003 durchgängig im Bundesgebiet auf. Seit XXXX2005 verfügt die Beschwerdeführerin über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX2012, Zl. XXXX, wurde die Beschwerdeführerin wegen § 206 Abs. 1, § 207 Abs. 1, § 12 3. Fall iVm § 206 Abs. 1 und § 212 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX2012, Zl. XXXX, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX2012, Zl. XXXX, wurde der Berufung keine Folge gegeben.

Mit Schreiben der BH XXXX vom 23.07.2013 wurde die LPD XXXX darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin am XXXX2013 ihre Strafe in der JA SXXXX angetreten habe.

Mit Schreiben der LPD XXXX vom 06.08.2013 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 FPG zu erlassen. Weiters wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu ihren persönlichen Verhältnissen abzugeben.

Mit Schreiben vom 26.08.2013 wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin wahrgenommen und unter anderem ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten scheiden habe lassen und seither bei ihrer Familie - Eltern, Geschwister und Tochter - in XXXX leben würde. Die Beschwerdeführerin habe vom Einkommen aus ihren diversen Beschäftigungsverhältnissen sowie aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Sozialhilfe und Wohnbeihilfe gelebt. Nach ihrer Haftentlassung könne die Beschwerdeführerin wieder in ihre Mietwohnung ziehen, welche derzeit von ihrem Bruder bewohnt werde. Die Beschwerdeführerin habe in der Türkei keine Probleme, habe dort jedoch keine sozialen Bindungen, weshalb sie in Österreich, wo ihre Familienangehörigen leben würden, bleiben wolle. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin starke Antidepressiva nehme und ihr Gesundheitszustand sich vermutlich ohne ihre Familie verschlechtern würde. Wenn sie wieder gesund sei, wolle die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachgehen.

Im Rahmen amtswegiger Ermittlungen konnte von der LPD XXXX weiters erhoben werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin von Montag bis Freitag in einem SOS Kinderdorf lebe und das Wochenende bei ihren Großeltern verbringe. Die Obsorge sei momentan derart aufgeteilt, dass die gesetzliche Vertretung bei der Beschwerdeführerin liege und die Pflege und Erziehung Aufgabe des Jugendamtes sei, wobei aktuell ein gerichtlich angeordnetes, zeitlich unbeschränktes Kontaktverbot zur Mutter bestehe. Die Übertragung der gesetzlichen Vertretung von der Mutter auf das Jugendamt sei beantragt worden und sei dieses Verfahren noch anhängig.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2014, Zl. 241876701/101141997 RD XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

3. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 25.11.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 05.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügen und unter schweren psychischen Problemen leiden würde. Hiebei würde es sich um Depressionen und Schlafstörungen handeln, welche durch die Gabe unterschiedlicher Medikamente behandelt werden würden. Zu den Symptomen der Erkrankung, welche höchstwahrscheinlich bereits vor der strafgerichtlichen Verurteilung vorgelegen habe, würden auch Halluzinationen und Panikattacken gehören.

In Bezug auf die Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die gesamte Familie sowie die Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich leben würden. Weiters halte sich die Beschwerdeführerin seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet auf, sei auch immer wieder berufstätig gewesen, spreche die deutsche Sprache perfekt und hätte ihr wohl bald die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Des Weiteren verfüge die Beschwerdeführerin über keine Bindungen mehr zur Türkei. Es würde zwar eine Verurteilung vorliegen, jedoch hätte in Anbetracht der Länge des Aufenthaltes in Österreich, der starken familiären Bindungen und der Integration im Bundesgebiet die Interessensabwägung zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen müssen. Weiters wurde dargetan, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die Türkei eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohe, sie psychisch krank sei und derzeit in ständiger Behandlung stehe. Das soziale Netz ihrer in Österreich lebenden Familie sei wichtig, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern.

Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde in der Beschwerde festgehalten, dass aufgrund des bestehenden Privat- und Familienlebens sowie der psychiatrischen Behandlung und der davon ausgehenden positiven Prognose die Dauer des Einreiseverbotes unverhältnismäßig sei.

Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

2.3. Bereits im Jahr 2013 wurde von der damals zuständigen Fremdenbehörde aufgrund der Verurteilung der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung in Österreich eingeleitet. Mit Schreiben der LPD XXXX vom 06.08.2013 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 FPG zu erlassen. Weiters wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu ihren persönlichen Verhältnissen abzugeben, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Danach wurde seitens der LPD XXXX amtswegig erhoben, wem die Obsorge für die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zukommt, wobei ermittelt werden konnte, dass diesbezüglich ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, welches noch nicht abgeschlossen werden konnte. In weiterer Folge erließ das BFA - ohne weitere Ermittlungen vorzunehmen - gegenständlichen Bescheid.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA mit seiner Entscheidung nicht bis zur Klärung der Frage der Obsorge zugewartet hat. Dem Akt lassen sich keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, wie lange dieses gerichtliche Verfahren voraussichtlich noch dauern wird.

Des Weiteren wurde zwar von amtswegen seitens des BFA eine Abfrage des Strafregisters durchgeführt, diese datiert jedoch mit 16.04.2014 (AS 169). Eine Einsichtnahme in das Strafregister seitens des Bundesverwaltungsgericht vom 16.12.2014 hat jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des BG XXXX vom XXXX2014, Zl. XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Wochen verurteilt wurde. Diese Verurteilung wurde mit keinem Wort in die bekämpfte Entscheidung des BFA miteinbezogen, vermag jedoch im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung und vor allem für die vorzunehmende Zukunftsprognose von Relevanz sein.

Der Beschwerdeführerin wurde weiters lediglich im Rahmen des beabsichtigten Aufenthaltsverbotes im Jahr 2013 die Möglichkeit eingeräumt, zu ihren privaten und familiären Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung der Rückkehrentscheidung bzw des Einreiseverbotes wurde ihr diese Möglichkeit nicht gewährt. Somit wurde auch diesbezüglich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.

Darüber hinaus hat es das BFA unterlassen, sich mit der behaupteten Erkrankung der Beschwerdeführerin - bereist in der Stellungnahme vom 26.08.2013 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Antidepressive nehme - auseinanderzusetzen bzw diesbezüglich etwaige Feststellungen zu treffen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei von Relevanz.

Letztlich wurde im Bescheid des BFA das Einreiseverbot im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Tat einen schweren Rechtsbruch begangen habe. Eine entsprechend fundierte Prognose für die Zukunft wurde jedoch nicht getroffen.

In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für diese Beurteilung eine Aufzählung der Verurteilungen des Fremden, ohne Feststellungen über die Straftaten bzw. die verwaltungsrechtlichen Übertretungen, nicht ausreiche. Solche Feststellungen seien aber zur Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens und in der Folge der Zumutbarkeit der Trennung der Familie erforderlich. (VwGH 19.02.2014, Zl.2012/22/0248). Weiters werde die Behörde nicht von der Pflicht entbunden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen sei. Dabei habe die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (Hinweis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Übrigen sei bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, um eine entsprechende Zukunftsprognose abgeben zu können, dass sich das BFA ein Bild der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zu machen hat. Dazu muss beispielsweise auf die Begründung in den Strafurteilen (Erschwernis- und Milderungsgründe) oder auf Berichte über das Verhalten in Haft Bedacht genommen werden.

Da im gegenständlichen Fall somit das den Kern des Verfahrens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) berechtigen.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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