L503 2006321-1•BVwG L503 2006321-1
L503 2006321-1Tribunal administratif fédéral22 déc. 2014
Arbeitslosengeld, Arbeitsmarktservice, Beschäftigung, Meldepflicht,<br/>Zahlungspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Oberösterreich vom 04.03.2014, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000137-12, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG und § 25 Abs. 2 AlVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 30.01.2014 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm § 2 Abs. 1 AMPFG zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 361,96 verpflichtet.
Begründend führte das AMS aus, dass Herr XXXX am 09.01.2014 durch ein Organ der KIAB bei der Firma des BF bei Maurerarbeiten betreten worden sei. Eine fristgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsaufnahme bei der GKK sei seitens des BF nicht erfolgt. Werde ein Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Tätigkeit gem. § 12 Abs 3 lit a, b oder d AlVG betreten, so sei aus näher dargelegten rechtlichen Gründen dem Dienstgeber ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung vorzuschreiben.
2. Im vorliegenden Verwaltungsakt befindet sich ein Schreiben der Finanzpolizei vom 13.01.2014 an das AMS XXXX, wonach am 09.01.2014 gegen 14.15 Uhr durch Organe der Finanzpolizei im Zuge eine Kontrolle auf der Baustelle in XXXX (Bauherr XXXX, whft. in XXXX) durchgeführt worden sei. Im Zuge dessen sei im 1. Stock der österr. Staatsangehörige XXXX, bei Maurerarbeiten betreten worden. Herr XXXX habe angegeben, er sei an sich bei der Fa. XXXX beschäftigt, derzeit stehe er jedoch im AMS-Bezug. Herr XXXX sei seit dem 9.1.2014, ca. 8:00 Uhr, auf der Baustelle beschäftigt. Seine Tätigkeit sei mit dem Bauherrn, Herrn XXXX, vereinbart. Der Stundenlohn betrage EUR 20. Normalerweise arbeite er für die Fa. XXXX, seit dem 01.01.2014 stehe er aber in AMS-Bezug.
Weiters befindet sich im Akt eine niederschriftliche Befragung des BF durch die Finanzpolizei am 09.01.2014. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei Pensionist und errichte zum Zwecke der Vermietung in XXXX zwei Wohnhäuser mit vier Wohneinheiten. Herrn XXXX habe er für zwei Tage für die Maurerarbeiten mit einem Stundenlohn von EUR 20 engagiert. Er selbst arbeite auch auf der Baustelle. Seine Lebensgefährtin helfe ausnahmsweise beim Zusammenkehren. Nachdem er über die Meldeverpflichtung im Sinne des ASVG in Kenntnis gesetzt worden sei, werde er die Anmeldung von Herrn XXXX nachträglich veranlassen.
Weiters befindet sich im Akt eine niederschriftliche Befragung von Herrn XXXX durch die Finanzpolizei am 09.01.2014. Dabei gab dieser an, er sei seit 08:00 auf der Baustelle beschäftigt; mit dem Bauherrn - dem BF - sei ein Stundenlohn von EUR 20 vereinbart worden. Er sei an sich bei der FirmaXXXX beschäftigt, beziehe derzeit aber Arbeitslosengeld. Seine nunmehrige Tätigkeit habe er dem AMS nicht gemeldet.
Schließlich befindet sich im Akt ein Bescheid des AMS vom 20.01.2014, mit welchem Herr XXXX gem. § 25 Abs 2 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 09.01.2014 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, Herr XXXX sei am 09.01.2014 durch Organe des Finanzamtes bei der Arbeit betreten worden, ohne dass er seine Tätigkeit dem AMS gemeldet hätte. In der nunmehrigen Beschwerdevorlage wurde darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid, welcher Herrn XXXX betrifft, in Rechtskraft erwachsen sei.
3. Mit Schreiben vom 13.02.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Nicht bestritten wurde vom BF die verabsäumte Anmeldung von Herrn XXXX. Der BF habe sich zum damaligen Zeitpunkt allerdings in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, da sich seine Tochter in der Intensivstation in der Uniklinik Innsbruck befunden habe, wo sie auch wenige Tage später verstorben sei. Es hätte zwar theoretisch die Möglichkeit bestanden, die Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, doch hätte er für einige Stunden Abstand gewinnen wollen, weshalb er, ohne an die Konsequenzen zu denken, Herrn XXXX gebeten habe, ihm bei einigen kleinen Ausbesserungsarbeiten behilflich zu sein.
Zwischenzeitlich sei die Anmeldung von Herrn XXXX ordnungsgemäß nachgeholt worden. Daraus ergebe sich, dass es sich bei der Tätigkeit von Herrn XXXX lediglich um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, welche weder der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht noch der Arbeitslosenversicherung unterliege. Den Unfallversicherungsbeitrag sowie den MV-Beitrag werde er selbstverständlich ordnungsgemäß entrichten. Er ersuche daher um Erlassung des Sonderbeitrages und gleichzeitig um Aussetzung der Einbringung bis zur Erledigung des Rechtsmittels.
Der Beschwerde beigelegt wurden eine Niederschrift über die Vernehmung des BF durch die BH XXXX vom 14.01.2014, die Anmeldung von Herrn XXXX, eine vom Steuerberater erstellte Lohnabrechnung für Herrn XXXX sowie eine Parte die Tochter des BF betreffend.
In der erwähnten Einvernahme vor der BH XXXX vom 31.01.2014 gab der BF an, für die Errichtung der Rohbauten für zwei neue Mietshäuser drei private polnische Helfer beschäftigt zu haben, welche ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet worden seien. Zur Fertigstellung der Mittelmauern hätte er mit Herrn XXXX für die Zeit nach dem 06.01.2014 einen Termin für diese Arbeiten ausgemacht. Am 09.01.2014 hätten sie sich auf der Baustelle getroffen und Herr XXXX hätte mit den Arbeiten begonnen. Wegen seiner privaten Probleme habe er die Anmeldung über seinen Steuerberater vergessen. Seine Tochter hätte sich seit dem 10.12.2013 wegen akuten Nierenversagens auf der Uniklinik Innsbruck befunden. Seine Lebensgefährtin und er hätten sich bei den täglichen Besuchen abgewechselt. Am 14.01.2014 sei seine Tochter verstorben. Nach der Kontrolle habe er Herrn XXXX bei der GKK nachgemeldet.
4. Laut Aktenvermerk des AMS vom 04.03.2014 wurde seitens der OÖGKK die Auskunft erteilt, dass Herr XXXX vom 09.01.2014 bis zum 01.02.2014 beim BF geringfügig beschäftigt gemeldet war. Diese geringfügige Beschäftigung sei der OÖGKK jedoch erst am 09.01.2014 um 16:54 gemeldet worden; die Betretung sei am 09.01.2014 bereits um 14:15 erfolgt.
5. Mit der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung des AMS Oberösterreich vom 04.03.2014, GZ XXXX, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in der Beschwerde die Verabsäumung einer rechtzeitigen Anmeldung von Herrn XXXX bestätigt habe. Eine Nachsicht sei auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. Schließlich wurde unter Anführung der Bemessungsgrundlage die Berechnung des Sonderbeitrages im Einzelnen dargelegt.
6. Mit Schreiben vom 18.03.2014 brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin wies er lediglich darauf hin, dass geringfügig Beschäftigte von allen "Beiträgen und Gebühren mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung" ausgenommen seien. Weiters ersuche er um Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung des BVwG.
7. In den Akt genommen wurde seitens des AMS schließlich eine Beschwerdevorentscheidung der OÖGKK vom 20.02.2014 den BF betreffend, mit welcher ein zuvor ergangener Bescheid der OÖGKK, mit dem dem BF wegen einer nicht erfolgten Anmeldung vor Arbeitsantritt ein Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 1 und 2 ASVG in der Höhe von EUR 1.300,00 vorgeschrieben wurde, aufgehoben wurde.
Laut Aktenvermerk des AMS wurde seitens der OÖGKK am 24.03.2014 diesbezüglich telefonisch die Auskunft erteilt, dass im vorliegenden Fall eine Betretung gegeben und die Versicherungspflicht festgestellt worden sei; aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen sei lediglich vom Strafzuschlag abgesehen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
XXXX wurde am 09.01.2014 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei arbeitend auf der Baustelle in XXXX(wobei der BF Bauherr war) angetroffen. XXXX war an diesem Tag dort seit 08:00 Uhr beschäftigt, indem er Maurerarbeiten verrichtete. Der BF hat XXXX mit den Maurerarbeiten beauftragt. Als Stundenlohn waren €
20,00 vereinbart worden.
XXXX war dabei im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig.
XXXX bezog seit dem 01.01.2014 Arbeitslosengeld. Er hatte seine Tätigkeit entgegen einer diesbezüglichen Verpflichtung dem AMS nicht gemeldet und wurde sodann mit (rechtskräftigem) Bescheid des AMS vom 20.01.2014 gem. § 25 Abs 2 AlVG zur Zurückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 09.01.2014 verpflichtet.
Der BF hat für XXXX vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt, obwohl eine diesbezügliche Verpflichtung bestand.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
Die dienstliche Wahrnehmung der Organe der Finanzpolizei wurde seitens des BF nicht bestritten. Dass XXXX beim BF beschäftigt war, steht somit außer Streit. Der BF räumte in seiner Beschwerde selbst ein, dass er die rechtzeitige Anmeldung von Albin Altenstrasser verabsäumt habe. In diesem Sinne wurde seitens des BF auch nicht bestritten, dass es sich bei Herrn XXXX um einen Dienstnehmer im Sinne persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gehandelt hat, was auch darin klar zum Vorschein kommt, dass der BF Herrn XXXX unmittelbar nach der Betretung für die Zeit vom 09.01.2014 bis zum 01.02.2014 als geringfügig beschäftigt meldete.
Dass Herr XXXX seit 01.01.2014 Arbeitslosengeld bezogen hat, steht ebenfalls außer Streit und ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 10.01.2014. Dass Herr XXXX seine Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet hatte, ergibt sich aus den eigenen Angaben von Herrn XXXX vor der Finanzpolizei und erging im Übrigen am 20.01.2014 ein (rechtskräftiger) Bescheid des AMS gem. § 25 Abs 2 AlVG, mit welchem Herr XXXX zur Zurückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 09.01.2014 verpflichtet wurde.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zur Verpflichtung zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung:
§ 25 Abs. 2 AlVG lautet:
Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
§ 33 ASVG lautet:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
XXXX - der im Bezug von Arbeitslosengeld stand - wurde den obigen Feststellungen zufolge am 09.01.2014 von Organen der Finanzpolizei bei der Verrichtung von Maurerarbeiten für den BF betreten, wobei der BF vor Arbeitsantritt von Herrn XXXX entgegen § 33 ASVG keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt hatte. Unbestritten blieb, dass es sich bei Herrn XXXX um einen Dienstnehmer des BF handelte; Herr XXXX stand somit in einem Dienstverhältnis iSd § 12 Abs 3 lit a AlVG.
Zudem hatte auch Herr XXXX den obigen Feststellungen zufolge seine Tätigkeit dem AMS nicht angezeigt, weshalb es zur Rückforderung des von ihm bezogenen Arbeitslosengeldes gem. § 25 Abs 2 AlVG kam.
Vor diesem Hintergrund liegen gegenständlich sämtliche Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung vor: Herr XXXX wurde - als Empfänger von Arbeitslosengeld - bei einer Tätigkeit gem. § 12 Abs 3 lit a AlVG durch öffentliche Organe - konkret: der Finanzpolizei - betreten und hatte seine Tätigkeit zuvor dem AMS nicht angezeigt (§ 25 Abs 2 erster Satz AlVG). Es gilt somit die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass die Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt war (§ 25 Abs 2 erster Satz AlVG); in diesem Sinne kam es auch zu einer Zurückforderung des Arbeitslosengeldes von Herrn XXXX (§ 25 Abs 2 zweiter Satz AlVG). Der BF wiederum hat für Herrn XXXX vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt (§ 25 Abs 2 dritter Satz AlVG).
In diesem Sinne geht auch der Einwand des BF in seinem Vorlageantrag, geringfügig Beschäftigte seien von allen "Beiträgen und Gebühren mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung" ausgenommen, ins Leere: So stellt § 25 Abs 2 erster Satz AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung auf, dass die Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt war. Zu prüfen ist folglich jedoch, ob - unter Außerachtlassung der Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG bestanden hat (VwGH 26.11.2008, Zl. 2008/08/0118), sodass dem BF das Unterlassen der Meldung an den Krankenversicherungsträger zur Last gelegt werden kann. Selbst wenn man aber in diesem Zusammenhang von einer lediglich geringfügigen Beschäftigung von Herrn XXXX ausginge, so hätte dennoch eine Verpflichtung des BF bestanden, die Beschäftigung vor Arbeitsantritt dem Krankenversicherungsträger zu melden, da auch geringfügig Beschäftigte der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterliegen. Insofern liegt gegenständlich sehr wohl das Unterlassen einer zeitgerechten Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung iSd § 25 Abs 2 dritter Satz AlVG vor.
Was das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde anbelangt, er habe die Anmeldung von Herrn XXXX verabsäumt, weil er sich zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des kritischen Gesundheitszustands seiner Tochter - sie sei dann später verstorben - in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, so ist Folgendes anzumerken: Bei der Vorschreibung eines Sonderbeitrages gem. § 25 Abs 2 AlVG kommt es nicht auf das Verschulden des Dienstgebers an (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/117). Hinsichtlich der Höhe des Sonderbeitrags räumt § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG der Behörde nach seinem klaren Wortlaut im Übrigen auch kein Ermessen ein (siehe dazu wiederum VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/117). Insofern besteht in gegenständlichem Verfahren - etwa im Unterschied zu Beitragszuschlägen, bei deren Verhängung auch "besonders berücksichtigungswürdige Fälle" (§ 113 Abs 2 ASVG) zu beachten sind - keine Möglichkeit, auf die vom BF vorgebrachten, tragischen Ereignisse Bedacht zu nehmen.
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der BF gegen die konkrete Berechnung des Sonderbeitrages keine Einwände erhoben hat, sodass diese auch nicht Prüfungsgegenstand des Beschwerdeverfahren ist (§ 17 VwGVG).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Sonderbeitrag gemäß § 25 Abs. 2 AlVG vorgeschrieben und ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Vorschreibung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es - siehe etwa VwGH 26.11.2008, Zl. 2008/08/0118, und VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/117 - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des vom BF selbst erstatteten Vorbringens - unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.
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