BVwG W183 2000606-1

W183 2000606-1Tribunal administratif fédéral19 déc. 2014

Regest

Augenschein, bauliche Veränderung, Bausubstanz, Begründungsmangel,<br/>Denkmaleigenschaft, Einzeldenkmal, Konkretisierung, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Parteiengehör, Privatgutachten,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Seltenheitswert, Unterschutzstellung,<br/>Verfahrensmangel, Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W183 2000606-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000606.1.00

Spruch

W183 2000606-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 19.06.2012, Zl. 39.247/1/2012, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 13.02.2001 teilte das Bundesdenkmalamt der Republik Österreich und den weiteren Verfahrensparteien mit, dass beabsichtigt sei festzustellen, dass an der Erhaltung des Postamtes in XXXX, gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben ist. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, aus dem sich zusammengefasst ergibt, dass es sich bei dem 1929/30 errichteten Gebäude um einen in expressionistischen Formen gestalteten Verwaltungsbau handle. Er habe einen Eckturm und über Eck gestellte Fensteröffnungen, einseitige Treppengiebel und Fensterbänder aus Klinkerziegel. Im Inneren befinde sich ein Stiegengeländer in geometrischen Formen.

Das von einem namentlich nicht bekannten Architekten errichtete expressionistische Postamtsgebäude in Anlehnung an die Wiener Gemeindebauarchitektur der 20er Jahre sei sowohl für die Stadt wie den Bezirk ein herausragendes qualitätvolles Beispiel der Zwischenkriegsarchitektur von künstlerischer, kultureller und geschichtlicher Bedeutung.

2. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit, dass an eine falsche Adresse zugestellt worden sei und außerdem ihr und nicht der Republik Österreich Parteistellung zukomme. Weiters wurde vorgebracht, dass das Objekt nicht schutzwürdig sei.

Den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung wies das Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 01.08.2002 ab, weil die Republik Österreich als grundbücherliche Eigentümerin aufscheine und somit Partei im Unterschutzstellungsverfahren sei.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde seitens der Berufungsbehörde keine Folge gegeben (Bescheid vom 24.10.2002).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.09.2005, 2002/09/0204, als unbegründet ab.

3. Mit Schriftsatz vom 28.11.2011 wurde den Verfahrensparteien ein überarbeitetes Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht. Dieses befasst sich in seinen ersten beiden Absätzen mit der Geschichte des Ortes. Danach wird ausgeführt, dass es in dem Ort seit 1841 eine Briefsammelstelle gegeben habe. 1929 habe man sich für einen Neubau des Postgebäudes entschieden. Architekt sei Josef Eppich gewesen. 1948 sei eine eingeschossige Erweiterung erfolgt, 1999 ein Umbau der Amtsräume. Es handle sich um einen dominanten asymmetrischen Baukörper, welcher aufwendig in expressionistischen Formen der Zwischenkriegszeit gestaltet sei. Das Gebäude befinde sich weitgehend im Originalzustand von 1929/30. Formal bestimmt werde der Bau durch Stiegenaufgang, Terrasse, Klinkerbänder, Treppengiebel und Treppenhausturm. 1948 sei ein Erweiterungsbau angestellt worden. Von der Innenausstattung sei nach dem Umbau 1999 das Stiegenhaus mit Steintreppen und Eisengeländer original erhalten. Eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung bestehe, weil es sich bei dem Postamtsgebäude um ein für das gesamte Bundesland herausragendes, qualitätvolles Beispiel der Zwischenkriegsarchitektur handle. Es handle sich auch um den innovativsten und stilistisch modernsten Bau des Bezirks in der Zeit um 1930 und er sei ein bemerkenswertes architektonisches Zeugnis der burgenländischen Gründerzeit. Dem zur Erbauungszeit höchsten und repräsentativsten Gebäude der Stadt komme auch ein bedeutender Ortsbild prägender Akzent zu.

4. Mit Schriftsatz vom 13.02.2012 nahm die grundbücherliche Eigentümerin Stellung und legte ein Privatgutachten von Arch. Dipl. Ing. XXXX vor. Dieser gelangt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Gebäude der expressionistischen Phase der Architekturgestaltung der 20er Jahre zuzuordnen sei, wenngleich eine Anlehnung an die Wiener Gemeindebauarchitektur erfolge. Diese Gemeindebauarchitektur sei eine Mixtur spätexpressionistischer Gestaltungsformeln, einer gemäßigten Neuen Sachlichkeit. Sie sei dann in die Architektur des Austrofaschismus und des Nationalsozialismus übergegangen. Aus Sicht des Sachverständigen sei das Objekt keinesfalls herausragend und qualitätvoll, wobei der stilistische Formenkanon bemerkenswert erscheinen mag, die Überdimensionierung jedoch eine Verkennung der örtlichen Lage ausdrücke. Eine Bedeutung sei keineswegs gegeben. Vielmehr könne festgestellt werden, dass die überzogene Bausubstanz, die dominante Baukörpererscheinung darauf schließen lassen, dass keine Bezugnahme auf die räumlichen Strukturen stattgefunden habe. Es handle sich um eine zeitadäquate Sammlung von Formenzitaten verschiedener Strömungen, die zwar handwerkssicher verwendet, jedoch keine wesentliche und tiefe architektonisch-künstlerische Bedeutung aufweisen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 28.06.2012) stellte das Bundesdenkmalamt das Postamt unter Denkmalschutz. Begründend wurden das Amtssachverständigengutachten sowie der weitere Verfahrensgang wiedergegeben. In den Erwägungsgründen wird ausgeführt, dass es im Burgenland nur wenige vergleichbare Objekte in dieser Formensprache gebe. Es seien dies vor allem öffentliche Bauten. Innerhalb des Postwesens seien lediglich Mattersburg und Eisenstadt heranzuziehen. Eine Teilunterschutzstellung sei nicht gerechtfertigt, weil genügend Originalsubstanz vorhanden sei. Zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung wird ausgeführt, dass es sich um ein qualitätvolles Beispiel der Architektur der Zwischenkriegszeit handle. Es sei weitgehend im Originalzustand. Auch sei es Zeugnis für die burgenländische Gründerzeit und aus der Stadtgeschichte nicht wegzudenken, weil es zur Erbauungszeit das höchste und repräsentativste Gebäude gewesen sei.

6. Mit Schriftsatz vom 10.07.2012 (eingelangt am 11.07.2012) brachte die grundbücherliche Eigentümerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein, legte eine Vollmacht an den Vertreter vor und beantragte die ersatzlose Behebung in eventu die teilweise Unterschutzstellung des Objektes. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nur der Amtssachverständigen gefolgt worden sei. Es sei aber nie Ziel der Republik gewesen, architektonische Besonderheiten zu schaffen. Hier handle es sich um einen Zweckbau und ein Stilkonglomerat. Auch sei es zahlreich verändert worden. Verweise auf andere Gebäude seien nicht angebracht, weil es nur um dieses Gebäude gehe.

7. Mit Schriftsatz vom 19.07.2012 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2. Zu A)

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres.

2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

2.2.3. § 1 DMSG enthält einige Tatbestände, welche eine Unterschutzstellung einschränken bzw. ausschließen. Es sind dies die Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG sowie ein "schlechter" Erhaltungszustand iSd § 1 Abs. 10 DMSG. Im Zuge eines Unterschutzstellungsverfahrens sind daher diese Aspekte zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende, durch Gutachten belegte Feststellungen zu treffen.

Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass auch eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist. Eine solche Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Ist die Teilbarkeit einer Sache gegeben, so ist aber nur jener Teil Gegenstand des DMSG, der von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist (VwGH 08.10.1970, 351/70). Bei dem Teil muss es sich um einen überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) handeln (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):

Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

2.2.4. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand und zu durchgeführten Veränderungen Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:

2.3.1. Eine Ermittlungslücke betrifft die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und ist nicht nachvollziehbar, warum welche Art von Bedeutung vorliegt. Schließlich kann die Bedeutung in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist.

Gegenständlich wird im Amtssachverständigengutachten bloß allgemein eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung behauptet, ohne einen Bezug zum Befund herzustellen. Es ist daher erforderlich, dass im fortgesetzten Verfahren ein neues Gutachten eingeholt wird, welches genau und auf Grundlage des Befundes nachvollziehbar ausführen muss, warum in welchem Bereich eine Bedeutung gegeben ist.

Zu dem vorliegenden Amtssachverständigengutachten wird ergänzend angemerkt, dass es sich am Beginn mit Fragen der Ortsentwicklung befasst, welche für die gegenständliche Unterschutzstellung nicht von Relevanz sind. Es ist daher in einem neuerlichen Gutachten die Bedeutung des Einzeldenkmals "Postamt" zu behandeln und nicht die Ortsentwicklung oder ortsbildrelevante Themen.

2.3.2. Gegenständlich ergibt sich aus dem Amtssachverständigengutachten, dass zum Teil tiefgreifende Veränderungen durch Zubau eines Baukörpers 1948 und Umbauten im Inneren 1999 erfolgt sind. Welche Auswirkungen diese Veränderungen auf die Bausubstanz aus dem Jahr 1929/30 haben und ob auch der Zubau Bedeutung als Denkmal aufweist, wurde jedoch nicht sachverständig ermittelt. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044) wird das neue Gutachten daher auch diesbezüglich Feststellungen zu treffen haben.

2.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde - wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt - das gesamte Postamt unter Denkmalschutz gestellt, was bedeutet, dass sowohl Äußeres wie auch Inneres des Gebäudes umfasst sind. Betreffend das Innere liegen bislang jedoch keine hinreichenden Ermittlungen vor. So hält das Amtssachverständigengutachten im Befund lediglich fest, dass von der Innenstruktur und -ausstattung nach dem Umbau von 1999 das Stiegenhaus original erhalten sei. Wie der Zustand der übrigen Bereiche im Inneren beschaffen ist und welche Bedeutung sie aufweisen, ist allerdings offen. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass ausreichend Originalsubstanz vorhanden sei, um eine gesamthafte Unterschutzstellung zu rechtfertigen (Bescheid S 5). Vor dem Hintergrund, dass im Zuge eines Unterschutzstellungsverfahrens der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten ist, muss die belangte Behörde in einem fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zum Denkmalwert auch des Inneren durchführen und im Anschluss schlüssige, befundbasierte Feststellungen treffen.

2.3.4. Das Bundesdenkmalamt hat es überdies unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Es wird im gegenständlichen Amtssachverständigengutachten bloß allgemein festgehalten, dass das Gebäude regional herausragend und qualitätvoll sei, eine tatsächliche, sachverständige Auseinandersetzung mit vergleichbaren Gebäuden ist jedoch nicht erfolgt. In den Erwägungsgründen nimmt die belangte Behörde zwar auf andere Bauten im Burgenland Bezug, doch ist zum einen nicht nachvollziehbar, ob es sich hierbei um Ermittlungen eines Sachverständigen handelt, noch wurden diese Ausführungen zum Parteiengehör gebracht. Im Ergebnis fehlt die - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Objekten regional bzw. österreichweit. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Gebäude einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes als Einzeldenkmal gerechtfertigt ist.

2.3.5. Zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieses nicht dazu geeignet ist, eine negative Feststellung betreffend die Denkmaleigenschaft zu treffen. Das Gutachten gliedert sich zwar der Form nach in einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn. Diese formale Gliederung ist zwar sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich. Es kommt vielmehr auf den inneren Gehalt an (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Gerade dieser innere Gehalt ist beim Privatgutachten aber nicht tauglich, weil er sich im Wesentlichen mit einer allgemeinen Feststellung zur Wiener Gemeindebauarchitektur und ihrem Münden in der Architektur des Nationalsozialismus erschöpft, zum anderen die vom Bundesdenkmalamt behauptete herausragende und qualitätvolle Stellung sowie die Bedeutung als Denkmal bestreitet, ohne dies näher zu begründen. Die behauptete dominante Baustruktur des Postamtes, welche wenig auf die Umgebung Rücksicht nehme, ist von geringer Bedeutung, weil es gegenständlich nicht um Ortsbildschutz, sondern um die Frage des Denkmalschutzes für ein Einzeldenkmal geht. Zudem enthält das Privatgutachten keine Feststellungen zum Anbau und den Umbauten im Inneren. Schließlich wird im Privatgutachten nicht auf Fachliteratur und Vergleichsbeispiele zur Untermauerung der Behauptungen Bezug genommen.

2.4. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar begründet, warum dem Gebäude in welchem Umfang eine geschichtliche, künstlerische und / oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt sowie welche Auswirkungen die Veränderungen auf die Denkmalbedeutung haben. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen weiters auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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