W139 1437754-1•BVwG W139 1437754-1
W139 1437754-1Tribunal administratif fédéral19 déc. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht
W139 1437754-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2013, Zl. 12 14.908-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige von der Volksgruppe der Tadschiken und Sunnitin, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2012 gemeinsam mit ihrem Ehegatten (Zl. W139 1437755-1) und ihrem jüngsten Sohn (Zl. W139 1437759-1) einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre drei älteren Söhne reisten getrennt ein und stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz zu anderen Zeitpunkten (siehe dazu die Erkenntnisse der drei Söhne vom heutigen Tag, Zl. W139 1437756-1, W139 1437757-1 und W139 1437758-1).
2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Kittsee am 17.10.2012 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in dem Dorf
XXXX in XXXX gewohnt. Zum Fluchtgrund führte sie an, sie habe Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen müssen. Der Dorfälteste namens XXXX habe das Grundstück der Familie der Beschwerdeführerin für sich haben wollen. Eines Tages, als sich dieser mit dem Schwiegervater der Beschwerdeführerin auf diesem Grundstück unterhalten habe, sei er (der Dorfälteste) ohnmächtig geworden und nach 15 Tagen im Krankenhaus gestorben. Seine Kinder hätten Rache geschworen, weil sie gedacht hätten, dass der Schwiegervater oder der Mann der Beschwerdeführerin für seinen Tod verantwortlich seien. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Familie ca. zwei Jahre illegal in Teheran, Iran gelebt, in der Hoffnung, die Lage würde sich beruhigen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Ihre Familie sei weiterhin verfolgt worden und sie habe Angst um sich und ihre Familie, dass sie aus Rache getötet werden würden.
3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 08.01.2013 gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme aus der Stadt XXXX. Mit dreizehn Jahren habe sie ihren Ehegatten (er sei ihr Cousin und komme auch aus XXXX) geheiratet. Nach der Heirat habe sie bei ihrem Mann in XXXX, einem Vorort der Stadt XXXX, gelebt. Die vier Söhne würden durch sie und ihren Ehegatten vertreten und hätten keine eigenen Fluchtgründe. In Afghanistan sei sie wegen Depressionen beim Arzt gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin an, dass ihre Familie aufgrund von Grundstückstreitigkeiten mit dem Dorfältesten und nach dessen Tod, für welchen die Familie der Beschwerdeführerin verantwortlich gemacht werde, aufgrund der Verfolgung durch die Familie des Verstorbenen gefährdet sei. So seien Nutztiere getötet, der Bruder, der Ehemann und der älteste Sohn schwer verletzt und die Beschwerdeführerin bedroht und verletzt worden. Weiters sei Lösegeld gefordert und mit dem Umbringen eines Kindes gedroht worden. Die Familie habe aus diesem Grund auch zwei Jahre im Iran gelebt. In Österreich beabsichtige sie, zuerst die Sprache zu lernen und als Friseurin zu arbeiten. Sie habe diesen Beruf während ihres Aufenthaltes im Iran erlernt. Darüber hinaus betonte sie, Frauen würden keine Freiheit haben; auch sie habe im Dorf eine Burka tragen müssen; ihr Mann hätte aber nicht unbedingt darauf bestanden.
Von der Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan Stellung zu nehmen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
4. Am 11.03.2013 wurde die Beschwerdeführerin nochmals insbesondere betreffend die sie persönlich betreffende Bedrohung einvernommen.
Die Beschwerdeführerin legte eine Terminvereinbarung mit einem Psychiater, eine Überweisung zum Neurologen wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und einen Telefonbuchausdruck bzw. Termin betreffend eine Neurologin vor.
5. In einem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 05.07.2013 wurde festgestellt, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine depressive Episode mit leichter bis mittelgradiger Depressivität und eine Somatisierungsstörung. Die Fortsetzung der Psychopharmakatherapie sei für zumindest ein Jahr indiziert. Die Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) seien nicht erfüllt. Im Fall einer Überstellung nach Afghanistan sei mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik zu rechnen, ein lebensbedrohliches Ausmaß sei gering wahrscheinlich. Eine Abschiebung und Verbleib im Herkunftsstaat seien mit medikamentöser Therapie möglich.
6. Im Rahmen des zum Gutachten sowie zu Länderfeststellungen betreffend Verfügbarkeit von Antidepressiva in Afghanistan eingeräumten Parteiengehörs nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.07.2013 dazu Stellung. Zitiert und beigelegt wurde zunächst deutsche Rechtsprechung zur medizinischen Versorgung in Afghanistan. Weiters wurde auf das psychiatrische Gutachten verwiesen, wonach bei einer Überstellung nach Afghanistan mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik zu rechnen sei und somit mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK.
7. Am 22.08.2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte Unterlagen betreffend ihren Ehegatten und zwei ihrer Söhne vor (Teilnahme an einem Marathon; Bestätigungen über die freiwillige und unentgeltliche Hilfe bei den Aufräumarbeiten des Hochwassers im Juni 2013 durch den Bürgermeister der Gemeinde XXXX).
Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelte eine Medikamentenaufstellung der Beschwerdeführerin.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde hielt in ihrer Begründung fest, soweit die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nunmehr im Zentrum ihres Asylbegehrens weitere Vorfälle thematisieren würden, seien diese als offensichtliche Steigerung ihres Vorbringens zu werten. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten - abgesehen vom in der Erstbefragung angegebenen Ereignis mit dem Todesfall und dem Grundstück - in der Einvernahme am 08.01.2013 nämlich einige weitere dramatische und für jeden Menschen einschneidende Ereignisse berichtet (Tod zweier Kühe durch eine Handgranate, tätliche Angriffe mit Verletzungsfolgen auf einen Sohn, den Ehemann und seinen Cousin und auf die Beschwerdeführerin sowie der Drohbrief). Darauf angesprochen, hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erwidert, sie seien von der Polizei nicht gefragt worden. Es möge zwar durchaus richtig sein, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, aber es sei festzuhalten, dass dem Asylwerber die Möglichkeit geboten werde, seine Fluchtgründe in eigenen Worten abschließend zu beantworten und es sei auch dahingehend belehrt worden, dass das Anliegen wahrheitsgemäß und vollständig erzählt werde müsse. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als dem späteren Vorbringen und auch der VwGH gehe davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Weiters mangle es (mit näherer Begründung) auch den im gesteigerten Vorbringen getätigten Angaben an Schlüssigkeit und Plausibilität und es hätten sich Widersprüche ergeben. Es habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden können und es ergebe sich für die belangte Behörde das Bild, dass es sich bei der vorgetragenen Fluchtgeschichte um ein Konstrukt zur Asylerlangung handle. Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei anzuführen, dass noch einige Verwandte der Beschwerdeführerin im Herkunftsland leben würden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin könne wieder seine bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeiten ausführen. Es gebe auch Rückkehrhilfe und Hilfseinrichtungen. XXXX sei eine relativ ruhige Provinz und könne mit dem Flugzeug erreicht werden. Die für die Behandlung der Depression der Beschwerdeführerin notwendigen Medikamente seien in Afghanistan verfügbar und eine adäquate Behandlung sei möglich. Hingewiesen wurde auf die Judikatur des EGMR, wonach aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthalts biete. Da auch dem Ehegatten und den Kindern der Beschwerdeführerin weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2013 informierte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
10. Am 10.09.2013 brachte die Beschwerdeführerin - rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid ein. Sie beantragte (auch für ihre Familie) die Zuerkennung von Asyl, bzw. von subsidiärem Schutz, bzw. die Feststellung der Ausweisung als unzulässig und eine mündliche Verhandlung. Der Beschwerdeführerin hätte allein aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan Asyl gewährt werden müssen. Die Situation der afghanischen Frauen sei insgesamt von Diskriminierung geprägt und sei als Verfolgung iSd GFK zu beurteilen. Dazu zitierte die Beschwerdeführerin Länderberichte sowie Rechtsprechung des Asylgerichtshofes.
11. Mit Schreiben vom 30.09.2013 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Darin wurde zunächst der Ansicht der belangten Behörde widersprochen, es liege eine Steigerung des Vorbringens der Beschwerdeführer vor. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung seien die Beschwerdeführer nämlich angehalten worden, ihre Probleme lediglich kurz zu schildern, mit der Begründung, sie könnten später vor dem Bundesasylamt ausführliche Angaben zum Fluchtgrund tätigen. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wegen des Verstoßes gegen gesellschaftliche Sitten und Verhaltensregeln aufgrund ihrer westlichen Orientierung einer frauenspezifischen Verfolgung und besonderer Gefahr ausgesetzt. Es bestehe weder eine innerstaatliche Fluchtalternative noch ein Schutz vor dieser Verfolgung. In Afghanistan sei sie als Frau wie eine "Gefangene" ohne Rechte und Freiheiten gewesen. Sie lebe ihr Leben in Österreich in Freiheit und erledige ihre Angelegenheiten selbständig. Sie genieße ihre Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit, sich nach der europäischen Mode anzuziehen, Deutsch zu lernen und sich weiterzubilden. Sie habe bereits einen Deutschkurs absolviert und wolle weitere Deutschkurse besuchen. In Zukunft wolle sie in Österreich eine Friseur-Ausbildung absolvieren und, wie bereits im Iran, als Friseurin arbeiten und so für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufkommen. Im Fall einer Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten sollte aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan und auch aufgrund des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden. Dazu wurden einige Länderberichte zitiert.
12. Mit Schreiben vom 09.04.2014 wurden einige weitere Dokumente vorgelegt: ein Arztbrief eines Psychiaters betreffend die Beschwerdeführerin (Diagnose u.a. Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion mit Somatisierungstendenz) und verschiedene Unterlagen betreffend die drei älteren Söhne der Beschwerdeführerin (ein Bericht eines Volksschullehrers, eine Schulbesuchsbestätigung sowie Teilnahmebestätigungen für einen Erste-Hilfe-Kurs und einen Marathon).
13. Mit Schreiben vom 07.11.2014 wurden weitere Dokumente vorgelegt:
Bestätigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs für Anfänger für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann; Stellungnahme der Caritas zur Integration der Familie der Beschwerdeführerin; Schulbesuchsbestätigungen; Schreiben eines Klassenvorstandes.
14. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 11.12.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.
15. Am 12.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte einvernommen wurden. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen und Dokumente wurden weitere Unterlagen (Schreiben eines Klassenvorstandes; Schreiben eines Volksschullehrers; Schreiben eines Asylantenbetreuers; Empfehlungsschreiben der Unterkunftgeber; Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX; Bestätigungen über die freiwillige und unentgeltliche Hilfe bei den Aufräumarbeiten des Hochwassers im Juni 2013 durch den Bürgermeister der Gemeinde XXXX) zum Beweis ihrer Integration und der ihrer Familie vorgelegt.
Im Rahmen der Befragung bestätigte die Beschwerdeführerin zunächst die bisherigen Angaben zu ihrer Person und bekräftigte, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Sie könne ein bisschen in Dari schreiben und lesen. Sie habe die Schule aber nur ein paar Monate besucht, da sie nach einem Raketeneinschlag in die Schule von ihrer Mutter zu Hause unterrichtet worden sei.
Sie fühle sich hier in Österreich frei und nicht wie in ihrer Heimat (Provinz XXXX) als Gefangene. Es sei ihr dort meistens nicht möglich gewesen, das Haus alleine zu verlassen. Sie habe eine Burka tragen müssen. Hier gehe sie auch alleine zu den Lehrern in der Schule oder mit ihrem jüngsten Sohn gemeinsam mit anderen afghanischen Frauen in den Park. Sie beabsichtige, die deutsche Sprache besser zu lernen. Sie habe einen Deutschkurs besucht, weiters würden sie ihre Söhne bei der Erlernung der deutschen Sprache unterstützen, überdies besuche sie als "außerordentlicher" Teilnehmer ebenso wie Ihr Ehemann einen Deutschkurs und versuche sie mit ihrem Ehemann über das Internet die Deutschkenntnisse zu verbessern. Sie interessiere sich für das politische Geschehen in ihrem Herkunftsstaat, insbesondere in ihrer Heimatprovinz XXXX. Sie habe vor, ihrem Traumberuf nachzugehen und als Friseurin zu arbeiten. Sie könne aber auch als Schneiderin oder Köchin arbeiten. Ihr Mann mische sich in ihre Entscheidungen nicht ein und sei mit ihrem Wunsch, arbeiten zu gehen, einverstanden. Sie selbst sei mit 13 Jahren verheiratet worden und habe sich ihren Partner nicht selbst aussuchen können. Ihre Söhne dürften hingegen etwa hinsichtlich der Berufswahl oder der Wahl des Partners frei entscheiden. Sie würde sich nicht einmischen. Ihr Wunsch wäre allerdings, dass ihre Söhne studieren, und etwa Architekten oder Anwälte werden. Die Kleidung und kosmetischen Artikel kaufe sie in XXXX zB bei C A und BIPA.
Zu den Länderfeststellungen merkte die Beschwerdeführerin an, dass Frauen und Frauenrechte zB in XXXX nicht akzeptiert würden. Auch wenn eine Heirat unter 14 Jahre gesetzlich untersagt sei, entspreche dies nicht der Realität. Mädchen würden weiterhin mit 10, 11 oder 12 Jahren zwangsverheiratet werden. Frauen werde von der Familie des Ehemannes die Berufsausübung untersagt. Kinder würden entführt und vergewaltigt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Tadschiken und gehört der Religionsgruppe der Sunniten an. Am 17.10.2012 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des Beschwerdeführers zu Zl. W139 1437755-1 und Mutter der Beschwerdeführer zu Zl. W139 1437756-1, W139 1437757-1, W139 1437758-1 und W139 1437759-1.
Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz XXXX und wurde in XXXXgeboren. Sie hat mit 13 Jahren ihren Ehemann (der ihr Cousin ist und auch aus XXXX stammt) geheiratet.
In Österreich erledigt die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten selbständig. Soweit es die ländliche Umgebung, in welcher die Beschwerdeführerin derzeit lebt, zulässt, bewegt sie sich auch ohne die Begleitung ihres Ehemannes. Sie genießt die Möglichkeit, sich nach der europäischen Mode zu kleiden und zu schminken, Deutsch zu lernen und sich weiterzubilden. Sie hat bereits - gemeinsam mit ihrem Ehemann - einen Deutschkurs besucht und möchte noch weitere absolvieren. Sie ist - ebenso wie ihr Ehemann - bemüht, zB mithilfe ihrer Söhne oder über das Internet ihre Sprachkenntnisse in Deutsch zu verbessern. Die Beschwerdeführerin kümmert sich um ihre Weiterbildung, sie möchte eine Ausbildung zur Friseurin machen und, wie bereits im Iran, als Friseurin arbeiten. Sie ist um eine gute Ausbildung ihrer Kinder und um deren Integration (siehe freiwillige Beteiligung an Hochwasserhilfe sowie an sportlichen Veranstaltungen) bemüht. Die drei ältesten Kinder besuchen die Hauptschule XXXX bzw die Volksschule XXXX.
Die Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan widersprechen klar den Vorstellungen der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.07.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), XXXX und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.2.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
In den ersten Monaten des Jahres 2014 nahm die Gewalt in Kabul deutlich zu, was u.a. mit den im April abgehaltenen Präsidentschaftswahlen zu tun hatte. Beispielhaft sind folgende Meldungen:
Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (APA vom 18.01.2014).
Am 18.01.2014 kamen bei einem Terroranschlag auf ein Restaurant in Kabul vier zivile Mitarbeiter der Vereinten Nationen ums Leben. Insgesamt stieg die Opferzahl auf 21. Die Taliban behaupten, ihre Attacke habe deutschen Diplomaten gegolten (dpa vom 18.01.2014).
Am 20.03.2014 kamen bei einer Schießerei in einem Luxushotel in Kabul mehrere Menschen ums Leben. Männer hatten das Restaurant des bei Ausländern beliebten Hauses gestürmt und wurden von Sicherheitskräften erschossen. Offenbar handelte es sich um eine Attacke der Taliban (Reuters vom 20.03.2014).
Am 25.03.2014 berichtete die dpa, dass die Taliban ihre Drohung der Sabotage der afghanischen Wahlen im April 2014 bereits umsetzen:
Angreifer attackierten in Kabul ein Wahlbüro, zwei Menschen wurden verletzt.
Am 29.03.2014 berichtete die dpa, dass eine Woche vor den afghanischen Präsidentschaftswahlen Extremisten erneut in der Hauptstadt Kabul zugeschlagen haben. Sie griffen das Hauptquartier der Wahlkommission an, feuerten auf Sicherheitskräfte. Augenzeugen berichten von Explosionen.
Am 02.04.2014 wurde der Wahlkampfabschluss in Afghanistan von neuer Gewalt überschattet. Bei einem Selbstmordanschlag auf das Innenministerium in Kabul kamen mehrere Polizisten ums Leben. Die Taliban drohten für die Wahl mit weiteren Angriffen (Spiegel Online am 02.04.2014).
Am 24.04.2014 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, dass bei einem Anschlag in einem Kabuler Krankenhaus mindestens drei US-Ärzte getötet wurden. Ein Wachmann soll das Feuer eröffnet haben. Wer hinter dem Attentat steckt, ist unklar.
Am 06.06.2014 wurde ein Anschlag auf den Präsidentschaftskandidaten Abdullah verübt, bei welchem dieser unverletzt blieb, aber mindestens sechs Zivilisten getötet wurden (Spiegel Online am 06.06.2014).
1.2.2.2. Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badghis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und XXXX erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.01.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 06.10.2013).
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Wenngleich gemäß Art. 22 der afghanischen Verfassung Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten haben, ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht.
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.
Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen. Öffentliche Schande wird Frauen angeheftet, die ihr Haus ohne männliche Begleitperson verlassen. Der "Rat der Höchsten Rechtsgelehrten in Afghanistan" gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen, einschränkte.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.07.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region XXXX in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.
Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (25.10.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt; Afghan girl's school feared hit by poison gas, Reuters vom 21.04.2014) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird. Mädchen stehen Armut, frühe Heirat, Unsicherheit, Fehlen familiärer Unterstützung, Mangel an weiblichem Lehrpersonal sowie weite Distanzen zu Schulen einem Schulbesuch im Wege. Im Süden des Landes verhindert die unsichere Lage, die konservative Haltung sowie die Armut die Bildung unzähliger Kinder.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S 20ff, und vom 04.06.2013, S. 12f, 31.03.2014, S. 13.; Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014; Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013; BFA-Staatendokumentation vom 28.01.2014 )
Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.
(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 05.02. 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 05.02.2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10.02.2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17.02.2014, The Guardian:
"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17.02.2014)
In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.
(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 06.02.2014)
Die Müttersterblichkeit gehört weiterhin zu den weltweit höchsten. Der Gesundheitszustand von Frauen und Kindern bleibt weiterhin schlecht. Sie sterben unverhältnismäßig oft an Krankheiten, die eigentlich heilbar wären (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014).
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Länderfeststellungen basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zu Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Die Feststellungen zur Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren schriftlichen und mündlichen Angaben.
Betreffend die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin und ihren Wertvorstellungen war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr ruhiges, besonnenes und authentisches Auftreten und die Spontanität ihrer Antworten einen durchaus glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Es handelt sich um eine durch zahlreiche persönliche Erlebnisse in ihrem Heimatstaat geprägte Frau, welche aber dennoch bemerkenswert selbstbewusst und zielgerichtet auftritt. Die auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete innere Einstellung ("westliche Gesinnung") der Beschwerdeführerin kann ihren Aussagen im Hinblick auf ihre Bemühungen um Weiterbildung und Berufsausübung, die Zukunft ihrer Kinder sowie auf ihre Vorstellung vom Rollenbild der Frau zweifelsfrei entnommen werden. Auch steht ihr äußeres Erscheinungsbild (modische Kleidung, dezent geschminkt, gepflegtes, langes gefärbtes Haar, kein Kopftuch) und die Identifikation mit diesem mit dieser Annahme unzweifelhaft in Einklang. Sie ist sich der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frauen in Afghanistan bewusst (ua "Der Unterschied ist, dass ich in der Provinz XXXX, wie andere Frauen in dieser Provinz, wie eine Gefangene war. Hier fühle ich mich frei. Ich möchte gerne einem Beruf nachgehen und arbeiten, das war mir vorher verwehrt. Ich möchte gerne eine erfolgreiche Frau sein, die sich sowohl um ihre
Kinder sorgt als auch in ihrem Berufsleben erfolgreich ist. ... Die
Frauen und Frauenrechte werden .... nicht respektiert. ... Die
Freiheiten, die ich in Europa habe, habe ich in Afghanistan nicht gehabt." S11, 16/17 der Verhandlungsniederschrift).
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK ge-nannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, be-dürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung ge-meint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Exis-tenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können neue - während des Aufenthaltes in Österreich eingetretene - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet (sogenannte "Nachfluchtgründe"), grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Diese sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme einer "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).
3.1.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden), als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche oder religiöse Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften, die Gewährleistung des Schulbesuchs der Kinder oder eine Berufsausübung außerhalb des Hauses) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist.
Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie als Frau im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und - durch das Bestehen dieser Situation - einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Hinzu tritt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit einer persönlichen Wertehaltung handelt, die im Gegensatz zu dem in Afghanistan vorherrschenden und das traditionell-religiöse Rollenbild der Frau prägende Werteverständnis steht, sodass sie insofern einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt.
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, d. h. sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung an sich nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt - wie bereits erwähnt (siehe oben 3.1.1.) - auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Länderfeststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau liberal-egalitärer (bzw. im Verhältnis zu den afghanischen Wertvorstellungen alternativer) Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall der Beschwerdeführerin einerseits ihrer Ablehnung der in Afghanistan vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. z.B. VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN). Andererseits kommt im Fall der Beschwerdeführerin ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen eine derartige "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456). Bei einer Beschwerdeführerin, deren persönliche Wertehaltung als aufgeschlossene Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172).
In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits in seinem Erkenntnis vom 16.01.2008, Zl. 2006/19/0182 auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 und die Indizwirkung entsprechender Empfehlungen verwiesen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun) bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; siehe auch VwGH 10.12.2006, 2006/19/1197, VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wäre.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor (vgl. zu alldem AsylGH 04.04.2011, C1 404.865-2/2010/15E).
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Angesichts dieser Umstände ist auf die von der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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