BVwG W128 2009268-2

W128 2009268-2Tribunal administratif fédéral19 déc. 2014

Regest

Lehrveranstaltung, Masterstudium, Prüfungsordnung,<br/>Prüfungszulassung, Studienplan, Wirtschaftsstudium

Texte intégral

BVwG W128 2009268-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2009268.2.00

Spruch

W128 2009268-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien vom 05.08.2014, Zl. SR 24/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 54 Abs. 7 1. Satz Universitätsgesetz 2002 (UG) BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist Studierender des Masterstudiums Steuern und Rechnungslegung sowie des Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU). Er stellte am 22.06.2014 einen Antrag auf Zulassung bzw. Anmeldung zu den prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen "Gesellschaftsrecht" und "Corporate Governance" des Masterstudiums Steuern und Rechnungslegung zum nächstmöglichen Zeitpunkt sowie einen Eventualantrag auf Zulassung zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS zum nächstmöglichen Zeitpunkt, um die entsprechenden Prüfungen ablegen zu können.

2. Die Vizerektorin für Lehre der WU wies in ihrer Funktion als studienrechtliches Organ im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 2 UG mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids den Antrag auf Zulassung zu den Lehrveranstaltungen "Gesellschaftsrecht" und "Corporate Governance" gemäß § 54 Abs. 7 UG iVm § 3 Abs. 1 und Abs. 4 der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien, in der Fassung der Genehmigung des Senates der WU vom 12.12.2012, kundgemacht im Mitteilungsblatt Nr. 65 vom 19. Dezember 2012, 12. Stück (Prüfungsordnung) ab sowie mit Spruchpunkt II den Eventualantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die PI "Einführung in das Masterstudium" noch nicht absolviert habe und er daher weder den für die Zulassung zu den Lehrveranstaltungen "Gesellschaftsrecht" und "Corporate Governance" erforderlichen Nachweis der notwendigen besonderen Vorkenntnisse im Sinne des §§ 54 Abs. 7 UG erbringen, noch die in § 6 Abs. 1 des Studienplans für das Masterstudium Steuern und Rechnungslegung, in der Fassung der Genehmigung des Senates der WU vom 26.01.2011, kundgemacht im Mitteilungsblatt Nr. 114 vom 2. Februar 2011, 18. Stück (Studienplan) festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen würde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.08.2014 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, die fristgerecht am 13.08.2014 eingebracht wurde. In dieser schränkte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegenstand ausdrücklich auf Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides ein und führte dazu begründend aus, dass er in seinem subjektiven Recht auf Prüfungszulassung verletzt sei.

Die Wendung "im Studienplan" in § 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung könne im gegebenen Zusammenhang als "in einem Studienplan" im Sinne von irgendeinem Masterstudium an der WU verstanden werden und nicht als "in dem Studienplan" im Sinne von dem jeweiligen Stundenplan, in dem die Lehrveranstaltung bzw. Prüfung normiert sei, deren Zulassung begehrt werde. In diesem Sinne würde der Beschwerdeführer die Anmeldevoraussetzungen im Sinne des §§ 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung erfüllen, da er im Masterstudium Wirtschaftsrecht die Prüfung "Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht", die ebenfalls Sequenzierungsvoraussetzung für alle weiteren Prüfungen des Masterstudiums Wirtschaftsrecht sei, am 30.11.2012 erfolgreich absolviert habe.

4. Mit Schreiben vom 19.09.2014 teilte der Vorsitzende des Senates der Wirtschaftsuniversität Wien mit, dass der Senat von der Erstattung eines Gutachtens gem. § 46 Abs. 2 UG absehe.

5. Mit Schreiben vom 25.09.2014 legte die Wirtschaftsuniversität Wien dem Bundesverwaltungsgericht gegenständliche Beschwerde samt Akt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 54 Abs. 7 erster Satz UG darf im Curriculum als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Prüfungsordnung bestehen die Curricula für Studien an der Wirtschaftsuniversita¿t Wien aus den Studienplänen und dieser Prüfungsordnung.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung sind Studierende berechtigt, sich zu den Prüfungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Lehre anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

§ 5 des Studienplans lautet auszugsweise:

(1) Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den Pflichtfächern des Masterstudiums Steuern und Rechnungslegung sind:

Bezeichnung der Lehrveranstaltung ECTS SSt. Prüfungsart

Einführung in das Masterstudium (3 ECTS)

Einführung in das Masterstudium 3 2 PI

[...]

Ergänzende Lehrveranstaltungen (24 ECTS)

Corporate Governance 5 2 PI

Gesellschaftsrecht 5 2 PI

[...]

Gemäß § 6 des Studienplans setzt die Zulassung zu allen weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen des Masterstudiums Steuern und Rechnungslegung die positive Absolvierung der Lehrveranstaltung "Einführung in das Masterstudiums" voraus.

2.2. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer sich bis zur positiven Absolvierung der Lehrveranstaltung "Einführung in das Masterstudium" zu keiner weiteren Lehrveranstaltung anmelden kann, ist beizupflichten. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, wonach § 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung so auszulegen wäre, dass irgendeine Anmeldungsvoraussetzung in irgendeinem Studienplan als Anmeldevoraussetzung gemäß § 6 des Studienplans herangezogen werden könne, ist unzutreffend. Zum einen ergibt sich schon aus der Verwendung des Singular in der Wortfolge "im Studienplan" im § 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung zweifelsfrei, dass nur jeweils der die Regelung betreffende konkrete Studienplan gemeint ist und zum anderen würde eine solche Auslegung dem Legalitätsprinzip iSd Art.18 B-VG widersprechen, da es an einer hinreichenden Determinierung fehlen würde, wenn die Zulassung zu einer Prüfung von irgendeiner nicht im Vorhinein klar bestimmbaren Voraussetzung abhängen würde.

Auch aus § 6 Abs. 1 des Studienplans ergibt sich kein Zweifel, dass mit der Lehrveranstaltung "Einführung in das Masterstudium" nur jene gemeint sein kann, die sich aus dem Katalog der Pflichtfächer gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ergibt. Weder der Wortlaut noch der systematische Zusammenhang dieser Bestimmungen lassen eine anderslautende Interpretation zu. Somit ist der Beschwerdeführer bis zur positiven Absolvierung der Lehrveranstaltung "Einführung in das Masterstudiums" iSd obzitierten § 5 Abs. 1 der Studienordnung zu keiner weiteren (arg. "allen weiteren") Lehrveranstaltung und Prüfung des Masterstudiums Steuern und Rechnungslegung zuzulassen.

2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt. Der Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltung "Einführung in das Masterstudium" gem. § 5 Abs. 1 des Studienplans für das Masterstudium Steuern und Rechnungslegung nicht abgelegt hat, ist nicht strittig.

3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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