BVwG W118 1435574-1

W118 1435574-1Tribunal administratif fédéral19 déc. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht

Texte intégral

BVwG W118 1435574-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.1435574.1.00

Spruch

W118 1435574-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch CARITAS Wien, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 12 11.437 - BAE, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 28.08.2012 gab der BF im Wesentlichen an: Er sei am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren. Sein Vater heiße XXXX und sei ca. 60 Jahre alt, seine Mutter heiße XXXX und sei ca. 50 Jahre alt. Er habe vier Schwestern im Alter von ca. vier bis ca. 20 Jahren. Ferner habe der BF fünf Brüder im Alter bis ca. zehn Jahre. Der jüngste Bruder sei gerade erst geboren.

Der BF sei Moslem/Sunnite, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei ledig und Analphabet. Der BF hätte keine Berufsausbildung.

Vor ca. zwei Jahren hätte der BF den Beschluss zur Ausreise gefasst und sei mit einem Kastenwagen in Richtung Pakistan aufgebrochen. Über den Iran und die Türkei sei der BF nach Griechenland gereist. Dort hätte sich der BF ca. zwei Jahre aufgehalten. Dann sei er mit einem LKW schlepperunterstützt nach Österreich gereist.

Der Onkel des BF hätte bei der Nationalarmee gearbeitet. Er sei wegen seiner Tätigkeit von den Taliban bedroht worden. Die gesamte Familie sei von den Bedrohungen betroffen gewesen. Die Taliban seien beim BF zu Hause gewesen und hätten diesen und den Vater geschlagen und dem BF dabei den Unterarm gebrochen. In Afghanistan hätte der BF das nicht behandeln lassen können, deswegen hätten sein Vater und sein Onkel ihn nach Österreich geschickt. Der BF befinde sich in Österreich, um seinen Unterarm behandeln zu lassen. Für den Fall der Rückkehr befürchte der BF, von den Taliban getötet zu werden.

3. Mit Schreiben vom 18.01.2014 teilte die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg dem Bundesasylamt mit, dass der Jugendwohlfahrtsträger die Caritas Eisenstadt zur Teilnahme an der Einvernahme am 29.01.2013 bevollmächtigt hat.

4. Dem Akt liegen zwei Bestätigungen der Unfallchirurgie Baden vom 25.09.2012 bei, aus denen hervorgeht, dass es beim BF nach einem Armbruch drei Jahre vor dem Datum der Ausstellung beim Abheilprozess zu einer Fehlstellung gekommen sei. Diese Befunde wurden offensichtlich im Rahmen der u.a. Einvernahme vorgelegt. Zumindest lassen die diesbezüglichen Angaben im Protokoll darauf schließen.

5. Mit Datum vom 29.01.2013 fand eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Dazu liegen zwei weitgehend übereinstimmende Protokolle im Akt auf. Das erste Protokoll bricht allerdings bereits auf der zweiten Seite ab. (Im Gegensatz zur Erstbefragung wird im Rahmen des ersten Protokolls von vier Brüdern gesprochen, im Rahmen des zweiten Protokolls von drei Brüdern. In der Folge wird auf einen weiteren Bruder verwiesen mit der Anmerkung: 2 Brüder. Diesbezüglich ist es offensichtlich zu einem technischen Gebrechen gekommen.)

Im Rahmen des zweiten Protokolls wird damit fortgesetzt, dass der BF zuletzt in der Stadt Jalalabad im Bezirk XXXX im Dorf XXXX gelebt hätte. Auf der Außenseite des rechten Ellbogens weise der BF eine ca. drei cm große runde Narbe auf. Diese rühre von Schlägen der Taliban mit einem Gewehrkolben her und habe zu einer Fehlstellung geführt.

Der BF wohne in einer Pension in XXXX und befinde sich in der Grundversorgung. Er besuche einen Deutschkurs. Dieser finde vier Mal in der Woche in der Unterkunft statt. Die Geburtsurkunde des BF befinde sich in dessen Heimat. Der BF habe die o.a. Befunde vorgelegt, da seine gebrochene Hand untersucht worden sei. Die Ärzte hätten dem BF mitgeteilt, dass (zu ergänzen wohl: eine Operation) ungefähr 100.000 EURO kosten würde. Ob der BF das bezahlen könnte. Ein Freund hätte ihm das übersetzt. Eine Behandlung sei derzeit nicht geplant.

Das genaue Datum der Ausreise aus Afghanistan könne der BF nicht angeben. Der BF hätte gemeinsam mit den Eltern, vier Schwestern und vier Brüdern in der Stadt Jalalabad im Bezirk XXXX im Dorf XXXX gelebt. Ein weiterer Bruder sei geboren worden, als der BF bereits in Griechenland war. Das Haus hätte nur eine Etage gehabt. Es hätte drei Zimmer gegeben. Außerdem einen Garten. Zwei Schlafzimmer, ein Wohnzimmer. Eine Küche. Jedes Zimmer hätte eine Toilette und eine Dusche gehabt. Es hätte fließendes Wasser gegeben. Zum Duschen hätte das Wasser aber erwärmt werden müssen. Das Haus hätte der Familie gehört. Außerdem hätte die Familie Felder besessen und dort Weizen angebaut. Der BF hätte die Felder gemeinsam mit seinem Bruder XXXX bestellt. Der Vater hätte als Hilfsarbeiter und auch als Bodyguard gearbeitet. Der Vater sei kaum zu Hause gewesen. Für wen der Vater gearbeitet habe, könne der BF nicht angeben. Der Vater hätte eine Uniform wie beim Militär getragen.

Der BF habe noch einen Onkel väterlicherseits, der ebenfalls im Haus gelebt habe. Im Augenblick habe er aber einen Job als Offizier in Kandahar. Weiters habe der BF einen Onkel mütterlicherseits, dieser lebe auch in XXXX. Die Großmutter mütterlicherseits wohne ebenfalls in XXXX sowie auch noch drei Tanten. Sie hätten alle in einem Dorf gewohnt und sich regelmäßig gesehen. Mit den Eltern telefoniere der BF einmal im Monat. Den Verwandten gehe es gut. Der Vater sei allerdings nicht daheim, da er als Bodyguard bei den Taliban unbeliebt sei. Dasselbe gelte für den Onkel, der sich in Kandahar aufhalte. Der Vater lebe in der Stadt Jalalabad. Der BF rufe die Familie selbst an, die Familie hätte ein eigenes Telefon.

Der BF habe zwei Jahre die Schule besucht. Sonst habe er nur gearbeitet.

Das Geld für die Ausreise hätte der Onkel bezahlt.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab der BF im Wesentlichen an, in XXXX gäbe es sehr viele Taliban. Der Onkel väterlicherseits sei beim Militär und der Vater Bodyguard. Der Vater des BF sei ermahnt worden, dass er den Onkel aus dem Militär nehmen soll. Das habe er aber nicht getan. Daraufhin hätten die Taliban die Familie zu Hause überfallen. Der BF sei mit einem Gewehrkolben geschlagen worden, dabei sei die Hand gebrochen. Danach sei der BF für drei Monate nach Jalalabad geflüchtet und danach wieder nach Hause gekommen. Der BF hätte das Haus nicht ohne Angst verlassen können. Die Taliban hätten den BF immer gefragt, wo sich Vater und Onkel aufhielten. Der BF hätte auch nicht die Schule besuchen können. Deshalb hätte der Onkel dann die Ausreise organisiert.

Der Überfall sei der einzige Vorfall mit den Taliban gewesen. Der Vorfall hätte sich vor ungefähr vier Jahren ereignet. Nach der Rückkehr aus Jalalabad hätte sich der BF noch ungefähr 20 Tage zu Hause aufgehalten.

Der Onkel sei als Offizier bei der Nationalarmee tätig. Diese Tätigkeit übe er seit ca. zehn bis zwölf Jahren aus. Der BF sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Aber seine Familie hätte im Haus der Familie gewohnt. (In der Folge wurde der BF darauf hingewiesen, dass er diese Personen zuvor nicht erwähnt hatte und zur Wahrheit ermahnt.) Der BF habe die Taliban in der Nacht in XXXX gesehen, sie aber nicht erkannt. Sie trügen Tücher. Sie seien jeden Tag im Dorf gewesen.

Der Überfall hätte sich gegen Mitternacht ereignet. Es hätte sich um fünf bis sechs Taliban gehandelt, die über die Mauer in den Hof gekommen seien. Die Familie sei noch wach gewesen. Die Mutter sei gefragt worden, wo Vater und Onkel seien. Danach sei der BF geschlagen worden. Ein Sohn eines Onkels hätte ihn am nächsten Tag ins Krankenhaus nach Nangarhar gebracht. Dort hätte ihn der Vater besucht. Der BF sei mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Die Männer seien ca. eine Stunde vor Ort gewesen. Die Taliban hätten nach Vater und Onkel gefragt, hätten das Haus durchsucht und dann den BF beschimpft. Es sei ihm wie eine Stunde erschienen. Die Taliban seien selbständig über die Mauer in den Hof gestiegen, hätten dann geklopft und der BF hätte ihnen geöffnet. Sie hätten ihn sofort mit dem Gewehrkolben geschlagen. Der BF sei nur einmal, direkt beim Eindringen der Taliban geschlagen worden. Dann sei das Haus durchsucht und die Mutter befragt worden.

Bevor sie gegangen seien, hätten die Taliban zur Mutter gesagt, der Vater solle den Onkel aus dem Militär nehmen, ansonsten würde es Probleme geben. Der Cousin, der den BF ins Krankenhaus gebracht habe, sei kein Sohn des Offiziers. Es hätte sich um den Sohn eines Cousins des Vaters gehandelt. Der Offizier habe allerdings zwei Söhne und drei oder vier Töchter. Diese würden alle im Haus der Familie leben. Die Söhne des Offiziers seien noch klein.

Der BF sei im Krankenhaus drei Monate lang behandelt worden. Der Arm sei noch zwei oder drei Mal gebrochen worden in der Hoffnung, dass er (zu ergänzen wohl: gerade) wieder zusammenwächst. Der BF könne den Namen des Krankenhauses ausfindig machen. Der BF sei nach dem Überfall nicht geflohen, sondern im Krankenhaus gewesen. Der BF sei von den Taliban angesprochen worden, weitere Vorfälle hätte es aber nicht mehr gegeben. Die Taliban hätten gesagt, der Onkel sei noch immer beim Militär. Der Onkel hätte beschlossen, dass der BF ausreisen solle, weil der BF der älteste Sohn der Familie sei und wegen des gebrochenen Armes, weil er damit in Afghanistan nicht arbeiten könne. Anderswo hätte die Familie nicht leben können. Wenn die ganze Familie nach Jalalabad gezogen wäre, wäre das aufgefallen. In Afghanistan würde der BF wieder Probleme mit den Taliban bekommen.

Die Vertreterin des BF brachte vor, der BF zeige eine auffällige Zurückhaltung und wirke zeitweise geistig stark distanziert und tue sich offensichtlich schwer, Erlebtes zu schildern. Fragen müssten öfters wiederholt und erklärt werden.

6. Im Gefolge der Einvernahme richtete das Bundesasylamt mit Datum vom 31.01.2013 eine Anfrage an die Staatendokumentation. Inhalt der Anfrage war im Wesentlichen, wie und wo die Familie des BF in Afghanistan lebt. Die Familienmitglieder sollten dazu befragt werden, was sie über die Ausreise des BF wüssten. Ferner sollte erhoben werden, ob es vor Ort tatsächlich viele Taliban-Mitglieder gebe. Schließlich sollten Vater und Onkel ausgeforscht werden.

7. Mit Datum vom 04.03.2013 erstattete die Vertreterin des BF eine "Stellungnahme zu den von der Behörde ausgehändigten Länderfeststellungen". Auf dem Schreiben findet sich ein amtlicher Vermerk, wonach dem BF bis zu diesem Zeitpunkt keine Länderfeststellungen ausgehändigt wurden. In der Stellungnahme wird im Wesentlichen ergänzend auf individuelle Berichte zur konkreten Situation des BF hingewiesen. Diese würden belegen, dass alle Regionen Afghanistans sehr unsicher seien; Personen mit Nahebeziehungen zur afghanischen Regierung und Armee besonders gefährdet seien; für Personen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit die Rückkehr nach Afghanistan so gut wie unmöglich sei; kein ausreichender Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung bestehe; besonders junge Männer massiv gefährdet seien, Opfer von Zwangsrekrutierungen zu werden; sowie dass Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan weiterhin ein reales Risiko darstelle. Die Länderfeststellungen des BAA seien sehr allgemein gehalten und würden daher nicht genau auf die Probleme des BF eingehen. Die Angaben des Auswärtigen Amtes und von USDOS seien von diplomatischer Zurückhaltung geprägt. Auf Basis dieser Quellen sei davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen des BF aufgrund der begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban wegen der beruflichen Tätigkeit seines Vaters und des Onkels asylrelevant sei. Der BF könne den Schutz des Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen. Wegen der Omnipräsenz der Taliban bestehe für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Dem BF wäre es aufgrund der Fehlstellung seines Armes nicht möglich, sich in einer anderen Region Afghanistans eine Existenz aufzubauen. Die sich massiv verschlechternde Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan stelle eine extreme Gefahr für Zivilpersonen dar; der BF sei nicht dazu in der Lage, zu seiner Familie zurückzukehren oder zu seinem Vater nach Jalalabad zu ziehen, da er dann erneut in das Visier der Taliban geraten würde. In einer anderen Region Afghanistans verfüge der BF über kein familiäres Netzwerk und sei mangels Ausbildung sowie aufgrund seiner körperlichen Verfassung nicht dazu in der Lage, sich durch einen Job eine Existenzgrundlage aufzubauen. Eine medizinische Behandlung des Unterarmes sei dringend erforderlich. In Afghanistan fehle der Zugang zu medizinischer Versorgung komplett. Minderjährige und junge Männer seien in Afghanistan weiterhin massiver Gefahr ausgesetzt.

8. Mit Datum vom 13.03.2013 erfolgte die Antwort der Staatendokumentation. Dem Vertrauensanwalt zufolge hätte die Familie des BF ausfindig gemacht werden können. Die Familie sei aufgrund ständiger Drohungen durch die Taliban in einen anderen Bezirk umgezogen und lebe nunmehr in einem Bezirk für Mitarbeiter der Regierung. Dieser Ort sei ca. 12 km von Jalalabad entfernt. Der BF hätte aufgrund der Probleme Afghanistan verlassen. Die Sicherheitslage an der alten Wohnadresse sei sehr schlecht. Die Taliban hätten Vater und Onkel regelmäßig mit der Tötung ihrer Söhne gedroht und seien auf der Suche nach Onkel und Vater wiederholt in das Haus der Familie eingedrungen. Der Vater des BF sei Bodyguard eines Abgeordneten. Bei einer Rückkehr zur Familie sei er heftig verprügelt worden, weshalb die Familie umgezogen sei. Der Onkel des BF sei tatsächlich Offizier der Armee. Die Nachbarn sowohl an der alten als auch an der neuen Adresse hätten die Probleme der Familie mit den Taliban bestätigt. Es sei verbreitet, dass Personen Probleme mit den Taliban hätten, obwohl sie bei der Regierung beschäftigt sind. In der Regel würden nur Beamte in höheren Rängen geschützt.

Der Antwort sind diverse Fotografien beigefügt. In der englischen Anfragebeantwortung wird unter Pkt. f) darauf hingewiesen, dass die Fotografien nur mit großer Vorsicht gemacht werden konnten, um kein Aufsehen zu erregen. Nach der Zusammenfassung in englischer Sprache hätte das Vorbringen des BF bestätigt werden können.

9. Mit Schreiben der Vertreterin des BF vom 27.03.2013 wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Verletzung des BF am 25.09.2012 Untersuchungen im Krankenhaus Baden stattgefunden hätten. Der Bezug habende Unfallbericht sei bereits vorgelegt worden. Der behandelnde Arzt hätte mitgeteilt, dass eine Operation möglich wäre, aber bei einem unsicheren Aufenthaltsstatus voraussichtlich eher nicht begonnen würde, da das Ganze eine mehrmonatige Behandlungsdauer erfordern würde. Ferner wurden Informationen zum Krankenhaus in Nangarhar gegeben, in dem der BF behandelt worden sei. Außerdem wurden die Telefon-Nrn. der Eltern zur Verfügung gestellt.

10. Mit Schreiben vom 04.04.2013 wurden dem BF die Antwort der Staatendokumentation und aktuelle Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt.

11. Mit Schreiben vom 25.04.2013 nahm die Vertreterin des BF zu diesen Unterlagen Stellung und brachte im Wesentlichen vor, die Anfragebeantwortung bestätige eindeutig, dass das Vorbringen des Antragstellers den Tatsachen entspreche und dieser im Fall der Rückkehr in Lebensgefahr und massiven Bedrohungen ausgesetzt sei.

Hinsichtlich der Länderfeststellungen wird über weite Strecken der Inhalt des Schreibens vom 04.03.2013 wiederholt. Ergänzend wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Menschen mit Behinderungen Diskriminierungen ausgesetzt seien.

12. Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2013 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf die Gewährung von internationalem Schutz abgewiesen. Im Hinblick auf die Angaben zur Person folgte das Bundesasylamt den Angaben des BF. Der BF sei minderjährig, ledig und gesund. Eine asylrelevante Verfolgung hätte jedoch nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch eine Bedrohungssituation im Fall der Rückkehr hätte nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Situation in Afghanistan wurden die o.a. Länderberichte zugrunde gelegt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Identität des BF hätte nicht festgestellt werden können. Diesbezüglich handelt es sich offensichtlich um eine Fehlleistung, zumal im Folgenden festgehalten wird, dass die Identität des BF hätte geklärt werden können. Der BF hätte angegeben, unter keinen Krankheiten zu leiden. Der BF befinde sich nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung.

Es sei bestätigt worden, dass der BF Afghanistan wegen der beruflichen Tätigkeit von Vater und Onkel verlassen hätte, nachdem dem BF von den Taliban der Arm gebrochen worden sei. Der Vater hätte den BF daraufhin zur Behandlung weggeschickt. Der Verbindungsbeamte hätte bestätigen können, dass der Onkel Offizier bei der Armee war und der Vater Bodyguard eines Parlamentsmitglieds. Der Vater hätte diesen Beruf jedoch aufgegeben. Die Familie sei inzwischen umgezogen.

Zwar hätten die Angaben des BF zum größten Teil bestätigt werden können, jedoch hätte keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb gerade der BF - und nicht etwa die Kinder des Onkels - von der Verfolgung betroffen sei. Überdies habe sich die Familie durch Umzug an einen anderen Wohnort erfolgreich vor Verfolgung schützen können.

Bei der Erstbefragung habe der BF angegeben, zur Behandlung seines Armes ins Ausland geschickt worden zu sein und eben nicht wegen der möglichen Verfolgung durch die Taliban. Den Angaben bei der ersten Befragung sei grundsätzlich größere Bedeutung beizumessen als späterem Vorbringen.

Ein weiteres Indiz sei der Umstand, dass der BF nach drei Monaten Krankenhausaufenthalt noch 20 Tage in Afghanistan geblieben sei; in dieser Zeit sei es überdies zu keinen weiteren Übergriffen mehr gekommen. Die Familienmitglieder hätten sich durch den Umzug dem Gefahrenpotenzial entzogen. Zumindest sei davon auszugehen, da andernfalls wohl ein Umzug ist das sichere Kabul in Erwägung gezogen worden wäre.

Eine so extreme Gefährdungslage, dass jeder einer Gefährdung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, könne den Länderfeststellungen nicht entnommen werden. Es stehe fest, dass der BF über ein familiäres Netzwerk verfüge, von dem der BF nach seiner Rückkehr Hilfe erwarten könne. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig und könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zwar sei es für manche Personen mit körperlichen Einschränkungen nicht möglich, nach Afghanistan zurückzukehren; allerdings könne der BF von seinen Verwandten effektive Unterstützung erwarten. Dass dem BF eine berufliche Tätigkeit nicht möglich wäre, hätte nicht festgestellt werden können. Der Heimatbezirk sei auch sicher erreichbar.

Rechtlich führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass in Afghanistan keine Möglichkeit bestehe, Schutz vor den Taliban zu finden. Im vorliegenden Fall sei u.a. auch eine Wohnsitznahme in einem anderen Teil Afghanistans möglich. Der BF leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit und es sei ihm auch ohne Behandlung möglich, ein menschenwürdiges Leben weiterzuführen. Kein Fremder besitze ein Recht, in einem fremden Staat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung übersteige das Interesse des BF am Verbleib in Österreich.

14. Mit Schreiben vom 04.06.2013 erhob der BF eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, auf Basis der Richtlinien des UNHCR schließe ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung viele Arten von Menschenrechtsverletzungen ein. So könne zum Beispiel die Verweigerung des Rechts auf Bildung oder auf einen angemessenen Lebensstandard das Risiko erhöhen, andere Formen der Schädigung zu erleiden.

Die Feststellungen zur Identität des BF seien widersprüchlich. Ferner die Feststellungen zum Gesundheitszustand.

Entscheidungswesentliche Ermittlungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand sowie zur psychischen Verfassung des BF seien unterlassen worden. Diesbezüglich ergehe der Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Bereich der Unfallchirurgie sowie aus dem Bereich der Neurologie. Überdies würden Feststellungen zur Tätigkeit von Onkel und Vater fehlen. Bereits durch einfache Google-Suche sei es möglich, Informationen zum Abgeordneten zu finden, für den der Vater des BF gearbeitet hat. Im Folgenden wird auf einen Eintrag in Wikipedia verwiesen. Der Abgeordnete sei bekennender Taliban-Gegner und der BF als erstgeborener Sohn dessen Bodyguards in großer Gefahr, von den Taliban verfolgt zu werden. Nicht nachvollziehbar sei weiters die Feststellung, der BF sei in Jalalabad in Sicherheit gewesen. Weiters fehlten Ermittlungen zur Arbeitsfähigkeit des BF sowohl im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand als auch im Hinblick auf das Bedrohungsszenario

Rechtlich verwies der BF auf eine Entscheidung des AsylGH und führte aus, als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie sowie wegen politischer Verfolgung hätte ihm unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit Asyl gewährt werden müssen. Es liege für den BF eine erhebliche reale Gefahr vor, im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Situation zu geraten.

15. Mit Datum vom 21.10.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Eingangs der Verhandlung gab der BF an, er nehme regelmäßig Medikamente wegen seiner Armoperation, außerdem habe er Nieren- und regelmäßig Halsschmerzen. Bei der Operation seines Armes seien zwei Schienen eingesetzt worden, die ein Jahr nach der Operation im Zuge einer weiteren Operation entfernt werden sollten. Der BF habe Schmerzen im Arm, vor allem wenn er schwere Sachen hebe, was er aber meistens zu vermeiden versuche.

Dazu wurden drei ärztliche Bestätigungen vorgelegt, eine vom 17.10.2013, eine vom 21.02.2014 und eine vom 16.05.2014, die die Angaben des BF dokumentieren. Dieser leidet überdies an Hepathitis B. Ferner wurden zwei Kursbesuchsbestätigungen vorgelegt.

Nach den Angaben der Ärzte sollte der BF nach dem Entfernen der Platten seinen Arm wieder einsetzen können. Schwere Arbeit dürfe der BF auch weiterhin nicht machen. Er müsse immer vorsichtig sein.

Der derzeitige Aufenthaltsort seiner Familie sei dem BF nicht bekannt. Das letzte Mal habe er vor ca. sechs Monaten mit seinem Onkel gesprochen. Seitdem habe er seine Familie nicht kontaktieren können, weil er keine Telefonnummer mehr habe. Der BF sei nicht sicher, ob sie nach wie vor in Nangarhar lebe oder woanders. Vor sechs Monaten habe die Familie noch in Nangarhar gelebt, der BF wisse aber nicht, in welchem Distrikt. Zum Zeitpunkt der Ausreise des BF habe die Familie noch im Distrikt XXXX gelebt. Nach ca. eineinhalb Jahren in Österreich sei die Familie umgezogen.

Aus Afghanistan sei der BF geflüchtet, weil er mit den Taliban Schwierigkeiten gehabt habe. Sein Vater hätte immer große Angst um ihn gehabt, wenn er in die Schule gegangen sei. Er sei die meiste Zeit nur zu Hause gewesen. Eines Tages, als sein Vater in Kabul und sein Onkel väterlicherseits in Kandarhar aufhältig gewesein seien, seien sie zu Hause von den Taliban aufgesucht worden. Die Taliban hätten gesagt, dass sie für die Ausländer arbeiten würden und dass sie Ungläubige seien. Einer von ihnen hätte seinen Arm mit einem Gewehrkolben geschlagen, sodass er einen Bruch erlitten hätte. Als sein Vater von diesem Vorfall erfuhr, hätte er gesagt, dass die Gefahr für ihn zu groß sei und er das Land verlassen sollte, bevor ihm etwas zustoßen könnte.

Der Vater habe seinerzeit seinen Job als Bodyguard aufgegeben. Er sei vom Distriktsleiter des Distriktes XXXX kontaktiert und gebeten worden, eine Arbeit in der Distriktsleitung anzunehmen. Der Distriktsleiter habe XXXX geheißen. Sein Vater sei damals zu einem Beratungsgespräch in der Distriktsleitung eingeladen worden. Später sei der Ehemann der Schwägerin seines Vaters (Baja) ebenfalls in die Distriktsleitung gegangen. Die sichtbaren Waffen seien ihm abgenommen worden, die Innentaschen seien nicht durchsucht worden. Der Baja sei hineingegangen und es sei zu einer Explosion gekommen, bei welcher der Vater getötet worden, der Distriktsleiter aber nicht gestorben sei. Der Distriktsleiter beschuldige nun seinen Vater, dass er ihn umbringen wollte. Dieser Konflikt bestehe nach wie vor. Auch der Onkel väterlicherseits sei davon betroffen. Der Konflikt hätte noch nicht gelöst werden können. Der Baja sei von den Taliban in die Distriktsleitung geschickt worden, um ein Attentat zu verüben. Der Baja sei ebenfalls gestorben. Dies habe ihm seine Mutter bei einem Telefonat mitgeteilt. Seither habe er sie nicht mehr erreicht.

Der Distriktsleiter sei der Meinung, dass sein Vater intrigiert und geplant habe, den Distriktsleiter zu töten. Er gebe dem Vater die Schuld an der Explosion, da der Vater ein Vorstellungsgespräch des Baha beim Distriktsleiter organisiert habe. Der Distriktsleiter gehe davon aus, dass der Vater das geplant habe und seinen Schwager aus diesem Grund dem Distriktsleiter vorstellen wollte.

In XXXX könne man den Menschen nicht ansehen, ob sie Verbindungen zu den Taliban haben und ob sie mit ihnen zusammenarbeiten. Der Schwager habe den Vater bereits einmal um einen Job in der Distriktsleitung gebeten. Beim ersten Mal habe der Vater seinem Schwager vorgeschlagen, direkt zum Distriktsleiter zu gehen und mit ihm zu sprechen. Beim zweiten Mal habe der Schwager den Vater gebeten, mit dem Distriktsleiter betreffend einer Arbeit für ihn zu sprechen. Der Vater habe das getan und als der Schwager die Distriktsleitung betrat, sei es zu einer Explosion gekommen.

Als er vor einigen Monaten mit ihm gesprochen habe, habe sein Onkel ihm gesagt, dass er sehr um eine Konfliktlösung bemüht sei und dass er versuchen wollte, das Gegenteil der Anschuldigung des Distriktsleiters zu beweisen. Zu seiner aktuellen Tätigkeit habe er dem BF nichts gesagt.

Der Vater sei seinerzeit fünf Tage lang festgehalten und jeden Tag geschlagen worden. Die Taliban hätten ihm vorgeworfen, dass der Onkel für die ungläubige Regierung gearbeitet und die ungläubigen Ausländer unterstützt habe. Die Taliban hätten den Vater aufgefordert, den Onkel dazu zu bringen, seine Arbeit aufzugeben. Der Vater sei damals mit Hilfe eines Ältestenrates freigelassen worden. Der Vater sei deshalb festgenommen worden, weil der Onkel bei seiner Arbeit auf einem Militärstützpunkt in Kandarhar für die Taliban nicht erreichbar gewesen sei. Man habe den Vater beschuldigt, die Amerikaner von der Anwesenheit von Taliban in XXXX informiert zu haben.

In solchen Fällen sei es nicht möglich, sich an die Polizei zu wenden und Hilfe von staatlichen Behörden zu erwarten. Es sei üblich, dass ein Ältestenrat zu den Taliban geht, um bestimmte Personen frei zu bekommen. Die meisten Mitglieder der Taliban stammten aus XXXX. Daher sei es einfacher gewesen, einen Ältestenrat für Gespräche zu schicken. Beim ersten Besuch des Ältestenrates hätten die Taliban nicht reagiert. Erst nach dem zweiten Besuch hätten sie den Vater entlassen.

Nach seiner Festnahme und der Freilassung durch die Taliban, habe sich der Vater zum Umzug aus XXXX entschlossen. Der Vater sei damals alleine nach XXXX zurückgegangen, um in der Distriktsleitung zu arbeiten.

Der Distriktsleiter habe dem Onkel gesagt, dass das Problem noch besprochen werden sollte. Er habe gesagt, sein Vater hätte ihn töten wollen und dass man so etwas nicht so leicht ruhen lassen könne. Der Onkel hätte versucht, ihm zu erklären, dass sein Vater keineswegs so ein Ziel verfolgt habe. Wenn sein Vater den Distriktsleiter hätte töten wollen, dann wäre er selbst noch am Leben. Der Onkel sei bemüht, die Unschuld des Vaters zu beweisen.

Die Taliban hätten damals sowohl den Vater zusammengeschlagen und bedroht als auch den BF verletzt. Der Vater sei zwar nicht mehr da, aber die Taliban seien nach wie vor existent. Der BF könne auf keinen Fall nach XXXX zurückkehren, weil die Taliban dort sehr aktiv seien. Sie würden den Vater, den Onkel und die ganze Familie kennen. Der BF habe auch kein Geld, damit er in der Provinzhauptstadt, in Kabul oder einer anderen Stadt ein Haus kaufen oder ein Leben aufbauen könne. Außerdem habe er Angst, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden, weil die Taliban derzeit Soldaten brauchten. Ein großes Problem stelle auch der Distriktsleiter dar.

Zum einen sei der BF Drohungen durch die Taliban ausgesetzt, zum anderen wäre der BF wegen des Distriktsleiters in Gefahr. Sein Vater sei zwar nicht mehr am Leben, aber der Onkel sei noch am Leben und der BF gehe davon aus, dass er nach wie vor für die Regierung arbeite. Er hätte nämlich nie einen anderen Job gehabt und er müsse nicht nur seine eigene Familie, sondern auch die Familie des BF ernähren. Der BF könne unmöglich von ihm verlangen, seine Arbeit aufzugeben, damit die Taliban sie nicht mehr bedrohten. Es sei möglich, dass die Taliban den BF zu einer Mitarbeit mit ihnen zwingen. Der Distriktsleiter würde wahrscheinlich versuchen, das Problem mit dem BF zu lösen. Es sei möglich, dass er dem BF etwas antut oder ihn sogar umbringen lässt, weil sein Vater ihn angeblich töten wollte.

In Kabul habe der BF nie gelebt und kenne sich dort nicht aus. Er wisse nicht, wie er dort Arbeit finden sich bilden könne. Er sei jung und habe kein Geld, außerdem habe er Angst, dass er auch in Kabul gefunden werde.

Anschließend führte die Vertreterin des BF aus, die Verhandlung habe gezeigt, dass der BF einerseits der Verfolgung durch die Taliban ausgeliefert wäre. Dies insbesondere wegen der Zugehörigkeit zu einer bekannten, sich der Ideologie der Taliban widersetzenden Familie. Als erstgeborenem Sohn komme dem BF in der afghanischen Kultur eine besonders wichtige Stellung zu. Andererseits sei der Vater der Mittäterschaft bei einem Selbstmordattentat beschuldigt worden. Der BF fürchte sich im Falle einer Rückkehr auch vor möglichen Rachehandlungen durch den Bezirksvorsteher, dies auch auf Grund der Tatsache, dass er als Erstgeborener besonders im Fokus stünde. Darüber hinaus fürchte der BF eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Diese Angst sei begründet, zumal er und seine Familie bereits mehrfach im Fokus der Taliban gestanden seien und ihre ablehnende Haltung den Taliban gegenüber bekannt sei. Im Falle einer Rückkehr bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, etwa nach Kabul. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf die dramatisch verschlechterte Sicherheitslage in Kabul, aber auch in Nangarhar in den vergangenen Monaten. Verwiesen werde auf die aktuellen Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.07. und vom 05.10. diesen Jahres. Das heutige Vorbringen decke sich auch mit den Ergebnissen des Verbindungsbeamten. Verwiesen werde diesbezüglich auf die Ausführungen des BAA im Bescheid auf S. 44. Insgesamt zeige sich, dass gegenständlich Asylrelevanz vorliege, und zwar auf Grund unterstellter religiöser und politischer Gesinnung gegen das Gedankengut der Taliban. Der BF und dessen bekannte Familie stünden bereits konkret im Fokus der Taliban und sei der BF aktenkundig von diesen bereits schwer misshandelt und verletzt worden. Zusätzlich liege auch die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vor.

Abschließend wurden dem BF aktuelle Länderberichte zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und vereinbart, dass die Vertreterin des BF innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme zu den Länderberichten abgeben und sich bemühen wird, Berichte zum beschriebenen Selbstmordattentat zu finden und vorzulegen.

Es wurde Einvernehmen erzielt, dass die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich ist.

16. Nach vorangegangener Fristerstreckung wurde mit Datum vom 17.11.2014 eine Stellungnahme übermittelt. Eingangs wurde auf eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage in Nangarhar verwiesen. Mit der Weigerung, den Onkel dazu zu bewegen, seinen Dienst zu quittieren, habe die Familie des BF klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht dazu bereit sei, sich für die Ziele der Taliban zu opfern. Dadurch sei der BF als weltanschaulicher bzw. politischer Gegner der Taliban zu werten. Bereits vor seiner Flucht sei der BF als Ungläubiger beschimpft worden. Hinzu komme die vorangeschrittene westliche Orientierung des BF. Als Gegner der Taliban drohe dem BF Verfolgung aus politischen Gründen. In diesem Zusammenhang wird auf eine Entscheidung des AsylGH verwiesen. Der afghanische Staat könne den BF nicht schützen.

Ferner habe der BF mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er als ältester Sohn der Familie jedenfalls asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Einerseits durch die Taliban, andererseits durch den Distriktsleiter. Der BF gehöre einem in ganz Afghanistan bekannten Stamm an. Diesbezüglich wird auf einen Auszug aus Wikipedia verwiesen. Bei einer bekannten Familie sei es für einen Distriktsleiter wahrscheinlich, ohne größere Hürden Informationen über den Verbleib des BF zu erhalten. Blutrache sei unter den Paschtunen auf Basis des Paschtunwali weiterhin verbreitet. Diesbezüglich wird auf die Richtlinien des UNHCR sowie auf eine Anfragebeantwortung durch ACCORD verwiesen.

Zusammen mit der Stellungnahme wurde eine Video-Datei übermittelt. Auf dem Video sei die Leiche des Vaters des BF zu sehen. Das Video sei auf Facebook hochgeladen und somit an einen großen Adressatenkreis verteilt worden. Unter dem Link auf das Video finde sich der Hinweis: Selbstmordattentat in der Provinz XXXX, gezielt auf XXXX.

Darüber hinaus wurden diverse Ausdrucke von Berichten über das Selbstmordattentat aus dem Internet vorgelegt. Ferner ist der Stellungnahme der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014 beigefügt.

Der BF versuche, ein Foto des Vaters zu Lebzeiten zu erlangen, um noch besser darlegen zu können, dass es sich bei der Leiche auf dem Video um seinen Vater handelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, am XXXX geboren, und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist Paschtune, sunnitischer Moslem und ledig. Der BF ist in XXXX in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren und aufgewachsen.

Der BF geriet in der Vergangenheit auf Grund der Tätigkeit des Vaters für einen Parlamentsabgeordneten sowie der seines Onkels beim Militär in den Fokus der Taliban und wurde bei einem Übergriff verletzt.

Daraufhin ergriff der BF die Flucht. Nach einem weiteren Übergriff auf den Vater des BF zog die Familie um. Der Vater des BF trat eine Stelle in der Distriktsleitung in XXXX an. Dort wurde er zum Opfer eines Selbstmordattentates durch einen Taliban. Der Distriktsleiter, der das Attentat überlebte, beschuldigt den Vater des BF, an diesem Selbstmordattentat mitgewirkt zu haben, indem er dem Attentäter Zugang zur Distriktsleitung verschaffte.

Der BF läuft damit zum einen Gefahr, weiteren Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt zu sein; zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF als ältester Sohn Vergeltungsmaßnahmen seitens des Distriktsleiters ausgesetzt sein könnte.

Der BF hat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen.

Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.

(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Provinz Nangarhar:

(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 8).

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden und glaubwürdigten Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme und der Verhandlung vor dem BVwG. Die Angaben zur Person wurden im Wesentlichen bereits vom Bundesasylamt für wahr gehalten.

Die Angaben des BF zum Übergriff durch die Taliban, bei dem sei Arm gebrochen wurde, wird durch den Bericht des Vertrauensmannes vor Ort gestützt.

Die Angaben zum weiteren Schicksal der Familie werden durch die Angaben des BF belegt.

In diesem Zusammenhang wurde Einsicht in die übermittelte Video-Datei genommen. Auf dem Film ist ein Toter zu erkennen, dessen Gesichtszüge augenscheinlich den Gesichtszügen jenes Mannes gleichen, der auf Fotografien des Vertrauensmannes als Vater des BF ausgewiesen wurde. Überdies ist der Anschlag auf die Distriktsleitung in XXXX durch diverse Medien-Berichte dokumentiert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die diesbezüglich schlüssigen Angaben des BF für wahr zu halten sind. Als wie konkret und aktuell die Bedrohung durch den Distriktsleiter einzustufen ist, kann - wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird - dahingestellt bleiben.

Insgesamt werden die Angaben des BF von den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten gestützt, die aus seriösen und international anerkannten Quellen stammen, an deren Verlässlichkeit zu zweifeln kein Grund besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).

Im vorliegenden Fall wurden ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF, vor denen dieser in Afghanistan nicht effektiv geschützt werden kann und die ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen, glaubhaft vorgebracht.

Es ist daher von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auszugehen und zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Zusammenhang steht, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76).

Im vorliegenden Fall liegen sowohl Elemente einer persönlichen Verfolgung des BF als auch Elemente einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vor. Dass die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" von Asylrelevanz sein kann, wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon wiederholt klargestellt (vgl. dazu VwGH 28.08.2009, Zl. 2008/19/1027; 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366;

09.09. 2010, Zl. 2007/20/1091; 12.03.2002, Zl. 2001/01/0399).

Der BF wurde in der Vergangenheit einerseits persönlich attackiert;

andererseits wurde die Familie des BF offensichtlich als Faustpfand missbraucht, um den Onkel des BF dazu zu bewegen, seine Tätigkeit für die afghanische Armee aufzugeben. Jeweils für sich betrachtet, erscheinen diese Anknüpfungspunkte nicht hinreichend. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedoch davon auszugehen, dass ein hinreichender Konnex des Fluchtvorbringens des BF zu den Asylgründen der GFK vorliegt. Ob tatsächlich eine aktuelle Verfolgung durch den Distriktsleiter von XXXX vorliegt, braucht daher nicht näher erörtert zu werden.

Eine inländische Fluchtalternative steht dem BF nicht offen. Der aktuelle Aufenthalt der Familie des BF ist nicht bekannt. Die Heimatprovinz des BF zählt zu den gefährlichsten Provinzen Afghanistans. Der BF ist noch minderjährig, verfügt über keine finanziellen Mittel, keine berufliche Ausbildung und auch über kein entsprechendes familiäres Netzwerk, das es ihm ermöglichen würde, sich in einem anderen Teil des Landes anzusiedeln (vgl. in diesem Zusammenhang VfGH 13.09.2013, U 1513/2012).

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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