BVwG G306 2012939-1

G306 2012939-1Tribunal administratif fédéral19 déc. 2014

Regest

Interessensabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG G306 2012939-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2012939.1.00

Spruch

G306 2012939-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zl. 821864610/14534331, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3, § 52 Abs. 9 FPG iVm 46 FPG, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 04.06.2006 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Ebenso wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2008, Zl. A12 308.293-1/2008/8E, abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Bescheidbeschwerden wurde mit Beschluss des VfGH vom 30.01.2009 abgelehnt. Der BF reiste sodann im März 2009 in den Herkunftsstaat zurück.

Am 24.12.2012 reiste der BF erneut in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2013, Zl. B9 308.293-2/2013/9E, gem. §§ 3,8, 10 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Am 11.04.2014 brachte der BF persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG beim BFA, RD Steiermark, ein.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, RD Steiermark, am 01.09.2014 gab der BF an, dass er momentan zweimal in der Woche einen Deutschkurs besuche, obwohl er bereits die A2-Deutschprüfung positiv abgelegt habe. Auch arbeite er freiwillig bei der XXXX in XXXX vier Stunden in der Woche. Für seinen Lebensunterhalt sorge die Sozialhilfe bzw. befinde er sich noch immer in der Grundversorgung. Da er unbedingt hier in Österreich bleiben wolle, würde er jede Arbeit annehmen. Er verweise auf zwei Einstellungszusagen, die noch Gültigkeit hätten. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nehme derzeit auch keine Medikamente. Ihm gehe es ausgezeichnet. Hinsichtlich seines Privatlebens führe er an, dass er neben seiner Gattin und seinen beiden Kindern auch permanenten Kontakt zu seinen in XXXX lebenden Verwandten habe. Sein Onkel lebe in XXXX bei XXXX, zu dem habe er auch Kontakt. Ein Privatleben im Sinne einer etwaigen Vereinstätigkeit führe er nicht, allerdings habe er etwaige Freunde in XXXX. Finanziell werde er immer wieder von seiner Schwester bzw. seinem Bruder unterstützt, durchschnittlich etwa mit € 100,00 bis €

200,00.

Der BF brachte folgende Beweismittel in Vorlage:

• Kosovarischer Reisepass XXXX XXXX, mit Gültigkeit vom 23.10.2009 bis 22.10.2019

• Geburtsurkunde XXXX vom XXXX

• Heiratsurkunde XXXX vom XXXX

• Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Kosovo XXXX vom XXXX

• Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 XXXX vom 07.04.2014

• Empfehlungsschreiben der XXXX vom 16.04.2014

• Empfehlungsschreiben der Gemeinde XXXX vom 08.05.2014

• Vereinbarung der XXXX über die XXXX vom 29.09.2013

• Schreiben des XXXX vom 19.02.2013 über die freiwillige Mitarbeitsanfrage

• Psychiatrischer Befund betreffend den BF von XXXX vom XXXX, demzufolge beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt

• Bestätigung der XXXX über die Teilnahme am Deutschkurs

• Empfehlungsschreiben der XXXX vom 19.06.2013

• Einstellungszusage der XXXX vom 12.09.2013

• Einstellungszusage der XXXX vom 08.04.2013

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem rechtlichen Vertreter des BF zugestellt am 17.09.2014, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.04.2014 gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG in die Republik Kosovo zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden hätten können, die gegen eine Rückkehr des BF in den Kosovo sprechen würden. Der BF halte sich derzeit bis zum jetzigen Zeitpunkt ca. 4 Jahre in Österreich auf, wobei dieser Zeitraum einen rechtmäßigen, nicht zusammenhängenden Aufenthalt von ca. 3 Jahren aufgrund der laufenden Asylverfahren begründet habe. Eine Aufenthaltsunterbrechung in Österreich nach dem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens sei zwischen März 2009 und Dezember 2012 vorgelegen, wo er sich wiederum mit seiner Familie in seinem Heimatland aufgehalten habe. Der BF habe bis jetzt mehrere Deutschkurse besucht, habe das gemäß der Integrationsvereinbarung erforderliche Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch abgelegt und nehme er nach wie vor an einem Deutschkurs teil. Er spreche, wie bei der Einvernahme am 01.09.2014 festgestellt worden sei, sehr gut die deutsche Sprache. Er sei regelmäßig seit dem 01.10.2013 bei derXXXX als freiwilliger Mitarbeiter zweimal in der Woche unentgeltlich aktiv und habe sich seine Tätigkeit derzeit auf 8 Stunden pro Woche verdoppelt. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes hätten das Vorliegen etwaiger schwerer körperlicher oder ansteckender Krankheiten oder aber schwere psychische Störungen nicht festgestellt werden können. Auch habe der BF diesbezüglich angeführt, dass er in der Lage sei, um seinen Lebensunterhalt bzw. den seiner Familie zu sorgen. Da sowohl die Ehegattin des BF wie auch seine minderjährige Tochter und auch seine volljährige Tochter ebenfalls von einer Rückkehrentscheidung betroffen seien, liege diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des BF vor. Bezüglich der anderen von ihm genannten Angehörigen in XXXX bzw.XXXX habe der BF keine Beziehungsintensität dargetan, aus der sich ein Abhängigkeitsverhältnis ableiten ließe. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass für den BF in unzulässiger Weise in das Recht des BF auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 8 EMRK eingegriffen würde. Der BF habe sich nach seiner Ausreise in den Kosovo im Jahr 2009 für annähernd 4 Jahre im Kosovo aufgehalten, wo er einer geregelten Arbeit nachgegangen sei und dadurch den Lebensunterhalt seiner Familie bestritten habe. Er besitze im Kosovo nach wie vor ein Haus, welches ihm gemeinsam mit seinem Bruder gehöre und sein Taxi, mit dem er vor seiner Ausreise nach Österreich selbständig als Unternehmer gearbeitet habe. Er sei unbescholten, sei jedoch zweimal unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Gebiet der EU eingereist und in der Folge in das Bundesgebiet eingereist. Er befinde sich seit der rechtskräftig negativen Entscheidung rechtskräftig im Bundesgebiet.

Mit Schriftsatz vom 30.09.2014 erhob der BF durch seinen rechtlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK Folge zu geben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzugeben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde, obwohl ihm und seinen Familienangehörigen eine sehr gute Integration zugebilligt würde, zum Schluss gelangt sei, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK abgewiesen werde. Dabei sei weitgehend nur auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen worden, ohne auf sein konkretes Vorbringen und die entsprechenden Vorlagen einzugehen. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde bestünden zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen intensive Bindungen und würde durch seine Ausweisung vehement in sein Privat- und Familienleben eingegriffen. Er und seine Familienangehörigen seien strafrechtlich unbescholten, um entsprechende weitere Deutschkenntnisse bemüht und würden sie ihr Engagement zeigen, indem sie bei der XXXX und bei Sprachkursen mitwirkten. Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre es auch möglich, entsprechende Arbeitsmöglichkeiten zu erhalten und wären er und seine Familie unabhängig von dritter Seite. Seine Ehegattin sei trotz ihrer Erkrankung bemüht, sich die deutsche Sprache anzueignen. Seine Tochter XXXX habe zwischenzeitig auch die Aufnahmeprüfung für die Handelsakademie bestanden. Nach seiner Ansicht liege daher eine entsprechende Integration betreffend ihn und seine Familienangehörigen vor, dies sowohl in sozialer, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2014 vom BFA vorgelegt (OZ 1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Goraner und Moslem. Seine Muttersprache ist Serbokroatisch.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF reiste am 04.06.2006 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und nach rechtskräftig negativem Ausgang dieses Verfahrens im März 2009 in den Herkunftsstaat zurückgereist ist. Er hat zwischen seiner Rückkehr in den Kosovo und seiner erneuten Ausreise nach Österreich im Kosovo als Taxiunternehmer mit dem (nach wie vor) in seinem Besitz befindlichen Taxi gearbeitet und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestritten. Er ist am 24.12.2012 erneut in das Bundesgebiet gereist, wo er am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der BF stellte am 11.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Er hält sich seit seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet ohne Unterbrechung in Österreich auf.

1.2. Der BF ist Ehegatte der mit ihm gemeinsam ins Bundesgebiet eingereisten XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo. Der BF und seine Ehegattin sind die leiblichen Eltern der nachfolgend angeführten Kinder, die ebenfalls gemeinsam mit ihnen nach Österreich gereist sind und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben; sie sind ebenso wie ihre Eltern kosovarische Staatsangehörige:

• die volljährige Tochter XXXX, geb. XXXX

• die minderjährige Tochter XXXX, geb. XXXX

Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren der Ehegattin und der Kinder des BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.

In XXXX und XXXX sind weitere Angehörige des BF, so konkret ein Bruder, eine Schwester und ein Onkel mit deren Familien wohnhaft. Ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine Beziehungsintensität, die über das normale Verhältnis zwischen erwachsenen Angehörigen hinausgeht, liegt zwischen dem BF und den Genannten nicht vor.

Der BF verfügt sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich, sondern hat er lediglich einige Freunde in XXXX. Der BF hat im Bundesgebiet einen Deutschkurs der Niveaustufe A2 besucht und besucht aktuell einen weiteren Deutschkurs, ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bis heute überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage bei der Fa. XXXXund der XXXX im Ausmaß von 39 bzw. 40 Wochenstunden, zu einem Nettogehalt von €

1. 600,00 bzw. € 1.050,00 - € 1.100,00. Der BF ist als freiwilliger Mitarbeiter bei der XXXXk im Ausmaß von 8 Wochenstunden tätig.

Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.3. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Serbokroatisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Der BF hat vor der belangten Behörde zum Beleg seiner Identität seinen kosovarischen Reisepass, ausgestellt am XXXX, im Original vorgelegt, an dessen inhaltlicher Richtigkeit und Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass dieser in seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.09.2014 ausdrücklich angegeben hat, dass er derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe, er keine Medikamente nehme und es ihm ausgezeichnet gehe (Aktenseite 80), sodass selbst unter Berücksichtigung des vorgelegten psychiatrischen Befundes vom 25.03.2013, demzufolge zum damaligen Zeitpunkt beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden hat, aktuell jedenfalls nicht vom Vorliegen eines derartigen Krankheitsbildes auszugehen ist.

Die Feststellungen zu der erstmaligen Einreise des BF in Österreich im Jahr 2006, zu den bisher betriebenen Asylverfahren, zur Rückkehr in den Herkunftsstaat im März 2009, zur neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2012 ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der BF im Rahmen seines Aufenthaltes im Kosovo zwischen 2009 und 2012 als selbständiger Taxiunternehmer tätig war, ergibt sich aus seinen diesbezüglich unstrittigen Angaben.

Die Feststellung zu den in Österreich lebenden Verwandten ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF.

Die Feststellung betreffend den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem).

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung hinsichtlich des absolvierten Deutschkurses auf dem Niveau A2 sowie des aktuellen Besuchs eines Deutschkurses bei der XXXX beruht auf den vom BF in Kopie vorgelegten Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Ebenso basiert die Feststellung bezüglich der freiwilligen Mitarbeit des BF bei der XXXX und der Einstellungszusagen auf den vorgelegten diesbezüglichen Bestätigungen.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo ergibt sich daraus, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Die vom BF in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren bereits Gegenstand des vorangegangenen negativ beschiedenen Asylverfahrens des BF und vermochte dieser gegenständlich keine davon abweichenden Vorbringen, welche allenfalls eine Neubewertung der Rückkehrsituation des BF bedürften, darzulegen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

2.3.1. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG lautet wie folgt:

§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Zunächst ist auszuführen, dass sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde ergibt, dass dieser abseits der mit ihm eingereisten Kernfamilie (Ehegattin sowie ein minderjähriges und ein volljähriges Kind) noch weitere Verwandte wie einen Bruder, eine Schwester und einen Onkel mit ihren Familien im Bundesgebiet hat. Wenngleich der BF in der Einvernahme am 01.09.2014 angegeben hat, dass er von seinen in Österreich aufhältigen Geschwistern "auch immer wieder" finanziell mit € 100,00 bis € 200,00 unterstützt würde, kann daraus kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen erkannt werden, zumal dem BF und seiner Familie derartige finanzielle Zuwendungen auch im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo weiterhin von Seiten seiner Geschwister gewährt werden könnten. Dass eine familiäre Bindung, die über das normale Verhältnis zwischen erwachsenen Verwandten hinausgeht, zwischen dem BF und den in Österreich lebenden Angehörigen bestünde, ist letztlich schon mangels des Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes zwischen ihm und den Genannten auszuschließen. Der BF führt mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern, wobei eine Tochter schon volljährig ist, ein aufrechtes Familienleben und besteht zwischen ihm und den Angehörigen seiner Kernfamilie ein gemeinsamer Haushalt. Ausgehend davon, dass in casu jedoch diese genannten Angehörigen wie auch der BF von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK vor.

Der BF befindet sich seit insgesamt rund 4 Jahren im Bundesgebiet - wobei sein Aufenthalt seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens, daher seit 11.09.2013, unrechtmäßig ist - und stellt dies einen Zeitraum dar, der jedenfalls nicht als besonders lang zu qualifizieren ist. Zu Recht hält die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dem BF entgegen, dass dieser sich mit seiner Familie im Kosovo ebenso für annähernd den gleichen Zeitraum nach dem ersten in Österreich rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren aufgehalten hat, wo er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch die selbständige Tätigkeit als Taxiunternehmer bestritten hat. Ausgehend davon, dass der Lebensmittelpunkt des BF jedenfalls bis zu seiner erstmaligen Ausreise im Juni 2006 und auch zwischen 2009 und 2012 im Kosovo bestanden hat, liegen somit keine Hinweise dafür vor, dass die Bindungen des BF zu Österreich gegenüber den Bindungen zum Herkunftsstaat mittlerweile überwiegen würden.

Zu Gunsten des BF ist neben dessen Unbescholtenheit zu berücksichtigen, dass dieser einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 in Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 14 a NAG erfolgreich absolviert hat, sich, wie seine Einstellungszusagen belegen, um die Aufnahme einer Tätigkeit im Bundesgebiet bemüht und sich auch ehrenamtlich bei der Caritas engagiert bzw. er sich nachweislich um die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen des Freiwilligendienstes beim XXXX beworben hat. Diesbezüglich ist jedoch zu sagen, dass den vorgelegten integrationsrelevanten Unterlagen zu entnehmen ist, dass sämtliche vom BF gesetzten Integrationsschritte erst nach dem rechtskräftigen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens und in zeitlicher Nähe zu seiner nunmehrigen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltsrechtes aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG getätigt wurden, sodass seine Integrationsbemühungen stark zu relativieren sind. Der BF geht derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

3.2.4. Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

Daher war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 iVm. Abs. 9 iVm § 46 FPG, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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