G305 2008051-1•BVwG G305 2008051-1
G305 2008051-1Tribunal administratif fédéral19 déc. 2014
Beitragsgrundlagen, Einkommenssteuerbescheid, Pflichtversicherung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
XXXX, vom 19.11.2013, VSNR: XXXX, erhobene, zum 22.11.2013 datierte
Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 2 Abs. 1 Z. 4 und 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. und § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF. Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 19.11.2013, VSNR: 3370211255, traf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) hinsichtlich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) nachstehende Feststellungen:
"Sie sind aufgrund Ihrer Tätigkeit als Sachbuchautorin vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert.
Die Beitragsgrundlage beträgt in der Pensionsversicherung gemäß § 25 GSVG für 01-12/2009: € 479,86 mtl.
Die Beitragsgrundlage beträgt in der Krankenversicherung gemäß § 25 iVm § 35 b Abs. 1 GSVG für 01-12/2009: € 231,82 mtl.
Die Versicherungsbeiträge betragen gemäß § 27 GSVG in der Pensionsversicherung für 01-12/2009: € 76,78 mtl.
Die Versicherungsbeiträge betragen gemäß § 27 GSVG in der Krankenversicherung für 01-12/2009: € 17,73 mtl.
Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG wird für das Jahr 2009 ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 105,48 festgestellt.
Für die Dauer der Pflichtversicherung besteht Beitragspflicht gem. § 27 GSVG.
Ferner sind Sie gemäß §§ 49, 52 BMSVG verpflichtet für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 Beiträge zur Selbständigenvorsorge in Höhe von € 3,55 monatlich (insgesamt € 42,60) zu entrichten."
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder aus Gewerbebetrieb erzielen, gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegen, sofern diese Tätigkeit nicht bereits zur Begründung einer anderweitigen Pflichtversicherung führe. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliege, sei die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erkläre, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die Versicherungsgrenze im maßgeblichen Kalenderjahr überschreiten. Der vom Finanzamt XXXX (im Folgenden: Wohnsitzfinanzamt) übermittelte, die Beschwerdeführerin betreffende rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 weise neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 5.758,35 aus, wobei letztere über der Geringfügigkeitsgrenze, sohin über der relevanten Versicherungsgrenze lägen. Mit ihrem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 09.12.2010 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre aus selbständiger Arbeit im Jahr 2009 erzielten Einkünfte aus ihrer Autorentätigkeit stammen würden. Diese Mitteilung habe die belangte Behörde zum Anlass genommen, in der Pensions- und Krankenversicherung rückwirkend für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 die Pflichtversicherung als "Neue Selbständige" festzustellen. Auf Grund des bei der Beschwerdeführerin bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses habe die belangte Behörde die Bezüge nach dem BKUVG auf die monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG angerechnet. Da die Bezüge der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 die geltenden monatlichen Beitragsgrundlagen nicht erreicht hätten, wäre es im Zweig der Krankenversicherung zu einer Differenzbeitragsvorschreibung gekommen. Sohin ergäbe sich folgende Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage bzw. der Versicherungsbeiträge für 2009:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. EStB 2009: € 5.758,35
Beitragsgrundlage Pensionsversicherung: € 5.758,35 : 12 M = € 479,86 mtl.
Beitragsgrundlage Krankenversicherung: € 4.690,-- abzüglich €
4. 458,18 (B-KUVG Beitragsgrundlage) = € 231,81
Daraus ergäbe sich folgende Berechnung gemäß § 27 iVm. 274 Abs. 4
GSVG:
Beiträge in der Pensionsversicherung für 2009: € 479,86 x 16% = €
76,78 mtl.
Beiträge in der Krankenversicherung für 2009: € 231,81 x 7,65% = €
17,73 mtl.
Auf Grund der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des 4. Teiles des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) seien Personen ab 01.01.2008 zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet. Die Höhe der Beitragsverpflichtung richte sich dabei nach einem fixen Beitragssatz von 1,53 % von der jeweils anzuwendenden monatlichen Krankenversicherungsbeitragsgrundlage. Daraus ergebe sich eine monatliche Beitragsleistung zur Selbständigenvorsorge im Jahr 2009: € 231,82 x 1,53 % = € 3,55 mtl.
Auch sei für das Jahr 2009 ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Versicherungsbeiträge zu leisten, da die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide festgestellt werde.
2. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 21.11.2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sie ihren am 28.11.2013 bei letzterer eingelangten, rechtzeitigen und im gegenständlichen Verfahren als Beschwerde behandelten Einspruch an den Landeshauptmann.
Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid auf falschen Behauptungen beruhe und den Grund seiner Entstehung verschweige. Die belangte Behörde habe erstmals am 23.01.2012 einen zum 21.01.2012 datierten Rückstandsausweis beim Bezirksgericht XXXX eingebracht. Ihr Einspruch sei erfolgreich gewesen und sei die Exekution nach Hinterlegung einer Kaution mittels Aufhebungsbeschlusses des Gerichtes vom 12.03.2012 rechtskräftig aufgeschoben worden. Am 30.09.2013 habe die belangte Behörde einen "anders lautenden Exekutionstitel unter anderer Geschäftszahl neuerlich eine Exekutionsbewilligung für dieselbe Forderung" beim Bezirksgericht XXXX eingebracht. Das Gericht habe am 12.11.2013 einen Beschluss auf Einstellung des Exekutionsverfahrens erlassen. Erstmals nach "6 bzw. 4 Jahren" versuche die belangte Behörde nunmehr einen ‚Bescheid' zu basteln, den es bis jetzt nicht gegeben habe und den sie als neuen Exekutionstitel verwenden könne. Der von ihr beeinspruchte und in der Rechtsmittelschrift mit einem Teil seiner Seite 1 auszugsweise im Faksimile dargestellte Bescheid bestehe aus - im Wesentlich unbegründet gebliebenen - Behauptungen der belangten Behörde. Inhaltlich hielt sie fest, im Jahr 2009 nicht als Sachbuchautorin, sohin selbständig, sondern ausschließlich unselbständig tätig gewesen zu sein. Sie sei in diesem Zeitraum als Landeslehrerin in Mitverwendung des Bundes tätig gewesen. Ihre Dienstgeberin sei das Land XXXX gewesen. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 sei am 01.12.2010 aufgehoben und geändert worden. Schließlich sei der Steuerakt des Jahres 2009 von der Betriebsveranlagung in die Arbeitnehmerveranlagung übertragen worden, was dazu geführt habe, dass von den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von €
5. 738,35 nur noch € 645,60 übrig geblieben wären. Die Zuordnung von Einkünften aus "Bundesdienst" (= Dienstreiseabrechnungen) in Höhe von € 3.140,50 sei noch strittig und im September 2013 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung in zweiter Instanz vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 09.12.2010 habe sie der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie ihre Autorentätigkeit bis 2001 nebenberuflich ausgeübt hätte und seither ausschließlich unselbständig tätig gewesen sei. In einer detaillieren Auflistung seien sogar die Tantiemen für 2009 in Höhe von € 344,02 enthalten gewesen. Das Einspruch- bzw. Beschwerdebegehren richtete sich im Kern auf die Abweisung des angefochtenen Bescheides.
Mit ihrer Rechtsmittelschrift brachte die Beschwerdeführerin insbesondere folgende Urkunden in Vorlage:
Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.01.2012
Rückstandsausweis der belangten Behörde vom 21.01.2012
Aufschiebungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.03.2012
Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.11.2013
Antwortschreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 09.12.2010
3. Am 21.05.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit E-Mail vom 21.11.2014 teilte die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter gleichzeitiger Vorlage des auf § 293 a BAO gestützten Berichtigungsbescheides des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes der Beschwerdeführerin vom 06.11.2014, Abgabenkontonummer: XXXX, mit, dass sich die Vorfrage geändert habe und auf Grund der Aktenlage nunmehr feststehe, dass im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 eine Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht bestanden habe. Der angefochtene Bescheid könne aufgehoben werden und sei eine mündliche Verhandlung weder notwendig, noch zweckmäßig.
Mit Bescheid vom 06.11.2014, Abgabenkontonummer: XXXX, berichtigte das zuständige Wohnsitzfinanzamt gemäß § 293 a BAO den zum 01.12.2010 datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 hinsichtlich der in dessen Begründung enthaltenen Angabe "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" auf "Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit". In der Begründung dieses Berichtigungsbescheides heißt es, dass die Berichtigung auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 23.09.2014 erfolgt sei, da die Voraussetzungen des § 293 a BAO gegeben waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war die Beschwerdeführerin als pragmatisierte Landeslehrerin tätig. Gleichzeitig war sie als Projektleiterin des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst (im Folgenden kurz: BMUKK) während insgesamt 322 Arbeitstagen im Jahr 2009 tätig.
Während ihrer Tätigkeit für das BMUKK war die Beschwerdeführerin im Jahresschnitt ca. 35.000 km unterwegs.
Ihre Reisekosten, Spesen und Gebühren wurden der Beschwerdeführerin vom BMUKK gesammelt unter dem Titel "Lohn/Gehalt" auf das Gehaltskonto überwiesen.
Das BMUKK meldete den der Beschwerdeführerin ausgezahlten Reisekosten- und Spesenersatz dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt zur Position W8. Das führte dazu, dass der Reisekosten- und Spesenersatz unter der Position Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasst wurden.
Der Einkommensteuerbescheid des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes wies neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus selbständiger Arbeit aus, und zwar in Höhe von € 5.758,35.
Tatsächlich erzielte die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 645,60.
1.2. Vor dem Bezirksgericht XXXX führte die belangte Behörde zu den do. Zlen. XXXX und Zl. XXXX insgesamt zwei Exekutionsverfahren gegen die Beschwerdeführerin. Dem Exekutionsverfahren zur Zl. XXXX lag ein mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Rückstandsausweis zu Grunde. Gegenstand der Vollstreckung war hier ein Betrag in Höhe von € 1.176,72, bezogen auf einen Beitragsrückstand für den Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2009.
Beide Exekutionsverfahren wurden zwischenzeitig mit Beschluss aufgeschoben (XXXX) bzw. eingestellt (XXXX).
1.3. Mit Berichtigungsbescheid vom 06.11.2014, Abgabenkontonummer:
XXXX, berichtigte das Wohnsitzfinanzamt den Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2009 die Einkunftsart "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" auf die Einkunftsart "Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit".
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. bestimmt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit der Maßgabe gelten, dass
zur Gewährung der Rechts- und Verwaltungshilfe im Sinne des § 360 Abs. 1 ASVG, insbesondere in Beitragsangelegenheiten auch die Kammern, die als gesetzliche berufliche Vertretungen der gemäß den §§ 2 und 3 Versicherten in Betracht kommen, verpflichtet sind; die Kammern sind insbesondere verpflichtet, dem Versicherungsträger auch unaufgefordert alle zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mitteilungen über ihre Mitglieder zu machen. Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft eines jeden Mitgliedes sind dem Versicherungsträger unverzüglich bekannt zu geben;
a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 a vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;
b) an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenersätze gemäß § 85 Abs. 2 lit. b und c sowie die Pflegekostenzuschüsse gemäß § 98 a zu treten haben und diese Kostenersätze von den gemäß § 77 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;
als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z. 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 117a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133 a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt;
dass bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 ein Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG in Verbindung mit § 410 Abs. 2 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen ist.
Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG gemäß § 194 Z. 4 GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 1 zu § 27 VwGVG).
§ 27 VwGVG lautet wörtlich wie folgt:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. In ihrer Rechtsmittelschrift machte die Beschwerdeführerin im Kern geltend, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2009 nicht als Sachbuchautorin tätig gewesen zu sein. Als Landeslehrerin habe sie auch "in Mitverwendung des Bundes" gestanden und sei ausschließlich unselbständig tätig gewesen. Auch habe das zuständige Wohnsitzfinanzamt den zum 15.09.2010 datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 am 01.12.2010 aufgehoben und geändert. Der Steuerakt für 2009 sei von der Betriebsveranlagung in die Arbeitnehmerveranlagung übertragen worden und seien anstelle der ursprünglich € 5.738,35 nur mehr € 645,60 an Einkünften aus unselbständiger Arbeit übrig geblieben. Strittig sei noch die Zuordnung von Einkünften aus "Bundesdienst" (= Dienstreiseabrechnungen) in Höhe von € 3.140,50 und sei im September 2013 dem UFS XXXX zur Entscheidung in zweiter Instanz vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 09.12.2010 habe sie der belangten Behörde mitgeteilt, ihre Autorentätigkeit bis 2001 nebenberuflich ausgeübt zu haben und seither ausschließlich unselbständig tätig gewesen zu sein. Die Tantiemen für 2009 hätten € 344,02 betragen.
Der mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, und der 23. Novelle zum gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 139/1998, eingefügte, am 01.01.1998 in Kraft getretene (§273 Abs. 1 Z. 1 GSVG, bzw. § 276 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.) § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG lautet wie folgt:
"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
[...]"
Diese Bestimmung stellt ab auf die Einbeziehung aller selbständig Erwerbstätigen in die Sozialversicherung. Die entsprechenden Bestimmungen orientieren sich am Einkommensteuergesetz 1988. In den Einführungsbestimmungen zur RV 886 Blg. Nr. XX. GP., S. 107 f heißt es unter anderem:
"Künftig sollen im GSVG nicht nur die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft bzw. bestimmte Gesellschafter von Gesellschaften, die Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, pflichtversichert sein, sondern alle selbständig erwerbstätigen Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen. Ebenso sollen alle Gesellschafter, mit Ausnahme der Kommanditisten von der Pflichtversicherung erfasst werden.
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG tritt nur dann ein, wenn nicht bereits auf Grund der zu prüfenden Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach dem GSVG selbst oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz eingetreten ist (bezogen auf die einzelnen Versicherungszweige). Durch den Terminus ‚eingetreten ist, soll eine eindeutige Zuordnungsregelung dahingehend getroffen werden, dass eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nur dann nicht eintritt, wenn eine faktische (Beitragsvorschreibung) oder bescheidmäßige Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG (insbesondere § 4 Abs. 4 ASVG) vorliegt.
Zu dem Begriff betriebliche Tätigkeit wird Folgendes bemerkt:
Der Begriff ‚betriebliche Tätigkeit' knüpft an den Betriebsbegriff im Sinne einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die ‚betriebliche Tätigkeit' abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung.
Als Betrieb ist nach der Judikatur des VwGH zum Einkommensteuergesetz die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen (Erk. Vom 18. Juli 1995, 91/14/0217). Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation; z. B. VwGH vom 11. November 1992, 91/13/0152). Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebs ist noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen, noch veräußert worden sind (VwGH vom 10. Juli 1959, 1273/56). Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in denen er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet. Dasselbe würde gelten, wenn jemand nur einmal jährlich für einige Wochen, das aber regelmäßig wiederkehrend, bei Festspielen tätig wird.
Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 1 bis 3 und 5 EStG 1988 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Dazu zählen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, aus sonstiger selbständiger Arbeit, aus Gewinnanteilen der Gesellschafter von bestimmten Gesellschaften und der Veräußerungsgewinn.
§ 23 EStG 1988 regelt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit werden in Hinkunft auch Personen, die ihr Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausüben, sozialversichert sein. Zu diesem Tatbestand muss weiter angemerkt werden, das der steuerliche Begriff des ‚Gewerbebetriebes' ein weiterer ist als jener des Gewerberechts. Demnach kann steuerrechtlich auch eine verbotene oder unsittliche Betätigung einen Gewerbebetrieb begründen und werden Einkünfte daraus sozialversicherungspflichtig sein. Ein Ausschluss dieser Gruppen wäre bei einer Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung im Hinblick auf die damit geschaffene umfassende Solidaritätsgemeinschaft sachlich nicht gerechtfertigt."
§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF. BGBl. Nr. 201/1996 lautete wie folgt:
"§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.
Einkünfte aus der Berufstätigkeit der
Staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der
Ärzte, Tierärzte und Dentisten,
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder,
Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,
Bildberichterstatter und Journalisten,
Dolmetscher und Übersetzer.
Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.
Einkünfte aus
der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die geistes- oder naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben
der Tätigkeit als Hebamme
der Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961
Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehörige eines freien Berufes in seinem Beruf
im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen
sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Abgesehen vom Fall einer vorübergehenden Verhinderung muss er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
Die Gehälter oder sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit anzusehen sind.
Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, dass
die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und
jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z. 1 oder 2 tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.
[...]
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24."
§ 23 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF. BGBl. Nr. 201/1996 hat wie folgt gelautet:
"§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24."
Vor diesem Hintergrund unterfallen auch die aus einer schriftstellerischen Tätigkeit erzielten Einkünfte der Einkunftsart "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" im Sinne des § 22 Z. 1 lit. a) EStG 1988. Daran, dass die bei einer Tätigkeit als Sachbuchautorin erzielten Einkünfte grundsätzlich als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" im Sinne des § 23 Z. 1 EStG anzusehen sind, besteht im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094; VwGH vom 21.09.2009, Zl. 2007/08/0147).
Da aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 09.12.2010 hervorgeht, dass sie in den Jahren 1998 bis 2001 (sohin neben ihrer Tätigkeit als Landeslehrerin in ihrer Stammschule) mehrere Unterrichtsbehelfe für den Veritas-Verlag in Linz geschrieben habe und ihr aus dieser Autorentätigkeit folgende Einkünfte erwachsen seien, sohin
1999 € 2.366,43
2000 € 1.704,89
2001 € 3.849,44
2002 € 1.897,61
2003 € 3.510,35
2004 € 2.964,19
2005 € 1.942,61
2006 € 1.091,44
2007 € 880,57
2008 € 547,86
2009 € 344,02
und ihre Bücher großteils vergriffen und auch weder Neuauflagen, noch weitere Titel geplant seien, lässt sich für ihre in der Folge vertretene Auffassung, dass sie ihre Tätigkeit als selbständige Autorin schon vor mehreren Jahren beendet hätte, nichts gewinnen, da das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung und/oder die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung darstellen, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt sind bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen, noch veräußert worden sind (VwGH vom 10.07.1959, 1273/56; VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068; VwGH vom 27.03.2006, Zl. 2003/08/0231).
Anhaltspunkte für eine Beendigung ihrer Tätigkeit als selbständige Autorin lassen sich jedoch nicht erkennen, zumal sie in ihrem Schreiben an die belangte Behörde vom 09.12.2010 selbst sagt, von 1999 bis einschließlich 2009 jährlich Einkünfte aus ihrer Autorentätigkeit erzielt zu haben. Aus der Entwicklung ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit lässt sich zwar erkennen, dass diese seit dem Jahr 2005 kontinuierlich gesunken sind; sie geben jedoch keinen Aufschluss über eine etwaige tatsächliche Beendigung ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
3.2. 2 Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigten Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Gesetzesmaterialien ausdrücklich von einer Ausnahmemöglichkeit von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung "bei geringfügiger gewerblicher Erwerbstätigkeit" sprechen. Daraus ergibt sich, dass die "gewerbliche Erwerbstätigkeit" geringfügig sein muss und es nicht auf die Gesamtumsätze ankommt. Allerdings dürfen die aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielten Einkünfte nur einen kleinen Zusatzverdienst darstellen und darf aus ihnen der Lebensunterhalt "keinesfalls ausschließlich aus dieser sc. der gewerblichen Tätigkeit" bestritten werden (vgl. VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0147; VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041; VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0196).
Ob Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit als geringfügig anzusehen sind oder nicht, ergibt sich aus deren Verhältnis zu der in § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG normierten Umsatzgrenze; sollte der Umstand, dass die Umsatzgrenze nicht überschritten werden darf, dahingehend verstanden werden, drängt sich auf, dass aus der Überlegung, dass die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Beschwerdeführers Bedeutung haben sollen, auch die im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte berücksichtigt werden müssten. Da jedoch das Gesetz auf Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht abstellt, haben die im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH vom 21.09.2009, Zl. 2007/08/0147).
Stellt man auf die in der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin enthaltene Argumentation ab, dass auf Grund der vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt vorgenommenen Korrektur des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2009 nur noch € 645,60 auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" übrig geblieben wären, erweist sich die Beschwerde insofern als berechtigt, da die Einkünfte dieser Einkunftsart deutlich unterhalb der Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG zu liegen kommen, die der Verwaltungsgerichtshof als "Kleinunternehmer-Grenze" versteht (siehe VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0147).
3.2. 3 Infolge Nichtvorliegens einer Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG und in Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens in der Rechtsmittelschrift der Beschwerdeführerin erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung gemäß § 25 GSVG, in der Krankenversicherung gemäß § 35 b Abs. 1 GSVG, sowie zu den Versicherungsbeiträgen in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 27 GSVG.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage und der vorliegenden Beschwerdeschrift feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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