W194 2008697-1•BVwG W194 2008697-1
W194 2008697-1Tribunal administratif fédéral18 déc. 2014
Behindertenverband, Beschwerdelegimitation, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsverfahren, Kognitionsbefugnis, Kontrolle,<br/>Prüfungsumfang, Publikumsbeirat ORF, Unzuständigkeit, Zurückweisung,<br/>Zuständigkeit
W194 2008697-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 14. Mai 2014, KOA 11.400/14-003, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, iVm § 35 Abs. 1 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2014, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde gemäß ORF-G der XXXX (ÖAR), ein zur ZVR-Zahl XXXX eingetragener Verein, von der belangten Behörde gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
2. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
Die XXXX begehre im Wesentlichen die Feststellung, dass § 28 Abs. 4 ORF-G dadurch verletzt worden sei, dass für den Bereich "Behinderte Menschen" ein Vertreter in den Publikumsrat bestellt worden sei, der von einer nicht repräsentativen Organisation namhaft gemacht worden sei.
Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 16.12.2013, BGBl II Nr. 454/2013, seien dem Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst unter anderem die zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörenden Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen würden, sowie sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts übertragen worden.
Da die Bestellung des Mitglieds des Publikumsrates für den Bereich "Behinderte Menschen" gemäß § 28 Abs. 6 ORF-G durch den Bundeskanzler zu erfolgen habe, sei vor dem Hintergrund der Entschließung des Bundespräsidenten der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst als Beschwerdegegner anzusehen.
Zu prüfen sei, ob die belangte Behörde eine allfällige Verletzung der Vorschriften des ORF-G durch einen Bundesminister überprüfen und feststellen könne.
Ausweislich der Bestimmung des § 35 Abs. 1 ORF-G obliege der belangten Behörde als Regulierungsbehörde die Aufsicht über den ORF. In § 35 Abs. 2 ORF-G werde diese Rechtsaufsicht auch auf die Tochtergesellschaften des ORF ausgeweitet. Zwar könne vor der belangten Behörde jede Verletzung des ORF-G geltend gemacht werden, diese müsse jedoch dem ORF oder seinen Tochtergesellschaften zuzurechnen sein. Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ("Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk") ergebe sich unter Bedachtnahme auf die Literatur klar, dass eine allfällige Verletzung der Vorschriften des ORF-G durch andere Entitäten von der belangten Behörde als Regulierungsbehörde nicht wahrgenommen werden könne. Auch § 2 Abs. 1 Z 9 KOG weise der belangten Behörde als Regulierungsbehörde die "Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes" zu und lasse somit keinen Zweifel daran, dass der belangten Behörde eine Rechtsaufsicht über einen Bundesminister nach Maßgabe des ORF-G nicht zukomme.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei nicht anzunehmen, dass der belangten Behörde eine Rechtsaufsicht über einen Bundesminister als oberstes Organ der Vollziehung gemäß Art. 19 B-VG zukommen könne. Bei der belangten Behörde handle es sich um ein gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 5 B-VG eingerichtetes Organ "zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien". Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei es unzulässig, ohne verfassungsgesetzliche Ermächtigung besonders qualifizierte Verwaltungsbehörden einem obersten Organ der Vollziehung überzuordnen (vgl. etwa VfSlg 15.578/1999 mwN). Eine solche sei in Art. 20 Abs. 2 Z 5 B-VG nicht zu erblicken.
Angesichts der mangelnden Zuständigkeit der belangten Behörde könne sowohl dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde rechtzeitig sei, als auch ob der XXXX Beschwerdelegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ORF G zukomme.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX mit Schreiben vom 02.06.2014 fristgerecht Beschwerde und beantragte, der Beschwerde gemäß ORF-G "Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Verletzung des ORF-Gesetzes stattzugeben".
Zur Begründung, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, wurde ausgeführt, dass die Beschwerde nach ORF-G damit begründet worden sei, dass eine Person in den Publikumsrat bestellt worden sei, die von einer Organisation vorgeschlagen worden sei, die für Menschen mit Behinderungen nicht repräsentativ sei. Dadurch sei die XXXX als eine gemäß § 28 Abs. 4 ORF-G repräsentative Organisation in ihren rechtlichen Interessen verletzt worden.
Die XXXX erachte die belangte Behörde als zuständig, über die Beschwerde gemäß ORF-G zu entscheiden, da diese über die Verletzung von Bestimmungen des ORF-G aufgrund von Beschwerden ua. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt würden, zu entscheiden habe. Die im Gesetz genannten Ausnahmen würden sich nicht auf Abschnitt 5 (Organisation - Organe des ORF) beziehen. Die Feststellung der Verletzung einer Bestimmung des ORF-G könne unabhängig von einer Rechtsaufsicht über einen Bundesminister erfolgen.
4. Mit Beschwerdevorlage vom 11.06.2014, hg. am 13.06.2014 eingelangt, übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. die Seiten 2f) verwiesen werden, welche Folgendes ausführen:
"Die Beschwerdeführerin [gemäß ORF-G] ist die Dachorganisation der XXXX Österreichs. Sie vereinigt derzeit 74 Mitgliedsvereine mit insgesamt mehr als 400.000 Mitgliedern.
Am 21.03.2014 wurden im Amtsblatt der Wiener Zeitung die beim Bundeskanzler eingelangten Vorschläge repräsentativer Einrichtungen für die Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks (ORF) bekannt gemacht. Für den Bereich "Behinderte Menschen" wurden dabei Vorschläge der Beschwerdeführerin und von vier weiteren Einrichtungen veröffentlicht.
Für den Bereich "Behinderte Menschen" wurde für den Publikumsrat des ORF, der sich am 22.04.2014 konstituierte, der von der Österreichischen Volkshilfe vorgeschlagene Vertreter bestellt, mithin ein Vertreter, der von der Beschwerdeführerin nicht vorgeschlagen worden war. Diese Bestellung wurde vom Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst vorgenommen und am 25.03.2014 bekannt gegeben."
Beweiswürdigend ist im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen festzuhalten, dass diesen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird.
3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Der maßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich fest (vgl. Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.03.2012, Zl. 2012/11/0013) ist Sache des Beschwerdeverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides in der Unterinstanz gebildet hat. Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Berufung zurückgewiesen worden ist, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens, nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde kann und darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Es ist ihr aber verwehrt, über diesen Rahmen hinaus unter Überspringung der Vorinstanz mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzulegen, würde doch dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen (vgl. VwGH 28.02.2008, Zl. 2006/16/0129; 05.05.2000, Zl. 99/19/0032, sowie 28.04.1995, Zl 94/18/1046). Entsprechendes ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach bei Zurückweisung eines Antrages durch die Unterinstanz die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden darf (vgl. VfSlg. 5893/1969).
Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs und Verfassungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Verfahrens vor der Berufungsbehörde, wenn von der Behörde erster Instanz eine Zurückweisung eines Antrags ausgesprochen wurde, auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid zu übertragen.
3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß ORF-G der XXXX wegen Unzuständigkeit zurück. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde.
3.6. Mit der vorliegenden Beschwerde macht die XXXX im Wesentlichen geltend, dass sehr wohl eine Zuständigkeit der belangten Behörde vorliege.
Mit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Beschwerde gemäß ORF-G begehrte die XXXX die Feststellung, dass § 28 Abs. 4 ORF-G dadurch verletzt worden sei, dass für den Bereich "Behinderte Menschen" ein Vertreter in den Publikumsrat bestellt worden sei, der von einer nicht repräsentativen Organisation namhaft gemacht worden sei.
3.7. § 28 ORF-G ("Publikumsrat") im 5. Abschnitt ("Organisation", "Organe des Österreichischen Rundfunks", §§ 19 bis 30 ORF-G) lautet auszugsweise:
"(1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.
[...]
(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
1. die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;
2. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
3. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
4. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
5. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;
6. die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.
(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.
(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.
(6) Der Bundeskanzler hat siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist."
Der mit "Rechtliche Kontrolle" übertitelte 8. Abschnitt des ORF-G umfasst die §§ 35 bis 38b ORF-G.
Die §§ 35 und 36 ORF-G lauten auszugsweise:
"Regulierungsbehörde
§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde. Ferner entscheidet die Regulierungsbehörde über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.
(2) Der Regulierungsbehörde obliegt auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht Abweichendes bestimmt wird, die KommAustria.
Rechtsaufsicht
§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten Auflagen
[...]"
3.8. Die XXXX rügt die Verletzung des § 28 Abs. 4 ORF-G. Adressat dieser Bestimmung ist der Bundeskanzler (bzw. gemäß der im angefochtenen Bescheid zitierten Entschließung der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst); dies belegen die einleitenden Worte der Regelung: "Der Bundeskanzler hat...".
§ 35 Abs. 1 ORF-G regelt in Satz 1 die "Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk" [Hervorhebung hinzugefügt] und präzisiert in Satz 2, dass die Rechtsaufsicht (gemeint kann hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der generellen Anordnung des ersten Satzes folgend nur die Rechtsaufsicht über den ORF sein) der Regulierungsbehörde, konkret der im Beschwerdefall belangten Behörde (siehe Abs. 3 leg.cit.), obliegt. Schon diese Erwägungen zeigen aber, dass die Prüfung der Einhaltung einer an den Bundeskanzler gerichteten Anordnung des ORF-G keinesfalls dem Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde unterliegen kann. Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid dazu auch zutreffend auf § 2 KOG, welcher die Aufgaben und Ziele der belangten Behörde zusammenfasst, und in Bezug auf den ORF in Abs. 1 Z 9 leg.cit. insbesondere die "Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes" als Aufgabe nennt.
Eine dieser Auslegung entgegenstehende Regelung des ORF-G, wonach sich die Aufsichtsbefugnisse der belangten Behörde im Zusammenhang mit den ORF-G eben nicht auf den ORF und seine Tochtergesellschaften beschränken würden, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erblicken und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.
An diesem Ergebnis ändert (angesichts der zuvor getroffenen Erwägungen zu § 35 ORF-G) auch nichts, dass - wie die Beschwerde zutreffend hervorstreicht - § 36 Abs. 1 ORF-G, welcher die Rechtsaufsicht näher regelt, ausdrücklich (nur) die "Bestimmungen des 5a. Abschnittes" des ORF-G aus der Zuständigkeit der belangten Behörde ausnimmt. Anhaltspunkte dahingehend, dass die Aufsichtsbefugnisse der belangten Behörde auch andere Rechtsträger als den ORF und seine Tochtergesellschaften umfasst, können daraus wiederum nicht abgeleitet werden.
Ferner sind die im angefochtenen Bescheid getroffenen verfassungsrechtlichen Überlegungen der belangten Behörde nicht zu beanstanden und werden in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Soweit die XXXX in der Beschwerde schließlich ausführt, die Feststellung der Verletzung einer Bestimmung des ORF-G könne unabhängig von einer Rechtsaufsicht über einen Bundesminister erfolgen, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen, worauf dieses Vorbringen im Hinblick auf die gerügte Verletzung des § 28 Abs. 4 ORF-G und den eindeutigen Normadressaten dieser Bestimmung abzielt, da letztlich jede Feststellung einer Verletzung des ORF-G im Rahmen der Rechtsaufsicht einen konkreten Sachverhalt (und insbesondere die Feststellung eines "Verletzers") beinhalten muss (vgl. § 37 Abs. 1 ORF-G [Hervorhebung hinzugefügt]: "Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.")
3.9. Aus alledem war spruchgemäß der Beschwerde keine Folge zu geben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Es lag auch kein entsprechender Parteienantrag vor.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.