BVwG W141 2013627-1

W141 2013627-1Tribunal administratif fédéral18 déc. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W141 2013627-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2013627.1.00

Spruch

W141 2013627-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin

Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Frau

XXXX,

geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 13.10.2014, PassNr. XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. hat am 03.12.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beantragt:

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

Vollmacht, XXXX

Meldezettel vom 05.11.2013,

Rehabilitationsbericht, XXXX vom 09.10.2013.

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen aktenmäßigen Sachverständigengutachten wird von Dr.XXXX basierend auf der Aktenbegutachtung am 17.01.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Varusgonathrose li re Knie-TEP links 8/2013.

Zum Zeitpunkt der Rehabilitation 10/2013:

Noch deutlich eingeschränkte Kniegelenksbeweglichkeit S 0-10-45.

Gehleistung ca. 30 Minuten.

Re Knie uneingeschränkt beweglich S 0-0-130.

Leider sind keine aktuellen Angaben über die Beweglichkeit im operierten linken Knie vorhanden.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach Kniegelenksersatz links mit schwerer funktioneller Einschränkung

Fixer Rahmensatz 02.05.22 40 v.H.

02 Aufbrauchzeichen am rechten Kniegelenk 02.05.18 10 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz ist.

Zur Fragestellung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" enthält das Gutachten eine Formatvorlage, die ausschließlich die Ankreuzmöglichkeiten "Ja", "Nein" und "nicht geprüft" enthält. Im vorliegenden Gutachten wurden die Kästchen "Nein" und einmal "Ja" bei Trägerin einer Metallendoprothese angekreuzt.

Bei der Begründung wird angeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da das Ein- und Aussteigen sowie der Transport gefahrlos möglich sind.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 25.02.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 04.03.2014 hat der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung des Parteiengehörs beantragt, da die Befunde erst übermittelt werden.

, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX, hat mit Schreiben vom 01.04.2014 im Wesentlichen vorgebracht, dass sie innerhalb offener Frist Einwendungen zum Ergebnis der durchgeführten Begutachtung erstatte. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Zustandes nach Implantation einer KTEP links massiv eingeschränkt und hat laut Gutachten den fixen Rahmensatz von 40% dafür bekommen. Da die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der funktionellen Behinderung des linken Kniegelenks zu einer zunehmenden femuropatellaren Symptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks gekommen ist, sei sie auch auf der rechten Seite sehr eingeschränkt und deshalb grundsätzlich in ihrer Gehfähigkeit behindert.

Folgende medizinische Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

Orthopädischer Befund, Dr. XXXX, vom 12.03.2014,

Patientenbrief, XXXX, vom 27.03.2014,

Mikrobiologiebefund, XXXX vom 26.03.2014.

Da sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Parteiengehörs mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden erklärt und neue Befunde vorgelegt hat, waren diese neuerlich durch ein Sachverständigengutachten zu überprüfen.

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, FA für Orthopädie und Unfallchirurgie basierend auf der persönlichen Untersuchung am 13.05.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese :

Bei der Beschwerdeführerin besteht ein Zustand nach multiplen Verletzungen des Kniegelenks links, wobei aufgrund einer Kreuzbandruptur, respektive Ruptur insgesamt 3 x eine vordere Kreuzbandersatzoperation durchgeführt wurde. Des Weiteren wurde 1 x aufgrund einer Fettkörpernekrose (Anamnese, keine Befunde vorliegend), eine Arthrotomie des Kniegelenks durchgeführt. Nach der

3. Kreuzbandoperation erfolgte eine 1xige Arthroskopie des Kniegelenks, schlussendlich wurde am 07.08.2013 aufgrund der fortgeschrittenen Arthrose eine Totalendoprothese implantiert. Postoperativ entwickelte sich eine zunehmende Bewegungseinschränkung, sodass schlussendlich am 26.03.2014 eine Mobilisierung des Kniegelenks in Allgemeinnarkose durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Maßnahme wurde auch eine Punktion des Kniegelenks durchgeführt, wobei sich nach Auswertung der Punktionsbefunde eine bakterielle Kontamination des Kniegelenks zeigte. Aufgrund dieses Befundes steht die Beschwerdeführerin derzeit unter Antibiotikatherapie. Des Weiteren bestehen Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks bei radiologisch verifizierter Gonarthrose, sowie funktionelle Beschwerden der gesamten Wirbelsäule, sowie des Hüftgelenks aufgrund des gestörten Gangbildes.

Derzeitige Beschwerden:

Die Beschwerdeführerin leidet weiterhin unter einer Bewegungseinschränkung, wiewohl sich diese

nach der Mobilisierung etwas gebessert hat. Es bestehen Ruhe- u. Belastungsschmerzen, wobei Probleme bereits bei kurzen Wegstrecken auftreten. Des Weiteren leidet die Beschwerdeführerin unter funktionellen Beschwerden der gesamten Wirbelsäule, sowie des Hüftgelenks links.

Behandlung / en / Medikamente / Hilfsmittel

Ospexin, Rifoldin, Avelox, Deflamat.

Derzeit regelmäßig Physiotherapie sowie Behandlung mittels Motorschiene.

Sozialanamnese: -

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

siehe Akt.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 171 cm, Gewicht: 85 kg, Blutdruck: 120/80 mmgH

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput: unauffällig

HWS: Hartspann der Paravertebralmuskulatur. Die Rotation und Neigung bis in die

Endlagen möglich, jedoch schmerzhaft.

Re. OE + li. OE: Schulter-, Ellenbogen-, Hand - u. Fingergelenke aktiv und passiv frei.

Periphere Sens. u. DB beider OE zum Untersuchungszeitpunkt o.B.

Gebrauchshand: rechts.

Thorax: unauffällig.

BWS: leichte Klopfdolenz, achsengerade.

Abdomen: weich, indolent.

LWS: Klopfdolenz. Achsengerade. Schmerzausstrahlung in beide Flanken, sowie in die

Glutealregion bds.

Becken: stabil.

Re. UE: Hüftgelenk aktiv und passiv frei. Kniegelenk leicht weichteilgeschwollen, endlagige

Beugeeinschränkung. Sprunggelenk aktiv und passiv frei. Periphere Sens. u. DB o.B.

UE: Hüftgelenk endlagig bewegungseingeschränkt. Vor dem Kniegelenk links zeigen sich

insgesamt zwei größere Operationsnarben, 1 x 22 cm, 1 x 12 cm lang, das Kniegelenk

weichteilgeschwollen. Derzeit zeigt sich kein Gelenkserguss, keine Rötung oder

Überwärmung. Das Kniegelenk seitenbandfest. Beweglichkeit S 0-80°. Sprunggelenk frei.

Peripherie o.B.

Sonstiges: Beinlänge: seitengleich, Muskulatur: seitengleich.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Linksbetont hinkendes Gangbild.

Psycho(patho)logischer Status: -

Diagnosenzusammenfassung:

1. Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese links 2013 nach mehrfachen Voroperationen des Kniegelenks, Mobilisation in Allgemeinnarkose aufgrund einer Bewegungseinschränkung am 26.03.2014. Spätinfektes des Kniegelenks (Punktatbefund),

2. Gonarthrose rechts,

3. Cervicodorsalgie, Lumbalgie.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach Einbau eines künstlichen Kniegelenks linkspostoperative Bewegungseinschränkung.

Implantatinfekt.

Arthrose des rechten Kniegelenks. 02.05.23 50 v.H.

02 Degenerative Veränderung der gesamten Wirbelsäule.

Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz, da neben Belastungsbeschwerden auch Funktionseinschränkungen vorliegen. 02.01.01 20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht wird.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten ergibt sich eine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H.

Die Positionen werden insofern verändert, als dass die degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenks, sowie die postoperativen Leiden nach Implantation einer Endoprothese des linken Kniegelenks in einer Position zusammengefasst wird.

Als neues Leiden werden die Veränderungen der Wirbelsäule aufgenommen und mit 20 v.H. bewertet.

Insgesamt ergibt sich nun ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

Der beantragte Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" kann derzeit nicht gewährt werden, da der sichere Transport, sowie das sichere Ein- und Aussteigen in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab 2014 möglich.

Zur Fragestellung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" enthält das Gutachten eine Formatvorlage, die ausschließlich die Ankreuzmöglichkeiten "Ja", "Nein" und "nicht geprüft" enthält. Im vorliegenden Gutachten wurde bis auf das Kästchen mit der Bezeichnung "Orthesenträger/in", welches mit "ja" angekreuzt wurde, wurde ausschließlich das Kästchen "Nein" angekreuzt. Der nachstehende Text ist ebenfalls eine Formatvorlage, welche wiederum ein Ankreuzkästchen enthält. Im vorliegenden Gutachten wurde dieser Punkt angekreuzt, wodurch sich automatisch nachstehende vorgegebene Begründung ergibt.

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da:

Weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

Das im Formular vorgesehene Feld mit der Überschrift "Begründungen" wurde leer gelassen.

Mit Schreiben vom 02.06.2014 und 04.08.2014 wurde von Seiten der belangten Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert ein Lichtbild vorzulegen.

Mit Schreiben vom 07.08.2014 teilte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin bis dato nicht in der Lage war, aufgrund einer Lungenembolie ein Foto anfertigen zu lassen. Die Beschwerdeführerin wird in der nächsten Woche ein diesbezügliches Foto übermitteln.

Mit Schreiben vom 12.08.2014 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin das noch ausstehende Passfoto für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit Schreiben vom 16.09.2014 wurde von Seiten der belangten Behörde die Beschwerdeführerin informiert, falls sie noch berufstätig sei, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten an die belangte Behörde zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 16.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG im Rahmen eines Parteiengehörs das Ergebnis des Sachverständigengutachtens betreffend der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mitgeteilt und ihr die Gelegenheit eingeräumt hiezu binnen zwei Wochen, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 16.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde der Behindertenpass übermittelt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.10.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , ergab, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben sei, da der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet sei. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass das sichere Ein- und Aussteigen gegeben sei. Weiters wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, im Rahmen des Parteiengehörs, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit wurde jedoch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 17.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin, führt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin an schweren Einschränkungen aufgrund einer Knie TEP Implantation rechts sowie einem massiven linksseitigen muskulären Defizit mit eingeschränkter Beweglichkeit laut Befund des Orthopäden Dr.XXXX vom 07.10.2014 leide. Sie sei demnach nicht in der Lage eine Wegstrecke über 100 - 200 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. In dieser Beschwerde wird weiters der angeführte Befund von Dr. XXXX, sowie die Vollmacht zur Vertretung der Beschwerdeführerin angeschlossen.

Zusätzlich wurde am 14.10.2014 von Seiten des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin ein Parteiengehör mit gleichem Wortlaut, wie die Beschwerde vom 17.10.2014 an die belangte Behörde übermittelt, wo ebenfalls die gleichen Dokumente, wie in der Beschwerde angeschlossen sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Nichteintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dieses zu überprüfen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl, VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSig. 16.340 A/2004; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050 VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je rnwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 (= VwSig. 15.577 A/2001)). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnortes des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).

Ein Gutachten, das sich darauf beschränkt, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung zu verneinen, und Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321

[= VwSlg, 15.577 A/2001]).

Bezogen auf den Fall der Beschwerdeführerin folgt aus dieser Rechtsprechung, dass das eingeholte Gutachten nicht als ausreichende Grundlage für die von der belangten Behörde vorzunehmende Beurteilung angesehen werden kann.

Das Sachverständigengutachten enthält unter dem Punkt "derzeitige Beschwerden" die Aussage, die Beschwerdeführerin leide unter einer Bewegungseinschränkung, diese sei seit der Mobilisierung etwas gebessert. Es bestehen Ruhe- und Belastungsschmerzen, wobei Probleme bereits bei kurzen Wegstrecken auftreten. Des Weiteren leidet die Beschwerdeführerin unter funktionellen Beschwerden der gesamten Wirbelsäule, sowie des Hüftgelenks links.

In dem angeführten und für die Erlassung des Bescheides relevanten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, vom 13.05.2014, wird in keinster Weise darauf eingegangen, wie bzw. wie stark einschränkend sich die bei der Beschwerdeführerin gegebene Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Darüber hinaus ist dem Sachverständigengutachten nur mittels Ankreuzmöglichkeit zu entnehmen, was der Sachverständige zum Ausdruck bringen wollte und das Feld bei der Begründung, welches eine schlüssige und nachvollziehbare Ermittlung erfordert, ist leer geblieben.

Warum und weshalb dieses Leiden nicht ausreicht, um die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt (siehe Erläuterungen zur VO BGBl. II 495/2013). Nur auf Grundlage einer solchen (schlüssig begründeten) gutachterlichen Aussage ließe sich die Rechtsfrage lösen, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" ist. Im Ankreuzen vorgegebener Begründungen kann eine schlüssige gutachterliche Aussage dieser Art nicht erblickt werden, weil sich darin weder eine Bezugnahme auf den konkret festgestellten Befund, noch eine Aussage dazu erkennen lässt, wie der Sachverständige auf Basis des konkreten Befundes zu den, mittels Ankreuzen von Kästchen getätigten Schlussfolgerungen, gelangt ist.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1Abs. 2 BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

Die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen (§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise).

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten ist hinsichtlich der Beurteilung des Leidenszustandes betreffend der Zusatzeintragung in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist keine konkret auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die von ihr angegebenen Einschränkungen bezogene Beurteilung erfolgt. Es wurde lediglich mittels vorgedruckten Formulars angekreuzt, dass die Beschwerdeführerin Orthesenträgerin sei und eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund Behinderung nicht vorliege.

Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde verpflichtet ein umfangreich begründetes und nachvollziehbares medizinisches Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Zusätzlich kann aufgrund der Bundesverwaltungsgericht-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013, und der Verfügung des VwGH 2014/18/0033 vom 09.10.2014 geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass gemäß § 2 dieser Verordnung Zustellungen und Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht per Mail oder Fax übermittelt werden dürfen. Dies bedeutet eine weitere wesentliche Einschränkung sowohl in Hinsicht auf Raschheit der Verfahrensführung als auch in Hinblick auf die Kosteneffizienz für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in der Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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