BVwG W141 2006432-1

W141 2006432-1Tribunal administratif fédéral18 déc. 2014

Regest

Kausalität, Kostenersatz, Sachverständigengutachten,<br/>VerbrechensopferG

Texte intégral

BVwG W141 2006432-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2006432.1.00

Spruch

W141 2006432-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde Frau XXXX, gesetzlich vertreten durch das XXXX, im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 10.02.2014, GZ 114-614427-003, betreffend Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 des Verbrechensopfergesetzes (VOG), in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat am 08.08.2013, durch ihre gesetzliche Vertreterin Fr. XXXX vom XXXX, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) eingebracht.

Folgende Unterlagen und Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Staatsbürgerschaftsnachweis

Bestellungsurkunde, Übernahme der Sachwalterschaft durch den XXXX vom 09.02.2012

Bezirksgericht XXXX, Beschluss über die Sachwalterschaft der Beschwerdeführerin vom 21.11.2007

Untersuchungsbefund, XXXX vom 01.07.2013

Mit Schreiben vom 19.08.2013 forderte die belangte Behörde die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin Frau Dr. XXXX auf, eine Stellungnahme betreffend Grund der Therapie der Beschwerdeführerin, der Art ihrer psychischen Probleme und deren Auswirkungen, der Diagnose, der Therapieform sowie die voraussichtliche Dauer der Therapie abzugeben. Zugleich teilte die belangte Behörde Frau Dr. XXXX mit, dass eine Übernahme der Kosten nur dann möglich sei, wenn der zuständige Krankenversicherungsträger einen Kostenzuschuss leisten würde. Auch forderte die belangte Behörde am 19.08.2013 die Landespolizeidirektion XXXX, Landeskriminalamt XXXX, auf, die Niederschriften mit dem Opfer und allfälligen Zeugen sowie ein amtsärztliches Gutachten (falls vorhanden) zu übermitteln.

Folgende Unterlagen und Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin am 01.07.2013 durch die Landespolizeidirektion XXXX, Landeskriminalamt XXXX

Zeugenvernehmung von Frau XXXX, Sozialarbeiterin am 01.07.2013 durch die Landespolizeidirektion XXXX, Landeskriminalamt - XXXX

Zeugenvernehmung von XXXX XXXX am 18.07.2013 durch das LKA XXXX

Zeugenvernehmung von XXXX vom 06.08.2013 durch das Landeskriminalamt

XXXX, XXXX

Auszug der Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin:

"Ich bin heute mit meiner Betreuerin namens XXXX zur Polizei gekommen. Ich bin damit einverstanden, dass XXXX bei der Vernehmung nicht dabei ist. Ich habe XXXX schon gestern von dem Vorfall erzählt. Das Ganze war am Samstag. Also Vorgestern. Da habe ich mich mit meiner Freundin XXXX am XXXX getroffen.

Wenn ich gefragt werde, wie meine Freundin XXXX mit vollem Namen heißt bzw. wo sie wohnt, dann gebe ich dazu an, dass ich das nicht weiß. Es ist so schwer. Ich kenne sie nicht lange. Wir sind mit der Schnellbahn zu ihr nach Hause gefahren. Sie wohnt im XXXX. Wenn ich gefragt werde, warum ich im Vorgespräch gesagt habe, dass XXXX im XXXX wohnt, dann gebe ich dazu an: Entschuldigung. Ich bin mir jetzt sicher, dass XXXX im XXXXwohnt. Insgesamt war ich schon drei Mal dort. Ich weiß aber den Straßennamen nicht. Ich weiß auch nicht, bei welcher Schnellbahnstation ich ausgestiegen bin. Die Telefonnummer von der XXXX lautet: XXXX. Wenn ich gefragt werde wie alt die XXXX ist, dann gebe ich dazu an, dass sie ungefähr so alt ist wie ich.

Frage: Wohnt sie alleine?

Ja.

Frage: Wo habt's ihr euch kennen gelernt?

Auf einem Sommerfest beim XXXX. Das war ca. vor zwei Wochen. Am Samstag habe ich mich um ca. 19:00 Uhr mit der XXXX getroffen. Wenn ich gefragt werde, ob ich mit XXXX direkt zu ihr nach Hause gefahren bin, dann gebe ich dazu an, nein. Wir waren vorher noch bei einem Freund im XXXX Von dort sind wir dann zur XXXX gefahren. Wenn ich gefragt werde, wann wir bei XXXX zu Hause waren, dann gebe ich dazu an, dass ich das nicht weiß. Es war schon Nacht. XXXX wohnt in einer Wohnung, ganz alleine. Ich glaube aber, dass sie schon einen Mann hat. Ich weiß aber den Namen nicht. Wenn ich gefragt werde, ob der Mann zu Hause war, dann gebe ich dazu an: nein. Später ist dann der XXXX gekommen.

Frage: Wer ist das?

Ich glaube, dass der XXXX der beste Freund von XXXX ihrem Mann ist.

Frage: Wie alt ist der XXXX?

Weiß ich nicht genau. Er schaut noch jung aus. Wie der sonst heißt, weiß ich nicht. Irgendwann in der Nacht habe ich mich dann im Schlafzimmer niedergelegt. Wenn ich gefragt werde, wo XXXX war, dann gebe ich dazu an, dass sie mit dem XXXX im Wohnzimmer geblieben ist. Wenn ich gefragt werde, ob ich Alkohol getrunken habe, dann gebe ich an, dass ich nur Eistee getrunken habe. Was die anderen Zwei getrunken haben, weiß ich nicht. Bevor ich mich niedergelegt habe, habe ich meinen Pyjama angezogen. Das mache ich immer so. Ich schlafe immer mit meinem Pyjama. Ich war schon eingeschlafen, da hat mich der XXXX aufgeweckt. Weil er mir den Pyjama ausgezogen hat, bin ich aufgewacht.

Wenn ich gefragt werde, was der XXXX anhatte, dann gebe ich dazu an, dass er nur eine Unterhose anhatte. Ich habe zu ihm gesagt: "Ich will das nicht!"

Frage: Was war dann?

Er macht wieder weiter.

Frage: Was hat er weiter gemacht?

Mit dem Sex.

Frage: Kannst du den Sex beschreiben?

Es war zu schnell für mich!

Frage: Hast du ihm gesagt, dass du das nicht willst?

Ich habe oft gesagt, dass ich nicht will!

Frage: Hat er dich festgehalten oder bedroht?

Nein, das nicht. Ich wollte weggehen, er hat mich aber nicht gelassen.

Frage: Wie hat er das gemacht?

Er hat mich fest in das Bett gedrückt.

Frage: Hast du um Hilfe gerufen?

Ja.

Frage: Was ist dann passiert?

Nix.

Frage: Wo war XXXX?

Im Wohnzimmer, mit dem Freund.

Frage: Welcher Freund war das?

Der XXXX.

Frage: Wann ist er in die Wohnung gekommen?

Ich weiß nicht genau, ob XXXX in der Wohnung war. Der XXXX ist auf mir gelegen und hat seinen Penis in meine Scheide gesteckt. Ich habe immer gesagt, dass ich das nicht will. Er hat trotzdem weiter gemacht. Ich habe ihn dann von mir geschubst, dann hat er aufgehört.

Frage: Hatte er einen Samenerguss? (Anmerkung: Auf Nachfrage, ob es sich dabei um das Komische handelt, was vorne raus kommt)

Weiß ich nicht. Ich bin aufgestanden und duschen gegangen. Dann habe ich mich auf der Couch im Wohnzimmer zum Schlafen nieder gelegt. Der XXXX hat im Bett geschlafen. Am Sonntagvormittag bin ich dann nach Hause gefahren. Am Nachmittag habe ich dann meiner Betreuerin XXXX alles erzählt.

Frage: Kannst du die Wohnung von XXXX beschreiben?

Sie ist größer. Ein Bett und eine Couch.

Frage: Gibt es ein extra Wohnzimmer und ein extra Schlafzimmer?

Nein, alles zusammen.

Frage: Auch die Küche?

Ich glaube, dass die Küche in einem eigenen Zimmer ist.

Frage: Wo ist die Dusche?

Ich glaube neben der Küche.

Frage: Was für ein Boden ist im Wohnzimmer?

Ich glaube es ist ein Holzboden.

Frage: Gibt es dort Vorhänge?

Nein.

Frage: In welchem Stock ist die Wohnung?

Ich glaube, dass man zu Fuß hinauf gehen muss.

Frage: Sind dort viele Wohnungen?

Ja, so viele.

Frage: Sind dort auch mehrere Stiegen?

Ja. Ich glaube, dass die Türnummer XXXX ist. Ich würde dort nicht hinfinden. Ich kenne mich dort nicht aus.

Frage: Kannst du den XXXX beschreiben?

Er ist größer als ich. Ich habe nicht geschaut, welche Haarfarbe er hat.

Frage: Brille, Bart oder Tätowierung?

Nein. Er ist dünn."

Zur Person: "Ich wohne in einer WG. Dort wohnen nur erwachsene Personen, die eine Betreuung brauchen. Ich arbeite als XXXX. Ich glaube, dass ich mit 10 Jahren gemeinsam mit meiner Mama nach Österreich gekommen bin. Ich war auch in der Schule. Ich habe Lesen und Schreiben in der Schule gelernt. Ich kann das aber nicht so gut. Für mich ist es schwer. Ich habe mal einen Freund gehabt und weiß, was Sex bedeutet. Es ist aber schon lange her, dass ich mit einem Freund Sex gemacht habe."

Auszug der Zeugenvernehmung der Sozialarbeiterin XXXX:

Zur Person: "Ich wurde am XXXX in XXXX geboren. Ich bin österreichische Staatsbürgerin und ledig. Ich arbeite derzeit als Sozialarbeiterin beim XXXX XXXX XXXX, als Betreuerin in einer Wohngemeinschaft."

Zur Sache: "Ich bin seit XXXXBetreuerin in der Wohngemeinschaft des XXXX. Wir betreuen eigentlich nur erwachsene, geistig behinderte Menschen. Die von uns betreuten Menschen werden in zwei Gruppen unterteilt. Die Selbständigeren und die nicht so Selbstständigen. Die Selbständigen wohnen in Trainingswohnungen und führen selbstständig ihren Haushalt. Die weniger Selbstständigen werden durch uns Tag und Nacht betreut. Am 30.06.2013 kam die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX, welche in einer Trainingswohnung in der XXXX wohnt, in Begleitung von XXXX zu mir und erzählte mir, dass sie am Samstag, dem XXXX, ohne ihre Einwilligung Sex haben musste.

Sie hat mir dann von sich aus erzählt, dass es so gegen 02.00 Uhr bis 03.00 Uhr in der Früh war. Sie war bei einer Freundin, bei der XXXX und XXXX kam dann später in die Wohnung der XXXX. Er war auch betrunken. Der XXXX hat dann zu ihr gesagt, dass sie an sich selbst herummachen soll. Das hat sie aber verweigert und hat zu ihm gesagt, dass sie schlafen möchte.

Ich habe dann nachgefragt, was genau passiert ist und dann hat mir die Beschwerdeführerin noch mehr gesagt. Sie hat mir dann gesagt, dass sie die XXXX von einem Sommerfest im XXXX, beim XXXX kennen gelernt hat. Dort hat sie der XXXX mit der XXXX bekannt gemacht.

Die Beschwerdeführerin hat dann von Samstag auf Sonntag bei dieser XXXX übernachtet. Sie hat dann eben gesagt, dass dieser XXXX, der betrunken war, zu ihr gesagt hat, dass sie an sich selbst herummachen soll. Was sie aber dann nicht gemacht hat. Dann hat der XXXX ohne ihr Einverständnis mit ihr normalen vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt. Sie hat eigentlich genau gesagt, dass der XXXX sie gefickt hat. Damit meine ich, dass er mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen ist. Von Gewalt oder Drohungen gegen sie hat sie nichts erzählt. Ich habe aber auch nicht mehr nachgefragt.

Was die Beschwerdeführerin betrifft, muss man wissen, dass sie sehr langsame Gedankengänge hat, sie überlegt sehr lange, bis sie die passenden Wörter findet. Sie hat auch mangelnde Sprachfähigkeiten und ist laut meiner Einschätzung auf einem schulischen Niveau der 1. Klasse Volksschule. Sie kann weder rechnen noch selbständig schreiben. Sie kann aber abschreiben und lesen. Die genaue psychologische Befundung kenne ich jedoch nicht. Es gibt jedoch Befunde, die ich auch nachbringen kann.

Frage: Kennen sie diesen XXXX, den XXXX bzw. diese XXXX? Haben sie nähere Angaben zu diesen Personen?

Antwort:XXXX dürfte ein Freund der Beschwerdeführerin sein, den sie laut ihren Angaben bereits seit längerer Zeit kennt, und der sie auch dazu überredet hat, diesen Vorfall einer Betreuerin der WG zu melden. Laut diesem XXXX lautet XXXXs Nachname XXXX. Der Nachnahme von XXXX soll XXXX lauten. Den XXXX habe ich an dem Tag zum ersten Mal gesehen.

Frage: Wissen Sie wo die Beschwerdeführerin von Samstag auf Sonntag, also bei dieser XXXX, übernachtet hat? Hat die Beschwerdeführerin ein eigenes Handy? Wie lautet die Telefonnummer?

Antwort: Das weiß ich nicht. Für uns in der WG ist es nur wichtig, dass wir wissen, dass sie auswärts schlafen. Wir überwachen sie nicht so genau und versuchen sie möglichst zur Selbstständigkeit zu erziehen. Die Beschwerdeführerin hat ein eigenes Handy und sie hat es auch immer bei sich. Die Telefonnummer weiß ich aber nicht.

Frage: Würde die Beschwerdeführerin laut ihrer Einschätzung die Wohnung der XXXX bzw. die Wohnung, wo es zu dem sexuellen Übergriff gekommen ist, selbstständig finden?

Antwort: Nein mit Sicherheit nicht. Ich wäre schon froh, wenn sie wüsste, in welchem Bezirk sie sich aufhält.

Frage: Gibt es in Bezug auf die Beschwerdeführerin einen bestellten Sachwalter? Wie lautet der Name?

Antwort: Ja die Beschwerdeführerin ist laut meines Wissens in allen Belangen besachwaltet. Der Sachwalter ist eine XXXX."

Mit Schreiben vom 15.10.2013 forderte die belangte Behörde Frau Dr. XXXX ein zweites Mal auf, eine Stellungnahme abzugeben.

Am 16.10.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.10.2013, gab Frau XXXX Msc., Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin, folgende Stellungnahme ab:

"Ich lernte die Beschwerdeführerin, geb. XXXX, als Zehnjährige während ihres stationären Aufenthaltes im XXXX kennen. Die Beschwerdeführerin wurde damals völlig überraschend von ihrer Mutter, die in XXXX verheiratet war, von XXXX nach XXXX mitgebracht. Das durch den Krieg und den frühen Verlust der Mutter schwer traumatisierte

Kind wurde vorerst stationär im XXXX behandelt. Im Anschluss übernahm ich die psychotherapeutische Begleitung. Die Beschwerdeführerin war zunächst in Einzeltherapie, dann in Gruppentherapie. Als die Therapie endete, war die Beschwerdeführerin stabilisiert und konnte ihr Leben ohne großen Leidensdruck mit Hilfe der Betreuerinnen selbst bewerkstelligen.

In Krisensituationen wandte sie sich immer wieder an mich und wir vereinbarten einige Stunden. So auch als ihre Mutter plötzlich verstarb. In Folge dieses Ereignisses, welches eine Retraumatisierung darstellte, kam es zu einer schweren Lebenskrise der Beschwerdeführerin, die zur Aufnahme im neurologischen Krankenhaus XXXX führte. Die Wiederaufnahme der Therapie wurde befürwortet. Als die Beschwerdeführerin wieder besser mit ihrem Leben zurechtkam, beendeten wir die Therapie.

Die Beschwerdeführerin ist eine durch Krieg und zusätzliche familiäre Schicksalsschläge schwer traumatisierte Frau. Das ihr widerfahrene Verbrechen stellt somit eine erneute Retraumatisierung dar und der derzeitige Leidensdruck ist somit aus meiner Sicht in Zusammenhang mit diesem Verbrechen zu sehen.

Eine Wiederaufnahme der Therapie schien angebracht. Es wird mit ca. 30 Einheiten zu rechnen sein."

Aus dem Anlass-Bericht vom Landeskriminalamt XXXX, XXXX vom 03.09.2013 kann folgendes entnommen werden:

Anlass: Ersuchen um Anordnung einer Personenfahndung. Ersuchen um Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung

Darstellung der Tat: Am 01.07.2013 erstattete die unter Sachwalterschaft stehende Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Betreuerin Anzeige wegen Vergewaltigung. Auf Grund der Intelligenzminderung des Opfers gestaltete sich die Vernehmung überaus schwierig. Folgender Sachverhalt konnte zunächst in Erfahrung gebracht werden:

Am Abend des 30.06.2013 traf sich die Beschwerdeführerin mit der Freundin XXXX XXXX am XXXX. Beide fuhren im weiteren Verlauf zu ihrem gemeinsamen Freund XXXX XXXX. Laut Angaben der Beschwerdeführerin fuhren sie anschließend in die Wohnung der XXXX XXXX. Ob Herr XXXX mitfuhr oder nicht, konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben. Die Beschwerdeführerin sprach im weiteren Verlauf ihrer Befragung von der Anwesenheit des XXXX in der Tatortwohnung.

Die Beschwerdeführerin zog sich dann ihren Pyjama an und ging schlafen. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch munter, da der lediglich mit einer Unterhose bekleidete

Beschuldigte ihr ihren Pyjama auszog. Anschließend habe der Beschuldigte mit dem Geschlechtsverkehr begonnen. Diesbezüglich wird angemerkt, dass die Beschwerdeführerin diesen "Sex" nicht näher beschreiben konnte. Sie habe jedoch verbal ihre Ablehnung kundgetan und auch um Hilfe geschrien. Auch habe sie versucht, das Bett bzw. den Raum zu verlassen, wurde aber vom Beschuldigten in der Form daran gehindert, dass sie dieser auf das Bett drückte. Auch die Gewaltanwendung konnte von der Beschwerdeführerin nicht näher beschrieben werden.

Nach dem Übergriff ging die Beschwerdeführerin duschen und schlief anschließend auf der Couch weiter, während der Beschuldigte im Bett nächtigte. Am darauf folgenden Tag vertraute sich die Beschwerdeführerin einer Betreuungsperson XXXX an.

Die ebenfalls unter Sachwalterschaft (Borderline-Syndrom, Intelligenzminderung) stehende Mieterin der vermeintlichen Tatortwohnung (XXXX) wurde einvernommen bzw. befragt. Sie gab an, dass sich alles in der Wohnung des XXXX, im XXXX, abgespielt hätte. Die Beschwerdeführerin sei schlafen gegangen und der Beschuldigte sei ihr gefolgt. Zuvor habe dieser auch über Sex mit der Beschwerdeführerin gesprochen. Was genau im Schlafzimmer passiert ist, konnte XXXX nicht angeben.

Sie habe die Beschwerdeführerin jedoch weder um Hilfe schreien gehört, noch hätte sie auf konkrete Nachfrage Bedenken oder Ängste geäußert. Am nächsten Tag habe die Beschwerdeführerin ihr gegenüber noch angegeben, dass sie sich in den Beschuldigten verliebt hätte.

Auch XXXX wurde zum Sachverhalt befragt. Auch dieser steht unter Sachwalterschaft und will von sexuellen Übergriffen in seiner Wohnung nichts gemerkt haben.

Hinweisen zufolge sei der Beschuldigte, welcher keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet hat, häufig im XXXX aufhältig, konnte bis dato jedoch nicht angetroffen werden. Da der Zeuge XXXX laut eigenen Angaben Kontakt zum Beschuldigten pflegt, wurde diesem seine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung mitgegeben. Dieser Ladung wurde jedoch nicht Folge geleistet. Konkrete Anhaltspunkte für den Aufenthalt des Beschuldigten gibt es nicht.

Auszug der Zeugeneinvernahme von XXXX XXXX am 18.07.2013:

Sie gab an: "Am XXXX war ich zusammen mit der Beschwerdeführerin, mit der ich seit kurzem befreundet war, unterwegs. Schon untertags waren mein damaliger Freund XXXX XXXX und unser gemeinsamer Freund XXXX XXXX dabei. Am Abend zwischen 21:00 Uhr und 22.00 Uhr waren wir alle zusammen bei der Beschwerdeführerin in der WG. Dort fragten wir sie, ob sie bei uns übernachten möchte, und sie gab Bescheid, dass sie bei mir schlafen würde.

Wir waren dann noch am XXXX und haben uns mit Freundinnen unterhalten und fuhren dann gemeinsam in die Wohnung von XXXX. Die Wohnung liegt im XXXX, die Adresse kann ich nicht sagen. Wenn ich gefragt werde, ob es die XXXX ist, dann kann ich mich wieder erinnern, dass das stimmt. Dort waren wir frühestens um Mitternacht.

Die Wohnung besteht aus einem kleinen Vorraum, von dem rechts Bad und WC abgehen, dahinter ist die Küche auf der rechten Seite. Geradeaus weiter kommt man in den Wohnschlafraum. Gegenüber der Tür steht die Couch. Das Wohnzimmer geht um die Ecke und vom Eingang gesehen links hinten steht das Bett.

Zuerst hielten wir uns im Wohnbereich auf und unterhielten uns. XXXX ist immer wieder zu mir hergekommen und hat mich gefragt, ob er mit der Beschwerdeführerin schlafen soll. Die Beschwerdeführerin machte schon den Eindruck, dass sie das will. Sie hat sich auch die ganze Zeit mit XXXX unterhalten. Ich habe ihnen gesagt, dass mich das nicht interessiert, was sie machen. Die Beschwerdeführerin legte sich ins Bett und XXXX folgte ihr. Mir war das sehr unangenehm und damit ich da nicht danebensitzen muss, habe ich XXXX geholfen, die Wäsche aufzuhängen. Hätte die Beschwerdeführerin Schmerzen gehabt oder gar nach Hilfe geschrien, hätte ich das ganz sicher gehört und ihr sofort geholfen. Ich habe sie sogar gefragt, ob alles in Ordnung ist, als sie mit XXXX im Bett lag. Und sie sagte, dass alles in Ordnung sei.

Ich nehme an, dass die beiden Sex hatten, gesehen habe ich es aber nicht und ich habe auch nicht extra hingeschaut. Es hat auch nur kurz gedauert. Vielleicht 5 Minuten.

Dann kam die Beschwerdeführerin aus dem Bett, ging duschen und legte sich zum Schlafen nieder. Wir anderen legten uns auch hin. In der Früh erzählte mir die Beschwerdeführerin dann, dass sie sich in XXXX verliebt hätte und er aber nicht mit ihr zusammen sein will.

Am späten Vormittag verließen wir die Wohnung und die Beschwerdeführerin fuhr in die WG und ich zu mir nach Hause.

Mir hat die Beschwerdeführerin nie erzählt, dass sie zu irgendetwas gezwungen wurde. Ich weiß auch nicht, warum sie so lügt. XXXX ist ein ganz lieber Mensch und würde einer Frau so etwas nie antun. Soviel ich weiß, wohnt XXXX derzeit mit XXXX zusammen."

XXXX XXXX fragte telefonisch nach den richtigen Schreibweisen der Namen "XXXX" und "XXXX". Sie telefonierte dabei mit einer Betreuerin von XXXX XXXX.

Die Beschreibung der Tatortwohnung stimmt bei XXXX und der Beschwerdeführerin überein. Es dürfte sich daher um die Wohnung im XXXX handeln.

Die Telefonnummern von XXXX und Kokitz wurden von XXXX XXXX nicht weitergegeben.

Auszug der Zeugeneinvernahme von XXXX XXXX vom 06.08.2013:

"Ich wurde im Sinne vorstehender Ausführungen belehrt und gebe nunmehr freiwillig Folgendes an:

Mir wurde der Grund meiner Einvernahme mitgeteilt und ich habe diesen auch verstanden. Es handelt sich um den Vorfall vom 30.06.2013. In dieser Nacht soll mein Freund XXXX XXXX eine Frau vergewaltigt haben. Der Vorfall ist mir noch in Erinnerung und ich möchte dazu Stellung nehmen.

Vor Beginn meiner Vernehmung gebe ich auf Befragen an, dass ich in finanziellen Angelegenheiten und vor Ämtern und Behörden unter Sachwalterschaft stehe. Weiters bin ich auch schwerhörig. Da ich mich aber in Gebärdensprache ablehne, ziehe ich es vor, mich mit meiner Betreuerin XXXX zu verständigen. Diese Verständigung erfolgt über Lippen lesen. Teilweise kann ich auch noch hören. Tatsache ist, dass die einwandfreie Kommunikation zwischen uns keinerlei Problem für mich darstellt.

Am Abend des XXXX war ich gemeinsam mit der Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX unterwegs. Da es aber schon lange her ist, weiß ich nicht mehr genau, wo wir waren. Tatsache ist, dass wir irgendwann alle vier zu mir in die Wohnung gefahren sind. Wie spät es da war, kann ich aber nicht mehr angeben. Ich kann es auch nicht ungefähr sagen. Ich weiß nur, dass es schon dunkel war. Als wir in der Wohnung waren, habe ich diese gleich wieder verlassen, da ich den Mistkübel in den Hof gebracht habe. Als ich nach wenigen Minuten wieder in die Wohnung kam, saßen alle drei auf der Bank und sahen fern. In weiterer Folge haben wir zu viert ferngesehen, bis die anderen drei irgendwann die Wohnung verlassen haben. Ich kann weder angeben, wie spät es da war, noch wie lange wir in meiner Wohnung waren. Ansonsten ist in der Wohnung nichts passiert. Wir waren immer alle vier gemeinsam in einem Zimmer.

Auf Befragen gebe ich an, dass ich an diesem Abend betrunken war. Auch XXXX und XXXX haben Alkohol getrunken. Ich kann aber nicht mehr sagen, ob sie auch betrunken waren. Lediglich die Beschwerdeführerin hat keinen Alkohol getrunken.

Wenn mir die Aussage von XXXX vorgehalten wird, in welcher diese angibt, dass sich die Beschwerdeführerin in mein Bett gelegt hat und XXXX ihr gefolgt ist, so gebe ich an, dass ich das nicht bemerkt habe. Es kann sein, dass ich vielleicht eingeschlafen bin. Wenn mir dann aber vorgehalten wird, dass XXXX ausgesagt hat, dass ich in der Zwischenzeit mit ihr Wäsche aufgehängt habe, so gebe ich an, dass das nicht stimmt. Ich habe mehr oder weniger eine Ein-Zimmer-Wohnung. Die Wäsche hänge ich immer im Wohn/Schlafraum auf. Dort steht aber auch das Bett. Weder im Vorraum noch im Bad ist es möglich, Wäsche

aufzuhängen.

Auf Befragen gebe ich an, dass ich nicht bemerkt hätte, dass die Beschwerdeführerin und XXXX Zärtlichkeiten ausgetauscht hätten. Ich könnte auch nicht sagen, dass die beiden verliebt wären oder dergleichen.

Tatsache ist, dass ich nicht bemerkt habe, dass XXXX und die Beschwerdeführerin an diesem Abend Sex miteinander hatten. Weder XXXX noch XXXX hätten in weiterer Folge derartiges mir gegenüber erwähnt.

Gegen 05.00 Uhr in der Früh haben wir alle vier die Wohnung verlassen. XXXX und ich sind zu ihr in den XXXX gefahren. Wohin XXXX und die Beschwerdeführerin gefahren sind, kann ich nicht angeben. Sie sind aber nicht gemeinsam wohin gefahren, da jeder beim Verlassen des Hauses in eine andere Richtung gegangen ist. Ansonsten kann ich keine Angaben zum Verlauf des Abends machen."

Folgendes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:

Ambulanter Patientenbrief, KH XXXX vom 11.03.2011

Am 05.11.2013 wird telefonisch durch die Staatsanwaltschaft XXXX, von Frau XXXX mitgeteilt, dass das Verfahren derzeit nach § 197 abgebrochen und mit 20.07.2016 kalendiert sei, da der Aufenthalt des Beschuldigten, XXXX XXXX, unbekannt sei.

Am 12.11.2013 wurde seitens der belangten Behörde ein Aktenvermerk erstellt, welcher den von der Beschwerdeführerin angegebenen Tathergang und die erfolgten Zeugenaussagen zusammenfasst. Außerdem wird der Abbruch des Ermittlungsverfahrens durch die StA festgehalten und aus einer rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde geht hervor, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegen müsse, nicht gegeben seien. Weiters werde der Therapiebericht der Psychotherapeutin FrauXXXXMSc. wiedergegeben. Darüber hinaus gehe aus einer Schlussfolgerung der belangten Behörde in diesem Aktenvermerk hervor, dass aufgrund der Tatsache, dass kein Tatbestand erfüllt sei, der mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht sei sowie, dass auch überwiegend a-kausale Faktoren vorliegen würden, das Ansuchen um Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 4 Abs. 5 VOG nicht zu bewilligen sei.

2. Mit Schreiben vom 21.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

3. Am 13.12.2013 erbat die bevollmächtigte RÄ der Beschwerdeführerin Frau RA Mag. XXXX einen Fristaufschub. Am 16.12.2013 langte die Stellungnahme der der Beschwerdeführerin ein, aus der Folgendes hervorgeht:

Die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 08.08.2013 um Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung angesucht. Dieser Antrag sei mit Schreiben vom 21.11.2013 abgelehnt worden. Dies mit der Begründung, dass das Strafverfahren gegen Herrn XXXX nach § 197 StPO wegen Abwesenheit des Täters abgebrochen worden sei und daher das Vorliegen einer Straftat iSd § 1 Abs. 1 VOG nicht angenommen werden könne. Diese Beurteilung sei aber rechtsunrichtig, da § 1 Abs. 2 Z 3 VOG ausdrücklich normiere, dass Hilfe auch dann zu leisten sei, wenn der Täter nicht bekannt sei oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden könne. Aufgrund der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin sei es zumindest wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer mit mehr als einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, vorsätzlichen Tathandlung geworden sei, die sie in ihrer Gesundheit geschädigt habe. Ein Ersatz der Kosten gemäß § 4 Abs. 5 VOG sei somit für sie geboten. Weiters ersuche sie um Bewilligung der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß ihrem Antrag vom 08.08.2013.

4. Mit Bescheid vom 10.02.2014 wurde der Antrag vom 08.08.2013 auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 und

§ 4 Abs. 5 VOG mit der Begründung abgewiesen, dass bei der Staatsanwaltschaft XXXX unter der Zl. 208 St 171/13m-1 ein Verfahren gegen XXXX XXXX wegen § 205 (1) StGB eingeleitet und bereits nach § 197 StPO abgebrochen worden sei. Auf Grund der Zeugenaussagen von Frau XXXXn und Herrn XXXX könnten die tatrelevanten Einzelheiten und das Ausmaß der Übergriffe, samt strafrechtlicher Qualifikation, nicht so weit verlässlich beurteilt werden, dass dies für die Annahme einer Wahrscheinlichkeit gemäß § 1 Abs. 1 VOG reichen würde. Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG könne daher nicht angenommen werden.

5. Mit Schreiben vom 25.03.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2014, legte die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Mag. XXXX, Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2014 ein. Wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass im XXXX XXXX nach der durchgeführten ärztlichen Untersuchung "St.p. V.a Vergewaltigung" (Status post Verdacht auf Vergewaltigung) festgestellt worden sei und der Beschwerdeführerin eine HIV Prophylaxe sowie die Pille danach verschrieben worden sei. Als Folge dieser Vergewaltigung benötige die Beschwerdeführerin intensive psychotherapeutische Betreuung. Weiters werde die Begründung der belangten Behörde im Bescheid bemängelt, da die stattgefundene Vergewaltigung am 01.07.2013 durch das XXXX XXXX bereits festgestellt worden sei.

Für die Begründung des Anspruches nach § 1 VOG sei die Wahrscheinlichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt (OGH vom 18.04.1978, 3 Ob 564177). § 1 Abs. 3 VOG sehe keinen von § 1 Abs. 2 Z 1 VOG gesonderten Anspruchsgrund vor, sondern solle nur verdeutlichen, dass die im § 1 Abs. 2 Z 1 VOG umschriebene, mit Strafe bedrohte Handlung auch dann alle in diesem Gesetz angeordneten Rechtsfolgen auslösen solle, wenn der Täter wegen Vorliegens der in § 1 Abs. 3 VOG aufgezählten Gründe nicht verfolgt oder bestraft werden könne (OGH vom 23.09.1987, 1 Ob 648/87).

Außerdem habe der Anspruch auf Leistung nach dem VOG nicht ein verurteilendes Straferkenntnis zur Voraussetzung, also nicht den Beweis, sondern lediglich die Annahme der "Wahrscheinlichkeit", dass die Anspruchswerberin durch eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten habe und ihr dadurch Heilungskosten oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit entstanden seien (OGH 28.06.1994, 5 Ob 527/94).

Darüber hinaus sei es Zweck des Verbrechensopfergesetzes den Opfern von Verbrechen, denen es unmöglich ist, ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistung zu gewähren (vgl. die RV 40 BIgNR 13. GP 7). Dabei übernehme der Bund auf Grund dieses Gesetzes Pflichten des Schädigers und erbringe an das Opfer des Verbrechens anstelle des Täters Leistungen. Bei dem Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG gehe es somit um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos (VwGH 20.11.2012, 2011/11/0102).

Der dem Verbrechensopfergesetz innewohnende Zweck sei es, Verbrechensopfer, die nicht entschädigt werden könnten, weil der Täter nicht leistungsfähig oder unbekannt sei, zu entschädigen (Eder-Rieder, Opferrecht (2005) 89).

Die ihr zugestoßene Vergewaltigung gemäß § 205 Abs. 1 StGB sei mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht und falle somit jedenfalls unter die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG.

Die für die Hilfeleistung nach dem VOG notwendige Wahrscheinlichkeit der Tat sei nicht nur aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sondern jedenfalls auch aufgrund des Untersuchungsergebnisses des XXXX XXXX vom 01.07.2013 zumindest gegeben, und grenze schon an die - für die Anwendung des VOG nicht unbedingt erforderliche - Gewissheit der Tat. Es sei daher absolut nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Behandlung abgelehnt habe. Sowohl der Gesetzestext des VOG selbst (§ 1 Abs. 2 Z 3 VOG) als auch die ständige Judikatur würden im vorliegenden Fall unzweifelhaft die von der Beschwerdeführerin beantragte Übernahme der Kosten nach dem VOG vorsehen. Die Argumentation der belangten Behörde, eine Kostenübernahme könne nicht stattfinden, da die geforderte Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden könne, sei aufgrund der vorliegenden Fakten nicht haltbar.

Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Kosten der Beschwerdeführerin für psychotherapeutische Krankenbehandlung durch die belangte Behörde nach dem VOG übernommen werden.

Folgende Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde in Vorlage gebracht:

Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin durch das Landeskriminalamt XXXX vom 01.07.2013

Gynäkologischer Befundbericht, XXXX XXXX vom 01.07.2013

6. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Schreiben vom 30.07.2014 ein auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierendes Sachverständigen-gutachtens der Fachrichtung Psychologie eingeholt.

In dem klinisch-psychologischem Gutachten der Sachverständigen Mag. XXXX wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie am XXXX zum Beischlaf gezwungen worden sei. Es solle nun auf Basis einer persönlichen Untersuchung geklärt werden, inwieweit diese Anschuldigung, angesichts der geistig retardierten Beschwerdeführerin glaubhaft sei.

Die Beschwerdeführerin erscheint gemeinsam mit ihrer WG-Betreuerin XXXXzur Untersuchung. Zu Beginn glauben beide Frauen, dass sie aufgrund eines neuerlichen "sex. Übergriffes", die Beschwerdeführerin betreffend, ho. eingeladen wurden.

Auf Befragung, was passiert wäre, berichtet die Beschwerdeführerin, dass sie wieder bei einer Freundin übernachtet habe. Während sich die Beschwerdeführerin geduscht habe sei sie nackt unter der Dusche fotografiert worden, diese Fotos seien durch ihre "Freundin" auf einschlägigen Internetseiten gepostet worden. Eine Anzeige bei der Polizei sei bereits erfolgt.

Die Beschwerdeführerin wird sodann von der Sachverständigen aufgeklärt, warum sie ho. eingeladen wurde. Die Beschwerdeführerin meinte: "Ach so das".

Anamnese und Exploration: Die Beschwerdeführerin wurde inXXXX geboren, sie lebte dort bei ihrer Mutter und deren Familie. Ihre Mutter ist 2008 verstorben. Der leibliche Vater sei nicht bekannt (angeblich wäre er bereits verstorben, evidente Beweise gibt es hiezu jedoch nicht). Der Stiefvater der Beschwerdeführerin sei für sie wie ihr richtiger Papa.

Die genauen Lebensumstände von der Beschwerdeführerin in XXXX sind sehr widersprüchlich, da sie selbst kaum Erinnerungen habe und ihre Mutter alkoholabhängig gewesen sei und daher auch diese Angaben eher als diffus zu bezeichnen sind. Ihre Mutter heiratete XXXX, der als XXXX tätig war, ließ die Beschwerdeführerin in XXXX bei ihrer Schwester und erzählte ihrem Gatten aber auch nichts von ihrer Existenz. Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX nicht beschult, des Weiteren dürfte sie einigen traumatisierenden Kriegsereignissen ausgesetzt gewesen sein.

Als Dr. XXXX von ihrer Existenz erfuhr, holte er sie nach Österreich, ca. XXXX und nahm auch die Vaterschaft an.

Da beide Eltern mit der Erziehungssituation überfordert waren (Mutter Alkoholikerin, Vater bereits XXXX Jahre alt) wurde eine Familienintensivbetreuung organisiert. Da sich

bei XXXX zusätzlich noch Schulschwierigkeiten einstellten wurde sie ins XXXX zur Abklärung stationär aufgenommen XXXX. Diagnostiziert wurden Kriegstraumata und große Entwicklungsrückstände. Diverse Therapien gestalteten sich aufgrund der Sprachbarriere als äußerst schwierig. Auch heute noch ist bei der Beschwerdeführerin ein schweres Stottern feststellbar. Im Rahmen des oben genannten Klinikaufenthaltes wurde zuerst eine Umschulung in das XXXX und sodann auch die Unterbringung von XXXX ab XXXX (Familiengruppe) durchgeführt. Von XXXXwar die Beschwerdeführerin in der Jugendgruppe untergebracht und seit eben dieser Zeit in der Trainingsgruppe. XXXX stationärer Aufenthalt am XXXX zur Akutbehandlung, da die Beschwerdeführerin Suizidgedanken geäußert habe.

Schul- und Arbeitsanamnese: September XXXX bis Juni XXXX der privaten Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder im XXXX.

XXXXWerkstätte der XXXX XXXX, XXXX XXXX. Seit XXXX XXXX, derzeit in der Küche tätig.

Sachverhaltsdarstellung: Die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie XXXX schon aus früherer Zeit kennen würde, angeblich hätten beide in einer WG im XXXX gewohnt. In der derzeitigen WG würde die Beschwerdeführerin erst seit ca. 2 Jahre wohnen. XXXX hätte sie auf einem Fest dieser WG im XXXX kennengelernt. XXXX hätte sie ca. 2 Wochen vor dem Vorfall auf einem Sommerfest kennengelernt, wie sie XXXX kennengelernt habe, könne sie sich nicht mehr genau erinnern.

Am besagten Abend hätten sich XXXX, XXXX, XXXX und die Beschwerdeführerin auf der XXXX getroffen. Gegen 03:00 Uhr früh, wäre XXXX müde geworden, woraufhin sich die vier in die Wohnung von XXXX begaben. Die Beschwerdeführerin legte sich schlafen, meint, dass sie auch schon fest geschlafen hätte, als sie bemerkte, dass sich jemand zu ihr auf das Bett setzte und sie berührte. Sie habe sich daraufhin umgedreht und XXXX erkannt, der Sex mit ihr hatte, er hätte ihr die Hände nach hinten gedrückt um sie so festzuhalten.

Die Beschwerdeführerin meint, dass sie um Hilfe schreien wollte, was ihr aber nicht gelungen wäre. Angeblich habe ihn die Beschwerdeführerin dann gestoßen, woraufhin er auf den Boden gefallen wäre. Auf genauere Befragung, wie der Sex denn genau war und ob sie Schmerzen gehabt hätte, meinte die Beschwerdeführerin wörtlich: "XXXX war mit dem Penis in meiner Scheide, er habe ihr aber nicht wehgetan".

Am nächsten Tag habe die Beschwerdeführerin den Vorfall ihrer WG-Betreuerin erzählt, woraufhin die Anzeige erfolgte.

Testergebnisse: Die Beschwerdeführerin verhält sich in der Untersuchungssituation freundlich, kooperativ und ist recht lebhaft. Auffallend ist ein stark ausgeprägtes Stottern, verbunden mit erheblichen Wortfindungsstörungen. Die Bewusstseinslage imponiert ungetrübt, der Antrieb erscheint etwas gesteigert, Affizierbarkeit eher nur im positiven Skalenbereich gegeben - etwas läppisches Verhalten; zeigt keinerlei Misstrauen und keine Ablehnung gegenüber dem Gesprächspartner; eine sehr zugängliche junge Frau. Probleme hat die Beschwerdeführerin bei der Auffassung, dem Gedächtnis, der Wortbereitschaft, der Konzentration sowie teilweise auch der räumlichen Orientierung (z.B. ist sie sich nicht sicher, in welcher Wohnung die mögliche Vergewaltigung stattgefunden hat).

Die Beschwerdeführerin leidet an einer mittelgradigen Intelligenzminderung, wobei bezüglich Ätiologie jedenfalls auch von einer nicht hinreichenden Förderung der Pat. auszugehen wäre. Depressive Symptome bzw. Symptome einer PTSD waren heute in klinisch relevantem Ausmaß weder explorier-, noch testmäßig erfassbar.

Beantwortung der Fragestellungen aufgrund der testmäßig erfassten psychischen Beeinträchtigung:

Die Beschwerdeführerin ist bedingt einvernahmefähig.

Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, das tatsächlich Erlebte ihrer subjektiven Wahrheit entsprechend wiederzugeben. Die Beschwerdeführerin ist bedingt in der Lage, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Es ist nicht feststellbar, ob die Beschwerdeführerin vergewaltigt wurde.

Da es bezüglich der Wahrscheinlichkeit nicht darum geht, dass etwas nachgewiesen sein muss, besteht natürlich zumindest die Wahrscheinlichkeit, dass eine Vergewaltigung stattgefunden hat, jedoch sollte aufgrund der vorliegenden Beweismittel doch eher nur von einer Möglichkeit gesprochen werden, da stichhaltige Beweise im Grunde eigentlich fehlen.

Die testmäßig erfassbare Intelligenzminderung ist nicht auf das angegebene Verbrechen zurückzuführen, d.h. als nicht kausal anzusehen. Die Ätiologie der vorliegenden Intelligenzminderung ist wie oben bereits angeführt nicht explizit feststellbar, hier können sowohl genetische als auch soziale Faktoren eine Rolle spielen.

Es kann heute testmäßig weder eine Depression noch eine posttraumatische Belastungsstörung in klinisch relevantem Ausmaß festgestellt werden.

Eine Psychotherapie ist zumutbar. Da durch die jahrelang bereits stattfindende Therapie eine sehr große Vertrauensbasis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Therapeutin besteht, ist auch davon auszugehen, dass ihr die regelmäßig stattfindenden

therapeutischen Gespräche sicherlich sehr gut tun und somit auch erfolgversprechend sind. Es ist ja auch bekannt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 10. Lebensjahr in regelmäßiger Betreuung bei ihrer Therapeutin steht, sich in Notsituationen vertrauensvoll an sie wendet und bis jetzt auch immer wieder eine Stabilisierung hergestellt werden konnte.

Bei der Beschwerdeführerin kann von keinem Heilungsverlauf gesprochen werden, hier geht es ausschließlich darum, sie in psychischen Krisen zu unterstützen. Somit kann die Therapie, auch, wenn von keiner Heilung ausgegangen werden kann, doch als erfolgversprechend beurteilt werden.

Aufgrund der Tatsache, dass heute keine Depression, Anpassungsstörung bzw. posttraumatische Belastungsstörung in klinisch relevantem Ausmaß feststellbar war, kann der Aussage, dass die Beschwerdeführerin als Folge der Vergewaltigung psychotherapeutische Behandlung benötigt, nicht zugestimmt werden. Möglich ist natürlich jedoch, dass die Folgen des beklagten Vorfalles bereits erfolgreich aufgearbeitet wurden, da die Beschwerdeführerin laut Aussage ohnehin regelmäßig alle 2 Wochen PT in Anspruch nimmt. Da der Vorfall im Juni 2013 stattgefunden haben soll, wäre es naturgemäß möglich, dass die psychische Stabilität durch die durchgeführte Therapie somit mittlerweile wieder hergestellt werden konnte.

Es ist nicht richtig, dass die Vergewaltigung durch das XXXX festgestellt wurde. Die Verabreichung einer HIV-Prophylaxe bzw. die Pille danach sind die üblichen Vorgehensweisen einer Spitalambulanz, selbst wenn eine Vergewaltigung nicht explizit nachgewiesen werden kann und begründen sich auf die Aussagen der Betroffenen, nicht aber auf eine eindeutige klinische Diagnose. Im gegenständlichen Fall waren auch keinerlei Verletzungsspuren, Sperma bzw. Hämatome feststellbar, weshalb das Spital ja auch nur "St.p.Verdacht auf Vergewaltigung" und nicht "St. p. Vergewaltigung" formulieren konnte.

Zu den Zeugenvernehmungen: Eine Zeugin, Fr. XXXX XXXX, besachwaltet aufgrund Borderlinestörung bzw. Intelligenzminderung meint, dass sie von einer Vergewaltigung nichts mitbekommen hätte, die Beschwerdeführerin habe weder um Hilfe geschrien, noch auf konkrete Nachfrage Ängste oder Bedenken geäußert, außerdem hätte die Beschwerdeführerin am nächsten Tag angegeben, dass sie sich in XXXX verliebt hätte. Laut Fr. XXXXs Aussage müsste man somit von einem einvernehmlichen Beischlaf ausgehen. Auch der andere Zeuge, Hr. XXXX XXXX, ebenfalls besachwaltet, will von sexuellen Übergriffen nichts gemerkt haben.

Zu den Befunden: Die von der Psychotherapeutin geforderten ca. 30 Stunden können meinerseits derzeit - Brief datiert mit 10/2013 - aufgrund der fehlenden Symptome, die auf eine Retraumatisierung hindeuten würden, nicht nachvollzogen werden.

Ambulanter Pat.brief XXXX: Von den angegebenen Diagnosen Anpassungsstörung, mittelgradige depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörungen sowie Intelligenzminderung konnte heute lediglich letztere klinisch-psychologischerseits erfasst werden.

7. Mit Schreiben vom 06.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und es wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nicht einverstanden erklärt hat, war diese zu prüfen:

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde laut eigenen Angaben in der Nacht vom XXXX in der Wohnung einer Bekannten, von einem dort gleichzeitig anwesenden Freund dieser Bekannten, sexuell missbraucht.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zusätzlich auf den ausführlichen Verfahrensgang verwiesen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) sind nicht erfüllt, da nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung durch eine mit

einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung erlitten hat und ihr dadurch Heilungskosten erwachsen sind.

Der Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) ist am 08.08.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten vom 11.09.2014, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt dieses auch die an ein klinisch psychologisches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß sowie auf die Kausalität des Verbrechens für die Gewährung einer Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung der Beschwerdeführerin ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung, des umfangreichen Aktenstudiums und eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Tatsachen.

Insbesondere in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten klinisch-psychologischen Gutachten wurden auch alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt.

Das im Rahmen des Beschwerdevorbringens hervorgebrachte Argument, dass im XXXX XXXX nach der durchgeführten Untersuchung eine Vergewaltigung festgestellt wurde und die Beschwerdeführerin daher intensive psychotherapeutische Betreuung benötige, war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Es ist laut Sachverständigengutachterin nicht richtig, dass eine Vergewaltigung durch das XXXX festgestellt wurde, da die Verabreichung einer HIV-Prophylaxe bzw. die Pille danach übliche Vorgehensweisen einer Spitalsambulanz sind, auch wenn eine Vergewaltigung nicht explizit nachgewiesen werden kann. Im Fall der Beschwerdeführerin waren auch keinerlei Verletzungsspuren, Sperma bzw. Hämatome feststellbar, weshalb das Spital auch nur St.p. Verdacht auf Vergewaltigung und nicht St.p. Vergewaltigung formulieren konnte. Auch den Zeugenaussagen ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei dem angegebenen Verbrechen um einen sexuellen Übergriff handelt, denn nach der Aussage von Fr. XXXX müsste man eher von einem einvernehmlichen Beischlaf ausgehen.

Weiters führt die Sachverständige aus, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Depression, Anpassungsstörung bzw. posttraumatische Belastungsstörung in klinisch relevantem Ausmaß feststellbar war. Aufgrund dieser Tatsache, kann die Sachverständige der Aussage, dass die Beschwerdeführerin als Folge der Vergewaltigung psychotherapeutische Behandlung benötigt, nicht zustimmen. Darüber hinaus können die von der Psychotherapeutin geforderten 30 Stunden für eine psychotherapeutische Behandlung derzeit aufgrund der fehlenden Symptome, welche auf eine Retraumatisierung hindeuten würden, von der Sachverständigen nicht nachvollzogen werden.

Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

ist - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Angaben konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1

erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde (§ 1 Abs. 1 VOG).

Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§ 1 Abs. 2 VOG).

Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird (§ 1 Abs. 3 VOG).

Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluss oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld (§ 2 VOG).

Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer

durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf

2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind

1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2.068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen (§ 3 Abs. 1 VOG).

Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden

(§ 3 Abs. 2 VOG).

Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet (§ 4 Abs. 5 VOG).

Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist (§ 10 Abs. 1 VOG).

Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind (§ 10 Abs. 2 VOG).

Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden (§ 10 Abs. 3 VOG).

Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden (§ 10 Abs. 4 VOG).

Aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten geht hervor, dass die testmäßig erfassbare Intelligenzminderung nicht auf das angegebene Verbrechen zurückzuführen ist, das heißt als nicht kausal anzusehen ist. Laut der Sachverständigengutachterin ist die Ätiologie der vorliegenden Intelligenzminderung nicht explizit feststellbar, hier können sowohl genetische als auch soziale Faktoren eine Rolle spielen. Weiters besteht zumindest die Wahrscheinlichkeit, dass eine Vergewaltigung stattgefunden hat, jedoch sollte laut Gutachterin aufgrund der vorliegenden Beweismittel eher nur von einer Möglichkeit gesprochen werden, da stichhaltige Beweise im Grunde eigentlich fehlen. Weiters hält die Sachverständigengutachterin Frau Mag. XXXX fest, dass aufgrund der Tatsache, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine Depression, Anpassungsstörung bzw. posttraumatische Belastungsstörung in klinisch relevantem Ausmaß feststellbar war, der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie als Folge der Vergewaltigung psychotherapeutische Behandlung benötige, nicht zugestimmt werden.

Darüber hinaus gibt die Sachverständigengutachterin an, dass von den angegebenen Diagnosen im Patientenbrief XXXX (Anpassungsstörung, mittelgradige depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung sowie Intelligenzminderung) am Tag der Untersuchung lediglich die Intelligenzminderung klinisch - psychologischerseits erfasst werden konnte.

Auch das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hat ergeben, dass die tatrelevanten Einzelheiten und das Ausmaß der Übergriffe samt strafrechtlicher Qualifikation nicht soweit verlässlich beurteilt werden können, dass dies für die Annahme einer Wahrscheinlichkeit gem. § 1 Abs. 1 VOG reichen würde. Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG kann daher nicht angenommen werden und somit sind die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach der vorliegenden Aktenlage und dem Sachverständigengutachten nicht gegeben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Nichtgewährung der Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ist mangelnde

Ursächlichkeit des angegebenen Verbrechens für die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die vorliegende Aktenlage und das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten herangezogen.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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