BVwG W106 1435035-1

W106 1435035-1Tribunal administratif fédéral18 déc. 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Verhältnisse,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W106 1435035-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.1435035.1.00

Spruch

W106 1435035-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXXStA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Anton ZÜGER, Seilergasse 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zl. 12 08.953-BAS, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde vom 15.05.2013 gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.12.2015 erteilt.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, er ist Tadschike und sunnitischer Muslime, stellte am 16.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von Organen der Polizeiinspektion Purkersdorf und am 11.04.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein einer Dolmetscherin für Dari, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, in der Provinz Logar, Distrikt Mohammad Agha im Dorf XXXX in Afghanistan geboren zu sein, seine Eltern leben im Heimatdistrikt, er habe vier Brüder und zwei Schwestern, ein Bruder (Mohamad Nasar) lebe im Iran, eine Schwester lebe in Logar, alle übrigen Geschwister leben bei seinen Eltern in Mohamad Agha, XXXX, XXXX (Provinz Logar). Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in Logar 8 Jahre die Grundschule besucht, sei in Afghanistan selbständig Autoverkäufer und 7 Jahre in Pakistan als Teppichknüpfer angestellt gewesen. Seine Eltern besitzen eine Landwirtschaft und ein Haus, ein Bruder unterstütze die Eltern, die finanzielle Situation der Familie sei gut.

Als fluchtauslösendes Ereignis wird vom BF angegeben, Probleme mit den Taliban gehabt zu haben. Diese hätten ihm gesagt, dass sein älterer Bruder ein Spion sei, weil er mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Sie haben gewollt, dass der BF mit ihnen zusammenarbeite. Ca. einen Monat vor seiner Ausreise sei ein Schriftstück in ihrem Haus vorgefunden worden, in dem ihnen mitgeteilt worden sei, dass Personen, die mit den Amerikanern und der Regierung zusammenarbeiteten, umgebracht würden. Der BF sei mit diesem Schriftstück zur Polizei in XXXX gegangen, von diesen jedoch wieder nach Hause geschickt worden. Er habe das Schreiben auch dem Mullah ihrer Moschee gezeigt, welcher es als Drohbrief der Taliban angesehen und gesagt habe, dass die Taliban den BF als Zielperson ausgesucht hätten. Als der BF drei Tage später mit dem Auto Richtung Kabul unterwegs gewesen war, sei plötzlich von der Seite und dann von hinten auf ihn geschossen worden. Zwei Motorräder hätten ihn verfolgt. Ihm sei nichts geschehen, aber das Auto habe viele Löcher bekommen. Danach sei der BF nach Kabul gefahren und habe seine Ausreise organisiert. Er habe sich in Kabul einen Reisepass ausstellen lassen. Drei Tage nach Erhalt des Reisepasses habe er sich ein iranisches Visum besorgt. Er sei zunächst mit dem Reisepass legal in den Iran gereist und von dort mit einem Schlepper weitergeleitet worden. Zu seinem Bruder XXXX gab der BF an, dass dieser bei einer amerikanischen Firma als Bauingenieur beschäftigt sei und von der NATO geschützt werde. Dieser Bruder wohne zwar zu Hause, sei aber beruflich viel unterwegs und die meiste Zeit in der Firma. Der BF befürchte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban umgebracht zu werden.

Zu seinem Privat- und Familienleben gab der BF an, in Österreich keine Verwandten zu haben, bereits einen Deutschkurs besucht zu haben, von der staatlichen Unterstützung zu leben, nicht Mitglied in einem Verein oder ähnlichen Einrichtung zu sein.

Laut eines Arztberichtes des Krankenhauses Zell am See vom 22.04.2013 befand sich der BF vom 18.04. bis 22.04.2013 zu einer Nasenoperation (Septumkorrektur) in stationärer Pflege.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.05.2013, Zl. 12 08.953-BATS gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Die Behörde wertete das Fluchtvorbringen des BF, von den Taliban bedroht worden zu sein, als nicht glaubwürdig. Das vorgelegte Schreiben zeige keine Drohung gegen den BF auf.

Zur Sicherheitslage im Herkunftsland beruft sich die Behörde auf die wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und die dort zitierten Quellen.

Die Identität des BF erachtete die Behörde mangels zweifelsfreier identitätsbezeugender Dokumente als nicht feststehend. Dass der BF afghanischer Staatsbürger sei, der tadschikischen Volksgruppe und der sunnitischen (moslemischen) Glaubensrichtung angehöre, wird aufgrund seiner diesbezüglich unbestrittenen Angaben als glaubhaft angenommen.

Aufgrund diesbezüglich unbestrittener Angaben geht die Behörde davon aus, dass sich nach wie vor zumindest Eltern und Geschwister des BF in Herkunftsstaat aufhalten, weshalb dort entsprechende, persönliche Anknüpfungspunkte bestünden. Der BF habe zu seinen Eltern zumindest über seinen nach wie vor in Afghanistan lebenden Bruder Kontakt und konnte dem BF aus dem Herkunftsstaat die vorgelegte Geburtsurkunde übermittelt werden.

Nahe Angehörige oder Blutsverwandte im Bundesgebiet hat der BF nicht.

Zum Privat- und Familienleben wird ausgeführt, dass mit der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben habe festgestellt werden können.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. zusammenfassend aus, dass der BF keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Die Behörde wertete das vom BF vorgelegte Beweismaterial in seiner Gesamtheit als erfundenes Konstrukt.

Zu Spruchpunkt II. legte die Behörde zusammengefasst dar, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben hätten, der BF würde im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in eine lebensbedrohende Notlage geraten oder einer realen, nicht bloß auf Spekulationen gegründeten Gefahr ausgesetzt.

Der BF sei arbeitsfähig und gesund, verfüge in Form von Eltern und Geschwistern im Heimatland über ein entsprechendes soziales Auffangnetz und sei davon auszugehen, dass er auch in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Zu Spruchpunkt III. wird zusammenfassend ausgeführt, dass keine Hinweise auf das Vorliegen eines Eingriffes in das Familienleben des BF iSd Art. 8 EMRK vorlägen, die einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG entgegenstünden.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Behörde habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint.

Zur Sicherheitslage in Afghanistan werden Länderberichte wiedergegeben und ausgeführt, dass angesichts der vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung in Afghanistan, die Verwirklichung grundlegender sozialer wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei.

Die Abweisung des Antrages gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stehe in krassem Widerspruch zu den derzeit getroffenen Entscheidungen des Asylgerichtshofes. Es komme zur Ungleichbehandlung mit anderen Asylbewerbern aus Afghanistan, da bei gleichen Länderfeststellungen diese unterschiedlich bewertet würden.

Mit der Ausweisung gemäß Spruchpunkt III des Bescheides werde der BF zudem in seinem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Sein weiterer Verbleib in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl des Landes und stehe auch öffentlichen Interessen nicht entgegen. Die Behörde hätte die Interessensabwägung nicht zu seinem Nachteil vornehmen dürfen. Der Bescheid verletze den BF in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens.

Es wird beantragt:

1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,

2. den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem BF gemäß § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zu erkannt werde;

3. in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen;

4. in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen;

5. allenfalls die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.

Mit Schreiben vom 06.08.2013 schilderte der BF neuerlich seine Probleme mit den Taliban und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen.

Am 12.03.2014 legte der BF zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen ein Sprachzertifikat des Landes Salzburg über die Grundstufe Deutsch - A 1, eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule Salzburg am Kurs Deutsch für AsylwerberInnen für Fortgeschrittene, und eine Anmeldung zum Pflichtschulabschluss vor. Aus dem weiter vorgelegten Arztbrief des XXXX Krankenhauses, Abteilung XXXX vom 06.03.2014 ergibt sich, dass der BF vom 05.03. bis 10.03.2014 in stationärer Behandlung an der genannten Abteilung aufgehalten hat. Als Diagnosen werden angeführt: rezid. depresssive Störung, ggw. schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, schwere chronische H.P.-positive Antrumgastritis mit fokal kompletter, intestinaler Metaplasie und Drüsenkörperatrophie (Eradikation durchgeführt).

Am 04.07.2014 legte der BF fünf Empfehlungsschreiben vor und teilte mit, dass er am 16.07.2014 die A2 Prüfung ablegen werde, er habe weiters eine Lehrstelle als Koch in einem Hotel gefunden.

Am 01.09.2014 legte der BF den Lehrvertrag der Lehrlingsstelle / Wirtschaftskammer Salzburg, das Zeugnis Deutsch2 der VHS Salzburg vom 28.07.2014 über die gut bestandene Prüfung sowie eine Meldebestätigung vor. Mit Schreiben vom 09.09.2014 teilte der BF mit, dass er den Besuch des Hauptschulabschlusslehrganges wegen des Antritts seiner Kochlehre abgebrochen habe und demnächst die berufsbegleitende Berufsschule besuchen werde.

I.4. Im Wege seiner bevollmächtigten rechtlichen Vertretung zog der BF mit Note vom 26.11.2014 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides -zurück und erstattete ein ergänzendes Vorbringen insbesondere zur Sicherheitslage in der Provinz Logar.

Hiezu führte er aus, dass seine gesamte Familie (Eltern, Geschwister) - ausgenommen der im Iran aufhältige Bruder XXXX - im Distrikt Mohammad Agha in der Provinz Logar lebe. In Kabul habe der BF nie gelegt und verfüge er dort auch nicht über einen familiären Konnex.

Zur prekären Sicherheitslage in der Provinz Logar verweist der BF auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2014, W186 1422566-1, und vom 03.11.2014, W138 1466804-1/4E, in welchen das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es den dortigen Beschwerdeführern unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände (Familie in der Provinz Logar, keine sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul) nicht zumutbar sei, in ihren Heimatstaat zurückzukehren.

Bemerkt werde, dass der BF Deutschkurse besucht und Sprachzertifikate auf Niveaustufen A1 und A2 abgelegt und danach begonnen habe, den Pflichtschulabschuss an der VHS XXXX nachzuholen. Seit Juli 2014 absolviere er in einem Hotel eine Lehre als Koch, wo ihm Kost und Logis zur Verfügung gestellt werden, weshalb er selbsterhaltungsfähig sei und keiner staatlichen Grundversorgungsleistungen mehr bedarf. Der BF wird als sehr freundlich und ausnehmend hilfsbereit beschrieben und habe sichtbare Integrationserfolge aufzuweisen; auf das Beilagenkonvolut werde verwiesen.

Vor diesem Hintergrund werde b e a n t r a g t, das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde - in dem durch diesen Schriftsatz modifizierten Umfang - dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu erteilen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der gesetzlich vorgesehenen Befristung zuerkennen.

I.5. Das Schreiben des BF vom 26.11.2014 wurde der belangten Behörde zum Parteiengehör vorgehalten, von der Möglichkeit einer Stellungnahme hat die Behörde jedoch keinen Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und des aktuellen Länderberichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan (Stand 19.11.2014), speziell zur Sicherheitslage in der Provinz Logar, sowie der Beschwerdeschriftsätze.

Die Angaben des BF zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Logar konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des BF den Feststellungen zugrunde gelegt werden, nachdem sie auch bereits beim Bundesasylamt nicht bezweifelt wurden.

Die Feststellungen zur Person des BF (Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Logar, Bezirk Mohammad Agha. Er gehört zur Volksgruppe der Tadschiken, ist sunnitischer Muslime, ledig und hat keine Kinder.

Am 16.07.2012 stellte der BF im Bundesgebiet nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er absolviert derzeit eine Lehre als Koch in einem Hotel und besucht die berufsbegleitende Berufsschule.

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Afghanistan, Stand 19.11.2014, ergibt sich bezugnehmend auf den festgestellten Sachverhalt in punkto Sicherheitslage in der Provinz Logar und in Kabul Folgendes:

"Sicherheitslage in Kabul:

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Logar

Logar hat sechs Distrikte (Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki Barak, Khwaki und Azrah) und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden der Provinz Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t).

Logar zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren (Khaama Press 14.10.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2014; Khaama Press 28.4.2014). Die Sicherheitslage in der Provinz Logar ist allgemein nicht gut, obwohl sie in manchen Bezirken stabil ist (CAI 30.4.2014).

In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern (Fars News 1.10.2014; vgl. Khaama Press 15.10.2014).

Die UNAMA hat unter anderem auch in der Provinz Logar weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften zu fördern. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Logar im Vergleich zum Jahr 2011 um 4% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 217 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)."

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält nun § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG (vgl. Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2, 23), als maßgeblich heranzuziehen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zum § 21 Abs. 7 BFA-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 28.05.2014 weiter ausgeführt, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im Beschwerdefall ist aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Vor allem im Hinblick auf die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. und die dadurch eingetretene Rechtskraft des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides hat sich keine Notwendigkeit ergeben, den zu den aufrechterhaltenen Beschwerdepunkten feststehenden Sachverhalt mit dem BF noch mündlich zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war diesbezüglich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, sodass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht daher unterbleiben konnte.

Zu A)

Infolge der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Der Asylantrag des BF ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.

Zu Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028).

Im Fall des BF ergeben sich unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen in Zusammenhang mit der individuellen Situation des BF konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Logar, dem Herkunftsgebiet des BF, ist mit Blick auf die individuelle Situation des BF zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach Logar zu den volatilen Provinzen Afghanistans zählt, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren (Khaama Press 14.10.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2014; Khaama Press 28.4.2014). Es besteht eine Talibandominanz in der Provinz Logar. Die Sicherheitslage in der Provinz Logar ist allgemein nicht gut, obwohl sie in manchen Bezirken stabil ist (CAI 30.4.2014). In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern (Fars News 1.10.2014; vgl. Khaama Press 15.10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Logar im Vergleich zum Jahr 2011 um 4% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 217 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Nun handelt es sich beim BF zwar um einen arbeitsfähigen, jungen Mann mit Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt über soziale Anknüpfungspunkte (Eltern und Geschwister) lediglich in seiner Heimatprovinz Logar, Distrikt Mohammad Agha. Wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergibt, ist die Sicherheitslage in der Provinz Logar als sehr prekär einzustufen. Demnach sind die Taliban dort sehr präsent und aktiv. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nur sehr schwer möglich wäre und daher unzumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Logar zu gelangen.

Insofern mangels Niederlassungsmöglichkeit in der Heimatprovinz eine Ansiedlung in Kabul in Frage käme, ist zu beachten, dass der BF dort offensichtlich über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des BF zu erkennen, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu erwähnen ist, dass sich der BF in der relativ kurzen Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet als besonders integrationsbemüht gezeigt hat. Nach Absolvierung von Deutschkursen hat er mit dem Nachholen des Pflichtschulabschlusses begonnen. Im Juli 2014 hat er mit einer Lehrausbildung als Koch in einem Hotel begonnen und werden ihm dort Kost und Quartier zur Verfügung gestellt, sodass er auch nicht mehr der staatlichen Grundversorgung bedarf.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses:

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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