L509 1431400-2•BVwG L509 1431400-2
L509 1431400-2Tribunal administratif fédéral18 déc. 2014
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste am 03.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er bei der Erstbefragung am 04.12.2012 und im Rahmen der asylbehördlichen Einvernahme am 06.12.2012 im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in ein Mädchen verliebt sei und habe er dieses heiraten wollen. Das Mädchen durfte ihn jedoch nicht heiraten, da dessen Familie sehr reich und seine Familie sehr arm sei. Die Brüder des Mädchens hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, attackiert und auch verletzt. Die Polizei habe ihm nicht geholfen. Aus diesem Grunde habe er Pakistan verlassen.
Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 07.12.2012 gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung des Antragstellers nach Pakistan verfügt.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 21.10.2013, Zl. E3 431.400-1/2012-9E, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 26.10.2013 durch Zustellung an den Beschwerdeführer in Rechtskraft.
I.2. Am 06.08.2014 stellt der Beschwerdeführer den zweiten - und nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer begründete die weitere Antragstellung zunächst in einer Erstbefragung am 07.08.2014 damit, dass seine Familienmitglieder nach wie vor von Mitgliedern der Familie jenes schiitischen Mädchens, mit dem er ein Verhältnis gehabt habe, bedroht werden bzw. diese immer wieder Drohungen aussprechen würden. Die Frage, ob er neue Gründe habe, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er hier bleiben möchte und er auf keinen Fall zurück könne. Er würde umgebracht werden. Es seien falsche FIR (polizeiliche Anzeigen) gemacht worden und er wisse nicht, wie die Polizei gegen ihn vorgehen wird.
Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl -Erstaufnahmestelle West zwei Mal - am 04.09.2014 und am 24.09.2014 - niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Vorbringen, dass er als Sunnite mit einem schiitischen Mädchen ein Verhältnis gehabt hätte, was von deren Familie abgelehnt worden sei - unter Anführung von detaillierteren Einzelheiten als im Erstverfahren. Aber auch seine Familie hätte die Verbindung abgelehnt. So hätten sich seine Onkel in einer Dorfversammlung dagegen ausgesprochen. Ein Onkel sei ein radikaler Sunnite. Da sein Vater bereits verstorben sei, sei sein Onkel das Familienoberhaupt und dieser hätte ihm verboten, sich weiter mit dem Mädchen zu treffen. Das Mädchen und er (der Beschwerdeführer) hätten schon beschlossen gehabt, standesamtlich zu heiraten. Er hätte diesbezüglich auch schon mit seinem Anwalt gesprochen. Sie seien bereits auf dem Weg zum Gericht gewesen. Da sei ihre Familie gekommen und sie hätten ihn geschlagen. Dabei hätte der Beschwerdeführer Verletzungen am Rücken, am rechten Ringfinger und am rechten Bein davongetragen. Wegen der Verletzungen sei er zwei Monate im Spital gewesen. Er hätte nach der Entlassung aus dem Krankenhaus auch bei der Polizei Anzeige erstatten wollen. Diese hätte ihm aber nicht geholfen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Islamabad und Karachi gegangen. Die Familienmitglieder des Mädchens seien immer wieder zu seiner Familie gegangen und hätten sie bedroht. Außerdem hätten sie Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Als er gesehen habe, dass ihm weder die Polizei noch seine eigene Familie helfen will, habe er von Karachi aus über den Iran, die Türkei und Griechenland sein Heimatland verlassen.
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er jetzt erfahren habe, dass das Mädchen schwanger geworden sei und das Kind abgetrieben wurde. Dies habe er von seinem Freund erst vor ca. 2 Monaten erfahren, da die Familie des Mädchens dies auch verschwiegen hätte. Seine Familie sei auch von der Familie des Mädchens unter Druck gesetzt worden und letztlich habe seine Familie verlauten lassen, dass sie auch mit dem Beschwerdeführer nichts mehr zu tun haben möchte.
I.3. Mit Verfahrensanordnung vom 04.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer nach der ersten niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seine Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bereits am 28.08.2014 wurde über Veranlassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Verein Menschenrechte Österreich dem Beschwerdeführer als Rechtsberater zu Seite gestellt.
Die zweite Einvernahme wurde in Anwesenheit einer Rechtsberaterin durchgeführt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, einen inzwischen bei der Polizei zur Umschreibung vorgelegten Führerschein trotz entsprechender Aufforderungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl schon bei der ersten Einvernahme am 04.09.2014, Identitätsdokumente vorzulegen, nicht erwähnt zu haben.
I.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den letztgenannten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.08.2014 mit Bescheid vom 19.11.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Es wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, der Beschwerdeführer am 03.12.2012 illegal nach Österreich eingereist sei und sich sein bisheriger Aufenthalt lediglich auf die Einbringung von nunmehr zwei unberechtigten Anträgen auf Antrag auf internationalen Schutz stütze. Seit 26.10.2013 bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Ausweisung) und der Beschwerdeführer habe Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren nicht verlassen. Er verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und sei mittellos. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch das Ausleihen von Geld bei Landsleuten und durch sporadisches Zeitungen austragen. Der Beschwerdeführer sei gesund, nehme keine Medikamente und stünde in keiner ärztlichen Behandlung. Er wäre auch in Österreich bereit, jede mögliche Arbeit anzunehmen und zu verrichten.
Dem Vorbringen im Erstverfahren sei gänzlich die Glaubhaftigkeit abgesprochen worden und selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens sei der Beschwerdeführer auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen.
Beim gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz sei ein Sachverhalt vorgetragen worden, der bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen war und für unglaubwürdig erachtet worden sei. Es sei "nachgeschoben" worden, dass das Mädchen schwanger geworden sei und dass seine Familie deshalb von der Familie des Mädchens unter Druck gesetzt werde und dass der Beschwerdeführer wegen des Mädchens zu seiner Familie schon seit 2010 kein gutes Verhältnis mehr habe, mit ihm nichts mehr zu tun haben wolle und er in Pakistan kein Zuhause mehr hätte. Dies resultiere zur Gänze aus einem bereits im Vorverfahren als nicht glaubhaft erwiesenen Sachverhalt und sei ebenfalls nicht glaubhaft. Somit habe er keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Es habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides weder an der Sachlage noch an der Rechtslage etwas geändert. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei insgesamt auf illegale Einreise und das wiederholte Einbringen ungerechtfertigter Asylanträge zurückzuführen. Eine qualifizierte Integration habe nicht festgestellt werden können. Er besitze nach wie vor in Österreich keine familiären oder schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte. Die Rückkehr nach Pakistan sei zumutbar und möglich. Die gesamten Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden in Pakistan leben. Die behauptete Abwendung seiner Familienangehörigen resultiere aus einer bloß behaupteten jedoch gänzlich unwahren Bedrohungslage und sei gleichermaßen unglaubhaft. Es sei nicht festgestellt worden, dass ihm im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Von allfälligen negativen Lebensumständen in Pakistan sei der Beschwerdeführer nicht in höherem Maße betroffen als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger junger Mann, er sich auch in einem anderen Teil Pakistans niederlassen könnte, wo er in der Lage wäre, dort selbständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Weder die allgemeine Lage noch die persönliche Lage in Pakistan habe sich seit Rechtskraft des Erstbescheides nachteilig geändert.
Die belangte Behörde hat umfangreiche aktuelle Feststellungen zur Lage im Herkunftsland Pakistan getroffen.
Da das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Beziehung zu dem angegebenen Mädchen bereits im Erstverfahren als unglaubhaft erachtet wurde, resultiere das nunmehrige Vorbringen zur Gänze auf diesem unglaubhaften Sachverhalt. Das nachgeschobene Vorbringen sei daher nicht geeignet, eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zu bewirken. Dass falsche Anzeigen gegen den Beschwerdeführer erstattet worden seien, habe dieser auch im Erstverfahren bereits behauptet. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend das schlechte Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Familienanagehörigen sei festzustellen, dass diese Situation auch bereits im Erstverfahren bestanden habe. Die seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens als unverändert gebliebenen Privat- und Familienverhältnisse habe der Beschwerdeführer selbst angegeben.
Das Ermittlungsverfahren habe keine geänderten Umstände hervorgebracht. Das neuerliche Begehren fuße auf keinen neuen asylrelevanten Argumenten. Dieses decke sich daher mit dem früheren Vorbringen. Auch im Rahmen der Refoulementprüfung habe sich keine Änderung im Sachverhalt ergeben.
I.5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein, beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen. Des Weiteren werde die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung beantragt, um seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern und glaubhaft machen zu können. In seiner Muttersprache führte der Beschwerdeführer zu Beschwerde dann noch aus, er wolle nicht zurück nach Pakistan. Er habe alle seine Probleme in seinem Interview erzählt. In Pakistan seien seine Feinde die Polizei und die Angehörigen der ermordeten Frau. Diese Menschen würden drohen, ihn zu töten, wenn er wieder zurück nach Pakistan käme. Sein Leben sei in Pakistan unsicher. Er wolle in Österreich bleiben. Seit zwei Jahren lebe er hier und es gefalle ihm in Österreich. Die Leute seien sehr nett und freundlich. Er bitte darum, dass seine Probleme noch einmal angesehen werden und ihm erlaubt werde, in Österreich zu bleiben, wegen der Unsicherheit in Pakistan. Er habe ein besseres Leben gefunden und bitte darum, ihn nicht zurück nach Pakistan zu schicken.
I.6. Die Beschwerde langte samt Akt am 15.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
II.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des BF vom 03.12.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 21.10.2013, Zl. E3 431.400-1/2012-9E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der persönlichen Übernahme des Erkenntnisses durch den BF am 26.10.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft.
II.3.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gem. § 68 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:
II.3.3.1. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren seinen Folgeantrag vor dem BFA damit begründet, dass seine Familienmitglieder wegen des Verhältnisses, das er mit einem schiitischen Mädchen in Pakistan gehabt habe, nach wie vor bedroht werden und dass falsche Anzeigen gegen ihn erstattet worden seien. Im Falle der Rückkehr nach Pakistan werde er umgebracht. Er habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, weil sein Leben noch in Gefahr sei und er deshalb nicht wieder zurück nach Pakistan könne.
II.3.3.2. Damit stützt sich der BF jedoch auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte und vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.10.2013, Zl. E3 431.400-1/2012-9E, als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtete Angaben, über die auch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie im hier vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
II.3.3.3. Die Beschwerde enthält nicht einmal die Behauptung, dass sich der maßgebliche Sachverhalt geändert habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Beschwerde zeigen nicht auf, dass es sich bei den Drohungen der Familienangehörigen gegen die Familie des Beschwerdeführers um neue Umstände handle, sondern vermeint er damit, dass die Drohungen fortgesetzt werden. Da jedoch diese Umstände auf den Sachverhalt beruhen, den der Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebracht hat und der im Instanzenzug als nicht glaubhaft erachtet wurde, wird mit der Beschwerde keine konkret geänderte Sachlage aufgezeigt. Es ergeben sich auch aus der Aktenlage (Befragung, Einvernahmen und Länderfeststellungen) keine Hinweise auf Aktenwidrigkeiten oder willkürliche Annahmen der belangten Behörde. Im Erstverfahren wurde dem Antrag des Beschwerdeführers u.a. wegen seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nicht stattgegeben, die sich auch darauf gründete, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert hat. Wenn nun der Beschwerdeführer in der in seiner Muttersprache abgefassten Beschwerde ohne nähere Ausführungen erwähnt, dass seine Feinde die Angehörigen der "ermordeten" Frau wären, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich auch hier bloß um eine weitere inhaltliche Steigerung des Vorbringens handelt, zumal er diesen Umstand weder im Erstverfahren noch im hier gegenständlichen Verfahren jemals angesprochen hat und die Beschwerde auch keine näheren Ausführungen dazu enthält.
Schließlich ist festzustellen, dass die Motivation für die neuerliche Antragstellung nicht in einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch neue asylrelevante Tatsachen liegt. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der asylbehördlichen Anhörung am 04.09.2014 angeführt, dass er vor 4 oder 5 Monaten Reklame verteilt habe und ihm die Polizei gesagt hätte, dass er nicht mehr Auto fahren dürfe (AS 65). Auf die Frage warum er den gegenständlichen Antrag gestellt habe, gab er an, dass ihm von der Polizei im Zuge von ("ein oder zwei") Anhaltungen mitgeteilt wurde, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei (AS 69). Deshalb hätte er einen neuen Antrag gestellt. Es zeigt sich somit, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Erstverfahrens nicht die Absicht hatte, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sohin versuchte, seinen seit Abschluss der Erstverfahrens illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzten und sich im weiteren Verlauf bloß durch äußere Umstände - nämlich Polizeikontrollen - veranlasst sah, den gegenständlichen Folgeantrag zu stellen, offenbar um aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuvor zu kommen.
Als Grund für die Antragstellung und bei den asylbehördlichen Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Gründe, die er schon im Erstverfahren geltend gemacht hatte. Insofern ergibt sich zusammenfassend kein neues Vorbringen.
Die belangte Behörde hat aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch ausführlich dargestellt, dass sich die Lage im Herkunftsland Pakistan seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren nicht in relevantem Ausmaß geändert hat und hat diese Feststellungen mit einer ausgewogenen Sammlung von nachvollziehbaren Quellen belegt, denen seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht ist keinen Grund ersichtlich, von einer Änderung der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsland Pakistan auszugehen, zumal die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde umfassend sind und auch dem Bundesverwaltungsgericht keine anderen, darüber hinausgehenden oder entgegenstehenden Länderinformationen vorliegen. Einzelereignisse, die in Pakistan stattfinden - wie etwa der jüngst in den Medien berichtete Überfall auf eine Schule in Peshawar, Provinz Khyber Pakhtunkhwa - vermag noch nicht den Ausschlag zu geben, die Gesamtsituation der Sicherheitslage in Pakistan, bezogen auf die Relevanz für den Fall des Beschwerdeführers, anders zu beurteilen, zumal der Beschwerdeführer nicht aus der genannten Provinz, sondern aus der Provinz XXXX stammt und kein konkreter persönlicher Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers vom Beschwerdeführer selbst hergestellt wurde oder objektiv erkennbar ist.
Zusammenfassend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlich angefochtenen Bescheid die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführer zwei Mal einvernommen, ihm eine Rechtsberatung beigestellt, ihm ausreichend Zeit gegeben, die Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und die zweite Einvernahme in Anwesenheit der Rechtsberatung durchgeführt. Es hat ihm auch Gelegenheit gegeben, allfällige Änderungen des Sachverhaltes vorzubringen, was jedoch nicht geschehen ist. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in der Darstellung seiner Gründe lediglich auf eine Wiederholung der bereits im Erstverfahren gelten gemachten Gründe. Ein (entscheidungsrelevant) geänderter Sachverhalt erschließt sich somit weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde noch aus der Beschwerde selbst.
Es sind aber auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine andere Beurteilung in der Frage des Refoulements erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer wurde bei jeder Einvernahme nach seinem Gesundheitszustand befragt und bezeichnete er sich stets als gesund bzw. keine körperlichen oder psychischen Beschwerden zu haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, leidet.
II.3.4. Das oben dargestellte Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb, wie auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt wurde, nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.
Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II.3.6. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
II.4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zur Frage der "res judicata" bisher ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde oben zitiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.
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