BVwG L509 1411725-3

L509 1411725-3Tribunal administratif fédéral18 déc. 2014

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Texte intégral

BVwG L509 1411725-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1411725.3.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald

HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.08.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er vor, dass seine Heimat verlassen hätte, weil er als Sunnit zum schiitischen Glauben übergetreten und daher von seiner Familie angefeindet worden sei.

Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 25.01.2010 gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung des Antragstellers nach Pakistan verfügt.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis vom 25.06.2012, Zl. E10 411.725-1/2010/11E, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 02.07.2012 durch Zustellung an den Beschwerdeführer in Rechtskraft. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit Beschluss vom 22.02.2013, Zl. U2714/12-3, abgelehnt.

I.2. Am 24.02.2013 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller im zweiten Spruchpunkt gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2013, Zl. E5 411.725-2/2013-3E gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

I.3. Am 17.09.2014 stellt der Beschwerdeführer den dritten - und nunmehr gegenständlichen - Antrag auf Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer begründete die weitere Antragstellung zunächst in einer Erstbefragung am 17.09.2014 damit, dass sein Ehefrau in XXXX wohne und er auch dort bleiben wolle. Die deutschen Behörden hätten ihn jedoch gegen seinen Willen nach Österreich abgeschoben. Er sei 5 Jahre lang in Österreich. Die Gefährdungslage in seiner Heimat hätte sich nicht verändert. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben (AS 69). Bei seiner asylbehördlichen Vernehmung am 01.10.2014 bestätigte er auf konkrete Frage, dass die in der Erstbefragung gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und - auf weitere konkrete Befragung - er weder Ergänzungen noch Berichtigungen anführen möchte (AS 83). Die Ausreisegründe, die er im Vorverfahren angegeben habe, hätten sich nicht geändert und weitere oder andere Gründe könne er nicht anführen. Im Falle der Rückkehr sei jedoch sein Leben unsicher und es könne alles passieren. Er habe sich vor der Antragstellung in XXXX aufgehalten. Von dort sei er jedoch nach Österreich abgeschoben worden. Seine Familienmitglieder würden ihn nicht akzeptieren und er hätte nirgendwo einen Platz. Die Lage in Pakistan sei noch schlimmer geworden. Dort hätten seine "gegnerischen Leute" geschrieben, dass sie "unsere" (seine) Leute umbringen werden, weil sie keine richtigen Moslems seien und Schande für die muslimischen Leute seien. Die Taliban hätten ein ganzes Netzwerk über Pakistan. Es gäbe dort keinen richtigen Ruheplatz und immer passiere etwas (AS 85). Er habe in XXXX eine XXXX Frau geheiratet. Die Eheschließung sei lediglich in einer Moschee erfolgt, nicht vor einem Standesamt. Seine Frau sei mit ihm in XXXX gewesen. Als er jedoch von der Polizei nach Österreich geschickt worden sei, sei seine Frau nach XXXX gefahren.

Nach Inanspruchnahme der ihm kostenlos beigegebenen Rechtsberatung wurde der Beschwerdeführer am 13.10.2014 im Beisein seiner Rechtsberaterin neuerlich asylbehördlich einvernommen. Dabei hielt der Beschwerdeführer auf konkrete Frage seine bisherigen Angaben aufrecht und führte er ergänzend an, am 03.03.2014 hätten in XXXX sunnitische Leute 3 schiitische Religionsführer umgebracht. Polizisten würden den Schiiten ("uns") nicht helfen, da dies mit den Sunniten befreundet seien. In Pakistan würde er keine Wohnung und keine Arbeit bekommen, weil er Schiit sei. Gestern (am 12.10.2014) sei in Pakistan ein Streik gegen die derzeitige Regierung ausgerufen worden. Diese sei korrupt und die wirtschaftliche Lage sei auch schlimmer geworden. Immer wieder gäbe es am Tag für 12 Stunden kein Wasser und keinen Strom. Sunnitische Leute würden immer wieder schiitische umbringen und die Polizei nehme keine Anzeigen entgegen. Er habe keine Sicherheit in Pakistan, sei ein armer hilfloser Mensch und würde bei einer Rückkehr sicher getötet werden.

I.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den letztgenannten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.09.2014 mit Bescheid vom 31.10.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG neuerlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel für sein Vorbringen in Vorlage gebracht hatte. Es habe seine Identität nicht nachgewiesen werden können, sei jedoch pakistanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung, die bei einer Überstellung oder Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Die Entscheidung über den Erstantrag sei rechtskräftig negativ erfolgt und der Verfassungsgerichtshof hätte die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Über den zweiten Antrag auf Antrag auf internationalen Schutz sei ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden - dies in Form der Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache. Seinem Vorbringen sei im ersten und im zweiten Verfahren gänzlich die Glaubwürdigkeit versagt worden. Im gegenständlichen Verfahren sei der Antrag mit Sachverhalten begründet worden, die bereits Gegenstand in den Vorverfahren gewesen seien. Im Vergleich zum Vorverfahren sei kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden. Seit dem Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides sei weder in der Sachlage noch in der Rechtslage eine Änderung eingetreten. Ebenso wenig habe sich die Lage in Pakistan in dieser Zeit sowohl in individueller als auch in allgemeiner Hinsicht nachteilig geändert. Es seien keine Umstände entstanden, die einer Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären oder schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte und lebe von der Grundversorgung. Die nach eigenen Angaben "traditionell" in Wien geehelichte XXXX Staatsangehörige lebe derzeit in Bulgarien. Der Beschwerdeführer spreche nur wenig Deutsch, habe keine Beschäftigung und sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Eine besondere Integrationsfestigkeit sei nicht festzustellen gewesen. Die Einreise sei illegal erfolgt und der Aufenthalt lediglich auf die wiederholte Einbringung ungerechtfertigter Asylanträge zurückzuführen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 oder Art. 8 EMRK sei nicht festzustellen.

Im Anschluss traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsland Pakistan, die zum Großteil auf Quellen des Jahres 2013 zurückgehen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei bereits vollinhaltlich Gegenstand des Erst- und Zweitverfahrens gewesen. Aus der Erstbefragung und den beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers seien keine neuen Gründe ersichtlich. Der nunmehrige Antrag sei offensichtlich ausschließlich zur Verhinderung der Abschiebung gestellt worden. Auch seine familiäre und private Situation habe sich im Verhältnis zum rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Er habe selbst angegeben, dass seine Frau nunmehr in Bulgarien lebe. Auch habe sich die Lage in Pakistan nicht nachteilig geändert. Rechtlich handle es sich daher bei dem dem neuerlichen Antrag zugrundliegenden Sachverhalt um eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache und stünde einer neuerlichen Entscheidung die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012, Zl.: E10 411.725-1/2010/11E, entgegen.

I.5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein, beantragte mit der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin gemäß § 53 Abs. 1 BFA -VG iVm Art. 15 Verfahrens-Richtlinie und Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Mit der Beschwerde wird moniert, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde zu dieser Würdigung gelangte und erscheine die Entscheidung aufgrund der Aktenlage willkürlich und aktenwidrig. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag geändert und es liege nicht mehr dieselbe Verwaltungssache vor. Der Änderung käme Entscheidungsrelevanz zu und hätte die Behörde in der Sache selbst entscheiden müssen. In der Folge enthält der Beschwerdeschriftsatz weitwendige Ausführungen zum Erfordernis der kostenlosen Beigebung einer Rechtsberatung. Schließlich wird zum Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen die Bestimmung des § 17 BFA-VG zitiert, ohne hierzu konkretes auszuführen.

I.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26.11.2014, Zl. L509 1.411.725-3/2Z der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 28.11.2014, Zl. L509 1.411.725-3/5Z, die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin kostenlos zur Seite gestellt. Letztgenannter wurde dem Beschwerdeführer am 02.12.2014 zugestellt. Ob der Beschwerdeführer die Rechtsberatung in Anspruch genommen hat, steht bis dato nicht fest. Ergänzungen zum Vorbringen wurden jedenfalls bis dato nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

II.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des BF vom 25.08.2009 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 25.06.2012, Zl. E10 411.725-1/2010/11E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der persönlichen Übernahme des Erkenntnisses durch den BF am 02.07.2012 erwuchs dieses in Rechtskraft.

II.3.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gem. § 68 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:

II.3.3.1. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren seinen Folgeantrag vor dem BFA damit begründet, dass sich die Probleme, die er schon im ersten Verfahren genannt habe, nicht geändert hätten. Die Gegner des Beschwerdeführers, wobei es sich um Sunniten handle, würden ihn, einen konvertierten Schiiten, bei der Rückkehr nach Pakistan umbringen. Er habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, weil seine Ehefrau in XXXX gelebt hätte und er bei ihr bleiben habe wollen. Die deutsche Polizei hätte ihn aber nach Österreich abgeschoben.

II.3.3.2. Damit stützt sich der BF jedoch auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte und vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.06.2012, Zl. E10 411.725-1/2010/11E, als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtete Angaben, über die auch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie im hier vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

II.3.3.3. Die Beschwerde enthält die bloßen Behauptungen, dass sich der maßgebliche Sachverhalt geändert habe, die Würdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei und diese aufgrund der Aktenlage als willkürlich und aktenwidrig erscheine. Die Beschwerde zeigt jedoch nicht auf, worauf sich diese Behauptung im Konkreten stützt. Weder wurde mit der Beschwerde eine konkret geänderte Sachlage aufgezeigt noch ergeben sich aus der Aktenlage (Befragung, Einvernahmen und Länderfeststellungen) Hinweise auf Aktenwidrigkeiten oder willkürliche Annahmen der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat zunächst - wie schon oben ausgeführt - bloß angeführt, dass er den gegenständlichen Antrag nur gestellt habe, da er eigentlich in XXXX bei seiner Ehefrau bleiben hätte wollen. Bei den weiteren asylbehördlichen Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Gründe, die er schon im Erstverfahren geltend gemacht hatte. Insofern kann nicht von willkürlichen Annahmen oder aktenwidriger Darstellung gesprochen werden.

Die belangte Behörde hat aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch ausführlich dargestellt, dass sich die Lage im Herkunftsland Pakistan seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren nicht in relevantem Ausmaß geändert hat und hat diese Feststellungen mit einer ausgewogenen Sammlung von nachvollziehbaren Quellen belegt, denen seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht ist keinen Grund ersichtlich, von einer Änderung der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsland Pakistan auszugehen, zumal die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde umfassend sind und auch dem Bundesverwaltungsgericht keine anderen, darüber hinausgehenden oder entgegenstehenden Länderinformationen vorliegen.

Zusammenfassend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlich angefochtenen Bescheid die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführer zwei Mal einvernommen, ihm eine Rechtsberatung beigestellt, ihm ausreichend Zeit gegeben, die Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und die zweite Einvernahme in Anwesenheit der Rechtsberatung durchgeführt. Es hat ihm auch Gelegenheit gegeben, allfällige Änderungen des Sachverhaltes vorzubringen, was jedoch nicht geschehen ist. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in der Darstellung seiner Gründe lediglich auf eine Wiederholung der bereits im Erstverfahren gelten gemachten Gründe. Ein (entscheidungsrelevant) geänderter Sachverhalt erschließt sich somit weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde noch aus der Beschwerde selbst.

Nähere Angaben, inwiefern sich die Sicherheitslage in Pakistan im Detail verschlechtert haben soll, wurden vom Beschwerdeführer nicht getätigt und enthalten die Beschwerdeausführungen ebenso nicht. Zu den vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 13.10.2014 angeführten, aktuellen sicherheitsrelevanten Ereignissen in Pakistan hat er nicht dargestellt, inwiefern seine Person konkret davon betroffen sein könnte. Der bloße Hinweis auf vereinzelte, allgemein bekannte sicherheitsrelevante Ereignisse ohne persönliche Nahebeziehung zu den Ereignissen, lässt noch nicht auf eine im Sinne der Refoulementprüfung relevante geänderte Lage schließen.

Bereits der Asylgerichtshof hat im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers in seinem Erkenntnis vom 25.06.2012, Zl. E10 411.725-1/2010/11E die in Pakistan nicht unproblematische allgemeine Lage und auch den Umstand berücksichtigt, dass es in manchen Gebieten des Landes verstärkt zu Anschlägen kommt.

Auch die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, zeigen diesbezüglich kein anderes Bild. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Pakistan etwa in Form einer landesweiten allgemeinen extremen Gefährdungssituation vorliegen. Selbst von dem jüngst in den Medien berichteten Anschlag auf eine Schule in Peshawar, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, ist die Person des Beschwerdeführers nicht unmittelbar betroffen, zumal dieser aus der Provinz Punjab stammt und ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer nicht hergestellt werden kann.

Es sind aber auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer wurde bei jeder Einvernahme nach seinem Gesundheitszustand befragt und bezeichnete er sich stets als gesund. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer (lediglich ein einziges Mal) in der Einvernahme vom 13.10.2014 auf die Frage seines Gesundheitszustandes geäußerte Depression (siehe dazu AS 11 - Frage: "Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? - Antwort: Ja, aber ich leide ein wenig an Depressionen. Sonst habe ich nichts") hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, leidet.

Auch wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf diesen Umstand im Verlauf der Einvernahme nicht mehr näher eingegangen ist, belastet dies den angefochtenen Bescheid noch nicht mit Rechtswidrigkeit. Zum einen kann sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die herrschende Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK im Falle von Refoulementprüfungen und Abschiebungen berufen, der im Allgemeinen die Schwelle der Art. 3-Relevanz sehr hoch ansetzt. Zum anderen enthält die Aktenlage im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde weitere Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, die aus gesundheitlicher Sicht beachtlich wären. Eine weitere Ermittlungspflicht der belangten Behörde ist allein daraus noch nicht abzuleiten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte damit zu Recht davon ausgehen, dass auch in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers kein geänderter Sachverhalt dadurch eingetreten ist, dass er in einer einzigen (von mehreren) Einvernahme äußert, "ein wenig an Depressionen" zu leiden, "aber sonst nichts" zu haben.

II.3.4. Das oben dargestellte Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb, wie auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt wurde, nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.

Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II.3.6. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

II.4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zur Frage der "res judicata" bisher ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde oben zitiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.

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