W171 1429627-1•BVwG W171 1429627-1
W171 1429627-1Tribunal administratif fédéral17 déc. 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, Zl. 12 07.652-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 17.12.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte dieser bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.06.2012 im Wesentlichen vor, dass er aus einer Ortschaft in der Provinz XXXX, Afghanistan, stamme. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Muslim. Er habe von 2004 bis 2008 die Grundschule besucht und nicht gearbeitet. Als Fluchtgrund brachte er vor, er habe das Land verlassen, weil er von Taliban bedroht worden sei. Sein Bruder sei bei der Armee gewesen, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer verfolgt hätten. Sein Vater habe ihn aus Angst vor den Taliban weggeschickt. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass ihn die Taliban töten würden. Hinsichtlich seines Reisewegs gab er an, er habe vor vier Jahren, im August 2008, Afghanistan verlassen und sei schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran und die Türkei bis nach Griechenland gereist. Er sei von der griechischen Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden, danach sei er nach ATHEN gereist und habe sich dort bis vor etwa vier Tagen in einer Unterkunft aufgehalten. Von dort aus sei er mittels eines LKWs ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.08.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er glaube, dass er eine Tazkira besitze, könne sich diese aber nicht schicken lassen. Er sei nicht Mitglied einer politischen Organisation oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen und habe nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Glaubens gehabt. Er habe sich sein ganzes Leben lang ausschließlich im XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz XXXX aufgehalten, wo er zusammen mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seiner Schwester im Elternhaus gelebt habe. Einer seiner Brüder sei Ende 2007 verstorben. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, indem er diesem Essen gebracht habe. Er habe Kontakt zu einem Freund, der sich in XXXX befinde. Zu seiner Familie habe er jedoch keinen Kontakt, weil diese kein Handy habe. Die Taliban hätten die Sendemasten in seinem Heimatdorf zerstört, weshalb es keinen Empfang gebe. Sein Freund pflege Kontakt zu seiner Familie - einmal im Monat gehe dieser zu seiner Familie nachhause und dann spreche auch der Beschwerdeführer mit seiner Familie. Es sei schwierig, sich die Tazkira nachschicken zu lassen, er wisse nicht, ob er das könne. Seine Heimat habe er im neunten Monat des Jahres 2008 verlassen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein 23-jähriger Bruder Soldat bei ihnen im Dorf gewesen sei. Dieser habe von der Regierung Waffen bekommen, um die Einwohner zu schützen. Sein Bruder sei im Konflikt mit den Taliban ums Leben gekommen. Es habe viele Probleme mit den Taliban gegeben. Es sei so schlimm gewesen, dass er nicht einmal das Haus verlassen habe können. Er sei immer zuhause gewesen. Man habe weder untertags noch in der Nacht das Haus verlassen können. Sein Vater habe beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken, weil sein Leben in Gefahr sei. Als der Beschwerdeführer in Griechenland gewesen sei, hätten die Taliban sechs weitere Personen im Dorf getötet. Die Taliban hätten seinen Vater mitgenommen und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Sie hätten seinen Vater geschlagen, sodass dieser Blutungen am Kopf gehabt habe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht worden sei, verneinte er und führte aus, als er Afghanistan verlassen gehabt habe, seien die Taliban bei ihm zuhause gewesen. Gefragt, was die Taliban gewollt hätten, meinte der Beschwerdeführer, er sei nicht dort gewesen. Sie hätten gefragt, wo der Beschwerdeführer sei und gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Er habe keinen persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt. Er könne nicht in Afghanistan leben, weil es sehr schwer sei - sein Vater sage immer, dass er nicht zurückkehren solle. Er habe einen Bruder verloren. Sein Vater habe gesagt, dass auch der Beschwerdeführer sterben werde. Die Frage, ob er wegen der allgemein schlechten Lage hierher gekommen sei, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, die Lage sei sehr schlecht dort. Die Taliban hätten zwei Regierungsautos verbrannt. Die Taliban hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe, außerdem hätten sich diese an ihm rächen wollen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, es sei keine Rache, aber sie hätten ihn zwangsrekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer nannte die genaue Bezeichnung seines Heimatdorfes und brachte vor, bezüglich des Distrikts liege ein Fehler vor. Er habe dies bei der Rückübersetzung nicht beanstandet, weil der Dolmetscher es nicht geschrieben habe und es ihm nicht vorgelesen worden sei. Auf Vorhalt, dass er einerseits schildere, er habe seinem Vater Essen aufs Feld gebracht, und andererseits angab, er habe das Haus nicht verlassen können, meinte der Beschwerdeführer, das sei damals gewesen, als sie keine Probleme mit den Taliban gehabt hätten. Danach, als sein Bruder ums Leben gekommen sei, wäre es so schlimm gewesen, dass er geflüchtet sei. Die Probleme seien 2006/2007 entstanden. Auf Vorhalt seiner Angabe, er habe bis 2008 die Schule besucht, meinte er, er habe gesagt, dass er 2008 ausgereist sei. Zu seiner Angabe bei der Erstbefragung, er sei von den Taliban bedroht worden, führte er aus, es sei eine Bedrohung, wenn die Taliban hinter ihm her seien. Sie hätten, nachdem der Beschwerdeführer weg gewesen sei, seinen Vater geschlagen. Sein Bruder habe keine Probleme im Heimatdorf, dieser sei noch jung. Auch er selbst sei noch jung gewesen, als er Afghanistan verlassen habe. Auf Nachfrage, warum für den Beschwerdeführer Gefahr bestanden haben solle, für seinen Bruder hingegen nicht, meinte er, dieser sei nicht 14 Jahre alt, sondern glaublich erst 12. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, sein Bruder sei 14 Jahre alt, schwieg der Beschwerdeführer. Er würde bei einer Rückkehr in die Heimat nicht am Leben bleiben, weil dort Krieg herrsche. Nach Vorhalt von entscheidungswesentlichen Länderfeststellungen zu Afghanistan verneinte er die Frage, ob er dazu Stellung nehmen wolle.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.09.2012, Zl. 12 07.652-BAT, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen habe können. Ungeachtet dessen handle es sich auch nicht um eine staatliche oder diesem zurechenbare Verfolgung und seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Taliban ihn in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund rekrutieren haben wollen. Zwar sei die Sicherheitslage prekär, doch könne nicht von einer Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der staatlichen Behörden ausgegangen werden. Aus der allgemeinen Lage sei keine Verfolgung seiner Person abzuleiten. Aus seinen individuellen Verhältnissen lasse sich auch keine Gefährdung iSd § 8 AsylG ableiten und seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach er nicht alleine in einer Großstadt leben könne. Bei einer Ausweisung sei er auch nicht in seinem Recht auf Privatleben ungerechtfertigt verletzt.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. und führte zusammengefasst aus, dass die Behörde bei Führung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Näher wurde ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Es fehle an Feststellungen zu Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, weshalb sie zur Abweisung seines Antrages unzureichend seien. Im Weiteren wurden zahlreiche Berichte zur Lage in Afghanistan sowie der Provinz XXXX zitiert, wonach sich die Sicherheitslage in XXXX deutlich verschlechtere. Der aktuelle EASO-Bericht belege, dass Taliban Zwangsrekrutierungen vornehmen würden und ergebe sich aus diversen Berichten, dass Unterstützer der Koalitionstruppen oder der Regierung sowie deren Familien gefährdete Personengruppen seien. Es bestehe aufgrund der weitverbreiteten Tätigkeitsfelder regierungsfeindlicher Gruppierungen keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig, die Sachverhaltsermittlung mangelhaft. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er wegen der Tätigkeit seines Bruders für die Sicherheitskräfte von den Taliban verfolgt werde. Sein Bruder sei Soldat und für den Schutz seines Dorfes zuständig gewesen. Wegen der Tätigkeit seines Bruders hätten die Taliban gewollt, dass er sich ihnen anschließe, widrigenfalls sie wegen der Tätigkeit seines Bruders Rache an ihm nehmen würden. Als der Beschwerdeführer in Griechenland gewesen sei, seien die Taliban wieder zu seiner Familie gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Dabei hätten sie seinen Vater mitgenommen, ihn befragt und misshandelt. Er habe sein Vorbringen so detailliert und lebensnah wie möglich gestaltet und über das Erlebte frei gesprochen. Die Behörde habe sein Vorbringen nicht mit Länderberichten zu Zwangsrekrutierungen verglichen, dementsprechend habe sie keine Aussagen über die Plausibilität seines Vorbringens treffen können, andernfalls sie zu dem Schluss gekommen wäre, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Dass sein Vorbringen als zu oberflächlich beurteilt worden sei, sei nicht nachvollziehbar - es dürfe nicht auf menschliches Ermessen geprägt von westeuropäischen Strukturen abgestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass sich eine vernunftbegabte Person unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Afghanistan, der Tätigkeit seines gestorbenen Bruders und den Folgen der Verweigerung einer Zusammenarbeit mit den Taliban jedenfalls fürchten würde. Er habe auch keine falschen Angaben zu seinem Herkunftsort gemacht, jedoch habe er mangels Rückübersetzung keine Möglichkeit gehabt, die unrichtige Protokollierung zu beanstanden. Diesbezüglich beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme der bei der Erstbefragung anwesenden Dolmetscherin. Zu den Ungereimtheiten hinsichtlich des Schulbesuchs und der Hilfstätigkeiten für seinen Vater brachte der Beschwerdeführer vor, er habe niemals angegeben, die Schule bis zum Jahr 2008 besucht zu haben, außerdem habe er seinem Vater nur vor den Vorfällen mit den Taliban Essen gebracht. Das Erstbefragungsprotokoll sei ihm nicht wörtlich rückübersetzt worden und seien bei der Übersetzung sichtlich Fehler entstanden. Er wisse nicht, ob sein Bruder aktuell Probleme habe. Als er das Land verlassen habe, sei dieser erst acht Jahre und damit "zu jung" gewesen. Er stehe zu seiner Familie nur in sporadischem Kontakt und wisse daher nicht, ob sein Bruder nunmehr, im Alter von zwölf Jahren, Probleme habe. Auch hinsichtlich des Alters seines Bruders sei es zu Übersetzungsfehlern gekommen. Er könne nicht weiter in Afghanistan leben, ohne seine Gesundheit oder sein Leben zu gefährden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für von Taliban verfolgten Personen nicht. Ihm drohe Verfolgung aufgrund (ihm unterstellter) politischer Überzeugung und der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Familie, weshalb er Flüchtling iSd GFK sei. Bei entsprechender Berücksichtigung seiner individuellen Situation und der allgemeinen Sicherheitslage sei ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Seit seiner Einreise sei er um Integration bemüht und versuche, die Deutsche Sprache zu lernen, er halte sich auch an die Gesetze. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten; in eventu des subsidiär Schutzberechtigten; in eventu die Behebung des Bescheids und Unzulässigerklärung der Ausweisung bzw. Zurückverweisung an die erste Instanz.
1.3. Mit Schreiben einlangend am 01.01.2013 wurde die Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs von Oktober 2012 bis Jänner 2013 übermittelt. Mit Schreiben einlangend am 13.02.2014 wurde die Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs von September 2013 bis Jänner 2014 übermittelt.
1.4. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei gesund und habe vor kurzer Zeit eine TBC-Routineuntersuchung in Form eines Oberkörperröntgen gehabt. Zurzeit würden seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester in Afghanistan leben. Er habe väterlicherseits einen Onkel und eine Tante, die in Afghanistan leben würden und mütterlicherseits einen Onkel, der in Pakistan lebe sowie eine Tante, die in Afghanistan lebe. Die Verwandten würden eine halbe Autostunde entfernt in der Stadt und seine Eltern im Dorf leben. Es ist alles in der Gegend von XXXX in der Provinz XXXX. Er habe ca. vor einem Monat das letzte Mal Kontakt mit seinen Eltern gehabt. Er habe in Afghanistan einen Freund, der ein Mobiltelefon habe. Es werde dann vereinbart, wann er ihn auf diesem Telefon anrufe und er befinde sich zu diesem Zeitpunkt bei den Eltern des Beschwerdeführers, mit denen er dann reden könne. Zuletzt habe er mit seiner Mutter telefoniert, es sei ihr gut gegangen, sie mache sich allerdings Sorgen um den Beschwerdeführer, weil er weit weg im Ausland sei. Seine zwölfjährige Schwester und sein vierzehnjähriger Bruder würden nicht zur Schule gehen. Sein Vater sei Landwirt, die Erträge seien ausreichend. Sein Vater sei etwa 70 Jahre alt, sein Bruder würde ihm in der Landwirtschaft helfen. Er habe keine Verwandten und Bekannten in XXXX, dort habe er nie gelebt. Er kenne und habe niemanden in XXXX. Als er damals in Richtung XXXX gefahren sei, seien sie durch den großen Tunnel bei XXXX gefahren, was damals gefahrlos möglich gewesen sei. Er habe noch einen älteren Bruder, der im Jahr 2007 verstorben sei. Bei seinem Tod sei der Beschwerdeführer nicht in seiner Nähe, sondern zuhause gewesen. Sein Bruder sei Soldat gewesen und habe mit einer Kalaschnikow bewaffnet das Dorf verteidigt. Wie viele Soldaten damals bei ihnen gewesen seien, könne er nicht sagen; damals seien noch sechs weitere Soldaten ums Leben gekommen. Sein Bruder sei von einer Kugel in die Brust getroffen worden. Die Angreifer hätten einige Soldaten umgebracht und sich dann wieder zurückgezogen. Sie seien sodann nicht ins Dorf gekommen. Der Leichnam sei dann zum Haus gebracht worden und hätten sie ihn beerdigt. Der Beschwerdeführer sei im 9. Monat des Jahres 2008 aus Afghanistan ausgereist. Nach dem Tod seines Bruders habe es immer wieder, vor allem in der Dämmerung, Schusswechsel in ihrer Gegend gegeben und seien die Taliban dann auch öfters ins Dorf gekommen. Vom Jahr 2007, als sein Bruder verstorben sei, bis zum 9. Monat 2008 seien sie drei Mal zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen. Diese hätten angeklopft und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Die Taliban hätten die Identität des Beschwerdeführers gekannt, weil sein Bruder Soldat gewesen sei und sie gewusst hätten, dass dieser noch einen Bruder habe. Auf Vorhalt, dass sein Bruder niemals in Gefangenschaft der Taliban gewesen sei und auch sein Körper rückgeführt werden habe können und es daher nicht plausibel sei, dass die Taliban konkrete Angaben über seine Familienverhältnisse, Geschwister und Wohnort haben könnten, führte er aus, die Taliban hätten das gewusst, er könne jedoch nicht sagen, woher. Beim ersten Besuch der Taliban sei es Nacht gewesen. Seine Eltern hätten auf ihr Klopfen hin gemeinsam die Tür geöffnet. Es gebe bei der Grundstückstür ein Guckloch, durch das man nach draußen sehen könne. Sein Vater habe eben die Grundstückstüre geöffnet, und auf die Frage der Taliban, wo sein Sohn sei, geantwortet, dieser sei nicht Zuhause. Danach seien sie wieder weggegangen und hätten nicht das Grundstück oder ins Haus betreten. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt zuhause gewesen, sei aber nicht hinausgegangen, weil diese Leute ihn haben mitnehmen wollen hätten. Es sei bekannt gewesen, dass die Taliban kommen würden, um junge Leute mitzunehmen, deswegen hätten seine Eltern gesagt, er soll nicht die Tür aufmachen bzw. auch nicht mitkommen. Der zweite Vorfall sei genauso wie der erste abgelaufen, seine Eltern hätten gesagt, er sei nicht zuhause. Auch beim zweiten Vorfall sei der Beschwerdeführer tatsächlich schon zuhause gewesen, nach dem Tod meines Bruders sei er faktisch immer daheim gewesen. Auch beim dritten Mal sei es nicht anders verlaufen. Er könne die drei Vorfälle zeitlich nicht konkret einordnen und wisse nicht in welchem Monat sie stattgefunden hätten. Nach den Erzählungen seines Vaters habe es sich jedes Mal um die gleichen Personen gehandelt, sie seien immer zu dritt gewesen. Auf die Frage, wie es sein könne, dass sich die drei bewaffneten Taliban drei Mal von meinen Eltern sagen lassen hätten, dass er nicht Zuhause sei, obwohl sie ja von irgendwoher wissen hätten müssen, dass der Beschwerdeführer hier sein müsste, gab er an, dass er denke, sie hätten seinen Eltern geglaubt, dass er nicht hier sei. Er habe es nur so erzählt, wie es gewesen sei und könne nicht näher erklären, warum sie bei ihnen keine Hausdurchsuchung gemacht hätten.
Auf Vorhalt seiner Angabe bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass die Sendemasten durch die Taliban zerstört worden seien und er im nahezu gleichen Satz angebe, mit seinem Freund per Handy nun Kontakt zu haben und das eine das andere ausschließe, gab der Beschwerdeführer an, bis zu seiner Ausreise sei es so gewesen, dass die Taliban die Sendemasten zerstört hätten. Seinerzeit sei es so gewesen, jetzt dürfte es anders sein, es sei aber dennoch so, dass die Taliban immer wieder präsent seien und weiter ihren Unfrieden stiften würden. Auf Vorhalt, dass er in der heutigen Verhandlung berichtet habe, während seiner Anwesenheit in Afghanistan drei Mal durch die Taliban aktiv gesucht worden zu sein und dass sich dies mit seinen bisherigen Angaben, dass die Taliban ihn erst dann zu suchen begonnen hätten, als er nicht mehr im Land gewesen sei, nicht vereinbaren lasse, führte er aus: Es könne sein, dass dies ein Übersetzungsfehler gewesen sei, es könne aber auch sein, dass er sich geirrt habe. Er sei zu diesem Punkt nicht konkret befragt worden.
Seine Tazkira befinde sich bei seinem Vater, es sei allerdings bisher nicht möglich gewesen, ihm diese auf dem Postweg zukommen zu lassen. Sein Vater sei Analphabet und habe bisher keine Möglichkeit gefunden, es zu schicken. Auf Vorhalt, dass sich aus seiner heutigen Erzählung ergebe, dass sein mittlerweile mindestens 14-jähriger Bruder nicht zur Schule gehe und seinem Vater auf dem Feld helfe, ebenso, wie früher der Beschwerdeführer, und daher momentan keine konkrete Gefahr einer Zwangsrekrutierung ersehen werden könne, meinte der Beschwerdeführer, er könne nicht sagen, ob sein Bruder Probleme habe und auch nicht, warum sein Vater den Bruder nicht wegschicke.
Mit dem Beschwerdeführer wurde im Weiteren sein Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Dolmetscherin bei der Erstbefragung näher erörtert. Der Beschwerdeführer gab an, dass er klarstellen habe wollen, dass die Dolmetscherin Provinz und Distrikt und Ortsname offenbar verwechselt habe. Nach Mitteilung, dass an seinen Angaben zum Herkunftsort kein Zweifel bestehe, zog der Beschwerdeführer den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Dolmetscherin zurück.
Dem Beschwerdeführer wurde sowohl das Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13. November 2014 als auch die Zusammenstellung der Sicherheitslage vom November 2014, wie im Akt enthalten, zur Stellungnahme binnen 2 Wochen übergeben. In weiterer Folge wurden die der Entscheidung zugrundliegenden Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers erörtert, diesbezüglich wurde ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
1.5. In einer Stellungnahme vom 28.11.2014 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Länderberichten zu Afghanistan und insbesondere der Provinz XXXX zustimme. Ergänzend wurden Auszüge aus der Rechtsprechung (BVwG/VfGH) hinsichtlich der unzulässigen Ausweisung von jungen Männern nach Afghanistan und dem Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in XXXX zitiert. Im weiteren wurden Auszüge aus Berichten zu den Rekrutierungsstrategien der Taliban wiedergegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt nach eigenen Angaben die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus einer Ortschaft in der Provinz XXXX. Seine Familie hält sich in seinem Heimatort auf, er verfügt über keinen familiären Anschluss in XXXX.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Allgemein
Laut dem US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) ist Afghanistan eine islamische Republik, die Einwohnerzahl wird auf zwischen 24 und 32 Millionen geschätzt (USDOS, 8. April 2011, Introduction). Das Land ist dem Integrated Regional Information Network (IRIN) zufolge seit drei Jahrzehnten Schauplatz bewaffneter Konflikte, im Zuge derer hunderttausende Menschen getötet wurden und Millionen von AfghanInnen emigrierten (IRIN, 15. Juli 2010).
Quellen:
IRIN - Integrated Regional Information Network: The best way to ensure NGO staff safety?, 15. Juli 2010 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 142680] http://www.ecoi.net/local_link/142680/257459_de.html
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 - Afghanistan, 8. April 2011 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 158210] http://www.ecoi.net/local_link/158210/275144_de.html
Politische Lage
Präsidentschaftswahlen
Ashraf Ghani heißt laut vorläufigem Ergebnis der neue afghanische Präsident (NZZ 9.7.2014); dies gab die Wahlkommission am Montag den 7.7.2014 in XXXX bekannt (Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani sind laut der Wahlkommission bei der Stichwahl Mitte Juni 56,44 Prozent der Stimmen entfallen. Ghanis Herausforderer, der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, hat demnach 43,56 Prozent erhalten (NZZ 7.7.2014). Dieses Ergebnis kann sich noch ändern, wenn die offiziellen endgültigen Zahlen verlautbart werden (Reuters 7.7.2014). Denn, dass trotz dieses uneinholbar scheinenden Vorsprungs drei Wochen nach der Präsidentenwahl vom 14. Juni noch immer kein Sieger feststeht, schob der Vorsitzende der Kommission (FAZ 8.7.2014), Ahmad Yusuf Nuristani, dann bei der Verkündung aber gleich hinterher: Das Ergebnis könne sich nach weiteren Überprüfungen von Betrugsvorwürfen noch ändern (FAZ 8.7.2014; vgl. Reuters 7.7.2014). Die Anhänger beider Lager sollten sich in Geduld üben, mahnte Nuristani. Genau das hatte Abdullah allerdings nicht getan und schon am Vorabend verkündet, das Ergebnis nicht anzuerkennen, solange fragwürdige Stimmzettel nicht aussortiert würden (FAZ 8.7.2014).
Das Lager des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah lehnte das vorläufige Ergebnis ab und nannte dies einen "Coup" gegen das Volk, was ihn auf einen gefährlichen Kollisionskurs mit seinem Rivalen Ashraf Ghani führt (Reuters 7.7.2014). Einige prominente Vertreter des Abdullah-Lagers hatten in den vergangenen Tagen sogar mit einer Parallelregierung gedroht und damit deutlich gemacht, was bei dem Streit über das Wahlergebnis auf dem Spiel steht (FAZ 8.7.2014). Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung lag, spricht von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014).
Auch diesmal sind die Manipulationen augenscheinlich. Beim ersten Wahlgang im April war Abdullah noch souverän mit 45 Prozent der Stimmen vor Ghani gelegen, der nur 31,5 Prozent der Stimmen erhalten hatte. Bei der Stichwahl nun wurde die Wahlbeteiligung als ähnlich hoch angegeben wie beim ersten Wahlgang. Das hat viele Beobachter überrascht, die in XXXX und anderswo weniger Wählerinnen und Wähler ausgemacht haben wollen als bei der ersten Runde. Im überwiegend paschtunischen Osten und Südosten des Landes, der Machtbasis Ghanis, soll die Wahlbeteiligung bei der Stichwahl gegenüber dem ersten Wahlgang sogar zum Teil deutlich zugenommen haben - ein weiteres Anzeichen für Manipulationen (NZZ 7.7.2014).
Die derzeitige Lage erinnert in frappierender Weise an die Querelen nach den letzten Präsidentschaftswahlen vor fünf Jahren, die der Amtsinhaber Hamid Karzai formell gewonnen hatte. Das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten war jedoch so groß, dass zu Recht von einer gestohlenen Wahl die Rede war. Der Leidtragende war bereits 2009 Abdullah. Er kritisierte damals den erschreckend offensichtlichen Wahlbetrug, zog dann aber vor dem zweiten Wahlgang seine Kandidatur zurück (NZZ 7.7.2014).
Knapp eine Woche vor der geplanten Vereidigung eines Nachfolgers des afghanischen Präsidenten Hamid Karzai gibt es neuen Streit um die Stimmenauszählung. Die Bekanntgabe eines Wahlsiegers drohte sich damit weiter zu verzögern. Präsidentschaftskandidat Abdullah Abdullah zog sein Team am Mittwoch, den 27. August von der Überprüfung der Stimmen der Stichwahl ab. (APA, 27.8.2014). Angesichts des weiter schwelenden Streits um den künftigen afghanischen Präsidenten geht der Regierung in XXXX offenbar das Geld aus. Trotz internationaler Hilfsgelder in Millionenhöhe könne die Regierung möglicherweise bereits ab kommenden Monat keine Gehälter mehr bezahlen, verlautete am Samstag aus Kreisen des Finanzministeriums. Daher seien bereits Länder wie die USA gebeten worden, weitere Finanzhilfen bereitzustellen. Seit dem Sturz der radikalislamischen Taliban im Jahr 2001 sind Milliarden an Dollar internationaler Hilfsgelder nach Afghanistan geflossen. Mit dem Abzug der meisten ausländischen Soldaten zum Jahresende befürchtet die Regierung in XXXX auch ein Versiegen des Geldflusses. Zuletzt hatten Daten des afghanischen Finanzministeriums gezeigt, dass die Einkünfte in der ersten Jahreshälfte um knapp 30 Prozent zurückgingen. Ein Sprecher des Ministeriums sagte, dass eine weitere Verschärfung der Finanzlage befürchtet werde, wenn die politische Hängepartie nicht rasch beendet werde. (APA 16.8.2014)
Quellen:
APA, Neuer Streit bei Präsidentenwahl in Afghanistan, vom 27.08.2014
APA, Afghanistans Regierung geht Geld aus - Sorge um Hilfe aus Ausland, vom 16.08.2014
Die Zeit (7.7.2014): Ghani Ahmadsai liegt bei Präsidentschaftswahl vor Abdullah,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-07/praesidentenwahl-afghanistan-ahmadsai-gewinner; Zugriff 9.7.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2014): Amerika droht mit Ende der Finanz- und Militärhilfe, http://www.faz.net/aktuell/politik/wahlchaos-in-afghanistan-amerika-droht-mit-ende-der-finanz-und-militaerhilfe-13032563.html, Zugriff 9.7.2014
IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (7.7.2014): IEC announces preliminary results of the 2014 Presidential Election run-off,
http://www.iec.org.af/media-section/press-releases/392-runoff-primary, Zugriff 9.7.2014
NZZ - Neue Züricher Zeitung (9.7.2014): Noch nicht definitiv - Wahlresultate bleiben umstritten - Ghani ist neuer Präsident Afghanistans,
http://www.nzz.ch/international/afghanistan-nachzaehlung-in-7000-wahlurnen-1.18338565, Zugriff 9.7.2014
Reuters (7.7.2014): Afghanistan's Abdullah rejects election result as 'coup' against people,
http://www.reuters.com/article/2014/07/07/us-afghanistan-election-idUSKBN0FC0EN20140707, Zugriff 9.7.2014
Sicherheitslage
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan
Human Rights Watch (HRW) erwähnt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2014, dass die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im April 2014 von Schwierigkeiten begleitet wurden: ein schleppender Beginn der WählerInnenregistrierung, Verzögerungen bei der Verabschiedung notwendiger Rechtsvorschriften, Uneinigkeit bei der Besetzung der Unabhängigen Wahlkommission und der Wahlbeschwerdekommission, eine geringe Rate von registrierten Wählerinnen sowie Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, am Wahltag für Sicherheit zu sorgen. (HRW, 21. Jänner 2014) Das Nachrichtennetzwerk Women News Network (WNN) berichtet, dass trotz Einschüchterungen, Drohungen, Gewalt und 39 Selbstmordanschlägen in den 8 Wochen vor den Präsidentschafts- und Provinzratswahlen vom 5. April 2014, die Wahlbeteiligung 60 Prozent erreicht hat. Verschiedenen Nachrichtenquellen zufolge wurden nach den Präsidentschaftswahlen mehr als 3.000 Beschwerden eingebracht (WNN, 8. April 2014).
In einem Artikel vom April 2014 berichtet IRIN, dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar (IRIN, 2.4.2014).
Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung lag dort höher (IPS, 17.4. 2014). Der UNO-Generalsekretär schreibt in einem Bericht vom Juni 2014, dass die Vereinten Nationen im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2014 insgesamt 5.864 Sicherheitsvorfälle mit Relevanz für die Arbeit, Mobilität und Sicherheit ziviler AkteurInnen in Afghanistan verzeichnet haben. Dies stellt einen 22- prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Die große Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wird vor allem auf Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den Wahlen und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückgeführt.
3. 917 der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Besonders erwähnenswert ist dem UNO- Generalsekretär zufolge die Zunahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Osten Afghanistans, wo neben den Operationen der Taliban und bewaffneter Flügel der Hezb-e-Islami auch regelmäßige Angriffe durch mehrere al-Qaida-Verbündete, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan, Laschkar e- Taiba, Laschkar-e-Jhangvi und die Islamische Bewegung Usbekistan, auf afghanische Sicherheitskräfte verübt werden (UNGA, 18.6.2014, S. 5-6). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom Juli 2014 an, dass der bewaffnete Konflikt in Afghanistan im ersten Halbjahr 2014 eine für ZivilistInnen gefährliche Wendung genommen hat. Zum ersten Mal seit 2009, als UNAMA begonnen hat, zivile Opfer systematisch zu dokumentieren, sind mehr ZivilistInnen bei Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften getötet oder verletzt worden als durch irgendeine andere Taktik. In vorangegangenen Jahren wurden die meisten ZivilistInnen durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen getötet oder verletzt. Der Bericht führt weiters an, dass im Zeitraum zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2014 insgesamt 4.853 zivile Opfer (1.564 Todesopfer und 3.289 Verletzte) dokumentiert wurden. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stellt dies einen 24-prozentigen Anstieg dar. (UNAMA, Juli 2014, S. 1)
Quellen:
HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html
IPS - Inter Press Service: Afghanistan Turns a Political Corner, 17.4.2014,
http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-turns-political-corner
IRIN - Integrated Regional Information Network: Concern over polling in Afghan schools and clinics, 2.4. 2014, http://www.ecoi.net/local_link/273158/402142_de.html
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1404997194_unama-mid-year.pdf
UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security [A/68/910-S/2014/420], 18.6. 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1403693685_n1442913.pdf
WNN - Women News Network: Afghan women opt for change through democracy, 8.4.2014,
http://womennewsnetwork.net/2014/04/08/afghan-women-democracy/
Afghanische Regierung
Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte in zahlreichen Bezirken, insbesondere im Süden, schränken laut USDOS die Fähigkeit der afghanischen Regierung, Menschenrechte zu schützen, ein (USDOS, 19. April 2013, Section 1g).
HRW schreibt, dass die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, von der Regierung kontrollierte Gebiete zu halten oder von den Aufständischen kontrollierte Gebiete zurückzuerobern, nicht bekannt ist und weiterhin große Sicherheitsprobleme für einen großen Teil der Bevölkerung bestehen (HRW, 21. Jänner 2014).
Quellen:
HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Afghanistan, 19. April 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 245038]
http://www.ecoi.net/local_link/245038/368486_de.html
Internationale Truppen (ISAF - International Security Assistance Force)
Die unter Führung der NATO operierende Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) hat die Ausweitung ihrer Sicherheits- und Aufbaumission von XXXX ausgehend auf den Rest des Landes im Jahr 2006 abgeschlossen, berichtet Freedom House. Trotz des Einsatzes zehntausender zusätzlicher ISAF-Soldaten und der voranschreitenden Entwicklung der afghanischen Armee befindet sich Afghanistan zu einem Großteil unter dem Einfluss lokaler Militärkommandanten, Stammesführer, Warlords, Drogenhändler und kleinerer Banditen. Taliban haben ihre Angriffe auf Regierungstruppen und internationale Truppen intensiviert und ihren Einfluss über weite Gebiete in Afghanistan, besonders in den Provinzen Kandahar und Helmand, aber auch in bisher friedlicheren Regionen im Norden und Westen, vergrößert. (Freedom House, Jänner 2013)
In einem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht schreibt das Center for Strategic and International Studies (CSIS), dass die verschiedenen aufständischen Gruppen die überlegenen ausländischen Truppen nicht mehr als ihre wichtigsten Gegner betrachten. Stattdessen besteht das oberste Ziel der Aufständischen in der Zeit bis 2014 darin, durch gezielte militärische und politische Kriegsführung die afghanische Regierung und die afghanischen Sicherheitskräfte zu schwächen und den eigenen politischen Einfluss wiederherzustellen bzw. auszuweiten. (CSIS, 9. Mai 2012, S. 10-11)
In einem Bericht vom März 2013 stellt das CSIS Informationen zur schrittweisen Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Streitkräften an die afghanische Regierung zur Verfügung. Dem CSIS zufolge hat Präsident Karzai die erste von 5 Tranchen im März 2011 angekündigt, gefolgt von der zweiten im November 2011, der dritten im Mai 2012 und der vierten im Dezember 2012. Die vollständige Umsetzung der Übertragung soll je Tranche (abgesehen von der noch ausstehenden fünften Tranche) zwischen 12 und 18 Monaten dauern. Am Ende der vierten Phase sollen 23 der 34 afghanischen Provinzen übergeben worden sein oder sich im Transitionsprozess befinden und die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheitsverantwortung für 87 Prozent der afghanischen Bevölkerung tragen. (CSIS, 28.3.2013, S. 40)
Laut HRW wird die Frist zum Truppenabzug bis Ende 2014 das Ende des Engagements der internationalen Streitkräfte weiter beschleunigen. Uneinigkeit zwischen der afghanischen und der US-amerikanischen Regierung, unter anderem in Zusammenhang mit der Eröffnung eines Taliban-Büros in Qatar, hat die noch ausstehende Unterzeichnung des Bilateralen Sicherheitsabkommens, mit dem die US-amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, verzögert. Ähnliche Abkommen mit anderen ausländischen Partnern sind ebenfalls noch ausständig. Diese Verzögerungen haben das Unsicherheits- und Instabilitätsgefühl in Afghanistan verstärkt. (HRW, 21.1.2014)
Quellen:
AFP - Agence France-Presse: Afghan voters turn to social media to fight fraud, 14. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 273882]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-voters-turn-social-media-fight-fraud
CSIS - Center for Strategic and International Studies: Afghanistan:
Measures of "Progress" in Afghanistan in the Spring of 2012, 9. Mai 2012 [ID 216728]
http://csis.org/files/publication/120510_Afghan_Military_Progress.pdf
CSIS - Center for Strategic and International Studies: Afghanistan:
The Afghan War In 2013; Meeting The Challenges Of Transition - Volume III; Security And The ANSF, 28. März 2013 [ID 243899] http://csis.org/files/publication/120510_Afghan_Military_Progress.pdf
Freedom House: Freedom in the World 2013 - Afghanistan, Jänner 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 242086] http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html
HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html
Aufständische Gruppen
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed. (UNAMA, Februar 2014, pp. xi-xii)
Laut dem US-amerikanischen Congressional Research Service (CRS) stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 13)
Ein weiterer bedeutender Anführer von Aufständischen ist Gulbuddin Hekmatyar, der die Hezb-e-Islami-Gulbuddin (HIG) anführt. Die HIG ist gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet, auch wenn es gelegentlich zu Konfrontationen mit Mitgliedern der Taliban in den Gebieten, in denen die HIG am aktivsten ist (nördlich und östlich von XXXX gelegene Provinzen), gekommen ist. Dem CRS zufolge hat sich die HIG bislang hauptsächlich auf öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks") fokussiert. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15)
Als weitere aufständische Gruppe nennt das CRS das von Jalaludin Haqqani gegründete Haqqani-Netzwerk, bei dem davon ausgegangen wird, dass es al-Qaida näher steht als den Taliban. Das Netzwerk verdient Geld, indem es legale und illegale Geschäfte in Pakistan und in der Region um den Persischen Golf betreibt und Teile der afghanischen Provinz Chost kontrolliert. Wie das CRS weiters berichtet, hat das Haqqani-Netzwerk Angriffe auf mehrere indische Ziele in Afghanistan verübt, von denen sich die meisten außerhalb der im Osten Afghanistans gelegenen Hauptoperationsbasis des Netzwerks befunden haben. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15-16)
Laut CRS schätzen US-amerikanische RegierunsgvertreterInnen die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan auf 50 bis 100. Diese operieren mehrheitlich in den Provinzen im Osten Afghanistan, wie z.B. Kunar. Einige dieser Kämpfer gehören zu al-Qaida-Verbündeten, wie der Islamischen Bewegung Usbekistan, die in den Provinzen Faryab und Kundus aktiv ist. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 14)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UNGA, 5. März 2013, S. 5)
Das ANSO führt in einem Bericht vom April 2013 an, dass die Anzahl der von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 verübten Angriffe im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen ist. Nach Einschätzung des ANSO ist angesichts der Stabilität der saisonalen Konflikttrends (geringe Konfliktintensität im Winter und starker Anstieg im Sommer) davon auszugehen, dass die erneute Eskalation des Konflikts während der gesamten Saison anhält und die Gewalt im Jahr 2013 das zweithöchste Niveau nach 2010 erreicht. Die Anzahl der Angriffe bestätigt außerdem, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Vielmehr handelte es sich um eine operationelle Pause, die möglicherweise durch den strengen Winter 2011/12 bedingt war und mittlerweile beendet wurde. Das ANSO berichtet weiters, dass die bewaffneten Oppositionsgruppen weiterhin zunehmend afghanische Ziele angreifen. So haben in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 73 Prozent aller von den bewaffneten Oppositionsgruppen verursachten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf die afghanischen Sicherheitskräfte abgezielt. Weitere 10 Prozent zielten auf ZivilistInnen, die mit der Regierung in Verbindung standen bzw. denen eine solche Verbindung vorgeworfen wurde. (ANSO, April 2013, S. 9)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 7o Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UNGA, 13. Juni 2013, S. 5)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel von AlertNet bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. Die gleiche Anzahl an PolizistInnen war in den 12 vorangegangenen Monaten ums Leben gekommen. (AlertNet, 2. September 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. (UNGA, 6. September 2013, S. 5)
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UNGA, 6. September 2013, S. 6)
In seinem an den UNO-Sicherheitsrat (UNSC) übermittelten Bericht vom November 2013 schreibt der UNO-Generalsekretär, dass die Zahl der im ersten Halbjahr 2013 durch den bewaffneten Konflikt getöteten oder verletzten ZivilistInnen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich angestiegen ist. Die Zahl der Todesopfer stieg um 14 Prozent (1.319 Todesopfer) und die der Verletzten um 28 Prozent (2.533 Verletzte). Als Gründe führt der Bericht eine vermehrte Nutzung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie eine größere Opferzahl durch Bodengefechte an. Die Zahl der im ersten Halbjahr 2013 getöteten oder verletzten Frauen stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 61 Prozent, die der getöteten oder verletzten Kinder um 30 Prozent. (UNSC, 22 November 2013, S. 2)
Dem UNO-Sonderbeauftragten für Afghanistan zufolge hat die UNO in den ersten 11 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 2.730 bei Angriffen getötete und 5.169 verletzte ZivilistInnen verzeichnet. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Der Sonderbeauftragte teilte außerdem mit, dass "zunehmende Konflikte" in zuvor ruhigeren Provinzen im Westen und Norden Afghanistans "zu einiger Besorgnis geführt haben". (RFE/RL, 18. Dezember 2013)
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass das Jahr 2013 wahrscheinlich das gewaltreichste seit 2001 gewesen ist. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktzentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Fähigkeiten der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen. Offiziellen afghanischen Quellen zufolge befinden sich nur 5 der 416 Distriktzentren unter der permanenten Kontrolle der Taliban, allerdings reicht die Kontrolle der Regierung in vielen weiteren Distriktzentren kaum über die unmittelbaren Grenzen der Zentren hinaus. Im Oktober 2013 berichtete das Wall Street Journal, dass die Kontrolle der Regierung in dem wichtigen Distrikt Maiwand im Süden Afghanistans 2 Kilometer außerhalb des Distriktzentrums endet. Die Situation in anderen wichtigen Distrikten ist ähnlich. So haben die Taliban im Distrikt Chahrdara in der Provinz Kundus nach dem Abzug der zusätzlichen US-Nachschubtruppen ("additional US ‚surge' forces") fast überall die Kontrolle zurückerobert. (Ruttig, 30. Dezember 2013)
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem Jahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom Februar 2014, dass sie im Jahr 2013 insgesamt 8.615 zivile Opfer (2.959 Todesopfer und 5.656 Verletzte) dokumentiert hat und dies einen 14-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr, als die Zahlen zurückgegangen waren, darstellt. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 11 Prozent regierungstreue Kräfte und für 10 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 5 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Der Hauptgrund für den Anstieg der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2013 war der Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere in von ZivilistInnen bewohnten oder frequentierten Gebieten. Laut UNAMA wurde 2013 die höchste Zahl getöteter und verletzter Frauen und Kinder seit 2009 dokumentiert. (UNAMA, Februar 2014, S. 1-2) Der UNO-Generalsekretär schreibt in seinem Bericht vom März 2014, dass die UNO im Jahr 2013 insgesamt 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert hat und das Jahr somit das zweitgewaltreichste seit 2001 gewesen ist. 70 Prozent der Vorfälle wurden aus dem Osten, Südosten und vor allem Süden des Landes berichtet. Im Laufe des Jahres 2013 haben sich in den Provinzen im Osten und Süden verstärkte Angriffe verschiedener Gruppen, darunter der afghanischen Taliban, der Tehrik-e-Taliban, der Lashkar-e-Tayyiba und der Lashkar-i-Jhangvi, ereignet. Im Norden Afghanistans hat die Islamische Bewegung Usbekistan weiterhin in entlegenen und bergigen Distrikten operiert. (UNGA, 7. März 2014, S. 4)
In einem Artikel vom April 2014 berichtet IRIN, dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar. (IRIN, 2. April 2014)
Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung lag dort höher. (IPS, 17. April 2014)
Kämpfer der radikal-islamischen Taliban haben nach Angaben der Regierung der südwestafghanischen Provinz Farah einen Mullah enthauptet. Der Geistliche sei getötet worden, weil er in Diensten der Regierung gestanden habe, sagte Farahs-Vizegouverneur Mohammad Junus Rasuli. Übergriffe der Taliban auf muslimische Geistliche sind kaum bekannt. Die Extremisten bedrohen aber generell alle Afghanen mit dem Leben, die im Staatsdienst stehen. Die meisten Mullahs in Afghanistan werden von der Regierung bezahlt. (APA 26.08.2014). Bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte gegen die Taliban sind nach Angaben des Innenministeriums mehr als 100 Extremisten getötet worden. Das Ministerium in XXXX teilte am Sonntag, den 3. August mit, Polizei, Armee und Geheimdienst gingen seit dem Vortag in den Provinzen Kunduz, Josjan, Nangarhar, Helmand, Urusgan und Sabul gegen die Aufständischen vor. Unter den insgesamt mindestens 101 getöteten Taliban-Kämpfern seien mehrere Kommandanten. Nach Angaben des Innen- und des Verteidigungsministeriums verzeichneten die afghanischen Sicherheitskräfte keine Verluste.
(APA, Mehr als 100 Taliban-Kämpfer bei Operationen getötet, vom 03.08.2014)
Quellen:
AlertNet: Afghan police deaths double as foreign troops withdraw, 2. September 2013 (veröffentlicht von Reuters) [ID 257212] http://www.trust.org/item/20130902145122-8nymp/?source=hptop
ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: ANSO Quarterly Data Report Q.1 2013; Jan 1st - Mar 31st 2013, April 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 245417]
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf
APA, Mehr als 100 Taliban-Kämpfer bei Operationen getötet, vom 03.08.2014
APA, Taliban enthaupteten Mullah in West-Afghanistan, vom 26.8.2014
CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 17. Jänner 2014 [ID 268940] http://fpc.state.gov/documents/organization/221259.pdf
IPS - Inter Press Service: Afghanistan Turns a Political Corner, 17. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-turns-political-corner
IRIN - Integrated Regional Information Network: Concern over polling in Afghan schools and clinics, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273158]
http://www.ecoi.net/local_link/273158/402142_de.html
Ruttig, Thomas: Some Things Got Better - How Much Got Good? A review of 12 years of international intervention in Afghanistan, 30 December 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 266201] http://www.afghanistan-analysts.org/some-things-got-better-how-much-got-good-a-short-review-of-12-years-of-international-intervention-in-afghanistan
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, 8. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392024345_feb-8-2014-poc-report-2013-full-report-eng.pdf
UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/67/778-S/2013/133], 5. März 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 241695]
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363187281_afghanistan-ga.pdf
UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/67/889-S/2013/350], 13. Juni 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 250472]
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1371648519_afg2013-6.pdf
UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security [A/67/981*-S/2013/535*], 6. September 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 259056]
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380117365_ga-afghanistan.pdf
UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security [A/68/789-S/2014/163], 7. März 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 271751]
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1394798373_n1425215unga-afg.pdf
UNSC - UN Security Council: Report of the Secretary-General on the protection of civilians in armed conflict [S/2013/689], 22. November 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 264263] http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1386167277_n1355660protectcivil.pdf
Sicherheitslage in XXXX
Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach XXXX (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in XXXX und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in XXXX eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist XXXX allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in XXXX aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird XXXX als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in XXXX und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in XXXX agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in XXXX allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)
In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24)
Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in XXXX am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012).
In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in XXXX aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in XXXX aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)
In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in XXXX schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)
Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)
Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in XXXX und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in XXXX im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in XXXX relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in XXXX als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in XXXX im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in XXXX in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).
In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in XXXX: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in XXXX hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in XXXX besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)
Quellen:
AFP - Agence France-Presse: Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound, 18. Oktober 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 260812]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-XXXX-outside-foreign-compound-officials
DIS - Danish Immigration Service: Afghanistan; Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to XXXX, Afghanistan; 25 February to 4 March 2012, 29. Mai 2012 [ID 218324] http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf
Foschini, Fabrizio: Striking at XXXX, in 2013: the attack on the traffic police HQ, 21. Jänner 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 236491] http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tensions Rise in XXXX Ahead of Vote, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273238] http://www.ecoi.net/local_link/273238/402244_de.html
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Afghan Forces Criticised After XXXX Battles, 17. April 2012 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 214277]
http://www.ecoi.net/local_link/214277/334793_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Storm UN Office In XXXX, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html
Ruttig, Thomas: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, 2. Juni 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 249175]
http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sicherheit in XXXX, 22. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 282419] http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1406997274_document.pdf
Sicherheitslage in XXXX
XXXX zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen XXXX und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in der Provinz XXXX:
Die Provinz XXXX wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz XXXX verstärkt.
(Khaama Press: "Gunmen killed five members of a familiy in XXXX province vom 24. August 2013)
Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine operation in Zentral XXXX und anderen Teilen der Provinz durch, um Auständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.
(Tolonews: " 17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF XXXX Operation" vom August 2013)
Provinz XXXX, Distrikt Dane Ghori - Sicherheitslage und Zwangsrekrutierung
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.11.2014
Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) zählt XXXX in einem monatlichen Update zu freiwilliger Rückkehr vom September 2014 zu den relativ sicheren Provinzen in Afghanistan:
"Of those who cited the improvement of security situation in some parts of Afghanistan as primary pull factor of their return, some 82% returned to relatively secure provinces such as XXXX, Takhar, Balkh, Nangarhar, Herat, Samangan, Sari Pul, Parwan, Kapisa, Panjshir, Jawzjan, XXXX and Kunduz (mainly Kunduz city)." (UNHCR, September 2014, S. 3).
Die Online-Ausgabe der deutschen Wochenzeitung Die Zeit veröffentlicht im März 2014 ein Interview mit dem damaligen Leiter des Regionalkommandos in Nordafghanistan, Generalmajor Bernd Schütt. Darin finden sich folgende Äußerungen zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX:
"ZEIT ONLINE: Momentan läuft eine afghanische Militäroperation im Warduj-Tal, dort kämpft die Armee gegen Aufständische. Teile von Kundus und XXXX gelten als Rückzugsräume für Taliban. Wie sieht die Situation in den Unruheprovinzen aus?
Schütt: Die Afghanen gehen dorthin, wo der Gegner ist. Das führt zu Gefechten - und auch zu Verlusten. Generell haben sie die Lage aber unter Kontrolle. Im Warduj-Tal geht es weniger um eine ideologische Auseinandersetzung als um finanzielle Interessen der Regierungsgegner. In Kundus und XXXX hat sich die Situation seit der Übergabe der Sicherheitsverantwortung nicht verändert. Die Sicherheitslage ist zufriedenstellend." (Zeit Online, 14. März 2014)
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) führt in einem Artikel vom August 2014 an, dass lokale Beamte ihre Besorgnis über die Anwesenheit illegal Bewaffneter in der Provinz XXXX, die eine Bedrohung für ZivilistInnen darstellen würden, geäußert hätten. Laut dem für die Auflösung illegaler bewaffneter Gruppen in XXXX Zuständigen seien seit 2005 mehr als 4.000 Waffen eingesammelt worden. Einige illegale Kommandanten seien allerdings weiterhin im Besitz von Waffen. Viele der lokalen Kommandanten hätten ihre Waffen versteckt, um die Sicherheit in der Provinz zu beeinträchtigen. Dem Zuständigen zufolge seien mehr als 600 illegal Bewaffnete in den Distrikten Bano, Dehsala, Pul-i-Hesar, Nahrain und XXXX-i-Markazi aktiv. Ein Mitglied des Provinzrates habe mitgeteilt, dass Bewaffnete BewohnerInnen des Gebietes Tangee Murch im Distrikt Burka schikanieren und töten würden:
"Local officials on Monday expressed concern over the existence of illegal armed gunmen in northern XXXX province, posing a threat to civilians. Lt. Col. Lala Gul, in charge of Disbandment of Illegal Armed Groups in XXXX, said more than 4,000 different weapons had been collected since 2005. But some illegal commanders still retain weapons. He said many local commanders had hidden their weapons to disrupt the security situation in the province. More than 600 illegal gunmen were operating in Bano, Dehsala, Pul-i-Hesar, Nahrain and XXXX-i-Markazi districts, he added. [...] A provincial council member, Qari Qudratullah Wafa, said the gunmen were harassing and killing locals in the Tangee Murch locality of Burka district."
(PAN, 18. August 2014)
Die Nachrichtenagentur Reuters erwähnt in einem Artikel vom August 2014, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in einigen Provinzen, darunter Kandahar und XXXX, beim Kampf um die Kontrolle zu verzweifelten Maßnahmen gegriffen und Anweisungen erlassen hätten, jeden gefangen genommenen Taliban sofort zu erschießen:
"In several other provinces, including Kandahar in the south and XXXX in the north, Afghan security forces struggling for control have resorted to desperate measures, asking their men to kill any Taliban prisoners on the spot." (Reuters, 27. August 2014)
Das Free and Fair Election Forum of Afghanistan (FEFA), eine zivilgesellschaftliche Organisation zur Wahlbeobachtung in Afghanistan, geht in einem undatierten Bericht auf die Herausforderungen für Kandidatinnen zur Provinzratswahl während der Nominierungsphase ein und präsentiert die Ergebnisse von Verifizierungsaktivitäten, die im Zeitraum vom 6. Oktober bis 21. Dezember 2013 in 34 Provinzen unternommen worden seien. Dem Bericht zufolge sei eine Reihe von Kandidatinnen zur Provinzratswahl nur wegen ihres Kandidatenstatus unter anderem von Parlamentsmitgliedern, Mitgliedern des Provinzrates und aufständischen Gruppen bedroht worden. Außerdem habe es Hassreden und negative Predigten von Mullahs, Stammesältesten, Distriktgouverneuren und einigen illegalen bewaffneten Gruppen gegeben. Die meisten Fälle von Einschüchterung seien in den Provinzen Paktika, Farah, Tachar, Nimrus, Paktia, Daikundi, Kunar, Nangarhar, XXXX und Kandahar verifiziert worden:
"The findings of women political rights verification demonstrated that a number of provincial councils' female candidates have been threatened by local powerbrokers, their male counterparts and insurgent groups only due to their candidacy in the process. Of total 272 candidates interviewed, 67 candidates in Badakhshan, Badghis, XXXX, Bamyan, Logar, Daikundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Herat, XXXX, Kandahar, khost, Laghman, Nangarhar, Nimroz, Kunar, Samangan, Paktika, Paktia, Parwan, Sar e Pul and Takhar complained on being intimated and submitted complaint forms to FEFA. The main challenges included the threats below:
The most cases of intimidations have been verified in Paktika, Farah and Takhar, Nimroz, Paktia, Daikundi, Kunar, Nangarhar and XXXX and Kandahar while the least number of incidents of intimidations occurred in XXXX, Parwan and Samangan." (FEFA, ohne Datum, S. 8)
Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet in einem etwas älteren Artikel vom August 2013, dass, obwohl Bamiyan eine sichere Provinz sei, die Unsicherheit in den Provinzen XXXX und Parwan negative Auswirkungen auf Bamiyan habe:
"Though Bamyan is a secure province, existence insecurity in northern XXXX and central Parwan province left negative impact over security of the province. So far, dozens people were killed or injured in the attacks that carried out by rebels who sneaked to Bamyan." (PAN, 27. August 2013)
Ein etwas älterer, im Mai 2013 veröffentlichter Artikel des Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in XXXX, führt an, dass es Anzeichen dafür gebe, dass sich XXXX zu einer Hochburg der Aufständischen in Nordafghanistan entwickeln könnte. Interviews mit Vertretern von Aufständischen würden darauf hindeuten, dass es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels zwischen 2.500 und 3.000 Kämpfer in XXXX gebe. Der Taliban-Militärkommission zufolge habe sich diese Zahl im Jahr 2008 noch auf rund 1.800 belaufen. Laut Angaben der
Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) gebe es 4.500 afghanische Sicherheitskräfte (darunter Angehörige der afghanischen Lokalpolizei) in XXXX:
"Indications are that XXXX, so far a province without a consistent security profile - for months quiet, then suffering from outbursts of violence - could evolve into a stronghold of the insurgency in Afghanistan's north. Interviews with insurgency representatives conducted and cross-checked over months indicate that, today, between 2,500 and 3,000 fighters are deployed in XXXX. Taleban Nizami (Military) Commission sources said that, in 2008, there were around 1,800 fighters only. This would mean an increase of at least 700 fighters over the past five years. According to ISAF [International Security Assistance Force], 4,500 Afghan national security forces (including ALP [Afghan Local Police]) are based in XXXX." (AAN, 31. Mai 2013)
In einem etwas älteren Artikel vom Dezember 2013 erwähnt Stars and Stripes, eine Nachrichtenwebsite, deren Aufgabe es laut eigenen Angaben ist, die US-Militärgemeinde mit unabhängigen Nachrichten und Informationen zu versorgen, dass viele Aufständische von XXXX in die benachbarte Provinz Bamiyan kommen, dort einen Angriff verüben und wieder zurückkehren würden. In XXXX hätten die Taliban eine stärkere Präsenz:
"Making his job more difficult, many insurgents slip into Bamiyan from neighboring XXXX province, where the Taliban have a stronger presence, attack and then slip back." (Stars and Stripes, 8. Dezember 2013)
In einem Artikel vom September 2014 schreibt BBC News, dass es in Afghanistan 14 verschiedene Frontverläufe gebe, wo die Taliban gegen Regierungskräfte kämpfen würden. Eine dieser Fronten verlaufe in der Nähe von Pul-e-Khumri, der Hauptstadt der Provinz XXXX. Die Stadt liege weniger als 200 Kilometer von XXXX entfernt, allerdings brauche es sieben Fahrtstunden, um durch das Gebirge und über den Salang-Pass dorthin zu gelangen.
Die Straßen seien aufgrund eines lokalen Netzes an Korruption oftmals in miserablem Zustand. Wie BBC News weiters anführt, sei Pul-e-Khumri für eine an der Frontlinie gelegene Stadt wohlhabend und einigermaßen sicher. Die BewohnerInnen könnten nachts das Schießen hören und wüssten, dass sich die Taliban auf drei Seiten der Stadt befinden würden:
"Across Afghanistan, there are currently 14 different front lines where the Taliban are fighting government forces. One of them is around Pul-e-Khumri, the capital of XXXX province in northern Afghanistan. It is less than 200km (120 miles) from XXXX, but it takes seven hours to drive there, across the mountains and through the Salang Pass. The roads are often atrocious thanks to the web of local corruption, despite the huge amounts of Western money that have been lavished on them. [...] For a front-line town, Pul-e-Khumri is prosperous and reasonably secure. Local people can hear the shooting at night time, and they know that the Taliban are present on three sides of them. But the shops are full of goods, the streets are thronged with people, and the tea houses and kebab shops are doing good business." (BBC News, 2. September 2014)
Der afghanische Nachrichtensender TOLO News berichtet im November 2014, dass laut offiziellen Angaben zwei ZivilistInnen und ein Mitarbeiter des afghanischen Geheimdienstes NDS bei zwei Bombenexplosionen in der Provinz XXXX verletzt worden seien. Die erste Explosion habe sich im Gebiet Qahwa Khana der Provinzhauptstadt Puli Khumri ereignet. Die zweite Explosion sei erfolgt, nachdem NDS-Mitarbeiter versucht hätten, Menschen am Zutritt zu dem Gebiet zu hindern. Laut TOLO News habe sich niemand zu den Anschlägen bekannt:
"Two civilians and an employee of the National Directorate of Security (NDS) were injured in twin mine blasts in northern XXXX province early Saturday, local officials said. The first blast took place at about 10:30 a.m. in Qahwa Khana area of Puli Khumri, the capital of the province. The second blast happened while the NDS forces were trying to stop people from entering the area, Jawid Basharat, a spokesman for XXXX police chief, said. [...] No group including the Taliban has claimed responsibility for the blasts."
(TOLO News, 1. November 2014)
Der vom US-amerikanischen Kongress finanzierte Rundfunkveranstalter Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet in einem Artikel vom Oktober 2014, dass zwei afghanische Anwälte in XXXX, bei einem gezielten Bombenanschlag getötet worden seien. Das Motiv für den Anschlag sei noch unklar und bislang habe sich niemand zu dem Angriff bekannt:
"Two Afghan lawyers in Puli Khumri, the capital of the country's northern province of XXXX, were killed in a bomb attack, the latest in a string of targeted killings in Afghanistan. Provincial police spokesman, Ahmad Jawed Bashart told RFE/RL that a bomb planted into a car detonated after the two lawyers from the XXXX Provincial Court, whose names were not made public, got into the vehicle near the court building, on October 16. The motive of the deadly attack is not clear and so far no one claimed responsibility." (RFE/RL, 16. Oktober 2014)
Die afghanische Online-Zeitung Khaama Press (KP) berichtet in einem etwas älteren Artikel vom November 2013, dass laut offiziellen Angaben mindestens fünf ZivilistInnen in der Stadt Pul-e-Khumri von einem Bewaffneten getötet bzw. verletzt worden seien. Es werde davon ausgegangen, dass es sich bei dem Täter, der nach dem Vorfall von den afghanischen Sicherheitskräften festgenommen worden sei, um ein Mitglied der afghanischen Lokalpolizei handle. Der Bewaffnete habe das Feuer eröffnet, nachdem er sich ein Wortgefecht mit einem Zivilisten geliefert habe:
"At least five civilians were killed or injured by a gunman in northern Pul-e-Khumri city of XXXX province on Friday, local officials said. [...] Mr. Basharat [a spokesman for the provincial security commandment] further added, the gunman who is believed to be a member of the Afghan Local Police (ALP) opened fire on civilians after engaging in a verbal clash with a civilian. He said at least two civilians were killed and three others were injured following the incident, and the gunman has been arrested by Afghan security forces. Afghan Local Police forces have been accused of human rights violations and other violent actions. The local police forces are recruited by the interior ministry of Afghanistan, and are separate from the Afghan National Police (ANP). ALP forces are responsible for controlling and maintaining security in their respective regions from where they have been recruited, and are trained by Afghan and foreign trainers." (KP, 16. November 2013)
Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erwähnt in seinen Briefing Notes vom 22. September 2014 Folgendes:
"In der vergangenen Woche kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen XXXX, Nangarhar, XXXX, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul." (BAMF, 22. September 2014, S. 1)
In einem Artikel vom April 2014 berichtet Khaama Press (KP), dass laut offiziellen Angaben mindestens 94 Taliban-Kämpfer während Militäroperationen der afghanischen Sicherheitskräfte in den Provinzen Ghazni, Badghis, XXXX, Faryab, Chost und Paktika getötet und 20 weitere verletzt worden seien:
"At least 94 Taliban militants were killed during military operations by Afghan national security forces in the past 24 hours. The interior ministry of Afghanistan said the operations were conducted by Afghan national police in cooperation with the Afghan national army and Afghan intelligence - national directorate of security (NDS) operatives. Interior ministry following a statement said the counter-terrorism operations were conducted in Ghazni, Badghis, XXXX, Faryab, Khost and Paktika provinces. At least 94 Taliban militants were killed, 20 militants were injured and 3 others were arrested during the operations, interior ministry said in its statement, adding that Afghan security forces also confiscated various types of light and heavy weapons."
(KP, 6. April 2014)
Dieselbe Quelle berichtet im April 2014, dass laut offiziellen Angaben zwei bekannte Taliban-Anführer während einer Militäroperation im Distrikt Dahan-e-Ghori, Provinz XXXX, festgenommen worden seien. Bei den beiden Festgenommenen handle es sich um Mullah Ghayoor und Mullah Janan, die an größeren terroristischen Angriffen in der Provinz beteiligt gewesen seien. Bei der Militäroperation, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels noch angedauert habe, seien außerdem vier Bewaffnete getötet und sechs weitere festgenommen worden:
"Two prominent Taliban leaders were arrested during a special military operation in northern XXXX province of Afghanistan on Tuesday. Interior ministry following a statement said the special military operation was conducted by Afghan national police forces in Dahan-e-Ghori district on Tuesday morning. The statement further added that the detained Taliban leaders were recognized as Mullah Ghayoor and Mullah Janan who were involved in major terrorist attacks in this province. Interior ministry also added that four militants were killed and six others were detained during the operation which is still conducted in Dahan-e-Ghori district." (KP, 22. April 2014)
Auf der Website der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) findet sich eine mit 1. Juni 2014 datierte Auswahl von Ausschnitten von Artikeln verschiedener afghanischer Medien. In einem Ausschnitt eines Artikels von Radio Azadi, dem afghanischen Zweig von RFE/RL, wird erwähnt, dass eine Frau in ihrem Haus im Distrikt Dahan-e-Ghori, Provinz XXXX, von unbekannten Bewaffneten getötet worden sei:
"Radio Azadi At least two women were killed in two separate incidents in XXXX province in the past two days, said local officials. The provincial police chief spokesperson, Jaweed Basharat, told Radio Azadi that one of the women was killed by unknown gunmen in her house in Dahan-e-Ghori district on Friday night. The second woman, Basharat said committed suicide after an argument with her husband but the woman family claimed that she was killed by her husband." (UNAMA, 1. Juni 2014)
In einem älteren, im November 2013 veröffentlichten Artikel von TOLO News wird berichtet, dass Angehörige der lokalen Polizei in XXXX einen Jungen und ein Mädchen getötet hätten, die von ihrem Zuhause im Distrikt Dahan-e-Ghori weggelaufen seien:
"Local Police officers in XXXX killed a young boy and a girl who ran away from home on Saturday night, according to local reports. Members of the Provincial Council told TOLOnews that the two ran away from their homes in the Dahan-e-Ghori District, but were stopped at a police checkpoint. There, they were forced out of a car, beaten and executed by officers." (TOLO News, 26. November 2013)
Eine allgemeinere Suche nach aktuellen Informationen zu Zwangsrekrutierungen in der Provinz XXXX (ohne spezifische Orts- bzw. Distriktangabe) brachte lediglich ein Ergebnis:
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet in einem Artikel vom April 2014, dass Sicherheitskräfte laut offiziellen Angaben im Distrikt Pul-i-Hesar, Provinz XXXX, vier mit der bekannten Hezbullah-Gruppe in Verbindung stehende Rebellen festgenommen hätten. Örtlichen Sicherheitsbeamten zufolge sei die Aufständischen-Gruppe während einer Operation der Sicherheitskräfte aus den in Pul-i-Hesar gelegenen Gebieten Taghank und Naw Bahar beseitigt worden. Wie ein Polizeisprecher mitgeteilt habe, würden die Dokumente, die bei den festgenommenen Kämpfern sichergestellt worden seien, darauf
hinweisen, dass die Gruppe von Mujahid Andarabi, dem die Flucht gelungen sei, angeführt werde. Einem Bewohner von Pul-i-Hesar zufolge würde Andarabi Jugendliche dazu zwingen, sich seiner Gruppe anzuschließen:
"Security forces held four rebels associated with the notorious Hezbullah group with weapons and ammunitions in the Pul-i-Hesar district of northern XXXX province, an official said Tuesday. Taghank and Naw Bahar areas of Pul-i-Hesar were cleared of the dreaded insurgent outfit during a cleanup operation, according to local security officials. [...] He [police spokesman Javed Basharat] said the documents recovered from the detainees revealed the group was led by Mujahid Andarabi, who managed to flee before the operation. Andarabi, a former jihadi commander, earlier carried out disruptive activities under the Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), had recenty set up the group, the police official said. Mullah Muhammad Hassan, a resident of Pul-i-Hesar, said Andarabi forced youngsters to join his group." (PAN, 1. April 2014)
Dem Artikel der größten afghanischen Onlinezeitung Khaama Press zufolge wurden während militärischer Operationen der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte innerhalb (der letzten) 24 Stunden mindestens 94 Taliban-Kämpfer getötet. Das Innenministerium teilte mit, dass diese Anti-Terror-Operationen in den Provinzen Ghazni, Badghis, XXXX, Faryab, Khost und Paktika durchgeführt worden sind:
At least 94 Taliban militants were killed during military operations by Afghan national security forces in the past 24 hours.
Interior ministry following a statement said the counter-terrorism operations were conducted in Ghazni, Badghis, XXXX, Faryab, Khost and Paktika provinces.
Interior ministry said the anti-government insurgents were looking to carry out terrorist attacks by using the IEDs and rockets.
Khaama Press (6.4.2014): Afghanistan, 94 Taliban militants killed in Afghan counter-terrorism operations, http://www.khaama.com/94-taliban-militants-killed-in-afghan-counter-terrorism-operations-2969, Zugriff 27.10.2014
Das deutsche BAMF in seinen Briefing Notes veröffentlicht regelmäßig Berichte über die Sicherheitslage in Afghanistan. Hier die letzten aktuellen Berichte zwischen 22.9.2014 und 20.10.2014:
In der vergangenen Woche kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen XXXX, Nangarhar, XXXX, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul. (Briefing Notes 22.9.2014).
Am 01.10.14 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in XXXX mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Weitere militärische Auseinandersetzungen mit Aufständischen, Bombenanschläge, Drohnen- und Luftangriffe gab es vergangene Woche in Logar (Zentralafghanistan), XXXX (Nordafghanistan), Faryab (Nord-westen), Kunduz (Nordosten), Nangarhar, Laghman (Osten), Zabul, Helmand und Kandahar (Süden). (Briefing Notes 6.10.2014).
Am 16.10.14 wurden bei Operationen gegen Aufständische in verschiedenen Provinzen, u.a. im östlichen Nangarhar und westlichen Herat, zahlreiche Taliban getötet. In der nördlichen Provinz XXXX kamen zwei Strafverteidiger bei einem Bombenanschlag um und im Grenzdistrikt Torkham der Provinz Nangarhar wurde der Verantwortliche für die Telekommunikation erschossen. (Briefing Notes 20.10.2014).
BAMF (22.9.2014; 6.10.2014; 20.10.2014): Briefing Notes, Afghanistan, Sicherheitslage
Das deutsche Auswärtige Amt berichtet im März 2014 Folgendes über die Zwangsrekrutierungen in Afghanistan:
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich.
[...]
Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.
[...]
Das Problem der Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppen oder afghanische Sicherheitskräfte besteht weiter fort. In Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte ist dies zum einen auf fehlende Mechanismen bei Überprüfung des Alters von Rekruten zurückzuführen. Zum anderen setzt sich die Praxis einiger Distrikt-Kommandeure fort, die formale Rekrutierungsvorschriften bewusst umgehen, um Minderjährige in die Sicherheitskräfte einzugliedern - zum Teil, um sich an ihnen sexuell zu
vergehen. Laut Berichten der Vereinten Nationen gab es 2012 66 Fälle von Rekrutierung von Kindern, 47 von ihnen durch regierungsfeindliche Gruppen und 19 durch die afghanische Polizei.
AA-Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der ISLAMISCHEN REPUBLIK AFGHANISTAN
Zum selben Thema schreibt die deutsche Bundesregierung in ihrem Fortschrittsbericht vom Januar 2014 Folgendes:
In manchen Landesteilen leidet die Bevölkerung nach UNHCR-Angaben nach wie vor unter Bedrohung, Einschüchterung, Erpressung, der Eintreibung illegaler Steuern und Zwangsrekrutierungen durch die RFK sowie an organisierter Kriminalität.
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Berlin (1.2014):
Fortschrittsbericht Afghanistan Januar 2014
Hier auch eine UNHCR-Stellungnahme vom August 2013 zu Fragen der potentiellen Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen:
Potentielle Risikoprofile von Schutzsuchenden
Menschen, die aus Afghanistan fliehen, können aufgrund des andauernden
bewaffneten Konfliktes und/oder aufgrund von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen vor Ort einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein.
Deshalb empfiehlt UNHCR eine besonders sorgfältige Prüfung der Asylanträge von Angehörigen bestimmter Risikogruppen bzw. unter Umständen auch von deren Familienangehörigen.
Zu den Risikogruppen zählen: tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft;
Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen; Männer und Jungen im wehrfähigen Alter; Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen verdächtigt werden;
Angehörige von religiösen Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben; Frauen und Kinder; Opfer von Menschenhandel; lesbische, schwule, bisexuelle, Transgender und intersexuelle Personen (LGBTI); Angehörige von ethnischen Minderheiten; an Blutfehden beteiligte Personen sowie Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen.
Bzgl. der Rückkehrgefährdung junger afghanischer Männer können wir Ihnen mitteilen, dass diese u. a. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer (vermeintlichen) politischen Ansichten auf internationalen Schutz angewiesen sein können.
Dies hängt damit zusammen, dass Jungen und Männer im wehrfähigen Alter häufig als Kämpfer rekrutiert werden. Dies gilt sowohl für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden als auch für Gebiete, in denen regierungsfreundliche und regierungsfeindliche Gruppen um die Macht kämpfen.
In Gegenden, die von regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden, wird mit verschiedenen Strategien um Kämpfer geworben. Dabei wird auch auf Zwangsrekrutierungen zurückgegriffen. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge dem Risiko ausgesetzt als vermeintliche Regierungsspione getötet oder auf andere Weise bestraft zu werden. Des Weiteren wird berichtet, dass sogar Kommandeure der Afghan Local Police (ALP) Mitglieder der lokalen Gemeinschaft zwangen sich ihnen anzuschließen.
UNHCR (8.2013): Stellungnahme zu Fragen der potentiellen Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen
In seinen letzten verfügbaren Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom August 2013 geht das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen wie folgt auf die Lage von Männern und Jungen im wehrfähigen Alter ein:
"Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von lashkar statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Berichten zufolge kommt es vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Jungen als Selbstmordattentäter in der Hoffnung auf einen besseren Status bei den betreffenden regierungsfeindlichen Kräften übergeben." (UNHCR, 6. August 2013, S. 45-46).
Das Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), eine in Genf ansässige internationale NGO, die sich für den verbesserten Schutz und eine effektivere Unterstützung von Binnenvertriebenen einsetzt, erwähnt in einem im Juni 2014 veröffentlichten Kurzbericht, dass unter anderem gezielte Angriffe, Einschüchterung und Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen zu den Gründen für Vertreibung seit 2010 zählen würden:
"Causes of displacement since 2010
In the first four months of 2014, documented civilian deaths and injuries reached levels not seen since 2001. The UN reports a new trend in 2013 in civilian casualties and forced displacement due to clashes between Afghan security forces and NSAGs [non-state armed groups]. Targeted attacks, intimidation and forced recruitment by armed groups, as well as inter-ethnic disputes and local conflicts over access to land and water, are also leading to displacement."
(IDMC, 19. Juni 2014)
Seran de Leede, Forscherin am Centre for Terrorism and Counterterrorism der Universität Leiden, geht in einem im April 2014 veröffentlichten Bericht für den in Den Haag ansässigen, eigenen Angaben zufolge unabhängigen Think Tank International Centre for Counter-Terrorism (ICCT) auf das Verhältnis afghanischer Frauen zu den Taliban ein. Im Abschnitt zur Rekrutierung wird unter anderem erwähnt, dass die Forschung zeige, dass die Taliban aktiv auf Männer zugehen und diese entweder überzeugen oder zwingen würden, sich ihnen anzuschließen. Die Taliban würden außerdem sogenannte Nachtbriefe verteilen, in denen sie Männern und Frauen damit drohen würden, dass die internationalen Truppen nicht für immer im Land seien und sie Rache an Personen nehmen würden, die sich ihnen widersetzen. Es scheine allerdings keine Belege dafür zu geben, dass die Taliban aktiv auf Frauen zugehen würden, um diese als unterstützende Kräfte zu gewinnen:
"When looking at Afghanistan, research shows the Taliban do actively target men, persuading or forcing them to join the fighting. They also distribute so-called night-letters, through which they warn both men and women that international forces will not be around forever and the Taliban will take their revenge on those who oppose them. However, there seems to be no evidence that the Taliban actively approach women to support them in one way or another."
(ICCT, April 2014, S. 7).
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtsjahr 2013) in Bezug auf schiitische Hazara, dass diese weiterhin von gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, körperlicher Misshandlung und Inhaftierung betroffen seien:
"Societal discrimination against Shia Hazaras continued along class, race, and religious lines in the form of extortion of money through illegal taxation, forced recruitment and forced labor, physical abuse, and detention." (USDOS, 27. Februar 2014, Section 6)
Der bereits weiter oben zitierte, etwas ältere EASO-Bericht vom Juli 2012 geht auf den Seiten 29 bis 31 unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen auf Rekrutierungen durch die Taliban mittels Bedrohung, Gewalt und Zwang ein (EASO, 10. Juli 2012, S. 29 bis 31). Der Bericht schlussfolgert:
"Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban (d. h. Fälle, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden) sind als Ausnahmen zu betrachten. Darauf weisen zahlreiche verlässliche Quellen ausdrücklich hin und belegen diese These mit plausiblen Argumenten.
Beispiele für diese Ausnahmefälle gibt es nach vorliegenden Informationen in Helmand, Kunduz, Kunar, Regionen in Pakistan und in Urusgan. Häufig werden auch die Gebiete genannt, in denen diese Ausnahmefälle auftreten: in Regionen unter ausgeprägtem Einfluss oder vollständiger Kontrolle der Taliban und in Bereichen, in denen soziale und staatliche Schutzstrukturen nicht funktionieren, wie in Flüchtlingslagern und Lagern für Binnenvertriebene." (EASO, 10. Juli 2012, S. 44)
UNHCR weist im Zusammenhang mit dem EASO-Bericht darauf hin, dass der Bericht "Zwangsrekrutierung" sehr eng definiere und darunter nur Situationen verstehe, in denen Einzelpersonen durch Androhung unmittelbarer Gewalt gezwungen würden, sich den Taliban anzuschließen. Der Bericht schließe in diese Definition keine Fälle von Rekrutierungen durch die Taliban ein, bei denen breiter gefasste Zwangsmaßnahmen, wie Angst, Einschüchterung und die Verwendung von Stammesmechanismen zur Anwendung kommen würden. Die Schlussfolgerung des Berichts, dass Zwangsrekrutierung eher die Ausnahme als die Regel sei, sollte deshalb nicht für diese anderen Formen der Zwangsrekrutierung gelten.
Wie UNHCR weiters anführt, sei es in Fällen, in denen die Rekrutierung zumindest teilweise auf Angst, Einschüchterung, Stammesdruck oder anderen zwingenden Faktoren basiere, äußerst schwierig, klar zu unterscheiden, ob sich eine Person freiwillig den Taliban angeschlossen habe oder zwangsrekrutiert worden sei:
"The report defines 'forced recruitment' narrowly, limiting its scope of application to situations where individuals are forced to join the Taliban under the use or threat of immediate violence. The report does not include in this definition Taliban recruitment mechanisms based on broader coercive strategies, including fear, intimidation and the use of tribal mechanisms to pressurize individuals into joining the Taliban. The report's conclusion that forced recruitment is the exception rather than the rule should therefore not be taken to apply to these other forms of coercive recruitment. [...]
[...] In circumstances where recruitment is based at least in part on fear, intimidation, tribal pressures or other coercive elements, it is exceedingly difficult in practice to make a clearcut distinction between individuals joining the Taliban voluntarily and individuals being forcibly recruited." (UNHCR, 10. Juli 2012, S. 1)
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.9.2014): Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in der Provinz Kunar [a-8850], http://www.ecoi.net/local_link/286237/418186_de.html, Zugriff 27.10.2014
Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (AA 04.06.2013)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR August 2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,
http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013
CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):
Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013
FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis: its economy,
http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013
WB - Worldbank (17.3.2013): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 9.8.2013
WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013
Behandlung nach Rückkehr
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Quellen:
ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:
Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,
http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014
IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014
WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,
http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben und konnte die aufgetretenen Ungereimtheiten bezüglich seines Heimatdistriktes und -dorfes in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend aufklären .
2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Aussage als widersprüchlich und unplausibel erwiesen.
Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, erhellt sich daraus, dass er die ihn konkret betreffende Verfolgung durch die Taliban im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gänzlich anders schilderte als bei der Einvernahme vor der belangten Behörde. Bei letzerer gab er noch zu Protokoll, dass die Taliban bei ihm zuhause gewesen wären, nachdem er Afghanistan verlassen hätte. Weiters gab er auf die Frage, was diese gewollt hätten, an, er wäre nicht dort gewesen (Akt Seite 81). Dieses Vorbringen wiederholt sich auch in der Beschwerde (Akt Seite 181: "Als ich in Griechenland war, kamen die Talibankämpfer wieder zu meiner Familie und erkundigten sich nach mir.") In krassem Gegensatz dazu schilderte er vor dem Bundesverwaltungsgericht drei Besuche der Taliban in seiner Anwesenheit, bei denen er das Haus nicht verlassen hätte und seine Eltern die Taliban jeweils unter dem Vorwand, der Beschwerdeführer wäre nicht zuhause, erfolgreich abgewiesen hätten. Diese drei Vorfälle hätten sich im Zeitraum nach dem Tod seines Bruders und dem 9. Monat 2008, dem Datum des Verlassens Afghanistans durch den Beschwerdeführer, zugetragen (Protokoll der mV Seite 5). Dieser markante Gegensatz belastet das Vorbringen des Beschwerdeführers mit Unglaubwürdigkeit, da es nicht erklärlich ist, dass er hinsichtlich eines derartigen Kernpunkts seines Vorbringens widersprüchliche Angaben machte. Zweifelsohne wäre das Aufsuchen des Elternhauses durch die Taliban in der Absicht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, gerade für diesen ein einschneidendes Erlebnis, das im Gedächtnis haften bleibt. Da der Beschwerdeführer eben dieses Ereignis (bzw. diese Ereignisse) schon grundsätzlich verschiedenartig schilderte, indem er einerseits meinte, er sei währenddessen zuhause gewesen, andererseits aber ausführte, die Taliban wären erst bei ihm zuhause gewesen, als er Afghanistan bereits verlassen gehabt hätte, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine rein gedankliche Konstruktion handelt, die keine Entsprechung im Tatsächlichen hat. Aus der Rechtfertigung des Beschwerdeführers auf entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung, wonach es sein könne, dass dies ein Übersetzungsfehler sei, er sich aber auch geirrt haben könne, lässt sich für ihn nichts gewinnen. Ein Übersetzungsfehler kann schon deshalb nicht angenommen werden, da der Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll hinsichtlich seiner Richtigkeit und Vollständigkeit durch seine Unterschrift bestätigte und er auch zu keinem Zeitpunkt Probleme mit dem beigezogenen Dolmetscher bemängelte. Außerdem bediente sich der Beschwerdeführer klarer Formulierungen, bei denen Missverständnisse im Sinne von "Übersetzungsfehlern" nahezu ausgeschlossen werden können (vgl. Akt Seite 81: "Als ich Afghanistan verlassen habe, waren sie bei uns
zuhause. ... Ich war nicht dort."). Bei der Rechtfertigung des
Beschwerdeführers, er sei zu diesem Punkt nicht konkret befragt worden, handelt es sich nach der Ansicht des erkennenden Gerichts um eine reine Schutzbehauptung, da er im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde umfassend zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde und mehrmals nachgehakt wurde, ob er Ergänzungen vornehmen wolle (Akt Seiten 87, 105). Soweit er in der Beschwerdeverhandlung meinte, er könne sich auch geirrt haben, spricht auch dieser Erklärungsversuch dafür, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Da es sich bei den (behaupteten) Bestrebungen der Taliban hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung um prägende Ereignisse handeln würde, die den Beschwerdeführer letztlich sogar zum Verlassen seiner Heimat bewogen hätten, kann nicht nachvollzogen werden, dass ihm bei der Schilderung in diesem Zusammenhang "Irrtümer" unterlaufen würden. Ausschlaggebend ist, dass es sich dabei, ob der Beschwerdeführer bei den Vorfällen noch daheim (und damit in unmittelbarer Gefährdung) oder bereits im Ausland (und somit in Sicherheit vor einer Zwangsrekrutierung) befunden hätte, um grundverschiedene Sachverhalte handelt und sich der Beschwerdeführer sohin in maßgeblichen Kernpunkten seines Vorbringens in Widersprüche verwickelte. Hinzu kommt, dass es nicht glaubwürdig ist, dass die Taliban, die nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung allein in der Absicht gekommen wären, um ihn mit sich zu nehmen, sich ohne weiteres von den Eltern des Beschwerdeführers abweisen hätten lassen (Protokoll der mV Seiten 5 und 6). In dem (behaupteten) mehrmaligen Aufsuchen seines Elternhauses und dem Fragen nach dem Verbleib des Beschwerdeführers äußert sich der nachhaltige Wille, den Beschwerdeführer aufzuspüren, getragen von der Vermutung, dass sich dieser auch tatsächlich in seinem Elternhaus aufhalte. Dieser Bestrebung steht aber nach der Schilderung des Beschwerdeführers keinerlei Versuch gegenüber, die - recht lapidare - Behauptung seiner Eltern, er wäre nicht zuhause, in irgendeiner Form (etwa durch eine Nachschau am Grundstück oder im Haus seiner Eltern) zu überprüfen. Aufgrund dieses Ungleichgewichts sind die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers nicht schlüssig und damit nicht plausibel. Bis zuletzt blieb auch im Dunklen, woher die Taliban die Identität des Beschwerdeführers, seine Bruderschaft zu dem getöteten Soldaten und seinen Wohnort gekannt hätten - der Beschwerdeführer vermochte dazu keinerlei Angaben zu tätigen. Aufgrund des Umstandes, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht in Gefangenschaft der Taliban gewesen ist und auch sein Leichnam rückgeführt werden konnte, ist nicht ersichtlich, woher die Taliban Kenntnis von dem Verwandtschaftsverhältnis gehabt haben können. Aus diesem Grund ist auch das (sich insbesondere aus den Beschwerdeausführungen ergebende) Vorbringen, die (behauptete) Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban stünde im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers als Soldat, nachhaltig in Zweifel zu ziehen. Es fällt weiters auf, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde und auch in der Beschwerde ins Treffen führte, dass die Taliban seinen Vater mitgenommen, ihn nach dem Beschwerdeführer gefragt und geschlagen hätten, wovon dieser Blutungen am Kopf davongetragen hätte (Akt Seiten 81 und 181). Einen solchen Vorfall erwähnte er hingegen vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort. Es ist nicht erklärlich, dass Beschwerdeführer einen derartigen Vorfall, der in direktem Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen stünde, von sich aus nicht mehr (zumindest) ansatzweise schilderte. Dieses Aussageverhalten lässt vielmehr den Schluss zu, dass es sich auch dabei um kein reales Geschehen handelt, da schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer einen solchen Vorfall, wäre er tatsächlich passiert, erwähnen würde, könnte der damit doch sein Fluchtvorbringen untermauern. Hinzu kommt, dass sich auch in Nebenumständen der Schilderungen Ungereimtheiten ergeben: So meinte der Beschwerdeführer etwa in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass die Taliban in seinem Heimatdorf sechs weitere Soldaten getötet hätten, als er selbst sich schon in Griechenland befunden hätte (Akt Seite 81). Vor dem Bundesverwaltungsgericht ordnete er die Ermordung von sechs anderen Soldaten jedoch jenem Vorfall zu, bei dem auch sein Bruder gestorben wäre und der Beschwerdeführer sich auch noch in Afghanistan aufhielt ("Mein Bruder war Soldat und hat das Dorf
verteidigt. ... Wie viele Soldaten damals bei uns gewesen sind, kann
ich nicht sagen, ich weiß nur, dass damals noch sechs weitere Soldaten ums Leben gekommen sind." Protokoll der mV Seite 5). Auch aus diesen Divergenzen ergibt sich die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens. Ferner machte der Beschwerdeführer auch unplausible Angaben zur Kontaktaufnahme mit seiner Familie. Dazu gab er einerseits an, es gäbe in seinem Heimatdorf keinen (Handy)Empfang, weil die Taliban die Sendemasten zerstört hätten. Andererseits erklärte er aber, mittels des Handys eines Freundes, der seine Familie einmal monatlich (bzw. zu vereinbarten Terminen) besuche, die Möglichkeit habe, mit seiner Familie zu sprechen (Akt Seite 77, Protokoll der mV Seite 4). Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei um einander ausschließende Behauptungen handelt, da, wenn die Sendemasten tatsächlich zerstört worden wären, auch eine Kontaktaufnahme über das Handy seines Freundes ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer konnte diese Ungereimtheiten nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht schlüssig aufklären - dass die Taliban bis zur Ausreise des Beschwerdeführers Sendemasten zerstört hätten, dies nun aber nicht mehr täten, vermag nicht zu überzeugen. Schließlich ist noch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach im Alter von 14 Jahren aus Afghanistan ausreiste und angab, er habe davor seinen als Landwirt tätigen Vater unterstützt, indem er ihm etwa Essen gebracht hätte (Akt Seite 77). Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte er die aktuelle Situation seines jüngeren Bruders in vergleichbarer Weise: Dieser wäre 14 Jahre alt und helfe seinem Vater in der Landwirtschaft (Protokoll der mV Seite 4). Aufgrund der beinahe identen Lebenssituation ist es nicht erklärlich, dass sein Bruder, ganz anders als der Beschwerdeführer selbst, offenbar nicht von Zwangsrekrutierungen bedroht wäre. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, er können nicht sagen, ob sein Bruder Probleme hätte, ist nicht glaubwürdig, da er mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt steht und deshalb von einer allfälligen Gefährdung seines Bruders wissen müsste. Sofern sich die Beschwerde darauf stützt, dass die Taliban den Beschwerdeführer zwangsrekrutieren und im Falle der Verweigerung wegen der Tätigkeit seines Bruders Rache an ihm nehmen hätten wollen, steht dem entgegen, dass der Beschwerdeführers selbst in der Einvernahme vor der belangten Behörde seine ursprüngliche Angabe revidiert und eingeräumt hatte, es wäre keine Rache, sie hätten ihn zwangsrekrutieren wollen (Akt Seite 83). Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer keine Rachemotive als Grund für die vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban mehr angegeben, weshalb von solchen auch nicht ausgegangen werden kann.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Auch wenn es nach den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten grundsätzlich zu Zwangsrekrutierungen kommen kann, war der Beschwerdeführer sohin nicht in der Lage, eine solche in seinem konkreten Fall zu bescheinigen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen weder in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht noch in der schriftlichen Stellungnahme vom 28.11.2014 Einwände erhoben. Vielmehr stimmte der Beschwerdeführer im Rahmen der der Stellungnahme den ihm vorgelegten Länderberichten zu und lieferte Ergänzungen, die mit den zur gegenständlichen Entscheidungsfindung herangezogenen Berichten durchaus in Deckung zu bringen sind.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.5. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.7. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Insbesondere brachte er vor, dass eine Rückkehr aufgrund seiner individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere seiner Heimatprovinz XXXX prekär sei, sich seine Kernfamilie aber eben dort aufhalte und er an einem anderen Ort auf ein familiäres/soziales Netz nicht zurückgreifen könne.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellung und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der Häufung und Schwere der in dieser Region verübten Anschläge und herrschenden Kriegshandlungen sowie der Verstärkung der Aktivitäten der Aufständischen eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in XXXX) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. So hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er in Afghanistan außerhalb seiner Herkunftsregion über keinen familiären Anschluss verfügt und er selbst noch nie (außer einer Durchfahrt zu Beginn seiner Reisebewegung) in XXXX gewesen ist. Sohin wäre er als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in XXXX. Auch eine Absicherung im Familienverband ist nicht möglich. Es ist folglich auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist daher derzeit unter den dargelegten Umständen zu verneinen.
Aufgrund des Vorliegens dieser außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes führen.
3.8. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Es liegt kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vor (§ 8 Abs. 3a AsylG).
4. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.4 AsylG 2005 i.d.g.F.):
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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