BVwG W121 1405762-1

W121 1405762-1Tribunal administratif fédéral17 déc. 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Racheakt, subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W121 1405762-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1405762.1.00

Spruch

W121 1405762-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXXStA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zl. 08 06.223-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.12.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte am 16.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er behauptete den im Spruch angeführten Namen zu führen und illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 17.07.2008, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an:

"Anfang Juli 2008 begab ich mich vonXXXX Dort blieb ich bis vorgestern. Am 15.07.2008, gegen 20:00 Uhr, bestieg ich gemeinsam mit einem Schlepper namens "Bubakar" am Flughafen in Conakry ein Flugzeug. Zur Fluglinie und zum Flugzeugtyp kann ich keine Angaben machen, ich habe darauf nicht geachtet, das hat alles der Schlepper gemacht. ....

F: Wer organisierte Ihre Reise?

A: Ich selbst habe mir einen Schlepper nach meiner Ankunft in Conakry organisiert.

F: Wie und wo fand die Kontaktaufnahme statt?

A: Ich traf den Schlepper in Conakry, im Stadtviertel Bambeto.

F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?

A: Ich habe ein Feuer angezündet auf dem Feld auf dem ich gearbeitet habe. Dieses Feuer hat sich bis in das Dorf ausgebreitet, dabei kamen 7 Menschen ums Leben. Ich wurde von den Familien bedroht. Deswegen bin ich geflüchtet."

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST-Ost, am 23.07.2008 gab der Beschwerdeführer an, im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Fulla, vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:

"Meine Muttersprache ist Fulla und ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird.

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

A: Die Verständigung ist gut.

F: Haben Sie für das gegenständliche Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

A: Nein.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aus Gründen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

A: Ja.

(...)

F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können?

A: Nein.

F: Sie wurden am 17.07.2008 bei der Polizeiinspektion EAST Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?

A: Ja.

F: Möchten Sie betreffend die bei der Erstbefragung getätigten Angaben etwas berichtigten oder ergänzen?

A: Nein.

Vorhalt: Haben Sie irgendwelche Bescheinigungen; die Ihre Angaben hinsichtlich Ihres Fluchtweges bzw. Einreise mittels Flugzeug nach Österreich bestätigen?

A: Ich habe nichts. Irgendwer hat das mitgenommen.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Das war am 15.07.2008.

F: Wann sind Sie in die Europäische Union eingereist?

A: Das war der Tag, an dem ich hier meinen Asylantrag gestellt habe.

F: Wie haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Mit dem Flugzeug.

F: Von welchem Flughafen aus?

A: Das war der Flughafen von Conakry.

F: War das ein Direktflug nach Österreich?

A: Wir sind umgestiegen. Ich kenne den Ort nicht.

F: Mit welchen Dokumenten sind Sie ausgereist?

A: Ich war mit jemanden der mich geführt hat unterwegs. Ich wusste auch nicht, dass wir nach Österreich fliegen.

F: Was konnten Sie von Bubakar, mit welchen Sie unterwegs waren, hinsichtlich Ihres

Reiseweges in Erfahrung bringen?

A: Er hat mir nichts gesagt.

F: Wurden Ihnen unterwegs Fingerabdrücke abgenommen?

A: Nein.

F: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?

A: Nein.

F: Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung?

A: Den Pass hatte mein Mitreisender. Ich weiß nur, dass der Pass abgestempelt wurde.

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte?

A: Nein, ich habe keine Verwandten.

F: Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.

A: Ich musste flüchten, denn bei einer Brandrodung für den Ackerbau ist der Brand außer Kontrolle geraten und hat den Tod einiger Menschen verursacht. Deren Verwandten wollten Rache an mir üben. Deshalb musste ich flüchten.

F: Wo und wann waren diese Rodungsarbeiten?

A: Es war im Dorf XXXX, das ist in der Nähe von XXXX in der Provinz XXXX. Das war am Anfang dieses Monats, um den 01. Juli herum.

F: Wer waren diese Verwandten?

A: Das sind auch Bauern aus dem gleichen Dorf.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?

A: Das ist der einzige Grund.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Nein.

Erklärung: Es wird Ihnen hiermit zur Kenntnis gebracht, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle und jede Änderung einer Vertretungs- bzw. Zustellvollmacht ist sofort dem Bundesasylamt mitzuteilen. Sie werden aufgefordert, Bemühungen dahingehend anzustellen, für das weitere Verfahren jedenfalls identitätsbezeugende Dokumente, aber auch Bescheinigungsmittel bzw. Beweise für das Fluchtvorbringen beizuschaffen.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl hinsichtlich der Sprache als

auch hinsichtlich des Inhaltes der Einvernahme?

A: Ja.

F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

A: Gut.

Die Niederschrift wird Ihnen nun vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden."

Am 29.08.2008 wurde das Verfahren mittels Aktenvermerk gemäß § 24. Abs. 2 AsylG eingestellt bzw. musste dieses eingestellt werden, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (§ 15 AsylG) weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar (diverse Meldeauskünfte verliefen negativ) war.

Am 05.09.2008 brachte der Beschwerdeführer unter Bekanntgabe einer Zustelladresse einen schriftlichen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens beim Bundesasylamt ein.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 19.03.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines vom Bundesasylamt bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Fulla, vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zusammengefasst Folgendes an:

"(...)

F: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an einer Krankheit?

A: Nein, weder noch. Ich bin gesund.

F: Haben Sie anlässlich Ihrer bisherigen Einvernahmen im laufenden Asylverfahren die Wahrheit gesagt?

A: Ja.

F: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht?

A: Ja, ich halte meine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht.

F: Brachten Sie bereits, gemeint im Zuge Ihrer bisherigen Einvernahmen im Asylverfahren, alle Ihre Gründe vor, die Sie dazu bewogen, Guinea zu verlassen?

A: Ja.

F: Wollen Sie aus Eigenem und vorweg diesbezügliche Änderungen und/oder Ergänzungen vornehmen?

A: Nein. Ich sagte bereits alles und das, der Wahrheit entsprechend. Ich habe nichts zu ändern bzw. zu ergänzen.

F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut und/oder eine Zustellvollmacht erteilt?

A: Nein. Ich möchte sämtlich Schriftstücke zu eigenen Handen, sprich persönlich an meine

Wohnadresse, zugestellt erhalten.

F: Wo wohnen Sie zurzeit?

A: In einer Wohnung in Wien XXXX, XXXX, die mir von Fr. Bock zur Verfügung gestellt wurde bzw. wird. Ich habe auch den diesbezüglichen Meldezettel mit

(Meldezettel wird in Vorlage gebracht und in Kopie zum Akt genommen).

F: Verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte, über Verwandte/Bekannte, in Österreich?

A: Nein.

F: Wie verhält es sich diesbezüglich mit Guinea? Hält sich noch jemand von Ihrer Familie in Guinea auf?

A: Ja, sowohl meine Eltern, Vater und Mutter, als auch meine Schwester, ich habe nur diese eine Schwester, leben bzw. müssten noch in Guinea sein. Zum Zeitpunkt, als ich Guinea verließ, war es noch so. Was zwischenzeitlich mit meiner Familie passiert ist, weiß ich nicht, zumal ich auch seit meiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit ihnen hatte. Meine Familie lebt bzw. wohnt im Dorf XXXX, welches zur Stadt XXXX, gehört. Meine Familie lebt bzw. wohnt schon seit ich mich erinnern kann in diesem Dorf. Wir haben dort eine eigene Hütte und Landwirtschaft, aus deren Erlös wir auch unseren Lebensunterhalt finanzierten. Ich selbst wurde schon in diesem Dorf geboren und war zeitlebens, gemeint bis zur Ausreise, in diesem Dorf, in unserer Hütte, wohnhaft und aufhältig.

F: Wie finanzieren Sie Ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt in Österreich bzw. wer kommt für diesen auf?

A: Ich werde von Fr. Bock bzw. von deren Verein unterstützt. Sonstige Unterstützungen erhalte ich nicht.

F: Beschreiben Sie einen durchschnittlichen Tagesablauf von Ihnen! Was unternehmen Sie so in Österreich bzw. was unternahmen Sie bis jetzt?

A: Ich verbringe die meiste Zeit zu Hause und lerne unter anderem auch schon Deutsch. Sonst mache ich eigentlich nicht viel.

F: Können Sie Dokumente, Unterlagen oder sonstige Beweismittel die Ihre heutigen Angaben

allgemein, aber insbesondere in Bezug auf Ihre Person bestätigen, in Vorlage bringen?

A: Nein.

F: Besitzen Sie solche Dokumente, insbesondere befinden sich solche in Guinea?

A: Nein. Ich habe bzw. hatte keine Dokumente.

F: Auch keinen Reisepass und/oder einen Personalausweis?

A: Nein. Ich hatte zwar schon einen Reisepass, aber der wurde mir vom Schlepper abgenommen.

F: Handelte es sich dabei um einen offiziell auf Ihre Person ausgestellten Reisepass? Wurde dieser von Ihnen offiziell beantragt?

A: Ja.

F: Wo und wann wurde Ihnen "Ihr" Reisepass ausgestellt?

A: Das weiß ich nicht. Das wurde alles vom Schlepper erledigt. Ich selbst beantragte keinen Reisepass.

F: Wie können Sie dann behaupten bzw. ausführen, dass es sich dabei um einen offiziell auf Ihren Namen ausgestellten Reisepass handelte?

A: Das kann ich nicht wirklich sagen. Der Pass wurde mir vom Schlepper besorgt bzw. beantragte dieser die Ausstellung des Passes.

F: Auf welchen Namen war dieser besagte Pass ausgestellt?

A: Das weiß ich nicht, zumal ich selbst den Pass nicht in die Hand bekam. Ich weiß nur bzw. habe nur gesehen, dass sich mein Foto im Pass befand. Den Namen sah bzw. las ich nicht.

F: Wann verließen Sie Ihr Heimatdorf XXXX, in dem Sie seit Geburt wohnhaft bzw. aufhältig waren? Wann gingen Sie von zuhause weg?

A: Das kann ich heute nicht mehr genau sagen (AW schweigt).

F: Ungefähr? In welchem Monat, welchen Jahres verließen Sie Ihr Heimatdorf?

A: Ich kann heute nur mehr sagen, dass es irgendwann im Jahre 2008 war, dass ich mein Heimatdorf verließ.

F: In welchem Monat des Jahres 2008 verließen Sie Ihr Heimatdorf?

A: Das weiß ich heute nicht mehr.

F: Zu welcher Jahreszeit verließen Sie Ihr Heimatdorf? War es im Frühjahr, im Sommer, im

Herbst oder im Winter des Jahres 2008, dass Sie Ihr Heimatdorf verließen? War es zur Ernte oder zur Regenzeit?

A: Es war nicht während der Regenzeit.

F: Sondern?

A: In der Trockenzeit.

F: In welche Monate fällt bei Ihnen zuhause die Regenzeit?

A: Das weiß ich nicht genau.

F: Ungefähr? Eher Anfang, Mitte oder Ende eines Jahres?

A: So ab dem Monat März ist die Trockenzeit. Die Regenzeit fängt dann so im Monat August

an.

F: Wann verließen Sie Ihr Heimatland? Wann reisten Sie aus Guinea aus?

A: Das weiß ich. Das war am 15. Juli 2008. Am 15. Juli 2008 verließ ich Guinea mit einem

Flugzeug, von Conakry aus.

F: Wie viele Tage vor dem 15. Juli 2008 verließen Sie Ihr Heimatdorf?

A: Ich begab mich vom Heimatdorf direkt nach Conakry, wo ich dann so drei/vier Monate

verbrachte, bevor ich dann das Land verließ.

F: Wo verbrachten Sie diese drei/vier Monate? Wo wohnten bzw. insbesondere wo schliefen

Sie und wie finanzierten Sie in dieser Zeit Ihren Lebensunterhalt?

A: In dieser Zeit lebte bzw. wohnte ich beim Schlepper, den ich schon im Dorf kennen lernte.

Meine Ausreise wurde schon bei mir zuhause, in meinem Heimatdorf, ausgemacht bzw.

organisiert. Der Schlepper kam in das Dorf und brachte mich nach Conakry. Der Schlepper

wurde von meinem Vater organisiert.

F: Wie gelangten Sie von Ihrem Heimatdorf nach Conakry?

A: Der Schlepper kam zu mir und wir fuhren dann gemeinsam mit einem Taxi nach Conakry.

F: Wissen Sie, wie viel für Ihre Schleppung bzw. an den Schlepper bezahlt wurde?

A: Nein, das weiß ich nicht. Wie gesagt, mein Vater hat alles organisiert.

F: Warum verließen Sie so drei/vier Monate vor dem 15. Juli 2008 Ihr Heimatdorf und in weiterer Folge Conakry bzw. Guinea? Bringen Sie frei alles vor, was Sie dazu bewog!

Schildern Sie all Ihre Beweggründe!

A: Weil damals ein von mir entfachtes Feuer einen Brand in unserem Dorf auslöste bzw. verursachte, der sieben Todesopfer forderte. Es brannte damals fast das gesamte Dorf ab. Mehr als die Hälfte der Hütten unseres Dorfes waren davon betroffen. Dazu müssen Sie wissen, dass es sich bei den Hütten in unserem Dorf hauptsächlich um Strohhütten handelt.

F: Wann kam es zu diesem besagten Brand?

A: Das weiß ich jetzt nicht mehr bzw. kann ich das heute nicht mehr angegeben. Nach dem Brand kam dann der Schlepper ins Dorf und holte mich ab bzw. brachte mich nach Conakry.

F: Wie viele Tage, Wochen oder Monate lagen zwischen dem Brand und dem Verlassen Ihres Heimatdorfes?

A: Nicht all zu lange. Es war nicht einmal eine Woche, die ich mich nach dem Brand noch im Heimatdorf aufhielt.

F: Können Sie diesen Zeitraum auch in Tagen angeben?

A: Es waren ungefähr bzw. so um die drei Tage, die ich nach dem Brand noch im Heimatdorf war bzw. dort verbrachte.

F: Wie kam es zu dem besagten Brand bzw. warum fiel diesem dann das halbe Dorf zum Opfer?

A: Ich war damals gerade beschäftig, ein Landstück bzw. ein Feld zur Bewirtschaftung herzurichten bzw. urbar zu machen, auf dem sich ein Busch befand. Nachdem das bereits geschnittene Gras bzw. Gestrüpp trocken war, wollte bzw. zündete ich dieses an. Dabei geriet das Feuer außer Kontrolle bzw. konnte nicht mehr von mir eingedämmt und aufgehalten werden. Es griff auf das Dorf über.

F: Waren Sie damals, gemeint als Sie das besagte Feuer entzündeten, alleine auf dem Feld?

A: Ja.

F: Wie weit war dieses besagte Feld bzw. Landstück vom Dorf bzw. von den Hütten Ihres Dorfes entfernt?

A: Nicht weit. Das Feld war ganz nahe beim Dorf.

F: Kam Ihnen damals jemand bei den Löscharbeiten zu Hilfe?

A: Ja, selbstverständlich halfen mir einige Dorfbewohner dann, den Brand zu bekämpfen bzw. löschen, was uns aber nicht gelang.

F: Welche Personen kamen in Folge dieses Brandes ums Leben?

A: Dorfbewohner. Nachbarn von uns, die ebenfalls Landwirte waren bzw. von der Landwirtschaft lebten.

F: Können Sie die Namen dieser Personen nennen bzw. aufschreiben?

A: Nennen bzw. aufzählen kann ich die Namen schon, aufschreiben aber nicht, da ich des Schreibens nicht mächtig bin.

F: Nennen Sie die Namen der dem Brand zum Opfer gefallenen Personen!

Anmerkung: Namen werden vom Dolmetscher nach Aussprache des AW aufgeschrieben.

F: Was passierte bzw. geschah in den drei Tagen, die Sie sich nach dem Brand noch im Dorf aufhielten bzw. befanden?

A: Diese drei Tage verbrachte ich eigentlich nicht zuhause im Dorf, sondern außerhalb des Dorfes im Busch. Nur mein Vater wusste damals, wo ich mich aufhielt bzw. befand, zumal ich auch damals von den Familien der Opfer bedroht wurde.

F: Wie wurden Sie von den Familien der Opfer bedroht?

A: Na ja, mein Vater sagte damals, gemeint gleich nach dem Brand, dass ich mich verstecken sollte, da sich die Familien der Opfer sicher an mir rächen werden.

F: Wie kam Ihr Vater zu dieser Vermutung bzw. Behauptung? Gab es irgendwelche Vor- bzw. Zwischenfälle, die darauf hingewiesen hätten, dass die Familien der Opfer sich an Ihnen rächen wollten?

A: Ja. Sie kamen zu meinem Vater und fragten ihn, wo ich wäre bzw. sein würde. Dabei sagten sie meinem Vater auch, dass sie mich töten werden, falls sie mich finden würden.

F: War das konkret der Grund, der Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag zu stellen?

A: Ja.

F: Wie lange dauerte die Taxifahrt von XXXX nach Conakry?

A: Lange.

F: Wie lange?

A: Zwei Tage.

F: Somit ist davon auszugehen, dass sich Ihr Heimatdorf in einer ziemlich weiten Entfernung zu Conakry befindet! Stimmt dies?

A: Ja, das stimmt.

F: Warum blieben Sie nicht in Conakry?

A: Während meines dortigen Aufenthaltes erfuhr ich, dass die Dorfbewohner erfahren haben, dass ich in Conakry bin.

F: Von wem erfuhren Sie, dass die Dorfbewohner von Ihrem Aufenthaltsort in Conakry erfahren haben?

A: Vom Schlepper. Der Schlepper sagte dies.

F: Haben Sie eine Erklärung bzw. eine Vermutung, wie die Dorfbewohner von Ihrem Aufenthalt in Conakry erfahren haben bzw. erfahren haben könnten?

A: Nein, das weiß ich nicht. Ich kann diesbezüglich nur sagen, dass mir der Schlepper sagte, dass es so gewesen wäre.

F: Waren Sie in Guinea jemals in Haft und/oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein.

F: Waren Sie in Guinea persönlichen Verfolgungen seitens staatlicher Stellen, sprich Polizei,

Militär, Gerichten oder dgl., ausgesetzt?

A: Nein.

F: Hatten Sie sonstige Probleme und/oder Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dgl., in Guinea?

A: Nein.

F: Waren Sie vor dem besagten Brand irgendwelchen Verfolgungen in Guinea ausgesetzt?

Hatten Sie vor dem Brand irgendwelche Probleme und/oder Schwierigkeiten in Guinea?

A: Nein, vor dem Brand hatte ich keine Probleme und/oder Schwierigkeiten, mit niemandem.

F: Waren Sie in Guinea politisch tätig und/oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Bewegung?

A: Nein. Ich war zeitlebens im Dorf und arbeitete in der Landwirtschaft bzw. auf unseren Feldern. Ich war ein normaler bzw. einfacher Landwirt.

F: Was glauben Sie, was Ihnen im Falle einer Rückkehr in Guinea drohen bzw. passieren würde?

A: Ich habe Angst, dass sich die Familien der Opfer nach wie vor an mir rächen würden. Ich

gehe davon aus bzw. weiß ich, dass mir die Familien nie verzeihen werden.

F: Was wäre, wenn Sie sich im Falle einer Rückkehr in Conakry niederlassen würden, wo Sie sich unter anderem auch unter staatlichen Schutz, sprich unter Schutz der Polizei, stellen könnten?

A: Wie gesagt, die Dorfbewohner erfuhren schon damals von meinem Aufenthalt in Conakry.

Das könnte jederzeit wieder der Fall sein. Der Staat bzw. die Polizei könnte bzw. kann mich doch nicht überall und jederzeit schützen bzw. in Schutz nehmen. Irgendwann würde es den

Familien der Opfer sicher gelingen, mich zu erwischen.

F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und was Sie gegenwärtig an einer Rückkehr dorthin hindert?

A: Ja.

F: Die Einvernahme wird beendet. Haben Sie zu dem bereits Gesagten noch etwas hinzuzufügen?

A: Nein. Ich habe alles gesagt.

F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Guinea nehmen?

A: Nein. Meinen Ausreisegrund brachte ich vor, sonstige Gründe gab es nicht.

Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte.

F: Ihnen wurde nun die Niederschrift rückübersetzt. Wollen bzw. haben Sie etwas zu berichtigen und/oder zu ergänzen?

A: Nein.

F: Nennen Sie bitte nochmals die Namen der sieben Opfer!

Anmerkung: nunmehr benötigte es viel länger um den AW dazu bewegen zu können, Namen zu nennen. Nach fünf Minuten hatte der AW fünf Namen genannt.

F: Nennen Sie die Namen der sieben Brandopfer?

A: Das kann ich jetzt nicht mehr.

F: Warum nicht, zumal es Ihnen vor ca. einer Stunde noch möglich war, innerhalb kürzester Zeit, sieben Namen zu nennen?

A: Ich versuche es ja, kann es aber nicht."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zl. 08 06.223-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität nicht, jedoch die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststeht. Eine asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt nicht festgestellt, da das Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre in Guinea Verfolgungen seitens Privater ausgesetzt gewesen bzw. gegenwärtig zu sein, die sich an ihm rächen wollten, da Mitglieder deren Familien einem von ihm verursachten Brand zum Opfer gefallen wären, unglaubwürdig sei. Festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea, einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Es konnten vom Bundesasylamt keine Umstände festgestellt werden, die seiner Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea entgegenstehen würden.

Die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen mit widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend zeitlicher Angaben begründet. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehle es an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen, womit eine Asylgewährung auch schon grundsätzlich nicht zutragen gekommen wäre. Im vorliegenden Fall bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Verfolgungsgründen und der vorgebrachten Verfolgung. Bei der vom Beschwerdeführer geäußerten bzw. behaupteten Verfolgungsgefahr würde es sich ausschließlich um eine rein privat motivierte "Verfolgung" handeln. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr würden sich lediglich auf vage Vermutungen und Behauptungen des Beschwerdeführers stützen.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen zu allgemein und schablonenhaft bezeichnet habe, obwohl der Beschwerdeführer die Ereignisse in Guinea sehr genau und in vielen Einzelheiten geschildert habe. Er habe auch angeführt, welche Löschversuche er unternommen habe und habe zunächst auch die Namen aller sieben Opfer sofort nennen können. Als er dies am Ende der der mehrstündigen Befragung nochmals hätte machen sollen, habe er nur mehr fünf Namen nennen können, weil er durch die Befragung sehr ermüdet und durch die im Rahmen der Einvernahme wieder ins Bewusstsein gerückten Ereignisse emotional aufgewühlt und daher unkonzentriert gewesen sei. Die vom Bundesasylamt festgestellten Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass die Erstbefragung nicht in seiner Muttersprache erfolgt sei und es zu Verständigungsproblemen mit dem Dolmetsch gekommen sei. Darüber hinaus habe er bei Erstbefragung und Ersteinvernahme gar nicht Zeit und Gelegenheit gehabt, die Ereignisse in Guinea ausführlich und detailliert darzulegen. Polizei und Gerichtswesen in Guinea seien total korrumpiert und unfähig, einen Bürger effektiv zu schützen. Verwiesen wurde weiters darauf, dass trotz einiger vereinbarter Subventionen die Patienten ihre medizinische Behandlung selbst tragen müssten. Es gebe keine Krankenversicherungssystem für Patienten, es sei denn, eine Mitgliedschaft in den Privatkassen. Das Basis-Generika sei größtenteils in den Gesundheitszentren erhältlich. Es müsse aber ua. darauf hingewiesen werden, dass Medikamente sehr teuer seien, denn sie seien in Guinea nicht subventioniert. Der Grund dafür sei, dass Apotheken und andere auf Medikamente spezialisierte Einrichtungen zum Import mit Devisen gezwungen gewesen wären, deren Kurse in den Wechselstuben beim An- oder Verkauf täglichen Schwankungen unterworfen gewesen wären. Die einzige Möglichkeit für eine Krankenversicherung in Guinea sei die Krankenprivatversicherung, es bestehe jedoch keine Garantie, dass die Privatversicherung Personen aufnehme, die bereits erkrankt seien. Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit sei darauf zu verweisen, dass es im ganzen Land vor und hinter den Städten sowie an wichtigen Brücken Militärkontrollen gebe, die Lage in Conakry sei im Lande wieder ruhig.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Fulla eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes sowie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschien nicht zur Verhandlung.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 13.11.2014 gestaltete

sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende

Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute und generell aus (physisch und psychisch)?

BF: Ich habe Schmerzen im Bereich der Nieren.

Der BF legt ein Konvolut an Befunden (2010) vor, die in Kopie zum Verhandlungsprotokoll genommen werden, als Beilage ./1

Lt. Angabe des BF besitzt er derzeit keine Versicherung und ist es ihm daher nicht möglich einen Arzt aufzusuchen. Es können daher keine aktuellen Befunde (2014) vorgelegt werden.

VR: Liegt gegenwärtig ein aufrechtes Vollmachtverhältnis vor, d.h., haben Sie - ohne dass es dem Gericht zur Kenntnis gebracht wurde - jemanden mit Ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt?

BF: Ja, das Verhältnis besteht noch. Aber ich konnte die Kaution, für das heutige Erscheinen meines Anwaltes nicht bezahlen, deshalb bin ich alleine hier her gekommen.

VR befragt den BF, ob er den D gut versteht; dies wird bejaht.

(...)

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Das einzige, das ich hinzufügen möchte, dass die Lage in meiner Heimat nicht besser geworden ist. Ich bleibe bei meinen Angaben, die ich bei meinen ersten Einvernahmen gemacht habe.

R: In welchem Dorf hat sich der Vorfall ereignet?

BF: In einem Dorf namens XXXX.

R: Erzählen Sie die Geschichte, die zu Ihrer Flucht geführt hat. Möglichst genau und mit vielen Einzelheiten, wie Datum, Ort, Tageszeit etc. versehen.

BF: Wie es üblich ist, bei Brandrodungen habe ich zugewartet, bis das Gras ganz trocken war. Ich habe das Feuer gelegt. Der Brand weitete sich aus. Der Band hat mein Dorf erreicht. Bei diesem Brand sind 7 Leute ums Leben gekommen. Es waren alte Menschen und Kinder, diese 7 Leute. Weil die Menschen gestorben sind, hat die Familie gesagt, ich müsse dafür büßen. Man muss das Feld vorbereiten um es dann bestellen zu können. Leider kommt es immer wieder zu solchen Zwischenfällen. Ich war damals Bauer. Das Feld, welches ich abgebrannt habe, gehörte meiner Familie. Wir haben schon des Öfteren, das Feld abgebrannt. Man verlässt nach einiger Zeit das Feld, um an einem anderen Ort neue Rodungen durchzuführen. Ich habe diese Brandrodung nicht das erste Mal durchgeführt. Unser damaliges Feld war ca. 2 km² groß. Wenn die Bäume und Sträucher ausreichend trocken sind, wird das Feuer gelegt. Wir haben auf der gesamten Fläche trockene Bäume verteilt. Es kommt normaler Weise nicht vor, dass das Feuer sich derart stark ausbreitet. Das Feuer hat sich Richtung Dorf bewegt. Das Dorf besteht aus Hütten, die mit Stroh bedeckt sind. Die Mauern sind aus Lehm. Das Feld war ca. 500 m vom Dorf entfernt. Die 7 Leute waren zu Hause und das Feuer hat sie dort getötet. Es waren Leute aus verschiedenen Familien. Das Dorf besteht aus mehr als 100 Häusern. Es waren 60 bis 70 Häuser von dem Brand betroffen. Die betroffenen Häuser wurden komplett zerstört. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es in meiner Verantwortung lag, das Feuer zu legen und darauf zu achten. Man lernt das einfach, es gehört zu unserem Leben im Dorf dazu. Es wird von jedem im Dorf erlernt. Bei diesem Brand starben zwei Kinder und 5 ältere Frauen. Meine Familie hat mir das erzählt, daher bin ich in Kenntnis davon. Ich habe versucht, unter Mithilfe von anderen Dorfbewohnern, das Feuer zu löschen. Zum Löschen befragt gebe ich an, dass wir mit Ästen versuchen, das Feuer zu "erschlagen". Da wir ja nicht sehr viel Wasser haben, müssen wir uns anderer Hilfsmittel bedienen. Es werden verschiedene Äste verwendet, es gibt keine besondere Art dafür. Der "Löschversuch" ist aber nicht gelungen. Wir mussten um unser Leben laufen. Wir haben versucht, in die entgegengesetzte Richtung, also dem Feuer davon zu laufen. Wir sind nicht ganz weggelaufen, sondern haben versucht, die Häuser im Dorf vor dem Feuer zu schützen. Jeder hat versucht, die Häuser vor dem Feuer zu bewahren. Es war um die Mittagszeit, als wir das Feuer angezündet hatten. Es war 16.00 Uhr bis das Feuer aufgehört hatte, zu brennen. Als sich die Situation etwas entspannt hatte, begann die Bevölkerung nachzufragen, wer für diese Katastrophe verantwortlich sei. Meine Familie hat mir gesagt, ich solle sofort weggehen. Ich bin in den Busch gelaufen und habe mich versteckt. Ich habe mich eine Woche lang versteckt. Meine Mutter kam immer wieder zu mir, da sie wusste, wo ich war. Sie hat mich über den Verlauf der Dinge im Dorf informiert. Ich hatte keine andere Möglichkeit gesehen, nach dem Ablauf der Woche, als zu fliehen. Vor meiner Flucht habe ich meiner Mutter erzählt, wo ich mich verstecken werde. Ich wusste, wenn man erfährt, dass ich verantwortlich bin, werde ich mit dem Tod bedroht.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und seinen Geburtsort, Familienstand.

BF: Ich heiße XXXX geboren. Ich bin ledig.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Nein.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ja. Ich habe eine Freundin, aber wir leben nicht zusammen. Ich kenne meine Freundin schon 2 oder 3 Jahre.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Nein.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Ich habe drei jüngere Geschwister, meine Eltern und die zweite Frau meines Vaters. Ich habe zu meiner Familie keinen Kontakt. Ich habe eine ältere Schwester, ich bin der Zweitgeborene meiner Mutter.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Nein. Ich habe hier nur Freunde.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Ich bin Guineer.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Fulla.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Ich bin Moslem. Ich halte nur die Ramadan Zeit ein.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich habe leider keine Schule besucht. Ich habe erst in Österreich begonnen, schreiben zu lernen, bei Frau Ute Bock.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF: Als Kind habe ich geholfen, bei landwirtschaftlichen Arbeiten. Ich habe die Koran-Schule besucht. Als Kind habe ich nur leichte Arbeit durchgeführt, z. B. die Tiere beobachtet, damit sie das Feld nicht zerstören. Ich habe die Grundlagen des Islams durch meinen Vater erfahren. Man wird vom Vater unterrichtet, wie man den Koran liest und wie man betet. Als ich älter war, hatte ich alles gelernt was zur Landwirtschaft und zur Viehhaltung gehört. Auf Nachfrage, was meine Aufgaben waren oder welche mir zugeteilt wurden, gebe ich an, dass ich mich überall ausgekannt habe. Wir hatten 20 Tiere (Rinder).

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF: Nein, es gibt so etwas bei uns nicht. Es gibt keinen Militärdienst, nur eine Berufsarmee. Da ich auf dem Land gelebt habe, hatte ich nicht die Chance, zum Militär zu gehen.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Ich lebte in meinem Heimatdorf. Ich habe mich dann, nach diesem Vorfall, in Conakry aufgehalten. Und zwar für 3 oder 4 Monate. Ich weiß den genauen Zeitraum nicht mehr. Ich dachte, ich bin vor den Dorfleuten dort sicher. Ich habe von März bis Juli 2008 in Conakry gelebt. Ich habe mein Heimatdorf im März verlassen.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Nein. Ich wollte nicht ursprünglich nach Österreich, Gott hat es so gewollt.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Nein.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Nein. Ich habe mich nur für meine Arbeit interessiert.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

VR: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Ich habe Angst vor der Rache der Verwandten der Verstorbenen. Die werden mich sicher töten. Bei uns gibt es keine Gerichtsbarkeit. Die Betroffenen werden mich einfach töten, da es bei uns nicht so ein Rechtssystem gibt, wie hier. Auf Nachfrage, ob ich schon jemals so etwas oder ähnliches erlebt bzw. gehört habe, gebe ich an, dass so etwas schon passiert ist. Als Beispiel möchte ich anführen: Es gab einen Mann der seine Frau getötet hat. Die Familie der Frau kam zu ihm und hat ihn getötet. Die Tötung des Beschuldigten ist eine Familiensache. Die ganze Familie hilft zusammen. Bei uns im Dorf gibt es kein Reden über den Vorfall. Es ist die Regel, dass man für sein Verbrechen sofort bestraft, getötet, wird.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Ich habe nie gearbeitet, war immer nur in der Unterkunft von Frau Ute Bock. Ich habe dort Essen und Unterkunft, sowie Euro 20,-- Taschengeld pro Woche erhalten.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Durch Frau Ute Bock werde ich unterstützt. Sie gibt uns zu Essen, Unterkunft, Bekleidung. Ich erhalte Euro 20,-- pro Woche Taschengeld. Ich verwende dies für kleine Besorgungen. Befragt, ob ich mich je in einem Asylantenheim aufgehalten habe, gebe ich an, dass ich zwei Wochen in XXXX, eine Woche in Tirol verbracht habe. Ich bin aber nach Wien zurückgekommen und habe mich an den Verein Ute Bock gewandt. Sie hat mir geholfen eine Unterkunft, Essen und Bekleidung und Taschengeld zu bekommen. Man kann sich in der Unterkunft, die mir Frau XXXX gegeben hat, bleiben so lange man will. Ich lebe alleine in der XXXX. Es ist ein Zimmer mit Kühlschrank. Es gibt eine Gemeinschaftsküche. Wenn man die Hausregeln nicht beachtet, muss man die Unterkunft verlassen.

VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?

BF: Nein, nur von Frau Bock.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Ja, ich kann arbeiten.

VR: Wie verbringen Sie derzeit Ihren Alltag?

BF: Wir besuchen uns gegenseitig. Es besuchen mich auch Freunde. Wir sind dann den ganzen Tag beisammen. Wenn ich etwas zu tun habe, z.B. Deutschkurs, Erledigungen zu machen, stehe ich entsprechend zeitig auf.

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Ich habe keine Ausbildung. Ich habe keinen Deutschkurs besucht. Es gibt im Verein manchmal die Möglichkeit Deutsch zu lernen sowie lesen und schreiben. Ich habe darüber aber keine Bestätigung.

VR stellt fest, dass der BF gute Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern)?

BF: Ich bin nicht sehr informiert über die Politik in Österreich. Ich bin dankbar für die Aufnahme. Ich kenne den Stephandom, das Parlament. Österreich ist eine Republik. Ich kenne die SPÖ. Sie ist die Sozialistische Partei Österreichs. Es gibt die "Heute", "Österreich". Ich kann zwar nicht sehr gut lesen, aber ich versuche es. Ich schaue mir die Bilder an. Ich kenne mich nicht aus. Ich war zweimal essen gewesen.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.

BF: Ich habe einige österreichische Freunde. Ich treffe mich manchmal mit Leuten aus Guinea. Ich weiß aber nicht, wer einen Aufenthaltstitel hat und wer nicht.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Ich bin Mitglied eines Vereins aus Guinea. Der Verein heißt "Halli Pular" (die Fulla sprachigen). Es ist ein Verein, bei dem sich guineische Staatsangehörige treffen und sich unterhalten, über Probleme, ob Hilfe benötigt wird, etc. Ich gehe joggen.

R trägt dem BF auf, eine Bestätigung des Vereins, in dem er sich immer wieder aufhält, innerhalt einer Frist von 14 Tagen beizubringen.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Nein.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt den BF, ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen, einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen, möchte.

BF: Ich hätte im Falle meiner Rückkehr in meine Heimat, Angst vor EBOLA. Es gibt nicht genug Medikamente. Ich habe vieles aus dem Fernsehen erfahren. Ich kenne einen jungen Mann aus Guinea, der im Jahr 2011 eingereist ist, und er hat mir erzählt, dass er 4 Verwandte durch EBOLA verloren hat. Dies hat er mir vor 3 Monaten erzählt. Ob ins Ute-Bock-Heim Leute aus Guinea kommen, kann ich nicht sagen. Es kommen viele Leute zu ihr.

Dem BF werden die bereits mit der Ladung übermittelten, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kurzinformation der Staatendokumentation 1 + 2, ausgehändigt und wird der BF aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.

Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Ich bedanke mich bei Ihnen und bitte auch, dass man für Ute Bock betet.

VR befragt den BF, ob er den D gut verstanden hat.

Dies wird bejaht.

VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte.

Dies wird verneint."

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden zahlreiche medizinische Befunde in Vorlage gebracht, darin wurde insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer an XXXX leidet und eine grenzwertig große XXXX habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 16.07.2008, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 13.11.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und moslemischer Religionszugehörigkeit aus Guinea und war zuletzt in XXXX (auch: XXXX), wohnhaft. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 16.07.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen einer Brandrodung Anfang 2008 nahe seines Heimatdorfes ein Feuer gelegt, welches sich in der Folge unkontrolliert ausbreitete und wurden sieben Personen aus seinem Dorf aufgrund dieses Feuers getötet. Es ist aus diesem Grunde nicht maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rückkehr weiterhin der Gefahr von Rachehandlungen von Angehörigen der getöteten Dorfbewohner ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer leidet insbesondere an XXXX".

Es halten sich noch einige Verwandte des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auf, zu diesen besteht jedoch kein Kontakt. Der Beschwerdeführer, der außer der Koranschule im Herkunftsstaat keine Schulbildung genossen. Er besitzt im Herkunftsstaat zudem keine Unterkunftmöglichkeit und kein nennenswertes Vermögen.

Im vorliegenden Beschwerdefall kann unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zur bestehenden Möglichkeit der Tötung durch Angehörige der getöteten Personen in seinem Dorf aufgrund des gelegten Feuers ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea

(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).

Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, XXXX, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).

Quellen:

KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).

Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).

Quellen:

2. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).

Quellen:

10. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

15. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18.1. Kinder

Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).

FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen

Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):

• Appui aux femmes du secteur informel

• Association des femmes de Lanseboundji

• Association des femmes entrepreneurs de Guinée

• Association des femmes pour la recherche et le developpement

• Association guinéenne des femmes chercheurs

• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès

• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée

• Coopérative de construction des femmes de lansébundji

• Femme et développement

• Groupement des femmes d'affaires de guinée

• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée

• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur familiären Situation und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.11.2014 und den diesbezüglichen in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet, diese Feststellung wurde insbesondere damit begründet, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr lediglich auf vage Vermutungen und Behauptungen des Beschwerdeführers stützen würden. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer jedoch im Wesentlichen gleichlautend im Asylverfahren und insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dargelegt, dass die Angehörigen der beim Feuer getöteten Personen zu dessen Vater gekommen wären und mit der Ermordung des Beschwerdeführers gedroht hätten. Ausdrücklich behauptete der Beschwerdeführer, dass dessen Vater von den Angehörigen der getöteten Personen direkt nach dem Beschwerdeführer gefragt worden wäre. Auf Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer nicht in Conakry, wo er sich nach dem Vorfall einige Zeit versteckt gehalten habe, geblieben sei, entgegnete der Beschwerdeführer auch glaubhaft, dass die Angehörigen der Ermordeten erfahren hätten, dass sich der Beschwerdeführer in Conakry aufhalte. Aufgrund dieser Schilderungen konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar eine Gefährdung seiner Person darlegen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht alle sieben Opfer namentlich nennen kann, vermochte keine Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens zu bewirken. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerde auch darauf verwiesen, dass die Polizei und das Gerichtswesen in Guinea total korrupt und unfähig wären, einen Bürger effektiv (im Fall des Beschwerdeführers vor Racheakten der Angehörigen der durch das außer Kontrolle geratene Feuer getöteten Personen) zu schützen. Dieser Verweis des Beschwerdeführers steht nicht im Widerspruch mit den aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen im gegenständlichen Fall auf den glaubwürdigen sowie detaillierten und im Kern widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2014, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Der Beschwerdeführer war bei näherer Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sehr wohl in der Lage, detaillierte gleichbleibende Angaben ohne weitere Widersprüche zu tätigen. Auch auf Nachfragen konnte er problemlos detaillierte und überzeugende Angaben machen. Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen auch nicht und versuchte auch nicht, seine Angaben den Vorhalten im Rahmen der Befragung anzupassen. Der Beschwerdeführer versuchte nicht etwa, einen asylrelevanten Grund zu konstruieren oder sein Vorbringen dahingehend zu ändern, sondern folgerte klar und nachvollziehbar seinen Fluchtgrund ohne seine Ausführungen in wesentlichen Punkten auszutauschen oder zu steigern.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, nämlich die drohende Rache durch Angehörige der Personen aus seinem Dorf, welche durch ein vom Beschwerdeführer im Rahmen einer Brandrodung entstandenes und in der Folge unkontrollierbares Feuer ums Leben gekommen waren, ausgesetzt zu sein, auch nachvollziehbar darzustellen. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seines Asylverfahrens wiederholt gleichlautend und damit glaubwürdig aus, dass er im Rahmen einer Brandrodung nahe seines Heimatdorfes ein Feuer gelegt hatte, welches sich in der Folge unkontrolliert ausbreitete und sieben Personen aus seinem Dorf aufgrund dieses Feuers getötet wurden. Nachvollziehbar legte der Beschwerdeführer dar, er sei aufgrund dieses Unfalls in das Blickfeld der Angehörigen der getöteten Dorfbewohner geraten, welche ihm mit Ermordung gedroht hätten. Es ist daher nicht maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rückkehr weiterhin der Gefahr von Rachehandlungen von Angehörigen der getöteten Dorfbewohner ausgesetzt zu sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers widerspricht auch den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat nicht.

Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, hinterließ im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit dessen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea, wonach auch Personen mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen verüben (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen) auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegte, dass ihm nach wie vor die Rache durch Angehörige der durch das von ihm gelegte Feuer getöteten Personen droht, nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im höchsten Maße anzuzweifeln ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Tötung von zahlreichen Personen durch ein von ihm gelegtes Feuer im Zuge einer Brandrodung, welches außer Kontrolle geraten und den Tod einiger Menschen verursacht hatte, ein faires Gerichtsverfahren im Herkunftsstaat erhalten würde. Schließlich ist in weiterer Folge darauf zu verweisen, dass laut aktuellen Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, weiterhin inhuman und lebensbedrohlich sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 29.12.2011 gestellt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers am 31.03.2007 gestellt. Es ist daher auf das Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312, zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen eine Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potentielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen.

Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508-7).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreisegründe glaubhaft. Jedoch ist es für die Gewährung des Status des Asylberechtigten notwendige Voraussetzung, dass die Verfolgungsgefahr ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hat (vgl. dazu auch die bisherige Rechtsprechung; etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284, vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128 oder vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551, uva.). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben. Die Gefährdung des Beschwerdeführers seitens Familienangehöriger der durch den Brand ermordeten Personen im Herkunftsstaat, somit seitens Privatpersonen, welche sich an dem Beschwerdeführer rächen wollen, indem sie ihn töten wollen, ergibt sich nach seinen eigenen wiederholt gleichlautenden Angaben aus dem Umstand, dass er im Rahmen einer Brandrodung nahe seines Heimatdorfes ein Feuer gelegt hatte, welches sich in der Folge unkontrolliert ausbreitete und sieben Personen aus seinem Dorf aufgrund dieses Feuers getötet wurden. Nachvollziehbar legte der Beschwerdeführer dar, er sei aufgrund dieses Unfalls in das Blickfeld der Angehörigen der getöteten Dorfbewohner geraten. Es ist daher nicht maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rückkehr weiterhin der Gefahr von Rachehandlungen von Angehörigen der getöteten Dorfbewohner ausgesetzt zu sein. Das Motiv für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung liegt somit nicht etwa in einer unterstellten politischen Gesinnung oder sonst einem der in der GFK genannten Gründe. Ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund wird damit nicht behauptet.

Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, Verfolgung aus Gründen, wie sie die GFK nennt, glaubhaft zu machen.

Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität vorgebracht. Jedoch ist es - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde - unter Zugrundelegung des glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der ebenfalls oben angeführten Länderfeststellungen maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr weitere Übergriffe gegen Leib und Leben seitens Privatpersonen, im Detail vor Racheakten der Angehörigen der durch das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Brandrodung getöteten Personen, drohen und ihm diesbezüglich im individuellen Fall kein ausreichender Schutz seitens der heimatlichen Sicherheitsbehörden gewährt würde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im höchsten Maße anzuzweifeln ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Tötung von sieben Personen durch ein Feuer, dass sich im Zuge einer vom Beschwerdeführer durchgeführten Brandrodung entwickelt hat, im Falle einer Anklage ein faires Gerichtsverfahren im Herkunftsstaat erhalten würde. Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem in Guinea laut aktuellen Länderfeststellungen an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient sowie für Korruption anfällig bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern. Schließlich ist in weiterer Folge darauf zu verweisen, dass laut aktuellen Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, weiterhin inhuman und lebensbedrohlich sind. Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führen zu dutzenden Toten.

Daher kann im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Guinea aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK droht. Eine Rückführung stünde daher im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mit vorliegendem Erkenntnis dem Beschwerdeführer erstmals den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, war die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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