BVwG L510 1425408-1

L510 1425408-1Tribunal administratif fédéral17 déc. 2014

Regest

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungsschutz,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG L510 1425408-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.1425408.1.01

Spruch

L510 1425408-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, Zl. 11 15.257-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Gleichzeitig wird gemäß § 8 Abs. 3a Asylgesetz 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat Irak unzulässig ist.

IV. Spruchpunkt III des Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, reiste am 19.12.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde sie am 19.12.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie zu den sunnitischen Minderheiten gehören würde. Die Regierung gehöre den Schiiten und deshalb würden sie von den Schiiten diskriminiert werden. Sie sei mehrmals von den Schiiten verfolgt und bedroht worden. Z.B. sei sie mit dem Tode bedroht worden, weil sie einmal von den Milizen "Djaisch Al Mahdi" vertrieben worden sei und deshalb auch bei ihrer Tante gewohnt und diese geschützt habe. Es seien wieder diese Milizen gekommen und hätten auf sie geschossen. Sie habe aber Widerstand geleistet und diese deshalb vertrieben. Anschließend sei dann die Polizei gekommen und habe sie deshalb inhaftiert. Sie sei für drei Monate eingesperrt worden. Dass sei nur ein Beispiel.

Die niederschriftliche Einvernahme der bP vor der belangten Behörde am 07.03.2012 gestaltete sich im Wesentlichen folgend:

"....

F: Sie haben bereits früher nach Ihrer Einreise am 19.12.2011 in Österreich niederschriftliche Angaben im Asylverfahren gemacht. Stimmen diese Angaben?

A: Ja. Die stimmen.

F: Sie haben dort auch Angaben zu Ihrem Fluchtvorbringen gemacht. Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen?

A: Nein. Ich habe alles gesagt. Nur meine Adresse ist nicht 154 sondern richtig ist 151.

F: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?

A. Ich bin irakischer Staatsbürger.

F: Wann sind Sie geboren?

A. XXXX . Ich bin ledig.

F: Haben Sie mit dem anwesenden Dolmetscher irgendwelche sprachlichen Probleme?

A: Nein. Ich spreche arabisch und ich habe mit dem anwesenden Dolmetscher keine Probleme.

F: Können Sie Beweismittel vorlegen?

A: Nur die Kopie meines Staatsbürgerschaftsnachweises hier. Das Original hab ich nicht. Auch einen Personalausweis kann ich vorlegen.

F: Wollen Sie Ihre bei Ihren früheren Einvernahmen gemachten Aussagen ergänzen oder berichtigen?

A. Ich will hier in Österreich leben, ein gutes Leben führen und arbeiten.

F: Was haben Sie zu Hause im Irak gearbeitet?

A: Ich war Kochhelfer in einem Gasthaus. Bis zum Tage meiner Ausreise. Ich arbeitete in Bagdad. Ich verdiente recht gut. Ich habe auch manche Gerichte auch selbst zubereitet. Ich will hier in Österreich als Koch arbeiten.

F: Wie lange haben Sie gearbeitet?

A: Bis zum Tage meiner Ausreise.

F: Wie reisten Sie aus?

A: Mit dem Auto zur türkischen Grenze. Ich bin dann dort mit dem Auto über die Grenze.

Ich hatte beim Grenzübertritt keine Probleme. Ich hatte ja meinen eigenen Reisepass. Meinen irakischen Reisepass und ein Visum für die Türkei. Das Visum habe ich mir persönlich vor meiner Ausreise ausstellen lassen.

F: Gab es bei der Ausreise irgendwelche Probleme?

A, Nein. Ich hatte ein Visum.

F: Was bezahlten Sie für die Reise von der Türkei nach Österreich?

A: 9.000 US Dollar.

F: Woher hatten Sie so viel Geld?

A: Ich habe gut verdient. 1.200 US Dollar pro Monat.

F: Welche Verwandte leben noch im Irak?

A: Meine Eltern, drei Brüder. Auch Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Alle Verwandte leben dort.

Alle In Bagdad bis auf einen Onkel mütterlicherseits. Die leben in Kirkuk.

F: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Angehörigen im Irak?

A: Gut.

F: Wie ist und war Ihre wirtschaftliche Lage im Irak?

A: Wir haben ein eigenes Haus. Alle haben eigene Autos, mein Vater, meine Brüder und wir haben auch noch eine Wohnung im Eigentum in Baghdad.

Sehr gut. Ich habe gearbeitet.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Moslem und Sunnite.

F: Waren Sie jemals in Haft oder festgenommen?

A: Nein. Ich habe mit der Regierung nichts zu tun und keine Probleme.

F: Haben Sie Probleme mit der Polizei?

A: Nein.

F Warum suchen Sie um Asyl an?

A: Ich wurde einmal entführt und die haben versucht mich umzubringen. Die Soldaten.

Ich war drei Monate entführt gewesen und dann wurde ich freigelassen. Nach der Entlassung war ich zwei Monate zu Hause und bin dann ausgereist.

F: Wer sind diese Leute, vor denen Sie sich fürchten?

A: Das sind Mahdis. Terroristen. Ich kenne die aber nicht. Das sind einfach Milizen. Terroristen. Die entführen Leute.

F: Was ist Ihnen nun konkret passiert?

A: Meine Familie sind Sunniten und die haben meinem Onkel damals sein Haus weggenommen und er ist nach Kirkuk geflüchtet. Das war 2007.

F: Ist Ihnen nun konkret etwas passiert?

A: Ich wurde wie gesagt einmal entführt. Von meiner Tante. Ich war dort im Haus meiner Tanten und meiner Großmutter, als ich damals entführt wurde.

F: Wann war das?

A: 2011. Am 20.6.2011. Am 25.09.wurde ich wieder freigelassen.

F: Haben Sie sich nach der Entführung von Terroristen an die Sicherheitskräfte gewandt und Anzeige erstattet?

A: Nein.

V: Sie gehen nicht zur Polizei?

A: Doch . Ich ging einmal hin und sagte, dass ich eine schiitische Flagge ans Haus tun soll, damit die glauben, dass ich Schiit bin.

Ich sagte, dass ich eh eine aufgestellt habe, die aber hinuntergegangen ist. Die sagten, ich solle wieder eine Flagge aufstellen.

Zwei Tage nach meiner Entführung kamen die Entführer wieder und sagten, dass die mein Haus wollten.

Den 1. Stock wollten sie. Am 10.6.2011 kamen die zum Haus.

F: Wer sind die?

A: Unbekannte. Terroristen..

Nachdem ich die angezeigt habe, haben die dann die Tür beschädigt und mein Bruder hat gesagt, dass ich nicht nach Hause kommen solle. Die Terroristen würden nach mir suchen.

Die haben einen Drohbrief hinterlassen.

Der AW legt die Kopie eines Drohbriefes vor.

Der Dolmetscher übersetzt:

An XXXX:

Weil du für die Amerikaner arbeitest, für die Ungläubigen, hat dich das Scharia Gericht verurteilt. Dass dein Blut fließen wird weil und du nicht für uns arbeitest.

Unterschrift: Bald wird Gott uns befreien.

Durch Gott werden wir bald frei.

Mahdi Vorsitzender ohne Unterschrift.

Weiters legt der AW eine Kopie einer Anzeigenbestätigung vor.

Vom 12.10.2011 ausgestellt.

Der Dolm. Übersetzt.

Am 12.10.2011 kam XXXX zu uns und beklagt sich, dass manche Milizen einen Drohbrief hinterlassen hätten.

Durch die Mahdi Milizen und darüber dass diese drei Geschosse 9 mm neben der Tür neben der Wohnung hinterlassen hätten.

Unterschrift unleserlich.

Der Anzeiger XXXX geboren

In XXXX wohnhaft.

Er sagt folgendes:

AM 12.10.2011 um 15. 00 habe ich einen Anruf von meinem Bruder bekommen, damit ich nicht nach Hause kommen soll. Als ich um 17.00 Uhr nach Hause kam, kamen unbekannte Leute, nennen sich A Mahdis. Kamen herein und haben die Möbel kaputt gemacht und einen Drohbrief und einige Geschosse hinterlassen.

Die haben mich am 20.6.2011 entführt und ich habe die Anzeige am 11.10.2011 gemacht und ich musste diese Anzeige gegen die Terroristen machen und bitte um die gesetzliche Handhabung deswegen.

Unterschrift , Abdruck Stempel: Polizei in XXXX

F: Ist Ihnen sonst irgendwann konkret noch etwas passiert? Außer dieser Entführung von drei Wochen seitens der unbekannten Terroristen?

A: Nein.

F: Wer konkret entführte Sie und was wollten die von Ihnen?

A: Unbekannte Terroristen. Mahdis.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

A: Nein.

F: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein.

F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?

A: Nein.

F: Wurden Sie polizeilich gesucht oder behördlich verfolgt.

A: Nein.

F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein. Ich hatte mit den Regierungstruppen keine Probleme.

F: Haben Sie sonst noch irgendwelche Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Wo waren Sie nach diesen Drohanrufen?

A: Ich war in Kirkuk. Bei meinem Onkel. Die haben mich dort angerufen.

F: Woher wissen Sie Ihre Nummer?

A: Die habe ich dort ja angeben.

F: Würde Ihnen im Falle Ihrer Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A. Die Terroristen würden mich umbringen.

F: Warum sollte ausgerechnet Ihnen so etwas drohen?

A: Als die bei uns zu Hause waren wollen die mich mitnehmen.

F: Warum sollten diese Terroristen ausgerechnet Sie entführen wollen!

A: Die wollten das Haus meiner Großeltern. Das sind Räuber. Das sind Terroristen. Die wollten das Dach und den 2. Stock des Hauses haben.

F: Hat sich sonst noch etwas ereignet?

A.: Nein. Sonst nichts.

F: Haben Sie sonst noch Fluchtgründe?

A: Nein. Das ist alles

F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich in Ihr Heimatland sprechen?

A: Nein.

F: Haben Sie Verwandte oder irgendwelche Bindungen in Österreich?

A. Nein.

F: Besteht zu irgendjemandem hier in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis?

A: Nein

F: Gehen Sie schon einen Deutschkurs?

A: ich gehe seit einen Monat einen Deutschkurs.

Anmerkung: Der AW spricht kein Deutsch.

F: Inwieweit würde ihr Privat und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, gehen sie selbst in die Schule, arbeiten sie?

A: Einen Deutschkurs besuche ich. will aber hier arbeiten.

F: Der Irak ist groß, was würde dagegen sprechen, dass Sie im Irak einen Wohnsitzwechsel vornehmen. Auch in den Nordirak könnten sie gehen!

A: Die Sunniten sind wenig dort.

F: Geht es allen Sunniten so?

A: Der Mehrheit geht es so.

F: Haben Sie für die Amerikaner gearbeitet?

A: Nein.

F: Warum sollte dann im Drohbrief so etwas stehen?

A: Die haben mir so etwas geschrieben.

V: Sie haben bei der früheren Einvernahme völlig andere Angaben gemacht. Sie sprachen von einer dreiwöchigen Festnahme durch die Polizei, was stimmt jetzt eigentlich!

A: Ja. Im Haus meiner Großeltern kamen einmal Leute, die das Haus haben wollen. Ich sage, geben sie mir zwei Tage oder mehr. Nach einer Woche kamen die wieder zu mir. Autos. Wer weiß ich nicht. Die brachten Möbel mit.

V: Eine Verfolgung ist nicht glaubhaft. Ihr Wunsch nach Arbeit in Österreich schon. Es liegt in Ihrem Fall jedoch keine Existenzbedrohung vor, zumal Ihre übrige Familie noch immer im Irak lebt und sie versorgt bzw. wohn versorgt waren.

A: Ja.

V: Außerdem könnten Sie jederzeit wieder bei der Polizei eine Anzeige erstatten. Sie könnten einen Wohnsitzwechsel vornehmen.

A. Ich will meinen Frieden. Und arbeiten.

F: Wollen Sie in Ihrem Asylverfahren noch etwas ergänzen oder andere Gründe geltend machen?

A: Nein. Ich habe alles gesagt.

Mit dem AW werden die aktuellen Länderfeststellungen zum Irak erörtert und vom Dolmetscher übersetzt. Der AW verzichtet jedoch freiwillig auf eine vollständige Übersetzung und gibt folgende

Stellungnahme ab:

A: Im Irak gibt es Terrorismus. Religiöse Gruppierungen. Ich habe nicht viel gespürt, weil ich um 6 Uhr arbeiten ging und am Abend nach Hause kam.

Bis ich einmal entführt wurde.

F: Haben Sie alles vorgebracht?

A: Ich habe alles vorgebracht.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

A: Ja.

Ich möchte noch angeben, dass ich denen das Haus nicht geben wollte, dass die Terroristen keine Raketen von dort abschießen. Die schossen auf mich und ich schoss zurück. Ich wolle mich schützen.

Nach einer Stunde gingen die weg und Stunden später kamen Polizei Autos und die fragten, wer diese Geschosse abgeschossen hätte. Die haben mich gefragt und einer war ein Terrorist. Die haben meine Augen zugebunden und mich mitgenommen. Ich wusste nicht wohin. Dann wurde ich dort einmal von einem dort geschlagen und mich dann woanders hin gebracht.

F: Wann war das?

A: Am 20.06.2011.

F: Wo waren Sie?

A: Ich weiß nicht. In irgendeinem Gefängnis.

F: Ich war dort bis 25.9.2011 Ich wurde dann freigelassen und bin nach Hause gegangen.

F: Wer hat Sie da mitgenommen?

A: Wenn die gewusst hätten, hätten die mich umgebracht. Terroristen und von der Stadt.

Ich kenne die nicht.

F: Wo waren Sie dann vom 25.9. bis zu Ihrer Ausreise?

A. Zu Hause. Im Haus meiner Großeltern. Ich bin dann geflüchtet. Die Milizen haben gewusst, dass ich eine Anzeige gemacht habe.

F: Woher sollen die Milizen das gewusst haben?

A. Weil die am Tag in der Stadt arbeiten und in der Nacht Terroristen sind. Ich werde von den Terroristen und von der Stadt verfolgt

...."

Die bP legte im Verfahren ihren irakischen Personalausweis in Original, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX in Bagdad, ihren Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie, die Kopie eines Drohbriefes und die Kopie zweier Anzeigebestätigungen, vor.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, Zl. 11 15.257-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der bP der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass in Ermangelung eines glaubwürdigen Vorbringens zu den Ausreisegründen und fehlender staatlicher Verfolgung keine individuelle Verfolgung der bP aus einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen sei. Auch eine anderweitige Gefährdung iSd § 8 AsylG sei nicht feststellbar gewesen. In Österreich habe die bP keine Angehörigen. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der bP.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP zu ihrer Person als glaubwürdig, insbesondere stehe ihre Identität durch Vorlage eines Ausweisdokumentes fest. Das Vorbringen zu den von ihr behaupteten Ausreisegründen sei aber angesichts der sehr vagen und widersprüchlichen Angaben nicht glaubwürdig.

In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung, aufgrund derer allenfalls eine subsidiäre Schutzgewährung angezeigt wäre, sei festzustellen gewesen, dass im Irak trotz regionaler Rechtsschutzdefizite keine Lage dergestalt vorläge, dass praktisch jeder Zurückkehrende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sei. Die Ausweisung der bP aus dem Bundesgebiet in den Irak sei im Lichte der Feststellungen zu ihrem Privatleben in Österreich als rechtskonform iSd Art 8 Abs. 2 EMRK anzusehen.

3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 08.03.2012 wurde der bP gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt.

4. Der angefochtene Bescheid wurde der bP am 12.03.2012 durch persönliche Übernahme zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 15.03.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid der belangten Behörde den Grundsätzen des AVG nicht entsprechen würde. Entgegen der Ansicht der Behörde, erfülle sie die Voraussetzungen um Asyl zu erhalten. Leider sei es ihr zur Zeit nicht möglich, eine ausführliche Begründung zur Beschwerde darzulegen. Sie werde aber im Rahmen einer Beschwerdeergänzung eine Begründung nachreichen. Ihre Ausweisung würde Art. 8 EMRK verletzen. Es werde um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

5. Mit Schreiben seitens der Bundespolizeidirektion Wien vom 02.04.2013 langte die Verständigung über die rechtskräftige Verurteilung der bP vom Landesgericht Wien vom XXXX, Zahl: XXXX, gemäß § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 StGB; § 295 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Probezeit 3 Jahre, ein.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2014 wurde das Beschwerdeverfahren der bP gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt, da ihr aktueller Aufenthaltsort weder bekannt noch leicht feststellbar war.

7. Mit am 05.04.2012 eingelangtem Schreiben brachte die bP eine Beschwerdeergänzung ein. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die belangte Behörde Widersprüche in den Einvernahmen angegeben habe. Diese sollten ihre Unglaubwürdigkeit untermauern. Bei näherer Betrachtung würden sich jedoch die aufgezeigten Widersprüche nicht als solche erweisen. Die Qualität der Erstbefragung dürfe nicht mit jener vor den Asylbehörden gleichgesetzt werden. Widersprüche in der Einvernahme seien auf die Übersetzungstätigkeit des Behördendolmetschers zurückzuführen. Dieser habe ihre Angaben nicht genau übersetzt. So habe sie nicht gesagt, von der Polizei entführt worden zu sein, sondern von Beamten des Innenministeriums, darunter ein Terrorist, welcher wenige Stunden zuvor das Haus ihrer Großeltern habe okkupieren wollen. Unlängst habe der Asylgerichtshof bezüglich derart mangelhafter Begründungen auf Zurückweisung entschieden. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, mögliche Beweismittel auszuschöpfen. Dies habe sie pflichtwidrig unterlassen und das Verfahren daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Es wurden rechtliche Ausführungen zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 getätigt. Zudem gehe die Behörde selbst von der verheerenden Sicherheitslage im Irak aus. Die Behörde begründe die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz im Wesentlichen damit, dass keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht worden sei. Dies sei jedoch keine ausreichende rechtliche Begründung. Bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass Verfolgungsgefahr glaubhaft vorgebracht worden sei. Durch die Ausweisung wäre zudem in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen worden. Es werde um Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ersucht.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2014 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 wieder fortgesetzt.

9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zahl: XXXX, wurde die bP mit XXXX rechtskräftig gemäß § 28a (1) 6. Fall SMG unbedingt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich des Urteiles vom XXXX wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

10. Die bP wurde mit Schreiben vom 14.11.2014 seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Der Ladung beigeschlossen wurde die Berichtslage der Staatendokumentation zum Irak vom 20.06.2014, welche dem Verfahren zu Grunde gelegt wird. Der bP wurde mitgeteilt, dass es ihr frei steht, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern. Weiter wurde die bP auf ihre Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren hingewiesen und wurde sie aufgefordert, entsprechende Beweismittel im Verfahren vorzulegen.

11. Mit 09.12.2014 wurde das Vollmachtverhältnis zu RA Mag. Nadja LORENZ bekannt gegeben.

12. Am 11.12.2014 wurde von der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgericht (L510) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In dieser wurde der bP Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und Beweismittel vorzulegen.

Die bP legte im Zuge der Verhandlung einen Beschluss des OLG Wien vom 04.06.2014, Zahl: XXXX, vor, wonach der Beschwerde gegen den Beschluss des Erstgerichts hinsichtlich der Nichtwährung eines Strafaufschubes nicht Folge gegeben wurde.

Diesem Beschluss liegt ein psychotherapeutisches Gerichtssachverständigengutachten vom 28.04.2014 durch XXXX, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, zu Grunde, welches ebenfalls vorgelegt und wie der Beschluss des OLG Wien zu den Akten genommen wurde.

Im Wesentlichen wird darin zusammenfassend dargelegt, dass bei der bP ein Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.21) mit vorrangigem Konsum von Pico und Marihuana vorliege. Auch liege der Verdacht einer depressiven Störung nahe. Aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit bestehe grundsätzlich die Notwendigkeit einer Behandlung. Die Therapiefähigkeit scheine jedoch bedingt durch die Sprachbarriere nur sehr eingeschränkt möglich zu sein.

Aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitrahmens von max. 6 Monaten stationärer Therapie in Kombination mit der Therapienaivität, der gering ausgebildeten Introspektionsfähigkeit, der eingeschränkten Reflexionsgabe und der Überforderung mit therapeutischen Fragestellungen, würden die Erfolgsaussichten einer gesundheitsbezogenen Maßnahme als äußerst gering erscheinen. Die Sachverständige könne aus den genannten Gründen zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Therapie empfehlen. Es wäre sinnvoll, wenn die bP ihre Deutschkenntnisse im Rahmen der aktuellen Haft verbessern würde, sowie erste therapeutische Erfahrungen sammeln könnte und sich dann im Falle einer bedingten Entlassung um eine Therapieanweisung bemühe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität der bP steht fest. Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Sie wurde in Bagdad, XXXX, geboren und lebte dort mit ihren Eltern und ihren drei Brüdern in einer eigenen Wohnung, etwa bis zu ihrem 20sten Lebensjahr. Danach lebte sie bei ihren Großeltern und zwei Tanten in Bagdad, XXXX, in einem eigenen Haus. Die Eltern, ihre Brüder und auch sonstige Verwandte leben nach wie vor im Irak.

Die bP arbeitet vor ihrer Ausreise als Koch und hat so ihren Lebensunterhalt verdient. Die bP hat mit ihrer Familie Kontakt.

Die bP leidet an einem Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch. Auch liegt der Verdacht einer depressiven Störung nahe. Die bP verbüßt derzeit eine Haftstrafe. Die bP steht zur Zeit in Behandlung, nimmt jedoch keine Medikamente. Eine Psychotherapie wurde abgelehnt und ein beantragter Strafaufschub nicht gewährt. Von der Ärztin im Gefängnis wurde der bP zugesagt, dass sie für diese nach der Entlassung eine Therapie ausmachen werde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP wegen der von ihr geschilderten Drohungen bzw. wegen der von ihr geschilderten Entführung seitens unbekannter Terroristen den Irak verlassen hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Großvater der bP seitens dieser unbekannter Terroristen ermordet bzw. der Familie von diesen Personen das Haus weggenommen worden ist.

1.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt.

Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen. Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.

Der Machtkampf in Bagdad um das Amt des Ministerpräsidenten - und der neue Präsident: Der neue irakische Präsident Fuad Masum nominierte Haidar al-Abadi für das Amt des Ministerpräsidenten und damit als Nachfolger von Nouri al-Maliki. (The Daily Star 12.8.2014b; zu den Hintergründen siehe Der Standard 12.8.2014)

Politische Lage

Die Verfassung

Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung.

Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.

Innenpolitische Lage

Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein der größte Teil der politischen Führung); und die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Entlang dieser Linien hat sich - mehr oder weniger kaschiert - die Parteienlandschaft gebildet (AA 20.10.2013).

Bereits längere Zeit vorhandene politische Spannungen, welche den Hintergrund für die derzeitige Sicherheitslage und die Offensive von ISIS bilden:

Die Spannungen zwischen Sunniten und der Zentralregierung

Die Proteste von Regierungsgegnern begannen bereits 2012 in den überwiegend sunnitischen Teilen im Westen des Landes, in Anbar, Nineveh und Salahadin. (Qantara 22.04.2013) Am 23. Dezember 2012 folgten tausende Iraker im sunnitischen Norden und Westen des Landes dem Aufruf bekannter Politiker, Stammesführer und religiöser Würdenträger zu Massendemonstrationen und Streiks. Die größten Proteste ereigneten sich in der Provinz Anbar, wo die Autobahnverbindung nach Syrien und Jordanien blockiert wurde. Auch in den Provinzen Salahuddin, Niniveh, Diyala und Bagdad wurden in der Folge Kundgebungen abgehalten (Zenith 21.03.2013).

Die Demonstranten beklagten willkürliche Verhaftungen im Namen der Terrorbekämpfung, die Politisierung der Justiz und die Billigung von Korruption durch Premierminister Nuri al-Maliki. Die Menge forderte auch ein Ende der gezielten Verfolgung von Sunniten durch die Regierung. Einige Teilnehmer zeigten ihre Wut und Enttäuschung über den schiitischen Regierungschef durch anti-schiitische Parolen, Sympathiebekundungen für den gestürzten Diktator Saddam Hussein - und drohten mit einem Marsch auf Bagdad (Zenith 21.03.2013).

Seither schaukelte sich die Situation immer weiter auf (für Bsp. siehe z.B. Zenith 21.03.2013, BBC News 28.04.2013). Im Jänner verlor die Zentralregierung die Kontrolle über Falluja in der Provinz Anbar an ISIS und seine Verbündeten (TAZ 15.6.2014)."

Die Sunniten, einst unter Saddam die Elite des Landes, sind im politischen System des heutigen Irak vollkommen außen vor gelassen. Friedliche Proteste der Sunniten mit der Forderung, diese Ausgrenzung zu ändern, wurden sträflich ignoriert. Al-Maliki hatte Angst, den Sunniten auch nur einen Finger zu reichen, da er befürchtete, sie nähmen mit Bagdad die ganze Hand. Selbst als sich die Sunniten wieder mit Waffengewalt zurückmeldeten und eine Anschlagsserie einsetzte, die allein im Mai 2014 900 Menschen tötete, glaubte al-Maliki immer noch, dies ignorieren zu können (Qantara.de 13.6.2014).

Mossul ist nach nur wenigen Tagen sporadischer Gefechte in die Hände der radikalen Islamisten der ISIS gefallen - eine Stadt größer als Wien, München oder Hamburg. Zwei Armeedivisionen von 30.000 Mann sind zusammengebrochen und haben die Stadt fast kampflos den höchstens 3.000 ISIS-Kämpfern überlassen. Der ISIS Erfolg bei einem derartigen Zahlenverhältnis lässt sich nur als Ergebnis einer jahrelangen Entfremdung der Sunniten von der Zentralregierung in Bagdad erklären, die von Premier Nouri al-Maliki sowie anderen radikalen schiitischen Parteien geführt wird (Qantara.de 13.6.2014).

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im Irak kann sich regional sehr schnell ändern. Derzeit ist es zu früh für Informationen über allgemeine Auswirkungen der aktuellen ISIS-Offensive auf die friedlicheren Landesteile, deren BewohnerInnen vor allem Kurden (sowie auch kleinere Minderheiten) und arabische SchiitInnen sind. Diese Bevölkerungsgruppen und deren mehr oder weniger offizielle Sicherheitskräfte sind im Irak Ziel von Anschlägen nicht nur, aber auch von ISIS (z.B. der Anschlag in Erbil vom 29.9.2013).

Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1.000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser; ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden (AA 20.10.2013 - Details aus aktuelleren Quellen im Zuge des Abschnitts).

Im Jahr 2013 begingen illegale bewaffnete Gruppen mit konfessioneller und ethnischer Ausrichtung, einschließlich Terrorgruppen wie ISIS, tödliche, politisch motivierte Gewaltakte. Sie töteten mit Hilfe von Selbstmordexplosionen, IEDs (improvised explosive devices - improvisierte Sprengsätze) und Schüssen aus fahrenden Autos. Dazu kamen Entführungen und andere Formen von Gewalt. Ziel der Bewaffneten und der Terroristen waren MitbürgerInnen, SchiitInnen, SunnitInnnen, sowie Angehörige von anderen religiösen oder ethnischen Gruppen sowie Sicherheitskräfte, Gebetsstätten, PilgerInnen, Schulen, öffentliche Orte, die Wirtschaftsinfrastruktur und Angestellte der Regierung (USDOS 2014).

Seit Jahresbeginn 2014 stieg die Zahl der bei Anschlägen getöteten Menschen damit bis zum 28. Mai auf mehr als 4.000. Die Gewalt wird von Spannungen zwischen der sunnitischen Minderheit und der schiitischen Mehrheit, die auch die Regierung stellt, genährt. Viele Sunniten werfen ihr vor, sie in Politik und Wirtschaft auszugrenzen (Der Standard 28.5.2014).

Die derzeitige Entwicklung setzte im Dezember mit der Eroberung von Falluja durch ISIS - "Islamische Staat im Irak und in Syrien" - genauer gesagt in "Sham", was man als Großsyrien oder Levante übersetzen könnte - ein. ISIS will einen islamischen Staat in Syrien und im Irak gründen. Zudem gab es systematische Vorstöße - meist gefolgt von schnellen Rückzügen - in andere Provinzen, etwa Anfang April bis nach Abu Ghraib buchstäblich vor die Tore Bagdads. Vor dem jüngsten Einfall in Mossul (Provinz Niniveh) besetzte die ISIS Teile von Samarra (Provinz Salahuddin), und in der Provinz Diyala, wo ISIS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi seine Stammeswurzeln haben dürfte, hat die ISIS bereits die Wiedererrichtung ihres "Emirates" verkündet (Der Standard 11.6.2014).

ISIS hat Rückendeckung bei lokalen Stammesmitgliedern und nützt den weit verbreiteten Ärger unter sunnitischen AraberInnen aus, welche Premierminister Nouri al-Maliki, einen Schiiten, der Diskriminierung von arabischen Sunniten und der Monopolisierung von Macht beschuldigen. So konnten die Aufständischen sechs Monate nach Falluja die zweitgrößte Stadt des Irak, Mossul angreifen. Laut BBC News legten 30.000 Militärs ihre Waffen nieder und flohen, als sie mit 800 Bewaffneten konfrontiert waren (BBC News 16.4.2014). Möglicherweise ist es auch kein Zufall, dass dies ausgerechnet in Mossul geschehen ist. Die Stadt war stets das Hauptrekrutierungsgebiet für die Offiziere der Armee Saddam Husseins. Dass die ISIS-Kämpfer in den sunnitischen Gebieten teils mit offenen Armen aufgenommen wurden, hat viel mit der politischen Marginalisierung der Sunniten im Irak zu tun. Ganz offensichtlich konnten sich die ISIS-Kämpfer auch darauf verlassen, dass - trotz aller ideologischen Unterschiede - die sunnitischen Ex-Offiziere der einstigen Saddam-Armee ihnen helfend unter die Arme greifen. Vielleicht sogar mehr als das. Manche der militärischen Bewegungen der ISIS-Kämpfer erinnern eher an eine stabsmäßig geplante Militäroffensive, als an das Vorrücken einer Rebellenarmee und tragen die Handschrift ehemaliger Armeeoffiziere Saddams (Qantara.de 13.6.2014).

Ermutigt von dem Erfolg in Mossul wandte sich ISIS mit seinen Verbündeten nach Süden Richtung Hauptstadt Bagdad (BBC News 16.4.2014).

Kämpfe im Zuge der Offensive von ISIS werden mit Stand 17.6.2014 u. a. aus Baquba, die Provinzhauptstadt von Diyala, der Provinz Anbar und Tel Afar gemeldet (BBC News 17.6.2014). Folgende Karte gibt einen Überblick über die aktuellen Kämpfe.

Wenn Premier Nuri al-Maliki nun die Bürger gegen die Extremisten bewaffnen will, kommt das erstens einem Eingeständnis gleich, dass die regulären Sicherheitskräfte - und ihre im Land verbliebenen amerikanischen Berater - machtlos sind. Zweitens ist es eine Aufforderung zum Bürgerkrieg: Schon seit geraumer Zeit formieren sich auch wieder Schiitenmilizen, wie sie in den schlimmsten Jahren zwischen 2005 bis 2007 omnipräsent waren. Der Vorstoß der ISIS in die Stadt Samarra war eine besonders schwere Provokation. Dort liegt der schiitische Askari-Schrein, der 2006 von den ISIS-Vorgängern in die Luft gesprengt wurde. Sofort gab es schiitische Aufrufe, sich zur Verteidigung zu formieren. Das ist offenbar genau das, was die ISIS beabsichtigt. (Der Standard 11.6.2014)

Denn die schiitische Reaktion verhindert wiederum, dass sich alle Sunniten in den betroffenen Gebieten auf die Seite der Regierung stellen. Die ISIS und andere sunnitische radikale Gruppen können teilweise zumindest auf die Duldung durch Teile der sunnitischen Bevölkerung zählen. Das ist Maliki zuzuschreiben, der in den vergangenen Jahren nicht einmal versucht hat, eine integrative Politik zu machen. (Der Standard 11.6.2014)

Die Stärke der ISIS ist frappierend, umso mehr, als Baghdadi sich ja von der Mutterorganisation Al-Qaida quasi selbstständig gemacht hat.

Die ISIS hat offenbar ein substanzielles Rückgrat: einen Mix aus lokaler Unterstützung, erpressten Geldern (Maut, Steuern), Einnahmen durch Kriminalität und Kriegswirtschaft sowie Spenden von außen. Als ihr Sponsor wird verschwörungstheoretisch auch immer wieder das Assad-Regime bezeichnet. Aber so nützlich es für Assad ist, dass sich die Rebellengruppen in Syrien bekriegen, so wenig Interesse kann er daran haben, dass sich der schiitisch geführte Irak destabilisiert. (Der Standard 11.6.2014)

Es stellt sich die Frage, wer nun das entstandene Sicherheitsvakuum ausfüllen kann. Wer wird sich im Irak überhaupt noch den ISIS-Kämpfern effektiv entgegenstellen? Dafür kommen nur zwei Kräfte in Frage: die kurdischen Peschmerga-Kämpfer und die schiitische Milizen. Einer der Peschmerga-Sprecher, Brigadegeneral Halgord Hekmat, hat bereits öffentlich erklärt, dass der Kollaps der irakischen Armee die kurdischen Kämpfer praktisch dazu zwingt aktiv zu werden. Und auch der in politischer Versenkung geglaubte Schiitenprediger Muqtada al-Sadr, kündigte an, angesichts der Schwäche der Armee wieder seine berüchtigten Milizen mobilisieren zu wollen. Damit wäre der Irak den alten Bürgerkriegszeiten und der Drohung der Dreiteilung des Landes wieder gefährlich nahe gekommen. (Qantara.de 13.6.2014)

Rechtsschutz/JUstizwesen

Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt dennoch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden. (AA 20.10.2013)

Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Berichte von Medien und NGOs vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Eine Verfolgung von Straftaten, selbst von Entführungen und Raubüberfällen, findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Weiterhin

erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach

irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf bis über 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. (AA 20.10.2013)

Im Zentrum der von der sunnitischen Demonstrationsbewegung erhobenen Vorwürfe steht eine angeblich einseitige Strafjustiz, die Sunniten als Terroristen verfolgt (AA 20.10.2013) und teilweise auch Familienmitglieder in Haft nimmt, wenn sie der Beschuldigten nicht habhaft werden kann. (AA 20.10.2013; vgl. auch:USDOS 27.02.2014)

In der Praxis sind die Richter unter immensen politischen und konfessionellen Druck geraten und sind Großteils nicht in der Lage, Fällen mit Bezug zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Aktivitäten von Milizen nachzugehen, selbst wenn die Beweislast überwältigend ist. Drohungen und Morde durch konfessionelle, tribale, extremistische und kriminelle Elemente schadeten vielerorts der justiziellen Unabhängigkeit. Richter und ihre Familien waren häufig Todesdrohungen und Angriffen ausgesetzt. (FH Januar 2013/USDOS 19.04.2013) Hinter einer Reihe von Rachemorden an Richtern wird Al Qaida im Irak/Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) [arab. Kurzbezeichnung Daash] vermutet. (USDOS 19.04.2013)

Sicherheitsbehörden

Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-

Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. (AA 20.10.2013)

Im Zuge der Mossul-Offensive von ISIS im Juni 2014 flohen die meisten Militärs aus dem Gebiet unter Zurücklassung ihrer Waffen und ihrer Uniformen. (BBC News 13.6.2014 - siehe auch Abschnitt "Sicherheitslage") Zwei Armeedivisionen von 30.000 Mann brachen zusammen und haben die Stadt Mossul fast kampflos den höchstens 3.000 ISIS-Kämpfern überlassen. (Qantara.de 13.6.2014) Die Armee in den eroberten Gebieten war auch deshalb so schwach, weil das nicht die mehrheitlich schiitischen, loyalen Einheiten waren, mit denen Isis bei einem Angriff Bagdads zu tun haben würde. (TAZ 15.6.2014)

Die irakischen Sicherheitskräfte bestehen aus den internen Sicherheitskräften, die administrativ zum Innenministerium gehören, den externen Sicherheitskräften unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums und des Counterterrorism Service (CTS). Die Verantwortlichkeiten des Innenministeriums beinhalten die Durchsetzung des irakischen Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung mit Hilfe der Föderalen Polizei, der Provinzpolizei, des Schutzdienstes für Immobilien und der Abteilung für Grenzschutz. Die konventionellen militärischen Kräfte des Verteidigungsministeriums sind verantwortlich für die externe Verteidigung, aber sie arbeiten oft mit Elementen des Innenministeriums bei der Durchführung von Anti-Terrorismus-Operationen oder Einsätzen zur inneren Sicherheit zusammen. Das CTS berichtet direkt an den Premierminister und beaufsichtigt das Anti-Terrorismus-Kommando, eine Organisation, das drei Brigaden für Spezialoperationen umfasst. (USDOS 27.02.2014)

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. (AA 20.10.2013)

Die irakische Armee vereint alle Konfessionen und Ethnien. (AA 20.10.2013) Die Armee und die Bundespolizei rekrutieren landesweit und setzen ihre Soldaten und Polizisten in verschiedenen Gebieten ein, was die Wahrscheinlichkeit von Korruption durch persönliche Verbindungen zu Stämmen oder Milizionären verringert. Probleme der irakischen Polizei hinsichtlich konfessioneller Spaltungen, Korruption, Verbindungen zu Stämmen oder zu militanten Gruppen und die Unwilligkeit, außerhalb des Rekrutierungsgebiets zu arbeiten, halten an. (USDOS 27.02.2014) Bei der Einstellung bei der Polizei werden Schiiten bevorzugt, viele darunter gelten als religiös voreingenommen. (AA 20.10.2013)

Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten.

Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden. (AA 20.10.2013)

Es gab eine steigende Zahl von Angriffen der AQI (Al Qaida im Irak) auf Sunniten, die mit der Regierung kooperierten - die Söhne des Irak, auch bekannt als Sahwa Bewegung - und gegen sunnitische Stammesführer. Etwa wurden am 29.11.2013 die Leichen von 18 Männern in der Nähe der sunnitischen Stadt Mishahda, 20 Meilen nördlich von Bagdad, gefunden. Laut Augenzeugen waren die Männer zuvor von einer bewaffneten Gruppe "in Militäruniformen" entführt worden. AQI/ISIL übernahm die Verantwortung für den Angriff und nannte als Grund das Treffen bei einem sunnitischen Stammesführer zur Wiederbelebung der Sahwa-Einheiten. (USDOS 27.02.2014)

Es gab weiterhin landesweit Berichte von Fällen von Folter und Misshandlungen in vielen Polizeistationen des Innenministeriums und in den Einrichtungen des Verteidigungsministeriums - besonders während der Verhöre. Das Innenministerium veröffentlichte nicht die Zahl der Offiziere, die während des Jahres bestraft wurden, und es gab keine bekannten Verurteilungen durch Gerichte bezüglich Misshandlungen. Die Regierung unternahm keine breiten Aktionen zur Reform der Sicherheitskräfte für die Verbesserung des Menschenrechtsschutzes. (USDOS 27.02.2014)

Es gibt seit Mai 2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. (AA 20.10.2013)

Die Sicherheitskräfte unternahmen begrenzte Bemühungen zur Prävention oder Reaktion auf gesellschaftliche Gewalt. Lokale Polizeistationen in Basra und Kirkuk implementierten "Familienschutzeinheiten" für Fälle von Anschuldigungen von häuslicher Gewalt gegen Frauen und Kinder. (USDOS 27.02.2014)

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. (AA 20.10.2013)

Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit weit verbreitet von staatlichen Stellen eingesetzt.

Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdischer) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den angewandten Praktiken gehören. (AA 20.10.2013)

Das Personal des Innenministeriums folterte laut Berichten von mehreren Behördenangestellten und Menschenrechtsorganisationen Gefangene zu Tode. Das Menschenrechtsministerium schloss, dass 20 von 117 Todesfällen in Haft im ersten Halbjahr 2013 auf Folter zurückgingen. 85 Fälle hatten medizinische Ursachen. In 12 Fällen blieb die Todesursache ungeklärt. 92 Todesfälle ereigneten sich in Gefängnissen des Justizministeriums, 16 in Einrichtungen des Innenministeriums, drei in Einrichtungen des Verteidigungsministeriums und sechs an "unbekannten" Orten. (USDOS 27.02.2014) Der Bericht des Menschenrechtsministerium über 313 Vorwürfe von Folter, speziell von Gefangenen des Innen- und des Verteidigungsministeriums, demonstrierte ein wachsendes Vermögen der Behörde, glaubwürdige Anschuldigungen von systematischer Folter, Todesfällen in Haft, erzwungene Geständnisse und willkürliche Verhaftungen zu dokumentieren. Allerdings gab es bis Ende 2013 keine Beweise für juristische Schritte gegen Verantwortliche, die deswegen beschuldigt wurden. (USDOS 27.02.2014) Viele Verurteilungen basieren auf Geständnissen unter Folter. (AI 29.4.2014)

Abgesehen von dem Anlegen und dem Transfer einiger Akten für mögliches Vorgehen durch die Justiz gab es keine bekannten Entwicklungen in Fällen von Folter und Vorfällen von misshandelnder Behandlung oder Bestrafung aus dem Jahr 2012. (USDOS 27.02.2014)

Den Gefangenen stehen in aller Regel weder eine adäquate medizinische Versorgung noch ein Rechtsbeistand zur Verfügung. Die Verfehlungen des Gefängnispersonals werden häufig weder untersucht noch die Verantwortlichen bestraft. (AA 17.01.2013)

Haftbedingungen

Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Eine festgenommene Person muss zwar innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden, doch diese Frist wird nicht immer eingehalten. Sie wird teilweise bis auf über 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Rechtsbeistand wird nicht in allen Abschnitten des Verfahrens gewährleistet; Terrorverdächtige dürfen bis zur Anklageerhebung ohne Kontakt zur Außenwelt gehalten werden. Die meisten dieser Häftlinge sind Sunniten aus dem Zentral-, West- und Nordwestirak. UNAMI bemängelt, dass

Untersuchungsgefangene nicht angemessen von anderen Häftlingen getrennt sind. (AA 17.01.2013)

Im Februar 2013 teilte der Stellvertretende Premierminister Hussein al-Shahristani Human Rights Watch mit, dass die Sicherheitskräfte häufig Massenverhaftungen ohne Haftbefehl durchführen. Die Gerichte stützten sich weiterhin auf geheime Aussagen von Informanten und erzwungene Geständnisse für Haftbefehle und Verurteilungen. (HRW 21.1.2014)

Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert. Aktuell (Juni 2013) sind ca. 40.000 Menschen inhaftiert. Laut UNAMI sind Überfüllung der Haftanstalten sowie Missbrauch und Folter weit verbreitet. Auch der Umstand, dass die Haftanstalten unter der Verantwortung vier verschiedener Ministerien stehen, erschwert die Transparenz. (AA 17.01.2013)

Die Bedingungen in manchen Gefängnissen und Hafteinrichtungen blieben hart und lebensbedrohlich, und es gab unerklärte Todesfälle, Unruhen, Hungerstreiks und Flucht. Essensknappheiten, Überbelegung und inadäquater Zugang zu Sanitäreinrichtungen und medizinischer Versorgung waren bedeutende Probleme. (USDOS 27.2.2014)

In den ICS-Einrichtungen verbesserte sich die Bereitstellung von Elektrizität weiterhin und war besser als für die breite Öffentlichkeit. Das Justizministerium möblierte die Gefängnisse neu und baute neue Anstalten zur Verbesserung der Haftbedingungen. Viele Gefängnisse des Innenministeriums wurden verbessert und in Linie mit internationalen Standards gebracht. UNAMI berichtete über fast keine Anschuldigungen von Misshandlungen von Personen in Gefängnissen des Justizministeriums. Dieses baute die Möglichkeiten für Bildung und handwerkliche Ausbildungen für Insassen in einer Reise von Gefängnissen aus. (USDOS 27.2.2014)

Das Justiz-, Verteidigungs- und Innenministerium sowie die Anti-Terror-Dienste berichteten, dass die Angestellten in den Gefängnissen Menschenrechtstraining von ihrem jeweiligen Ministerium erhielten. Auch das Menschenrechtsministerium führte Schulungen zu Menschenrechten für Gefangenenwärter und Sicherheitspersonal durch. (USDOS 27.2.2014)

Al Qaida im Irak/ISIS übernahm die Verantwortung für koordinierte Angriffe auf die Gefängnisse von Abu Ghraib und Taji von 21-22. Juli 2013. Dabei wurden 71 Gefangene und Sicherheitspersonal getötet und 800 bis 1.000 Gefangene entkamen aus Abu Ghraib, darunter auch die mittlere Führung von Al Qaida im Irak. Ein parlamentarischer Bericht gab den Innen- und Justizministerien die Schuld für den Mangel an Sicherung des Gefängnisses. Kontakte aus dem Menschenrechtsbereich gaben auch der Korruption innerhalb der Gefängnisse die Schuld, welche die Angriffe ermöglicht hätte. (USDOS 27.2.2014)

ICS-Gefängnisse (Iraqi Corrections Service), die einzige Regierungsbehörde, die legal verurteilte Personen festhalten darf, erlaubte regelmäßige Besuche durch unabhängige NichtregierungsbeobachterInnen. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes hatte Zugang zu einigen Gefängnissen und Haftanstalten der Justiz-, Innen-, Verteidigungs- und Arbeitsministeriums (Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten). Auch UNAMI, Human Rights Watch und UNHCR hatten Zugang. Den Gefängnisüberwachungsteams des Menschenrechtsministeriums wurde routinemäßig der Zugang zu Gefängnissen des Innenministeriums verwehrt. (USDOS 27.2.2014)

Religionsfreiheit

97 Prozent der IrakerInnen sind Muslime - 60 bis 65 Prozent Schiiten, 32 bis 37 Prozent Sunniten - und drei Prozent sind ChristInnen oder gehören anderen Religionen an. Die schiitischen Muslime sind überwiegend Araber, aber es gibt auch unter den Turkmenen, Kurden (Faili Kurden) und anderen Gruppen Schiiten. 18 bis 20 Prozent sind sunnitische Kurden, 12-16 Prozent sunnitische Araber und die restlichen 1-2 Prozent sind sunnitische Turkmenen. Die etwa 3 Prozent Iraker mit anderer Religionszugehörigkeit als dem Islam umfassen: Christen, Jeziden, Sabäer-Mandäer, Baha'i, Shabak und Kaka'i (Ahl al-Haqq) und ganz wenige Juden. Die Religion der Baha'i ist seit 1970 verboten (ICNL 6.02.2013/USDOS 30.07.2012/USCRIF April 2013)

Die Schiiten leben vor allem im Süden des Landes und im Osten und stellen die Bevölkerungsmehrheit in Bagdad, aber sie haben in den meisten Landesteilen Gemeinden. Die Sunniten stellen die Mehrheit im Westen, im Zentrum und im Norden des Irak. (USDOS 30.07.2012)

Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jeziden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. (AA 20.10.2013)

Die politischen Parteien sind tendenziell entlang konfessionellen und ethnischen Linien organisiert. Familiäre, tribale und religiöse Überlegungen beeinflussen die politischen Entscheidungen auf allen Ebenen. (USDOS 27.2.2014)

Seit 2003 haben religiöse Minderheiten zunehmend eine bessere Vertretung innerhalb des politischen Systems des Irak erhalten. Der Repräsentantenrat, der im März 2010 gewählt wurde, reservierte 8 von insgesamt 325 Sitzen für Minderheiten, einschließlich 5 Sitzen für ChristInnen und jeweils ein Sitz für die Säbäer-MandäerInnen, JesidInnen und Schabak. Allerdings weisen Berichte darauf hin, dass es als Resultat der Diskriminierung auf Religionsbasis und Vetternwirtschaft Minderheiten oft im öffentlichen Sektor unterrepräsentiert sind, besonders auf Provinzebene und in der städtischen Verwaltung sowie in den irakischen Sicherheitskräften. Jeziden und Christen haben sich über politische Marginalisierung resultierend aus der mangelnden adäquaten Vertretung von Minderheiten in den Provinzräten beklagt. (UNHCR 31.05.2012) Die [Anm.: arabische] sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. (AA 20.10.2013)

Im Jahr 2013 nahm die Häufigkeit der konfessionellen und religiös motivierten Anschläge zu, und beeinträchtigte die Sicherheit aller Religionsgruppen. Mitglieder der schiitischen Mehrheitsbevölkerung - auch PilgerInnen beim Feiern hoher Feiertage - waren das primäre Ziel von Gewalt. Z.B. starben über 40 schiitische Pilger in koordinierten Anschlägen. (USCRIF 30.4.2014)

Der Mangel an Vertrauen zwischen den Behörden und den arabischen Sunniten nicht nur von Anbar ist mittlerweile absolut. Diese sind überzeugt, dass die [schiitisch dominierte] Regierung sie verfolgt, und sie sogar aus Teilen des Landes vertreiben möchte. (IRIN 13.5.2014)

Es gab Berichte von gesellschaftlichen Misshandlungen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit, Glaube oder Glaubenspraxis. Konfessionelle Gewalt hatte in vielen Landesteilen - in geringerem Ausmaß in der Region Kurdistan - negative Auswirkungen auf die Möglichkeit aller Gläubigen, ihren Glauben zu praktizieren. Einige islamische Elemente übten weiterhin Druck auf die Gesellschaft aus, sich ihren Interpretationen der Grundsätze des Islam anzupassen. Auch wenn diese Bemühungen alle Bürger betrafen, waren Nicht-Muslime besonders verwundbar bezüglich dieses Drucks und der Gewalt aufgrund ihres Minderheitenstatus und des Mangels an Schutz durch Stammesstrukturen. (USDOS 30.07.2012)

Viele Iraker - Muslime und Nicht-Muslime gleichermaßen - sind zwar Opfer religiöser Gewalt geworden, aber die kleinsten nicht-muslimischen religiösen Minderheiten des Landes sind besonders verwundbar. Ihnen fehlen Milizen oder tribale Strukturen, um sich selbst zu verteidigen, und sie erhalten nicht ausreichenden offiziellen Schutz oder Gerechtigkeit. (USCRIF April 2013)

Besonders Mitglieder der verwundbarsten Minderheiten wie ChaldäerInnen, AssyrerInnen, andere ChristenInnen, Sabäer-Mandäerinnen und JezidInnen fliehen deshalb aus dem Irak. (USCRIF 30.4.2014)

Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert. (AA 20.10.2013)

Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. (AA 20.10.2013) Die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen führt dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt. (AA 17.01.2013)

Im Jahr 2013 versagte die irakische Regierung, der wachsenden Gewalt durch nichtstaatliche Akteure gegen irakische ZivilistInnen Einhalt zu gebieten. Die Angriffe inkludierten PilgerInnen, TeilnehmerInnen an Gebeten, religiöse Stätten und Anführer sowie Einzelpersonen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen religiösen Identität. Während die Syrien-Krise zu den konfessionellen Spannungen beitrug, verstärkten Handlungen der irakischen Regierung die sunnitisch-schiitischen Spannungen, statt diese zu reduzieren, was die fragile Stabilität des Landes bedroht und die Religionsfreiheit allgemein verschlechterte. Besonders der Entwurf für das Personenstandsrecht, das nur auf die schiitischen IrakerInnen angewendet würde, riskiert die Vertiefung der konfessionellen Gräben. (USCRIF 30.4.2014)

Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich. (AA 20.10.2013)

Seit 2003 griffen sunnitische bewaffnete Gruppen religiöse Minderheiten auf Basis ihrer religiösen Identität, ihrer (unterstellten) politischen Meinungen oder ihres sozialen Status/Berufs an. JesidInnen und Kaka'i, die oft als ethnische "KurdInnen" identifiziert werden, werden auch auf Basis ihrer (wahrgenommenen) kurdischen Ethnizität angegriffen. Als Folge anhaltender Angriffe auf religiöse Minderheiten, sanken deren Zahlen stark seit 2003. (UNHCR 31.05.2012) Die meisten Minderheiten leben in Gebieten, die die größte Gewalt seit 2003 erfahren und erfahren haben - besonders in Bagdad, Ninewa (Mossul und die Ninewah Ebene) und Kirkuk. Angriffe auf Mitglieder religiöser Minderheiten sind Berichten zufolge in den letzten drei Jahren im Steigen begriffen aufgrund vermehrter gezielter Angriffe durch bewaffnete Gruppen, besonders al-Qaida im Irak. Laut verschiedenen Berichten suchen besonders bewaffnete sunnitische Gruppen, religiöse Minderheiten im Land auszulöschen. Kleinere religiöse Minderheiten, besonders Nicht-Muslime, sind besonders verwundbar. (UNHCR 31.05.2012) Besonders gefährdet sind die Minderheiten weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. "umstrittenen Gebieten" (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. (AA 20.10.2013) In den dortigen Rückzugsgebieten der kleinsten Minderheiten stieg die Zahl der Anschläge. (USCRIF 30.4.2014)

Frauen, die zu Minderheiten gehören, sind wahrscheinlich der verwundbarste Teil der irakischen Gesellschaft und sind mit Gewalt und Diskriminierung durch eine Reihe von Akteuren aufgrund ihres Geschlechts und ihrer religiösen Zugehörigkeit konfrontiert. Ihre Bewegungsfreiheit und ihre Freiheit, ihre religiöse Identität durch ihre Kleidung auszudrücken, sind stark eingeschränkt durch die anhaltende Drohung von Gewalt und die wachsende religiöse Intoleranz. Dies wiederum schränkt ihren Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Arbeit und Bildung ein. (UNHCR 31.05.2012)

Die irakische Regierung hat sich wiederholt zur Wahrung der religiösen Vielfalt im Irak verpflichtet und öffentlich die Angriffe auf Minderheiten verurteilt, versprach den Opfern Kompensationen und die Strafverfolgung der Angreifer und erhöhte die Sicherheitsmaßnahmen an Orten der Religionsausübung. 2011 stellte die irakische Regierung Land und Geld für eine neue Kirche in Kirkuk zur Verfügung und der Repräsentantenrat schuf einen Minderheitenausschuss, welcher den Schullehrplan reformieren, Diskriminierung beseitigen und die Basisleistungen für Minderheiten verbessern soll. Trotz der Bemühungen der irakischen Regierung weisen Berichte darauf hin, dass Angriffe gegen religiöse Gruppen in Straflosigkeit münden. Die irakischen Sicherheitskräfte sind bedeutenden Risiken ausgesetzt, wenn sie zum Schutz von Minderheiten intervenieren. Mitglieder der Minderheiten sollen auch zögern, Drohungen oder Angriffe den Sicherheitskräften zu melden, weil sie fürchten, dass keine ordentliche Untersuchung stattfinden wird. (UNHCR 31.05.2012) Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jeziden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. (AA 20.10.2013)

Laut UNHCR bedürfen - abhängig von den besonderen Umständen des Falls - Mitglieder von religiösen Minderheiten im Zentral- und Südirak wahrscheinlich des internationalen Flüchtlingsschutzes aufgrund von ihrer Religion, (unterstellter) politischer Meinung oder Mitgliedschaft in einer besonderen sozialen Gruppe. (UNHCR 31.05.2012)

Bewegungsfreiheit

Hinweis: Dieser Abschnitt gibt die Lage vor Juni 2014 wider. Derzeit liegen noch keine allgemeineren Hinweise vor, wie sich die aktuellen Ereignisse auf die Bewegungsfreiheit im Irak allgemein und besonders beim Zugang zur Autonomieregion Kurdistan auswirken.

Irakische BürgerInnen benötigen eine Reihe von Dokumenten, um Zugang zu bestimmten öffentlichen Leistungen zu erhalten bzw. leichter zu erhalten. Nachfolgend wird bei der jeweiligen Provinz auf die Registrierung von internen Vertriebenen Bezug genommen. Diese kann Voraussetzung für eine Niederlassung sein, ist häufig aber ebenso wichtig für den Erhalt von Lebensmittelrationen, ohne die ein Großteil der Iraker nicht überleben würde. Eine Nichtregistrierung hat hauptsächlich den Ausschluss von staatlicher Unterstützung oder von sozialen Leistungen zur Folge. Hierzu gehören: keine Übertragung oder Anerkennung von Dokumenten, keine Versorgung mit Brennmaterial und keinen Zugang zu Arbeitsplätzen, keine Möglichkeit zur Miete oder zum Erwerb von Eigentum, keine Landzuteilung, Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung und Bildung. Die Zuzugs- und Niederlassungsmöglichkeiten sind zum Teil durch die örtlichen Verwaltungen oder auch auf Provinzebene eingeschränkt. Es gibt seit Anfang 2010 keine eindeutigen Angaben mehr zu Registrierungsvoraussetzungen der einzelnen Provinzen. Registrierungsvoraussetzungen nach 2008 können je nach Provinz die Vorlage einer Original Aufenthaltsgenehmigung, die Lebensmittelverteilungskarte (PDS Ration Card), die nationale Identitätskarte (Identity Card) oder ein Brief mit der Genehmigung von Gemeinderäten, Bürgermeistern, örtlicher Polizei oder dem Ministerium für Displacement und Migration sein. Nicht auszuschließen ist, dass eine Registrierung je nach religiöser, ethnischer oder Stammeszugehörigkeit versagt wird. (BAMF Juni 2011)

Der Registrierungsprozess ist mit einer Reihe von Herausforderungen für Binnenflüchtlinge verbunden, weil zur Erlangung der Registrierung verschiedene Bedingungen erfüllt werden müssen und der Prozess lokal unterschiedlich gehandhabt wird. Zu potentiellen Faktoren wie ethnischer oder konfessioneller Zugehörigkeit der AntragstellerInnen oder der Zugehörigkeit zu einem Stamm kommen unter Umständen noch praktische Hindernisse wie das nötige Geld für Reisen sowie Sicherheitserwägungen - vor allem für Frauen. (BAA Staatendokumentation 29.12.2011)

Das Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes einzuschränken: nach Ausstellung eines Haftbefehls, in Form einer Ausgangssperre, in Form eines Cordons zur Durchsuchung eines Gebiets oder zur Ergreifung anderer nötiger Sicherheitsmaßnahmen und militärischer Maßnahmen in Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe. (USDOS 27.2.2014)

Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte in den umstrittenen Gebieten - inklusive Peshmerga und Mitgliedern der irakischen Armee - selektiv Regulierungen bezüglich der Aufenthaltsgenehmigungen durchsetzten, um Personen aus dem Gebiet unter ihrer Kontrolle zu entfernen. (USDOS 27.2.2014) Dazu kommen Bewegungseinschränkungen für die IDPs aus Anbar in Bagdad, Erbil, Karbala, Kirkuk und Niniwah. Berichten zufolge sollen "Sicherheitskräfte" in Dhi Qar im Süden des Landes IDPs aus Anbar den Zugang verwehren, außer wenn sie einen lokalen Sponsor in der Provinz haben. Manche Familien betraten die Provinz illegal und sind jetzt aus Angst vor Ausweisung aus der Provinz ständig unterwegs (IRIN 13.5.2014)

Medizinische Versorgung

Derzeit liegen noch keine verallgemeinerbare Informationen vor, wie sich die Sicherheitsentwicklungen auf die Verfügbarkeit und den Zugang zu medizinischer Versorgung auswirken. Der Fokus der Berichterstattung über das Gesundheitssystem liegt bei IDPs und Flüchtlingen aus Syrien und weniger bei einer allgemeinen Bestandaufnahme.

Trotz einiger Verbesserungen ist der Zugang zu Gesundheitsleistungen begrenzt und geographisch unausgeglichen mit einem starken Stadt-Land-Gefälle. 2009 gab es 1,3 Spitalsbetten auf 1000 Iraker. Auch wenn einige Basisgesundheitsleistungen von der Regierung zur Verfügung gestellt warden, so sind die Verfügbarkeit und die Qualität fraglich, zumal der Irak kein Gesundheitsversicherungssystem hat. (BTI 2014)

Fast ein Drittel der 1.809 öffentlichen Gesundheitszentren ist durch mangelnde Instandhaltung, Fehlen von Vorräten und von qualifizierten MitarbeiterInnen sowie durch unzureichenden Unterstützungsleistungen eingeschränkt. (IOM Dezember 2013)

Die medizinische Versorgungssituation bleibt daher angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben. (AA 20.10.2013, vgl. BAA Staatendokumentation 30.12.2011) Ein besonderes Problem stellt der Mangel an Hygiene dar, der zu einem erhöhtem Infektionsrisiko selbst bei relativ harmlosen Gesundheitsproblemen führen kann. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011)

Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen. (AA 20.10.2013) Ein Gesetzentwurf, den das irakische Kabinett am 17.01.2010 verabschiedete, sollte Ärzte zur Rückkehr ermuntern und sah u.a. vor, dass sie künftig zum Selbstschutz Waffen bei sich tragen dürfen und vor Entschädigungsforderungen lokaler Stämme geschützt werden. (AA 17.01.2013)

Tendenziell ist die Situation in den Provinzhauptstädten Arbil, Dahuk und Sulaymaniyah besser, doch auch dort können komplizierte Behandlungen nicht immer vorgenommen werden. Die Einschätzung der Qualität der medizinischen Leistungen ist widersprüchlich - mit Ausnahme der sehr guten Augen- und Zahnmedizin. Der Zugang zu letzterer hängt jedoch von den finanziellen Möglichkeiten der PatientInnen ab. Verschiedene Gesundheitsindikatoren im Irak wie z. B. die Kindersterblichkeit zeigen eine Verbesserung in den letzten Jahren. Aber bei potentiell heilbaren Krebsarten lag 2011 die Heilungschance im Irak bei 10 bis 20 Prozent, während in anderen Ländern die Überlebenschancen bei über sechzig Prozent liegen können. Diese geringe Heilungsrate sowie das Ausmaß grundsätzlicher infrastruktureller Probleme wie die Wasserversorgung, die auch die Gesundheit der IrakerInnen außerhalb der Krankenhäuser beeinträchtigen, verdeutlichen den noch langen der Weg beim Wiederaufbau. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011)

Besonders für Binnenflüchtlinge ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung schwierig. (FCO 10.4.2014) Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist noch immer für 26 Prozent vulnerabler IDPs, Rückkehrer und aufnehmende Gemeinden eine Priorität. In vulnerablen Gemeinden beeinflussen Sicherheitsbedenken die Reise zu medizinischer Versorgung. In Ninewah werden Angehörige der Minderheiten der Christen, Schabak und Jeziden davon abgehalten, medizinische Versorgung in Mossul zu erreichen. Sie sind gezwungen, für medizinische Versorgung nach Kurdistan zu fahren - auch in Notfällen, in denen die Versorgungsgeschwindigkeit wichtig ist. In vulnerablen Gemeinden und in abgelegenen, ländlichen Gebieten sind Frauen mit einem Mangel an Ärztinnen mit den Spezialrichtungen Gynäkologie und Geburtshilfe konfrontiert. Viele dieser Frauen haben kein Geld für Behandlungen in der nächsten Stadt und erhalten daher keine Versorgung für medizinische Probleme und Zugang zur Brustkrebskontrolle. (IOM Iraq (o.D./2012)

Spezialisten in mentaler Gesundheitsversorgung sowie psychiatrische Abteilungen stehen vulnerablen Gemeinden oft nicht zur Verfügung. (IOM Iraq (o.D./2012)

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes;

Verhandlung der Beschwerdesache;

Einsicht in die von der bP vorgebrachten medizinischen und gerichtlichen Unterlagen;

Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Irak vom 20.06.2014);

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der bP sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Vorlage ihres Personalausweises.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären- und privaten Verhältnissen der bP gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP stützen sich auf das beigebrachte Psychotherapeutische Sachverständigengutachten vom 28.04.2014.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die bP stützte die Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen darauf, dass sie durch Terroristen mit dem Tod bedroht worden sei, da diese den zweiten Stock des Hauses ihres Großvaters hätten in ihren Besitz nehmen wollen. Auch sei sie durch diese Terroristen einmal für etwa 3 Monate entführt und misshandelt worden. In der Verhandlung brachte die bP zudem vor, dass vor etwa einem Jahr ihr Großvater durch diese Personen getötet worden sei und diese der Familie das Haus weggenommen hätten.

Zum Vorbringen der bP ist auszuführen, dass dieses insbesondere wegen nachfolgend auszugsweise dargelegter eklatanter Widersprüche im Kernvorbringen nicht glaubhaft ist.

So führte die bP im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Rahmen der Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt am 19.12.2011 aus, dass sie seitens der Polizei für etwa 3 Monate inhaftiert worden sei, nachdem es eine Schießerei mit Milizen gegeben hätte. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 07.03.2012 legte die bP demgegenüber dar, dass sie von unbekannten Terroristen entführt worden sei, jedoch mit der Polizei nie Probleme gehabt hätte. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11.12.2014 gab die bP zu Protokoll, dass sie von unbekannten Terroristen entführt worden sei. Dazu ist festzustellen, dass die bP nach konkreter diesbezüglicher Frage in der Verhandlung die Angabe machte, dass ihre Erstbefragung ordnungsgemäß erfolgt wäre, lediglich die Zweitbefragung wäre nicht ganz genau gewesen, weshalb also die bP selbst die Richtigkeit der von ihr in der Erstbefragung gemachten Angaben bestätigte, welche sie zudem nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift bestätigte.

Bei ihrer Erstbefragung tätigte die bP die Angabe, dass sie von den Milizen vertrieben worden sei, weshalb sie dann bei ihrer Tante wohnhaft gewesen wäre, welche sie auch geschützt hätte. In der Verhandlung legte die bP dar, dass sie etwa bis zu ihrem 20sten Lebensjahr mit ihren Eltern und ihren drei Brüdern in XXXX, Bagdag, gelebt hätte, wo sie auch geboren worden sei. Dann habe sie bei ihren Großeltern und zwei Tanten bis zu ihrer Ausreise in XXXX, Bagdad, gelebt. Auf konkrete Nachfrage, ob diese Übersiedelung damals innerhalb von Bagdad bereits mit diesen Personen zu tun gehabt hätte, führte die bP aus, dass dies nichts mit dieser Sache zu tun gehabt habe, ihre Großeltern wären schon sehr alt gewesen und habe sie ein Auto gehabt und habe sie für ihre Großeltern eingekauft und auf diese aufgepasst.

Vor dem BAA legte die bP dar, dass sie bis zum Tag ihrer Ausreise als Kochgehilfe in einem Gasthaus in Bagdad gearbeitet hätte, wo sie recht gut verdient und Gerichte auch selbst zubereitet hätte. Im Zuge der Verhandlung gab die bP zu ihren Wohnadressen befragt an, dass sie nach der Übersiedelung nach XXXX bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak dort gelebt habe. Im Zuge der Befragung nach den Fluchtgründen führte die bP dann völlig abweichend von ihren bisherigen Angaben aus, dass sie die letzten 8 Monate vor ihrer Ausreise nicht mehr gearbeitet hätte. Nachgefragt legte sie dar, dass der Grund gewesen wäre, dass sie in Bagdad Angst um ihr Leben gehabt hätte und sie nach Kirkuk gegangen wäre, wo sie sich versteckt gehalten hätte.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA tätigte die bP die Angabe, dass sie nach ihrer Entführung noch 2 Monate lang zu Hause gewesen sei, danach wäre sie ausgereist. Im Zuge der Verhandlung legte die bP demgegenüber dar, dass sie danach noch 6 bis 7 Monate lang im Irak gewesen wäre, da sie so lange auf ihr türkische Visum hätte warten müssen.

Vor dem BAA tätigte die bP die Angabe, dass sie den Terroristen das Haus nicht hätte geben wollen, weshalb diese auf sie geschossen hätte und sie selbst auf die Terroristen zurückgeschossen hätte. Diese wären nach einer Stunde weggegangen und später wäre die Polizei mit Autos gekommen. Einer der Polizisten wäre ein Terrorist gewesen. Im Zuge der Verhandlung führte die bP demgegenüber aus, dass sie ca. 1 Woche nach ihrer Freilassung zur Polizei gegangen wäre um Anzeige zu erstatten. Auf der Polizeidienststelle hätte sie einen der Polizisten als Terroristen erkannt.

Die generelle Unglaubwürdigkeit der bP kommt nach Ansicht der erkennenden Gerichtsabteilung auch darin zum Ausdruck, dass diese bei der Anamnese im Zuge der Anfertigung ihres Psychotherapeutischen Gerichtssachverständigengutachtens anführte, dass sie im Irak Probleme gehabt hätte, da ihr Vater für Saddam Hussein gearbeitet hätte. Außerdem hätte sie ein Geschäft gehabt und wäre sie wegen Schutzgeldzahlungen unter Druck geraten, was nun wiederum völlig von ihren Angaben vor den Behörden abweicht.

Zu den Darlegungen der bP, dass in der Einvernahme vor dem BAA nicht alles ganz genau gewesen sei, wird festgestellt, dass im Zuge der Verhandlung mit der bP genau erörtert wurde, was angeblich nicht genau bzw. gar nicht protokolliert worden sei. Die bP vermeinte, dass sie im Verfahren nicht gesagt hätte, dass sie mit den Amerikanern zusammen gearbeitet hätte, wovon jedoch auch das BAA in seiner Beweiswürdigung ausgegangen ist und geht diese Angabe der bP daher ins Leere. Weiter vermeinte die bP, dass falsch übersetzt worden sei, dass die Fahrzeuge der Unbekannten private und nicht staatliche Fahrzeuge gewesen wären und die Marke ihrerseits mit "Ford" angegeben worden sei, sie sei sich aber nicht sicher. Tatsächlich brachte das BAA jedoch etwaige Fahrzeuge der Unbekannten gar nicht ins Spiel, weshalb auch diese Angabe haltlos ist.

Zudem wurden die Anzeigebestätigungen und der Drohbrief, welche bereits im Zuge der Einvernehme vor dem BAA übersetzt wurden, aufgrund von geäußerten Bedenken hinsichtlich der rechtsfreundlichen Vertretung der bP im Zuge der Verhandlung nochmals übersetzt und wurden die Übersetzungen erörtert und gegenüber gestellt, wobei im Einvernehmen mit der rechtsfreundlichen Vertretung der bP und der bP selbst festgestellt werden konnte, dass diesbezüglich keinerlei Bedenken bestehen, da die Übersetzungen vom Sinn her völlig ident sind, zudem bestätigte die bP bereits damals die Richtigkeit der Angaben nach erfolgter Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift, weshalb die Angaben der bP in Bezug auf eine etwaige unrichtige Übersetzung vor dem BAA als reine Schutzbehauptung zu werten ist und konnte insgesamt somit seitens der bP die Richtigkeit der Protokollierungen bei der Einvernahme vor dem BAA nicht erschüttert werden.

Zu den Anzeigebestätigungen wird festgestellt, dass diesen generell nur eine sehr untergeordnete Beweiskraft zukommt, da dadurch lediglich bewiesen wird, dass eine Anzeige erstattet wurde, keinesfalls wird jedoch dadurch bewiesen, dass der angezeigte Sachverhalt sich auch tatsächlich ereignet hat. Vor dem Hintergrund der seitens der bP getätigten Widersprüche im Verfahren konnte gegenständlich den Anzeigebestätigungen somit keine Bedeutung in dem Sinne zugemessen werden, dass die erkennende Gerichtsabteilung deshalb zu einer anderen Beweiswürdigung kommen könnte.

Gleiches gilt für den nur in Kopie vorgelegten Drohbrief, insbesondere da es notorisch ist, dass sogar gefälschte behördliche Dokumente oder echte behördliche Dokumente falschen Inhaltes im Irak gegen eine entsprechende Zahlung sehr leicht zugänglich sind und kommt diesem nur in Kopie vorgelegten Brief nicht einmal die Wertigkeit eines öffentliche Dokumentes zu, weshalb dieser noch leichter zu erlangen bzw. fälschlicherweise herzustellen ist.

Da das asylbezogenen Vorbringen der bP als nicht glaubhaft festgestellt wurde, ist es auch nicht glaubhaft, dass ihr Großvater nun seitens der Terroristen getötet worden ist bzw. die Terroristen der Familie das Haus weggenommen hätten, denn dieses Vorbringen knüpft genau an das als nicht glaubhaft erachtete Vorbringen an.

Die bP hat somit in einer Gesamtschau keine gegen sie persönlich gerichtete asylrelevante Verfolgugnshandlungen glaubhaft gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund obiger Ausführungen zur Ansicht, dass die bP im Zeitpunkt des Verlassens des Iraks keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen ist und besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass derartiges im Falle ihrer Rückkehr in den Irak - auch im Hinblick auf die derzeitigen Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Terrororganisation Islamischer Staat - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten könnte.

Im Übrigen ergibt sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak auch kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung der arabisch sunnitischen Bevölkerungsgruppe im gesamten irakischen Staatsgebiet und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).

Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass die bP zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens eine aktuelle und individuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, weshalb ihr der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten, vielmehr wurde in der Verhandlung auf eine Stellungnahme verzichtet.

Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation vor dem Hintergrund des Vorbringens der bP nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist, da ihr asylbezogenes Vorbringen nicht glaubhaft war.

Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu

§ 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind, zumal anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der laufenden aktuellen Medienberichterstattung derzeit die Sicherheitslage im Zentralirak und in Bagdad als schlecht zu beschreiben ist. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben neben den von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) besetzten Gebieten weiterhin Bagdad und der restliche Zentralirak. Im Vergleich zu Bagdad und den Rest des Landes wird auf Grund der allgemeinen aktuellen Berichtslage die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak sowie im Süden deutlich besser beurteilt. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die bP somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

3.3.3. Auf Grund der eben dargelegten Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorzunehmen.

Die bP wurde von einem inländischen Gericht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 28a Abs 1, 6. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten am XXXX, rechtskräftig seit XXXX, verurteilt. § 28a Abs. 1 SMG normiert eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren und stellt somit ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB dar. Damit ist auch der Tatbestand des § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt, weshalb der bP eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht zu erteilen ist.

3.3.4. Gleichzeitig war gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Irak unzulässig ist (Spruchpunkt III.).

Aufgrund dieser Entscheidung war auf den dargelegten Gesundheitszustand der bP, unabhängig davon, dass auch keine lebensbedrohliche Erkrankung dargelegt wurde, nicht weiter einzugehen, da daraus auch kein anderer Anspruch der bP hätte abgeleitet werden können.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Da im gegenständlichen Fall gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festzustellen war, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Irak unzulässig ist, war die in Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides ausgesprochene Ausweisung der bP in den Irak spruchgemäß aufzuheben.

Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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