W208 2014685-1•BVwG W208 2014685-1
W208 2014685-1Tribunal administratif fédéral16 déc. 2014
Dienstpflichtverletzung, Justizwachebeamter, Suspendierung,<br/>Verdachtsgründe
W208 2014685-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des DISZIPLINARANWALTES BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ, gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ, Senat 2, vom 03.10.2014, GZ. 2 Ds 30/14, gegen die Nichtsuspendierung, des Bezirksinspektor XXXX, geb. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG i.V.m. § 112 Abs. 1 Z. 3 BDG Berechtigung zuerkannt, der angefochtene Bescheid aufgehoben und Bezirksinspektor XXXX vom Dienst suspendiert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter in einer Justizanstalt (JA) als Abteilungskommandant der Abteilung gelockerter Vollzug.
2. Am 04.09.2014 brachte der Beschuldigte beim Leiter der JA eine Selbstanzeige ein. Er habe für die Abteilung des gelockerten Vollzuges seine alte Playstation 2, für die er Zuhause keine Verwendung mehr gefunden habe, als "Abteilungs-Playstation", von denen es mehrere gegeben habe, zur Verfügung gestellt. Wann genau dies gewesen wäre, könne er nicht mehr mit Sicherheit sagen, jedenfalls irgendwann im heurigen Frühjahr. Ein oder zwei Monate später habe er von dem ehemaligen Insassen XXXX (P.) eine Playstation 3, die defekt gewesen sei, erhalten. Der Insasse habe weder eine Leistung dafür von ihm gefordert, noch sei eine Bezahlung seinerseits erfolgt. Weiters gäbe er an, dass er zweimal für die Insassen des gelockerten Vollzuges Fleisch, ein Kilo Schweinefleisch und ein Kilo Putenfleisch, sowie einmal zehn Eier, im Zuge der Freizeit zum Kochen in die Anstalt gebracht habe. Dies für die Moral und als Belohnung der Insassen für deren gute Führung.
3. Am 05.09.2014 sprach der Leiter der Vollzugsdirektion unter Bezug auf die Selbstanzeige des Beschuldigten vom 04.09.2014 (unerlaubter Verkehr mit Gefangenen) gemäß § 112 Abs. 1 BDG die vorläufige Suspendierung mit sofortiger Wirkung aus.
4. Am 17.09.2014 brachte der Leiter der Vollzugsdirektion bei der Disziplinarkommission im Bundesministerium für Justiz (DK) Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten wegen Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG in Verbindung mit § 180a StVG und 91 BDG und des Verdachtes der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 302 StGB mit folgendem Inhalt ein [Anonymisierung durch BVwG]:
"Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe für die Abteilungen des gelockerten Vollzuges zumindest im Dezember 2014/Jänner 2014 [Anmerkung BVwG: Hier liegt vermutlich ein Schreibfehler vor, der Tatzeitraum sollte Dezember 2013/Jänner 2014 lauten] seine alte Playstation 2, sowie für die Insassen des gelockerten Vollzuges vor in etwa zwei Jahren Fleisch (nämlich 1 kg Schweinefleisch und 1 kg Putenfleisch) sowie Eier in die Justizanstalt gebracht und an Insassen übergeben und im März 2014 vom ehemaligen Insassen P., eine defekte Playstation 3, ohne entsprechende Gegenleistung erhalten zu haben. Der Insasse P. steht im Verdacht, bei RI XXXX [J.] Suchtmittel gegen Handys getauscht zu haben.
Darüber hinaus steht der Beschuldigte in Verdacht in einem noch festzustellenden Zeitraum Mobiltelefone und Suchtgift in die JustizanstaltXXXX eingebracht und an Insassen - gegen Bezahlung - weitergegeben zu haben.
In einem vom Bundesministerium für Justiz vorgelegten Bericht der StA Wien in der Strafsache gegen Revlnsp. Richard J., den Beschuldigte und Revlnsp. XXXX [B.] wegen § 302 Abs. 1 StGB; § 27 Abs. 1 SMG vom 15. Juli 2014, AZ XXXX, haben laut Bericht des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 27. Juni 2014 J. und der Beschuldigte in einem noch festzustellenden Zeitraum als Justizwachebeamte, somit als Beamte mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf gesetzmäßigen Strafvollzug zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch, dass sie wiederholt gegen Bezahlung von jeweils € 50,-- Mobiltelefone in die Justizanstalt [...] mitnahmen und diese in weiterer Folge an Insassen weitergaben, wissentlich missbraucht.
Die Genannten stehen somit im Verdacht, Mobiltelefone und Suchtgift in die Justizanstalt [...] eingebracht und an Insassen - gegen Bezahlung - weitergegeben zu haben.
Die Staatsanwaltschaft Wien hat bereits die Überwachung von Nachrichten angeordnet. Neben den Beschuldigtenvernehmungen ist auch eine Durchsuchung in der Justizanstalt [...] in Aussicht genommen.
In einer am 4. September 2014 getätigten Selbstanzeige gab der Beschuldigte zu, für die Abteilungen des gelockerten Vollzuges (ehemals 6 bis 7) seine alte Playstation 2, für die er Zuhause keine Verwendung mehr gehabt habe, als "Abteilungsplaystation", von denen es mehrere gab, in die Justizanstalt eingebracht zu haben. Weiters gab er zu, zweimal für die Insassen des gelockerten Vollzuges Fleisch, nämlich 1 kg Schweinefleisch und 1 kg Putenfleisch, sowie einmal 10 Eier im Zuge der Freizeit zum Kochen in die JA gebracht zu haben. Er bestätigte auch vom ehemaligen Insassen P., eine Playstation 3, die defekt war erhalten zu haben. Der Insasse habe weder eine Leistung dafür gefordert, noch sei eine Bezahlung erfolgt. In einer am 17. September 2014 erfolgten ergänzenden Einvernahme durch den Leiter der Justizanstalt [...] gab der Bedienstet an, dass er das Fleisch vor ca. zwei Jahren in die Anstalt gebracht habe und dies von früheren Anstaltsleitern zur Förderung der Gruppendynamik gewünscht gewesen sei. Das Fleisch sei nie verrechnet worden, sondern habe er dies aus seiner eigenen Tasche bezahlt und er habe auch selbst an den Speisen die daraus von den Insassen zubereitet wurde, mitgegessen. Er könne nicht sagen, ob es hiefür eine schriftliche Genehmigung gegeben habe.
Die Playstation 2 habe er im Dezember 2013 oder Jänner 2014 in die Justizanstalt eingebracht und an die Hausarbeiter der Abteilung übergeben. Der Torposten habe nicht gesehen, dass er eine Playstation mithabe, da die Bediensteten bei Betreten der Anstalt nicht kontrolliert werden. Er habe durch diese Handlung weder Vorteile gehabt, noch habe er Insassen etwas versprochen. Playstation-Spiele habe er keine in die Anstalt gebracht.
Die Playstation 3 habe er ungefähr im März 2014 vom Strafgefangenen P. bekommen, da er diesem erzählte, dass er für seinen Sohn eine kaufen wolle. Der Insasse P. habe ihm mitgeteilt, dass er eine gebrauchte Playstation 3 in seinen Besitz habe, die er nicht mehr benötige und er ihm diese unentgeltlich überlassen könne. P. habe daraufhin vom Ausgang die Playstation mit in die Anstalt genommen und sie dem Beschuldigten beim Eintreffen im Bereich der Torwache I übergeben. Nachdem der Beschuldigte den Insassen persönlich vom Tor abgeholt habe, konnte der Torposten die Übergabe der Playstation nicht sehen. Der Bedienstete habe die Playstation an sich genommen und über den Anstaltshof in sein Auto gebracht. Als der Bedienstete die Playstation ausprobierte sei diese nicht funktionstüchtig gewesen. Der Beschuldigte habe in weiterer Folge den Insassen P. damit konfrontiert, dass die Playstation nicht funktioniere und wollte dieser die Playstation zum Zwecke der Reparatur zurück. Da sich der Bedienstete in der Zwischenzeit selber eine neue Playstation 3 gekauft habe und es ihm aus dienstlichen Gründen nicht möglich war, mit dem Insassen beim Antritt eines Ausganges zusammenzukommen, habe er dies unterlassen. Eine Übergabe in der Justizanstalt habe der Beschuldigte nicht gewollt. Auch ein privates Treffen kam für ihn nicht in Frage. Weder der Insasse P. noch andere Insassen haben von ihm verlangt, dass er diverse Sachen in die Justizanstalt mitbringe. Lediglich einmal wurde er vom Insassen P. gefragt, ob er ihm vom vis a vis der Justizanstalt liegenden [...] einen Hamburger bringen könnte. Dies habe der Beschuldigte verneint. Der Beschuldigte beteuerte, dass ihm die in diesem Zusammenhang geltenden gesetzlichen Bestimmungen sehr wohl bekannt sind und es von ihm eine Blödheit gewesen sei, dass er dies getan habe. Er behauptete, dass er in seinen 23 Dienstjahren nie Geschäfte mit Insassen gemacht habe und weder Handys, noch Drogen, noch sonstiges Illegales übergeben habe.
Das Bundesministerium für Inneres, Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), teilte gemäß § 76 Abs. 5 StPO mit Bericht vom 9. September 2014 zur Kenntnisnahme mit, dass auch gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes der strafbaren Handlung gern. § 302 StGB eingeleitet worden ist.
Der Beschuldigte, wurde am 10. September 2014, vom gegenständlichen Ermittlungsverfahren bzw. in Kenntnis gesetzt, dass er in diesem als Beschuldigter geführt werde.
Die Ermittlungen sind bis dato noch nicht abgeschlossen.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen steht der Beschuldigte jedenfalls im Verdacht, entgegen den Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 gehandelt zu haben.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Dienstpflicht schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben. Schutzobjekt dieser Bestimmung im weitesten Sinn ist auch die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt (VwGH 24.11.1979, 95/09/0348), weshalb § 43 Abs. 2 BDG 1979 einen spezifischen dienstlichen Aspekt enthält, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches, sohin auch nicht von § 302 StGB, wahrgenommen wird.
Gemäß § 180a Abs. 1 Z 2 StVG (Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen) ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise Geld oder Gegenstände einer der in Z 1 bezeichneten Personen (Personen, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befinden, Strafgefangene oder in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsstrafe verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten) übermittelt oder von einer solchen Person empfängt. Auch der Versuch ist strafbar.
Fraglos sei das inkriminierte Fehlverhalten des Beschuldigten geeignet, das allgemeine Vertrauen in die rechtskonforme Bewältigung seiner dienstlichen Aufgaben im Strafvollzug zu erschüttern. Die Tathandlungen sind mit dem Erfordernis einer gewissenhaften Ausübung des Dienstes nicht vereinbar.
Im Hinblick auf den oben geschilderten Sachverhalt wird ersucht, gegen den Beschuldigten ein Disziplinarverfahren gemäß § 123 BDG 1979 einzuleiten.
Nicht unerwähnt bleiben soll, dass über den Beschuldigten [...] wegen des Verstoßes gegen die Aufsichtspflicht am 26. August 2012 (Flucht eines Insassen mit Todesfolge) mit Disziplinarerkenntnis der DK beim BMJ vom 29. April 2013, GZ 2 Ds 10/12-6 (VZ -3/13) die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 700,- verhängt wurde."
Der Disziplinaranzeige waren, die Selbstanzeige des Beschuldigten vom 04.09.2014, eine Niederschrift mit dem Beschuldigten vom 17.09.2014, der Bericht der StA vom 15.07.2014 (Aus dem hervorgeht, dass ua. gegen den Beschuldigten der Verdacht nach § 302 StGB besteht, weil er verdächtig sei, wiederholt gegen Bezahlung von jeweils 50,- Euro Mobiltelefone in die JA mitgenommen und an Insassen weitergegeben zu haben. Weiters, dass eine Anordnung zur Überwachung von Nachrichten und Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung in Aussicht genommen werde bzw. wurde und eine Durchsuchung der JA zielführend wäre.) Eine Mitteilung des Bundesamtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) vom 09.09.2014, wonach ua. gegen den Beschuldigten von der StA ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.
5. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid der Disziplinarkommission beim BMJ (DK) vom 03.10.2014 sprach diese keine Suspendierung gem. § 112 BDG des Beschuldigten aus. In der Begründung wird der Inhalt der Selbstanzeige wiedergegeben und dazu weiters wörtlich ausgeführt [Anmerkung: Anonymisierung durch das BVwG]:
"Dieser im vorläufigen Suspendierungsbescheid enthaltene Verdacht wird von der Disziplinarkommission geteilt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Neben der einliegenden Selbstanzeige des Beschuldigten vom 4.September 2014 gestand der Genannte auch in der mit ihm am 17.September 2014 aufgenommenen Niederschrift (diese ist der im Nachhang übermittelten Disziplinaranzeige angeschlossen) diese Umstände zu, wobei er in zeitlicher Hinsicht anführte, dass er die Playstation 2 im Dezember oder Jänner 2014 in die Justizanstalt gebracht habe und ungefähr im März 2014 vom Strafgefangenen P. eine gebrauchte Playstation 3 (ohne Kabel, Spiele und Controller), welche sich zudem als funktionsuntüchig herausgestellt habe, erhalten habe. Das Fleisch habe er vor ca. 2 Jahren in die Justizanstalt mitgebracht, wobei von früheren Anstaltsleitern für die Förderung der Gruppendynamik gewünscht gewesen sei, dass im Zuge einer Kochgruppe die Insassen gemeinsames Essen herstellen.
Im Übrigen ergibt sich auch aus der nunmehr beigeschafften Disziplinaranzeige kein konkreter Verdacht darüberhinausgehender Handlungen (soweit in der Disziplinaranzeige angeführt wird, der Beschuldigte stehe im Verdacht ‚in einem noch festzustellenden Zeitraum Mobiltelefone und Suchtgift in die Justizanstalt [...] eingebracht und an Insassen - gegen Bezahlung - weitergegeben zu haben', wird zu diesem auch in zeitlicher Hinsicht völlig unkonkreten Vorwurf kein dahingehendes Beweismittel beigebracht:
vielmehr liegt dazu ausschließlich die derartige Handlungen mehrfach ausdrücklich in Abrede stellende Verantwortung des Beschuldigten vor).
Der Beschuldigte steht nach den obigen Ausführungen zwar im Verdacht mit seiner Diensttätigkeit als Justizwachebeamter in Zusammenhang stehende Dienstpflichtverletzungen (unerlaubter Verkehr mit Gefangenen) begangen zu haben, allerdings erweisen sich diese - auch mit Blick darauf, dass diesen ein Entgelt nicht zugrunde liegt - nicht als derart gravierend, dass bei einer Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes als oder wesentliche Interessen des Dienstes (vgl zu diesen Voraussetzungen Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 S 507 ff) gefährden würden. Zu den Dienstinteressen ist zudem festzuhalten, dass die Handlungen teils bereits länger zurückliegen (Mitnahme von Fleisch und Eiern zum Kochen), teils einen bereits enthafteten Strafgefangenen (P.) betreffen, sodass eine für eine Suspendierung erforderliche Beeinträchtigung wesentlicher Dienstinteressen - insbesondere auch der aufgrund der verstrichenen Zeit, der vorliegenden Disziplinaranzeige und der erfolgten vorläufigen Suspendierung, nicht konkret zu befürchtenden neuerlichen Begehung - nicht anzunehmen ist."
6. Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 brachte der Disziplinaranwalt beim BMJ, Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid (zugestellt am 06.10.2014) über die Nichtverfügung einer Suspendierung, gem. § 113 Abs. 3a BDG ein und beantragte die Suspendierung des Beschuldigten gemäß § 112 Abs. 3 BDG zu verfügen.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Inhalts des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschuldigten zu XXXX der Staatsanwaltschaft Wien ein Strafverfahren wegen § 302 Abs. 1 StGB anhängig sei. Davon sei die Vollzugsdirektion als Dienstbehörde mit Schreiben des BAK vom 09.09.2014 verständigt worden. Bereits mit Bericht vom 22.07.2014 der Oberstaatsanwaltschaft Wien zu XXXX sei das BMJ von Anfall dieses Strafverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Beide Berichte seien als Beilagen der Disziplinaranzeige der Vollzugsdirektion vom 17.09.2014 angeschlossen. Für die Suspendierung genüge ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" im Sinne des § 109 BDG) es müssten also hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden könne. Wenngleich die Dienstbehörde in der von ihr verfügten vorläufigen Suspendierung am 05.09.2014, nur den unerlaubten Verkehr mit Gefangenen angeführt habe, habe sie doch mit der am 17.09.2014 datierte Disziplinaranzeige, auch die im angeführten Strafverfahren im Raum stehenden Vorwürfe massiver Dienstpflichtverletzungen durch Schmuggel von Mobiltelefonen gegen Entgelt (Geld oder Suchtgift) in der JA, und Überlassung dieser Mobiltelefone an Insassen durch den Beschuldigten, zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht.
Bei der angefochtenen Entscheidung wären im Sinne des § 112 Abs. 3 BDG alle im Raum stehenden Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten von der DK zu berücksichtigen gewesen. Nachdem auch für die Einleitung eines Strafverfahrens ein begründeter Anfangsverdacht vorliegen müsse, sei dies bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Suspendierung ebenfalls nicht außer Acht zu lassen. Die DK wäre zumindest verpflichtet gewesen, im Sinne ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht, den konkreten Stand des Strafverfahrens zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu erheben und ihrer Entscheidung auch zu Grunde zu legen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides sei eine solche Vorgangsweise allerdings nicht zu entnehmen. Dass derartige Vorwürfe im Kernbereich der Dienstpflichten, schon für sich genommen sowohl dem Ansehen des Amtes Schaden als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würden, liege auf der Hand.
Der Beschuldigte sei darüber hinaus - wenn auch nicht einschlägig - disziplinär vorbelastet. Mit Erkenntnis vom 29. April 2013, 2 DS 2/10 sei über ihn die Disziplinarstrafe der Geldbuße i.H.v. 700,- Euro verhängt worden, weil unter seiner Aufsichtspflicht ein Insasse geflohen sei, der letztlich im Zuge der Flucht ein Tötungsdelikt begangen habe.
Zudem sei festzuhalten, dass nach bisheriger Judikatur an Angehörige der Exekutive ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei, gehöre es doch zu den Kernaufgaben der Exekutive, strafrechtlich relevante Angriffe abzuwehren, was auch für die Justizwache als Teil der Strafrechtspflege zuträfe (vgl. Berufungskommission 28.11.2013, 83/11-BK/13). Angehörige uniformierter Wachkörper stünden zudem besonders im Rampenlicht der Öffentlichkeit, so dass eine Schädigung des Ansehens des Amtes durch das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten umso mehr anzunehmen sei. Schließlich sei auch darauf zu verweisen, dass es im Lichte der zuletzt vermehrt zu Tage getretenen gravierenden Verfehlungen im Justizwachedienst (Medienberichterstattung) einer konsequenten Verfolgung der objektiv schwer wiegenden Dienstpflichtverletzungen bedürfe, um den Ruf der Justiz unter Justizwache in der Öffentlichkeit wiederherzustellen. Nach der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen würde durch die Belassung im Dienst nicht nur das Ansehen des Amtes, sondern wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet werden.
7. Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 (eingelangt beim BVwG am 27.11.2014) wurde die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.
Der 44-jährige Beschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter in einer JA. Er führt den Dienstgrad Bezirksinspektor (BI) und ist Abteilungskommandant der Abteilung gelockerter Vollzug.
Dem Beschuldigten werden die im Punkt I.4. im Verfahrensgang angeführten Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich vorgeworfen. Zusammengefasst, ist dass
das unerlaubte Einbringen seiner alten Playstation 2 und die Übergabe an die Insassen der JA, im Zeitraum Dezember 2013/Jänner 2014;
die unerlaubte Annahme einer (den Behauptungen des Beschuldigten nach defekten) Playstation 3 von einem Insassen, im März 2014;
die unerlaubte Einbringung von 2 kg Fleisch und Eiern in die JA und Übergabe an die Insassen zum Kochen, vor etwa 2 Jahren;
die wiederholte unerlaubte Einbringung von Mobiltelefonen in die JA und die Übergabe an Insassen gegen Bezahlung von jeweils 50,- Euro, in einem noch festzustellenden Zeitraum.
Bezüglich dieser Punkte hat auch die StA ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) eingeleitet, nachdem zuvor ein entsprechender Anlassbericht des BAK ergangen war und entsprechende Ermittlungen der StA erfolgt sind. Es besteht diesbezüglich auch der Verdacht, dass der Beschuldigte mit einem weiteren Justizwachebeamten zusammengewirkt hat (J.) und sich von einem ehemaligen Insassen (P.) dazu anstiften hat lassen. Bei P. handelt es sich um jenen - inzwischen entlassenen - Insassen, dem der angeführte J. auch Suchtmittel (Kokain) beschafft haben soll und von dem der Beschuldigte die in Punkt 2.) angeführte Playstation 3 erhalten hat.
Der Verdacht ist nach wie vor aufrecht, die Ermittlungen des BAK sind noch nicht abgeschlossen, es liegen Niederschriften vor, in denen der Beschuldigte belastet wird.
Es bestehen daher substantiierte Anhaltspunkte für diese Verdachtsgründe.
Die Feststellungen zur Person und zur Sache ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. So liegt zu den Punkten 1.) - 3.) eine Selbstanzeige des Beschuldigten vom 04.09.2014 vor. Der Sachverhalt zu Punkt 4.) geht aus der Disziplinaranzeige vom 17.09.2014, dem Bericht der StA vom 15.07.2014 und der Mitteilung des BAK über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vom 09.09.2014 gegen den Beschuldigten hervor.
Eine Rücksprache des erkennenden Richters am 16.12.2014 mit den ermittelnden Justizbehörden ergab, dass der Verdacht nach wie vor aufrecht ist, der Beschuldigte im Vergleich zum Hauptverdächtigen J. zwar eine eher untergeordneten Rolle gespielt haben dürfte, aber Aussagen in Niederschriften vorliegen die den Beschuldigten belasten. Die Ermittlungen des BAK sind noch nicht abgeschlossen.
Dem steht zum Punkt 4.) nur die Aussage des Beschuldigten gegenüber, er habe in 23 Dienstjahren noch nie Handys (oder Suchtmittel) eingebracht (Niederschrift 17.09.2014). Die oa. Verdachtsgründe - insbesondere das Faktum, dass von der StA tatsächlich ein Ermittlungsverfahren wegen § 302 StGB auch gegen den Beschuldigten eingeleitet wurde - kann das nicht entkräften.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt aufgrund § 135a BDG somit Einzelrichterzuständigkeit vor, die Beschwerde des Disziplinaranwaltes gem. § 112 Abs. 3a BDG richtet sich nicht gegen ein Erkenntnis der DK, sondern gegen den Bescheid über die Nichtverfügung einer Suspendierung.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs. 3).
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Suspendierung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Die für die maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lautet:
§ 302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Die relevante Bestimmung des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz - StVG) lautet:
§ 20. (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
(2) Zur Erreichung dieser Zwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sind die Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.
[...]
§ 180a. Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise
mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder
Geld oder Gegenstände einer der in der Z 1 bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[...]
Die Höchstgerichte habe dazu folgende Aussagen getroffen:
Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).
3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war zu prüfen, ob bei Belassung der Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen war.
3.3.1. Zum Verdacht und zur Schwere der Dienstpflichtverletzungen
Gemäß § 20 Abs. 1 StVG besteht der Zweck des Strafvollzuges vornehmlich darin, dem Strafgefangenen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Als Beamter der Justizwache hat der Beschuldigte Strafgefangene daher nicht nur zu überwachen, sondern auch erzieherisch dabei zu unterstützen, alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Dazu zählt auch untrennbar die Verpflichtung des Beamten, die rechtlich geschützten Werte - dienstlich und außerdienstlich - zu beachten und durch eigenes Verhalten Vorbildwirkung zu üben.
Der Verdacht der Dienstbehörde, der Beschuldigte habe entgegen § 180a StVG durch Einbringen einer Playstation 2, von Lebensmitteln und von Mobiltelefonen bzw. die Annahme von Gegenleistungen in Form einer Playstation 3 bzw. je 50,- Euro pro Mobiltelefon, Strafgefangenen Vergünstigungen gewährt bzw. gegen § 302 StGB verstoßen, ist geeignet sowohl einer Verletzung der Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 als auch Abs. 2 BDG darzustellen.
Mit den an die Vertrauenswahrung durch einen Justizwachebeamten zu stellenden Mindestanforderungen ist ein derartiges Verhalten ebenso wenig in Einklang zu bringen, wie der Erwartung des Gesetzgebers, dass die geltenden Gesetze und Vorschriften gerade von jenen eingehalten werden, die diesen zum Durchbruch verhelfen sollen bzw. dazu beitragen sollen Straftäter wieder auf den richtigen Weg zu bringen. Der VwGH hat bereits mehrfach festgestellt, dass es als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag.
Entgegen der Ansicht der DK muss für eine Suspendierung kein Beweismittel vorliegen, sondern es reichen "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte" für ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" i.S.d. § 109 Abs. 1 BDG). Dass der Beschuldigte mehrere Dienstpflichtverletzungen bereits eingestanden hat und die StA auch bezüglich des abgestrittenen Einbringens von Mobiltelefonen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat sowie Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation genehmigt worden sind, sind zweifellos ausreichende Anhaltspunkte für entsprechend schwere Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich der Aufgaben des Beschuldigten.
Dass von vier Vorwürfen einer und augenscheinlich der schwerste, in zeitlicher Hinsicht noch nicht eingegrenzt werden kann, schadet im Suspendierungsverfahren noch nicht, muss doch das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden.
Im Kern ist durch die in der Anzeige formulierten Vorwürfe ausreichend determiniert, worum es geht und war der Beschuldigte in der Lage bei seiner niederschriftlichen Einvernahme auch dazu Angaben zu machen. Die bloße Bestreitung des Vorwurfes des Einschmuggelns von Mobiltelefonen ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet den Verdacht zu zerstreuen, weil nachweisbare und auch eingestandene Verbindungen zu den anderen verdächtigen Personen bestanden und auch belastende Aussagen in Niederschriften nach Aussagen der Ermittlungsbehörden vorliegen.
3.3.2. Zur Gefährdung wesentlicher dienstlichen Interessen und des Ansehens des Amtes
Das untersagte Einschmuggeln von Gegenständen und deren Übergabe an Strafgefangene durch Justizwachebeamte, stellt unabhängig vom Wert und der Motivation eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen dar. Bereits kleine "verbotene" Gefälligkeiten sind geeignet Beamte zu korrumpieren, erpressbar und gefügig für weitere schwerwiegendere verbotene Handlungen zu machen. Der hier vorliegende Fall zeigt eindrucksvoll, wie aus der harmlos anmutenden Gefälligkeit Fleisch und Eier zu besorgen, später eine Playstation und - wenngleich vom Beschuldigten abgestritten - Mobiltelefone werden können.
Die absolute Unkorrumpierbarkeit von Justizwachebeamten ist ein wesentliches und tragendes Element des Strafvollzuges, weil ansonsten der Sanktionscharakter und das Vertrauen der Bürger in die Justiz verloren ginge.
Die Vorgesetzten und die Allgemeinheit erwartet sich von Justizwachebeamten, dass diese ihren anspruchsvollen Dienst vorschriften- und gesetzeskonform verrichten, sodass die beschriebenen vorgeworfenen Handlungen ganz zweifellos geeignet sind das Ansehen der Justiz massiv zu schädigen.
3.3.3. Suspendierung als vorläufige Sicherungsmaßnahme erforderlich
Das Disziplinarrecht bezweckt die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Der maßgebliche Fokus liegt hier überwiegend in der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Ein Justizwachebeamter, gegen den die Staatsanwaltschaft ermittelt und der bereits einen Teil der vorgeworfenen Delikte eingestanden hat, hat das in den Beamten gesetzte Vertrauen des Dienstgebers schwer erschüttert und hat aufgrund der oa. Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Solange die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht abgeschlossen sind, ist daher vor dem oa. Hintergrund, eine Suspendierung zwingend erforderlich.
Es war daher der Beschwerde Berechtigung zuzuerkennen, der angefochtene Bescheid aufzuheben und gem. § 28 Abs. 2 i.V.m. § 112 Abs. 1 Z. 3 BDG die Suspendierung auszusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die im Punkt II.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;
insbesondere auf VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053, darf verwiesen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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