BVwG W201 2009970-1

W201 2009970-1Tribunal administratif fédéral16 déc. 2014

Regest

Alterspension, Pensionsversicherung, Verfolgungshandlung, Wohnsitz

Texte intégral

BVwG W201 2009970-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W201.2009970.1.00

Spruch

W201 2009970-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, wohnhaft in XXXX, USA, vom 22.06.2014 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, vom 07.05.2014,XXXX, zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat mit dem angefochtenen Bescheid die Begünstigung des Beschwerdeführers (BF) in der Pensionsversicherung gemäß §§ 500 ff ASVG abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 500 ASVG werden nur solche Personen begünstigt, die in der Zeit vom 04.03.1933 bis zum 09.05.1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben oder aus einem der angeführten Gründe ausgewandert seien. Das der Bescheiderlassung vorangegangene Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der BF Österreich bereits am 16.02.1937 verlassen habe. Seine Auswanderung sei somit in keinem Zusammenhang mit einer Verfolgung aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung gestanden, weil eine solche erst ab dem 13.03.1938 eintreten konnte.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorbringen, er habe das Heimatland Österreich im Jahre 1937 aufgrund von sozialpolitischer/religiöser Verfolgung als Kind mit seiner Mutter verlassen. Als Juden sei die Familie Schikane, Demütigung und dem Verbot, eigenen Berufen nachzugehen, ausgeliefert gewesen. Sie hätten in Italien Zuflucht gefunden, bis sie in die vereinigten Staaten emigrieren konnten.

Im April 2014 habe der BF das letzte diesbezügliche Schreiben von der Pensionsversicherungsanstalt erhalten, in dem weitere Dokumente von ihm gefordert worden seien. Die Ausstellung und Übersendung jener Unterlagen habe der BF bei der entsprechenden Stelle beantragt und er habe noch auf deren Eintreffen per Post gewartet als am 05.06.2014 der angefochtene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.05.2014 bei ihm eingelangt sei. Den Parteien solle Gelegenheit gegeben werden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Dies sei von der PVA verabsäumt worden, da der BF keine Kenntnis über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhalten und auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen habe, sondern sofort den angefochtenen Bescheid.

Die Bescheidbegründung sei in sich widersprüchlich und daher unverständlich. Sie enthalte keine übersichtliche Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bzw. der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen oder der darauf gestützten Beurteilung. Es werde nämlich im ersten Absatz der Begründung des Bescheides angeführt, dass nur solche Personen begünstigt werden, die in der Zeit vom 04.03.1933 bis zum 09.05.1945 aus politischen Gründen... oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung... ausgewandert seien. Als Erklärung für die Ablehnung des Antrages werde sodann angeführt, dass "Sie Österreich bereits am 16.02.1937 verlassen haben". Die weitere Erklärung für diese an sich noch keine ablehnungsbegründende Angabe lautet: "Ihre Auswanderung stand somit in keinem Zusammenhang mit einer Verfolgung aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, weil eine solche erst ab 13.03.1938 eintreten konnte."

Abgesehen davon, dass dies nicht den Tatsachen entspreche, werde in keiner Weise erklärt, auf welcher Rechtsgrundlage diese Behauptung gründe. Der angefochtene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt verletze die Rechte des BF auf Parteiengehör, auf eine übersichtliche Begründung und auf Begünstigung in der Pensionsversicherung.

Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Wien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.

3. Mit Vorlage der Beschwerde und des Aktes erstattete die PVA eine Stellungnahme mit dem Vorbringen, der gegenständliche Bescheid sei am 07.05.2014 abgefertigt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde stamme vom 22.06.2014 und sei bei der PVA am 02.07.2014 eingelangt. Die 4-wöchige Frist für die Beschwerde sei zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen. Ein Zustellnachweis liege der belangten Behörde jedoch nicht vor.

Zu dem von der PVA geführten Ermittlungsverfahren sei anzuführen, dass der BF am 13.06.2012 einen Antrag auf Begünstigung nach den §§ 500ff ASVG sowie auf Zuerkennung einer Alterspension gestellt habe. Er habe angegeben, dass er Jude sei und damals gezwungen worden sei, Österreich zu verlassen.

Am 03.01.2013 sei ein Schreiben an den BF verfasst worden, mit welchem weitere für die Anspruchsprüfung erforderliche Unterlagen verlangt worden seien. Nach einer Urgenz durch die belangte Behörde sei am 10.04.2014 ein Schreiben des BF eingelangt. In diesem habe der BF angegeben, Österreich im November 1937 aufgrund von sozialpolitischer/religiöser Verfolgung als Kind mit seiner Mutter verlassen zu haben.

Der BF sei am XXXX in Wien geboren. Die Angaben des BF, 1937 mit seiner Mutter nach Italien emigriert zu sein, stimmen mit den Auskünften des Magistrates der Stadt Wien überein: Die Mutter des BF, XXXX, geborene XXXX, geboren am XXXX in Wien, sei vom 09.11.1936 bis zum 16.02.1937 im 19. Bezirk gemeldet gewesen. Mitgemeldete Kinder seien XXXX und XXXX gewesen. XXXX und die mitgemeldeten Kinder seien am 16.02.1937 an dieser Adresse abgemeldet worden, es sei zunächst ein Umzug nach Palermo erfolgt und anschließend die Emigration in die Vereinigten Staaten von Amerika.

Bei den Bestimmungen der §§ 500ff ASVG stehe der auf sozialversicherungsrechtliche Nachteile bezogene Wiedergutmachungsgedanke im Vordergrund. Sinn dieser Bestimmungen sei jedoch nicht, generell Schäden, welche diesem Personenkreis zugefügt worden seien, schlechthin zu beheben.

Gemäß § 500 ASVG würden nur solche Personen begünstigt, die in der Zeit vom 04.03.1933 bis zum 19.05.1945 aus politischen Gründen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hätten oder aus einem der angeführten Gründe ausgewandert seien. Der BF sei im angeführten Zeitraum, nämlich am 16.02.1937, ausgewandert und erfülle diese Voraussetzung.

Es sei jedoch auch erforderlich, dass die um Begünstigung ansuchende Person am 12.03.1938 ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt habe (§ 502 Abs 6 ASVG). Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb die Auswanderung in keinem Zusammenhang mit einer Verfolgung aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung stehen könne, da eine solche erst ab dem 13.03.1938 eintreten habe können. Erst an diesem Tag sei das Bundesverfassungsgesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich in Geltung gewesen.

Der Bescheid vom 07.05.2014 entspreche daher den gesetzlichen Bestimmungen sowie der gegebenen Aktenlage, weshalb die Pensionsversicherungsanstalt die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantrage.

4. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.07.2014 zu und brachte dieser in seiner Eingabe vom 13.10.2014 im Wesentlichen vor, es werde wiederholt festgestellt, dass seine Auswanderung in keinem Zusammenhang mit einer Verfolgung aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung gestanden sei, da eine solche erst ab dem 13.03.1938 eintreten konnte. Es erhebe sich die Frage, wer diesen Bescheid verfasst habe und ob dieser Satz der Wortlaut des Gesetzes sei. Es sei kein Geheimnis, dass Personen jüdischen Glaubens in Österreich sehr wohl bereits lange vor dem 13.03.1938 Verfolgung, Diskriminierung, Demütigungen usw ausgesetzt gewesen seien.

Die PVA gebe nicht an, wieso sie es verabsäumt habe, dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Die Begründung der PVA sei nicht ausreichend. Es liege im Bescheid bzw in der Stellungnahme der PVA nicht nur eine unwahre Behauptung sondern auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

III. Sachverhalt:

Mit Schreiben des BF, eingelangt bei der Pensionsversicherungsanstalt am 13.06.2012, beantragte dieser eine Alterspension gemäß §§ 270 in Verbindung mit 253 ASVG.

Der BF, XXXX, ist am XXXX in Wien geboren.

Die Familie verließ im Frühjahr 1937 Österreich, übersiedelte nach Italien, Palermo, um von dort aus in die USA zu emigrieren. Der BF ist jüdischen Glaubens.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.01.2013 wurde der BF aufgefordert, weitere Nachweise bzw. Unterlagen einzureichen und darzulegen ob und wann er sich nach dem 09.05.1945 in Österreich aufgehalten habe. Der BF legte eine Kopie der Geburtsurkunde sowie der Einbürgerungsurkunde in den USA sowie eine Darstellung des schulischen Verlaufs bei der belangten Behörde vor.

Mit einem weiteren Schreiben vom 14.04.2014 wurde der BF aufgefordert, Nachweise über den Schulbesuch bzw. eine behördliche Bestätigung, dass die angegebene Schule tatsächlich existiert und welcher Schultyp dieser Schule gewesen sei, nachzureichen. Weiters wurde der BF aufgefordert, die angeschlossene Erklärung wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterfertigen, sowie mitzuteilen, ob Zeugen vorhanden seien, die den Schulbesuch aus eigener Wahrnehmung bestätigen könnten.

Im Akt befindet sich auch ein Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 8, Wiener Stadt-und Landesarchiv, Datum nicht lesbar, mit den historischen Meldedaten der Eltern des BF. In diesem wird bestätigt, dass die Kinder, XXXX und XXXX, beide geboren am XXXX in Wien, mit dem 16.02.1937 von der Adresse im 19. Bezirk, XXXX, abgemeldet worden sind.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Begünstigung in der Pensionsversicherung abgelehnt.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

IV.1 Zur Rechtzeitigkeit:

Die im Akt aufliegende Version des angefochtenen Bescheides trägt rechts oben die Aufschrift "Ablage" und kein Datum. Rechts unten ist dieser Bescheid mit einem Stempel-Datum vom 06.05.2014 versehen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, ob es sich um das Bescheid- oder das Abfertigungsdatum (oder beides) handelt. Eine Zustellverfügung befindet sich nicht im Akt. Der BF führt in der Beschwerde den Bescheid vom 07.05.2014 an, in der Stellungnahme wird angeführt, der Bescheid der PVA sei am 07.05.2014 abgefertigt worden.

Die belangte Behörde versendete den Bescheid an den BF ohne Zustellnachweis.

Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass weder das Erlassdatum des angefochtenen Bescheides noch dessen Zustellung an den BF für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar bzw überprüfbar ist.

Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme an, die vierwöchige Frist für die Beschwerde war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs 2 ZustG

"hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweis - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis" (vgl VwGH 2007/17/0202, 2011/10/0146 ua).

Daraus ergibt sich, dass ein Vorbringen bezüglich einer Verspätung der Beschwerde, wenn die belangte Behörde fristauslösende Schriftstücke ohne Zustellnachweis versendet, niemals zum Erfolg führen kann; insbesondere kann im vorliegenden Fall die Dauer des Postwegs nicht einmal mit (nicht beweisbaren) Erfahrungswerten der Behörde belegt werden, da die Zieladresse rd. 9.800 km entfernt liegt. Es ist daher von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.

IV.2 Zur Sache

Im vorliegenden Fall ist die Rechtsfrage zu klären, inwieweit dem BF Leistungen iSv § 500 ASVG zustehen.

§ 500 ASVG im IV. Abschnitt des ASVG regelt die Begünstigungen für Geschädigte aus politischen und religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung:

Gemäß § 500 ASVG werden Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs 1 bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.

Begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen im § 502 lautet:

(1) Zeiten einer aus den Gründen des § 500 veranlassten Untersuchungshaft, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung oder Arbeitslosigkeit, ferner Zeiten der Ausbürgerung (§ 501 Abs 1) gelten für Personen, die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226, Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz, BGBl. Nr. 290/1961, erworben haben, als Pflichtbeitragszeiten mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage, und zwar in der Pensions(Renten)versicherung, in der der Versicherte vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit oder Ausbürgerung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Pflichtbeitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Zeiten der Arbeitslosigkeit gelten auch Zeiten einer nachweisbaren Arbeitslosigkeit im Ausland bis zum ersten Antritt einer Beschäftigung im Ausland, soweit sie nicht das Ausmaß von zwei Jahren übersteigen. Solche als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten sind beitragsfrei zu berücksichtigen. Amtlich bestätigte Zeiten des Militärdienstes in der bewaffneten Macht einer der alliierten Armeen in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Dezember 1948 sind in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht geleistetem Wehrdienst gleichzustellen. § 228 Abs 1 Z 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für begünstigte Personen (§ 500) das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt. Zeiten der Auswanderung gemäß Abs 4 bis 31. März 1959 gelten ab Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt, und zwar in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt.

(1a) Zeiten des Besuches einer österreichischen Pflichtschule, die aus Gründen des § 500 erst nach Vollendung des Pflichtschulalters zurückgelegt werden konnten, gelten, wenn die betreffende Person nicht ausgewandert ist, als Pflichtbeitragszeiten unter Anwendung der höchstzulässigen Beitragsgrundlage. Diese Zeiten sind zuzuordnen:

1. dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die dem Pflichtschulbesuch letztvorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt,

2. wenn eine solche Versicherungszeit nicht vorhanden ist, dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die dem Pflichtschulbesuch erstnachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt,

3. wenn weder eine Versicherungszeit nach Z 1 noch eine Versicherungszeit nach Z 2 vorhanden ist, der Pensionsversicherung der Angestellten.

(2) Personen, denen in ihren Anwartschaften oder Ansprüchen aus der Pensionsversicherung ein Nachteil dadurch erwächst, dass der früher der Angestelltenversicherung angehörende Versicherte aus einem der im § 500 genannten Gründe nur eine invalidenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben durfte, können für die Zeit einer solchen Beschäftigung, längstens aber für die Zeit bis 31. Dezember 1945, durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Pensionsversicherung der Angestellten erwerben. Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge sind Teilzahlungen zu bewilligen, wenn dem Antragsteller die Zahlung in einem Betrage nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann. Teilbeträge, die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgestattet sind, können nach diesem Zeitpunkt entrichtet werden; Steigerungsbeträge aus nachentrichteten Beiträgen werden nach Abstattung der Beiträge gewährt. Für Versicherte, die als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten gemäß Abs 1 nachweisen, entfällt die Pflicht zur Nachzahlung der Beiträge; die Bestimmungen des Abs 1 dritter Satz sind entsprechend anzuwenden.

(3) Personen, denen in ihren Anwartschaften oder Ansprüchen aus der Pensionsversicherung der Angestellten dadurch ein Nachteil erwächst, dass sie aus einem der im § 500 genannten Gründe eine angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer niedrigeren Beitragsgrundlage als in der letzten vorangegangenen angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt haben, können für die Dauer der ersteren Beschäftigung, längstens jedoch für die Zeit bis 31. Dezember 1945, den Unterschied auf die Beiträge nachzahlen, die zur Angestelltenversicherung bei Fortdauer der vorangegangenen Beschäftigung nach den in dieser zuletzt erzielten Einkommen entfallen wären. Abs 2 zweiter bis letzter Satz gelten entsprechend.

(4) Personen, die in der im § 500 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz zurückgelegt haben, können für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis 31. März 1959, Beiträge nachentrichten. Die nachzuentrichtenden Beiträge belaufen sich für jeden Monat der Auswanderung auf 23,76 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1989, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs 1) vervielfachte Betrag. § 227 Abs 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsentrichtung bei der Pensionsversicherungsanstalt zu erfolgen hat, wenn bei keinem Versicherungsträger Versicherungszeiten erworben worden sind. Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge gilt Abs 2 zweiter bis letzter Satz entsprechend.

(5) Abs 4 gilt entsprechend auch für Personen, die sich nach dem 9. Mai 1945 in Österreich aufgehalten haben und danach ausgewandert sind, sofern diese Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluss hatte, nicht früher möglich war und sie nicht später als am 31. Dezember 1949 erfolgt ist.

(6) Abs 1 und 4 gelten auch für Personen, die vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung oder Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluss hatte, keine Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß den §§ 228 und 229 zurückgelegt haben, sofern der (die) Betreffende am 12. März 1938 seinen (ihren) Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte und, in den Fällen des Abs 4, spätestens am 12. März 1938 geboren wurde. Der erste Satz ist auch auf Personen anzuwenden, die nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 geboren wurden und als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben, wenn zumindest ein Elternteil der betroffenen Person am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte. Eine solche Nachentrichtung, soweit sie für die Zeiten der Auswanderung erfolgt, ist unbeschadet des Abs 1 letzter Satz frühestens für Zeiten nach der Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person zulässig.

(7) Bei der Anwendung der Vorschriften der Abs 1 bis 5 gilt § 228 Abs 1 Z 3 mit der Maßgabe, dass Schuljahre, die aus einem der im § 500 genannten Gründe abgebrochen werden mussten, als vollendet gelten. Zeiten des Besuches einer mittleren oder höheren Schule oder einer Hochschule im Ausland zwischen dem 4. März 1933 und dem 31. März 1959 sind für begünstigte Personen (§ 500) den Zeiten im Sinne des § 227 Abs 1 Z 1 bzw. § 228 Abs 1 Z 3 gleichzustellen.

(8) Die Vorschriften der Abs 1 bis 7 gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.

Das Verfahren bezüglich der Begünstigungen gemäß §§ 501 ff werden im § 506 geregelt:

(1) Die Begünstigungen nach den §§ 501 bis 503 werden auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt.

(2) Bei Anträgen auf die Begünstigung nach § 503 beginnt die Leistung mit dem Ablauf des Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1. Mai 1945, auch wenn erst durch eine Begünstigung nach § 502 die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wer Begünstigungen nach den §§ 501, 502 Abs 1 bis 3 und 5 beantragt, hat glaubhaft darzutun, dass ihm aus einem der im § 500 bezeichneten Gründe in seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen ein Nachteil im Sinne der §§ 501 bis 504 erwachsen ist. Zu diesem Zwecke hat er eine Bescheinigung der für seinen Wohnort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde darüber beizubringen, dass der Nachteil durch einen der im § 500 bezeichneten Gründe veranlasst worden ist. Personen, die nach dem Opferfürsorgegesetz anspruchsberechtigt sind, erbringen den Nachweis durch Vorlage einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der letztgeltenden Fassung. Die Bescheinigungen des Landeshauptmannes (Amtsbescheinigungen oder Opferausweise nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes) sind für die Versicherungsträger bindend.

IV.3 Als Gründe der Verfolgung kommen politische oder religiöse Gründe oder Gründe der Abstammung in Frage. Der gesetzliche Zeitraum innerhalb dessen solche Verfolgungen angenommen werden können, reicht von der Ausschaltung des Parlaments am 03.03.1933 bis zum Kriegsende in Europa durch die Kapitulation Nazi-Deutschlands am 09.05.1945. Ausgenommen von der Wiedergutmachung ist naturgemäß eine erlittene Verfolgung wegen nationalsozialistischer Betätigung (Vgl Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm VOR §§ 500 - 502 ASVG Rz 3).

IV.4 Der für eine sozialversicherungsrechtliche Begünstigung in Betracht kommende Personenkreis beschränkte sich lange Jahre hindurch auf jene Personen, die vor dem Eintritt der Schädigung Versicherungszeiten erworben hatten. Mit dem SRÄG 1987, BGBl 1987/609, wurde der Personenkreis erweitert, und zwar zunächst auf alle bis 12.03.1924, mit der 48. Nov. zum ASVG (BGBl 1989/642) auf die bis 09.05.1930, mit dem SRÄG 1993 (BGBl 1993/335) auf die bis 31.12.1932 und schließlich mit dem EntschädigungsfondsG (BGBl I 2001/12 idF BGBl I 2004/41: § 592 Abs 1 ASVG) auf die bis zum 12.03.1938 in Österreich geborenen Personen, die mit ihren Eltern Österreich verlassen mussten (Vor §§ 500-506 Rz6). Wie vom BF vorgebracht und auch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, haben die Eltern des BF (der Vater 1933, die Mutter mit den Kindern 1937) Österreich nachweislich verlassen.

IV.5 Grundvoraussetzung für die Anerkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 500 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine entweder tatsächlich erfolgte oder zumindest ernstlich drohende Verfolgung durch die "Träger der Macht im Staate",(VwGH 84/08/0030, SVSlg 32.064). Unter tatsächlicher Verfolgung hatte man sich eine Festnahme bzw Haft oder Internierung aus einem der Verfolgungsgründe oder eine Betroffenheit von einer Amtshandlung aus diesen Gründen vorzustellen (§§ 500, 501 Rz3).

Nach der Rechtsprechung war - vor dem Hintergrund der historischen Fakten - bei Personen jüdischer Abstammung die Gefahr der Verfolgung ab 12. 03. 1938 evident und bedurfte daher keines weiteren Nachweises als jenes der Abstammung (§ 502 Rz4).

IV.6 Für die Auswanderungssachverhalte maßgeblich sind § 500 Absätze

4 bis 6 ASVG (vgl leg.cit.: "Personen, die ... in ihren

sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten

haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs 1

bis 3 und 5 und 506, Personen, die ... ausgewandert sind, nach den

§§ 502 Abs 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt).

Zum Begriff der Auswanderung

Als Auswanderung hat die Rechtsprechung die Verlegung des Wohnsitzes vom Inland in das Ausland beurteilt (vgl VwGH 873/57, VwSlg 4437 A; also nicht innerhalb der Grenzen des damaligen deutschen Reichs VwGH 84/08/0260, SVSlg 32.070), wobei beim Wohnsitzbegriff auf den § 66 JN zurückgegriffen und auf den wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt der Lebensinteressen abgestellt wurde (zB eingehend VwGH 90/08/0173). Nach den für den Wohnsitzbegriff maßgebenden Bestimmungen der JN können - unter anderem - minderjährige Kinder nicht selbständig einen Wohnsitz begründen, da ihnen die rechtliche Verfügungsfähigkeit darüber mangelt, welchen Ort sie zum Mittelpunkt ihres Lebens wählen. Sie teilen vielmehr gem § 71 JN idF 1977/403 den allgemeinen Gerichtsstand ihres gesetzlichen Vertreters. (Vgl Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 502 ASVG Rz 17).

Die nicht begünstigungsfähige "Frühauswanderung"

Der Umstand, dass die staatliche Verfolgung von Personen jüdischer Abstammung erst mit dem Einmarsch der deutschen Truppen in der Nacht v 11. zum 12.03.1938 einsetzen konnte (also nicht etwa erst am 13.03.1938 - VfGH, B 89/05, VfSlg 17.506) hat die Frage aufgeworfen, ob eine Ausreise vor diesem Zeitpunkt, die in Voraussicht und Erwartung der kommenden Ereignisse erfolgte, begünstigungsfähig ist. Die Rechtsprechung hat das strikt verneint (vgl VwGH 08/3497/80, SVSlg 0.537 = SVSlg 30.538 - Emigrationsentschluss aufgrund des Berchtesgadener Abkommens v 12. 2. 1938 [!]; VwGH 83/08/0165, ZfVB 1987/2106). (Vgl Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 502 ASVG Rz 18 ff.)

Die Rechtsfigur der verhinderten Rückkehr

Die Judikatur des VwGH hat allerdings sehr früh die Rechtsfigur der "verhinderten Rückkehr" (speziell im Falle eines befristeten beruflichen Zwecks) entwickelt: Danach ist eine Auswanderung iSd § 500 Abs 1 auch dann als gegeben anzunehmen, wenn eine Person (und aufgrund der Wohnsitzfolgepflicht des damaligen § 92 ABGB auch Ehegatten) sich zunächst mit der Absicht in das Ausland begeben hatte, sich dort nur vorübergehend aufzuhalten, jedoch nach dem 12.03.1938 im Hinblick auf die wegen der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus aus politischen, religiösen oder Gründen der Abstammung zu gewärtigende Verfolgung im Ausland ihren ständigen Wohnsitz genommen hat (vgl VwGH 873/57, VwSlg 4437 A; 81/08/0038, 82/08/0040, 94/08/0133). Diese Rechtsprechung begünstigte also auch Personen, die durch die Ereignisse vom März 1938 an der für die Zeit nach dem 11.03.1938 geplanten Rückkehr gehindert gewesen sind. Der entscheidende Unterschied zwischen der nicht begünstigungstauglichen Frühemigration und der einer Begünstigung zugänglichen Auswanderung in Form der verhinderten Rückkehr durch die Ereignisse im Gefolge des 12.03.1938 liegt im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung (VwGH 97/08/0054, SVSlg 49.364 = SVSlg 49.365): Ist die ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen erschließbare dauernde Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen von Österreich in das Ausland vor diesem Zeitpunkt erfolgt, liegt Frühemigration vor, andernfalls wird der Entschluss, wegen der Ereignisse des 13. März 1938 und seiner Folgen nicht an den ständigen Wohnsitz nach Österreich zurückzukehren, bereits ab diesem Zeitpunkt als Auswanderung gewertet, ohne dass in diesem Fall noch im Einzelnen die sonst für die Wohnsitzverlegung relevanten Umstände geprüft würden, nämlich einerseits jene bei der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in Österreich und andererseits jene bei der Begründung eines neuen Mittelpunktes der Lebensbeziehungen im Ausland. (Vgl VwGH 97/08/0054).(vgl Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 502 ASVG Rz 19.)

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl 2009/08/0016:

"Unter Auswanderung im Sinne der Begünstigungsbestimmungen des ASVG ist die Verlegung des ständigen Wohnsitzes einer Person in das Ausland zu verstehen. Nach der Rechtsprechung kann eine vor dem 12.03.1938 erfolgte Auswanderung aus subjektiven Gründen der Abstammung nicht die sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen der §§ 500 ff ASVG zur Folge haben. Eine begünstigungstaugliche Auswanderung ist aber anzunehmen, wenn sich eine Person vor dem 12. März 1938 mit der Absicht eines nur vorübergehenden Aufenthaltes in das Ausland begeben und ihren Wohnsitz in Österreich beibehalten hat, jedoch nach dem 11. März 1938 im Hinblick auf die wegen der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus zu gewärtigende Verfolgung ihren ständigen Wohnsitz im Ausland genommen hat. Dieser, der Auswanderung gleichzusetzende, von der Rechtsprechung herausgebildete, Tatbestand der verhinderten Rückkehr kann nur dann angenommen werden, wenn jemand nur durch die Ereignisse des 13. März 1938 an der Rückkehr nach Österreich gehindert wurde. Die Absicht, nach Österreich zurückzukehren, darf nicht zu einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitpunkt aufgegeben bzw. ungewiss geworden sein; denn bestand gar nicht die Absicht, zu einem nach dem 11. März 1938 liegenden Zeitpunkt nach Österreich zurückzukehren, kann auch eine Hinderung an dieser (zunächst gar nicht geplanten) Rückkehr nicht angenommen werden. So lag dem hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1983, Zl. 81/08/0038, der Fall zugrunde, dass die damalige Beschwerdeführerin nicht etwa bei einem beruflichen oder privaten Aufenthalt im Ausland von der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus überrascht worden wäre und deshalb im Ausland ihren ständigen Wohnsitz genommen hätte, sondern dass sie schon vor einer zu gewärtigenden Verfolgung durch staatliche oder zumindest offizielle Organe des Nationalsozialismus Österreich verlassen hatte, um eine für sie günstige politische Lage im Ausland abzuwarten. Auch nach dem Sachverhalt des hg. Erkenntnisses vom 27. Oktober 1983, Zl. 08/3497/80, hat der dortige Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, er und seine Frau hätten "aus Anlass der Berchtesgadener Gespräche die Rückreise von London nach Wien in Paris nicht fortgesetzt;" so sei es gekommen, dass sie nicht nach Österreich zurückkehrten. Man habe den Entschluss gefasst, auf Grund der politischen Ereignisse vorübergehend nicht nach Österreich zurückzukehren, wobei er sich bereits im Februar 1938 definitiv bedroht gefühlt habe. Diesen Sachverhalt hat der Verwaltungsgerichtshof gleich jenem des Erkenntnisses Zl. 81/08/0038 als Tatbestand der vorzeitigen Emigration (und damit als nicht begünstigungsfähig) gewertet.

Der in Bezug auf die Begünstigungsbestimmungen der §§ 500ff ASVG verwendete Begriff des (ordentlichen) Wohnsitzes ist der im Sinne des § 66 Abs 1 JN (vgl. VwGH 94/03/0261). Demnach ist der (ordentliche) Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, da selbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Zu den Merkmalen eines solchen bleibenden Aufenthaltes zählt unter anderem der Umstand, dass der gewählte Aufenthaltsort bewusst und gewollt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gemacht wird, wobei es auf die zu Grunde liegende Motivation nicht ankommt. Die Absicht muss nicht darauf gerichtet sein, für immer an diesem Ort zu bleiben, ein Wohnsitz kann auch für eine bestimmte Dauer begründet werden.

Bei der Beurteilung, ob eine Person an einem bestimmten Ort einen (ordentlichen) Wohnsitz hat, kommt den Meldedaten wenig Beweiswert zu, weil durch sie die vorhandene oder fehlende Absicht, einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, weder erwiesen noch widerlegt werden kann (vgl. VwGH 2004/08/0085). Ein ununterbrochener Aufenthalt am gewählten Ort ist nicht erforderlich. Auch ein aus einem bestimmten Anlass zeitlich beschränkter Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen (vgl. VwGH 90/19/0009).

(...)

Nach den für den Wohnsitzbegriff maßgebenden Bestimmungen der JN können - unter anderem - minderjährige Kinder nicht selbständig einen Wohnsitz begründen, da ihnen die rechtliche Verfügungsfähigkeit darüber mangelt, welchen Ort sie zum Mittelpunkt ihres Lebens wählen. Sie teilen vielmehr gemäß § 71 JN idF BGBl. Nr. 403/1977 den allgemeinen Gerichtsstand ihres gesetzlichen Vertreters. Waren beide Eltern gesetzliche Vertreter, so teilt das Kind nach der zitierten Gesetzesbestimmung deren gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz), haben sie keinen solchen, den allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) des Elternteils, dessen Haushalt es zugehört."

IV.7 Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist im gegenständlichen Fall die Frage zu beurteilen, ob ein Elternteil des am XXXX in Wien geborenen BF am 12.03.1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte (und der Beschwerdeführer daher gemäß § 502 Abs 6 iVm § 502 Abs 4 ASVG zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt ist).

Die Mutter des BF war mit ihren (mitgemeldeten) Kindern nachweislich vom 09.11.1936 bis zum 16.02.1937 im 19. Bezirk in Wien gemeldet. Mit dem Endigungsdatum erfolgte die Abmeldung der Mutter sowie ihrer beiden Kinder von der angegebenen Adresse im 19. Bezirk und es erfolgte der Umzug nach Palermo, XXXX, anschließend die Emigration in die USA. Der Vater des BF wurde bereits am 11.01.1933 abgemeldet. Laut Abmeldevermerk ist unbekannt, wohin die Übersiedlung des Vaters erfolgte.

In seinem Antrag, bei der belangten Behörde, eingelangt am 13.06.2012, gibt der BF selbst an, er habe Österreich 1937 aus sozialen und politischen Gründen verlassen. Er sei Jude und gezwungen gewesen, das Land zu verlassen.

Im Schreiben an den Nationalfonds der Republik Österreich vom 04.11.2012, gibt der BF an, sein Vater habe eine Hochschulausbildung und eine gute Position im Import/Export-Bereich gehabt. Sie seien sodann vor dem Holocaust in die USA geflüchtet. Die Eltern des BF hätten um eine Staatsbürgerschaft angesucht und diese auch bekommen - dies sei für die Niederlassung und bessere Berufschancen wichtig gewesen.

In der Beschwerde vom 22.06.2014 gibt der BF unter anderem an, seine Familie sei als Juden Schikanierung, Demütigung und dem Verbot, eigenen Berufen nachzugehen, ausgesetzt gewesen. Sie haben in Italien Zuflucht gefunden, bis sie in die Vereinigten Staaten emigrieren habe können.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geben zwar die Meldedaten keine Auskunft über einen tatsächlichen Wohnsitz im Sinne eines Mittelpunktes der Lebensinteressen, es ist jedoch im Lichte des Vorbringens des BF Folgendes auszuführen: In Anbetracht der Übersiedelung der Familie des damals minderjährigen Beschwerdeführers im Jahr 1937 nach Italien, Palermo, zum Zwecke der offenbar geplanten Emigration in die USA - wie sich dies aus dem Vorbringen und dem unstrittigen Sachverhalt ergibt - ist eindeutig erwiesen, dass weder ein Elternteil des BF noch der BF selbst am 12.03.1938 einen Wohnsitz in Österreich hatten, zumal auch ein aus einem bestimmten Anlass (hier: Unterbringung in Italien zwecks Weiterreise in die USA) zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen kann.

Entscheidend ist nach dem Wortlaut des § 502 Abs 6 ASVG, ob ein Elternteil des Beschwerdeführers am 12.03.1938 an beiden Orten (Wien und Italien) einen Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte. Die Mutter des BF wurde mit ihren zwei Kindern vom Wohnsitz in Wien abgemeldet, sie sind laut eigenem Vorbringen des BF weiter nach Palermo gereist und von dort in die USA emigriert. Die nach der Rechtsprechung erforderliche äußerliche Erkennbarkeit einer (weiterhin bestehenden) bewussten Absicht, (auch) Wien zum wirtschaftlichen und faktischen Lebensmittelpunkt zu machen oder wieder nach Österreich zurückzukehren ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Da der BF bzw seine Eltern als gesetzliche Vertreter am Stichtag, dem 12.03.1938, gemäß § 502 Abs 6 ASVG keinen Wohnsitz in Österreich hatten und eine Rückkehr der Familie offensichtlich auch nicht geplant war (es sich somit auch nicht um eine von der Rechtsprechung entwickelte "verhinderte Rückkehr" handelt), war spruchgemäß zu entscheiden.

IV.8 Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt und hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche nicht für erforderlich:

Der Sachverhalt ist hinreichend und unstrittig geklärt, die Rechtslage (und Judikatur) ist im Falle des BF aufgrund der nicht begünstigungstauglichen Frühemigration bereits ein Jahr vor dem Stichtag des § 502 Abs 6 ASVG klar. Dem BF wurde auch im Rahmen des (schriftlichen) Parteiengehörs die Gelegenheit geboten, sich zur Stellungnahme der belangten Behörde zu äußern bzw weitere Vorbringen zu erstatten. Auch hierbei sind keinerlei neue Sachverhaltselemente hervorgekommen und wurden auch keine Beweise für die Untermauerung der eigenen Rechtsansicht angeboten. Dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs wurde entsprochen.

Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten: Der EGMR hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all), erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung. In der vorliegenden Beschwerde und der nachfolgenden Stellungnahme wurden keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegt zu den anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikatur - wie im Erkenntnis angeführt - des Verwaltungsgerichtshofes vor und weicht das vorliegende Erkenntnis von dieser nicht ab. Der Sachverhalt ist unstrittig und die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung des § 502 Abs 6 ASVG klar gegeben. Auch wurden die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.