BVwG W125 2014597-1

W125 2014597-1Tribunal administratif fédéral16 déc. 2014

Regest

Aufenthaltsberechtigung, bestehendes Familienleben, Familieneinheit,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W125 2014597-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W125.2014597.1.00

Spruch

W125 2014597-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria gegen Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2014, Zl: 1002432600, 14425354 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2014, Zl: 1002432600, 14425354, zu

Recht erkannt:

A)

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ist gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA - Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer unzulässig. Gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 57 und 55 AsylG wird XXXX eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 2 AsylG erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, wurde am XXXX als Tochter der XXXX und des XXXX in Österreich geboren. Am 03.03.2014 langte ein Schreiben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein, in welchem diese als deren gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz für die Minderjährige einbrachte und um dessen Behandlung im Rahmen des Familienverfahrens ersuchte, da diese keine eigenen Fluchtgründe hätte. Mit diesem Schreiben legte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, ihre österreichische Geburtsurkunde und ihren Meldezettel vor.

2. Mit Bescheid vom 03.11.2014, Zahl: 1002432600, 14425354 wies das Bundesamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im o.a. Bescheid begründend aus, dass das Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin ausschließlich zwischen ihr, ihrer Mutter und ihrer Schwester bestünde, ihr Vater würde daran nicht teilnehmen und dessen Aufenthaltsort sei nicht bekannt. Da ein Familienleben somit nicht vorliege, sei ein Eingriff in ein solches "rechtstechnisch" gar nicht möglich.

Auf Grund des geringen Lebensalters sei nicht davon auszugehen, dass sich ein persönliches Privatleben über das ihrer Mutter hinaus reichend, habe entwickeln können, welches individuell und unabhängig schützenswert erscheinen könnte. In diesem Zusammenhang wäre daher ausschließlich das Ergebnis der Überprüfung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung der Mutter maßgeblich.

Auch bei ihrer Mutter würden die Voraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen, weshalb dies auch nicht im Fall der Beschwerdeführerin geboten sei. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

3. Am 04.11.2014 fand in deren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung der Mutter der Beschwerdeführerin und deren Schwester statt, in Gegenwart der beiden, des Vaters der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin selbst und der rechtsfreundlichen Vertreterin (auch der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren), die im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

(Bei der Bezeichnung BF1 handelt es sich um die Mutter der Beschwerdeführerin, BF2 ist die Schwester der Beschwerdeführerin).

"(...)

Im Speziellen wird Folgendes verlesen: Der Lebensgefährte der BF1 und Vater von BF2 (heute als Vertrauensperson erschienener XXXX) hat in Österreich im Feb. 2005 einen Antrag auf intern. Schutz gestellt, der letztendlich negativ geendet hat. Er brachte vor, von einer Geheimgesellschaft verfolgt zu werden. Unbeschadet dessen hat er durch den XXXX am 05.03.2014 eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, gültig bis 25.02.2015, erhalten. Laut heutigem Telefonat von XXXX mit dem XXXX wurde dieser Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt.

Das 2. Kind der BF1, XXXX, wurde am XXXX in Österreich geboren (Geburtsurkunde liegt vor, BF1 ist Mutter, die Vertrauensperson ist Vater). Das Kind stellte am 03.03.2014 ebenfalls einen Antrag auf intern. Schutz, welcher mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 03.11.2014, zugestellt noch am selben Tag, abgewiesen wurde, wobei auch eine neg. Rückkehrentscheidung verhängt wurde. Das BFA hat diese neg. Entscheidung in Kenntnis des offenen Beschwerdeverfahrens der BF1 und auch des Verhandlungsdatums am heutigen Tage noch gestern erlassen. Die entsprechenden Informationen des BFA, RD Wien, vom 03.11.2014 und vom heutigen Tag, 10.30h, werden verlesen.

(...)

ER: Ist Ihre Identität so richtig wie auf der ABK?

BF1: Ja.

ER: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente aus Nigeria, waren Sie z. B. bei der nig. Botschaft in Wien, um solche zu erhalten?

BF1: Nein.

ER: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie angegeben haben, Sie und Ihr Lebensgefährte, der Vater Ihrer beider Töchter, wollten einen gemeinsamen Haushalt begründen. Wie sieht es derzeit aus mit diesen Planungen?

BF1: In den nächsten Wochen werden wir in eine Wohnung zusammenziehen. Wir haben die Wohnung bereits, diese wird zur Zeit renoviert. Diese ist im XXXX.

ER: Haben Sie vor, zu heiraten?

BF1: Ja.

ER: Haben Sie schon Vorbereitungshandlungen gesetzt oder waren Sie auf das Ergebnis dieses Verfahrens?

BF1: Ich habe mit Vorbereitungen bereits begonnen, aber nachdem ich keine Dokumente habe, muss ich auf den Ausgang dieses Verfahrens warten und mit diesem Papier dann dorthin gehen.

ER: D.h. Sie haben nicht versucht, über Freunde oder Verwandten, Dokumente aus Nigeria zu erhalten?

BF1: Nein.

ER: Wie sieht der Kontakt Ihrer Kinder zu deren Vater aus?

BF1: Darum trägt das Kind auch den Namen XXXX, er hat auch die Vaterschaft für beide Kinder anerkannt und der Kontakt zwischen ihm und den Kindern ist sehr eng.

ER: D.h. der Plan ist es, dass Sie dann in einer gemeinsamen Wohnung mit Ihren Kinder und deren Vater leben?

BF1: Ja.

ER: Zahlt der Vater momentan Unterhalt für die Kinder?

BF1: Nein, im Moment nicht, er ist arbeitssuchend, er hat erst unlängst das Visum bekommen, aber mit dem bisschen, das er hat, unterstützt er uns.

ER: Hat Ihr Lebensgefährte noch andere Kinder, oder sind das die einzigen Kinder von ihm?

BF1: Soviel ich weiß, hat er nur diese Kinder mit mir.

ER: Gibt es sonst noch jemanden, der sich um die Kinder kümmert, außer Ihnen als Mutter und ihm als Vater?

BF1: Nein, meine Kinder können bei niemand anderem sein, wenn sie mich nicht sehen.

ER: Das ältere Kind geht noch nicht in den Kindergarten?

BF1: Doch, sie geht in den Kindergarten.

ER: Haben Sie sonstige Angehörige in Österreich, außer Ihren Kindern und deren Vater?

BF1: Nein, Verwandte habe ich hier sonst keine, aber ich habe Freunde aus meiner nig. Kirche hier.

ER: Welche Kirche ist das?

BF1: Die XXXX in der XXXX.

ER: Haben Sie enge Freunde in Österreich?

BF1: Damals, als ich den Deutschkurs besuchte, hatte ich enge Freunde aus Österreich, seither nicht mehr.

ER: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Kinder?

BF1: Ich erhalte Unterstützung von der XXXX, wir wohnen beim Verein XXXX, in der XXXX, dort erhalten wir Essens- und Taschengeld, für mich und die Kinder.

ER: Ist es richtig, dass Sie in Österreich die Hauptschule oder einen Hauptschullehrgang hier besucht haben, wie im Akt ersichtlich?

BF1: Ja, ich habe den Kurs der XXXX besucht, in der Arbeitergasse.

ER: Was sind Ihre beruflichen Pläne, wenn Sie dauerhaft in Österreich bleiben können?

BF1: Ich möchte sehr gerne hier arbeiten, wenn ich ein Visum bekomme, würde ich jede Arbeit annehmen, aber umso besser wäre es, einen guten Job zu bekommen.

ER: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie in Nigeria einen Krankenschwesternkurs begonnen haben?

BF1: In Nigeria habe ich zur Hälfte eine Ausbildung gemacht, diese Ausbildung würde ich gerne hier weitermachen.

ER: Sind Sie in Österreich jemals schon eine Erwerbstätigkeit oder einer gemeinnützigen, sozialen Tätigkeit nachgegangen?

BF1: Nein.

ER: Was machen Sie den ganzen Tag, bzw. was haben Sie früher gemacht, als die Kinder noch nicht da waren?

BF1: Vor der Geburt meines 1. Kindes habe ich einen Deutschkurs besucht, nachher habe ich mich dann um mein Kind gekümmert und es gestillt. Als mein 1. Kind dann in den Kindergarten kam, durfte ich mit meiner weißen Karte nirgends arbeiten. Seit der Geburt meines 2. Kindes führe ich mein älteres Kind immer in den Kindergarten, kümmere mich dann zu Hause um mein 2. Kind und mache den Haushalt.

ER: Seit wann ungefähr führen Sie eine Beziehung mit dem Vater Ihrer Kinder?

BF1: Seit 2010.

ER: Hatten Sie in Österreich jemals Probleme mit Sicherheitsbehörden oder Gerichten?

BF1: Nein.

ER: Seit Sie in Österreich angekommen sind, haben Sie das Land jemals verlassen oder sich Sie seither durchgehend hier?

BF1: Ich habe es nie verlassen.

ER: Haben Sie in der ganzen Zeit irgendwann noch einmal Kontakt zu jemandem in Nigeria gehabt, per Telefon, Brief, Internet etc.?

BF1: Ich habe alle meine Kontakte verloren.

ER: Wie sind Ihre aktuellen Deutschkenntnisse, verstehen Sie z.B., was der Dolmetscher oder ich heute auf Deutsch sprechen?

BF1: Ich könnte auch auf Deutsch sprechen und verstehe eigentlich alles, was heute auf Deutsch gesprochen wird.

Auch die BFV gibt an, dass auch sie alle Ihre Gespräche in deutscher Sprache führen.

ER: Wie haben Sie Ihre Deutschkenntnisse perfektioniert?

BF1: Die Chefin in der Unterkunft, in der ich wohne, spricht immer nur Deutsch mit mir und auch im Kindergarten wird immer nur Deutsch gesprochen. Ich spreche sowohl Englisch als auch Deutsch mit meinem Lebensgefährten und den Kindern; wenn ich das ältere Kind auf Englisch anspreche, antwortete es manchmal auf Deutsch.

(...)

ER: Ist es richtig, dass Sie und Fr. XXXX eine dauerhafte Lebensgemeinschaft führen und dass Sie beabsichtigen, einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihr und den beiden Kindern zu haben?

VP: Das stimmt. Ich suche auch intensiv eine Arbeit und bin beim XXXX in Ausbildung. Ich habe auch für Frau und Kinder alles bezahlt. Die Wohnung hat 2 Zimmer und 55m².

ER: Seit wann sind Sie mit Fr. XXXX zusammen?

VP: Seit 2010.

ER: Die beiden Kinder sind Ihre eigenen Kinder, so wie Sie die Vaterschaft bestätigt haben?

VP: Ja. Ich habe die Vaterschaft zur BF2 und zu XXXX auch anerkannt.

(...)

ER: Zu Ihrem Gesundheitszustand: Sind Sie gesund oder leiden Sie an ernsten Krankheiten?

BF1: Nein, ich bin gesund.

ER: Bezüglich der BF2, ist Ihre Tochter gesund? Wollen Sie in Bezug auf sie noch sonst etwas vorbringen?

BF: Ja. Sie geht in den Privatkindergarten, XXXX, wo Kinder aus Österreich und Kinder aus anderen Ländern sind, wobei XXXX das einzige schwarzafrikanische Mädchen ist. Sie ist ein sehr aktives Kind, in dem Sinne, dass sie mit jedem gleich in Kommunikation treten will.

(...)

ER gibt bekannt, dass Einlassungen der BF1 zur Frage eines Privat- und Familienlebens in Österreich glaubwürdig erscheinen, mit der Aktenlage in Übereinstimmung stehen und auch mit den Ausführungen der VP in gutem Einklang sind. Aus einer Gesamtschau aller Umstände (ausgezeichnete Deutschkenntnisse der BF1, dauerhafte Lebensgemeinschaft mit einer auf Dauer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, gemeinsames Familienleben mit dieser und 2 gemeinsamen Kleinkindern, glaubhafte Integrationsabsichten in der Republik Österreich, BF2 besucht Kindergarten und ist dort ebenfalls gut integriert) erscheint daher, unbeschadet der sonstigen Verfahrensergebnisse, eine Entscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG angezeigt.

BFV erklärt: Ich ziehe hiermit die Beschwerde vom 22.06.2010 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des die BF1 betreffenden Bescheides des BAA vom 07.06.2010 zu Zl. 09 01.415-BAW, zurück.

Ich ziehe ferner hiermit die Beschwerde vom 29.05.2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des die BF2 betreffenden Bescheides des BAA vom 09.05.2012, zu Zl. 12 04.296-BAW, zurück.

(...)"

3.1. Zum Beweis der Integration legte die Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende Dokumente vor:

4. Gegen den unter 2. erwähnten Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, am 17.11.2014 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte.

Es hätte festgestellt werden müssen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Österreich geboren sei und sich noch nie anderswo aufgehalten habe. Ihr Vater sei nigerianischer Staatsbürger und verfüge über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, er absolviere zurzeit eine Ausbildung beim XXXX und sei auf Arbeitssuche. Ihre Mutter warte auf die Beendigung ihres Asylverfahrens, wobei ihr anlässlich der am 04.11.2014 durchgeführten Verhandlung mitgeteilt worden wäre, dass eine Entscheidung gem. § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG getroffen werde, wonach eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Ihre Mutter habe in Nigeria die Ausbildung zur Krankenschwester begonnen, welche sie hier in Österreich abschließen wolle, um anschließend in diesem Bereich zu arbeiten. Auch ihre Schwester wäre bereits in Österreich geboren und besuche den Kindergarten, sie warte ebenso auf Beendigung ihres Asylverfahrens. Seit 13.11.2014 würden ihre Eltern, ihre Schwester und die Beschwerdeführerin an einer gemeinsamen Adresse wohnen, ihre Eltern würden ausgezeichnet Deutsch sprechen. In Nigeria habe sie keinerlei Verwandte, sie könne daher nicht von ihrer in Österreich lebenden Familie getrennt werden.

Hinsichtlich der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte sie aus, dass die Behörde von unrichtigen Annahmen, die Rückkehrentscheidung ihre Mutter betreffend, ausginge. Da eine solche Entscheidung gegen ihre Mutter und ihre Schwester nicht mehr zulässig sei, könne sich eine solche Entscheidung auch nicht gegen die Beschwerdeführerin richten.

5. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 25.11.2014 an die zuständige Gerichtsabteilung W125.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014 zu W125 1413999-1/14E und W125 1427101-1/12E wurde jeweils gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG eine Rückkehrentscheidung, betreffend die Mutter und die Schwester der minderjährigen Beschwerdeführerin, nach Nigeria für auf Dauer unzulässig erklärt.

7. In einem Schreiben vom 02.12.2014 gab die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bekannt, die Beschwerde hinsichtlich des ersten und zweiten Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Feststellung:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, wurde am XXXX als Tochter der XXXX und des XXXX in Österreich geboren. Seit ihrer Geburt hält sie sich im österreichischen Bundesgebiet auf und lebt mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Sie hat ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht und bestehen keinerlei Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014 wurde eine Rückkehrentscheidung betreffend die Mutter und die Schwester der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria für auf Dauer unzulässig erklärt.

Der Vater der Beschwerdeführerin verfügt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus und ist somit ebenfalls zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ihre Eltern haben sich bereits in die österreichische Gesellschaft integriert, ihre Mutter besuchte in Österreich die Hauptschule, nahm an diversen Sprachkursen teil, ist in einer christlichen Gemeinschaft aktiv und verfügt mittlerweile über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Auch der Vater verfügt über gehobene Deutschkenntnisse und absolviert derzeit eine Ausbildung beim AMS, ihre Schwester besucht regelmäßig einen Kindergarten in Österreich und wächst mit der deutschen Sprache auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes.

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der minderjährigen Beschwerdeführerin konnte infolge der Vorlage einer österreichischen Geburtsurkunde festgestellt werden. Die Feststellungen zu ihrer familiären, respektive privaten, Situation beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben ihrer Eltern. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln.

Dass XXXX der Vater der Beschwerdeführerin ist, ergibt sich unter anderem aus ihrer Geburtsurkunde. Hinsichtlich des gemeinsamen Haushalts ist auf einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu verweisen, aus welchem dies ersichtlich ist.

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen zum Vater bleibt auf die diesbezüglichen Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführerin in deren Verhandlung am 04.11.2014 zu verweisen. Dass er über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen IZR-Auszug, darüber hinaus legte er diese bei der Verhandlung vor und teilte das XXXX telefonisch über Nachfragen der zuständigen Referentin mit, dass ihm diese Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen erteilt wurde.

Die vorliegenden Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu I.)

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte mit schriftlicher Eingabe vom 02.12.2014 ist der verwaltungsbehördliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 03.11.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen. Gründe hinsichtlich einer Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz an die minderjährige Beschwerdeführerin sind im Verfahren im Übrigen nie vorgebracht worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu II.)

Zu A)

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

3.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen.

3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen; dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).

3.3. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin war nunmehr unter Berücksichtigung der beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.2. zu erwägen:

Im Hinblick auf die Kombination eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin war davon auszugehen, dass ein solcher Eingriff in das Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall nicht mehr gerechtfertigt erscheint.

Wie bereits aus den Feststellungen ersichtlich ist die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter der XXXX, hinsichtlich derer die Rückkehrentscheidung nach Nigeria mit Erkenntnis vom 25.11.2014 für auf Dauer unzulässig erklärt wurde; selbiges gilt für ihre minderjährige Schwester. Darüber hinaus verfügt ihr Vater, XXXX über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, die ihn ebenfalls zum rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Eine die Beschwerdeführerin betreffende Rückkehrentscheidung würde daher zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch stehenden Trennung der Familie führen, da eine Trennung von der Kernfamilie der Intention des Gesetzgebers widerspricht und auch ihr Vater in Österreich zum rechtmäßigen Aufenthalt berechtigt ist.

Auf die in deren, vor kurzem abgeschlossenen, Verfahren hervorgekommenen Integration enger Familienangehöriger der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer Mutter, ist ergänzend hinzuweisen.

Die Beschwerdeführerin selbst wurde 2014 im österreichischen Bundesgebiet geboren und hält sich seither durchgehend hier auf, sie lebt mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt und hat keinerlei Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat aufgebaut.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Daher war den Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben.

3.4. Gegenständlich liegt infolge der 2014 erfolgten Antragstellung vollständige Anwendbarkeit der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage vor; somit kein Anwendungsfall des § 75 Abs. 20 AsylG.

§ 55 AsylG lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

In Ermangelung der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2, ist im konkreten Fall nach § 55 Abs. 2 AsylG vorzugehen; demnach ist der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch (in Neuverfahren) zu tätigen ergibt sich schon daraus, dass § 55 AsylG im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen. Eine entsprechende Interpretation des § 58 Abs. 2 AsylG gebietet sich schon aus Effizienzgründen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

In Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf einer Duldung nach § 46a Abs.1 Z 1 oder Abs. 1 a FPG, noch ist ihr Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne der Z 3 der oben zitierten Bestimmung wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik Ausweisung/Rückkehrentscheidung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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