BVwG W106 1430703-1

W106 1430703-1Tribunal administratif fédéral16 déc. 2014

Regest

Glaubhaftmachung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W106 1430703-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.1430703.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012, Zl. 12 08.040-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, er ist Hazare und schiitischer Muslim, stellte am 30.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 30.06.2012 vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen und am 04.10.2012 vom Bundesasylamt in Eisenstadt, im Beisein einer Dolmetscherin für Dari, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, in der Provinz Bamiyan, Afghanistan, geboren zu sein, er sei seit 10 Jahren verheiratet und habe zwei Söhne und eine Tochter, welche in Kabul leben würden. Seine Mutter sei vor 20 Jahren verstorben, sein Vater lebe in der Provinz Bamiyan, Bezirk Yakawolang, XXXX, er habe drei Brüder, wovon einer im Iran lebe, und eine Schwester. Der BF habe keine Schulbildung in Afghanistan absolviert, er sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen und habe bis zuletzt mit seiner Familie in einem Mietshaus in Kabul, Stadtteil Karte Sakhi gelebt. Er BF habe in den letzten fünf Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Der BF habe in XXXX als Hirte und auf Landwirtschaften gearbeitet, in Kabul sei er Hilfsarbeiter gewesen bzw. sei er Gelegenheitsjobs nachgegangen, er habe zum Beispiel auch Obst mit einem Schubkarren verkauft. Er habe hiefür einen fixen Verkaufsstand hinter dem Parlamentsgebäude gehabt. An einem Tag im Monat Hamal 1391 (März/April 2012) sei er sowie die dortigen Verkäufer von Sicherheitsleuten aufgefordert worden, den Platz zu räumen, wie ein Fahrzeugkonvoi mit Parlamentsangehörigen bzw. Regierungsmitgliedern angekündigt war. Sie seien dieser Aufforderung nachgekommen. Ungefähr 10 Minuten danach sei der Fahrzeugkonvoi vorbeigekommen und sei dann dort eine Bombe explodiert. Es habe dann ein helles Durcheinander bzw. Chaos geherrscht und sei der Platz von Sicherheitskräften gesichert worden. Nachdem der BF ca. eine halbe Stunde später zu seinem Verkaufskarren zurückkehren wollte, habe ihm ein Freund gesagt, dass die Bombe in bzw. aus seinem Verkaufskarren explodiert sei. Nachdem sein Karren nicht mehr dort gestanden sei, habe er es mit der Angst zu tun bekommen als Bombenleger verdächtigt zu werden, sei dann gleich zu einem Freund in den Bezirk bzw. Stadtteil XXXX gegangen, habe sich noch zwei Tage dort aufgehalten und in weiterer Folge Afghanistan verlassen. In den zwei Tagen habe er auch keinen Kontakt mehr zu seiner Frau gehabt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, wegen der Bombenexplosion verurteilt zu werden. Er gehe davon aus, dass er in ganz Afghanistan als Bombenleger bzw. als Attentäter behördlich gesucht werde. Zur Fluchtroute gab der BF an, mit einem Linienbus bis nach Kandahar und von dort mit einem Sammeltaxi zur pakistanischen Grenze gefahren, anschließend mittels eines Schleppers nach Quetta und weiter über den Landweg über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen zu sei. Er habe US $ 10.500,-- für die Schleppung bezahlt, das Geld habe ihm sein im Iran lebender Bruder geliehen.

Zu seinem Privat- und Familienleben gab der BF an, in Österreich keine nahen Verwandten, Familienangehörige oder sonstige nahe Bindungen zu Österreich zu haben.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.10.2012, Zl. 12 08.040-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

"Zur Person des BF: Ihre Identität steht nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung Ihrer Identität.

Es ist davon auszugehen, dass Sie - so wie behauptet und unwiderlegt geblieben - Staatsangehöriger von Afghanistan und Hazara sind.

Ebenso davon auszugehen ist, dass Sie - so wie behauptet und unwiderlegt geblieben - die letzten vier Jahre vor der Ausreise gemeinsam mit Ihrer Frau und Ihren drei Kindern in einem Miethaus in Kabul gewohnt haben.

Fest steht, dass Sie vor der Einreise nach Österreich in Griechenland aufhältig waren (vergleiche Eurodac Treffermeldung: GR286725 Anhaltung am 09.05.2012 / PYTHIO EVROU).

Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet erfolgte illegal. Der Zeitpunkt der illegalen Einreise und die Art und Weise, wie diese erfolgte, stehen nicht fest. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, wie lange Sie sich tatsächlich schon in Österreich aufhalten und wann Sie Ihr Heimatland verlassen haben.

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie gegenwärtig einer ärztlichen/medizinischen Behandlung bedürfen bzw. eine solche zurzeit in Anspruch nehmen.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie zum Zeitpunkt der Ausreise in Afghanistan behördlich/staatlich gesucht wurden bzw. gegenwärtig werden, da in Ihrem Verkaufskarren, von dem aus Sie vor dem Parlament in Kabul Obst verkauft haben, eine Bombe explodiert ist.

Der von Ihnen diesbezüglich relevierte Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden, da Ihren diesbezüglichen Ausführungen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Aber selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates ist festzuhalten, dass dieses jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten (asylrelevanten) Gründen darstellt/beinhaltet.

Zur Situation im Fall der Rückkehr:

Festgestellt wird, dass Ihnen eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar ist.

Festgestellt wird, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sind.

Zum Privat- und Familienleben:

Fest steht, dass Sie am 30.06.2012 einen Asylantrag in Österreich einbrachten und sich somit zumindest seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhalten.

Ihrem Aufenthalt in Österreich liegt eine illegale Einreise zugrunde.

Ihr gegenwärtiger Aufenthalt ist einzig und allein aufgrund der Asylantragstellung legalisiert.

Nicht festgestellt werden konnte, dass Ihnen ein nicht auf dieses Gesetz - Asylgesetz - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen.

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie über - sonstige - schützenswerte private/soziale Anknüpfungspunkte/Integrationen in Österreich verfügen.

Sie befinden sich in Bundesbetreuung und finanzieren Ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt ausschließlich aus der staatlichen Unterstützung, die Ihnen hier in Österreich zuteil wird; Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig und besuchen zurzeit auch keinen Deutschkurs. Sonstige Kurse, Schulen bzw. Fort-/Ausbildungsstätten besuchen Sie ebenfalls nicht.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, die Ihrer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstehen bzw. diese als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden."

Zur Lage im Herkunftsland wird ein Bericht aus der BAA-Staatendokumentation, Stand August 2012, wiedergegeben.

In der Beweiswürdigung ging die Behörde von folgenden Erwägungen aus:

"Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person, zur illegalen Einreise und zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Was die Feststellungen zu Ihrer Identität, zu Ihrer Nationalität und Ihren sonstigen persönlichen Angaben betrifft, so ist festzuhalten, dass Sie keinerlei amtliche Lichtbildausweise oder sonstige Dokumente zur Bescheinigung der Identität und Nationalität in Vorlage brachten. Aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen - insbesondere aufgrund der von Ihnen gesprochenen Sprache und Ihren diesbezüglich widerspruchsfreien und nicht widerlegten Angaben - ist davon auszugehen bzw. kann davon ausgegangen werden, dass Sie - so wie behauptet - Staatsangehöriger von Afghanistan und Hazara sind.

Die Feststellung zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland stützt sich auf die im Akt befindliche Niederschrift der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 30.06.2012 und Ihren Angaben im laufenden Asylverfahren.

Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen, zumal auch Sie selbst vermeinen, illegal nach Österreich gekommen zu sein.

Da keine Aufzeichnungen über die Art und den exakten Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden sind, mussten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland, die von Ihnen unwidersprochen geblieben sind, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Sie führen aus, Afghanistan deshalb verlassen zu haben, da Sie davon ausgegangen seien, aufgrund des Umstandes, dass in Ihrem Verkaufskarren eine Bombe explodiert wäre, behördlich/staatlich gesucht zu werden. Vor dieser besagten Bombenexplosion seien Sie keinen wie immer gearteten Verfolgungen ausgesetzt gewesen und hätten auch keine sonstigen Probleme/Schwierigkeiten in Afghanistan gehabt. Sie seien in Afghanistan weder politisch tätig, noch Mitglied einer politischen Partei und/oder sonstigen Bewegung gewesen; hätten sich weder in Haft befunden, noch seien Sie festgenommen worden.

Bezüglich Ihres Vorbringens ist festzuhalten, dass dieses schon grundsätzlich - somit selbst bei Wahrunterstellung - nicht geeignet wäre, eine Asylgewährung zu begründen (siehe nachfolgend bzw. unter rechtlicher Würdigung).

Von der erkennenden Behörde wird der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt aber auch in Zweifel gezogen. Die Behauptung, dass in Ihrem Verkaufskarren eine Bombe explodiert wäre, wird von Ihnen nur einfach in den Raum gestellt. Sie waren nicht in der Lage, diese einfach von Ihnen in den Raum gestellte Behauptung zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Die erkennende Behörde gelangt zur Ansicht, dass Sie lediglich eine "Fluchtgeschichte" konstruierten bzw. eine für Sie konstruierte Fluchtgeschichte eingelernt haben, ohne auch nur im Geringsten persönlich von dem Vorgebrachten betroffen gewesen zu sein.

Dazu ist einerseits schon festzuhalten, dass den Vorbringen von Asylwerbern, die - wie Sie - auf den für Schlepperorganisationen typischen Wegen und mit den in diesen Fällen zu beobachtenden formularmäßigen Angaben nach Österreich eingereist sind, eher geringere Glaubwürdigkeit zukommt. Bei der Beurteilung, ob es sich um standardisierte Angaben handelt, ist Vorsicht geboten, doch spricht hierfür, dass das Vorbringen, wenngleich es bis zu einem gewissen Grad auch auf eigenen Erfahrungen des Asylwerbers bzw. auf tatsächliche Vorfälle und Ereignisse im Heimatland beruht, regelmäßig so abstrakt und allgemein gehalten ist, dass es sich einer konkreten Überprüfbarkeit an der Wirklichkeit entzieht, wie sich dies insbesondere auch bei Ihrem Vorbringen gezeigt hat.

Andererseits muss die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650).

Ihre Ausführungen zu der angeblich für Sie in Afghanistan vorgelegen habenden bzw. nach wie vor vorliegenden Verfolgungsgefahr sind weder bewiesen, noch belegt/bescheinigt. Daher ist die Beurteilung, ob diese Ausführungen/Behauptungen als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf Ihre persönliche Glaubwürdigkeit und auf die Glaubhaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Ausführungen selbst abzustellen.

Sie konnten zwar die Grundgeschichte in Teilen stimmig vorbringen/schildern, wirkten aber bei einer tiefer gehenden Befragung unsicher, wobei Sie sich auch widersprachen. Ihre Angaben folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, blieben jedoch - äußerst - vage, oberflächlich und unkonkret, wobei es noch dazu zu Widersprüchen und Unplausibilitäten kam, zu denen es nicht kommen hätte dürfen, wenn Sie über einen wahren Sachverhalt bzw. über einen tatsächlich selbst erlebten Vorfall erzählt/berichtet hätten. So zeichnet sich doch gerade die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen dadurch aus bzw. sollte sich dadurch auszeichnen, dass man nicht nur lediglich objektive Rahmenbedingungen - wie es bei Ihnen der Fall war - darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Des Weiteren ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen - insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg verändern - dadurch kennzeichnet, dass man beim Erzählen der eigenen "Lebensgeschichte" sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man seine eigenen Emotionen bzw. seine eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Sie hingegen verharrten lediglich in leeren Floskeln bzw. in bloßer Präsentation einiger - äußerst - rudimentärer Eckpunkte Ihrer "Fluchtgeschichte", die noch dazu unplausibel und widersprüchlich (siehe nachfolgend) waren. Ihre Angaben zu jenen Ereignissen, welche Sie angeblich selbst erlebt zu haben bzw. von denen Sie selbst betroffen gewesen zu sein behaupten, sind nicht anders zu werten bzw. zu bezeichnen, wie die Wiedergabe einer oberflächlichen und vagen Rahmengeschichte. Während des gesamten Verlaufes der niederschriftlichen Einvernahme vor der Außenstelle Eisenstadt hatte es ständig den Anschein, dass Sie lediglich Vorgegebenes bzw. - mehr oder weniger gut - Eingelerntes wiedergeben.

Abgesehen von obigen Ausführungen sprachen Sie anlässlich der Erstbefragung auch davon, dass die Bombe zu einem Zeitpunkt explodiert wäre, als Personen von Parlament gekommen wären, die die Straße überqueren hätten wollen, womit Sie anlässlich der Erstbefragung wohl eindeutig von Fußgängern sprachen, denen das besagte Bombenattentat gegolten haben sollte ("F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): A Ich habe beim Parlament in Kabul Früchte verkauft. Das war vor ca. 2 Monaten. Dann sind die Leute vom Parlament gekommen und wollten die Straße überqueren. Die Security hat für diese Leute Platz gemacht. Dann ist eine Bombe explodiert. Die Leute sind dann weggelaufen. ..."). Vor der Außenstelle Eisenstadt war wiederum von einem Fahrzeugkonvoi die Rede, dem die besagte Bombenexplosion gegolten haben sollte ("... Unmittelbar danach kamen Sicherheitsleute und forderten uns, die dortigen Verkäufer, dazu auf, den Platz zu räumen bzw. diesen frei zu machen, da ein Fahrzeugskonvoi mit Parlamentsangehörigen bzw. mit Regierungsmitgliedern angekündigt war. Es ist nämlich so, dass an diesem Platz einige Personen Verkaufskarren aufgestellt hatten, von denen aus sie ihre Waren angeboten bzw. verkauft haben. Wir sind der Aufforderung nachgekommen. So ungefähr 10 Minuten nachdem wir den Platz freigemacht bzw. geräumt hatten, kam der besagte Fahrzeugkonvoi vorbei und explodierte dann dort eine Bombe. ..."). Ihnen war es somit schon nicht einmal möglich, das Ziel der Bombenexplosion gleichlautend und somit widerspruchsfrei zu bezeichnen/zu benennen, womit Ihr Vorbringen schon vom Grunde auf als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.

Unplausibel erscheint auch, dass man nur die Verkäufer dazu aufgefordert haben sollte, den Platz zu räumen, die Verkaufskarren selbst jedoch vor Ort belassen hätte sollen. Dies insbesondere deshalb, da es wohl auch für die besagten Securitys, die für die Platzräumung zuständig und verantwortlich gewesen wären, ersichtlich gewesen sein müsste, dass die am Platz verbleibenden Verkaufskarren ein hohes Gefährdungspotenzial beherbergen würden/könnten. Des Weiteren sind auch Ihre Ausführungen über die Zuordnung Ihres Verkaufskarrens als Auslöser, besser gesagt: als Verursachter der Bombenexplosion sowohl unplausibel, als insbesondere auch in sich widersprüchlich. So gelang es Ihnen unter anderem schon nicht einmal eine plausible Erklärung dahingehend zu finden, warum der besagte Freund wissen hätte können/sollen, dass die besagte Bombe in Ihrem Verkaufstand explodiert wäre, wobei Sie sich in weiterer Folge auch in Ihren diesbezüglichen Erklärungs-/Rechtfertigungsversuchen widersprachen ("F: Woher hatte der besagte Freund die Information bzw. das Wissen, dass die Bombe in Ihrem Karren explodiert ist? A:

Das war mein Standnachbar. Er hat gesehen, dass die Bombe in meinem Karren explodiert ist."; "F: Wie? Ist dieser nicht auch zur Räumung des Platzes aufgefordert worden? A: Doch.": "F: Wie konnte dieser dann sehen, dass die Bombe in Ihrem Karren explodiert ist? A: Er ist damals wieder als erster auf den Platz zurückgekommen. Er hat dann gesehen, dass die Bombe in meinem Karren explodiert ist."; "F: Was konkret hat bzw. könnte dieser damals gesehen haben? Wenn die Bombe tatsächlich in Ihrem Karren explodiert ist, dass ist wohl davon auszugehen, dass von Ihrem Karren nichts mehr übrig geblieben ist! Wie sollte/könnte Ihr Verkaufsnachbar erfahren haben bzw. woher wissen, dass die Bombe in Ihren Karren explodiert ist? A: Na ja, mein Karren war ja damals komplett weg bzw. nicht mehr am Platz."; "F: So wie anderen Karren auch! Was sagen Sie dazu? A: Na ja, schon. Wahrscheinlich war von den anderen Karren noch ein bisschen was zu sehen bzw. zu finden. Von meinem Karren war überhaupt nichts mehr da."; "F: Waren Sie selbst damals direkt an der Stelle, wo Ihr Karren eigentlichen stehen hätte sollen? A: Nein, das nicht."; "F:

Woher wissen Sie dann, dass von Ihrem Karren überhaupt nichts mehr übrig bzw. zu finden war? A: Das habe ich von anderen Personen, von anderen Verkäufern gehört bzw. mitgeteilt bekommen.").

Wenn der vorgebracht Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde bzw. wenn Sie über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet hätten, müsste wohl davon auszugehen sein, dass diesfalls Ihre Ausführungen umfangreicher, substantiierter, konkreter und insbesondere auch gleichlautend bzw. gleichbleibend gewesen wären und es nicht zu den aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten gekommen wäre (kommen hätte dürfen), die sich durch das gesamte Vorbringen ziehen und denen Sie auch nicht plausibel entgegenzutreten vermochten.

Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass Ihr Vorbringen auch schon grundsätzlich - also selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens, als den Tatsachen entsprechend - nicht geeignet wäre, eine Asylgewährung zu begründen bzw. zu erwirken. Dies deshalb, da die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finden würde, weil aus dieser keine konkret gegen Sie gerichteten staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung - ableitbar wären.

Alleinige Aufgabe des Asylrechts ist es nämlich, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiert und sich direkt gegen den Einzelnen - namentlich gegen den Antragssteller - wendet. Dass Sie einer solchen persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen bzw. gegenwärtig ausgesetzt wäre, hätte aus dem Vorbringen nicht entnommen werden können. Ihrem Vorbringen würde es somit schon manifesterweise an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen fehlen, womit eine Asylgewährung schon grundsätzlich nicht zu Tragen kommen könnte. Im vorliegenden Fall würde kein direkter Zusammenhang zwischen den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Verfolgungsgründen und der vorgebrachten Verfolgung bestehen. Bei den von Ihnen geäußerten bzw. befürchteten Verfolgungshandlungen seitens der Polizei bzw. den Behörden würde es sich ausschließlich um reine Maßnahmen im Sinne der Strafrechtspflege handeln, die auch in jedem anderen Staat der Welt - so zum Beispiel auch in Österreich - gesetzt worden wäre bzw. gesetzt werden würden, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde.

Aufgrund obiger Ausführungen vermochten Sie auch mit Ihrer Behauptung bzw. Erklärung, im Falle einer Rückkehr mit einer Verfolgung konfrontiert zu sein, die ihren Ausgangspunkt in der für Sie zum Zeitpunkt der Ausreise vorgelegen habenden Verfolgungsgefahr hätte, nicht dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht zu werden. Ihre diesbezügliche Befürchtung stützt sich lediglich auf vage und spekulative Vermutungen/Behauptungen Ihrerseits. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für das tatsächliche Vorliegen der von Ihnen behaupteten Verfolgungsgefahr konnten jedoch - wie oben aufgezeigt - dem Vorbringen nicht entnommen werden. Darüber hinaus ist eine Verfolgung Ihrer Person - Sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Ihren eigenen Ausführungen folgend hatten Sie vor dem besagten Zwischenfall (Bombenexplosion) keinerlei Probleme/Schwierigkeiten, geschweige denn, waren Sie irgendwelchen Verfolgungen/Verfolgungshandlungen ausgesetzt ("F: Hatten Sie vor der besagten Bombenexplosion irgendwelche Probleme/Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen, insbesondere mit der Polizei und/oder dem Militär? A: Nein, absolut nicht.": "F: Mit sonst irgendjemandem? A:

Nein. Vor der besagten Bombenexplosion hatte ich keine Probleme/Schwierigkeiten, absolut keine. Bis dorthin führte ich ein normales, ruhiges Leben bzw. konnte ich ein solches führen."). Auch aus Ihren sonstigen Ausführungen ergaben sich keine dahingehenden Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass Sie Verfolgungen aufgrund Ihrer Ethnie/Religion zu befürchten gehabt haben, geschweige denn, dass Sie solchen ausgesetzt waren. Auch aus den eingangs getroffenen Feststellungen zu Afghanistan ist nicht zu erkennen/ableitbar, dass es in Afghanistan zu systematischen Verfolgungen kommt, die alleine in der Religionszugehörigkeit zu den Schiiten Begründung finden (vgl. diesbezüglich insbesondere AGH-Erkenntnis Zl. C2 413437-1/2010 v 19.07.2010). Selbiges gilt für eine etwaige systematische Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Weiters geht aus den Feststellungen eindeutig hervor, dass die afghanische Regierung sehr wohl bestrebt ist, die ethnischen Spannungen zu beseitigen, dies bedeutet, dass der Staat nicht untätig bleibt und bestrebt ist, vorhandene Missstände zu beseitigen. Eine bloße Diskriminierung der Hazara, zu einer solchen es laut den Länderberichten auch derzeit noch möglicherweise kommen kann, ist in der Regel noch nicht als Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu sehen, da eine solche stets nach der Intensität des Eingriffs und des betroffenen Schutzgutes zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere nochmals festzuhalten, dass Sie selbst keine wie immer gearteten Diskriminierungen, geschweige denn Verfolgungen vorgebracht/behauptet haben, die in Ihrer Religion/Ethnie Begründung gefunden hätten.

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde - auch - keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vor. Sie könnten sohin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, nach Afghanistan, so etwa bzw. insbesondere wieder in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Sie sind ein 35-jähriger, gesunder, mobiler, arbeitsfähiger Mann, der auch in den letzten vier Jahren vor der Ausreise in der Lage war, in Kabul für seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Somit ist unter anderem auch davon auszugehen, dass Sie über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten Kabuls verfügen. Warum es Ihnen nunmehr bzw. gegenwärtig nicht mehr möglich und zumutbar sein sollte, in Kabul Fuß zu fassen, konnte nicht erkannt werden. Hinzutritt, dass Sie unter anderem auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen, womit auch als gewährleistet erscheint, dass Sie sich im Falle der Rückkehr - entsprechend der afghanischen Tradition und auch bei einer etwaigen Aufenthaltnahme in Kabul - der Hilfe/Unterstützung Ihrer nach wie vor in Afghanistan lebenden/aufhältigen Familie bedienen bzw. auf diese zurückgreifen können, falls dies erforderlich sein sollte.

Dem Bundesasylamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern in Afghanistan vor. Auch besteht kein reales Risiko, dass Sie im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen werden. Aufgrund der Erkenntnisquellen zu Ihrem Herkunftsstaat steht zwar fest, dass es in Ihrem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keine Hinweise auf ein bestehendes reales Risiko, dass Sie dieser unterworfen werden könnten, da dies weder von Ihnen behauptet wurde, noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

Betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben stützen sich auf die Inhalte Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen und auf Recherchen im Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung und dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich."

In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. zusammenfassend aus, dass der BF keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen vermochte.

Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass im Beschwerdefall auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen keine aktuelle Bedrohung iS von § 8 AsylG vorliege. Der pauschale Hinweis auf die allgemein herrschende Situation im Herkunftsland sowie die Beibringung von allgemein gehaltenen Berichten reiche nicht aus, um eine Bedrohung im Sinne von 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention darzutun.

Zu Spruchpunkt III. wird zusammenfassend ausgeführt, dass keine Gründe iSd § 10 Abs. 2 AsylG vorliegen, die einer Ausweisung entgegenstünden.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und beantragte

1. den angefochtenen Bescheid da hingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in evenu

2. dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu

3. sowie die ausgesprochene Ausweisung ersatzlos zu beheben; in eventu

4. die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen;

5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Begründend wird dazu im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Der BF habe seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht. Ohne den BF von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, habe die Behörde seine Angaben pauschal für unglaubwürdig befunden. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegen zu treten und sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Die Behörde habe außerdem ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nicht entsprochen. Sie wäre verpflichtet gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen, wenn sie Zweifel an der Authentizität seiner Geschichte gehabt hätte. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, Nachforschungen vor Ort anzustellen. Die Explosion habe sich am Platz hinter dem Parlament namens "Pulisurk" ca. 5 Tage nach Neujahr, was etwa dem 26. März entspricht, ereignet. Es existierten wahrscheinlich auch entsprechende Zeitungsartikel darüber. Insbesondere hätte aber festgestellt werden können, ob der BF behördlich oder staatlich gesucht werde.

Zu den behaupteten Widersprüchen und Mängeln im Einzelnen:

Der BF habe keine Erklärung für das Verhalten oder die Versäumnisse der Sicherheitskräfte, dass sie nicht auch die Verkaufskarren vom Platz habe räumen lassen. Sie haben wohl das größte Augenmerk auf die Menschen am Platz gerichtet gehabt, da die meisten Anschläge mittels Selbstmordattentätern verübt würden. Die Behörde könne allerdings aus einem Versäumnis der Sicherheitskräfte keinen Widerspruch hinsichtlich der Fluchtgeschichte konstruieren.

Der BF habe auch mehrmals betont, die Explosion nicht mit eigenen Augen gesehen zu haben, da sie vom Platz weggeschickt worden seien. Erst danach habe ihm ein Freund namens XXXX erzählt, dass die Explosion unmittelbar vor bzw. sogar in seinem Verkaufswagen stattgefunden habe, weil der Verkaufswagen des BF vollkommen zerstört worden war.

Die Schlussfolgerung der Behörde über seine Unglaubwürdigkeit sei nicht nachvollziehbar und in entscheidenden Kernpunkten unschlüssig. Für den Begriff der Glaubhaftmachung sei es geradezu definitionsinherent, dass das Vorbringen nicht belegt werden müsse. Hinsichtlich fehlender Details sei einzuwenden, dass die geschlossenen Fragen nicht geeignet gewesen seien, ein Gesprächsklima zu schaffen, das offene Antworten und detailreiche Schilderungen zulasse. Die Behörde nehme insgesamt eine Beweislastumkehr vor. Es scheine nicht mehr eine Frage der Glaubhaftmachung zu sein, sondern es werde von der Behörde ein absoluter Beweis gefordert. Jeder kleine Widerspruch werde dabei akribisch aufgegriffen und werden so Widersprüche konstruiert, die tatsächlich nicht bestünden. Im Ergebnis werde die vollkommen stimmige und ausführliche Fluchtgeschichte pauschal für unglaubwürdig erklärt. Die Beweiswürdigung sei daher zur Gänze rechtswidrig.

Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Die vorgebrachte Verfolgung drohe in Afghanistan nicht generell jeder Person, sie finde aus asylrechtlich relevanten Motiven, nämlich aus dem Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als vermeintlicher Angehöriger einer regierungsfeindlichen Gruppe oder gar der Taliban statt.

Hinsichtlich der Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte verweist der BF auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Bern, 20.10.2011) und auf ein Themendossier zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 12.01.2012, herausgegeben von ACCORD, wonach sich Sicherheitskräfte bisher weitgehend als unfähig erwiesen hätten, die afghanische Bevölkerung vor Übergriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen zu beschützen. Für den BF bestehe aufgrund der allgemeinen Gefahren in Afghanistan als Zivilperson in einem innerstaatlichen Konflikt eine ernsthafte und objektivierbare Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Sicherheitslage in Afghanistan auch in Kabul - sei derzeit so prekär, dass eine Rückführung auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (Hinweis auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.11.2009, C18 409.074-1/2009/5E). Angesichts dessen sei es für den BF - selbst wenn er ein soziales Netz in Form seiner Familie in Kabul vorfinden würde - nicht zumutbar sich unter Gefährdung der durch § 8 AsylG geschützten Güter dorthin zu begeben. Dass der BF bisher von einem tatsächlichen Übergriff verschont geblieben sei, ändere nichts an der Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen sei. Nach der Spruchpraxis des AsylGH sei dem BF zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

Mit Schreiben vom 13.09.2013 gab der BF die Bevollmächtigung seiner rechtlichen Vertretung bekannt und erstattete ein ergänzendes Beschwerdevorbringen. Seit der Erstarkung der Taliban komme es öfters vor, dass sie unter den Taxis, Verkaufsständern und Ziehkarren Bomben platzieren, wobei viele unschuldige Menschen getötet werden. Die Behörde verdächtige im weiteren meist auch jene Personen, deren Autos oder Ziehkarren in Explosion gebracht worden sind. Nachdem die Taliban kaum identifiziert werden könnten, würden häufig unschuldige Menschen inhaftiert, welche keine Beziehung oder Möglichkeit hätten, sich gegen die Behörden zu wehren.

Sein Leben sei außerdem noch aus einem anderen Grund in Gefahr: Der BF sei während des Bürgerkriegs im Kampf gegen die Taliban ein Soldat der Hezb-e Wahdat unter Führung von Mohaqiq in Mazar-e Sharif gewesen. Bei diesem Krieg seien tausende Hazaras und Usbeken von den Taliban getötet worden. Der BF stamme aus Yakaulang in der Provinz Bamiyan und seien Personen aus diesem Gebiet besonders bei den Taliban verhasst, weil sie erbitterten Kampf gegen die Taliban geführt hätten. Der BF sei außerdem wegen der früheren Tätigkeit seines Bruders XXXX während des Bürgerkriegs in Gefahr, welcher ein Staatsoffizier einer Einheit der Schura-e Nazzar unter dem Kommando von Ahmad Shah Massoud gewesen sei. Dieser Bruder sei im Krieg in XXXX gefallen.

Ein weiterer Bruder des BF sei bei der Nationalpolizei in Ghazni zur Bekämpfung der Taliban eingesetzt gewesen, und sei vor mehr als einem Monat von den Taliban getötet worden.

Die Lebensgrundlagen für die Familien seien bereits in den Jahren 2000 und 2001 von den Taliban zerstört worden und sei der BF mit seiner Familie in den Iran geflüchtet und dort ein Jahr geblieben. Seit dieser Zeit seien die Familienangehörigen, auch der BF, auf der Suche nach Existenzmöglichkeiten und auf Hilfsarbeiten angewiesen. Der BF befürchte zudem, dass nach Abzug der ausländischen Truppen die Taliban wieder nach Yakaulang kommen würden und es wieder Massaker geben werde.

Zum Beweis beantrage er seine Einvernahme und die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen.

Am 15.09.2014 wurde vom BFA ein Bescheid des AMS Oberpullendorf über eine dem BF erteilte Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer für die Zeit vom 18.09.2014 bis 29.10.2014 vorgelegt.

I.4. Am 26.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein seiner rechtlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) als weitere Partei nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

Auf die Verlesung des Verwaltungsaktes sowie auf Akteneinsicht wird vom BF verzichtet.

Die weitere Befragung des BF gestaltete sich wie folgt:

"R: Sie haben drei Brüder und eine Schwester?

BF: Ja. Ein Bruder, nämlich XXXX, ist vor längerer Zeit getötet worden. Das war vor ca. 12 oder 13 Jahren. Er ist bei Kämpfen der Taliban getötet worden. Mein Bruder XXXX ist vor weniger als einem Jahr getötet worden. Zum Zeitpunkt seiner Ermordung befand ich mich in Österreich.

R: Wie heißt der Bruder, der noch lebt?

BF: XXXX. Er hat auch einen zweiten Namen, nämlich XXXX. Bei meiner vorherigen Einvernahme hatte ich meinen Bruder namens XXXX nicht angegeben. Damals habe ich von drei Brüdern, nämlich XXXXgesprochen. XXXX hält sich derzeit im Iran auf.

R: Warum haben Sie nur von drei Brüdern gesprochen, wenn Sie vier haben?

BF: Über meinen verstorbenen Bruder habe ich keine Angaben gemacht, weil er vor längerer Zeit bereits getötet wurde.

R: Wo leben Ihr Vater, Ihre Schwester und Ihr Bruder XXXX?

BF: Meine Familienangehörigen leben in der Provinz Bamiyan im Distrikt Yakawolang im Dorf XXXX.

R: Wann ist Ihre Mutter verstorben?

BF: Ich war noch jung, als meine Mutter gestorben ist. Ich kann mich nicht mehr an mein Alter erinnern. Ich schätze, dass ich 9 oder 10 Jahre alt war.

R: Wie alt war Ihr jüngster Bruder XXXX, als Ihre Mutter gestorben ist?

BF: XXXX ist der Sohn meiner Stiefmutter.

R: Sie sind verheiratet und haben drei Kinder?

BF: Ja.

R: Wo leben sie jetzt?

BF: Sie leben in Kabul.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Frau? Wenn ja, wann und in welcher Form erfolgte der letzte Kontakt?

BF: Bis vor einem Jahr hatte ich überhaupt keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich hatte nämlich keine Telefonnummer, unter der ich meine Ehefrau hätte erreichen können. Erst seit einem Jahr habe ich Kontakt zu meiner Familie.

R: Wovon lebt Ihre Familie (Frau und Kinder)?

BF: Derzeit ist die finanzielle Situation meiner Familie sehr schlecht. Meine Familie ist gezwungen sich Geld von den Bekannten zu leihen, um sich das Notwendigste kaufen zu können.

R: Hat Ihre Frau noch eine eigene Familie?

BF: Ihr Vater ist bereits verstorben. Sie hat noch eine Mutter und einen Bruder.

R: Erhält Ihre Frau Unterstützung von ihrer Familie?

BF: Nein. Die finanzielle Situation ihrer eigenen Familie ist sehr schlecht und ihre Familienangehörigen leben in meinem Heimatdistrikt Yakawolang.

R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe präzise und abschließend.

BF: Ich habe in Kabul als Gemüseverkäufer gearbeitet. Ich habe im Markt Gemüse eingekauft und habe dann dieses in anderen Stadtteilen der Stadt auf einem Verkaufskarren verkauft. Eines Tages befand ich mich im Stadtteil XXXX. Ich wollte dort Gemüse verkaufen. Als der Bereich in der Nähe des Parlaments abgesperrt wurde, weil dort ein Konvoi von Ministern vorbeifahren sollte. Alle Straßenverkäufer haben ihre Karren stehen lassen und mussten sich hinter einer bestimmten Absperrung hinstellen. Es kam zu einer Explosion. Anfangs wussten wir nicht, wessen Karren explodiert ist oder es an einem anderen Ort zu einer Explosion gekommen war. Ich habe dann von anderen Verkäufern erfahren, dass mein Karren explodiert war. Ich bin dann nicht mehr nach Hause gegangen und bin geflüchtet.

R: In welcher Entfernung waren Sie vom Verkaufskarren entfernt?

BF: Ich kann das nicht genau angeben. Wir wurden vom Sicherheitsdienst von unserem Verkaufsort weggebracht. Ich schätze, dass ich 100 Meter oder noch weiter von meinem Karren weg stand.

R: Haben Sie selbst gesehen, ob Ihr Karren explodiert war und kaputt war?

BF: In diesem Bereich standen an die 20 bis 25 weitere Karren. Bei der Explosion ist der gesamte Karren zerstört worden. Als ich diesen Platz erreicht habe, war nichts mehr von meinem Karren übrig und die anderen waren sehr stark beschädigt.

R: Wohin haben Sie sich nach der Explosion begeben?

BF: Ich habe diesen Ort verlassen und bin in einen Stadtteil namens XXXX zu einem Freund gegangen. Er hat dort in einem Zimmer gelebt und ich habe ca. zwei Nächte dort verbracht.

R: Haben Sie versucht, Ihre Frau zu verständigen?

BF: Ich hatte Angst, selbst nach Hause zu gehen. Ich habe meinen Freund gebeten, meine Frau zu benachrichtigen. Er hat sich nicht bereit erklärt, mir in diesem Bereich zu helfen.

R: Wann hat Ihre Frau erfahren, dass Sie geflüchtet sind?

BF: Sie hatte erfahren, dass es zu einer Explosion gekommen ist. Sie hatte aber bis vor einem Jahr keine Informationen über meinen Aufenthaltsort.

R: Welche Hinweise gab es, dass gerade nach Ihnen gesucht wurde?

BF: Ich hatte Angst davor, dass man mir die Zusammenarbeit mit den Taliban unterstellen könnte, weil gerade mein Karren explodiert ist. Aus Angst vor den Konsequenzen bin ich geflüchtet.

R: Warum glauben Sie, dass die Taliban die Explosion verursacht haben?

BF: Außer der Taliban ist sonst niemand für solche Taten verantwortlich.

R: Gab es jemals eine unmittelbare Bedrohung Ihrer Person?

BF: Zur Zeit, als ich ein Mitglied der Jonbesh war, und bei den ersten Kämpfen der Taliban mein Bruder getötet wurde, wurde ich damals direkt bedroht. Wir hatten Feinde.

R: Wie wurden Sie bedroht?

BF: Bevor die Taliban an die Macht kamen, haben verschiedenen Gruppierungen in Afghanistan gekämpft. Unter anderem haben die Partei des Dostum und des Ahmad Shah Masoud gegeneinander gekämpft. Ich habe ca. drei Jahre lang an diesen kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen. Ich habe auch am ersten Kampf zwischen den Taliban und ihren Gegnern teilgenommen.

R: Das war alles noch in Ihrem Heimatbezirk?

BF: Damals musste ich Bamiyan verlassen und ich habe an Kämpfen in Mazar-e Sharif teilgenommen.

R: Sie haben angegeben, dass Sie in Kabul ohne Probleme und in Ruhe leben konnten. Ist das richtig?

BF: Vor dem Vorfall bin ich meiner täglichen Arbeit nachgegangen. Es gab keine Schwierigkeiten.

R: Gibt es konkrete Hinweise, dass die Taliban jetzt nach Ihnen her sind?

BF: Nein, ich habe dazu keine Beweise.

R: Sind das bloße Befürchtungen?

BF: Ja.

R: Sie haben angegeben, dass Sie bereits vor 2 bis 3 Jahren in den Iran ausreisen wollten. Ist das richtig?

BF: Ich hatte vor, in den Iran zu reisen. Ich habe mir einen Reisepass ausstellen lassen und einen Antrag auf ein Visum gestellt. Da kein Visum genehmigt wurde, konnte ich nicht in den Iran reisen.

R: Wollten Sie mit Ihrer ganzen Familie ausreisen?

BF: Nein, damals wollte nur ich in den Iran reisen.

R: Warum wollten Sie in den Iran reisen?

BF: Ich wollte im Winter in den Iran reisen, um dort arbeiten zu können.

R: Haben Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen zu sagen?

BF: Ich bin vor den Taliban geflüchtet, weil mein Leben in Afghanistan in Gefahr war. Ich habe sonst nichts mehr zuzufügen.

RV: Der BF musste seine Herkunftsprovinz verlassen, dieser ist Analphabet und musste den Unterhalt für seine Familie verdienen; aufgrund des Umstandes, dass dieser ein Hazara ist, blieb und bleibt diesem keine andere Möglichkeit um als Karrenzieher zu arbeiten. Diese sind in Kabul als so genannte Karachiwans bekannt und arbeiten diese als Hilfsarbeiter. Seit der Erstarkung der Taliban kommt es häufig vor, dass unter Taxis, Verkaufsstände oder Ziehkarren in den an Straßenrändern abgestellt Wagen Bomben platziert werden, wobei häufig Zivilisten getötet werden. Die Behörde verdächtigt meist auch jene Personen, deren Autos oder Ziehkarren zur Explosion gebracht werden. Deswegen befürchtet der BF Sanktion, weil ein derartiger Vorfall geschehen ist. Im Übrigen wird auf die Beschwerdeergänzung verwiesen.

R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF: Da ich Analphabet bin, weiß ich nicht welche Möglichkeiten ich auf Ausbildungen habe. Ich möchte aber sehr gerne die Sprache lernen, um eines Tages in Österreich arbeiten zu können. Wenn ich Aufenthaltsdokumente erhalte, möchte ich auch gerne meine Ehefrau und meine Kinder nach Österreich holen, damit vor allem meine Kinder die Chance bekommen, Ausbildungen zu machen und Berufe zu erlernen."

Es werden Bestätigungen von Bekannten über die Integrationsbemühungen vorgelegt. Diese werden als Beilagen zum Protokoll genommen.

Der Beschwerdeführervertreterin wird ein aktueller Auszug aus dem Länderbericht 19.11.2014, speziell zur Lage in Kabul, übergeben.

Die Beschwerdeführervertreterin ersucht um eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen, welche gewährt wird.

In der am 09.12.2014 eingelangten Stellungnahme verweist der BF auf diverse Medienberichte, wonach es in jüngster Zeit wieder militärische Auseinandersetzungen und Anschläge in verschiedenen Landesteilen gegeben habe. Ziele seien afghanische Sicherheitskräfte, Repräsentanten des Staates und Ausländer gewesen. In Kabul habe es am 19.11.2014 ein Selbstmordattentat sowie am 27. und 29.11.2014 Anschläge gegen britische Diplomaten und eine ausländische Hilfsorganisation gegeben, wobei auch unbeteiligte Zivilisten getötet oder verletzt worden seien.

Aus den angeführten Gründen werden wiederholt aus anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der BF aufgrund des Vorfalls in Kabul auch mit Widrigkeiten gegen Leib und Leben bzw. auch dem Tod zu rechnen hätte, da sein "Karren" durch einen Anschlag zerstört wurde. Die derzeit herrschende Situation in Afghanistan mache jedenfalls eine Rückkehr nicht möglich und werde daher jedenfalls die Gewährung der subsidiären Schutzberechtigung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Bezirk Yakawolang in der Provinz Bamiyan. Er gehört zur Volksgruppe der Hazara, ist schiitischer Moslem, verheiratet und hat drei Kinder. Der BF lebte mit seiner Ehefrau und seinen Kindern vier Jahre in Kabul. Sein Vater und zwei Schwestern leben noch in der Heimatprovinz. Seine Mutter ist seit vielen Jahren verstorben. Der BF ist nach muslimischem Ritus verheiratet. Die Gattin mit den drei Kindern lebt in Kabul. Der BF hat in Afghanistan keine Schulbildung absolviert, er war in der Heimatprovinz als Hirte und in der Landwirtschaft tätig, in der Stadt Kabul hatte er einen mobilen Verkaufsstand (Verkaufskarren), mit dem er Früchte verkaufte.

Die genaue Identität des BF steht mangels Vorlage eines tauglichen, seine Identität bezeugenden Dokuments nicht fest.

Am 30.06.2012 stellte der BF im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Derzeit besucht er zwei Mal die Woche einen Deutschkurs.

Den vorgelegten diversen Bestätigungen von diversen Ortsbewohnern und des Unterkunftgebers ist zu entnehmen, dass der BF um Integration in die gesellschaftliche Umgebung seiner Aufenthaltsgemeinde bemüht ist.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seine Heimat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Afghanistan, Stand 19.11.2014, ergibt sich bezugnehmend auf den festgestellten Sachverhalt Folgendes:

Sicherheitslage allgemein:

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte

In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).

Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).

Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Wahlen 2014

Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).

Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).

Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).

Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).

Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangige Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden, in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen, um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Sicherheitslage in Kabul:

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Hazara

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und des aktuellen Länderberichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, speziell zur Sicherheitslage in Kabul, sowie der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und insbesondere durch seine Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung am 26.11.2014.

Die Angaben des BF zu seiner Nationalität und ursprünglichen regionalen Herkunft aus der Provinz Bamiyan (auch Bamyan) sowie dass er die letzten vier Jahre mit seiner Familie in der Hauptstadt Kabul lebte und seine Familie sich nach wie vor in Kabul aufhält, konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des BF den Feststellungen zugrunde gelegt werden, nachdem sie auch bereits beim Bundesasylamt nicht bezweifelt wurden.

Die Feststellungen zur Person des BF (Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.

Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des BF ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen. Der BF ist gesund.

Was das Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund betrifft, erweisen sich seine Ausführungen in seinen Angaben als nicht glaubhaft.

Was das Ereignis der vom BF angegebenen Bombenexplosion an sich betrifft, hegt das erkennende Gericht bereits Zweifel, ob sich dieser Anschlag tatsächlich ereignete. So gab der BF nach dem Zeitpunkt dieses Ereignisses bzw. wann er sein Mietshaus verlassen habe, befragt an, dass er kein genaues Datum nennen könne, es sei im Monat Hamal 1391 (März/April 2012) gewesen (s. NS vom 04.10.2012, AS 51). Auch machte der BF keine Schilderungen darüber, ob es dabei Verletzte oder Tote gegeben habe. Darüber hinaus konnten keine konkreten Berichte über diesen Anschlag in den Medienberichten bzw. Länderberichten gefunden werden und hat auch der BF solche nicht ausfindig gemacht.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es diesen Bombenanschlag wirklich gegeben hat, zeichnet sich das Vorbringen des BF auch über den weiteren Geschehensablauf durch eine Reihe von Ungereimtheiten aus und wird dadurch die Glaubwürdigkeit des BF erheblich beeinträchtigt:

Dass die (angebliche) Bombe sich gerade im Verkaufskarren des BF befand und dort explodierte, stützt der BF bloß auf die Aussage eines Freundes und auf den Umstand, dass sein Karren danach sich nicht mehr an dem Platz befand. Auf die Frage, ob nur sein Karren nach der Explosion am Platz nicht mehr zu sehen war, gab der BF an, dass auch andere Karren ganz oder teilweise weg waren. Auf die Frage, warum dieser Freund sehen konnte, dass gerade im Karren des BF sich die Explosion ereignete, gab er an, dass dieser wieder als erster am Platz gewesen sei (vgl. NS vom 04.10.2012, AS 53).

Die Angaben des BF, dass gerade in seinem Karren sich die Explosion ereignete, erweisen sich daher als bloße Vermutung eines bzw. mehrerer Karrenbesitzer. Zum einen befanden sich diese ebenso wie der BF außerhalb der Absperrzone, zum anderen erscheint es völlig realitätsfremd, in dem "Durcheinander bzw. Chaos" nach der Explosion bloß aus der Tatsache, dass sich der Karren des BF und weiterer Karren nicht mehr am Platz befanden, aus der Sichtweise eines Laien beurteilen zu können, dass gerade im Karren des BF sich die Explosion ereignet haben soll. Für einen Nachweis dafür wird es in der Regel wohl eines Sachverständigenbeweises und eines längeren Ermittlungsverfahrens bedürfen.

Die Furcht des BF, wegen dieses Ereignisses sozusagen als "Bombenleger" verfolgt zu werden, erscheint für das erkennende Gericht daher als unglaubwürdig und unbegründet, zumal der BF vor diesem Vorfall keinerlei Probleme mit staatlichen Institutionen hatte oder irgendwelchen Verfolgungen ausgesetzt gewesen war (Zitat aus der Verhandlungsschrift vom 26.11.2014, S 7: R: Sie haben angegeben, dass Sie in Kabul ohne Probleme und in Ruhe leben konnten. Ist das richtig? BF: Vor dem Vorfall bin ich meiner täglichen Arbeit nachgegangen. Es gab keine Schwierigkeiten. R: Gibt es konkrete Hinweise, dass die Taliban jetzt nach Ihnen her sind?

BF: Nein, ich habe dazu keine Beweise. R: Sind das bloße Befürchtungen? BF: Ja.").

Es erscheint weiter als realitätsfremd, dass sich der BF nach diesem Ereignis nicht mehr bei seiner Familie (Frau und drei Kinder) meldete, sondern sich für einige Tage bei einem Freund aufhielt und anher die Flucht aus Afghanistan angetreten habe.

Ein erheblicher Widerspruch ist auch darin zu erblicken, dass der BF in der mündlichen Verhandlung einerseits angab, man (gemeint wohl seitens der Polizei bzw. der Behörden) könnte ihm eine Zusammenarbeit mit den Taliban unterstellen, andererseits jedoch befürchtet, von den Taliban verfolgt zu werden (vgl. Verhandlungsschrift S 6,7). Auch werden vom BF bloße Befürchtungen ohne konkrete Hinweise dafür geäußert.

Dieses Vorbringen des BF wird somit der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Die herangezogenen Länderinformationen wurden zuletzt im November 2014 aktualisiert. Es gibt keinen Grund an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln.

In der mündlichen Verhandlung befragt nach eventuellen Ergänzungen zum übergebenen aktuellen Länderbericht und ob er daraus etwas übersetzt haben möchte, erbat sich der BF eine Frist zu einer Stellungnahme, welche am 09.12.2014 einlangte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 16. 11.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 23.11.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.02002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).

Legt man das Vorbringen des BF der rechtlichen Beurteilung zu Grunde, so ergibt sich daraus in Bezug auf seine Person kein asylrelevanter Sachverhalt. Wie bereits den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist des dem BF nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK glaubhaft zu machen.

Hinsichtlich des erstmals in der Beschwerdeergänzung und in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringens, der BF sei früher Mitglied der Jonbesh-Partei gewesen und habe -bevor die Taliban an die Macht kamen - ca. drei Jahre an kriegerischen Auseinandersetzungen in Mazar-e Sharif teilgenommen, er befürchte weiter, dass wenn die ausländischen Truppen abziehen, die Taliban wieder nach Yakaulang kommen würden und es wieder Massaker geben werde, ist für das erkennende Gericht keine aktuelle Bedrohungssituation ersichtlich. Der BF lebte mit seiner Familie bereits über mehrere Jahre in Kabul und hat er keine Absicht geäußert, wieder in seinen Heimatbezirk zurückkehren zu wollen. Konkrete Verfolgungshandlungen irgendwelcher Art konnten vom BF nicht dargetan werden.

Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.

Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe wurde vom BF ausdrücklich verneint. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass der BF, der der Volksgruppe der Hazara angehört, schiitischer Muslim und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmal einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs.1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffenden, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben dazutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers

gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob sichthaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erschienen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; sie dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl 23505/09, RZ 52ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.)

Bei außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Z. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zur Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte ihm Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Eine Rückkehr nach Afghanistan kommt zufolge der ins Verfahren eingebrachten Länderberichten allerdings nur dann in Betracht, wenn die betreffende Person in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln stellt sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Der BF lebte bereits vier Jahre vor seiner Ausreise mit seiner Familie (Frau und drei Kinder) in der Stadt Kabul. Die Familie lebt weiterhin dort.

Kabul ist mit dem Flugzeug erreichbar. Es kann nicht erkannt werden, dass dem BF, einem gesunden und erwachsenen Mann, im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal er in Kabul mit seiner Gattin und den Kindern über ein hinreichendes familiäres Netz verfügt. Es ist davon auszugehen, dass der BF bei seiner Gattin Unterkunft finden kann und diese ihn unterstützen kann, bis der BF durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten kann, zumal der BF bereits vor seiner Ausreise in den verschiedenen Berufssparten erwerbstätig war und den Unterhalt für sich und seine Gattin bestreiten konnte.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder erwachsener Mann mit eigener Familie) nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung in Afghanistan, insbesondere in Kabul, wo sich seine Familie aufhält und welche auch die Unterstützung durch den BF bedarf, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehen ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1985 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu sein. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Die sich in jüngster Zeit ereigneten Anschläge in Kabul am 27. und 29.11.2014 waren gezielt gegen britische Diplomaten und eine ausländische Hilfsorganisation gerichtet. Daraus, dass bei solchen Anschlägen mitunter auch unbeteiligte Zivilisten zu Schaden kommen, ist konkret für den BF keine reale Gefahr einer Bedrohung im Verständnis der EMRK zu erkennen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Vor dem Hintergrund der im Beschwerdefall gegebenen klaren Sach- und Rechtslage konnte die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens wie vom BF beantragt zum Beweis dafür, dass der BF "aufgrund des Vorfalls in Kabul auch mit Widrigkeiten gegen Leib und Leben bzw. auch dem Tod zu rechnen hätte, da sein Karren durch den Anschlag zerstört wurde", unterbleiben.

Zu Spruchpunkt III :

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3 a oder 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindung zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremden- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005. BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der BF lebt seit 30.06.2012 in Österreich und verfügt im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen. Er hat zwar Deutschkurse besucht und spricht etwas Deutsch, es kann dennoch nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, die das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen würde. So hält sich der BF zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf, wogegen er viele Jahre in seiner Heimat in Afghanistan zugebracht hat und dort auch weiterhin über nahe Familienangehörige verfügt, mit denen er weiterhin in Kontakt steht. Das Gewicht des ca. zweieinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt. Insgesamt betrachtet, überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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