G310 2014513-1•BVwG G310 2014513-1
G310 2014513-1Tribunal administratif fédéral16 déc. 2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
G310 2014513-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch XXXX, vom 17.11.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 05.11.2014, Zl. MVBW-18/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.09.2014, Zl. 16-2014-BW-MS2BG-00204, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 40,00 zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF als Dienstgeberin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall einer Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Der Lohnzettel für XXXX, deren Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2013 geendet habe, sei erst am 05.06.2014 eingelangt und daher nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
2. Dem entgegnete die BF in der durch ihren bevollmächtigten Vertreter am 23.09.2014 erhobenen Beschwerde, dass die Verhängung des Beitragszuschlages zu Unrecht erfolgt sei. Dagegen richte sich die "Berufung". Mit Eingang 18.09.2014 sei der fehlende Lohnzettel angefordert und am 19.09.2014 ohne Verzug nachgereicht worden (siehe Protokoll-Nr. XXXX). Die Verhängung eines Beitragszuschlages sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Es werde ersucht, das Bundesverwaltungsgericht möge in gegenständlicher Rechtssache ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten. Um Aussetzung der Einhebung iSd. § 212a BAO im Betrage von EUR 40,00 werde höflich ersucht. Es werde der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.10.2014 wurde der BF Parteiengehör eingeräumt und ersucht, eine allfällige ergänzende Darstellung des Sachverhaltes mittels schriftlicher Stellungnahme bis zum 30.10.2014 abzugeben. Die Behörde führte aus, dass sich die BF in ihrer Begründung der Beschwerde auf den Beitragsgrundlagennachweis 01-03/2014 beziehe, welcher mittels Schreiben der belangten Behörde vom 08.09.2014 urgiert und von der BF - in Reaktion auf dieses Schreiben - sogleich am 19.09.2014 an die belangte Behörde übermittelt worden sei. Wie bereits telefonisch besprochen, betreffe gegenständlicher Bescheid aber den Beitragsgrundlagennachweis 12-12/2013. Dieser sei für die Dienstnehmerin XXXX (in weiterer Folge: Dienstnehmerin) am 05.06.2014 anstatt spätestens bis zum 28.02.2014 und sohin objektiv verspätet bei der belangten Behörde eingelangt. Da bis dato keine berücksichtigungswürdigen Umstände, die für ein Absehen von der verhängten Sanktion sprechen würden, vorgebracht worden seien, sei der Beitragszuschlag aus Sicht der belangten Behörde zu Recht vorgeschrieben worden.
4. In der darauffolgenden schriftlichen Stellungnahme der BF vom 16.10.2014 wurde ergänzend mitgeteilt, dass die BF erst seit kurzem selbstständig sei und deshalb eine Verwarnung wohl nur die Obergrenze der Sanktionen sein könne. Die belangte Behörde sei offensichtlich nicht in der Lage, innerhalb von 3 Tagen dem Dienstgeber aufgrund der Abmeldung eines Dienstnehmers die irrtümlich nicht eingereichten Unterlagen abzuverlangen, die dieser postwendend zur Verfügung stellen könnte. Mehrmonatig später werde das Versäumnis erst von der belangten Behörde entdeckt und anstatt die eigene Verwaltung zu verbessern, werde der Beitragspflichtige mit einem Beitragszuschlag belastet. Gerade darin liege die mehr als bedenkliche Unverhältnismäßigkeit.
5. Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.11.2014, Zl. MVBW-18/2014, wies die belangte Behörde die Beschwerde der BF gemäß
§ 409 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG sowie § 14 VwGVG ab.
Begründend wurde neben der Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen unter Anführung der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, dass gemäß § 34 Abs. 2 ASVG die Übermittlung der Lohnzettel elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen habe (mangels technischer Voraussetzungen mittels amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des Folgejahres). Dieser Verpflichtung sei die BF in Bezug auf die im gegenständlichen Bescheid angeführte Dienstnehmerin nicht nachgekommen, da die Übermittlung für das Jahr 2013 erst am 05.06.2014 und nicht bis spätestens 28.02.2014 erfolgt sei. Aus diesem Grund sei auch der gegenständliche Beitragszuschlag vorgeschrieben worden. In rechtlicher Hinsicht werde ausgeführt, dass es sich beim Beitragszuschlag nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflichten handle und ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung darstelle. Meldepflichtig sei gemäß § 113 iVm § 111 Abs. 1 ASVG grundsätzlich der Dienstgeber. Er habe dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen beim zuständigen Sozialversicherungsträger termingerecht einlagen. Diese Verpflichtung werde nur dann erfüllt, wenn die erstatteten Meldungen auch gelesen und verarbeitet werden können. Des Weiteren habe sich ein Meldepflichtiger die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen und einen allfälligen Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes hindere nicht die Verhängung des Beitragszuschlages. Es komme nur auf das Vorliegen eines objektiven Meldeverstoßes an, gleichgültig aus welchen Gründen dieser verwirklicht wurde. Es stehe fest, dass der Beitragsgrundlagennachweis für die Dienstnehmerin für das Jahr 2013 im gegenständlichen Fall erst am 05.06.2014 seitens der Vertretung der BF übermittelt worden sei. Eine verspätete Übermittlung sei von der BF nicht bestritten worden. § 34 Abs. 2 ASVG normiere eindeutig, dass der Dienstgeber bei aufrechtem Dienstverhältnis einen Lohnzettel bzw. Beitragsgrundlagennachweis mit dem Ablauf des Kalenderjahres auszustellen und elektronisch bis spätestens Ende Februar des folgenden Kalenderjahres an den zuständigen Sozialversicherungsträger zu übermitteln habe. Aus diesem Grund sei das Argument der umgehenden Nachreichung des fehlenden Lohnzettels sogleich nach Urgenz nicht stichhaltig, da zum Zeitpunkt der Urgenz das Meldeversäumnis bereits eingetreten sei. Ebenso gehe das Vorbringen ins Leere, dass die BF erst seit kurzem selbstständig sei und deshalb eine Verwarnung die Obergrenze der Sanktion darstelle. Die Übermittlung des betreffenden Beitragsgrundlagennachweises sei durch die Vertretung der BF, einer Wirtschaftsprüfungskanzlei, erfolgt. Als berufsmäßige Standesvertretung befinde sich diese in Kenntnis sämtlicher Meldevorschriften des ASVG. Dessen ungeachtet sei der Beitragsgrundlagennachweis für die Dienstnehmerin objektiv verspätet am 05.06.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Das unverzügliche Nachreichen nach dessen Urgenz können keinen berücksichtigungswürdigen Entschuldigungsgrund darzustellen. Es obliege dem Dienstgeber, die geeigneten und erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine ordnungsgemäße Übermittlung der Abrechnungsunterlagen zu gewährleisten. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages liege sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensausübung sei auf das Ausmaß der Verspätung einerseits und auf das bisherige Meldeverhalten des BF andererseits abzustellen. Die BF sei ihren Meldeverpflichtungen in den letzten zwölf Monaten bereits schon einmal nicht nachgekommen. Wegen der verspäteten Vorlage des Beitragsgrundlagennachweises für die gegenständliche Dienstnehmerin für den Zeitraum 01-03/2014 sei bereits ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 20,00 angefallen, auf dessen Vorschreibung die belangte Behörde zur Gänze verzichtet worden sei. Zum Antrag der BF bzw. ihrer Vertretung, die gegenständliche Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, werde bemerkt, dass dieser Antrag schon deshalb ins Leere gehe, weil der genannte Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung nur über die Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechtes entscheide, zu welchem aber im gegenständlichen Fall jeder Bezug fehle.
Unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes und des bisherigen Meldeverhaltens der BF erscheine die Sanktionshöhe von EUR 40,00 für den verspäteten Beitragsgrundlagennachweis jedenfalls gerechtfertigt. Es seien von der BF keine berücksichtigungswürdigen Entschuldigungsgründe, welche ein Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages rechtfertigen würden, vorgebracht worden. Unter Berücksichtigung des Normzwecks und den objektiven Fristüberschreitungen sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
6. Dagegen beantragte die BF fristgerecht, mit 17.11.2014 datiert und am 18.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangt, die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass das gegenständliche Verfahren nicht den Grundsätzen der Fairness im Sinne des Art. 6 EMRK bzw. der GRC entspreche.
7. Am 24.11.2014 legte die belangte Behörde die maßgeblichen Verwaltungsakten samt Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vor.
In der beiliegenden zusätzlichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.11.2014 wurden der bisherige Verfahrensgang sowie die rechtliche Ansicht der belangten Behörde noch einmal wiedergegeben und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Vorlage der Lohnzettel bzw. Beitragsgrundlagennachweise für die im gegenständlichen Bescheid angeführte Dienstnehmerin für das Jahr 2014 ist statt mit spätestens 28.02.2014 erst mit 05.06.2014 nach Urgenz tatsächlich erfolgt. Die Vorlage erfolgte somit verspätet. Dieser Umstand wird von der BF nicht bestritten.
Innerhalb der dem gegenständlichen Meldeverstoß vorangegangenen 12 Kalendermonate liegt ein weiterer Meldeverstoß vor. Bezüglich dieses weiteren Meldeverstoßes hat die belangte Behörde bereits auf die Vorschreibung eines mit EUR 20,00 bemessenen Beitragszuschlages verzichtet.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.
Es wurde in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist
(Z 2).
Zu Spruchteil A):
1. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt (Z 5).
Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung des Lohnzettels hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Werden gemäß § 113 Abs. 4 ASVG gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 leg. cit. festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der belangten Behörde auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047 vom 20.11.2002).
Darüber hinaus ist zu auszuführen, dass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Beitragszuschläge sind somit nicht als Verwaltungsstrafen konzipiert.
Nach Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbemessungsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).
Bei der Ermessensausübung ist auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285).
2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der Lohnzettel samt Beitragsgrundlagennachweis für die betroffene Dienstnehmerin für das Jahr 2013 langte nachweislich erst am 06.05.2014 bei der belangten Behörde ein und war somit verspätet. Der Einwendung der BF, dass der fehlende Lohnzettel unmittelbar nach Urgenz vorgelegt worden sei und die Verhängung des Beitragszuschlages daher unverhältnismäßig und rechtswidrig sei, ist zu entgegnen, dass die Verspätung der Vorlage ja bereits bei Urgenz vorgelegen hat und sich der Beitragszuschlag auf diese Verspätung und nicht auf die Vorlage nach Urgenz bezieht.
Der weiteren Einwendung der BF, dass diese erst seit kurzem selbstständig sei und die belangte Behörde doch in der Lage sein müsste, innerhalb von 3 Tagen dem Dienstgeber aufgrund der Abmeldung eines Dienstnehmers die irrtümlich nicht eingereichten Unterlagen abzuverlangen, ist entgegenzuhalten, dass die BF als Dienstgeberin verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlagen. Ob diese Meldungen dabei von dieser selbst oder von ihrer steuerrechtlichen Vertretung eingebracht werden, ist unerheblich.
Die BF ist in den letzten 12 Monaten bereits schon einmal neben dem gegenständlichen Meldeverstoß ihren Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde auf die Vorschreibung des Beitragszuschlages in der Höhe von EUR 20,00 verzichtet.
Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant. Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.
Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde und in Anbetracht des bereits einmaligen Verzichts auf die Vorschreibung eines Beitragszuschlages und des Ausmaßes der Verspätung, angemessen ist. Ein Ermessensfehler in Bezug auf die Höhe des Beitragszuschlages wird in der Beschwerde weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich.
Unter Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig.
Daher war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
3. Hinsichtlich des Ersuchens auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist zu bemerken, dass der EuGH gemäß Art. 267 AEUV (Art. 234 EGV) im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des EU-Vertrages, die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB sowie über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen, entscheidet. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedsstaates gestellt, dessen Entscheidung mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es nach Art. 234 EGV diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Dem Gericht kommt somit eine Berechtigung zu, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Eine wie immer geartete Verpflichtung, eine Vorabentscheidung in Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts einzuholen, besteht für ein solches Gericht hingegen nicht (VwGH 24.02.2011, Zl. 2007/15/0129).
Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 26.09.2014, Zl. E 304/2014-12, auch in Bezug auf die neu eingerichtete Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgesprochen, dass es sich bei den Verwaltungsgericht nicht um letztinstanzliche Gerichte handelt, da grundsätzlich eine Revisionsmöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof besteht. Die Verwaltungsgerichte sind daher zur Vorlage einer Rechtsfrage an den EuGH berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, außer, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird bereits ex lege ausgeschlossen. Nur dann besteht eine Vorlagepflicht. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt, wenn es eine Rechtsfrage nicht an den EuGH zur Vorabentscheidung vorlegt.
Weder aus der Beschwerde noch aus den sonstigen Schriftsätzen der BF können nähere Ausführungen entnommen werden, welche konkrete Norm auslegungsbedürftig ist. Auch steht § 113 ASVG nicht im Widerspruch zu Art. 6 EMRK (fair trail) (VfGH B70/79, VfSlg 9691).
Eine konkrete Auslegungsfrage ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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