W219 1426711-1•BVwG W219 1426711-1
W219 1426711-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>soziale Gruppe, Zwangsrekrutierung
W219 1426711-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.04.2012, Zl. 11 08.411-BAG, beschlossen:
A.
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 05.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 05.08.2011 erfolgte auch die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari und eines Rechtsberaters.
In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei unverheiratet und stamme aus Kabul. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe nach wie vor in Kabul. Seine Schwester lebe in Pakistan. Er habe neun Jahre die Schule besucht. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland ungefähr zwei Monate zuvor verlassen und sei über eine ihm nicht bekannte Route nach Österreich gelangt. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei von Räubern getötet worden und er fürchte daher um sein Leben.
Am 23.01.2012 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine afghanische Tazkira vor, wonach er am XXXX 18 Jahre alt sei.
Am 24.04.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, er sei gesund. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er am XXXX geboren und somit volljährig sei. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein Vater sei von den Taliban ermordet worden, da er den Beschwerdeführer nicht an diese habe ausliefern wollen. Die Taliban hätten es auf den Beschwerdeführer abgesehen, da er beabsichtigt habe, für die Amerikaner als Dolmetscher zu arbeiten. Die Taliban hätten ihn deshalb zwingen wollen, für sie zu arbeiten. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbesuchsbestätigung und ein als Drohbrief der Taliban bezeichnetes Schreiben mit deutscher Übersetzung vor.
3. Mit (dem Beschwerdeführer am 04.05.2012 durch Hinterlegung beim Postamt zugestelltem) Bescheid vom 25.04.2012, Zl. 11 08.411-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit, die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit und die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers fest. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Es stellte den Heimatort des Beschwerdeführers mit Kabul fest. Es traf weiters allgemeine Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland verfolgt worden sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch unbekannte Taliban nicht habe glaubhaft machen können. Sein Vorbringen sei allgemein gehalten und vage.
In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Unterstützung seiner Familie in Anspruch nehmen könne. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer brachte unter Zitierung zahlreicher Berichte zur Lage in Afghanistan im Wesentlichen vor, dass die Sicherheitslage auch in Kabul sehr schlecht sei. Das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen und habe keine ausreichenden Ermittlungen zur Gefährdungslage des Beschwerdeführers angestellt.
Mit Schriftsatz vom 06.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof zwei Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen.
Am 06.12.2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II-VO von Großbritannien nach Österreich rücküberstellt.
Mit Schriftsatz vom 05.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zwei weitere Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen (Niveau B1 und A2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen hat.
Was nämlich die angebliche Verfolgung durch die Taliban anbelangt, hat das Bundesasylamt zwar eine Beweiswürdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgenommen. Diese erweist sich jedoch als unschlüssig: Obwohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nämlich ausdrücklich eine Verfolgung aus politischen Gründen vorbrachte (vgl. S. 4 und 5 des angefochtenen Bescheids:
"BF: Die Taliban haben vom Vater verlangt, dass ich denen übergeben werden sollte. Ich sollte für die Taliban arbeiten"; "BF: Bei mir wussten die Taliban, dass ich für die Amerikaner arbeiten will. [...] Mein Vater ist auch aus diesem Grund umgekommen"), hat sich das Bundesasylamt weder mit der politischen Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch mit der Situation von Personen beschäftigt, die von den Taliban verdächtigt werden, für ausländische Kräfte zu arbeiten. Auch wenn eine drohende Zwangsrekrutierung per se noch keine Verfolgung im Sinne der GFK bedeutet (vgl. etwa VwGH 21.09.2000, 99/20/0373 und 31.01.2002, 99/20/0531 mwN), haben sich im Verfahren des Beschwerdeführers doch Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen seiner beabsichtigten Tätigkeit als Dolmetscher für die Amerikaner möglicherweise aufgrund einer unterstellt regierungsfreundlichen Gesinnung in das Visier der Taliban geraten sein könnte und diese ihn deswegen zu rekrutieren versucht hätten. Die Gefahr (politisch motivierter) Zwangsrekrutierung ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen daher nicht auszuschließen, kann jedoch auf Basis der vorliegenden Informationen, die keine Aussagen zur Praxis der Zwangsrekrutierung und zur Situation von (vermeintlichen) Kollaborateuren mit ausländischen Kräften enthalten, nicht beurteilt werden. In den Länderfeststellungen finden sich zu diesen Themenkreisen keinerlei Informationen sondern sie beziehen sich überwiegend auf die Situation von Rückkehrern und Frauen. Das Bundesasylamt beschränkte sich darauf, Ungenauigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Identität der angeblichen Verfolger hervorzuheben und darauf zu verweisen, dass die Informationen des Beschwerdeführers lediglich aus dritter Hand (von seiner Mutter) stammen würden. Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, da die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.
Dies ist relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl und hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz.
2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die - in den entscheidenden Teilen allenfalls bloß ansatzweise (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4) durchgeführten - Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom Bundesasylamt unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf (eventuell politisch motivierte) Zwangsrekrutierungsmaßnahmen seitens der Taliban sowie Gefahren wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit bzw. der Nahebeziehung zu ausländischen Kräften die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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