W136 2013359-1•BVwG W136 2013359-1
W136 2013359-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2014
Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung, Dienstzeit,<br/>Manipulation, Polizist, Verdachtsgründe, Verdachtslage,<br/>Vertrauensschädigung, Vorbildwirkung, vorläufige Suspendierung,<br/>wesentliche Interessen des Dienstes
W136 2013359-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch JURIDICOM Rechtsanwälte OG, Bahnhofstraße 51/DG, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der LANDESPOLIZEIDIREKTION KÄRNTEN vom 28.09.2014 GZ P6/52536/2014 betreffend vorläufige Suspendierung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm iVm § 112 Abs. 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht im einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter der XXXX (LPD) und versieht Dienst im XXXX.
2. Am 20.06.2014 langte ein anonymes "Beschwerdeschreiben" der Anrainer der Wohnhausanlage XXXX beim XXXX ein. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass ein Polizist des Öfteren in den Nachtstunden ein ziviles Polizeiauto mit dem Kennzeichen XXXX auf dem Parkplatz der Wohnhausanlage abstelle. Der Lenker dieses KFZ würde sich danach in ein Haus der Wohnhausanlage begeben. Es stelle sich die Frage, was der Polizist dort mache, ob er die Anrainer der Wohnhausanlage beobachte oder während seiner Arbeitszeit vielleicht hier schlafe. Der Kommandant des XXXX wurde aufgefordert, die Angelegenheit aufzuklären, sollte das Polizeiauto weiterhin auf dem Parkplatz abgestellt werden, würde man sich an die Zeitungen sowie das Innenministerium wenden. Dem Schreiben waren zahlreiche Fotodokumentationen des abgestellten KFZ mit Uhrzeitangaben beigelegt. In einem weiteren späteren anonymen Schreiben an die Innenministerin wurden die gegenständlichen Vorwürfe wiederholt und ergänzt, dass zwischenzeitlich das besagte KFZ wiederholt auf dem Parkplatz abgestellt worden sei und sich der Fahrer danach in ein Haus der Wohnhausanlage begeben habe, glaublich in eine Wohnung im ersten Stock, weil dort kurz nach Betreten des Hauses das Licht aufgedreht wurde und nach einiger Zeit wieder erlosch.
3. Erhebungen des Stadtpolizeikommandos ergaben, dass das im Schreiben angegebene Dienstfahrzeug der Polizei mit zivilem Kennzeichen zu den angegebenen Zeiten vom BF im Rahmen seines Außendienstes verwendet wurde. Im Zuge einer Raubstreife wurden die Örtlichkeiten der Wohnhausanlage XXXX durch Beamte des Kriminalreferates der LPD XXXX wegen eines anonymen Hinweises auf Menschenhandel bzw. illegaler Prostitution kontrolliert und wurde dabei festgestellt, dass der Dienstwagen mit Kennzeichen XXXX am 12.07./13.07.2014 zwischen 23.09 Uhr und 03:30 Uhr ohne Ortsveränderung auf dem Parkplatz der Wohnhausanlage abgestellt war. Die LPD XXXX brachte dem BF am 23.07.2014 den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt zur Kenntnis und vernahm diesen am 30.07.2014 als Beschuldigten wegen des Verdachtes des Betruges. Der BF gab an, dass seine Tochter, die sich derzeit im Ausland aufhalte in der XXXX eine Wohnung besäße, zu der auch ein Parkplatz gehöre. Der BF stelle gelegentlich sein privates KFZ auf diesem Parkplatz ab, leere bei dieser Gelegenheit den Briefkasten und begebe sich danach zu Fuß zu seiner Dienststelle. Zum Vorwurf, dass der BF sich nach Abstellen des Dienstwagens in der Nacht in die Wohnung seiner Tochter begebe anstatt Außendienst zu versehen gab der BF an, dass er tatsächlich einige Male seinen Dienstwagen auf dem Parkplatz der Wohnhausanlage abgestellt habe, jedoch danach seinen Außendienst mit seinem vor Dienstbeginn dort abgestellten privaten KFZ durchgeführt habe, da der Dienstwagen trotz zivilem Kennzeichen als KFZ der Polizei bekannt sei. Er habe auch einmal nach Abstellen des Dienstwagens auf dem Parkplatz seinen Außendienst zu Fuß fortgesetzt, zu einem weiteren in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt habe sich der Dienstwagen nicht auf dem angegebenen Parkplatz befunden. Die Verwendung seines privaten Wagens zu dienstlichen Zwecken habe er niemals gemeldet und habe auch keine Abrechnung betreffend Kilometergeld gelegt.
4. Die StA Graz beauftragte das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung mit Schreiben vom 20.08.2014 mit der Erhebung des Sachverhaltes gegen den BF als Beschuldigten wegen des Verdachtes nach den §§146, 148 erster Fall und 302 StGB. Im September 2014 erschienen in zwei Printausgaben der XXXXArtikel zum gegenständlichen Sachverhalt mit den Titeln "Schlaf-Affäre bei der Polizei - Anonyme Anzeige, Beamter soll Nachtschicht für Nickerchen genutzt haben" und Schlaf-Affäre bei der XXXX Polizei:
Korruptionsjäger prüfen Betrugsverdacht - Offizier soll Nachtdienste in Privatwohnung verbracht haben".
3. Mit Bescheid vom 29.09.2014 sprach die LPD als Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung des BF wegen des Verdachtes, er habe sich in näher genannten Zeiträumen stundenweise in der Wohnung seiner Tochter aufgehalten, obwohl er diese Zeiten als Außendienst mit Überstunden- und Gefahrenzulage verrechnet habe, aus. Begründend wurde - nach Darstellung des oben angeführten Sachverhaltes - ausgeführt, dass die vorläufige Suspendierung nach einem dreiwöchigen Urlaub des BF zu verfügen war, da der BF mit dem im Verdachtsbereich zur Last gelegten Verhalten das Vertrauen seines Arbeitgebers und anderer Mitarbeiter in ihn als leitenden Beamten mit Vorbild- und Kontrollfunktion missbraucht habe. Nicht zuletzt aufgrund der Medienberichterstattung wäre die dem BF im Verdachtsbereich zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung geeignet, das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden
5. Dagegen erhob der nunmehr anwaltlich vertretene BF mit Schriftsatz vom 08.10.2014 die gegenständliche Beschwerde, die er im Wesentlichen wie folgt begründete:
Dem BF sei bekannt, dass aufgrund einer anonymen Anzeige behauptet werde, er habe ein Dienstfahrzeug an der Adresse XXXX geparkt zu haben, der Inhalt eines weiteren Beschwerdebriefes an die Innenministerin sei ihm jedoch nicht bekannt. Tatsächlich habe er sich jedoch nicht stundenweise in der Wohnung seiner Tochter aufgehalten und sei unerfindlich, woher dieser Hinweis stamme. Die belangte Behörde habe keinen Sachverhalt ermittelt und käme die vorläufige Suspendierung einer Vorausverurteilung gleich und wäre es mit Blick auf Art 6 EMRK rechtswidrig auf Basis vager anonymer Angaben eine vorläufige Suspendierung zu verfügen. Die Suspendierung beziehe sich auf eine anonyme Beschwerde und sei unverständlich warum die belangte Behörde von einem angelasteten Verhalten sprechen könne. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der BF in der Wohnung seiner Tochter zur besagten Zeit tatsächlich stundenlang aufgehalten habe. Allein aus der Tatsache, dass ein Dienstfahrzeug an einer privaten Adresse abgestellt wurde, ließe sich nicht auf eine Gefährdung des Ansehens des Amtes oder eine wesentliche Interessengefährdung des Dienstes schließen. Im Übrigen sei der BF seit August 2014 Mitglied des Dienststellenwahlausschusses seiner Dienststelle, weshalb er nur mit Zustimmung dieses Ausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne, da die Zustimmung des Ausschusses nicht eingeholt worden sei, sei die Verfügung der vorläufigen Suspendierung rechtsunwirksam, weshalb diese aufzuheben sei.
5. Am 22.08.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6 . Am 29.10.2014 erließ die zuständige Disziplinarkommission im Bundesministerium für Inneres, einen Suspendierungsbescheid gemäß § 112 Abs. 3 BDG gegen den BF (GZ 26/3-DK/3/14). Der Spruch lautet auszugsweise wie folgt:
"Der Beamte steht im Verdacht, für die nachfolgend aufgelisteten Zeiträume seiner Schwerpunktstreife - vorwiegend zwischen 19:00 Uhr und 04:00 Uhr - teilweise Überstunden und Gefahrenzulage zu Unrecht verrechnet zu haben, obwohl er sich an den angeführten Tagen stundenweise - wie aus der Tabelle 2 ersichtlich - an der Anschrift seiner Tochter in XXXX - statt Außendienst zu versehen - aufgehalten haben soll."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der vorliegende Sachverhalt wie unter Punkt I.1 dargelegt einschließlich der Verantwortung des BF ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grund gelegt.
Der BF bestreitet nicht, das Dienst-KFZ während seines Außendienstes an der Adresse XXXX abgestellt zu haben, bestreitet jedoch, wie im Verdachtsbereich zur Last gelegt, anstatt Dienst zu versehen, sich in der Wohnung seiner Tochter aufgehalten zu haben.
Hinsichtlich der die nunmehrige Suspendierung begründenden Verdachtslage behängt bei der Staatsanwaltschaft Graz zu 23St/216/14d ein Strafverfahren welches das Disziplinarverfahren ex lege unterbricht.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs. 3).
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Suspendierung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.
Mit der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, wurde die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die vorläufige Suspendierung geschaffen, indem § 112 Abs. 2 BDG (Fassung vor der Novelle) ersatzlos aufgehoben wurde. Das Bundeskanzleramt, Sektion III, hat in seinem Rundschreiben zur Dienstrechts-Novelle 2013, GZ 920.900/0001-III/5/2014 vom 24.03.2014 folgende Rechtsansicht vertreten:
"Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die vorläufige Suspendierung entfällt. Gegen die Verfügung einer vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde kann (aus verfassungsrechtlichen Gründen) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die vorläufige Suspendierung weiterhin unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen ist, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet wie bisher mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung bzw., wenn die Suspendierung bekämpft wird, mit der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Ist zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung der Disziplinarkommission bzw. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorläufige Suspendierung anhängig, so hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die vorläufige Suspendierung (die mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission bzw. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung geendet hat) als gegenstandslos einzustellen. Ebenso wie die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Suspendierung hat auch jene gegen die vorläufige Suspendierung keine aufschiebende Wirkung. Auch die vorläufige Suspendierung ist daher sofort zu vollziehen. Bei § 112 Abs. 6 BDG 1979 handelt es sich um eine vom Grundsatz des § 13 Abs. 1 VwGVG, wonach rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden aufschiebende Wirkung zukommt, abweichende, jedoch iSd Art. 136 Abs. 2 letzter Satz B-VG zulässige Bedarfsgesetzgebung; der sofortige Vollzug der (vorläufigen) Suspendierung ist nämlich im Interesse des öffentlichen Dienstes erforderlich" (Bundeskanzleramt, BKA, www.ris.bka.gv.at, Seite 5).
Das BVwG teilt diese Rechtsansicht. Da im gegenständlichen Fall, aufgrund der offenen Beschwerdefrist gegen den im Verfahrensgang angeführten Suspendierungsbescheid der DK noch keine Rechtskraft eingetreten ist, war vom BVwG gem. § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).
3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war daher zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des BF im Dienst gefährdet.
Die belangte Behörde hat - wenn auch in knapper, für eine vorläufige Suspendierung jedoch hinreichender Weise - nachvollziehbar die zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung dargestellt und darauf hingewiesen, dass sich diese Verdachtslage aus zwei anonymen Anzeigen ergibt. Wenn der BF vermeint, dass es unerfindlich wäre, woher der Hinweis auf seinen Aufenthalt in der Wohnung seiner Tochter stamme, so ist darauf zu verweisen, dass sich dieser eben einerseits aus der von ihm selbst zugestandenen Tatsache, dass er in unregelmäßigen Abständen seinen Dienstwagen während des Dienstes in der Wohnhausanlage seiner Tochter parkt und andererseits daraus, dass er sich danach, wie in den anonymen Schreiben dargelegt, in ein Haus der Wohnhausanlage begibt. Die Erklärung des BF für das Parken des Dienstwagens bei der Wohnung seiner Tochter mit nachfolgender Dienstverrichtung zu Fuß oder mit seinem Privat-KFZ, ist nicht geeignet die bestehende Verdachtslage zu entkräften. Dies insbesondere auch deshalb, weil der BF nach der Aktenlage bisher niemals die Verwendung seines Privat KFZ während des Einsatzes gemeldet bzw. entsprechend verrechnet hat.
Entgegen den Ausführungen ist die bestehende Verdachtslage keineswegs derart vage, mag sie auch durch entsprechende anonyme Hinweise entstanden sein, sondern bestehen wie oben ausgeführt tatsächliche Anhaltspunkte für das zur Last gelegte Verhalten.
Wie die belangte Behörde in zutreffender Weise ausgeführt hat, ist die zur Last gelegten Pflichtverletzung nach ihrer Art geeignet ist, sowohl wesentliche dienstliche Interessen als auch das Ansehen des Amtes bei Belassung des BF im Amt zu gefährden. Der BF als Polizeioffizier hat nämlich in seinen Funktionen als Einsatzkommandant sowie Verkehrsreferent einerseits erhöhte Vorbild- und Kontrollfunktion innerhalb seiner Dienststelle und ist mit dieser Position auch die selbständige Dienstverrichtung verbunden. Das im Verdachtsbereich zur Last gelegte Verhalten, nämlich Nichteinhaltung der Dienstzeiten sowie unrichtige Abrechnung von Überstunden -und Gefahrenzulage, ist geeignet, sowohl bei seinen Mitarbeitern als auch seinen Vorgesetzten, die ihm hinsichtlich der selbständigen Dienstverrichtung vertraut haben, berechtigte Misstrauen in die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner dienstlichen Obliegenheiten hervorzurufen.
Wenn der BF vermeint, dass nicht erkannt werden könne, welche Bedeutung den Medienberichten in rechtlicher Hinsicht zukomme, ist darauf zu verweisen, dass die Medienberichterstattung im vorliegenden Fall deutlich zeigt, dass gerade bei einem höheren Polizeibeamten die im Verdachtsbereich zur Last gelegte Pflichtverletzung geeignet ist, nicht unbeträchtliches allgemeines Interesse zu erregen und erscheint eine Suspendierung auch aus dem Grundes der Gefährdung des Ansehen des Amtes notwendig, da andernfalls ein negativer Eindruck der Bevölkerung hinsichtlich der von einem Exekutivbeamten zu erwartenden Integrität entstehen könnte. So hat auch der Verwaltungsgerichthof wiederholt das Ansehen des Amtes durch die weitere Belassung des Beamten im Dienst in jenen Fällen als gefährdet angesehen, wo die zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung sachgleich den Verdacht eines gerichtlich strafbaren Delikts, welches, wie im vorliegen Fall unter Ausnutzung einer Amtsstellung begangen wurde, darstellt (VwGH vom 19.09.2001, Zl. 99/09/0226, vom 29.04.2004, Zl. 2001/09/0086).
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, der bekämpfte Bescheid wäre rechtswidrig, weil die belangte Behörde vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht die die Zustimmung des Dienststellenwahlausschusses eingeholt hat, dem der BF angehört, ist darauf zu verweisen, dass nach Lehre und Rechtsprechung als disziplinäre Verfolgungsakte im Sinne eines dienstrechtlichen "zur Verantwortung Ziehens" nach § 28 PVG jede Art der disziplinären Bestrafung und die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses angesehen werden, nicht jedoch. eine als Sicherungsmaßnahme angesehene Suspendierung (vgl Berufungskommission vom 16.07.2012, GZ 13/12-BK/12). Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ist daher auch aus diesem Grund nicht gegeben.
Die Beschwerde war vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und damit einer Schädigung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher dienstlicher Interessen auszuräumen. Der Ausspruch der vorläufigen Suspendierung war rechtskonform und die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt II.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf das Erkenntnis VwGH 30.01.2006, 2004/09/0212 wird insbesondere verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.