BVwG W121 2011715-1

W121 2011715-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2014

Regest

Berechnung, Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung,<br/>Freibetrag, Kassation, Lebensgemeinschaft, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe, Wiederaufnahme

Texte intégral

BVwG W121 2011715-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.2011715.1.00

Spruch

W121 2011715-1/7E

W121 2011716-1/8E

W121 2011717-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien Dresdner Straße vom 03.07.2013 (1. Bescheid), vom 26.07.2013 (2. Bescheid) und vom 25.02.2014 (3. Bescheid) zu XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidungen der genannten Behörde vom 21.07.2014 nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die drei Bescheide (Beschwerdevorentscheidungen) des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien Dresdner Straße vom 21.07.2014, XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG behoben.

B)

Den Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren wird gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013 - VwGbk-ÜG) iVm. § 32 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013 - VwGVG) idgF stattgegeben.

In Erledigung der Beschwerde (hinsichtlich des Verfahrens zum 3. Bescheid vom 25.02.2014) sowie unter Stattgabe der Wiederaufnahmeanträge werden die angefochtenen Bescheide des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien Dresdner Straße vom 03.07.2013 (1. Bescheid), vom 26.07.2013 (2. Bescheid) und vom 25.02.2014 (3. Bescheid) zu XXXX, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Wien Dresdner Straße zurückverwiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.06.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe. Dieser wurde mit Bescheid des AMS Wien Dresdner Straße vom 03.07.2013 (1. Bescheid) mangels Notlage abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

Die Beschwerdeführerin stellte am 09.07.2013 erneut einen Antrag auf Notstandshilfe, dieser wurde mit Bescheid vom AMS Wien Dresdner Straße vom 26.07.2013 (2. Bescheid) mangels Notlage abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am 08.10.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe, dieser wurde mit Bescheid vom AMS Wien Dresdner Straße vom 25.02.2014 (3. Bescheid) mangels Notlage abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

Am 21.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2013 und vom 26.07.2013 unter Verweis auf den Einkommensteuerbescheid sowie den Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2013 des Lebensgefährten, datiert mit 11.03.2014.

Am 24.03.2014 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2014 ein, weil nun der Einkommensteuerbescheid sowie der Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2013 des Lebensgefährten, datiert mit 11.03.2014, vorliege.

Mit drei Bescheiden der belangten Behörde vom 21.07.2014 wurde den "Beschwerden" im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung stattgegeben und die Bescheide der belangten Behörde vom 03.07.2013, vom 26.07.2013 und vom 25.02.2014 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine nochmalige Überprüfung ergeben habe, dass doch Anspruch auf Notstandshilfe bestehe.

Im Vorlageantrag hinsichtlich der Bescheide vom 03.07.2013 (1. Bescheid) und vom 26.07.2013 (2. Bescheid) sowie betreffend der in diesem Zusammenhang ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom 21.07.2014 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerde, sondern einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht habe. Moniert wurde, dass die Höhe der zuerkannten Notstandshilfe ab 19.06.2013 bzw. ab 09.07.2013 nicht in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten worden sei. Der in der Mitteilung der belangten Behörde angeführte Anspruch auf Notstandshilfe sei nicht korrekt. Betreffend das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten seien gemäß § 6 Notstandshilfe-VO Freibeträge für die Lebensgefährtin und für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind zu berücksichtigen, weshalb sich höhere Tagsätze ergeben würden. Die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurde beantragt. Unter Verweis auf die Judikatur zu § 69 AVG wurde festgehalten, dass über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mit Beschwerdevorentscheidung, sondern mit Bescheid entschieden hätte werde sollen. Da die belangte Behörde aber mit Beschwerdevorentscheidung entschieden habe, wurde vorsichtshalber ein Vorlageantrag eingebracht.

Im Vorlageantrag hinsichtlich des Bescheides vom 25.02.2014 (3. Bescheid) sowie betreffend die in diesem Zusammenhang ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom 21.07.2014 wurde moniert, dass die Höhe der zuerkannten Notstandshilfe nicht in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten worden sei. Der in der Mitteilung der belangten Behörde angeführte Anspruch auf Notstandshilfe sei nicht korrekt. Betreffend das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten seien gemäß § 6 Notstandshilfe-VO Freibeträge für die Lebensgefährtin und für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind zu berücksichtigen, weshalb sich höhere Tagsätze ergeben würden.

In der Beschwerdevorlage wurde insbesondere ausgeführt, dass am 21.07.2013 bedauerlicher Weise von der belangten Behörde drei Beschwerdevorentscheidungen erlassen worden wären, zwei aufgrund der Anträge auf Wiederaufnahme, eine aufgrund der Beschwerde vom 24.03.2014, diese seien jedoch nicht innerhalb der 10-Wochen-Frist ergangen. Die Beschwerdeführerin habe zudem am 05.08.2014 einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Höhe ihrer ab Juni 2013 zuerkannten Notstandshilfe gestellt, dieser Feststellungsbescheid werde derzeit von der belangten Behörde bearbeitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt einschließlich des vorgebrachten inhaltlichen Wiederaufnahmegrunds als erwiesen an.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit, Entscheidung durch Senat gemäß § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-BMASK, BGBl. I Nr. 71/2013.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Artikel 129 B-VG lautet: Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMASK, BGBl. I Nr. 71/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Spruchpunkt A)

Beschwerdevorentscheidungen:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Der belangten Behörde wurde mit der Einführung des VwGVG die Möglichkeit eröffnet, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, in der es den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers unter Hinweis auf § 276 Abs. 1 BAO (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5) folgend möglich sein soll, in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des [ersten] Bescheides hinausgehen.

Die Behörde ist jedoch infolge der in § 14 VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 27 VwGVG bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gebunden, so dass die Prüfungsbefugnis genau so weit reicht wie jene des Verwaltungsgerichtes. Die Abänderungsbefugnis besteht somit nur in jenem Bereich, auf den sich die Beschwerde bezieht. Die Behörde hat daher zunächst zu überprüfen, wie weit die Beschwerde reicht, was also inhaltlich bekämpft werden soll, da damit der Rahmen für die Beschwerdevorentscheidung abgesteckt wird. Überschreitet die Behörde diesen Rahmen, verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter und sie entscheidet als unzuständige Behörde, was vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, vorausgesetzt es wird mit der Sache befasst, auch ohne entsprechendes Vorbringen der Partei aufzugreifen ist (vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §14 VwGVG, K5; Gerold Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde ZUV 2013/1 S17).

Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin am 21.03.2014 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2013 und vom 26.07.2013, weil nun der Einkommensteuerbescheid sowie der Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2013 des Lebensgefährten, datiert mit 11.03.2014, vorlag. Am 24.03.2014 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2014 ein und verwies darin ebenfalls auf den Einkommensteuerbescheid sowie den Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2013 des Lebensgefährten, datiert mit 11.03.2014.

Mit drei Bescheiden der belangten Behörde vom 21.07.2014 wurde den "Beschwerde" [sic] im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen stattgegeben und die Bescheide der belangten Behörde vom 03.07.2013, vom 26.07.2013 und vom 25.02.2014 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine nochmalige Überprüfung ergeben habe, dass doch Anspruch auf Notstandshilfe bestehe.

Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der belangten Behörde bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen Fehler unterlaufen waren, weil die belangte Behörde in den zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 21.07.2014 hinsichtlich der zum damaligen Zeitpunkt bereits rechtskräftigen Bescheide des AMS vom 03.07.2013 (1. Bescheid) und vom 26.07.2013 (2. Bescheid) fälschlicherweise ausgeführt hatte, es werde den Beschwerden (anstatt den Anträgen auf Wiederaufnahme) stattgegeben und in der Folge wurden durch die Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde die bereits rechtskräftigen Bescheide der belangten Behörde vom 03.07.2013 (1. Bescheid) und vom 26.07.2013 (2. Bescheid) durch Beschwerdevorentscheidungen behoben, weil laut belangter Behörde eine nochmalige Überprüfung ergeben habe, dass der Anspruch auf Notstandshilfe "doch bestehe" [sic). Korrekterweise hätte die belangte Behörde jedoch die hinsichtlich der Bescheide vom 03.07.2013 (1. Bescheid) und vom 26.07.2013 (2. Bescheid) ergangenen Anträge auf Wiederaufnahme behandeln müssen, weshalb die zwei Beschwerdevorentscheidungen zu beheben waren. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass eine Umdeutung in eine Beschwerde aufgrund des Umstandes, dass die Bescheide bereits in Rechtskraft erwachsen waren, nicht möglich ist.

Hinsichtlich der am 24.03.2014 eingebrachten Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2014 (3. Bescheid), indem sie ebenfalls auf den Einkommensteuerbescheid sowie den Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2013 des Lebensgefährten, datiert mit 11.03.2014, verwies, ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde am 21.07.2014, damit deutlich nach Ablauf der zehnwöchigen Frist und somit verspätet erging. Die Fristversäumnis war zweifellos bereits im Zeitpunkt der Genehmigung deutlich erkennbar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch eine verspätete Behördenentscheidung mit dem Fehler der Unzuständigkeit der Behörde behaftet. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst zwei Monate (gemäß § 56 Abs. 2 AlVG im gegenständlichen Fall zehn Wochen) nach Einbringung der Beschwerde erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass diese im Falle der Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht (von Amts wegen, vgl. § 27 VwGVG) zu beheben ist.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.07.2014, welche aufgrund (deutlicher) Versäumung der zehnwöchigen Frist von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde (3. Bescheid) bzw. zwei Bescheide, welche zu Unrecht in der Form von Beschwerdevorentscheidungen ergangen waren (1. Bescheid vom 03.07.2013 und 2. Bescheid vom 26.07.2013).

Den Vorlageanträgen war daher stattzugeben, und die drei bekämpften Bescheide (Beschwerdevorentscheidungen) der belangten Behörde vom 21.07.2014 spruchgemäß zu beheben.

Spruchpunkt B)

Wiederaufnahmeanträge:

Gemäß § 3 Abs. 6 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013 - VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtgericht nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Gemäß § 32 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien Dresdner Straße vom 03.07.2013 (1. Bescheid) und vom 26.07.2013 (2. Bescheid) waren zum Zeitpunkt der Anträge auf Wiederaufnahme bereits in Rechtskraft erwachsen.

Es steht somit unter sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 1 VwGVG der Wiederaufnahmewerberin gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Am 21.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2013 und vom 26.07.2013 (1. und 2. Bescheid), und begründete diese damit, dass ihr Notstandshilfe entgegen der Einschätzung der belangten Behörde doch zustehe, weil der Einkommensteuerbescheid sowie der Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2013 des Lebensgefährten, datiert mit 11.03.2014, nunmehr vorliegen würden.

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG zur Geldendmachung des Wiederaufnahmegrundes, welche ab dem Zeitpunkt, d. h. an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wird im gegenständlichen Fall somit als gewahrt betrachtet.

In den Wiederaufnahmeanträgen verwies die Beschwerdeführerin auf einen erlassenen Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2013 ihres Lebensgefährten, datiert mit 11.03.2014, aufgrund dieses Bescheides ändert sich die Grundlage für die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe, welche der Beschwerdeführerin mittels Bescheiden der belangten Behörde vom 03.07.2013 (1. Bescheid), vom 26.07.2013 (2. Bescheid) und vom 25.02.2014 (3. Bescheid) zu XXXX, nicht zuerkannt worden war.

Es war daher den gegenständlichen Anträgen auf Wiederaufnahme der von der belangten Behörde bereits (mit 1. Bescheid vom 03.07.2013 und 2. Bescheid vom 26.07.2013) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren spruchgemäß stattzugeben.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 24.03.2014 eine Beschwerde gegen den (zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen) Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2014 (3. Bescheid) erhoben hatte, weil der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2013 des Lebensgefährten, datiert mit 11.03.2014, vorlag. Auch dieser Beschwerde wird hiermit Folge geleistet.

Spruchpunkt B)

Zurückverweisung:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevanten Bestimmungen lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, die strikt auf den gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte als Rechtsschutzeinrichtung eingerichtet worden. Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, sieht grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichts liegt. Die Verwaltungsgerichte sollen primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörden vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.06.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe. Dieser wurde mit Bescheid des AMS Wien Dresdner Straße vom 03.07.2013 (1. Bescheid) mangels Vorliegens einer Notlage abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Gleichlautende Entscheidungen ergingen aufgrund des Antrages vom 09.07.2013 (2. Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2013) und aufgrund des Antrages vom 08.10.2013 (3. Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2014). Die belangte Behörde hatte jedoch bei Erlassung der Bescheide keine ausreichenden Ermittlungstätigkeiten durchgeführt und das Ergebnis, wonach der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Notstandshilfe zustehe, nicht hinreichend begründet.

Am 21.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2013 und vom 26.07.2013, und begründete diese damit, dass ihr Notstandshilfe entgegen der Einschätzung der belangten Behörde doch zustehe, weil der Einkommensteuerbescheid sowie der Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2013 des Lebensgefährten, datiert mit 11.03.2014, nunmehr vorliegen würden. In den Wiederaufnahmeanträgen und in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2014 verwies die Beschwerdeführerin auf einen am 11.03.2014 erlassenen Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2013 ihres Lebensgefährten.

Da sich aufgrund dieses Bescheides die Grundlage für die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe, welche der Beschwerdeführerin mittels Bescheiden der belangten Behörde vom 03.07.2013 (1. Bescheid), vom 26.07.2013 (2. Bescheid) und vom 25.02.2014 (3. Bescheid) zu XXXX, nicht zuerkannt worden war, ändert, hat eine Ermittlung des Sachverhalts und eine Neuberechnung der Voraussetzung der Gewährung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für die den drei angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Zeiträumen zu erfolgen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin nach nochmaliger Überprüfung doch ein Anspruch auf Notstandshilfe zusteht, wurde bereits in den drei behobenen Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde selbst vom 21.07.2014 getroffen, eine Bemessung der Höhe der Notstandshilfe erfolgte jedoch nicht. In den Vorlageanträgen der Beschwerdeführerin wurde insbesondere darauf verwiesen, dass betreffend das anrechenbare Einkommen ihres Lebensgefährten gemäß § 6 Notstandshilfe-VO Freibeträge für ihren Lebensgefährten und für ihr im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind zu berücksichtigen seien und es würden sich unter Berücksichtigung der Freibeträge ein höherer Tagessatz ergeben.

Gemäß § 6 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) ist vom Einkommen des Ehepartners ein Betrag frei zu lassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist. Die Freigrenze beträgt pro Monat € 529,-- bzw. € 609,-- (für 2013) für den das Einkommen beziehenden Ehepartner und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt als "wesentlicher Beitrag" zum geschuldeten Unterhalt nicht nur ein finanzieller Beitrag in Frage, sondern auch die Betreuung des Kindes im Rahmen der Haushaltsführung (vgl. das Erkenntnis vom 18.02.2004, Zl. 2000/08/0176, mwN).

Die belangte Behörde hat sich - wie in den Vorlageanträgen ausgeführt - mit dem Vorliegen dieser Voraussetzung in den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 03.07.2013 (1. Bescheid), vom 26.07.2013 (2. Bescheid) und vom 25.02.2014 (3. Bescheid) zu XXXX, nicht in ausreichendem Maße auseinander gesetzt. Sie hat lediglich den nicht näher begründeten Standpunkt vertreten, dass der Beschwerdeführerin keine Notstandhilfe zustehe. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides ihres Lebensgefährten für das Jahr 2013 hatte die belangte Behörde in den Beschwerdevorentscheidungen, welche jedoch wegen Fehler der belangten Behörde bzw. aufgrund nicht fristgerechter Erlassung behoben wurden, lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin doch Notstandshilfe zustehe, eine genaue Darlegung der Berechnung der Höhe der Notstandshilfe erfolgte dabei jedoch nicht.

Dem Bundesverwaltungsgericht wurde diesbezüglich der Sachverhalt nicht hinreichend vorgelegt, und es kann deshalb die Rechtmäßigkeit des den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 03.07.2013 (1. Bescheid), vom 26.07.2013 (2. Bescheid) und vom 25.02.2014 (3. Bescheid) zu XXXX, zugrunde gelegten Sachverhalts nicht beurteilen.

Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen durch das AMS zu ergänzen.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Wiederaufnahmewerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.

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