W215 1418635-1•BVwG W215 1418635-1
W215 1418635-1Tribunal administratif fédéral12 déc. 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W215 1418635-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:
Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2011, Zahl 09 07.672-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo aus (Spruchpunkt III.).
Dagegen richtet sich gegenständliche fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.2. Die Beschwerdevorlage vom 31.03.2011 langte am 05.04.2011 beim Asylgerichtshof ein.
I.3. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt gemäß der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung W184 zur Erledigung zugeteilt.
Mit Schreiben vom 12.08.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht mit Vorlage einer Geburtsurkunde des Einwohner- und Standesamtes der XXXX, von der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin, XXXX, unterrichtet und dass diesem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014, Zahl 1014561507/14521625, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 3 Abs. 5 leg. cit. festgestellt wurde, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Schriftsatz vom 14.08.2014 wurde eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege seiner Vertretung samt Anlagen erstattet.
Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Nathan XXXX, Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo.
II.1.2. Dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014, Zahl 1014561507/14521625, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 3 Abs. 5 leg. cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Feststellung zur Angehörigeneigenschaft (II.1.1.) beruht auf der vorgelegten Geburtsurkunde des Einwohner- und Standesamtes der XXXX. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
II.2.2. Der Verfahrensgang im Asylverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin (II.1.2.) ergibt sich aus dem im Akt einliegenden oben näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß § 34 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein Familienverfahren erfüllt. Wie bereits ausgeführt, wurde dem minderjährigen Kind der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass dem minderjährigen Kind der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, ist § 34 Abs. 6 AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 nicht anzuwenden.
Nachdem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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