W195 2014452-1•BVwG W195 2014452-1
W195 2014452-1Tribunal administratif fédéral12 déc. 2014
ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren,<br/>mehrfache Honorierung, Pauschalgebühren, Sachverständigengebühr,<br/>Sachverständigengutachten
W195 2014452-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu XXXX datiert mit XXXX, beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit
XXXX
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Antragsteller, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Beschluss vom XXXX von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG als nichtamtlicher Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:
Ist die Beschwerdeführerin verhandlungsfähig?
Liegt bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. Traumatisierungsstörung oder eine andere psychische Erkrankung vor?
Ist die Beschwerdeführerin aufgrund einer dieser Erkrankungen daran gehindert, sich an das 2012 bis 2013 Erlebte zu erinnern und das Erinnerte kohärent wiederzugeben?
Welcher Behandlung bedarf die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankungen?
Ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer Erkrankungen arbeitsfähig?
In der Honorarnote vom XXXX beantragte der Antragsteller für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens, inkludierend Befunderhebung, Mühewaltung, Aktenstudium, Zeitversäumnis, Postgebühr, Schreibgebühr in Verbindung mit der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten pauschal eine Gebühr von XXXX zuzüglich XXXX zu entrichtende Umsatzsteuer von XXXX, insgesamt sohin XXXX.
Mit Schreiben vom 24.11.2014 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und § 43 GebAG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, dass ihm für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Pauschaltarif für Ärzte für Mühewaltung gemäß § 43 GebAG, gemäß § 30 GebAG die Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und gemäß § 31 GebAG sonstige Kosten sowie gemäß § 36 GebAG die Gebühr für Aktenstudium zustehe.
Mit Stellungnahme vom 29.11.2014, welche am 10.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:
-) Mühewaltung § 43 (1) je € 116,20 XXXX
Psychiatrischer Befund
Neurologischer Befund
4 weitere Fragestellungen
-) Aktenstudium § 36 XXXX
-) Schreibgebühr § 31/3 XXXX
1 Urschrift (á € 2,00) 13 Seiten
2 Durchschriften (á € 0,60)
-) Studium von Krankengeschichten, Befunden § 35
(Krammer-Schmidt, GebAG, E17 zu § 35) XXXX
-) Kosten nach § 30
(Beiziehung von Hilfskräften, Anlegen eines Handaktes,
Terminkoordination, Anfertigung von Kopien, etc.) XXXX
-) Geh- bez. Fahrzeiten zum Aktentransport XXXX
-) Porti und Telefon XXXX
Summe XXXX
20% USt. XXXX
Endsumme XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).
Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.
Zu A)
§ 34 Abs. 2 GebAG normiert: "Ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus dem Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen."
Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.
Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:
"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[...]"
Zu dem Vorbringen des Antragstellers, dass die Gebühr gemäß § 43 GebAG sechs Mal zu verrechnen sei, einmal für den psychiatrischen Befund, einmal für den neurologischen Befund und vier Mal für vier weitere Fragestellungen, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75, OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).
Da im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen wurde, ist eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig. Aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX ergeben sich insgesamt fünf Fragenkomplexe.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Neurologisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG XXXX
Psychiatrisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG XXXX
vier weitere Fragenkomplexe gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG XXXX
Aktenstudium wie beantragt XXXX
Schreibgebühr wie beantragt XXXX
Studium von Krankengeschichten wie beantragt XXXX
Kosten nach § 30 (Beiziehung von Hilfskräften udgl.) wie beantragt
XXXX
Geh- bez. Fahrzeiten zum Aktentransport wie beantragt XXXX
Porti und Telefon wie beantragt XXXX
Zwischensumme XXXX
20 % USt XXXX
Gesamt XXXX
Es war daher die Gebühren des Sachverständigen mit XXXX zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Ergänzend wird ausgeführt, dass bei zunächst pauschal verzeichneten Gebühren eine höhere aufgeschlüsselte Gebühr im Wege des Verbesserungsverfahrens unzulässig ist, wenn sie nicht innerhalb der 14-tätigen Frist gemäß § 38 Abs. 1 GebAG (nach Abschluss der Sachverständigentätigkeit) geltend gemacht wurde. Die Höhe des ursprünglichen Pauschalbetrages darf bei der Gebührenbestimmung nicht überschritten werden (OLG Wien SV 2011/2, 100).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.