W170 1435348-1•BVwG W170 1435348-1
W170 1435348-1Tribunal administratif fédéral12 déc. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitische<br/>Aktivität, gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung
W170 1435348-1/25E
Schriftliche Ausfertigung des am 06.11.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruch-punkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 13 00.015-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 31.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 2.1.2013 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 11.4.2013 einer behördlichen Einvernahme durch ein Organ des (damaligen) Bundesasylamtes unterzogen.
Im Rahmen der Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen vor, Syrien etwa im November 2012 verlassen zu haben, da sie und ihr Ehemann Flüchtlinge aus Homs bei sich zu Hause aufgenommen hätten und deshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin, während diese einkaufen gewesen sei, von staatlichen Sicherheitsorganen festgenommen worden sei. Seitdem werde der Mann der Beschwerdeführerin vermisst und fürchte diese ebenfalls um ihr Leben.
Im Rahmen der behördlichen Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen vor, dass sie Syrien im November 2012 verlassen habe, da sie ihr Ehemann, der mit der Regierung zusammenarbeite, im Oktober 2012 weggeschickt habe. Während der Ehe, die die Beschwerdeführerin gegen den Willen ihrer Eltern geschlossen habe, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin verboten, die Schule zu besuchen. Auch sei der Ehemann der Beschwerdeführerin in einen Anschlag verwickelt, was die Beschwerdeführerin zufällig bei einem Telefonat belauscht habe. Nach dem Telefonat sei der Ehemann der Beschwerdeführerin für eineinhalb Monate verschwunden, als dieser wieder nach Hause gekommen sei, habe sich die Beschwerdeführerin in Kamishli bei ihrem Großvater aufgehalten. Sie sei daraufhin von ihrem Ehemann verbal bedroht worden, habe dieser der Beschwerdeführerin Vorwürfe gemacht, diese mit dem Umbringen bedroht und der Beschwerdeführerin mitgeteilt dass deren Ehe nunmehr geschieden sei. Weiters sei der Name der Beschwerdeführerin und dass diese gegen das nunmehrige Regime überall bekannt.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt legte die Beschwerdeführerin einen auf diese lautenden syrischen Personalausweis sowie einen auf diese lautenden syrischen Führerschein vor. Weiters legte die Beschwerdeführerin einen auf ihren Ehemann lautenden Melderegisterauszug aus dem Familienbuch vor.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 06.05.2013, erlassen am 13.05.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass feststehe, dass die Beschwerdeführerin syrische Staatsangehörige sei. Weiters wurde festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates unglaubwürdig seien. Allerdings seien hinsichtlich Syriens Umstände festzustellen, die bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung relevanter Rechte bedeuten würden.
Daher sei spruchgemäß zu entscheiden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Gz. 13 00.015-BAI, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit am 23.05.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruch-punkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel rechtswidrig sei.
Daher wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
5. Die Beschwerde wurde samt dem relevanten Verwaltungsakt am 31.05.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt. Seitens des Asylgerichtshofes wurden keine Ermittlungsschritte gesetzt. Mit Ablauf des 31.12.2013 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht über.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurden am 10.07.2014 und am 06.11.2014 je eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser brachte die beschwerdeführende Partei unter anderem vor, dass sie in Österreich durch Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime exilpolitisch tätig sei. Diesbezüglich wurden vom Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeugen einvernommen, die die Teilnahme der Beschwerdeführerin an verschiedenen Demonstrationen bestätigten.
Im Verfahren Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Länderberichte als Beweismittel in das Verfahren eingeführt:
Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012);
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum,;
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;
UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013;
UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerationswith regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013
Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,
http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/syrian-born-man-charged-spying-activists-usa-2011-10-12;
Zugriff 7.12.2011;
The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011:
Zugriff 7.12.2011 und
Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012:
http://derstandard.at/1353207597982/Prozess-wegen-Spionage-fuer-syrischen-Geheimdienst-in-Berlin;
Zugriff am 28.11.2012.
Am Ende der zweiten mündlichen Verhandlung wurde das nunmehr schriftliche auszufertigenden der Erkenntnis mündlich verkündet.
Darüber hinaus wurden die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel in das Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso hat es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2)
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich des Spruchpunktes I. angefochten wurde, wobei Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurde.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest, diese ist ein in Österreich unbescholtene, volljährige syrische Staatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich gegen das syrische Regime exilpolitisch tätig, da sie in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat.
Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass sie wegen dieser exilpolitischen Tätigkeit im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien. Es ist daher nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.
Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen syrischen Personalausweis. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer am 05.11.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellung hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus deren Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den glaubhaften Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen. Diesen Aussagen ist in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten worden.
Hinsichtlich der Folgen einer exilpolitischen Tätigkeit ist auf folgende in der Verhandlung vorgehaltenen und unwidersprochen gebliebenen Überlegungen hinzuweisen:
Nach dem Bericht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012) werden öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011), in den USA und in Deutschland wurden laut Medienberichten verschiedene Mitarbeiter eines syrischen Nachrichtendienstes angeklagt, weil diese Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den USA, in Deutschland und in Syrien gegen das syrische Regime protestierten. (The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012).
Hinsichtlich des Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist einerseits auf die rechtskräftige Zuerkennung des Status der subsidär Schutzberechtigten, seitdem sich die allgemeine Lage Syrien nicht verändert hat, hinzuweisen und andererseits auf den Umstand, dass nicht zu erkennen ist, dass Syrien über einen anderen Reiseweg als über den Flughafen von Damaskus zumutbar erreicht werden kann.
Hinsichtlich der Feststellung des Fehlens von Asylausschluss und -endigungsgründen ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich kein Hinweis erkannt werden kann.
Zu A)
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher nunmehr (d.h. nach Ablauf des 31.12.2013) gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 13.05.2013 erlassen und die Beschwerde am 23.05.2013 bei der Behörde eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Im vorliegenden Fall ist dies ohne Zweifel Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass diese objektiv nachvollziehbar fürchten muss, in ihrem Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, somit auf Grund ihrer (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung. Da die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.
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