BVwG W106 2012186-1

W106 2012186-1Tribunal administratif fédéral12 déc. 2014

Regest

Arbeitsplatz, Arbeitsplatzzuweisung, Begründungsmangel,<br/>Dauerverwendung, Organisationsänderung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>schonendste Variante, Verfahrensmangel, Versetzung, wichtiges<br/>dienstliches Interesse, Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W106 2012186-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2012186.1.00

Spruch

W106 2012186-1/5E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter SUPPAN, Alter Platz 24, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 18.08.2014, Zl. P745051/65-PersB/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG iVm § 38 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(09.12.2014)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe M BUO 1 ernannt. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er als Sanitätsunteroffizier im Jägerbataillon 25 (JgB25) (M BUO 1, Funktionsgruppe 1) verwendet.

I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 25.06.2014 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass verfahrensgegenständliche Personalmaßnahme in Aussicht genommen sei. Weiter wird auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, hingewiesen.

Dagegen erhob der BF rechtzeitig Einwendungen. Er stimmte der Maßnahme nicht zu, weil es dadurch zu einer erheblichen Verschlechterung der Entgeltbedingungen und zur Minderung seines Ansehens kommen würde. Er möchte weiterhin als SanUO/DGKP in Klagenfurt verwendet werden.

I.3. Mit Bescheid vom 18.08.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr 333, werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 von Amts wegen von Ihrer bisherigen Funktion abberufen, zur StbKpDBetr/MilKdo KÄRNTEN (Personalprovider) mit Dienstort 9020 KLAGENFURT versetzt und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Organisationsplannummer BS7, Truppennummer 8291, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn, unter Anwendung des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, diensteingeteilt. Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.

BEGRÜNDUNG

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergibt sich in den entscheidungsrelevanten Bereichen der nachstehende Sachverhalt:

Mit GZ S92610/1-Org/2014 vom 3. Februar 2014 sowie mit GZ S91669/1-GStb/2014 vom 13. Februar 2014 wurden nach Zustimmung durch das Bundeskanzleramt die konkreten Umsetzungsschritte für eine grundlegende und alle Organisationselemente umfassende Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres angeordnet. Im Zuge dieser Organisationsänderung ist neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch Ihr bisheriger Arbeitsplatz weggefallen.

Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze hat ergeben, dass kein einziger Arbeitsplatz frei ist, der Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung, Ihrer fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung sowie der im Zusammenhang mit Ihrem bisherigen Dienstort gegebenen sozialen Rahmenbedingungen auch nur annähernd adäquat ist.

Mit Schreiben vom 25.06.2014, GZ P745051/63-PersB/2014 wurde Ihnen mittels Vorhalteverfahren gegenständliche Personalmaßnahme zur Kenntnis gebracht, welches Sie am 30.06.2014 übernommen haben.

Innerhalb offener Frist brachten Sie nachstehende Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vor:

‚Ich stimme dieser Personalmaßnahme nicht zu. Beim Personalgespräch am 20.03.2014 und am 14.04.2014 wurden meine Einwände nicht berücksichtigt, obwohl ich beim Personalgespräch mitgeteilt habe, dass ich benachteiligt und nicht gleich behandelt werde, sowie durch diese Maßnahme zur erheblichen Verschlechterung der Entgeltbedingungen und zur Minderung des Ansehens führen würde. Ich möchte weiterhin in meiner Qualifikation als SanUO/DGKP in Klagenfurt verwendet werden. Gemäß § 38 BDG steht mir doch ein gleichwertiger Arbeitsplatz zu, ohne dass ich dadurch persönliche, familiäre und soziale Nachteile habe.'

Die ho. Dienstbehörde hat zum vorliegenden Sachverhalt Folgendes erwogen:

Gemäß § 38 Abs 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt gemäß Abs 3 Z 1 und 2 leg cit insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation sowie bei der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.

Im vorliegenden Fall wurde die gesamte Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres einer grundlegenden und alle Organisationselemente umfassenden Änderung unterzogen, im Zuge derer neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch Ihr bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist. Aus diesen Gründen besteht daher zweifelsfrei ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Abberufung von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz sowie an einer Versetzung zur StbKpDBetr/MilKdo K (Personalprovider) und Einteilung auf den nicht systemisierten, im Spruch angeführten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971.

Bezüglich Ihres Einwandes hinsichtlich erheblicher Verschlechterung Ihrer Entgeltbedingungen wird festgestellt, dass Sie für die Dauer der Anwendung der Bestimmungen des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, besoldungsrechtlich keinerlei Nachteile durch die Versetzung auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971 erleiden, da Ihre besoldungsrechtliche Stellung für die Dauer der Anwendung der Bestimmungen des § 113e GehG weiterhin M BUO 2, FG 1, ist.

Allfällige Zulagen und Nebengebühren sind ausschließlich an das Tätigkeitsprinzip gebunden. Es ist jedoch das vornehmliche Ziel der zuständigen Dienstbehörde sowie des Personalproviders Sie in weiterer Folge möglichst rasch auf einen Ihrer Ausbildung entsprechenden, freien und systemisierten Arbeitsplatz einzuteilen.

Bezüglich Ihres Einwandes hinsichtlich vermuteter Nichtberücksichtigung Ihrer persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse bei der in Aussicht genommenen Versetzung von Amts wegen, wird festgestellt, dass gemäß § 38 Abs 4 BDG 1979 die familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten bei einer Versetzung von Amts wegen an einen anderen Dienstort zu berücksichtigen sind, die gegenständliche Versetzung bedingt, wie im Spruch ausgeführt, keine Änderung des Dienstortes.

Sie werden daher aus wichtigen dienstlichen Interessen von Ihrem alten Arbeitsplatz abberufen und auf den im Spruch angeführten Arbeitsplatz eingeteilt, da diese Personalmaßnahme die schonendste Variante der Einteilung darstellt."

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und beantragt, den Bescheid aufzuheben, allenfalls die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Behörde begründe das dienstliche Interesse mit einer umfassenden Änderung der gesamten Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres, wodurch unter anderem auch der bisherige Arbeitsplatz des BF weggefallen sei. Die Begründung sei mangelhaft, nicht überprüfbar und auch unrichtig.

Die Feldambulanz (FAmb) soll zwar in der ursprünglichen Form mit der gegebenen Bettenzahl nicht weiter geführt werden, am bisherigen Standort in der Khevenhüllerkaserne werden jedoch beim JgB 25 weiterhin Krankenbetten zur Betreuung von GWD und Kaderpersonal geführt. Eine Stellungnahme der Dienstbehörde, aus welchem Grund der BF in seiner bisherigen Funktion nicht an dieser Dienststelle weiter tätig sein sollte, fehle.

Die Dienstbehörde habe keine konkreten Ermittlungen darüber angestellt, welche Erwägungen zur bekämpften Versetzung geführt haben. Es sei nicht einmal festgestellt, ob nicht der dem Beamten trotz Umsetzung von Änderungen verbliebene Rest an höher wertigen Tätigkeiten im erheblichen Ausmaß verblieben sei (VwGH 25.02.1998, 96/12/0018). Es wären klare Feststellungen zu treffen gewesen, von welchen gesetzlich gesicherten organisatorischen und personellen Änderungen ausgegangen werde.

Der bekämpfte Bescheid sei einseitig und berücksichtige nicht die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Betroffenen. Im Vordergrund stehe ausschließlich das dienstliche Interesse.

Der BF sei im Juli 1999 zur S-Kompanie des Jägerbataillons 25 in der Khevenhüllerkaserne eingerückt. Nach Abschluss der UO-Ausbildung habe sich der BF für den Sanitätsbereich interessiert, habe im Heeresspital in Wien die erforderlichen Kurse abgeschlossen und die Praktika in verschiedenen Krankenhäusern absolviert. Als SanUO bei der S-Kompanie sei der BF mit der Ausbildung der GWD im Sanitätswesen und Erster Hilfe und der Weiterbildung zum Sanitätsgehilfen, der gesamten San-Versorgung in der Kompanie, Durchführung aller erforderlichen medizinischen Maßnahmen, wie Ausbildungskurse, Impfungen etc. betraut gewesen. Die S-Kompanie habe eine Stärke von rund 250 Mann, davon rund 120 Berufssoldaten.

Nach der Umstrukturierung 2010 sei der BF der FAmb in der Khevenhüllerkaserne dienstzugeteilt worden, wo er auf der Internen und Chirurgischen Station als diplomierter Gesunden- und Krankenpfleger mit dem Dienstgrad OStWm tätig gewesen sei. Sie haben rund 40 Betten gehabt, der Vorgesetzte sei ein Oberstarzt gewesen. Der BF sei Dienstvorgesetzter von rund 8 Rettungssanitätern, von Kraftfahrern und einer Pflegehelferin gewesen. Es habe zwei leitende Positionen gegeben. Vzlt. B. sei bei zahlreichen Auslandseinsätzen gewesen, sodass der BF über einen Zeitraum von rund vier Jahren als sein Stellvertreter die Interne Station geleitet habe, von wo der BF nun abberufen wurde.

Der BF sei unterhaltspflichtig für seine Ehegattin und für die drei Kinder. Er seit 1998 gemeinsam mit meiner Gattin Eigentümer eines Einfamilienwohnhauses. Die Kostenbelastung aus der Wohnbauförderung bestehe noch einige Jahre.

Die bekämpfte Versetzung begründe im Gegensatz zu den Ausführungen im Bescheid eine wesentliche Gehaltseinbuße. Der BF sei derzeit als MBUO 1 eingestuft. Eine weitere Einstufung in MBUO 2 bedeute eine wesentliche Benachteiligung. Dass Zulagen und Nebengebühren an das Tätigkeitsprinzip gebunden sind, sei bekannt. Es sei jedoch nicht auf derartige Einzelheiten einzugehen, sondern es der bisherige Dienstplatz in seiner gesamten inhaltlichen Tätigkeit und auch in der gesamten Entlohnung zu betrachten.

Die Einteilung auf einem nicht systemisierten Arbeitsplatz im Personalprovider beim MilKdo bedeute neben Gehaltseinbuße aus Dienstzulage, Ergänzungs- und Erschwerniszulage in der Krankenpflege sowie Gefahrenzulage für infektiöse Erkrankungen von rund € 400,-- netto monatlich auch die Verhinderung jeglicher weiterer Aufstiegschance. Der BF könne keinen anderen Dienstgrad erreichen, die Pensionshöhe werde dem geringeren Einkommen angepasst.

Mit der unzulässigen Versetzung missachte die Dienstbehörde auch wesentliche Bestimmungen betreffend die dienstliche Weiterbildung, die Mitarbeiterqualifizierung und das dienstliche Fortkommen (§§ 33, 36 und 45 BDG). Wird ein Beamter auf einen neuen Arbeitsplatz versetzt, müsse erkennbar sein, mit welcher Pflicht dieser verbunden ist. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfanges der Dienstpflichten sei bei der Zuweisung zum Personalprovider keinesfalls gegeben. Der Dienstgeber habe es in der Hand, den BF zu Tätigkeiten einzuteilen, für die er nicht ausgebildet sei und die gegenüber meiner bisherigen minderwertig seien.

Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht habe die Dienstbehörde selbst bei begründetem Abzugs- oder Zuweisungsinteresse eines Beamten von mehreren Möglichkeiten, die schonendste zu wählen und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate zu zuweisen. Es werde dabei jener Arbeitsplatz als erstes in Frage kommen, der dem bisherigen ident oder weitest gehend ident ist. Wenn dies nicht möglich ist, sei dem Beamten eine möglichst gleichwertige, jedenfalls eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zu zuweisen. Diese Gleichwertigkeit sei im gesamten Dienstbehördenbereich zu prüfen.

Die entsprechende Voraussetzung sei nicht ermittelt und darüber auch keine Feststellungen getroffen worden.

Der Dienstgeber habe es auch unterlassen, die beabsichtigten und nun tatsächlich umgesetzten Umstrukturierungsmaßnahmen im Sanitätsbereich rechtzeitig anzukündigen. Der BF hätte mich ansonsten für einen sicheren Arbeitsplatz im Landesdienst entscheiden können.

Im Personalgespräch vom 23.3.2014 sei dem BF von meinem Dienstvorgesetzten ein Zielarbeitsplatz zugesichert worden. Der Personalprovider sei nichts anderes als eine Warteliste für militärische Mitarbeiter, die auf die Gnade des Dienstgebers angewiesen seien, weiter in irgendeiner Form tatsächlich beschäftigt zu werden. Es sei kein systemisierter Arbeitsplatz, das weitere militärische Fortkommen, Erreichung des nächsten Dienstgrades oder Sicherung der Pension im bisherigen Umfang seien nicht gewährleistet.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 12.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; vielmehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.

Der BF rügt das Fehlen konkreter Feststellungen, um Beurteilung zu können, von welchen organisatorischen und personellen Änderungen die Dienstbehörde ausgehe. Die Begründung der gesetzten Personalmaßnahme mit einer umfassenden Änderung der gesamten Sanitätsorganisation des ÖBH, wodurch auch der Arbeitsplatz des BF weggefallen sei, sei mangelhaft und nicht überprüfbar.

Der BF ist bereits mit dieser Argumentation im Recht.

Die Dienstbehörde begründet die Notwendigkeit der Personalmaßnahme lapidar damit, dass die gesamte Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres einer grundlegenden und alle Organisationselemente umfassenden Änderung unterzogen wurde, im Zuge derer neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz des BF weggefallen sei, aus welchen Gründen zweifelsfrei ein wichtiges dienstliches Interesse an der getroffenen Personalmaßnahme bestehe.

Damit hat es die Behörde aber verabsäumt, die angeführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen näher darzustellen und darzulegen inwieweit der Inhalt der dem BF auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht (vgl. BerK 10.09.2013, GZ 54/10-BK/13, mwN).

Im Übrigen kann auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nicht jede Verwendungsänderung gerechtfertigt werden. Vielmehr obliegt es der Dienstbehörde, den Beamten - ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung - unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen (vgl. BerK 07.04.2006, GZ 165/9-BK/05; 07.06.2000, GZ 1/13-BK/00; 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98; 29.06.2000, GZ 2/11-BK/00; 01.10.2003, GZ 167/14-BK/03; 08.03.2006, GZ 152/50-BK/05).

Die Dienstbehörde wäre daher auch bei Vorliegen eines Abzugsinteresses verpflichtet gewesen, eine nähere Prüfung vorzunehmen, ob dem Beamten eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung adäquate Verwendung zugewiesen werden kann, das heißt die für den Beamten schonendste Variante zu wählen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 30.04.2014, 2013/12/0190). Welche konkreten Ermittlungsschritte die Behörde in dieser Hinsicht unternommen hat, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde insbesondere auch auf das Vorbringen des BF näher einzugehen haben, dass beim JgB 25 in der Khevenhüllerkaserne weiterhin Krankenbetten geführt würden, und warum der BF nicht in seiner bisherigen Funktion an dieser Dienststelle weiter tätig sein könne. Dabei soll nicht unberücksichtigt bleiben, dass der BF eine langjährige und kostenintensive Ausbildung als Diplomierter Gesunden- und Krankenpfleger absolviert hat und der Dienstgeber im Falle dass entsprechende Arbeitsplätze verfügbar sind, auch im Interesse eines ökonomischen Personaleinsatzes gehalten ist, Beamte ihrer Ausbildung entsprechend einzusetzen.

Sollte abermals die Versetzung auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 (Personalprovider) in Betracht gezogen werden, wird die Behörde auch zu überprüfen haben, inwieweit die Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes überhaupt die Zuweisung einer Dauerverwendung im Verständnis des § 38 Abs. 1 BDG darstellt (BVwG 09.12.2014, W106 2013067-1/3E, und dort zit. Rechtsprechung der Berufungskommission).

Da die Dienstbehörde sohin notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und auch dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung nicht entsprochen hat, war im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die zu §§ 38 und 40 BDG 1979 ergangene, in diesem Punkt einheitliche und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der vormals zuständigen Berufungskommission ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Auch im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor: Die Ratio und inhaltliche Gestaltung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG entspricht jener des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung), sodass auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung verwiesen werden kann. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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