BVwG W221 1422461-1

W221 1422461-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung

Texte intégral

BVwG W221 1422461-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W221.1422461.1.00

Spruch

W221 1422461-1/16E

W221 1422462-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX, geb. XXXX, und 2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Eritrea, vertreten durch die Caritas Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 13.10.2011, 1.) Zl. 11 01.993-BAG und 2.) Zl. 11.01.994-BAG, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide

behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin und ihre damals minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, reisten am XXXX per Transitflug aus Sotschi nach Österreich ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben die Beschwerdeführerinnen an, Staatsangehörige Eritreas und orthodoxen Glaubens zu sein sowie der Volksgruppe der Tigrinja anzugehören. Zum Nachweis ihrer Identität legten die Beschwerdeführerinnen eritreische Reisepässe vor.

Am 28.02.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerinnen statt. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen an, dass sie von den Behörden belästigt worden sei, nachdem ihr Ehemann umgebracht worden sei. Sie wisse nicht, von wem oder weshalb er umgebracht worden sei, er sei Soldat gewesen. Die Herausgabe des Leichnams sei ihr verweigert worden. Sie sei mit dem Umbringen bedroht worden, könne aber nicht sagen, ob die Männer Soldaten oder Polizisten gewesen seien. Man habe sie auch verhaften wollen. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt und habe daher mit ihrer Tochter das Land verlassen. Sie habe nur eine Tochter mitnehmen können, da das Geld nicht gereicht habe, um mit der ganzen Familie zu flüchten.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am gleichen Tag vor, dass ihr Vater getötet worden sei und ihre Mutter Probleme in der Heimat gehabt habe.

Am 07.03.2011 wurden die Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Tigrinya niederschriftlich einvernommen. Befragt zu ihren Fluchtgründen brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie und ihre Kinder, nachdem ihr Ehemann vor etwa acht Jahren in einem Gefängnis verstorben sei, bedroht worden seien, da sie seinen Leichnam gewollt habe. Vor etwa einem Jahr seien "sie" zu ihr gekommen und wollten, dass sie nie wieder nach ihren Ehemann suchen solle. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben. Sie sei mit ihrer Tochter ausgereist, da diese krank und auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Die Tochter habe dieselben Fluchtgründe wie sie.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu ihren Fluchtgründen vor, dass ihre Mutter wisse, warum sie das Herkunftsland verlassen hätten. Befragt zu ihren Gesundheitszustand gab sie an, dass sie eine ärztliche Behandlung gehabt habe, da ihr Nacken weh tue; Medikamente nehme sie keine.

Bei einer ärztlichen Untersuchung am 28.02.2011 wurde bei der Zweitbeschwerdeführerin ein angeborener Schiefhals diagnostiziert.

Am 05.08.2011 langte die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Echtheit der Pässe ein. Die Pässe würden mit dem vorhandenen Vergleichsmaterial übereinstimmen. Fraglich bleibe hingegen die Ausstellung der eritreischen Exit-Visa in das Format Eritrea ALT, da diese Pässe eigentlich gegen Gebühr ungültig gemacht und durch neue Pässe ersetzt werden müssen.

Am 09.08.2011 wurde die Erstbeschwerdeführerin abermals vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei sie eingangs erklärte bisher die Wahrheit gesagt zu haben und zu ihren Fluchtgründen ihre bisherigen Angaben wiederholte. Auf die Frage, wie sie zu ihren Pässen gekommen sei, gab sie an, dass sie die Pässe für Geld habe machen lassen von Personen, die sie nicht kenne. Hinsichtlich ihrer Tochter brachte sie vor, dass auch sie von den Soldaten belästigt worden sei und sie ihren Körper nicht richtig kontrollieren könne.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 13.10.2011, zugestellt am 19.10.2011, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Eritrea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Darin wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen legal unter Verwendung ihrer Reisepässe ausgereist seien. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einem angeborenen Schiefhals. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin von Soldaten in Zusammenhang mit dem Tod ihres Mannes bzw. den diesbezüglichen Nachforschungen bedroht und belästigt worden sei. Auch die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachte Bedrohung der Zweitbeschwerdeführerin sei nicht glaubhaft. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht. Ein starkes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerinnen keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen und nicht zu einem gefährdeten Personenkreis zu zählen seien, sei, angesichts der äußerst restriktiven Bestimmungen der eritreischen Behörden, die Ausstellung der vorgelegten Reisepässe. Glaubhaft und verständlich sei hingegen, dass die Beschwerdeführerinnen Eritrea in der Hoffnung auf bessere medizinische Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin verlassen hätten und den Beschwerdeführerinnen zu diesem Zweck ein Ausreisevisum erteilt worden sei. Dies sei auch mit den Informationen im Country of Origin Information Report des UK Home Offices vom 15.04.2011 in Einklang zu bringen, wonach es in der Praxis für jene Personen, welche von der Wehrpflicht ausgenommen seien (etwa Alte und Kranke) leichter sei, einen Pass zu erhalten. Sowohl die Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin würden in diese Zielgruppe fallen.

Im Fall einer Rückkehr würden die Beschwerdeführerinnen über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Der Erstbeschwerdeführerin wäre es wieder möglich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass ein Mindeststandard an medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat gewährleistet sei, weshalb trotz Vorliegens eines angeborenen Schiefhalses kein Hindernis für eine Verbringung in den Herkunftsstaat festzustellen sei.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG jeweils vom 14.10.2011 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung und der Zweitbeschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Gegen die oben genannten Bescheide wurde durch den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eine, beide Beschwerdeführerinnen betreffende, Beschwerde erhoben, welche am 28.10.2011, beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das durchgeführte Verfahren mangelhaft sei, da Angaben der Beschwerdeführerinnen teilweise nicht protokolliert worden und offene Fragen unerörtert geblieben seien. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen und insbesondere bei der Erstbeschwerdeführerin um eine vollkommen ungebildete Frau handle, weshalb sie kaum in der Lage sei sich entsprechend auszudrücken. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin vor Jahren in ein Gefängnis eingesperrt worden sei. Erst als sich die Erstbeschwerdeführerin nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt habe, hätten die Probleme in Form von Belästigungen begonnen, wobei die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei die Art der Belästigungen anzugeben, was auf eine schwerwiegende Traumatisierung schließe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Angaben zum Fluchtgrund seien plausibel und durch die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid gedeckt. Auch nach der Rückkehr müssten die Beschwerdeführerinnen Gefahr laufen in Eritrea verhaftet zu werden.

In Eritrea habe die Korruption stark zugenommen und würden auch amtliche Reisepässe gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern ausgestellt. Die Beschwerdeführerinnen hätten auf diese Weise ihre Reisepässe erhalten, andernfalls hätten sie aufgrund der derzeitigen Lage kaum eine realistische Möglichkeit einen Reisepass zu bekommen.

Sowohl die Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin seien schwerst traumatisiert und psychisch krank. In Eritrea hätten sie keine Möglichkeit eine entsprechende ärztliche Behandlung zu bekommen. Dazu sei die wirtschaftliche Lage in Eritrea für die Beschwerdeführerinnen als alleinstehende Frauen existenzbedrohend, was im Asylverfahren nicht näher erörtert worden sei. Sie hätten keine Möglichkeit einer ausreichenden Unterkunft oder Verpflegung zu erlangen. Es gebe keine Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung in Eritrea. Der Entzug der lebensnotwendigen Existenzgrundlage sei auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes asylrelevant.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 11.11.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Mit Verfahrensordnung vom 02.07.2012 wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG 2005 aufgrund unbekannten Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerinnen eingestellt.

Mit Schreiben vom 27.08.2012 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerinnen im Zuge einer Dublin-Überstellung wieder im Bundesgebiet eingetroffen sind.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.09.2012 wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund der bekanntgegebenen Zustelladresse fortgesetzt.

Mit Schreiben vom 28.09.2012 teilte der damalige rechtsfreundliche Vertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit.

Mit Eingabe vom 02.09.2013 wurde die Bevollmächtigung der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde eine ergänzende Stellungnahme eingebracht, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es möglich sei durch Bestechung Pässe ausgestellt zu bekommen. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführerinnen Verfolgung drohe, da diese "höchstwahrscheinlich nicht auf legalem Wege" zu ihren Reisedokumenten gekommen seien. Weiters sei die Frauenrechtssituation in Eritrea katastrophal. Insbesondere alleinstehende, mittellose ältere Frauen, ohne familiären und sozialen Rückhalt würden massiv diskriminiert und stigmatisiert werden. Daher wäre der Erstbeschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eigene Fluchtgründe, jedoch könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass die mittlerweile volljährige Zweitbeschwerdeführerin zum Militärdienst eingezogen werde bzw. sei nicht ausgeschlossen, dass sie als Deserteurin behandelt werden würde. Zudem sei die Zweitbeschwerdeführerin körperlich behindert; sie leide an einem Cervicalsyndrom und es liege eine deutliche Bewegungseinschränkung vor. Es sei anzunehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin allein aufgrund der körperlichen Behinderungen massiver gesellschaftlicher Stigmatisierung, Diskriminierung und Misshandlungen ausgeliefert wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin wäre als alleinstehende, junge, körperlich behinderte Frau als Mitglied einer sozialen Gruppe nach der GFK anzusehen und müsste ihr daher Asyl gewährt werden.

Zum Beweis der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin wurde vorgelegt:

Befund der Röntgendiagnostik XXXX vom 04.02.2013

Befund Orthopädisches Krankenhaus XXXX vom 07.06.2013

Mit 28.08.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen am 19.10.2011 zugestellt. Die Beschwerde ging am 28.10.2011, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und damit sind sie Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor. Der Umstand, dass die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Zweitbeschwerdeführerin nunmehr volljährig ist, steht der Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens nicht entgegen; die während des Verfahrens volljährig gewordene Zweitbeschwerdeführerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig und gilt daher entsprechend der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 trotz zwischenzeitlich eingetretener Volljährigkeit als Familienangehöriger iSd § 34 AsylG 2005.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die Zweitbeschwerdeführerin war bei Bescheiderlassung zweieinhalb Monate vor ihrem 17. Geburtstag. Laut dem im Bescheid angeführten Länderfeststellungen (durch Verweis auf den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin) müssen Schüler das letzte Schuljahr im Militärlager Sawa absolvieren, wo sie ihre militärische Grundausbildung erhalten und danach zum (in der Praxis unbegrenzten) Wehrdienst eingezogen werden. Das Bundesasylamt hat es jedoch unterlassen, die Zweitbeschwerdeführerin, die in Eritrea die Schule besucht hat, zu dem ihr bevorstehenden Wehrdienst zu befragen bzw. Feststellungen dazu zu treffen, ob die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihres angeborenen Schiefhalses möglicherweise von der Wehrpflicht ausgenommen ist.

Das Bundesasylamt scheint implizit (ohne dies ausdrücklich festzustellen) aufgrund des Reisepasses davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin, die ein Visum erhalten hat, nicht wehrpflichtig ist. Dabei berücksichtigt das Bundesasylamt jedoch weder die Aussage in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, wonach die Ausstellung der eritreischen Exit-Visa in das Format Eritrea ALT fraglich erscheint, da diese Pässe eigentlich gegen Gebühr ungültig gemacht und durch neue Pässe ersetzt werden müssten, noch die Angaben der Erstbeschwerdeführerin, wonach der Pass von fremden Personen gegen Geld besorgt worden sei.

Das Bundesasylamt hat aber auch die Situation der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat im Hinblick auf ihre körperliche Beeinträchtigung in nicht nachvollziehbarer Weise festgestellt: Das Bundesasylamt stellt fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einem angeborenen Schiefhals leide und im Fall einer Rückkehr über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. In der rechtlichen Beurteilung wurde darauf verwiesen, dass im Herkunftsstaat ein Mindeststandard an medizinischer Versorgung gewährleistet sei. Die Erstbeschwerdeführerin brachte jedoch auch vor, dass das Gehirn der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des angeborenen Schiefhalses nicht richtig funktioniere und sie beispielsweise noch bettnässe.

Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat wurde auf den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin verwiesen, wobei unter dem Punkt medizinische Versorgung lediglich festgestellt wird, dass die medizinische Versorgung nicht dem westlichen Niveau entspreche und insbesondere außerhalb Asmaras fast nicht vorhanden sei. Feststellungen zur Situation von Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen, vor allem ob diesen eine Erwerbsmöglichkeit offen steht bzw. ob diese Personen Sozialhilfe in Anspruch nehmen können, so dass ihre Existenzgrundlage gesichert ist, fehlen zur Gänze.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nach Klärung der Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin wehrpflichtig ist, mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation von Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen in Eritrea auseinanderzusetzen haben und mittels eines Gutachtens eruieren müssen, ob die Zweitbeschwerdeführerin - wie von ihrer Mutter vorgebracht - auch eine geistige Beeinträchtigung hat, welche Behandlung sie braucht und ob diese in Eritrea erhältlich ist.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Situation der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat und allenfalls damit einhergehend der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität in ihrem Herkunftsstaat unter Zugrundelegung diesbezüglicher aktueller Länderfeststellungen. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Zweitbeschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens auch auf die Erstbeschwerdeführerin durch.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtene Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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