W207 2009008-1•BVwG W207 2009008-1
W207 2009008-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2009008-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.06.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am 23.10.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein.
Neben einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister legte sie dabei folgende Unterlagen vor:
Arztbrief des Landesklinikum XXXX, Abteilung für Orthopädie vom 06.10.2010 (diesem Arztbrief ist unter "Therapie" die Implantation einer Knie-Totalendoprothese links am 28.09.2010 zu entnehmen)
Tonaudiogramm eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 30.09.2013
Röntgenbefund eines Facharztes für Radiologie vom 04.10.2013 (diesem Röntgenbefund ist unter anderem zu entnehmen: "Links bestehenden Zustand nach Totalendoprothese. Die Tibiaprothese ist zementiert. Keine Lockerungszeichen. Rechts an den Gelenksrändern deutliche osteophytäre Anlagerungen wie bei einer Gonarthrose....")
Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie vom 10.10.2013
Röntgenbefund / Knochendichtemessung eines Facharztes für Radiologie vom 18.10.2013
Allgemeinärztlicher Befund vom 21.10.2013
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag.
Im auf Basis des vorgelegten Tonaudiogramm-Befundes aktenmäßig erstellten HNO-Gutachten vom 07.11.2013 wurde wie folgt ausgeführt:
Anamnese:
Hörstörung bds.
Status:
Tonaudiogramm: Abl. 7
Pantonale Laesio rechts von 20-60 dB, links von 20-65 dB (entspricht einem prozentualen Hörverlust nach RÖSER von rechts 37% und links 52%)
Diagnose:
1. ) Schwerhörigkeit bds. Pos. 12.02.01, Tabelle Zeile 2/Kolonne 3
GdB: 20%
Fixer Rahmensatz
Zum Vorgutachten: ---
Der Eintrag "schwere Hörbehinderung" kann erst ab einem GdB von 50% erfolgen."
Im allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten wurden nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.01.2014 mit Gutachten vom 27.01.2014 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%
1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei radiologisch nachgewiesenen Veränderungen mäßiggradige funktionelle Behinderungen lumbal; unter Berücksichtigung einer rezidivierenden Schmerzsymptomatik 02.01.02 30
2 Valgusgonarthrose rechtes Kniegelenk
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Bewegungsumfang 0/90 02.05.18 20
3 Krampfadernbildungen im Bereich der Unterschenkel
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung 05.08.01 20
4 Beginnende Arthrosen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes, der Fußskelette, sowie Fersensporne
Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik ohne relevante Funktionsstörung g.Z. 02.02.01 10
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) angeführt. Die führende Gesundheitsschädigung 1 werde aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit 2013 vor. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Dem Untersuchungsbefund dieses Gutachtens ist unter "Extremitäten" unter anderem Folgendes zu entnehmen: "Kniegelenke: Rechts:
Deutliche Verdickung des Kniegelenks, Valgusstellung, Bewegungsumfang 0/90, Krepitation. Links: Narbe nach TEP (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: Totalendoprothese), keine funktionellen Behinderungen. Im Bereich beider Unterschenkel deutliche Krampfadernschlängelungen, z.T. postthrombotische Veränderungen im Formen von Pigmentverschiebungen, trophische Hautstörungen, geringe Schwellungen im Bereiche der Knöchel und der Fußrücken, keine Ulzerationen."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2014 wurden der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 30 v.H. bestehe, zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin mit Schreiben vom 13.02.2014, bei der belangten Behörde am 18.02.2014 eingelangt, eine Stellungnahme und brachte folgende Einwendungen vor: Betreffend die als lfd. Nr. 1 bezeichnete Gesundheitsschädigung seien im Gutachten mäßiggradige funktionelle Behinderungen diagnostiziert worden, laut vorgelegtem Röntgenbefund läge jedoch bei C5 bis C7 sowie bei LWS L3 bis S1 eine erhebliche Behinderung vor. Was das Leiden lfd. Nr. 2 betrifft, so sei dieses mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin legte diesbezüglich einen MR-Befund bei, wonach sie ohne Schmerzmittel nicht mehr gehfähig sei. Weiters sei zwar die Krampfadernbildung am Unterschenkel berücksichtigt worden, jene - deutlich stärker ausgeprägte - am Oberschenkel sei jedoch nicht beachtet worden. Der Befund über den beidseitigen Hallux sei betreffend das Leiden Nr. 4 ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Im Gutachten werde eine beginnende Arthrose angeführt, im vorgelegten Befund sei jedoch eine deutliche Arthrose diagnostiziert worden. Nicht berücksichtigt worden seien alle Befunde des 40%-igen Hörverlustes, die Prothese des linken Kniegelenkes sowie die Osteoporose der Beschwerdeführerin. Dem Schreiben legte sie folgende medizinische Unterlagen bei:
Röntgenbefund der Thoraxorgane des GesundheitszentrumsXXXX vom 25.09.1998
Magnetresonanztomographie des rechten Kniegelenks vom 11.01.2014
Bereits bei Antragsstellung vorgelegter allgemeinärztlicher Befund vom 21.10.2013 betreffend die Krampfadern im Ober- und Unterschenkel
MRT-Befund des linken Kniegelenkes vom 09.07.2010
Diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt. In der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes wurde ausgeführt, dass das Nebengutachten (HNO-Gutachten) nicht berücksichtigt worden sei und somit zur Korrektur an den allgemeinärztlichen Sachverständigen geschickt werde. Weiters solle der allgemeinärztliche Sachverständige in einem Aktengutachten zu den Urgenzen der Beschwerdeführerin Stellung nehmen.
Im am 05.03.2014 erstellten Aktengutachten des allgemeinmedizinischen Sachverständigen wurde nach Zusammenfassung der Einwendungen der Beschwerdeführerin - in den wesentlichen Teilen - wie folgt ausgeführt:
" Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%
1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Unterer Rahmensatz, da bei radiologisch nachgewiesenen Veränderungen mäßiggradige funkt. Behinderungen lumbal, unter Berücksichtigung einer rezidivierenden Schmerzsymptomatik 02.01.02 30
2 Valgusgonarthrose rechtes Kniegelenk
Oberer Rahmensatz, da Bewegungsumfang 0/90 02.05.18 20
3 Krampfadernbildungen im Bereich der Unterschenkel
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung 05.08.01 20
4 Beginnende Arthrosen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes, der Fußskelette, sowie Fersensporne
Unterer Rahmensatz, da rez. Beschwerdesymptomatik ohne relevanter Funktionsstörung g.Z. 02.02.01 10
5 Schwerhörigkeit beidseits 12.02.01 Zeile 2, Kolonne 3 20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funkt. Einschränkung 1 wird durch die Leiden 2-5 nicht erhöht, da geringe funkt. Zusatzrelevanz.
...
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Aufgrund der im Rahmen der Untersuchung am 13.1.2014 festgestellten Einschränkungen im Bereiche der WS ist eine höhere Einschätzung nicht möglich, auch das Ausmaß der Behinderung im Bereiche des re. Kniegelenkes ist im Sinne der aktuellen EVO ausreichend eingestuft. Das li. Kniegelenk zeigte anlässlich der Untersuchung keine funktionelle Behinderung. Die Krampfaderbildungen im Bereiche der Unterschenkel sind im Hinblick auf ihr Ausmaß ebenfalls ausreichend eingestuft. Auch die Durchsicht der neurolog. Befunde und des MRT-Befundes ergeben keine Abweisungen zu der Beurteilung. Die Hallux valgus Bildungen im Bereiche der Vorfüße und die Arthrosezeichen im Bereiche der Fußskelette sind unter Leiden 4 ausreichend eingestuft. Eine Beeinträchtigung der Fortbewegung ist durch diese Veränderungen nicht bedingt. Im Vergleich zum VGA Neuaufnahme des irrtümlicherweise damals nicht aufgenommenen HNO-Leidens. Dadurch keine Änderung des Gesamt-GdB, vgl. oben.
..."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin das nunmehrige Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu bis 02.04.2014 eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
Mit mit 14.04.2014 datierter Erledigung wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben. Diese Erledigung wurde der Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis übermittelt.
Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde telefonisch mit, dass sie den Bescheid vom 14.04.2014 nicht bekommen habe. Dies bestätigte sie schriftlich mit Schreiben vom 26.05.2014, welches bei der belangten Behörde am 02.06.2014 einlangte.
Mit Bescheid vom 03.06.2014, der Beschwerdeführerin nunmehr mit Zustellnachweis zugestellt am 04.06.2014, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nunmehr rechtswirksam gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10.06.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.06.2014, fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, dass nach ihrer Stellungnahme vom 13.02.2014 im aktenmäßig ergänzten Sachverständigengutachten zwar die Schwerhörigkeit eingestuft worden sei, jedoch seien abermals weder die Totalendoprothese im linken Knie, Osteoporose, Krampfadern im Oberschenkel, Hallux und Rhizarthrose an beiden Unterarmen berücksichtigt worden. Zur Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 2 gibt die Beschwerdeführerin an, laut Gutachten sei das Ausmaß der Behinderung im rechten Knie als ausreichend eingestuft worden, jedoch habe die Beschwerdeführerin am 27.05.2014 operiert werden müssen und eine Totalprothese erhalten, da sie nicht mehr gehfähig gewesen sei. Das Krampfaderleiden sei abermals nur betreffend die Unterschenkel berücksichtigt worden, wobei die Krampfadern in den Oberschenkeln deutlich stärker ausgeprägt seien als in den Unterschenkeln. Laut vorgelegtem Befund leide die Beschwerdeführerin außerdem an einer ausgeprägten Arthrose, Leiden lfd. Nr. 4 sei jedoch lediglich als beginnende Arthrose eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin ersuche um eine neuerliche Begutachtung bei einem anderen Arzt. Der Beschwerde beigelegt ist weiters eine mit 20.03.2014 datierte Stellungnahme, welche offenkundig als Stellungnahme zum Parteiengehör das Parteiengehörsschreiben der belangten Behörde vom 12.03.2014 gedacht ist, welche jedoch erst im Rahmen der Beschwerde gemeinsam mit dieser vorgelegt wurde, nicht aber im Verfahren vor der belangten Behörde. In dieser der Beschwerde beigelegten Stellungnahme wird ausgeführt, dass das Leiden lfd. Nr. 1 als zu niedrig eingestuft worden sei, da laut Röntgenbefund die Bandscheibenräume L3 bis S1 deutlich verschmälert seien, C4 bis C7 mäßig. Die übrigen Leiden seien ebenfalls zu niedrig eingestuft, die Einwendungen werden in der Beschwerde wiederholt. Im Rahmen der Beschwerde wurden keine neuen Befunde vorgelegt. In der Beschwerde wird abschließend ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht werde verstehen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Arzt, der alles vergesse und keine Befunde lesen könne, kein Vertrauen habe und sie bitte daher, ihrer Stellungnahme vom 20.03.2014 stattzugeben. Sie wolle auch eine Untersuchung bei dem anderen Arzt. In Erwartung der Antwort des Bundesverwaltungsgerichtes (vor ihrem Ableben) verbleibe sie mit freundlichen Grüßen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 23.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v. H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 07.11.2013 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.2014 bzw. vom 05.03.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.01.2014.
In den Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihr durch die belangte Behörde eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Auch wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten und geeignet wären, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vom 13.02.2014 vorgelegten Befunde und vorgebrachten Einwendungen lagen dem begutachtenden allgemeinmedizinischen Sachverständigen vor und wurden mit Gutachten des allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 05.03.2014 erneut geprüft und die irrtümlich nicht erfasste, jedoch bereits mit HNO-Gutachten vom 07.11.2013 diagnostizierte Gesundheitsschädigung "Schwerhörigkeit beidseits" in die Liste der einschätzungsrelevanten Leiden aufgenommen. Insoweit unter anderem vorgebracht wird, vergessen bzw. nicht berücksichtigt worden sei die Vollprothese im linken Knie, so ist auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten von 27.01.2014 zu verweisen, wonach im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.01.2014 vom untersuchenden Sachverständigen im Bereich des linken Knies eine Narbe nach Totalendoprothese, aber keine funktionellen Behinderungen erkannt werden konnten. Der allgemeinmedizinische Sachverständige begründete darüber hinaus nachvollziehbar, warum die restlichen Leiden mit den gewählten Positionsnummern eingestuft wurden und warum auch durch die vorgelegten Befunde und Einwendungen keine Änderung des Grades der Behinderung eintrete.
Die Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten ließ die Beschwerdeführerin ungenützt. Im Rahmen der Beschwerde brachte sie nachträglich eine mit 20.03.2014 datierte Stellungnahme dazu ein, deren Inhalt im Wesentlichen mit den Einwendungen in der Beschwerde vom 10.06.2014 übereinstimmt. Was die nach Meinung der Beschwerdeführerin zu niedrig eingestuften Leiden betrifft, so kann auf das Sachverständigengutachten vom 05.03.2014 verwiesen werden, in dem auf die großteils bereits am 13.02.2014 vorgebrachten Einwendungen und die vorgelegten Befunde eingegangen wurde.
Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Beschwerde darüber hinaus vor, am 27.05.2014 am rechten Knie operiert worden zu sein und eine Totalprothese erhalten zu haben, und rügte gleichzeitig, dass dies in den bisherigen Gutachten "Vergessen trotz Befundeinsengung" worden sei. Abgesehen davon, dass eine Berücksichtigung dieses das rechte Knie betreffende Vorbringens insofern schon nicht möglich gewesen wäre, weil der nunmehr vorgebrachte Erhalt einer Totalprothese im rechten Knie erst nach den Befundungen im Verfahren vor der belangten Behörde erfolgt wäre, legte die Beschwerdeführerin aber zum Beleg dieses Vorbringens - wie auch zu den anderen Gesundheitsschädigungen - keine Befunde vor, mit denen dieses Vorbringen objektiviert werden konnte. Die Beschwerdeführerin hatte aber sowohl im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit, diesbezüglich medizinische Unterlagen zum Beleg ihres Vorbringens vorzulegen, wurde sie doch im Parteiengehörsschreiben der belangten Behörde vom 12.03.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, sofern sie Einwendungen zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens habe, diese müssten begründet sein und es seien wenn möglich auch entsprechende neue Befunde vorzulegen. Über das Erfordernis, vorgebrachte Leiden bzw. Funktionseinschränkungen durch medizinische Unterlagen zu belegen, war die Beschwerdeführerin daher in Kenntnis, dies ganz abgesehen davon, dass sich auch im von der Beschwerdeführerin unterfertigten, am 23.10.2013 von ihr eingebrachten verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses der ausdrückliche Hinweis findet, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen durch aktuelle medizinische Unterlagen (nicht älter als zwei Jahre) in Kopie nachzuweisen sind. Es ergibt sich somit keine objektivierte Änderung der Gutachten; die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich das allfällige Vorliegen eines entscheidungserheblichen Leidens nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Ganz unabhängig von diesen Erwägungen soll nicht unerwähnt bleiben, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin durch die von ihr nunmehr vorgebrachte Knieoperation gebessert haben sollte, wie dies im Übrigen auch beim linken Knie der Beschwerdeführerin der Fall war, bezüglich dessen im Sachverständigengutachten vom 27.01.2014 im Rahmen des Untersuchungsbefundes ausgeführt wurde, dass links eine Narbe nach Totalendoprothese, aber keine funktionellen Behinderungen bestünden. Dass die Beschwerdeführerin aber nach ihrer erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Knieoperation am 27.05.2014, bei der sie am rechten Knie eine Totalprothese erhalten habe, weil sie nicht mehr gehfähig gewesen sei, also nach dieser Operation, deren Zweck in der Verbesserung des Leidenszustandes zu erblicken ist, im Bereich des rechten Knies aktuell tatsächlich an einer entscheidungserheblichen Funktionsbeeinträchtigung leiden würde, hat sie auch in der Beschwerde gar nicht behauptet.
Was nun letztlich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Krampfadern am Oberschenkel betrifft, die vom begutachtenden Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht objektiviert wurden, so hat die Beschwerdeführerin selbst nicht dargetan und ist auch nicht dem vorgelegten Allgemeinärztlicher Befund vom 21.10.2013 zu entnehmen, inwiefern sie durch diese von ihr vorgebrachten Krampfadern im Oberschenkel einer tatsächlichen Funktionseinschränkung unterliegen würde und kann auch der Positionsnummer 05.08.01 der Einschätzungsverordnung (Venöses und lymphatisches System; Funktionseinschränkung leichten Grades) nicht entnommen werden und ist im Hinblick auf die Leidensposition 3 nicht ersichtlich, dass eine Einschätzung über eine ausgeprägte Schwellungsneigung hinaus vorliegen würde bzw. ein Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit einen höheren Grad der Behinderung ergeben könnte.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Das HNO-Gutachten vom 07.11.2013 und das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 27.01.2014, ergänzt durch das Gutachten vom 05.03.2014, werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Hals-, Nasen- und Ohrenheilkundliche Sachverständigengutachten vom 07.11.2014 sowie das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 27.01.2014 bzw. vom 05.03.2014 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.11.2013, 27.01.2014 bzw. 05.03.2014 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.