BVwG W207 2007304-1

W207 2007304-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W207 2007304-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.2007304.1.00

Spruch

W207 2007304-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.03.2014, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung bzw. Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" im Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1

und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 40 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Dem Beschwerdeführer wurde am 06.09.1993 ein Behindertenpass auf Grund eines zu diesem Zeitpunkt festgestellten Grades der Behinderung von 80 von Hundert (v.H.) ausgestellt. Begründend wurden unter Zugrundelegung der Richtsatzverordnung unter Berufung auf ein medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.04.1993 zwei Gesundheitsschädigungen angeführt, nämlich unter der Leidensposition 1: "Coronare Herzkrankheit u. Z. n. Dreifachcoronarbypass, Oberer Rahmensatz, der Schwere des Krankheitsbildes angemessen", Position g. Z. III/c/321 der Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 %, und unter der Leidensposition 2:

"Nephrolithiasis rechts", Position II/a/235 der Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 %. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 80 v.H. festgestellt, weil das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde.

Mit undatiertem Schreiben, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eingelangt am 01.07.2013, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" im Behindertenpass.

Diesem Antrag beilgelegt ist eine "Ärztliche Bestätigung zur Vorlage beim Bundessozialamt" einer näher genannnten Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer nach einer 1996 wegen Ileus (Darmverschluss) durchgeführten Darm-Operation (laparaskopische Appendektomie und Adhäsiolyse) an einer chronischen Darmmotilitätsstörung mit rezidivierenden Diarrhoen leide. Weiters bestehe wegen einer Prostatahyperplasie (gutartige Vergrößerung der Prostata) eine Miktionsstörung, sodass aus o.a. Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei.

Im von der belangten Behörde auf Grundlage der Positionen der Richtsatzverordnung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 14.10.2013 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 14.10.2013, Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese :

Bei Zustand nach aortocoronarer 3-fach-Bypaßoperation 1992, nach Angaben des AW zuvor durchgemachter Herzinfarkt, erfolgte im Jahr 2004 eine neuerliche Coronarangiographie mit Stentimplantation bei Prof. L. im XXXX Darüber liegen allerdings keine schriftlichen Unterlagen vor.

Bezüglich des seinerzeit eingestuften Nierensteinleidens berichtet der AW, daß 2 Oxalatsteine schon vor vielen Jahren abgegangen seien und es zu keinem Rezidiv gekommen wäre.

1986 lap. AE und Adhäsiolyse wegen eines incip. Ileus nach Leistenbruchop. rechts 1959. Seit einiger Zeit bekannte Prostatahyperplasie mit Miktionsstörung. Regelmäßige Behandlung beim niedergelassenen Urologen.

Derzeitige Beschwerden:

Keine Herzbeschwerden; gegensätzlich zu AbI. 14 keinerlei Durchfälle, keine Bauchschmerzen. Im Vordergrund der Beschwerden steht die Miktionsstörung, die sich zwar durch Verabreichung von Aglandin gebessert hat. Der AW führt aber an, daß er den Harn nicht halten könne. Es trete ein imperativer Harndrang mit starkem druck auf, der sich bis in den Thorax fortpflanzt. Einlagen werden nicht getragen. Aufgrund dieser Beschwerden könne er ÖVM nicht benützen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

TASS, Plavix, Simvastad, Concor, Tritace, Pantoloc, Aglandin

Sozialanamnese: Pens. seit 1999

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Ärztl. Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 1.7.2013

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 162 cm Gewicht: 74 kg Blutdruck: 140/100

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf: Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippencyanose, TP

Hals: Keine Struma, keine Einflußstauung, keine vergrößerten LK

Thorax: reizlose mediane Sternotomienarbe, sonorer KS, reines VA

Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche

Leib: BD im TN, Leber und Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen, NL frei

UE: keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitnegleich tastbar

Gesamtmobilität - Gangbild: ungestört

Psycho(patho)logischer Status: unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Coronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt, Zustand nach aortacoronarer 3-fach Bypaßoperation, Zustand nach Stentsetzung

Unterer Rahmensatz, da gutes Interventionsergebnis 320 40

2 Harninkontinenz bei Prostatahyperplasie

Unterer Rahmensatz, da Besserung unter Therapie 245 10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funkt. Einschränkung 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, da geringe funkt. Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 1 wurde um 3 Stufen geringer eingestuft, da ein gutes Langzeitergebnis nach Coronarbypaß und Stentsetzung anzunehmen ist, Leiden 2 wurde gestrichen, da kein Hinweis mehr auf Nierensteine vorliegt. Das neue Leiden 2 wurde neu eingestuft, da neu aufgetreten. Der Gesamt-GdB vermindert sich dadurch um 4 Stufen.

[X] Dauerzustand"

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage seines Antrages vom 01.07.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 40 v.H. besteht, dass ihm auf Grund seines Gesundheitszustandes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei und, da nunmehr ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliege, der Behindertenpass einzuziehen sei, zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung eingeräumt, dies unter Hinweis darauf, dass, sollte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers binnen der gesetzten Frist nicht erfolgen, auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werde.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2014 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit diesem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 09.04.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, in welcher in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt wird:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Höflichst möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mit dem Bescheid von Ihrem Schreiben nicht einverstanden bin.

Anbei habe ich die fehlenden Operationsunterlagen von 1996, welche ich schon ziemlich langer Zeit erwartet habe, dazugefügt.

Weiters auch die Diagnose vom Facharzt Dr. XXXX über die Prostata dazugegeben.

Ich ersuche Sie meine Angelegenheit nocheinmal zu diagnostizieren und mir diesbezüglich Ihre geschätzte Anerkennung zu ermöglichen."

Der Beschwerde beigelegt ist ein Befundbericht der chirurgischen Abteilung eines näher genannten Spitals vom 01.07.1996 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 18.06.1996 bis 01.07.1996, beinhaltend die Diagnosen "Adhäsionsileus des Dünndarms, Appendicitis chronica, St. p. Alter Myocardinfarkt im jahr 1985, St.

p. Operation nach Bassini im Jahr 1992". Unter Verlauf ist angeführt "Der postoperativer Verlauf war komplikationslos, die Wundheilung erfolgte per primam". Empfohlen wurde noch körperliche Schonung für drei Wochen. Beigelegt ist weiter das Ergebnis der histologisch-bakteriologischen Untersuchung offenkundig betreffend diese Operation mit dem zusammenfassenden Ergebnis "Geringe chronischen Appendizitis" sowie ein Operationsbericht über die am 25.06.1996 komplikationslos verlaufene Laparoskopische Ileusoperation mit Adhäsiolyse bzw. Bridenlösung sowie Appendektomie. Schließlich ist der Beschwerde beigelegt ein - im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgelegtes - Schreiben eines Facharztes für Urologie vom 09.01.2014, welches die Diagnose "Prostatahyperplasie" mit einem medikamentösen Therapievorschlag beinhaltet. Ausgeführt wird - neben der Anmerkung, Kontrolle werde in sechs Monaten erbeten - darüber hinaus, aus urologischer Sicht wäre es durchaus begrüßenswert, wenn der Patient eine Halteerlaubnis für seinen PKW bekäme, da der imperative Harndrang eine Blasenentleerung oft innerhalb kürzester Zeit notwendig mache.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am 06.09.1993 ein Behindertenpass auf Grund eines zu diesem Zeitpunkt festgestellten Grades der Behinderung von 80 von Hundert (v.H.) ausgestellt.

Mit am 01.07.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangtem Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" im Behindertenpass.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Ausstellung eines Behindertenpasses im Jahr 1993 und über das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten ZMR-Auszug; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 14.10.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.10.2013.

Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm durch das Bundessozialamt eingeräumten Parteiengehörs, von dem er nicht Gebrauch machte, noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Dies gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigelegten, oben näher dargestellten Befundberichte aus dem Jahr 1996 bzw. vom 09.01.2014; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind.

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Zutreffend hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung beurteilt, weil der gegenständliche Antrag vor dem 31. August 2013 gestellt wurde und ein rechtskräftiger Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12.07.1993 über die Festsetzung des Grades der Behinderung nach den Bestimmungen des BEinstG vorliegt.

Dem von der belangten Behörde eingeholten, vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 14.10.2013 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v. H.

Im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit durch die belangte Behörde, von der der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte, bzw. im Rahmen der Beschwerde erfolgte keine konkrete und substantiierte Bestreitung des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens.

Insoweit im Rahmen der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer lege nunmehr die - oben beschriebenen - fehlenden Operationsunterlagen aus dem Jahr 1996 vor, so werden mit den vorgelegten Unterlagen über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 18.06.1996 bis 01.07.1996, beinhaltend die Diagnosen "Adhäsionsileus des Dünndarms, Appendicitis chronica, St.

p. Alter Myocardinfarkt im Jahr 1985, St. p. Operation nach Bassini im Jahr 1992" Leidenszustände dargetan, die zum Zeitpunkt der Erstellung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.10.2013, dieses basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 14.10.2013, bereits vorhanden waren und im Rahmen dieser sachverständigen Begutachtung daher berücksichtigt werden konnten und, wie das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten zeigt, diese Diagnosen dem begutachtenden medizinischen Sachverständigen, der ausdrücklich auch Bezug nimmt auf die "Ärztliche Bestätigung zur Vorlage beim Bundessozialamt" einer näher genannnten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.07.2013, mit der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer nach einer 1996 wegen Ileus (Darmverschluss) durchgeführten Darm-Operation (laparaskopische Appendektomie und Adhäsiolyse) an einer chronischen Darmmotilitätsstörung mit rezidivierenden Diarrhoen leide, weiters bestehe wegen einer Prostatahyperplasie (gutartige Vergrößerung der Prostata) eine Miktionsstörung, sodass aus o.a. Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, auch tatsächlich vorlagen und berücksichtigt wurden.

Dies gilt auch für das erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Schreiben eines Facharztes für Urologie vom 09.01.2014, welches die Diagnose "Prostatahyperplasie" mit einem medikamentösen Therapievorschlag beinhaltet. Auch mit diesem Schreiben vom 01.09.2010 wird daher keine neue, zum Zeitpunkt der sachverständigen Untersuchung am 14.10.2013 noch nicht vorgelegene und einstufungsrelevante Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Richtsatzverordnung, die noch nicht Gegenstand der Begutachtung war, bzw. keine entscheidungsrelevante Verschlechterung der bisher angegebenen Leiden vorgebracht. Im Gegenteil ist die Harninkontinenz bei Prostatahyperplasie unter der Leidensposition 2 im Sachverständigengutachten berücksichtigt und eingestuft, wobei die aktuelle Schwere der Erkrankung nicht in dem Ausmaß objektiviert werden konnte wie im ärztlichen Schreiben vom 09.01.2014 angeführt.

Der begutachtende Facharzt für Innere Medizin hat in seinem Gutachten auf die vorgebrachten Leidenszustände Bezug genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das Sachverständigengutachten vom 14.10.2013, ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

Aus diesem Sachverständigengutachten vom 14.10.2013, konkret aus der Stellungnahme zum Vorgutachten, ergibt sich auch nachvollziehbar, dass die Absenkung des Grades der Behinderung im nunmehrigen Gutachten auf 40 v.H. im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 1993 (auch in diesem Gutachten erfolgte die Einschätzung der Leidenspositionen nach der Richtsatzverordnung, dies mit einem damals festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H.) aufgrund einer Verbesserung des Leidenszustandes und somit auf Grund objektiv veränderten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte.

Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt daher aktuell nur mehr 40 v.H., womit aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses wegen objektiv veränderten Gesundheitszustandes im Sinne einer Leidensbesserung entsprechend der Bestimmung des § 43 Abs. 1 BBG nicht mehr erfüllt sind. Der Behindertenpass ist daher gemäß § 43 Abs. 1 BBG wegen Wegfalls der Voraussetzungen einzuziehen.

Da aber das Vorliegen eines Behindertenpasses Voraussetzung ist für die Vornahme von Zusatzeintragungen im Behindertenpass ist, war auch dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass nicht Folge zu geben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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