BVwG W202 1430617-1

W202 1430617-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Religion, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit

Texte intégral

BVwG W202 1430617-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1430617.1.00

Spruch

W202 1430617-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX alias XXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zahl 12 02.548-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. wird stattgegeben und XXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.12.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er keine Eltern mehr habe. Er habe bei seinem Bruder gelebt, der selber eine Familie habe und diese ernähren müsse. Er hoffe auf eine bessere Zukunft und die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei auch ein Grund für seine Flucht. Im Falle einer Rückkehr habe er kein Geld, er wisse nicht, wie er ohne Geld dort leben könne. Da die Sicherheitslage in Afghanistan instabil sei, fürchte er um sein Leben.

In der Folge holte das Bundesasylamt ein gerichtsmedizinisches Gutachten betreffend Altersschätzung ein, das ergab, dass unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren ergebe. Als Geburtsdatum sei der XXX angegeben worden. Das angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

Am 26.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Altersgutachten im Zuge einer Einvernahme vorgehalten, wozu er angab, dass er immer sehr hart gearbeitet habe. Nachdem ihm dargebracht wurde, dass sein Geburtsdatum mit XXX festgestellt werde, und befragt, ob er hiezu Stellung nehmen wolle, verneinte er dies ebenso wie seine gesetzliche Vertreterin.

Am 11.09.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben (Schreibfehler berichtigt):

"LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit, entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Ja, alles stimmt, was ich bis jetzt angegeben habe.

LA: Können Sie lesen und schreiben?

AW: Ja.

LA: Bitte schreiben Sie auf ein Blatt Papier die Namen Ihrer Eltern und Geschwister und das Alter!

AW: auf dem Blatt steht:

Vater: XXX, verstorben krankheitshalber im Alter von 70 Jahren, verstarb 2006 oder 2007; er lebte noch 4 Jahre nach dem Tod meiner Mutter;

Mutter: XXX, ca. 60-65 Jahre alt, verstorben etwa 2002/2003, sie hat Selbstmord begangen;

Brüder: XXX, der älteste ca. 42 Jahre alt

XXX, ca. 38 Jahre alt

XXX, ca. 27 Jahre alt,

XXX, jünger als ich - etwa 13 Jahre alt

Stiefbruder:

XXX, ist mein Stiefbruder, ca. 7 Jahre alt

Schwestern:

XXX, glaublich 40 Jahre alt

XXX, ca. 37

XXX, ca. 32

XXX, ca. 23-24

XXX, 20

Nach dem Tod meiner Mutter hat mein Vater noch einmal geheiratet und er bekam mit seiner neuen Frau meinen Stiefbruder XXX.

LA: Haben Sie mit Ihrem jüngeren Bruder XXX bei Ihrem Vater im Haushalt gelebt?

AW: Ja, bis zum Schluss.

LA: Wie lange besuchten Sie von wann bis wann in welchem Ort eine Schule?

AW: Ich besuchte 6 Jahre eine Privatschule in Pakistan.

LA: Sie haben bis dato noch nie erwähnt, in Pakistan gelebt zu haben?

AW: Ich bin in Afghanistan geboren und als die Taliban gekommen sind, ich war noch ganz klein, sind wir nach Karaji/Pakistan übersiedelt, wo wir dann bis ins Jahr 2000 lebten.

Im Jahr 2000 kehrten wir nach Baghlan zurück.

LA: Besuchten Sie weiter in Baghlan eine Schule?

AW: Ja, noch weitere 3 Jahre.

LA: Welcher Beschäftigung gingen Sie von etwa 2003 (Ende Ihrer Schulzeit) bis zu Ihrer Ausreise etwa im Sommer 2001 nach?

AW: Ich arbeitete als Autowäscher und nahm auch andere Hilfsarbeiten an.

LA: Warum besuchten Sie keine weiterführende Schule?

AW: Wir hatten kein Geld. Da war mein Vater schon tot.

LA: Wenn Sie 2000 zurückgekehrt sind, bis 2003 die Schule besucht haben und Ihr Vater 2006 verstarb, so hätten Sie doch 3 Jahre Zeit gehabt, noch eine weiterführende Schule zu besuchen!

AW: Ich habe 8 Jahre in Afghanistan die Schule besucht. Ich hatte einen Privatlehrer.

LA: Wo genau lebten Sie mit Ihrer Familie in Baghlan ab dem Jahre 2000?

AW: Wir lebten in der Provinzstadt XXX, etwas außerhalb der Stadt namens XXX, XXX.

LA: In welchen Verhältnissen lebten Sie dort?

AW: Ich lebte dort bei meinem ältesten Bruder XXX. Er hatte ein eigenes Haus und hat seit 2012 ein eigenes Lebensmittelgeschäft am Bazar. Vorher war er Taxifahrer.

LA: Wo lebte Ihr 13-jähriger Bruder XXX?

AW: Wir lebten beide bei ihm. Er arbeitet bei meinem Bruder im Geschäft.

LA: Wo lebt Ihre Stiefmutter mit ihrem Kind?

AW: Sie lebt bei meinem anderen Bruder XXX.

LA: Stimmt es, dass Ihr 42-jähriger Bruder XXX Sie nach dem Tod Ihres Vaters, etwa 2006/2007, zu sich genommen hat?

AW: Ja, wir wohnten bei ihm und er hat uns versorgt.

LA: Haben Sie von Ihrem Vater etwas geerbt?

AW: Mein Vater hatte eine Landwirtschaft und war Bauer. Es wurde auf die Söhne aufgeteilt.

LA: Haben Sie auch etwas bekommen?

AW: Ich habe hievon meine Reise nach Europa bezahlt.

LA: Sie lebten ab 2006/2007 bei Ihrem großen Bruder, erhielten Privatunterricht und gingen nebenher Hilfstätigkeiten nach. Warum verließen Sie das Land?

AW: Mein großer Bruder sagte, dass ich weg muss, weil er nicht weiter für mich sorgen kann.

LA: Sie haben doch selbst gearbeitet!

AW: Ich verdiente nur wenig.

LA: Warum bemühte Ihr großer Bruder sich nicht, dass Sie eine Lehrstelle bekommen oder bei einem Geschwisterteil (immerhin 8 volljährige Geschwister) unterkommen?

AW: Bei meinen Schwestern konnte ich nicht bleiben. Ich musste schauen, dass ich etwas zu Essen habe.

LA: Sie haben aber immerhin Ihr Erbe für Ihre Ausreise verwendet! Wenn Sie nichts zu essen gehabt haben, warum haben Sie nicht diese Geldmittel für Lebensmittelkäufe verwendet?

AW: Er sagte, dass er mich nicht weiter unterstützen kann.

LA: Immerhin lebten Sie 5 Jahre im Haushalt Ihres Bruders! Warum sollte er Sie dann hinausschmeißen?

AW: Ich weiß es nicht. Er wollte nicht, dass ich bei ihm lebe.

LA: Wer bezahlte denn den Privatunterricht?

AW: Ich bezahlte selbst den Unterricht davon.

LA: Hatten Sie in der Provinzstadt XXX je irgendwelche Probleme - abgesehen, dass Sie nicht mehr bei Ihrem Bruder leben wollten?

AW: Ja.

LA: Welche denn?

AW: Ich hatte Probleme wegen meiner Religion. Wir sind Ismaeliten. In dem Gebiet, wo wir lebten, lebten sehr viele Schiiten und Sunniten.

LA: Welche Probleme hatten Sie denn?

AW: Sie haben uns bedroht und gemeint, dass wir ungläubig sind. Oft gingen abends Leute auf mich los und schlugen mich.

LA: Warum haben Sie das bis dato nicht erwähnt?

AW: Ich wurde nicht danach gefragt.

LA: Sie wurden bei der Erstbefragung gefragt: "Warum haben Sie Ihr Land verlassen!" und Sie antworteten, dass Sie keine Eltern haben und bei Ihrem Bruder gelebt haben, der aber eine eigene Familie hat. Sie würden auf eine bessere Zukunft hoffen und auch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan ist ein Grund für Ihre Flucht.

Mit keinem Wort bzw. Satz haben Sie Ihre angeblichen religiösen Probleme erwähnt!

AW: Ich wurde nicht danach gefragt.

LA: Bei der Frage: "Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat" antworteten Sie: "Ich habe kein Geld, von dem ich in Afghanistan leben könnte. Weil die Sicherheitslage in Afghanistan instabil ist, fürchte ich um mein Leben!".

Mit keinem Wort haben Sie die religiösen Probleme erwähnt!

AW: Ich war müde und habe irgendetwas gesagt.

LA: Wissen Sie Ihr Geburtsdatum in afghanischer Zeitrechnung?

AW: Nein, ich weiß nur, dass ich 15 Jahre alt bin.

LA: Dem Gutachten des LBI haben Sie ein wahrscheinliches Lebensalter von 19-23 Jahren. Das steht somit im totalen Widerspruch zu Ihren Angaben!

AW: Ich habe immer hart gearbeitet, vielleicht wirke ich deshalb älter.

LA: Leben all Ihre 10 Geschwister nach wie vor in Afghanistan?

AW: Meine Schwester XXX lebt schon seit 20 Jahren mit ihrem Mann in Kanada.

LA: Sie hielten sich einige Zeit in der Türkei und mehr als 8 Monate in Griechenland auf. Während dieser Zeit haben Sie selbst ihren Alltag organisiert und finanziert, sogar über 8 Monate Arbeit auf einer griechischen Insel gefunden.

Wie war Ihnen das möglich?

AW: Ich musste arbeiten, um zu überleben.

LA: Bei dem ausgeprägter Grad an Selbstständigkeit ist wohl anzunehmen, dass Sie auch in Ihrer Heimatstadt XXX Arbeit hätten finden können!

AW: Nein, es gab keine Arbeit in meiner Heimatstadt.

LA: Warum überlegten Sie dann nicht in eine größere Stadt in Afghanistan zu übersiedeln?

AW: Wenn ich die Möglichkeit gehabt hätte, wäre ich nicht hier.

LA: Wie gelangten Sie von Ihrer Heimatprovinz Baghlan, die im Nordosten des Landes liegt, nach Nimroz, das im Westen des Landes liegt!

AW: Ich fuhr mit dem Bus nach Kabul und von dort weiter mit dem Autobus.

LA: Wie lange hielten Sie sich in Kabul auf?

AW: Ich blieb nur eine Nacht.

LA: Warum versuchten Sie nicht in Kabul sich eine Arbeit und Unterkunft zu suchen?

AW: Ich habe ja nichts gelernt.

LA: Es ist wohl anzunehmen, dass der Arbeitsmarkt in Kabul nicht nur Fachkräfte benötigt!

AW: Was hätte ich denn arbeiten sollen. Die Arbeitsplätze wurden schlecht bezahlt.

LA: Von wem wissen Sie das?

AW: Meine Freunde haben es mir erzählt.

LA: Haben Sie diese eine Nacht bei einem Freund in Kabul gewohnt?

AW: Nein, in einem Hotel.

LA: Fuhren Sie alleine von Kabul mit dem Bus bis nach Nimroz?

AW: Ja.

LA: Warum begaben Sie sich nach Nimroz und z. B. nicht nach Herat?

AW: Der Schlepper hat es mir so gesagt.

LA: Gerade vorhin meinten Sie, alleine mit dem Bus nach Nimroz gefahren zu sein!

AW: Ab Kabul fuhr ich mit dem Schlepper. Von Baghlan nach Kabul fuhr ich ohne Schlepper.

LA: Was glauben Sie würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden?

AW: Ich hätte dort niemanden. Ich kann dort nicht leben.

LA: Stehen Sie im regelmäßigen Kontakt mit Ihren Geschwistern in Afghanistan?

AW: Ich bin nur mit meiner Schwester in Kanada in Verbindung. Ab und zu ruft mich mein ältester Bruder an und fragt mich, wie es mir geht. Mein Bruder hat auch einen Teil der Schlepperkosten bezahlt.

LA: Einerseits behaupten Sie, dass Ihr Bruder Sie außer Haus haben wollte. Andererseits bezahlt er einen Teil Ihrer Reisekosten und ruft auch an und fragt, wie es Ihnen geht!

Das steht doch im Widerspruch!

AW: Er fragt mich eben, wie es mir geht.

LA: Was glauben Sie würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan - in den Familienverband - zurückkehren würden?

AW: Ich will nicht zurück.

LA: Frage wird erneut gestellt!

AW: Ich weiß nicht, was passieren würde.

LA: Wollen Sie abschließend noch Angaben zum Verfahren tätigen?

AW: Ja, ich hatte schon in Afghanistan religiöse, wirtschaftliche und soziale Probleme. Ich konnte nie ein normales Leben führen.

Ich war sauer auf mein Leben in Afghanistan, ich hatte keine Hoffnung mehr.

LA an Fr. XXX: Wollen Sie abschließend noch Angaben zum Verfahren tätigen?

Antwort Fr. XXX: Nein.

Belehrung: Ihrer gesetzlichen Vertreterin werden nun aktuelle Länderfeststellungen (August 2012) bezüglich Ihres Heimatlandes Afghanistan übergeben. Sie hat die Möglichkeit binnen einer Frist von 2 Wochen hiezu Stellung zu nehmen.

Ermittlungsermächtigung:

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde in Ihrem Herkunftsstaat bzw. Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführt, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

Wären Sie grundsätzlich damit einverstanden?

AW: Ja.

LA an Fr. XXX: Stimmen Sie dem zu?

Antwort Fr. XXX: Ja.

LA: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

AW: Ich wohne in Mödling und erhalte Taschengeld.

LA: Haben Sie gesundheitliche Probleme?

AW: Nein.

LA: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

AW: Nein.

LA: Besuchen Sie in der Betreuungseinrichtung einen Deutschkurs?

AW: Ja.

LA: Haben Sie in Österreich schon Freunde?

AW: Nein.

LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?

AW: Nein.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles zu sagen?

AW: Ja.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die

Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

AW: Jetzt fällt mir ein, dass XXX 40 Jahre alt ist und XXX 37 Jahre alt ist."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.10.2012, Zahl 12 02.548-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass sein Vorbringen bezüglich einer aktuellen Gefährdungslage seiner Person aufgrund seiner Religionszugehörigkeit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genüge. Es sei zu erwarten, dass jemand, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit genötigt sehe, aus seiner Heimat zu flüchten, um in einem anderen Land Asyl zu erhalten, die erste Gelegenheit nütze und durch zweckdienliche und den Tatsachen entsprechende Angaben bestrebt sei, seinem Asylantrag zum Erfolg zu verhelfen, was bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen sei, zumal er diese persönliche Bedrohung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit erstmals sechs Monate nach seiner Einreise nach Österreich präsentiert habe. Schon aus diesem Grund komme seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht einmal ansatzweis Glaubwürdigkeit zu. Auch habe er die Behauptung, die Schiiten und Sunniten hätten sie bedroht und gemeint, dass sie ungläubig seien, lediglich in den Raum gestellt. Genaue Angaben, wann und wie man ihn diesbezüglich belangt habe, habe er nicht tätigen können. Somit sei zu befinden, dass infolge Vagheit und wegen mangelndem Realitätsbezug die Geschichte mit der angeblichen Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht werden könne, zumal er diese Behauptungen nicht einmal ansatzweise näher habe ausführen oder substantiieren können. Auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass er zum Zeitpunkt der von ihm geschilderten Ereignisse bei der Erstbefragung im März 2012 noch jugendlich gewesen sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, da im konkreten Fall anhand seines schmalen Aussageverhaltens auch die herabgesetzte Anforderung an die Dichte des Vorbringens als nicht erfüllt zu betrachten sei. Wenigstens ein Mindestmaß an konkreten, plausiblen Aussagen zu einem eher einfach strukturierten Sachverhalt wäre ihm diesbezüglich zumutbar gewesen. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich bei seinem Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Probleme in Afghanistan gehabt hätte, um ein bloßes Konstrukt handle und er nicht die wahren Beweggründe für diese Asylantragstellung dargelegt habe.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine rechtswidrige Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft zu machen. Aber selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Wie bereits in den Länderfeststellungen ausgeführt seien vier Ismaeliten im afghanischen Parlament vertreten. Auch würden Ismaeliten nicht generell ins Visier genommen oder ernsthaft diskriminiert.

Auch habe er geäußert, dass er in der Distriktshauptstadt keine gut bezahlte Arbeit habe finden können. Etwaige wirtschaftliche Gründe rechtfertigten die Anerkennung als Flüchtling nicht. Der Beschwerdeführer habe keine ernsthafte Bedrohung seiner Lebensgrundlage geltend machen können, zumal er selbst behauptet habe, dass er und sein Bruder bei seinem ältesten Bruder schon seit Jahren untergekommen seien und von ihm unterstützt worden seien. Zur allgemeinen Lage werde angeführt, dass die allgemeine schlechte Situation in der Heimat nicht als geeignet anzusehen sei, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgingen.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass, auch wenn aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat ein allgemeines Gefahrenpotential festgestellt werden müsste, es gerade ihm nicht gelungen sei, darzulegen, dass seine Situation schlechter zu werten sei, als jene der übrigen Bewohner seines Herkunftsstaates. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland allein ergebe sich keine Gefährdung. Es sei demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich. Ebenso wenig hätten sich in seiner Person selbst gelegene Gründe ergeben, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit. Bei seiner Person handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen, beinahe 18-jährigen Mann mit guter Schulausbildung, und hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass er nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung der Verwandten im Heimatland zu decken. Aufgrund der gegebenen Umstände, die Beschäftigungsmöglichkeit, Unterkunft und familiärer Anschluss, wäre es ihm möglich und zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt erneut in seinem Heimatland zu setzen. Kabul sei vom Ausland aus mit dem Flugzeug erreichbar. Die Provinz Baghlan sei von Kabul aus über Parwan erreichbar. Für alle Provinzen, die durchquert werden müssten, schätze ANSO das Risiko als vernachlässigbar oder gering ein, was er auch selbst bestätigt habe. Die Behörde gelange zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können, da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in seinem Fall keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Hinsichtlich des Privatlebens führte das Bundesasylamt eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seinen persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich insgesamt betrachtet kein bedeutendes Gewicht zukomme und keine Hinweise gefunden werden könnten, die den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei ismaelitischer Religionszugehörigkeit. Er habe Afghanistan aufgrund religiöser Verfolgung verlassen. Seine Eltern seien bereits verstorben, sein ältester Bruder habe ihn nicht mehr versorgen können, ebenso wenig seine weiteren Geschwister bzw. Verwandten. Das Bundesasylamt erachte sein Vorbringen nicht als glaubwürdig, da er in der polizeilichen Ersteinvernahme vom 02.03.2012 religiöse Verfolgung, die ohne gesetzlichen Vertreter stattgefunden habe, nicht angegeben habe. Er habe jedoch auch als einen der Gründe für seine Ausreise die schlechte allgemeine Sicherheitslage genannt. Zur Erstbefragung zitierte die Beschwerde aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, Zl. U 98/12. Er habe bei seiner Einvernahme vom 11.09.2012 vor dem Bundesasylamt ausgesagt, dass er anlässlich der polizeilichen Erstbefragung müde und unkonzentriert gewesen sei, ebenso habe er ausgesagt, er sei nicht nach religiösen Problemen gefragt worden. Es sei einem Minderjährigen nicht zuzumuten, sein Vorbringen selbstständig und umfassend in wenigen Sätzen darstellen zu können. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er ausgesagt, dass in dem Gebiet, wo er gelebt habe, viele Schiiten und Sunniten seien, die ihn als Ismaelit beschimpft, geschlagen und als Ungläubigen bezeichnet hätten, insbesondere auf dem Weg zur Moschee, die er besucht habe. Konkret habe es sich dabei vor allem um Sunniten gehandelt, die in der Nähe ihres Hauses gewohnt hätten. Selbst wenn er eine längerdauernde Schulbildung absolviert habe, so habe er dennoch keinen Beruf erlernt. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei seinen Verwandten unterkommen könnte, zumal in Afghanistan keine adäquaten staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende Minderjährige existierten. In der Folge wurde auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofes verwiesen. Das Bundesasylamt verkenne die gefährliche Lage in Afghanistan. Minderjährige zählten zu den am meisten gefährdeten Personengruppen und sei in dieser Hinsicht zumindest subsidiärer Schutz zu überprüfen. Innerstaatliche Fluchtalternativen seien für Minderjährige nicht anwendbar und selbst bei Erwachsenen ohne familiäres Netz problematisch. Die Zentralregierung habe keine ausreichende Herrschaftsgewalt und es existiere somit keine effektive staatliche Ordnungsmacht, Ismaeliten vor Übergriffen zu schützen. Im Falle einer Rückkehr wäre er abgesehen von weiterer religiöser Verfolgung und vom Entzug der Lebensgrundlage und Obdachlosigkeit zusätzlicher Gefahr durch die Taliban ausgesetzt. Die Annahme des Bundesasylamtes, dass er in Afghanistan über eine Lebensgrundlage verfüge, könne wie erwähnt nicht als gesichert gelten. Das Bundesasylamt habe auch in keiner Weise seine Minderjährigkeit hinsichtlich der Gewährung des subsidiären Schutzes berücksichtigt. Zudem berücksichtige das Bundesasylamt die nach wie vor gefährliche Lage in Baghlan nicht. In der Folge wurde auf die schwierige Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hingewiesen. Verwiesen wurde weiters noch auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes sowie eine Entscheidung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes.

Am 12.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete (Schreibfehler berichtigt):

VR: Was hat Sie bewogen, ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Ich bin auf Grund meines Glaubens bedroht worden. Ich bin Moslem und Ismailit. In meiner Wohngegend lebten hauptsächlich Sunniten und Schiiten und die Ismailiten waren eine Minderheit. Ich wurde von anderen Personen beschimpft. Mir wurde auch vorgeworfen, dass ich nicht mit den anderen Muslimen in die Moschee gehe und bete. Ich hatte in Afghanistan niemanden, der mich beschützen konnte und der für mich sorgen konnte. Meine Eltern sind bereits verstorben, meine Brüder hatten ihre eigenen Familien und ihnen fehlte es an finanziellen Mitteln, mich bei sich aufzunehmen und für mich zu sorgen. Der Hauptgrund für meine Flucht war mein Glaube und weil ich niemanden mehr in Afghanistan hatte, von dem ich unterstützt wurde.

R: Ist das alles?

BF: Ja.

R: Wer von Ihrer Familie lebt in Afghanistan?

BF: In Afghanistan leben meine fünf Brüder und vier Schwestern. Eine Schwester lebt in Kanada.

R: Haben Sie Kontakt zu ihrer Familie in Afghanistan?

BF: Ich habe Kontakt zu einer Schwester. Sie kann lesen und schreiben und ich werde manchmal von ihr kontaktiert.

R: Was erzählt Ihnen ihre Schwester? Wie geht es ihnen in Afghanistan?

BF: Meiner Schwester geht es schlecht. Die finanzielle Situation meiner Familienmitglieder ist nicht gut. Soweit ich weiß, ist ein Bruder Taxifahrer, ein weiterer hat ein Geschäft und von einem Bruder weiß ich, dass er derzeit arbeitslos ist.

R: Sie haben die Schule besucht?

BF: Ja. Ich habe neun Jahre die Schule besucht.

R: Wann war Ihr letztes Schuljahr?

BF: 2009/2010.

R: Von wann bis wann haben Sie sich in Pakistan aufgehalten?

BF: Ich weiß nicht genau, wann wir nach Pakistan geflüchtet sind. Ich kann mich an das genaue Datum nicht erinnern. Aus Pakistan sind wir im Jahr 2000/2001 nach Afghanistan zurückgekehrt.

R: Haben Sie in Pakistan die Schule besucht?

BF: Ja. Ich habe in vier Jahren sechs Schulstufen in Pakistan absolviert.

R: Wann sind Sie geboren?

BF: Ich kenne mein genaues Geburtsdatum nicht. Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich mein Alter mit 15 Jahren angegeben, diese Information hatte ich von meinen Brüdern. In Traiskirchen wurde ich zur Altersfeststellung geschickt. Mein derzeitiges Geburtsdatum lautet XXX. Die Altersfeststellung hat ergeben, dass ich zu dem damaligen Zeitpunkt 17 Jahre alt war.

R: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule in Pakistan begonnen haben?

BF: Ich weiß nicht, wie alt ich war, als ich die Schule besucht habe. Aber ich war noch klein. In Pakistan hatte Agha Khan (Führer der Ismailiten) eine Privatschule und Privatkindergarten gebaut. Ich habe diese Schule besucht.

R: Ihre Altersangaben können angesichts des Schulbesuches 2000/2001 in Pakistan nicht den Tatsachen entsprechen.

BF: Ich bin in einer Familie aufgewachsen, in der alle Familienmitglieder Analphabeten waren. Geburtsdaten oder das Schuleintrittsalter werden dort nicht aufgeschrieben und sind auch nicht wichtig. Ich weiß, dass es ein Problem ist, dass ich zu meinem Alter keine genauen Angaben machen kann.

R: Es müsste Ihnen aber schon bewusst gewesen sein, dass das Geburtsdatum XXX unmöglich der Wahrheit entsprechen kann.

BF: Jene Schule, die ich in Pakistan besucht habe, war keine staatlich anerkannte Schule. Als ich nach Afghanistan zurückgekommen bin, wurde ich in die zweite Klasse Grundschule aufgenommen und ich habe dann bis zur achten oder neunten Klasse die Schule besucht. Ich weiß leider nicht genau, wie alt ich war, als ich die Schule begonnen habe. Ich kann dazu leider keine genauen Angaben machen.

R: Sie sind um einige Jahre älter als Sie angegeben haben. Ich glaube, dass Sie das zum damaligen Zeitpunkt wussten.

BF: Das Problem ist, dass ich selbst keine Daten kenne und meine Familienmitglieder sind Analphabeten und wissen nicht, wann ich geboren bin. Die Schulen in Afghanistan sind sehr einfach. Das Bildungsniveau ist nicht sehr hoch. Deshalb kann ich das genaue Geburtsdatum nicht angeben.

R: Sie haben gesagt, dass Sie auf Grund ihres Glaubens Probleme hatten. Können Sie das konkretisieren?

BF: Die Ismailiten sind in Afghanistan eine Minderheit. In unserem Ort haben auch sehr wenige Ismailiten gelebt. Wir beten nicht so wie die Sunniten und Schiiten in einer Moschee, wir nennen unser Gebetshaus Jamat Khana. In unserem Gebetshaus dürfen Frauen und Männer gemeinsam beten. Bei Sunniten und Schiiten dürfen die Frauen nicht in die Moschee gehen. Die Ismailiten wurden in unserem Ort beschimpft und geschlagen. Uns wurde unterstellt, Ungläubige zu sein. Unser Gebetshaus war von meinem Wohnhaus ca. 30 bis 40 Minuten zu Fuß entfernt. Auf dem Weg dorthin wurde ich immer wieder geschlagen und als Ungläubiger bezeichnet. Ich wurde auch dazu aufgefordert, mit den anderen Muslimen in eine Moschee zu gehen und mit ihnen zu beten. Ich hatte Schwierigkeiten meinen Glauben frei auszuüben.

R: Schildern Sie den letzten Vorfall.

BF: Ich war eines Tages mit meinem Freund zum Gebetshaus unterwegs. Auf dem Weg dorthin sind wir von drei oder vier anderen Jungs angehalten worden. Sie haben uns und unsere Familienangehörigen beschimpft. Wir wurden gefragt, weshalb wir nicht in die Moschee gehen und weshalb wir unseren Frauen erlauben, mit uns im selben Gebetshaus zu beten. Wir wurden auch gefragt, warum wir nicht wie sie beten. Soweit ich mich erinnern kann war das im Jahr 2010.

R: Das war der letzte Vorfall vor Ihrer Ausreise?

BF: In meinem Heimatdorf gab es drei Jungs, von denen ich verfolgt wurde. Ihre Familien waren reich und hatten sehr viel Einfluss. Ich bin mehrmals von ihnen am Schulweg angehalten worden, beschimpft worden und mit Steinen beworfen worden. Sie haben mich als Ungläubigen bezeichnet. Wenn ich in einem Auto gefahren bin, haben sie das Auto auch mit Steinen beworfen.

R wiederholt die Frage: Ist das der letzte Vorfall vor Ihrer Ausreise?

BF: Ja.

R: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist?

BF: 2011.

R: Können Sie das ein bisschen eingrenzen? Wann 2011?

BF: In Afghanistan war es Herbst.

R: Was war der eigentliche Anlass, dass Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Ich wollte Afghanistan schon immer verlassen. Meine Eltern waren verstorben, meine Brüder haben sich nicht um mich gekümmert, weil sie es sich nicht leisten konnten, da sie arm sind. Ich habe mich in Afghanistan nicht frei gefühlt. Ich konnte auf diese Weise nicht mehr dort leben. Meine Brüder waren sehr streng zu mir. Ich habe dann mit meinem älteren Bruder gesprochen und habe ihm gesagt, dass ich nicht mehr in Afghanistan leben möchte. Ich bin immer schon wegen meines Glaubens bedroht und beschimpft worden. Diesen Beschimpfungen wollte ich entfliehen.

R: Warum haben Sie das bei der Erstbefragung nicht gesagt, dass Sie wegen ihres Glaubens und der Beschimpfungen geflohen sind.

BF: Mir hat damals der Dolmetscher gesagt, dass ich zu meinen Fluchtgründen bei einer weiteren Einvernahme genauer befragt werde und ich mich deshalb kurz fassen muss. Bei meiner Erstbefragung wurde ich hauptsächlich nach meinem Fluchtweg befragt.

R: Warum haben Sie beim BAA auch noch auf die Frage, warum verließen Sie das Land, gesagt, dass Ihr älterer Bruder zu Ihnen gesagt hat, dass Sie weg müssten, weil er nicht weiter für Sie sorgen könne?

BF: Mein Bruder war sehr streng zu mir. Er hat mich geschlagen. Er wollte mich nicht haben. Er konnte nur mit Schwierigkeiten für seine fünf oder sechs Kinder sorgen. Er wollte nicht mehr, dass ich bei ihm lebe.

R: Das ist mir jetzt neu, dass Ihr Bruder Sie geschlagen hat.

BF: In Afghanistan ist das ganz normal, dass Kinder von ihren Vätern und Brüdern geschlagen werden. Es kann sein, dass ich das bei meiner Einvernahme nicht erwähnt habe, da es für mich etwas ganz normales war und nicht nennenswert war.

R: Haben Sie in Afghanistan jemals gearbeitet?

BF: Ja. Ich habe Autos gewaschen und zeitweise als Straßenverkäufer gearbeitet. Ich habe z.B. Kaugummis verkauft.

R: Was würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden?

BF: Ich werde dieselben Probleme habe wie bei meiner Flucht. Mein Bruder hat mich aus seinem Haus geworfen. Ich habe niemanden mehr in Afghanistan, von dem ich unterstützt werde. Ich werde auch aufgrund meines Glaubens weiterhin verfolgt und bedroht.

R: Ihre Familienangehörigen haben denselben Glauben wie Sie?

BF: Ja.

R: Wie ist Ihnen ein Leben dort möglich?

BF: Für sie ist es schwer, ihre Religion auszuüben. Sie gehen nicht regelmäßig in unser Gebetshaus, weil es ihnen nicht möglich ist, da sie denselben Drohungen ausgesetzt sind. Sie nehmen am Gebet am Freitag teil und dort fahren sie auch mit dem Auto hin.

R an BFV: Haben Sie Fragen?

BFV: In der Einvernahme 11.09.2012 hat der BF alle seine Fluchtgründe genannt unter anderem auch die religiösen Probleme und die mangelnde Versorgungslage. Er hat nicht ausschließlich gesprochen, dass ihn sein Bruder weggeschickt hat, sondern auch explizit religiöse Gründe genannt. Die Taliban haben in Baghlan an Macht gewonnen. Wie sich aus dem aktuellen Unama Bericht ergibt, dort werden auch Vorfälle in Baghlan beschrieben und aufgrund der strengen Religionssauslegung durch die Taliban ist der BF als Ismailit umso mehr gefährdet. Die sozialen Strukturen sind in Afghanistan aufgrund des langen Bürgerkrieges vielfach zerbrochen. Wie sich aus den Länderberichten des BFA ergibt. Er wurde bereits 2011 vom Bruder mangels Versorgung weggeschickt.

R: Was machen Sie hier in Österreich?

BF auf Deutsch: Ich besuche die Schule und zwar die HAK in XXX. Die HAK ist ein bisschen schwer für mich. Womöglich wäre es besser einen Lehrberuf zu erlernen.

R: Sie sprechen schon sehr gut Deutsch habe ich bemerkt.

R: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Ich habe Freunde in meiner Schule gefunden, wo ich meinen Hauptschulabschluss gemacht habe. Auch in der jetzigen Schule in der HAK habe ich Freunde gewonnen. Manche Freunde habe ich durch die anderen Freunde kennengelernt.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein, in Österreich habe ich keine Verwandten. In Deutschland lebt meine Tante väterlicherseits.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein. Derzeit wohne ich in einem Heim. Meine Freundin hat mich heute hierher begleitet. Wir kennen uns seit zwei Jahren.

R: Wie leben Sie hier in Österreich Ihren Glauben?

BF: Ich kann hier meinen Glauben frei ausüben. Ich werde diesbezüglich von niemandem belästigt. Ich bete abends zuhause oder wenn ich bei meinen Freunden bin, bete ich bei ihnen. Es gibt bezüglich meines Glaubens überhaupt keine Schwierigkeiten in Österreich.

R: In welches Gebetshaus gehen Sie?

BF: Wir haben kein Gebetshaus, weil es nur sehr wenige Ismailiten gibt. Wir beten zuhause. In Graz gibt es im Vergleich zu Baden viele Ismailiten. Sie mieten sich am Freitag und Samstag einen Raum und beten gemeinsam.

R: Waren Sie schon einmal dort?

BF: Ja, nur ein Mal. Ich kann mir die Fahrt nach Graz nicht so oft leisten.

Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht der Staatendokumentation Beilage A, ein Bericht des UNHCR Beilage B, ein Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe Beilage C, ein Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes Beilage D, drei Berichte aus ACCORD Beilage E, F und G, ein Bericht aus der Staatendokumentation Beilage H sowie ein weiterer Bericht von IOM Beilage I.

BFV ersucht um eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme."

Mit Schreiben vom 26.11.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, der sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen lässt:

Wie bereits in der mündlichen Verhandlung durch die von ihm vorgelegten aktuellen Berichte und Zitate aus Länderfeststellungen des BFA bewiesen, habe sich die Sicherheitslage in der Provinz Baghlan zunehmend verschärft. Es seien illegal bewaffnete Gruppen landesweit aktiv, verfügten aber in Baghlan über eine besonders starke Präsenz. Da diese Gruppen von wohlhabenden und einflussreichen Personen unterstützt würden, würden diese Gruppierungen besonders große Straffreiheit genießen. Aufständische seien innerhalb Baghlans aktiv, am Straßenrand platzierte Sprengsätze und Selbstmordanschläge stellten für die Provinz weiterhin ein großes Problem dar. Es würde von sicherheitsrelevanten Vorfällen berichtet. Auch ergebe sich aus der ACCORD-Anfragebeantwortung, dass der Beschwerdeführer nicht ohne sein Leben zu gefährden, nach Baghlan gelangen könne. Die größte Bewegungseinschränkung sei die fehlende Sicherheit, reisen sei extrem gefährlich. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhalte, gäbe es für Muslime nicht. Nichtmuslimische Minderheiten würden diskriminiert. In Wahrheit schwebten diese in Lebensgefahr. Der Beschwerdeführer gehöre den Ismaeliten an, einer religiösen Minderheit, die die Taliban nicht als wahre Muslime anerkenne. Bereits die Art, das Gebet zu verrichten, unterscheide Ismaeliten von der sunnitischen Mehrheit. Auch die Gebetshäuser der Ismaeliten seien verschieden zu sunnitischen Moscheen. Es sei vor dem Hintergrund der Realität in Afghanistan einleuchtend, dass Ismaeliten insbesondere in Gebieten mit hoher Taliban-Präsenz gefährdet seien. Ismaeliten würden nicht nur in ihrer freien Religionsausübung behindert, sondern sie liefen Gefahr, von den Taliban als Ungläubige getötet zu werden. Gemäß UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs fielen religiöse Minderheiten unter die Gefährdungsprofile. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte fänden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Daraus gehe hervor, dass Teile der Zivilbevölkerung im ganzen Land erheblicher Gefahr ausgesetzt seien, bei Anschlägen umzukommen, verschleppt zu werden, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Vergehen kein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten oder ihren Lebensunterhalt nicht menschenwürdig bestreiten zu können. In Baghlan seien Taliban aktiv, der Beschwerdeführer würde demnach bei seiner Rückkehr erheblichen Sicherheitsrisiken gegenüberstehen. Eine Rückkehr nach Baghlan wäre für den Beschwerdeführer zu gefährlich und nicht zumutbar. Eine Rückkehr in einen gefährlichen Distrikt komme gemäß ständiger Rechtsprechung selbst bei Vorhandensein von Verwandten nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer sei jedoch bereits zu der Zeit, als er noch in Afghanistan gelebt habe, Unterstützung von seinen Verwandten verwehrt worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht.

Weiters wurden Unterstützungserklärungen der Freundin des Beschwerdeführers sowie deren Mutter vorgelegt, sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist ismailitischen Bekenntnisses.

Er stammt aus XXX, Provinz Baghlan.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer lebte bei seinem älteren Bruder, der für eine eigene Familie zu sorgen hat. Von seinem Bruder wurde der Beschwerdeführer geschlagen. Er riet dem Beschwerdeführer wegzugehen, weil er nicht weiter für ihn sorgen könne. Der Beschwerdeführer besuchte teils in Pakistan, teils in Afghanistan die Schule, aus Geldmangel konnte er aber keine weiterführenden Schulen besuchen. In Afghanistan verrichtete er Hilfstätigkeiten. Gelegentlich war der Beschwerdeführer Anfeindungen wegen seines Glaubens ausgesetzt, zuletzt im Jahr 2010, als er mit einem Freund zum Gebetshaus unterwegs war und von mehreren Jungs angehalten und beschimpft worden war. Sein Heimatland verließ der Beschwerdeführer im Herbst 2011. Die Ausreise finanzierte sich der Beschwerdeführer durch den Erbteil, den er nach seinem Vater, der eine Landwirtschaft hatte, erhielt.

Der Beschwerdeführer spricht bereits Deutsch, er verfügt im Bundesgebiet über eine Freundin, er lebt mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt.

Zu Afghanistan:

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Die Provinz Baghlan

Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt (Khaama 24.8.2013). Im ersten Quartal 2013 ging laut ANSO der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer leichten Entspannung: die Vorfälle im ersten Quartal 2013 in der Provinz Baghlan sind im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 27 Prozent zurückgegangen. Es wurden 11 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im August berichtet die afghanische Zeitung Khaama allerdings, dass die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der relativ friedlichen Provinz Baghlan verstärkt haben (Khaama 24.8.2013). Ebenfalls im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch Aufständische zu vertreiben, dabei wurden 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet, laut offiziellen Angaben. Knapp drei Monate zuvor wurde die Sicherheitsverantwortung von den deutschen Truppen an die afghanischen übergeben (Tolonews 16.8.2013).

Religionsfreiheit

Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).

Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).

Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).

Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2013). Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (USDOS 20.5.2013). Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.1.2012 bis 30.1.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (USCIRF 30.4.2013). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.5.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012). .Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Aufgrund des voranschreitenden Abzuges der internationalen Truppen hat sich der Konflikt verändert. Regierungsfeindliche Kräfte attackieren in erster Linie afghanische Ziele, statt sich wie bisher auf die internationalen Truppen zu konzentrieren. Zudem sind ein signifikanter Anstieg gezielter Tötungen von Stammesführern sowie eine generelle Einschüchterungskampagne durch regierungsfeindliche Gruppen festzustellen. Die Einschüchterungskampagne zielt darauf ab, die Kontrolle über die Zivilbevölkerung in ländlichen Gegenden zu erlangen.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen gemäss ANSO 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der ISAF ebenfalls an Einfluss. Anfang März 2013 mussten ISAF-Soldatinnen und Soldaten zur Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte nach Badakhshan zurückgeschickt werden.54 Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. Der Verwaltungs- sowie der Polizeichef mussten fliehen.

(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)

Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)

Das afghanische Medienunternehmen Tolo News berichtet in einem Artikel vom August 2013, dass laut Angaben von örtlichen Beamten in der Provinz Baghlan die größte Gefahr von illegalen bewaffneten Gruppen (IAGs) ausgehen würde. IAGs seien landesweit aktiv, es werde jedoch angenommen, dass sie in der Provinz Baghlan über eine besonders große Präsenz verfügen würden. Die Gruppen würden Berichten zufolge von wohlhabenden und einflussreichen Personen unterstützt. Dies erlaube den IAGs in vielen Gemeinden relative Straffreiheit. Der Gouverneur der Provinz Baghlan, Sultan Mohammad Ebadi, habe sich zudem besorgt über Aktivitäten von Aufständischen innerhalb der Provinz geäußert. Die Verwendung von am Straßenrand platzierten Sprengsätzen und Selbstmordanschläge seien weiterhin ein großes Problem für die Provinz.

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) schreibt im Juli 2013, dass am 20. Mai 2013 im Bezirk Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan bei einem Selbstmordanschlag 14 ZivilistInnen, darunter der Vorsitzende des Provinzrates, getötet worden seien. Die Taliban hätten sich zu dem Anschlag bekannt. Gemeinschaften aus der Provinz Baghlan hätten der UNAMA berichtet, dass bewaffnete Gruppen ZivilistInnen dazu gezwungen hätten, bei ihnen Erlaubnis in Heirats- und Grundstücksangelegenheiten einzuholen. Die bewaffneten Gruppen hätten zudem Ernte- und Eigentumssteuern sowie Geld von Entwicklungsprojekten erpresst.

Das Afghanistan Analysts Network (AAN) veröffentlicht im Mai 2013 einen Überblick zur Lage in der Provinz Baghlan. Es gebe Anzeichen dafür, dass sich Baghlan zu einer Hochburg der Aufständischen entwickeln könnte. Die Taliban scheinen eine neue, effektivere Kommandostruktur entwickelt zu haben, ähnlich den Provinzen im Norden und Osten des Landes. Ohne die Unterstützung der örtlichen Bevölkerung hätten die Taliban in Baghlan nicht so weit kommen können. Die schwache lokale Regierung Baghlans biete einen fruchtbaren Boden für die Aktivitäten von Aufständischen. Die Nationalen Sicherheitskräfte Afghanistans würden in den Bezirken Baghlans nur in geringem Ausmaß stationiert sein.

(Beilage E zum Verhandlungsprotokoll)

Ein Afghanistan-Experte und emeritierter Professor der University of Arizona, schreibt in seinem im Jahr 2012 erschienenen historischen Wörterbuch zu Afghanistan (vierte Auflage), dass es sich bei den Ismailiten um eine schiitische Religionsgemeinschaft handle, die nach dem Tod des schiitischen Imam Ismail im Jahr 765 entstanden sei. Die Ismailiten würden Ismail als letzten und siebenten Imam betrachten und dessen Rückkehr am Tag des Jüngsten Gerichts erwarten. Der aktuelle religiöse Führer der Ismailiten sei Karim Agha Khan IV., der für rund 300.000 in Afrika, Syrien, Iran, Tadschikistan, Indien, Pakistan sowie im Nordosten Afghanistans lebende Personen verantwortlich sei. Der Führer der ismailitischen Gemeinschaft in Afghanistan sei Nadir Shah Kayani, bekannt als Sayyid-I Kayan, gewesen. Bei den Ismailiten handle es sich um eine kleine Religionsgemeinschaft, die eine Zusammenarbeit mit den in ihrem Gebiet agierenden Mudschahidin abgelehnt hätte. Nach der Einnahme Kabuls durch die Taliban hätten sich die Ismailiten allerdings mit (Anti-Taliban-Milizenführer, Anm. ACCORD) Dostum verbündet.

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) führt in seinem bereits oben zitierten Länderbericht zur Religionsfreiheit vom Mai 2013 (Berichtszeitraum 2012) an, dass sich einige Ismailiten beschwert hätten, ihnen blieben einflussreiche politische Positionen vorenthalten, obwohl vier Ismailiten Parlamentsmitglieder seien.

Im Berichtszeitraum seien Ismailiten in einigen Fällen schikaniert worden. Allerdings seien im Jänner 2012 prominente Ismailiten für die Präsentation des weltweit größten Korans gelobt worden. An den Feierlichkeiten zur Präsentation hätten auch mehrere prominente muslimische Führer, die nicht der ismailitischen Gemeinschaft angehören würden, teilgenommen. Ismailitische Führer hätten berichtet, dass ihre Gemeinschaft besser in die Gesellschaft integriert sei als in den vorangegangenen Jahren.

In seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom April 2013 (Berichtszeitraum 2012) erwähnt das USDOS, dass es nur wenige Berichte über gezielte Diskriminierungen von Ismailiten gegeben habe.

Die US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt in ihrem Jahresbericht vom März 2012 (Berichtszeitraum April 2011 bis Februar 2012), dass schiitische Hazara vollständig am öffentlichen Leben teilgenommen hätten. Unter anderem hätten sie Parlamentsmitglieder gestellt und hochrangige Posten in der Regierung von Hamid Karzai besetzt. 59 der 249 Parlamentssitze würden von schiitischen Hazara eingenommen. Außerdem seien auch vier Ismailiten (ein Zweig des schiitischen Islam), gewählt worden.

(Beilage F zum Verhandlungsprotokoll)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde, vielmehr wurde selbst in der Stellungnahme des Beschwerdeführers auf diese verwiesen. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.

Es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit sein Heimatland verlassen hat, was sich schon in seiner Erstbefragung zeigte, wo er seine Religionszugehörigkeit von sich aus als Grund für seine Ausreise mit keinem Wort erwähnte, was aber auch für den Fall, dass der Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war, anzunehmen wäre, wenn dies der Grund für das Verlassen seines Heimatlandes gewesen wäre, auch bei seiner Einvernahme beim Bundesasyalmt gab er auf die Frage, warum er das Land verlassen habe, an, sein großer Bruder habe gesagt, dass er weg müsse, weil er nicht weiter für den Beschwerdeführer sorgen könne, um erst in der Folge über weitere Frage, ob er in seiner Heimatstadt je irgendwelche Probleme abgesehen davon, dass er nicht habe bei seinem Bruder habe leben wollen, gehabt habe, auszuführen, dass er wegen seiner Religion Probleme gehabt habe. Auch beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer auf die Frage, was der eigentliche Anlass gewesen sei, dass er Afghanistan verlassen habe, zu Protokoll, dass er schon immer habe Afghanistan verlassen wollen, seine Eltern seien verstorben, seine Brüder hätten sich nicht um ihn gekümmert, weil sie es sich nicht hätten leisten können, da sie arm seien, er habe sich in Afghanistan nicht frei gefühlt, er habe auf diese Weise dort nicht mehr leben können, seine Brüder seien streng zu ihm gewesen, er habe dann mit seinem älteren Bruder gesprochen und ihm gesagt, dass er nicht mehr in Afghanistan leben wolle. Erst dann aber gab er zu Protokoll, dass er immer schon wegen seines Glaubens bedroht und beschimpft worden sei, diesen Beschimpfungen habe er entfliehen wollen, sodass er auch hier wiederum die Religion als Grund für das Verlassen des Heimatlandes bloß als letztes nannte, und ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass sich der letzte Vorfall wegen seiner Religion Monate vor dem Verlassen seines Heimatlandes ereignete, dass die Probleme wegen seiner Religion nicht der eigentliche Anlass für das Verlassen seines Heimatlandes waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer aus Afghanistan wegschickte, weil er für den Beschwerdeführer nicht mehr sorgen konnte bzw. wollte, ist schon deshalb nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da dieser Umstand in keinem Zusammenhang mit den in der GFK aufgezählten Gründen steht.

Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und ismailitischen Bekenntnisses sei, doch ist nach den diesbezüglichen Feststellungen zwar eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der Hazara respektive Ismailiten gegeben, die jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden Hazara ismailitischen Bekenntnisses mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte.

Der Beschwerdeführer führte zwar auch ins Treffen, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Repressionen ausgesetzt war, jedoch ist dem einerseits entgegen zu halten, dass der letzte diesbezügliche Vorfall bereits viele Monate vor dem Verlassen seines Heimatlandes nach seinen Angaben gewesen war, sodass der notwendige zeitliche Konnex zur Ausreise nicht gegeben ist, womit nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer hätte aufgrund von Repressionen wegen sein Heimatland verlassen. Er spricht zwar von Beschimpfungen und dass man auf dem Schulweg mit Steinen nach ihm geworfen habe, doch vermag dies auch im Hinblick auf die erforderliche Intensität des Eingriffes eine Asylgewährung nicht zu begründen. Dies erweist sich, wie gesagt, auch daran, dass der Beschwerdeführer erst Monate nach dem letzten Vorfall sein Heimatland verließ und daran, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit einer Schwester in Afghanistan steht, demzufolge es ihr schlecht gehe, dabei aber nicht davon die Rede ist, dass eine konkrete Gefährdung etwa aufgrund der Religionszugehörigkeit bestünde, sondern davon, dass die finanzielle Situation seiner Familienmitglieder nicht gut sei.

Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara ismailitischen Bekenntnisses in Afghanistan aufzuzeigen. Dass aber bereits jeder Hazara, der in Afghanistan wohnt, es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.

Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu II.)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen. Denen zufolge ergibt sich eine schwierige Sicherheits- und Versorgungslage in der engeren Heimat des Beschwerdeführers. Zwar lässt sich den Feststellungen betreffend die Provinz, aus der der Beschwerdeführer stammt, auch entnehmen, dass diese noch eine der friedlicheren ist, jedoch ergibt sich ebenso aus den Feststellungen, dass es Anzeichen dafür gebe, dass sich Baghlan zu einer Hochburg der Aufständischen entwickeln könnte. Die Taliban scheinen eine neue, effektivere Kommandostruktur entwickelt zu haben, ähnlich den Provinzen im Norden und Osten des Landes. Ohne die Unterstützung der örtlichen Bevölkerung hätten die Taliban in Baghlan nicht so weit kommen können. Die schwache lokale Regierung Baghlans biete einen fruchtbaren Boden für die Aktivitäten von Aufständischen. Die Nationalen Sicherheitskräfte Afghanistans würden in den Bezirken Baghlans nur in geringem Ausmaß stationiert sein.

Ebenso ergibt sich aus den Feststellungen, dass Rückkehrer vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen können, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Schließlich weisen die Berichte aus, dass illegale bewaffnete Gruppen in der Provinz Baghlan über eine besonders große Präsenz verfügen.

Vor dem Hintergrund, dass die Eltern des Beschwerdeführers nicht mehr am Leben sind, der ältere Bruder des Beschwerdeführers, bei dem sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aufhielt, diesen nicht mehr bei sich haben wollte, die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan insgesamt in einer schwierigen finanziellen Lage sind, und zudem die Heimatprovinz sich nach den Feststellungen zu einer Hochburg der Taliban entwickeln könnte, ist es maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in eine ausweglose Lage geraten würde (vgl. BVwG 17.11.2014, W148 1406105-3/7E; 17.11.2014, W102 1438023-1/9E; 21.11.2014, W151 1429134-1/16E).

Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt - ohne nähere familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Baghlan gelebt hat. Es ist angesichts der Feststellungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt, er zudem keine Berufsausbildung genossen hat. (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012)

Ausgehend davon und aufgrund der persönliche Situation des Beschwerdeführers ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu III.)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.