BVwG W135 2002548-1

W135 2002548-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2014

Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W135 2002548-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2002548.1.00

Spruch

W135 2002548-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 60 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 16.08.2006 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 10.05.2006 gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 10.05.2006 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 70 v.H. beträgt. Diesem Bescheid wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 07.07.2006 zugrunde gelegt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund der Gesundheitsschädigungen 1. Kurzdarmsyndrom (eingeschätzt mit einem Grad der Behinderung (GdB) in Höhe 60 v.H.) und 2. Thoracic outlet Syndrom (eingeschätzt mit einem GdB in Höhe von 30 v. H.) nach der Richtsatzverordnung mit 70 v.H. festgesetzt und begründend ausgeführt wurde, dass der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 1 um eine Stufe erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.

Der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge am 20.10.2006 nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt.

Mit Schreiben vom 16.04.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG und brachte vor, ihr Zahnarzt habe beim Ziehen ihres Weisheitszahnes den Zungennerv verletzt. Sie könne seitdem nicht mehr richtig essen und habe auch keinen Geschmackssinn mehr.

Seitens der belangten Behörde wurde im Rahmen des Verfahrens nach dem BEinstG ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt, in welchem der Grad der Behinderung mit 80 v.H. festgesetzt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2012 wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 17.04.2012 gemäß §§ 14 und 27 Abs. 1 BEinstG mit 80 v.H. festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2012 abgeändert und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1., § 3, § 14 Abs. 2, § 25 Abs. 12 sowie § 27 Abs. 1 BEinstG ab 03.10.2012 mit 50 v.H. neu festgesetzt, mit der Begründung, dass die seitens der Bundesberufungskommission veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und einer Fachärztin für Neurologie vom 03.10.2012, die als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H., ergeben hätten und der im Rahmen des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand nicht geeignet gewesen sei, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.

Die seitens der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten vom 03.10.2012, in welchen der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin im Ergebnis mit 50 v.H. festgesetzt wurde, wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des in weiterer Folge von Amts wegen nach dem BBG eingeleiteten Neufestsetzungsverfahrens mit Parteiengehörsschreiben der belangten Behörde vom 25.04.2013 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit eingeräumt dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 29.04.2013 brachte die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor, dass sie bisher zwölf Operationen gehabt habe. Sie habe am 22.01.2013 ihre dritte Kieferoperation gehabt und könne ihren Mund nicht mehr richtig öffnen, sodass sie auch beim Essen eingeschränkt sei. Nebenbei habe sie eine MRT machen müssen, wonach eine sehr starke Arthrose vorhanden sei. Sie habe weiters fünf Operationen bezüglich ihres Dünndarmes gehabt, in welchem Verwachsungen, Engstellen und Darmschlingen entstanden seien. Sie habe zum Teil enorme Schmerzen und Durchfälle. Sie habe am 22.01.2013 ihre Kieferoperation gehabt, am 26.01.2013 sei sie aus der XXXX entlassen worden. Am 31.01.2013 habe sie ihr Arbeitgeber entlassen. Derzeit arbeite sie noch in einem Pressehaus und sei seit ihrer Kieferoperation im Krankenstand. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen ihrer Stellungnahme bei.

Die von der Beschwerdeführerin erstatteten Einwendungen und medizinischen Unterlagen wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung übermittelt. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 28.05.2013 wird ausgeführt, dass nach erneuter Durchsicht aller Befunde festgestellt werde, dass sich keine Änderung in der Einschätzung ergebe. In den Gutachten der Bundesberufungskommission seien sämtliche Befunde berücksichtigt worden.

Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX setzte die belangte Behörde gemäß §§ 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 BBG den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 03.10.2012 von Amts wegen mit 50 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf die im Rahmen des Verfahrens nach dem BEinstG eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.10.2012, wonach der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage. Die von der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör erhobenen Einwände vom 02.05.2013 seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung zu bewirken.

Am 21.06.2013 gab die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde persönlich zu Protokoll, dass die Kieferarthrose nicht berücksichtigt worden sei. Seit der Operation sei die Mobilität des Unterkiefers nicht mehr gegeben und könne sie den Mund nur mehr auf 1,8 cm öffnen. Die Beschwerdeführerin wolle eine weitere Untersuchung. Sie werde eine Berufung gegen den Bescheid vom XXXX erheben.

Mit Schreiben vom 25.06.2013 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie gegen den Bescheid vom 29.06.2012, mit welchem der Gesamtgrad der Behinderung von 70 auf 80 v.H. angehoben worden sei, "Einspruch" erhoben habe. In diesem Bescheid sei die Kieferarthrose mit Nervenläsion und neuropathischem Schmerzsyndrom mit einem GdB von 40 v.H. beurteilt worden. Die Kieferarthrose sei in Folge aber nicht mehr berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe am 22.01.2013 die dritte Kieferoperation gehabt. Nach dieser Operation sei die Beweglichkeit des Unterkiefers kaum mehr gegeben und habe sich die Mundöffnung auf 1,8 cm verringert. Den jetzigen Zustand der Beschwerdeführerin habe noch kein Arzt gesehen. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln bei.

Im seitens der Bundesberufungskommission veranlassten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.10.2013 wurde der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50 v.H. eingeschätzt. Seine Einschätzung begründet der Sachverständige im Detail wie folgt:

"1. Diagnosen:

1 Zustand noch Dünndarmperforation mit Abszessbildung nach Verkehrsunfall 1974

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da kein Kurzdarmsyndrom mehr nachweisbar und moderate Adipositas g.z. 356 30

2 Dysfunktion des Nervus lingualis rechts

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da neben der Zungenmobilität auch die Sprachartikulation diskret beeinträchtigt ist - InkIudiert auch die neuropathische Schmerzkomponente g.z. 455 30

3 Thoracic outlet Syndrom

Unterer Rahmensatz, da mäßige Kompression der linken Arteria subclavia 338 30

4 Fingergelenksabnützungen, entzündlich aktiviert

Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da funktionelles Defizit und Schmerzen mit Therapieerfordernis g.z. 418 30

5 Hiatushernie

mittlerer Rahmensatz, da laufende Medikation erforderlich 347 10

6 Schlafapnoesyndrom

Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da leichtgradig - durch Maskenbeatmung gut kompensiert g.z. 285 10

7 Zustand nach Unterkiefervorverlagerung und Arthroplastik beider Kiefergelenke bei Kiefergelenksarthrose sowie Zustand nach Unterkieferexostosenabtragungen und operativen Zahnentfernungen

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da noch etwas erschwerte Sprachartikulation und Kiefergelenksbeschwerden dokumentiert g.z. 682 10

2. Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt fünfzig vom Hundert (50 v.H.). Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 1 wird durch Leiden 2-3 um zwei Stufen erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Leiden 4-7 erhöht nicht weiter, da kein weiteres relevantes ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

3. Stellungnahme:

Die von der Berufungswerberin vorgelegten Befunde (Abl. 29/4-21 und PassAkt 9-21) sind nicht geeignet eine Änderung der Einschätzung des Gesundheitszustandes gegenüber den Sachverständigengutachten (Ab1.89/19-21 und 89/23-27 sowie 89/58) zu dokumentieren.

Die in den Einwendungen vom 25.6.2013 (Abl. 29/1-2) dargelegten Einschränkungen, insbesondere die verringerte Mundwinkelöffnung, werden nicht in den nachgereichten Befunde (AbI. 29/4-21) beschrieben.

Es sind zwar wiederholte Kiefergelenksoperationen bei Kiefergelenksarthrose beidseits, jedoch keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen dokumentiert. Im CT-Befund (Abl. 29/12) vom 12.4.2013 findet sich auch kein Hinweis auf einen Materialbruch, umschriebene Abszeßformationen oder eine Pseudoarthrose. Aufgrund der noch durchgeführten Operation im Jän. 2013 (AbI. 29/6) wurde die Diktion der Diagnose geändert.

Aber auch im aktuellsten Befund (AbI. 29/16), einem Therapieplan vom 10.6.2013, ist keine Bewegungseinschränkung belegt, die eine über Position 7 hinausgehende Einstufung rechtfertigen würde.

Bezüglich der Nervus lingualis Dysfunktion wurde kein neuerlicher fachärztlicher Befund vorgelegt.

Das lageabhängige Schlafapnoesyndrom wurde in Position 6 berücksichtigt.

Die in der ersten Instanz vorgelegten Befunde (Paßakt Abl. 9-21) belegen ebenfalls keine maßgebliche Verschlimmerung.

AbI. 9 dokumentiert bei Strabismus convergens einen unauffälligen Visus von 1,0 beidseits wodurch kein einschätzungsrelevantes Augenleiden gegeben ist .

Abl. 10-13 betreffen das stumpfe Bauchtrauma nach Verkehrsunfall 1974 , welches richtsatzgemäß aufgrund der aktuellen Befunde in Position 1 eingeschätzt ist.

Die Hypästhesie (und Dysfunktion) des Nervus lingualis (Abl. 14) ist in Position 2 ausreichend berücksichtigt worden .

AbI. 16 beschreibt eine komplikationslose Lavage des rechten Kiefergelenks 7-2009 in Lokalanästhesie

Abl. 15 +17-20 entsprechen Abl. 29/4-8

AbI. 21 ersucht um Durchführung eines Kiefer MRTs und Durchführung einer physikalischen Therapie ohne quantifizierbaren Nachweis der Funktionsstörungen.

Die aufgrund der hierortigen Untersuchung (vom 3.10.2012) getroffene Einstufung (Abl. 89/19-27) erfolgte aufgrund der funktionellen Einschränkungen, wobei insbesondere im Bereich der Kiefergelenke nur eine mäßige Bewegungseinschränkung vorgelegen war (bei auch anamnestisch bestätigtem weitgehend normalem Eßverhalten).

Darüber hinaus führt eine Operation - im Sinne der Korrektur einer Retromandibulie (die am 22.1.2013 komplikationsfrei erfolgte) - üblicherweise zu einer weiteren Besserung von Funktionsstörungen.

Somit ist eine maßgeblichen Änderung der Einschätzung des Gesundheitszustandes nicht gerechtfertigt."

Das Gutachten vom 22.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 07.11.2013 zur Kenntnis gebracht, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.11.2013 nochmals die bereits zuvor in der Beschwerde erstatteten Einwendungen erhob und erneut medizinische Unterlagen zur Vorlage brachte.

Seitens der Bundesberufungskommission wurde in weiterer Folge die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung HNO mittels persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin veranlasst.

Im HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.12.2013 wurde der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 60 v.H. eingeschätzt. In der Beurteilung wird ausgeführt, dass im Unterschied zum Gutachten der ersten Instanz die Bewertung der schmerzhaften Kiefergelenkserkrankung beidseits mit einem GdB von 30 v. H. am ehesten den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, weshalb sich auch der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöhe.

Hinsichtlich des Gutachtens vom 06.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.12.2013 Parteiengehör und eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2014 wurden die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin nochmals über das Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 06.12.2013 mit 60 v.H. eingeschätzt wurde, informiert.

Mit Schreiben vom 14.04.2014 erhob die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bereits zuvor erstatteten Einwendungen und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.

Die im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden den bereits seitens der Bundesberufungskommission beigezogenen Sachverständigen mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt, ob diese jeweils eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingten. Für den Fall, dass weitere Untersuchungen notwendig seien, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes um weitere Veranlassung gebeten.

In der HNO-fachärztlichen Stellungnahme vom 19.09.2014 wird Folgendes ausgeführt:

"AbI. 29/95 = AbI. 29/148

ist ein Auszug aus dem Ambulanzblatt und attestiert eine Kiefergelenksbehandlung am 24.3.2014 in Form einer Cortisoninjektion in das rechte Kiefergelenk (XXXX).

Abl. 29/103 bis 105

Stellen einen Decurs und Arztbrief über einen stationären Aufenthalt vom 9.-15.1.2014 dar, bei welchem die bestehenden Kiefergelenksproblerne mit Rotlicht, Munddehnübungen und Kiefergelenksinfiltrationen behandelt wurden (XXXX).

Das hier auch erwähnte Schlafapnoesyndrom ist unter den Diagnosen Abl. 29/69 unter Punkt 6 berücksichtigt.

AbI. 119 u. 120

beinhalten einen Arztbrief an den Praktischen Arzt der Pat. in XXXX , inhaltlich eine verkürzte Darstellung von Abl. 29/103-105.

Abl. 29/123

Ein ärztliches Attest von - unleserlich - vom 28.11.2013 (ergo vor Erstellung des GA Abi. 29/69), welche eine zum damaligen Zeitpunkt bestehende starke Einschränkung der Mundöffnung attestiert.

Beurteilung:

Die Einschätzung der Erkrankung Nr. 7 (Ankylostoma) in meinem GA Abl. 29/69 mit 30% GdB beinhaltet auch jenen Umstand, dass die Beschwerden wechselhaft sind und immer wieder ambulanter oder stationärer Behandlungen bedürfen.

Somit sind die nachgereichten Befunde nicht im Stande, eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung nach sich zu ziehen."

Im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.10.2014 wird zusammenfassend Folgendes festgehalten:

"Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde neue medizinische Beweismittel vorgelegt:

Abl. 29/151 -152 ist ein Entlassungsbrief des Krankenhaus XXXX mit der Beschreibung eines 3 tägigen Spitalsaufenthaltes mit gutem Verlauf bei Verdacht auf eine Unterbauchbride nach Dünndarmruptur 1974 (bei unauffälliger Gastro- und Coloskopie) sowie die bereits ausreichend eingestuften Diagnosen Schlafapnoesyndrom, Kiefergelenksarthrose beidseits mit Arthroplastik beidseits und Zustand nach Schraubenentfernung im Kiefer 11-2013.

Dieser Befund rechtfertigt keine Änderung beziehungsweise bestätigt die bisher getroffenen Einschätzungen.

Abl. 29/143 MRT der Halswirbelsäule vom 5:2.2014 und Abl, 29/144-145 Arztbrief der Gruppenpraxis Orthopädie in Krems vom 13.2.2014 beschreiben jedoch bisher nicht beschriebene Krankheitsbilder, so daß eine neue Beurteilung erfolgen muß:

1. Diagnosen:

1 Zustand noch Dünndarmperforation mit Abszessbildung nach Verkehrsunfall 1974

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da kein Kurzdarmsyndrom mehr nachweisbar und moderate Adipositas g.z. 356 30

2 Dysfunktion des Nervus lingualis rechts

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da neben der Zungenmobilität auch die Sprachartikulation diskret beeinträchtigt ist - InkIudiert auch die neuropathische Schmerzkomponente g.z. 455 30

3 Thoracic outlet Syndrom

Unterer Rahmensatz, da mäßige Kompression der linken Arteria subclavia 338 30

4 Ankylostoma bei Zustand nach mehrfachen Kiefergelenksoperationen und Unterkieferoperation

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da noch etwas erschwerte Sprachartikulation und Kiefergelenksbeschwerden g. z. 687 30

5 Fingergelenksabnützungen, entzündlich aktiviert

Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da funktionelles Defizit und Schmerzen mit Therapieerfordernis g.z. 418 30

6 Cervicalsyndrom und Lumboischalgie beidseits

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da rezidivierend (bei minimal überdachter Diskursprotrusion C5-6 mit Kontakt zu nervalen Strukturen) und zeitweise Parästhesien in der linken Hand - ohne maßgebliche dokumentierte motorische Ausfälle - inkludiert auch Spannungskopfschmerzen 533 20

7 Hiatushernie

mittlerer Rahmensatz, da laufende Medikation erforderlich 347 10

8 Schlafapnoesyndrom

Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da leichtgradig - durch Maskenbeatmung gut kompensiert g.z. 285 10

9 Peroneusparese links

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Ausfälle dokumentiert 490 0

2 Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt sechzig vom Hundert (60 v.H.). Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 1 wird durch Leiden 2-4 um drei Stufen erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Leiden 5-9 erhöht nicht weiter, da kein weiteres relevantes ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

3. Stellungnahme:

A. Gegenüber dem Gutachten 1. Instanz:

Aufgrund des (im neu nach gereichten Befund (Abl. 29/143-145) dokumentierten) Cervicolumbalsyndroms und der Peroneusparese - wurden diese einschätzungsrelevanten Leiden nunmehr eingestuft und sind daher der bisherigen Einschätzung des 1. instanzlichen Gutachtens vom 3.10.2012 (Abl. 89/23-27 F-Akt) hinzugefügt.

Diese Leidenszustände bewirken jedoch keine weitere Erhöhung des Gesamt Grades der Behinderung, da sie keine maßgeblichen Zusatzleiden darstellen.

Dagegen entspricht die neu gefaßte Bewertung der schmerzhaften Kiefergelenkserkrankung beidseits (Ankylostoma) mit 30% GdB am ehesten den tatsächlichen Gegebenheiten und führt somit auch zu einer Erhöhung des Gesamt Grades der Behinderung auf 60% - aufgrund der maßgeblichen zusätzlichen ungünstigen Leidensbeeinflussung.

Die für übrigen und insbesondere auch die HNO Leiden neu nachgereichten Befunde rechtfertigen keine weitere Änderung der Beurteilung beziehungsweise sind sie in der Einstufung richtsatzgemäß ausreichend mitberücksichtigt:

Ein Zustand nach Vorfußoperation beidseits ohne maßgebliche Störung der Abrollbewegung, Zustand nach tiefer Venenthrombose ohne dokumentierte Sekundärveränderungen, eine Keratokonjunktivitis sicca und Hypercholesterinämie erreichen keinen Grad der Behinderung.

Eine maßgebliche verringerte Mundöffnung wird in den nachgereichten Befunde nicht mehr beschrieben.

Das lageabhängige Schlafapnoesyndrom wurde in Position 8, die Hypästhesie (und Dysfunktion) des Nervus lingualis ist in Position 2 ausreichend berücksichtigt.

B. Gegenüber dem Vergleichsgutachten vom 4.7.2006 (Abl. 34-39 F-Akt) ist es zu einer maßgeblichen Besserung des Gesamtleidenszustandes gekommen.

Dies wird insbesondere aufgrund des nun nicht mehr nachweisbaren Kurzdarmsyndroms (bisherige Position 1 Abl. 39) bewirkt.

Weiters entfällt auch die (im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen nicht mehr wesentliche) Funktionsbeeinträchtigung "alternierendes Innenschielen" (bisherige Position 1 Abl. 38), da bei einem Strabismus convergens mit unauffälligem Visus von 1.0- kein einschätzungsrelevantes Augenleiden mehr gegeben ist.

Die seit 2006 neu aufgenommenen Leiden 1-2, 4-6. und 8-9 führen lediglich zu einem Gesamt Grad der Behinderung von 60% so daß insgesamt eine verminderte Gesamteinstufung resultiert."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2014, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 17.11.2014 zugestellt, wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 02.12.2014 führt die Beschwerdeführerin zu "Punkt 1" (gemeint wohl Leidensposition 1 im Gutachten) aus, dass sie nach Nahrungsaufnahme immer ein extremes Ziehen im Bauch habe, dies auch oft mit starken Schmerzen verbunden sei und sie dagegen Medikamente nehme. Wegen der Beschwerden sei eine Sellink-MRT in der XXXX gemacht worden, da es sich um einen Verwachsungsbauch handle. Diesbezüglich lege die Beschwerdeführerin ihrem Schreiben eine DVD der MRT an der XXXX bei. Zu "Punkt 9" wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Herbst dieses Jahres vier Mal gestürzt sei, da sie mit einem Fuß hängen geblieben sei. Sie könne den linken Fuß nicht mehr richtig bewegen, dafür bekomme sie neue orthopädische Schuhe, damit sie nicht über ihren Fuß falle. Sie werde seit Wochen von einem Orthopäden mit Injektionen behandelt. Die Beschwerdeführerin habe teilweise enorme Schmerzen, sodass sie in der Nacht kaum schlafen könne. Auch das Sitzen und Liegen sei für sie schmerzhaft. Der Stellungnahme beigelegt sind weitere Befunde aus den Jahren 2014 und 2011.

Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurde am 20.10.2006 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1., § 3, § 14 Abs. 2, § 25 Abs. 12 sowie § 27 Abs. 1 BEinstG ab 03.10.2012 mit 50 v.H. neu festgesetzt. Die belangte Behörde leitete in weiterer Folge von Amts wegen das gegenständliche Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin nach dem BBG ein.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt nunmehr 60 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass, dem Bescheid der Bundesberufungskommission nach dem BEinstG vom XXXX und dem gegenständlichen, von Amts wegen eingeleiteten Verfahren basieren auf dem Akteninhalt.

Was den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 60 v. H. betrifft, ist festzuhalten, dass dieser bereits im seitens der Bundesberufungskommission veranlassten HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.12.2013, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert, festgestellt wurde. Die Abweichung von den Gutachten der belangten Behörde vom 03.10.2012, in welchen ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, ergebe sich laut dem Gutachter daraus, dass die Bewertung der schmerzhaften Kiefergelenkserkrankung beidseits mit einem GdB von 30 v.H. am ehesten den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, weshalb sich auch der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöhe.

Auf Grund der auch gegen dieses Sachverständigengutachten erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin und der von ihr zum Teil neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine nochmalige Überprüfung der Beweismittel und Angaben durch den beigezogenen HNO-Facharzt sowie dem Allgemeinmediziner veranlasst. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 19.09.2014 und in dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 13.10.2014 wurde auf sämtliche Beweismittel und Einwendungen der Beschwerdeführerin umfassend eingegangen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den jeweiligen Gutachten verwiesen). Der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin setzt sich unter Berücksichtigung des HNO-Gutachtens vom 06.12.2013 nachvollziehbar mit sämtlichen im Rahmen des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens neu vorgelegten Befunden, dem Vergleichsgutachten vom 04.07.2006, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen nachvollziehbar und schlüssig auseinander.

Eine nochmalige Ergänzung der bereits vorliegenden Sachverständigengutachten - wie von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer letzten Stellungnahme vom 02.12.2014 beantragt - konnte unterbleiben; die Beschwerdeführerin hat keine Beweismittel vorgelegt und kein Vorbringen erstattet, auf welche bzw. auf welches nicht bereits seitens der beigezogenen Sachverständigen eingegangen worden wäre. Die von der Beschwerdeführerin nunmehr im Rahmen der Stellungnahme vom 02.12.2014 vorgelegten Befunde weichen nicht in einer Weise von den bisher vorgelegten ab, dass weitere Ermittlungen notwendig wären.

Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Der Beschwerdeführerin stand es, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 13.10.2014 und vom 06.12.2013 (ergänzt durch die Stellungnahme vom 19.09.2014), die von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgehen, wurden der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und wurden von dieser nicht beeinsprucht.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, welche in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

......

Inkrafttreten

§ 54. ...

(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Die belangte Behörde hat den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin zutreffend nach der Richtsatzverordnung (RVO) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) eingeschätzt, da am 01.09.2010 bereits ein rechtskräftiger Bescheid nach § 14 BEinstG vorlag und das gegenständliche Verfahren vor dem 31.08.2013 von Amts wegen eingeleitet wurde.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten vom 06.12.2013 und vom 19.09.2014, welche vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar gewertet werden, zugrunde gelegt, in welchen der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage - mit 60 v.H. eingeschätzt wurde.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 60 v.H. festzusetzen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung (RVO) festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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