BVwG W132 2003218-1

W132 2003218-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2014

Regest

Behinderung, Genehmigung, Grad der Behinderung, Handlungsfähigkeit,<br/>Mängelbehebung, Sachwalter, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W132 2003218-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2003218.1.00

Spruch

W132 2003218-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gesetzlich vertreten durch den Sachwalter, Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 1XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Rahmen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) gestellt.

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie, vom XXXX wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX unter Vorlage medizinischer Beweismittel eine Stellungnahme eingebracht.

In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen festgehalten, dass die Einwendungen und das medizinischen Beweismittel zu keiner neuen Beurteilung des Grades der Behinderung führen.

2. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 14 und § 27 Abs. 1 des BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH beträgt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen im Rahmen des Parteiengehöres Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln und vom Schriftverkehr mit der Behörde betreffend seinen Sachwalter, fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

4. Am XXXX wurde XXXX seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, eine Kopie des aktuellen Sachwalterschaftsbeschlusses betreffend den Beschwerdeführer in Vorlage zu bringen.

Dem am XXXX übermittelten Beschluss des Bezirksgerichts XXXX ist zu entnehmen, dass XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, XXXX, mit Beschluss vom XXXXzum Sachwalter bestellt und ab XXXX der Wirkungskreis des Sachwalters auf die Vertretung vor Gerichten (§ 268 Abs. 3 Z 2 ABGB) eingeschränkt wurde.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde XXXX über die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die diesbezüglich eingebrachte Beschwerde in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, ob die Beschwerde genehmigt werde.

Auf dessen Ersuchen wurden in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht der angefochtene Bescheid und die Antragsunterlagen übermittelt.

6. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht die Äußerung von

XXXX ein, dass er die Berufung des Beschwerdeführers nicht genehmige, da diese offensichtlich aussichtslos sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist besachwaltet. Der Wirkungskreis des Sachwalters umfasst die Vertretung vor Gerichten.

Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX - ohne Genehmigung durch den Sachwalter - eine Beschwerde eingebracht.

Die Beschwerdeerhebung wurde vom Sachwalter auch nicht nachträglich genehmigt.

2. Beweiswürdigung:

Dem vorgelegten, rechtskräftigen, Beschluss des Bezirksgerichts XXXX ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit XXXX besachwaltet ist und diese Sachwalterschaft mit Beschluss vom XXXX auf den Wirkungskreis der Vertretung vor Gerichten (§ 268 Abs. 3 Z 2 ABGB) eingeschränkt wurde.

Der Sachwalter hat mit dem am XXXX eingelangten Schriftsatz unmissverständlich erklärt, dass er die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde nicht genehmigt.

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Dieser wird daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 9 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die vom für den Wirkungskreis der Vertretung vor Gerichten besachwalteten Beschwerdeführer erhobene Beschwerde war nicht vom gesetzlichen Vertreter gefertigt und somit mangelhaft.

Wird eine Beschwerde von einer beschränkt handlungsfähigen Person erhoben, so ist der bestellte Sachwalter gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Erklärung, ob er die Erhebung der Beschwerde im Sinne des § 865 zweiter Satz ABGB iVm § 9 AVG genehmige, aufzufordern. (vgl. VwGH vom 24.11.1987, 87/11/0141; vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0195; vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0188)

Da der Sachwalter die Beschwerdeeinbringung nicht genehmigt hat, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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