BVwG W119 1412447-1

W119 1412447-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Gesamtbetrachtung, Integration,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Texte intégral

BVwG W119 1412447-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W119.1412447.1.00

Spruch

W119 1412447-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA:

Albanien, vertreten durch ihre Mutter XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 3. 2010, Zl 09 07.447-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. 11. 2014 zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchpunkt III der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am 23. 6. 2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die kurz zuvor in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Mutter der Beschwerdeführerin (Zl W119 1412393) stellte bereits gemeinsam mit ihrer weiteren minderjährigen Tochter (Zl W119 1412396) am 18. 9. 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 20. 9. 2008 bei der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen. Dort führte sie zu ihrem Fluchtgrund aus, dass sie zur Prostitution gezwungen worden sei. Ihre jüngere Tochter habe sich ebenfalls dort aufgehalten. Ihre ältere Tochter habe sie bei ihrer Mutter zurückgelassen.

Am 29. 9. 2008 wurde beim Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme mit der Mutter der Beschwerdeführerin durchgeführt.

Der Ehemann der Mutter der Beschwerdeführerin (Zl W119 1412423) reiste am 20. 8. 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 5. 5. 2009 erfolgte beim Bundesasylamt eine weitere Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin, in der sie wiederum darauf hinwies, zur Prostitution gezwungen worden zu sein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 3. 2010, Zl 09 07.447-BAI, wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm §2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. 3. 2010 Beschwerde.

Der Asylgerichtshof führte am 1. 6. 2010 hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesasylamt als weitere Partei entschuldigt nicht teilnahm.

Mit Schriftsatz vom 12. 12. 2013 teilte die Mutter der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der wiederholten Gewalthandlungen ihres Ehemannes von diesem geschieden worden zu sein. Dazu legte diese den Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 3. 1. 2012 über die einvernehmliche Scheidung vor. Zudem legte sie ihr österreichisches Sprachdiplom A2, Grundstufe Deutsch 2, vor.

Mit Schriftsatz vom 29. 10. 2014 legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin einen ärztlichen Befundbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Ambulanz der Christian-Doppler-Klinik Salzburg vor, wonach bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte XXXX vorliege. Es sei dabei zu depressiven Episoden gekommen, die sich seit der ärztlichen Betreuung der Beschwerdeführerin deutlich gebessert hätten.

Zudem wurde auch eine Stellungnahme der Ambulanten Familienhilfen gGmbh vom 27. 10. 2014 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bemüht sei, ihren Kindern und sich selbst ein eigenständiges soziales Leben zu ermöglichen. Sie bemühe sich auch ihre Kenntnisse der deutschen Sprache zu erweitern. Ein spezieller Betreuungsaspekt bestehe auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin, bei der eine Störung der XXXX vorliege. Überdies wurden auch die Schulzeugnisse der der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester beigefügt.

Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 4. 11. 2014 die öffentliche mündliche Verhandlung fort, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Migration (im Folgenden: BFA) als weitere Partei entschuldigt nicht teilnahm. Im Rahmen dieser Verhandlung führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass für sie und ihre Kinder eine Rückkehr nach Albanien nicht möglich sei. Ihre Eltern würden sie zwar für einige Wochen aufnehmen, sie aber danach zu einer Eheschließung zwingen. Die Mutter der Beschwerdeführerin legte zwei Einstellungszusagen, eine Teilnahmebestätigung für einen Workshop "Bewerben...aber richtig!" und einen unbefristeten Mietvertrag vor.

In der Verhandlung zog der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit über fünf Jahren in Österreich aufhältig und führt mit ihrer Mutter und ihrer jüngeren Schwester ein Familienleben. Die Familie lebt in einer Wohnung mit einem unbefristeten Mietvertrag. Die Beschwerdeführerin besucht die 2. Klasse Hauptschule, die ersten beiden Schulklassen absolvierte sie in Tirana. Ihre jüngere Schwester geht in die erste Klasse Volksschule. Die Mutter der Beschwerdeführerin beherrscht Deutsch auf Niveaustufe A2 des Europarates und hat sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Sie ist unbescholten und verfügt für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels über zwei Einstellungszusagen. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine ausgeprägte XXXX vor, die einen speziellen Betreuungsaspekt erforderlich macht. Zudem benötigt die Beschwerdeführerin wegen ihrer depressiven Symptomatik ärztliche Unterstützung. Die Verfahrensdauer des anhängigen Asylverfahrens ist der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ist. Die - ursprünglich auch angefochtenen - Spruchpunkte I und II wurden durch die am 4. 11. 2014 erfolgte Beschwerdezurückziehung rechtskräftig.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sogenannten Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung liegt im Ergebnis eine dem § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Dies bedeutet für gegenständlichen Fall Folgendes:

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit fünfeinhalb Jahren in Österreich, ihre Mutter und ihre jüngere Tochter halten sich seit über sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin ist durchgehend legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Wenngleich auch die privaten Interessen eines Asylwerbers dadurch in ihrem Gewicht gemindert werden, dass er lediglich aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz nur vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war, liegen jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Beschwerdefall aufgrund des bestehenden langen Privatlebens der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen in Österreich und der während des insgesamt mehr als fünf- bzw sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgten ausreichenden Integration besondere zu berücksichtigende Umstände vor:

Die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, welche sie neben den vorgelegten Kursbestätigungen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu belegen vermochte.

Der bisher strafgerichtlich unbescholtene Mutter der Beschwerdeführerin legte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend ihren Arbeitswillen dar und es kann in Anbetracht dieses Arbeits- und Integrationswillens auch mit einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin gerechnet werden, zumal zwei Einstellungszusagen für den Fall der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung vorliegen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst.

Insbesondere was die Beschwerdeführerin betrifft, so reiste diese im Alter von acht Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein, in dem sie sich nunmehr seit fünf Jahren legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 aufhält. Ihre - etwa mit der Vollendung des achten Lebensjahres beginnende schulische Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) fand bislang daher bei der Beschwerdeführerin - bis auf einen zweijährigen Schulbesuch in Tirana - danach ausschließlich in Österreich statt.

Es ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Albanien angesichts der Unterrichtssprache und auch der mangelnden Beziehungen zum Heimatsstaat mit großen Schwierigkeiten konfrontiert wäre.

Bei der Beschwerdeführer ist auch hervorzuheben, dass bei ihr eine ausgeprägte XXXX vorliegt, die zu depressiven Episoden geführt habe, die sich aber seit der ärztlichen Betreuung der Beschwerdeführerin in Österreich deutlich gebessert habe.

Abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sind zudem entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, also nach Albanien, in Bezug auf die Beschwerdeführerin bisher nicht vorliegt. Auch kann der Beschwerdeführerin bzw ihrer Mutter nicht vorgeworfen werden, dass sie das gegenständliche Asylverfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätte; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des langen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der Beschwerdeführerin dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.

Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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