W108 1436982-1•BVwG W108 1436982-1
W108 1436982-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Religion, Schutzunfähigkeit
W108 1436982-1/4E
W108 1436983-1/4E
W108 1436984-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch: 3. durch 1. und 2., Staatsangehörigkeit: alle Syrien, gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 17.07.2013, 1. Zl. 13 01.520-BAG, 2. Zl. 13 01.521-BAG, 3. Zl. 13 01.522-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Eltern und die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind alle Staatsangehörige Syriens und stellten am 04.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der Erstbefragung gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, sie seien arabischer Abstammung und christlichen Glaubens, hätten in XXXX gelebt und seien legal aus Syrien ausgereist. Syrien hätten sie verlassen, weil dort Krieg herrsche. Es gebe Kämpfe zwischen der syrischen Armee und der Freien Syrischen Armee bzw. unbekannten bewaffneten Gruppen. Auch in ihrem Wohnviertel hätten die Kämpfe stattgefunden. Unbekannte Personen hätten sie bedroht und gesagt, dass die Christen flüchten müssten, widrigenfalls sie umgebracht würden. Kinder und Mädchen seien erschossen worden. Sie seien vor dem Tod geflüchtet und hätten ihr Leben retten wollen. Sie hätten keine Probleme mit den syrischen Behörden, sondern mit den bewaffneten Gruppierungen, die verlangt hätten, dass Christen nach Beirut gehen.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie hätten in Syrien alles verloren und in Syrien herrsche Bürgerkrieg, in dem es um politische und konfessionelle Probleme gehe. Sie als Christen seien am meisten verfolgt worden. Sie seien aufgefordert worden, ihre Häuser zu verlassen. Es habe Bombenangriffe gegeben, sie hätten aus dem Haus fliehen wollen, was aber nicht möglich gewesen sei. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei nach der Ausreise der Beschwerdeführer aus Syrien entführt worden, weil er aus diesem [christlichen] Dorf stamme. Er sei 40 Tage gefoltert worden. Nach Bezahlung von Lösegeld sei er wieder freigekommen, er sei allerdings weiter bedroht worden. Alle aus dem Dorf seien gleich bedroht worden. Die Dorfbewohner hätten weg müssen, nur die Ältesten hätten nicht fliehen können. Es seien die Häuser zerstört oder von den militanten Gruppierungen besetzt worden. Es seien Kirchen zerstört worden und es sei ein Krieg der Konfessionen.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde gab die Angaben der Beschwerdeführer wieder und stellte fest, dass die Beschwerdeführer syrische Staatsangehörige, Araber und Christen seien und in XXXX gelebt hätten.
Zu den Gründen für das Verlassen Syriens stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführer in Syrien keiner konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen seien. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien könnten die Beschwerdeführer dort jedoch in eine bedrohliche Situation geraten (weshalb den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zu Lage in Syrien, unter anderem auch zur Situation der Christen in Syrien (im bewaffneten Konflikt in Syrien).
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer schlüssig und glaubhaft angegeben hätten, auf Grund des Bürgerkrieges aus Syrien geflohen und dort ihrer Existenzgrundlage beraubt worden zu sein und sich eine bessere Zukunft zu wünschen, aber eine weitere konkret gegen sie gerichtete individuelle Verfolgung nicht angegeben hätten. Im Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde zusätzlich aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin vielmehr angegeben habe, dass sie und ihre Familie wie auch alle anderen Dorfbewohner als Christen aufgefordert worden seien, ihre Häuser zu räumen. Eine explizit nur gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgung auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit habe die Zweitbeschwerdeführerin verneint. Alleine aufgrund der Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin Christin sei, könne jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass sie asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei, und dies sei auch nicht dargetan worden. Es sei eine amtsbekannte Tatsache und den Feststellungen zu entnehmen, dass die christlichen Gemeinden speziell in XXXX und XXXX besonders von sunnitischen Hochburgen umgeben seien und daher christlich syrische Dörfer sowohl von Regierungstruppen als auch von Oppositionstruppen überrannt würden. Dies treffe jedoch alle Christen im gleichen Maße und sei auch von der Zweitbeschwerdeführerin nicht anders behauptet worden. Daraus könne kein Hinweis auf die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichende Maßnahmen gegenüber Christen entnommen werden. Vielmehr lasse sich dieser Umstand auf die vorherrschende Situation zurückführen. Christen würden wie Angehörige anderer Konfessionen und wie die Zivilbevölkerung im Allgemeinen vor allem unter der brutalen Gewalt, die ein Bürgerkrieg mit sich bringe, leiden.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass den Angaben der Beschwerdeführer nicht zu entnehmen gewesen sei, dass die Ereignisse, die zu ihrer Flucht aus Syrien geführt hätten, als eine individuell gegen die Beschwerdeführer aus Konventionsgründen gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch bewaffnete radikal-islamistische Rebellen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit (Christentum) verlassen hätten und der Herkunftsstaat nicht gewillt bzw. nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführern ausreichenden Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführer hätten nie gesagt, nur wegen des Bürgerkrieges aus der Heimat geflohen zu sein, was auch (namhaft gemachte) Zeugen, die bei der Einvernahme anwesend gewesen seien, bestätigen könnten. Die belangte Behörde habe die Lage der Christen in Syrien nur spärlich festgestellt, aufgrund ihrer Mittelstellung seien sie zur Zielscheibe von allen Seiten, im Speziellen jedoch von radikal-islamistischen Terroristen, die sie lieber tot gesehen hätten, geworden. Weiters habe die belangte Behörde Ermittlungen hinsichtlich der Menschenrechtsverletzungen, die durch die syrischen Rebellen begangen würden, unterlassen. Solche Menschenrechtsverletzungen würden speziell gegen die Christen verübt werden. Das syrische Regime begehe zwar die meisten Menschenrechtsverletzungen, in den vergangenen Monaten hätten jedoch auch radikale islamistische Rebellen abstoßende Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten, speziell an Christen, verübt. Es gebe sogar Berichte, dass radikale Islamisten Köpfe von Christen im Namen von "Allah" abgehackt hätten. Dies zeige die Brutalität dieser Terroristen und beweise einmal mehr, dass Christen mittlerweile Hauptzielscheibe der radikalen Rebellen, die innerhalb der syrischen Opposition die Oberhand gewonnen hätten, geworden seien. Die belangte Behörde habe auch keinerlei Ermittlungen zu XXXX bzw. zum Heimatdorf der Beschwerdeführer angestrengt. Das Heimatdorf der Beschwerdeführer sei mittlerweile eine Geisterstadt, weil alle Christen dort von radikalen Islamisten ermordet worden seien oder weil ihnen wie den Beschwerdeführern die Flucht gelungen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe auch ausgesagt, dass die Beschwerdeführer aufgefordert worden seien, ihr Haus zu verlassen. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, die Zweitbeschwerdeführerin dazu genauer zu befragen. Bei der Erstbefragung hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, dass sie von unbekannten Personen bedroht worden seien, wozu sie bei der nachfolgenden Einvernahme nicht hätten Stellung nehmen können. Sowohl in XXXX als auch im Heimatdorf der Beschwerdeführer seien bewaffnete radikal-islamistische Banden unterwegs, sie hätten beide Ortschaften gestürmt, seien von Haus zu Haus gegangen und hätten die Christen bedroht. Sie hätten auch an die Tür des Hauses der Beschwerdeführer in XXXX geklopft und vor verschlossener Tür gedroht, dass sie als Christen verschwinden sollten, andernfalls sie getötet würden, da für Christen kein Platz mehr in Syrien sei. Die Beschwerdeführer hätten sofort ihre Sachen gepackt und seien mit dem Auto nach Beirut gefahren. Auf der Fahrt dorthin seien sie bei diversen Checkpoints von Fundamentalisten bedroht worden. Christen seien in Syrien nicht mehr erwünscht. Christen würden in Syrien mittlerweile generell aufgrund der Religionszugehörigkeit verfolgt und getötet, radikale Islamisten seien mittlerweile im ganzen Land verbreitet. Christen würden für diese als "ungläubig" gelten, deren Tötung zulässig sei. Anfangs habe sich die Gefahr einer Bedrohung der Christen durch Islamisten auf die von den Rebellen kontrollierten Gebiete beschränkt, in der Zwischenzeit hätten sich die radikalen Islamisten auf das ganze Land verteilt, sodass Christen in Syrien nirgends mehr sicher seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens arabischer Abstammung christlichen Glaubens. Sie lebten in XXXX in einer Wohnung, die Familie hatte auch ein Haus in einem Dorf mit christlicher Dorfbevölkerung. Bewaffnete islamistische Gruppen gelangten in das Wohnviertel der Beschwerdeführer und forderten die dortige christliche Bevölkerung auf, ihre Häuser und Syrien zu verlassen, widrigenfalls sie umgebracht würden. Auch die Beschwerdeführer wurden auf diese Weise bedroht, sodass die Beschwerdeführer in den Libanon flüchteten. Nach der Ausreise der Beschwerdeführer wurde der Vater der Zweitbeschwerdeführerin von militanten Gruppierungen entführt, angehalten und gefoltert, weil er aus einem christlichen Dorf stammte. Schließlich wurde er gegen Bezahlung von Lösegeld wieder freigelassen, er wurde jedoch weiterhin bedroht. Alle christlichen Bewohner dieses christlichen Dorfes wurden bedroht, die Häuser wurden zerstört oder von militanten Gruppierungen besetzt. Am 04.02.2013 stellten die Beschwerdeführer in Österreich Asylanträge.
Die Feststellungen gründen auf den eigenen glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. Von einem derartigen Sachverhalt ist bereits die belangte Behörde ausgegangen, zumal sie die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Identität, zu ihren Lebensumständen in Syrien und zu den Ereignissen in Syrien - auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geschilderten Bedrohung als Christen durch islamistische Gruppierungen - als glaubwürdig erachtete und zu Grunde legte (aber als nicht asylrelevant qualifizierte).
Dass Christen in Syrien der massiven Bedrohung durch oppositionelle (fundamentalistische islamistische) Gruppierungen, die insbesondere auch im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer präsent sind, ausgesetzt sind und auch die Beschwerdeführer bereits davon betroffen waren, zumal diese wie - auch andere Christen in (der Provinz) XXXX - von islamistischen Gruppierungen unter Drohungen zum Verlassen Syriens aufgefordert wurden, haben der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend und glaubwürdig - insbesondere auch bei der Erstbefragung - vorgebracht. Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens zu zweifeln, zumal dieses durch Berichte zur Situation der Christen in Syrien bestätigt wird und auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder dem diesbezüglichen Vorbringen noch in ihren Länderfeststellungen der vorgebrachten Bedrohung der Christen in (der Provinz) XXXX durch oppositionelle fundamentalistische islamistische Gruppierungen entgegen getreten ist (sie erblickte darin lediglich kein asylrelevantes Vorbringen). Im Einklang damit stehen die behördlichen Feststellungen (aus denen hervorgeht, dass die christlichen Gemeinden in XXXX besonders von sunnitischen Hochburgen umgeben seien und daher christliche syrische Dörfer sowohl von Regierungsseite als auch von Oppositionstruppen überrannt würden, weshalb viele Christen in den Libanon fliehen würden, es zu Attacken gegen Christen und christliche Einrichtungen, wenn auch nicht systematisch, gekommen sei, unter anderem die Christen zu den Unterstützern des Assad-Regimes, die dafür auch mit hohen Ämtern in der Regierung und in der Wirtschaft belohnt worden seien, zählen würden, auch die "Opposition" eine rücksichtslose Nichtbeachtung der Leben von Zivilisten zeige und dass Minderheiten/dem Regime zugerechnete Personenkreise der kollektiven Vergeltung und Gegenschlägen [seitens der [sunnitischen] "Opposition" ausgesetzt sein könnten] und etwa auch die Ausführungen im "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Syrien vom 03.03.2014, welches von der belangten Behörde in anderen Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurde und dem zu entnehmen ist, dass Christen beschuldigt werden, auf Seiten des Regimes zu stehen, und der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt in Syrien besonders Alawiten, Druzen, schiitische Muslime und Christen treffe. Mitglieder religiöser Minderheiten seien Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen seien bzw. als solche wahrgenommen würden, es aber auch eine steigende Zahl von Berichten gebe, dass Angehörige von Minderheiten aufgrund ihrer konfessionellen Identität zum Ziel geworden seien. So seien Bischöfe entführt und Kirchen in Brand gesetzt worden. Radikale Islamisten hätten alawitische Zivilisten in regimefreundlichen Dörfern getötet. ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) hätten Bedingungen an die verbliebene kleine christliche Minderheit, eine Kopfsteuer, eine Kleiderordnung und das Verbot öffentlichen Lebens ihres Glaubens sowie das Verbot, die Kirchen zu renovieren, gestellt. Angeblich seien 20 Kirchenführer vor die Wahl gestellt worden, entweder die Bedingungen anzunehmen, zum Islam überzutreten oder durch ein Ablehnen der Bedingungen den Tod zu riskieren. Einige islamistische Fraktionen würden auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen verfolgen. Seit Mitte 2012 seien Angehörige religiöser Minderheiten vermehrt in Nachbarstaaten geflohen.
Es ist daher davon auszugehen, dass aufgrund des Fortschreitens und der Radikalisierung der Oppositionsbewegung und der Zunahme konfessioneller Gewalt in Syrien sich die Bedrohung oppositioneller Gruppierungen/Islamisten stark gegen religiöse Minderheiten wie die Christen richtet und Christen in Syrien Opfer von massiven Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen wurden und werden. Dies wird auch durch die Beschwerde bestätigt, die vorbringt, dass Christen zur Zielscheibe im Speziellen von radikal-islamistischen Terroristen geworden seien und dass diese in Syrien Menschenrechtsverletzungen an den Christen begehen würden, sie als "Ungläubige" aus Dörfern vertreiben und hinrichten würden. Ergänzend wird bemerkt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich an dieser Situation für Christen - im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer in Syrien - eine (maßgebliche) Verbesserung ergeben hätte.
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).
3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, sie seien Christen und ihnen drohe deshalb in Syrien die Verfolgung seitens islamistischer Gruppierungen, die sie bereits bedroht und aufgefordert hätten, Syrien zu verlassen, widrigenfalls sie umgebracht werden würden. Mit Blick auf die Lage in Syrien, die eine Bedrohung von Christen, die als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen werden, durch oppositionelle fundamentalistische islamistische Gruppierungen in Syrien bestätigt, und in Anbetracht der Präsenz von oppositionellen fundamentalistische islamistischen Gruppierungen/Gegnern des Assad-Regimes (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführer bereits vor ihrer Ausreise ins Blickfeld islamistischer Gruppierungen "als Christen" geraten sind und bedroht wurden und überdies auch der Vater der Zweitbeschwerdeführerin bereits von islamistischen Gruppierungen entführt und gefoltert wurde, weil er aus einem christlichen Dorf stammte, muss diese Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung als berechtigt und "wohlbegründet" im Sinne der GFK angesehen werden. Die Beschwerdeführer würden gegenwärtig in Syrien insbesondere seitens fundamentalistischer islamistischer oppositioneller Gruppierungen wegen ihres christlichen Glaubens und/oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet mit christlicher Gemeinde als "Ungläubige" und/oder als Personen wahrgenommen werden, die die Regierung Assad unterstützen. Aufgrund dieser Umstände ist zu prognostizieren, dass die Beschwerdeführer besonders gefährdet sind, bei einer Rückkehr nach Syrien in ihr Herkunftsgebiet ins Visier von Gegnern des Assad-Regimes/fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen zu geraten und Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für die Beschwerdeführer, von oppositionellen fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen/Gegnern des Assad-Regimes als "Ungläubige" und/oder Unterstützer des Assad-Regimes angesehen und verfolgt zu werden - und damit die individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen bzw. das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Auch die Anknüpfung an einen Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) ist gegeben, liegt doch der Grund für die den Beschwerdeführern drohende Verfolgung jedenfalls wesentlich in der den Beschwerdeführern von den Verfolgern (Oppositionellen/Islamisten) zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung.
Dass bei - im Fall der Beschwerdeführer drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzung bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, liegt auf der Hand.
Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde liegt damit aber eine "individuelle Verfolgung" der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen vor. Es sprechen sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche Situation/Herkunft der Beschwerdeführer für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung konkret der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien seitens oppositioneller fundamentalistischer islamistischer Gruppierungen/Gegnern des Assad-Regimes (und gerade nicht - wie die belangte Behörde vermeint - für das Vorliegen einer bloß "zufälligen Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen").
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der syrischen Regierung (etwa auch ganze Wohngegenden, Städte oder Dörfer), Angehörige von bestimmten religiösen Gruppen, zum Beispiel Christen, sowie Personen, deren Verhalten seitens der islamistischen oppositionellen Gruppen als die Sharia verletzend angesehen wird, zählen.
Dass die Verfolgung fallbezogen nicht von staatlicher Seite (seitens der Regierung Assad), sondern von nichtstaatlichen Akteuren in Syrien (insbesondere von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen) droht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Die Prüfung, ob es den Beschwerdeführern möglich ist, angesichts des zu befürchtenden Eingriffes ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Syrien derzeit aufgrund des Konfliktes, in dem verschiedene Konfliktparteien um die (Gebiets)Herrschaft ringen bzw. sich auch gegenseitig bekämpfen und wegen der Präsenz von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer nicht davon auszugehen ist, dass die Regierung Assad imstande wäre, effektive Mechanismen zur Verhinderung der den Beschwerdeführern drohenden Verfolgung bereitzustellen. Angesichts der im vorliegenden Fall ineffizienten Schutzmechanismen des syrischen Staates sowie der dortigen Kriegssituation ist die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Fall der Beschwerdeführer eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer angesichts des sie betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden können.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für die Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens die Beschwerdeführer vor der ihnen drohenden Verfolgung ausreichend sicher wären, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass den Beschwerdeführern die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, den Beschwerdeführern bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Den Beschwerdeführern war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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