W108 1433624-1•BVwG W108 1433624-1
W108 1433624-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, besondere Gefährdung, gesamte<br/>Staatsgebiet, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, politische Gesinnung,<br/>Religion, Risikogruppe, Schutzunfähigkeit, Verfolgungsgefahr
W108 1433624-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch: RA Dr. Helmut BLUM, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.02.2013, Zl. 13 00.187-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 05.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei arabischer Abstammung und christlichen Glaubens, habe in XXXX gelebt und er sei als XXXX tätig gewesen. Er sei unerlaubt aus Syrien ausgereist. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, da er seinen Militärdienst nicht geleistet habe, werde er von der Regierung gesucht, um zwangsrekrutiert zu werden. Außerdem sei er als Christ in Syrien sehr gefährdet, da Christen von islamistischen Extremisten bedroht würden.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer aus, er habe bei der Erstbefragung falsche Angaben gemacht. Er habe in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt und gearbeitet, sein Arbeitsverhältnis sei vom Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Man habe ihn nach Syrien zurückschicken wollen, da die Aufenthaltserlaubnis für Syrer von den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht mehr verlängert werde. Er habe ein Visum für Österreich erhalten und mit diesem sei er nach Österreich gelangt. Er stamme aus einem Dorf in der Provinz XXXX und er habe während der Schul- bzw. Studienzeit in XXXX bei seinen Großeltern gelebt. Im Jahr 2007 sei er in die Vereinigten Arabischen Emirate übersiedelt und habe dort als XXXX und in einer XXXX gearbeitet. Er habe ein Arbeitsvisum für die Vereinigten Arabischen Emirate gehabt. Einmal im Jahr habe er Syrien für ca. zwanzig bis dreißig Tage besucht, zuletzt sei er im Dezember 2011 in Syrien gewesen. Anfang Oktober XXXX habe er eine Reise nach Österreich geplant und er habe dafür ein Visum erhalten. Ca. Mitte Dezember XXXX sei sein Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Einer seiner Brüder lebe in Frankreich und eine seiner Schwestern in Italien. Seine Eltern würden nunmehr im Libanon leben und fünf Geschwister noch in Syrien. Diesen Geschwistern gehe es schlecht, es gebe keinen Strom, schlechte Telefonverbindungen, kein Brot. Sie könnten sich nicht draußen bewegen, das Gebiet werde beschossen. Es würden dort Christen gezielt angegriffen werden. Die Lage sei für Christen gefährlicher als für andere Personen. Dort würden fanatische Gruppen kämpfen. Es gebe Kontrollen in Bussen, wenn hervorkomme, dass eine Person christlichen Glaubens sei, werde diese Person mitgenommen. Aufgrund des Namens, der im Ausweis stehe, sei eine Person dem christlichen Glauben zuordenbar, weil sich die Namen von Personen christlicher Herkunft von den anderen Namen unterscheiden würden. Die Lage in Syrien sei für Christen sehr schlecht geworden. Es gebe Entführungen, Todesfälle, Vertreibungen, Folter. Die Kirchen seien von fanatischen Gruppierungen geschlossen worden. Seine Verwandten hätten ihm erzählt, dass sein Heimatdorf im Süden der Provinz XXXX an der jordanischen Grenze überfallen worden sei und dass die Bewohner - so auch seine Familienangehörigen - von islamitischen fanatischen Gruppen der bewaffneten Opposition vertrieben worden seien. Es seien über dreihundert bewaffnete Personen gekommen, die einen langen Bart und ein schwarzes Stirnband getragen hätten. Jeder Dorfbewohner habe das Dorf verlassen müssen, widrigenfalls die Dorfbewohner getötet worden wären. Das sei auch anderen christlichen Dörfern in der Nachbarschaft passiert. Wer festgenommen werde, werde getötet oder es werde Lösegeld verlangt. Als Christ könne er nicht mehr nach Syrien zurückkehren. In Syrien gebe es kein bestimmtes Gebiet, in welchem Christen gelebt hätten, sie hätten in kleinen Dörfern in ganz Syrien gelebt. In seiner Herkunftsprovinz gebe es keine Regierungsleute mehr, daher seien die Christen auch nicht mehr beschützt worden, der letzte Militärstützpunkt sei von fanatischen Gruppen überfallen und abgelöst worden. Wenn er als Christ nach Syrien zurückkehren müsste, dann würde er entweder entführt oder getötet werden. Das passiere auch Christen in anderen Teilen Syriens. Ein Großteil der bewaffneten Opposition bestehe aus islamistischen, fanatischen Gruppen. Ein Teil seiner Verwandten hätten staatliche Ämter gehabt, sie könnten zwar nicht mehr zur Arbeit gehen, würden aber noch ihre Löhne ausbezahlt erhalten.
Darüber hinaus habe er keinen Militärdienst geleistet. Falls er zurückkommen würde, würde er deswegen sofort festgenommen werden. Wenn man in Syrien jetzt den Militärdienst leiste, werde man entweder getötet oder man müsse töten. Er habe bisher keinen Militärdienst geleistet, weil er aufgrund seines Studiums und seines Aufenthaltes in den Vereinigten Arabischen Emiraten bisher Aufschübe erhalten habe. Er sei aber auch nicht vom Militärdienst überzeugt. Solange er in den Vereinigten Arabischen Emiraten gewesen sei, habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten, ob er in seinem Heimatdorf in Syrien einen solchen erhalten habe, wisse er nicht, zumal seine Verwandten nicht mehr dort leben würden. Ob es aktuell behördliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn gebe, könne er nicht genau sagen, er habe allerdings keinen Militärdienst geleistet. Er sei nicht politisch tätig, aber Mitglied der Baath-Partei gewesen. Dazu sei er wie alle anderen auch gezwungen gewesen, weil man sonst zB nicht studieren könne.
1.3. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21.02.2013 wurde eine Stellungnahme zu den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde zur Situation in Syrien eingebracht, mit welcher ein Konvolut an Berichten betreffend die Bedrohung der Christen in Syrien durch fundamentalistische islamistischen Gruppierungen vorgelegt und in welcher ausgeführt wurde, dass die Länderberichte das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden. So werde festgehalten, dass Wehrpflichtige auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt und Soldaten gezwungen werden würden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, auch auf Frauen und Kinder, zu schießen, und im Falle einer Weigerung Gefahr laufen würden, selbst erschossen zu werden.
Wehrdienstverweigerer hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit mit hohen Haftstrafen zu rechnen und es werde von Folter während der Inhaftierung berichtet. Bereits aufgrund der Wehrdienstverweigerung und der damit unterstellten oppositionellen Einstellung drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrechtlich relevante Verfolgung. Bestätigt werde auch, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers Ausgangspunkt der Unruhen gewesen sei und generell unter dem Verdacht der Unterstützung der Oppositionellen stehe. Zur Situation der Christen in Syrien gehe aus den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde kein Sachverhalt hervor, weshalb Berichte zur Lage der Christen vorgelegt würden, aus welchen sich ergebe, dass radikale Islamisten immer wieder Übergriffe auf christliche Gemeinden durchführen und Christen aus ihrer Heimat vertrieben würden. Auch aufgrund der Religionszugehörigkeit unterliege der Beschwerdeführer Verfolgung von Seiten der Rebellen, wobei die syrische Regierung diesbezüglich keineswegs in der Lage sei, Schutz zu gewähren.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde ging aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Identitätsdokumente davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Syriens sei.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt (gewesen) sei.
Zur Situation im Falle einer Rückkehr wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner Gefahr einer Verfolgung aus Konventionsgründen ausgesetzt wäre, ihm jedoch (nicht wegen in seiner Person gelegener Gründe, sondern) wegen der allgemeinen (Sicherheits)Lage in Syrien eine Gefahr im Sinne des § 50 FPG drohe (weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Zur Lage in Syrien wurden (unter anderem) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Es gibt tatsächlich beträchtliche Sympathie für Bashar al-Assad in der Bevölkerung, wenn auch ein Teil davon aus Angst vor dem Unbekannten herrührt. Die Manifestationen regierungsfreundlicher Einstellung, die neben den Protesten auftraten, waren für die Teilnehmer eine ehrliche Äußerung von Gefühlen, auch wenn besonders die [regimetreuen Demonstrationen] in XXXX und Ladhiqiyyah vom Staat orchestriert sein mögen. Viele Mitglieder der religiösen Minderheiten wie etwa Christen und Drusen sowie [...] die Alawiten beobachten den derzeitigen Aufruhr mit definitivem Unbehagen, weil sie an mögliche Gegenschläge der sunnitischen Mehrheit denken.
Die Alawiten, aus deren Stämmen die Assads und ihr innerer Kreis stammen, sorgen sich, dass sie wegen der Handlungen der regierenden Clique unter kollektiver Vergeltung leiden werden. Aber ein großer Teil der Klasse der sunnitischen Händler hält sich auch soweit an die Allianz mit dem Assad-Regime. Da die Minderheiten und die sunnitische Mittelklasse mehr als 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, stellen sie einen nicht zu vernachlässigende Personenkreis dar.
Seit dem Beginn der Revolution in Syrien im März dieses Jahres 2011 haben Beobachter aus dem In- und Ausland mehrfach vor dem Ausbruch eines Bürgerkrieges zwischen den diversen Religionsgemeinschaften in Syrien gewarnt. Durch vermehrte Angriffe der "Freien Syrischen Armee", einem Zusammenschluss desertierter Soldaten, auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte und gewalttätige Übergriffe zwischen Sunniten und Alawiten in Homs sehen sich viele in ihrer Sorge bestätigt. Dennoch zeichnet sich seit Wochen ein Machtkampf in Syrien ab, der mehr und mehr entlang konfessioneller Grenzen verläuft."
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend den Militärdienst aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass sein Militärdienst aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Ausland aufgeschoben worden sei. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich bis dato auch noch nicht zum Militärdienst einberufen worden, zumal er bis jetzt keinen Einberufungsbefehl zugestellt erhalten habe. Auch spreche der Umstand, dass dem Beschwerdeführer noch im September XXXX ein neuer Reisepass durch die syrische Vertretungsbehörde in XXXX ausgestellt worden sei, dafür, dass der Beschwerdeführer nicht wegen eines noch nicht abgeleisteten Militärdienstes in Syrien gesucht werde. Ungeachtet dessen sei auszuführen, dass nach der syrischen Verfassung alle männlichen Staatsbürger zur Ableistung des Militärdienstes einberufen würden, unabhängig von der Volkszugehörigkeit. Eine Furcht vor einer Bestrafung aufgrund der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls könne nicht zur Asylgewährung führen, weil es sich beim Militärdienst um eine Pflicht handle, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen könne.
Bezüglich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er wegen seines christlichen Glaubens bedroht wäre, sei darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Allgemeine Benachteiligungen würden sich nicht speziell gegen die Person des Beschwerdeführers richten und könnten daher nicht zur Asylgewährung führen.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher unter Hinweis auf den Anwaltsschriftsatz vom 21.02.2013 ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Die belangte Behörde stelle lediglich fest, dass der Beschwerdeführer nicht wegen eines noch nicht abgeleisteten Militärdienstes gesucht werde, sie übersehe aber die in den Feststellungen beschriebene Generalmobilmachung, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien jedenfalls mit einer Einberufung zum Militärdienst zu rechnen hätte. Bereits aufgrund der Wehrdienstverweigerung und der damit unterstellten oppositionellen Einstellung drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrechtlich relevante Verfolgung und dem Beschwerdeführer hätte Asyl gewährt werden müssen.
Aber auch aufgrund der Verfolgung durch Islamisten in Syrien aufgrund der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers hätte dem Beschwerdeführer der Asylstatus zuerkannt werden müssen. Wenn die belangte Behörde diesbezüglich anführe, dass eine allgemein schlechte Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen, so sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vorgebracht und [Länderberichte] vorgelegt habe, dass sämtliche Christen aus seinem Heimatdorf vertrieben worden seien. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien in sein Heimatdorf hätte er daher ebenfalls mit Vertreibung und Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu rechnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger im wehrfähigen Alter, arabischer Abstammung christlichen Glaubens. Er stammt aus einem (an der Grenze zu Jordanien gelegenen) Dorf mit christlicher Gemeinde in der Provinz XXXX im Südwesten Syriens. Er lebte und arbeitete (als XXXX und in einer XXXX) in den Vereinigten Arabischen Emiraten, wo aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit befristetet zum Aufenthalt berechtigt war. Mitte Dezember XXXX wurde das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers vom Arbeitgeber gekündigt. Dem Beschwerdeführer wurde von der österreichischen Botschaft Abu Dhabi ein Visum, gültig von 14.12.2012 bis 07.01.2013, ausgestellt, mit welchem er nach Österreich gelangte. Am 05.01.2013 stellte er in Österreich den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.
Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Syrien, das maßgeblich unter der Kontrolle oppositioneller islamistischer Gruppierungen steht, wurden und werden Christen durch fundamentalistische islamistische oppositionelle Gruppierungen bedroht, angegriffen und aus ihren Dörfern vertrieben. Auch im Heimatdorf des Beschwerdeführers in Syrien fanden derartige Angriffe auf die christlichen Dorfbewohner durch fundamentalistische islamistische Gruppierungen statt und auch die Familie des Beschwerdeführers wurde vertrieben. Verwandte des Beschwerdeführers hatten staatliche Ämter in Syrien inne.
Die Feststellungen gründen auf den eigenen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen, die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Identität und zu seinen Lebensumständen wurden - insbesondere aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente - seitens der belangten Behörde als glaubwürdig erachtet und zu Grunde gelegt.
Dass Christen in Syrien der massiven Bedrohung (Tötung, Vertreibung, Hinrichtung, Folter, Zerstörung religiöser Stätte) durch oppositionelle (fundamentalistische islamistische) Gruppierungen, insbesondere auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das maßgeblich unter der Kontrolle solcher Gruppierungen, insbesondere auch der dschihaditischen-salafistischen Jahbat al-Nursa, steht, ausgesetzt sind und auch die Familie des Beschwerdeführers bereits davon betroffen war, zumal diese wie - auch die anderen christlichen Dorfbewohner - durch islamistische Gruppierungen aus dem Heimatdorf vertrieben wurde, hat der Beschwerdeführer glaubwürdig - unter Wiedergabe der Angaben und Erlebnisberichte seiner aus dem Heimatdorf vertriebenen Angehörigen - vorgebracht. Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens zu zweifeln, zumal dieses durch Berichte zur Situation der Christen in Syrien (etwa mit jenen Berichten, die vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 21.02.2013 im Verfahren vorgelegt wurden) bestätigt wird und auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder dem diesbezüglichen Vorbringen noch dem Inhalt der vorgelegten Berichte betreffend eine Bedrohung der Christen in Syrien durch oppositionelle fundamentalistische islamistische Gruppierungen entgegen getreten ist (sie erblickte darin lediglich kein asylrelevantes Vorbringen). Im Einklang damit stehen die eigenen behördlichen Feststellungen, aus denen die Sorge hervorgeht, dass Minderheiten/dem Regime zugerechnete Personenkreise der kollektiven Vergeltung und Gegenschlägen ausgesetzt sein könnten, und etwa auch die Ausführungen im "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Syrien vom 03.03.2014, welches von der belangten Behörde in anderen Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurde, denen zu entnehmen ist, dass Christen beschuldigt werden, auf Seiten des Regimes zu stehen, und der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt in Syrien besonders Alawiten, Druzen, schiitische Muslime und Christen treffe. Mitglieder religiöser Minderheiten seien Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen seien bzw. als solche wahrgenommen würden, es aber auch eine steigende Zahl von Berichten gebe, dass Angehörige von Minderheiten aufgrund ihrer konfessionellen Identität zum Ziel geworden seien. So seien Bischöfe entführt und Kirchen in Brand gesetzt worden. Radikale Islamisten hätten alawitische Zivilisten in regimefreundlichen Dörfern getötet. ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) habe Bedingungen an die verbliebene kleine christliche Minderheit, eine Kopfsteuer, eine Kleiderordnung und das Verbot öffentlichen Lebens ihres Glaubens sowie das Verbot, die Kirchen zu renovieren, gestellt. Angeblich seien 20 Kirchenführer vor die Wahl gestellt worden, entweder die Bedingungen anzunehmen, zum Islam überzutreten oder durch ein Ablehnen der Bedingungen den Tod zu riskieren. Einige islamistische Fraktionen würden auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen verfolgen. Seit Mitte 2012 seien Angehörige religiöser Minderheiten vermehrt in Nachbarstaaten geflohen.
Es ist daher davon auszugehen, dass aufgrund des Fortschreitens und der Radikalisierung der Oppositionsbewegung und der Zunahme konfessioneller Gewalt in Syrien sich die Bedrohung oppositioneller Gruppierungen/Islamisten stark gegen religiöse Minderheiten wie die Christen richtet und Christen in Syrien Opfer von massiven Verfolgungshandlungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen wurden und werden. Ergänzend wird bemerkt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich an dieser Situation für Christen - im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Südwesten Syriens - eine (maßgebliche) Verbesserung ergeben hätte.
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).
3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er sei Christ und ihm drohe deshalb in Syrien die Verfolgung seitens islamistischer Gruppierungen, die bereits seine - ebenfalls christliche - Familie aus dem Heimatdorf vertrieben hätten. Mit Blick auf die Lage in Syrien, die eine Bedrohung von Christen, die als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen werden, durch oppositionelle fundamentalistische islamistische Gruppierungen in Syrien bestätigt, und in Anbetracht der Präsenz von oppositionellen fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen/Gegnern des Assad-Regimes (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aus einem Dorf mit christlicher Gemeinde stammt und die christlichen Dorfbewohner sowie auch die Angehörigen des Beschwerdeführers bereits durch oppositionelle fundamentalistische islamistische Gruppierungen aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers vertrieben wurden und überdies ein Teil der Verwandten des Beschwerdeführers staatliche Ämter inne gehabt hat, muss diese Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung als berechtigt und "wohlbegründet" im Sinne der GFK angesehen werden. Der Beschwerdeführer würde gegenwärtig in Syrien insbesondere seitens fundamentalistischer islamistischer oppositioneller Gruppierungen wegen seines christlichen Glaubens und/oder seines familiären Hintergrundes und/oder seiner Herkunft aus einem Gebiet mit christlicher Gemeinde als "Ungläubiger" und/oder als Person wahrgenommen werden, die die Regierung Assad unterstützt. Aufgrund dieser Umstände ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer besonders gefährdet ist, bei einer Rückkehr nach Syrien in sein Herkunftsgebiet ins Visier von Gegnern des Assad-Regimes/fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen zu geraten und Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von oppositionellen fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen/Gegnern des Assad-Regimes als "Ungläubiger" und/oder Unterstützer des Assad-Regimes angesehen und verfolgt zu werden - und damit die individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers von Verfolgungshandlungen bzw. das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Auch die Anknüpfung an einen Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) ist gegeben, liegt doch der Grund für die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Oppositionellen/Islamisten) zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung.
Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzung bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, liegt auf der Hand.
Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde sprechen somit im Fall des Beschwerdeführers sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche und familiäre Situation/Herkunft des Beschwerdeführers für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung konkret des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien (und gerade nicht - wie die belangte Behörde vermeint - für das Vorliegen einer [nicht speziell gegen den Beschwerdeführer gerichteten] bloß "allgemein schlechten Situation" oder von "allgemeinen Benachteiligungen" für eine religiöse Minderheit).
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der syrischen Regierung (etwa auch ganze Wohngegenden, Städte oder Dörfer), Angehörige von bestimmten religiösen Gruppen, zum Beispiel Christen, sowie Personen, deren Verhalten seitens der islamistischen oppositionellen Gruppen als die Sharia verletzend angesehen wird, zählen.
Dass die Verfolgung fallbezogen nicht von staatlicher Seite (seitens der Regierung Assad), sondern von nichtstaatlichen Akteuren in Syrien (insbesondere von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen) droht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts des zu befürchtenden Eingriffes ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Syrien derzeit aufgrund des Konfliktes, in dem verschiedene Konfliktparteien um die (Gebiets)Herrschaft ringen bzw. sich auch gegenseitig bekämpfen und wegen der Präsenz von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass die Regierung Assad imstande wäre, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen. Angesichts der im vorliegenden Fall ineffizienten Schutzmechanismen des syrischen Staates sowie der dortigen Kriegssituation ist die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Fall des Beschwerdeführers eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Da (bereits) aus diesen Gründen sowohl aktuelle äußere Umstände als auch das persönliche/familiäre Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorliegen auch einer Verfolgung durch die syrische Regierung aufgrund einer dem Beschwerdeführer drohenden (zwangsweisen) Einziehung zum Militärdienst bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien (womit sich die belangte Behörde allerdings nicht gehörig auseinandergesetzt hat, zumal sie nicht dargelegt hat, warum dem Beschwerdeführer bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien die [zwangsweise] Einziehung zum Militärdienst nicht drohen würde), nicht mehr einzugehen.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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