BVwG W196 2012033-1

W196 2012033-1Tribunal administratif fédéral10 déc. 2014

Regest

Aufenthaltsverbot, Kostenersatz, mangelnde Ausreisewilligkeit,<br/>Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen

Texte intégral

BVwG W196 2012033-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W196.2012033.1.00

Spruch

W196 2012033-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Sudan alias Nigeria, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, LL.M. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2014, Zl 472366004-14867815, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 22 a Abs 1 BFA-VG idgF abgewiesen.

II. Gemäß §35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat am 20.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieses Verfahren erwuchs am 02.02.2009 mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung in zweiter Instanz in Rechtskraft.

Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 18.08.2007 unter der Identität XXXX, geboren am XXXX in Nigeria, Staatsangehörigkeit Nigeria, in Italien einen Asylantrag gestellt und sich dem Verfahren entzogen.

Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27.10.2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs 1 Z 1 2. und 8. Fall, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13.03.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Gleichzeitig wurde die Probezeit des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.10.2008 auf fünf Jahre verlängert.

Am 23.06.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund gerichtlicher Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot der LPD Wien, FrB Zahl 1263262/FrB/09, erlassen.

Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 21.07.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1 7. und 8. Fall, Abs 3 SMG, 269 Abs 1, 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.

Darüber hinaus wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe vom 27.10.2008 widerrufen.

Mit Urteil des Bezirksgericht Leoben vom 22.02.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde bereits viermal in Schubhaft angehalten, aus welcher er stets infolge seiner Haftunfähigkeit wegen Hungerstreiks entlassen wurde.

Am 08.08.2014 wurde der Beschwerdeführer in 1020 Wien, U-Bahnstation Schwedenplatz, von der Polizei bei einer Kontrolle betreten. Im Zuge der Amtshandlung versuchte der Beschwerdeführer sich der Anhaltung zu entziehen, indem er zu Fuß flüchtete. In weiterer Folge konnte der Beschwerdeführer in 1020 Wein, Rotensterngasse 28, angehalten werden. Aufgrund seines derzeit unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde er festgenommen und der Behörde vorgeführt.

Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2014 wurde der Verein Menschenreche Österreich gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Am 09.08.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien Hernalser Gürtel, niederschriftlich einvernommen, wobei er ausführte XXXX zu heißen und am XXXX im Sudan geboren zu sein. Im Jahr 2008 sei er nach Österreich eingereist und habe seitdem das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Der Zweck seiner Reise nach Österreich sei es gewesen, Freunde zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zuletzt bei seiner Freundin in Floridsdorf Unterkunft genommen. Er sei nicht behördlich gemeldet und besitze derzeit kein Geld. Seine Effekten würden sich bei seiner Freundin befinden. Er benötige keine Ausführung, er könne seine Freundin anrufen. Zu seinen Lebensverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Seine Eltern seien bereits verstorben; in Österreich habe er keine Angehörigen. Darauf angesprochen, dass 2009 gegen ihn eine asylrechtliche Ausweisung und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden seien, er sich also derzeit nicht in Österreich aufhalten dürfe, gab er zu Protokoll, dass er wisse, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe und er sich in Österreich nicht aufhalten dürfe. Die Frage, ob er Dokumente habe, verneinte der Beschwerdeführer. Bei der polizeilichen Kontrolle habe er sich durch Weglaufen zu entziehen versucht, weil er schon viermal in Schubhaft gewesen sei und keinen Ausweis gehabt habe. Darauf angesprochen, dass er die Möglichkeit habe, sich bei seiner Vertretungsbehörde Dokumente zu besorgen, gab er an, nicht zu wissen, wo die Botschaft sei. Die Frage, ob er in den sechs Jahren, in denen er nun in Österreich sei, niemanden gefragt habe, wo die Botschaft sei, bejahte der Beschwerdeführer.

Mit Mandatsbescheid vom 09.08.2014, Zl IFA 472366004 - 14867815, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe, er sich seit 2009 unrechtmäßig in Österreich aufhalte und die österreichische Rechtsordnung missachtet habe, indem er dem Aufenthaltsverbot zuwider in Österreich verblieben sei. Der Beschwerdeführer habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, habe sich seit längerer Zeit unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und sei auch bereits mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden. Darüber hinaus habe er zumindest vor einer Behörde falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht. Der Beschwerdeführer verfüge weder über familiäre noch über berufliche Bindungen zum Bundesgebiet. Eine soziale Integration sei nicht erkennbar. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer somit untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde und ergebe die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit daher, dass das öffentliche Interesse am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiege. Das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit komme schon bereits aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Falle des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.08.2014 um

20. 35 Uhr ordnungsgemäß zugestellt.

Aus einem Befund und Gutachten des Amtsarztes im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vom 14.08.2014 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in reduziertem Allgemeinzustand befinde und eine Gesundheitsgefährdung bei Aufrechterhaltung der Haft nicht ausgeschlossen werden könne. Eine mögliche Beendigung des Hungerstreiks werde vom Beschwerdeführer negiert.

Am 14.08.2014 wurde der Beschwerdeführer infolge seiner Haftunfähigkeit aufgrund des Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

Mit Eingabe vom 25.08.2014 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des MigranntInnenverein St. Marx Dr. Lennart Binder LL.M. ein.

In der gegen den Mandatsbescheid vom 09.08.2014 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 20.04.2008 in Österreich auf; das Asylverfahren sei seit dem 02.02.2009 in Rechtkraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei für die Behörden aufgrund von Delinquenz jederzeit greifbar gewesen. Es sei somit evident, dass der Beschwerdeführer aus faktischen und tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden könne, weshalb nach ständiger Judikatur auch die Inhaftierung unzulässig sei. Nach der österreichischen Rechtsordnung sei der Schutz der persönlichen Freiheit nur dann zulässig, wenn ein Rechtsschutzsystem gewährleiste, dass die Inhaftierung und die Verlängerung der Haft über einen bestimmten Zeitraum von einem Richter oder einem Tribunal überprüft würden. Derzeit existiere kein Rechtsschutzsystem, wobei auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluss E4/2014-11 vom 26.06.2014 verwiesen werde. Jedenfalls sei der Verfassungsgerichtshof der Ansicht, dass § 22a BFA-VG aus mehreren Gründen verfassungswidrig sei. Der Beschwerdeführer verzeichnete 737,60 Euro Schriftsatzaufwand und beantragte der Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Am 15.09.2014 langte ein Antrag gemäß § 46a FPG des Beschwerdeführers ein.

Der Verfahrensakt langte am 18.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der vom Bundesamt erstatteten Stellungnahme wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund gerichtlicher Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, wobei der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei und er auch keine Bereitschaft gezeigt habe, seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich seit längerer Zeit unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten. Auch sei im Falle des Beschwerdeführers keine Integration im österreichischen Bundesgebiet erkennbar. Es könne nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von 426,20 Euro.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern ist Fremder im Sinne des § 2 Abs 4 Z 1 FPG.

Er stellte am 20.04.2008 einen Asylantrag, wobei das Verfahren am 02.02.2009 mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung in zweiter Instanz in Rechtskraft erwuchs.

Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27.10.2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs 1 Z 1 2. und 8. Fall, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13.03.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Gleichzeitig wurde die Probezeit des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.10.2008 auf fünf Jahre verlängert.

Am 23.06.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot der LPD Wien, FrB Zahl 1263262/FrB/09, erlassen. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 21.07.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1 7. und 8. Fall, Abs 3 SMG, 269 Abs 1, 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.

Darüber hinaus wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe vom 27.10.2008 widerrufen.

Mit Urteil des Bezirksgericht Leoben vom 22.02.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde bereits viermal in Schubhaft angehalten, aus welcher er stets infolge seiner Haftunfähigkeit wegen Hungerstreiks entlassen wurde.

Der Beschwerdeführer machte zumindest vor einer Behörde falsche Angaben zu seinen Personaldaten.

Am 08.08.2014 wurde der Beschwerdeführer in 1020 Wien, U-Bahnstation Schwedenplatz, von der Polizei bei einer Kontrolle betreten. Im Zuge der Amtshandlung versuchte der Beschwerdeführer sich der Anhaltung zu entziehen, indem er zu Fuß flüchtete. In weiterer Folge konnte der Beschwerdeführer in 1020 Wein, Rotensterngasse 28, angehalten und festgenommen werden.

Mit Mandatsbescheid vom 09.08.2014, Zl IFA 472366004 - 14867815, wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Außerlandessschaffung die Schubhaft gemäß § 76 Abs 1 FPG angeordnet.

Am 13.08.2014 wurde seitens des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Hernalser Gürtel, ersucht, via Vertretungsbehörde die Beantragung eines Heimreisezertifikates zu veranlassen.

Am 14.08.2014 wurde der Beschwerdeführer infolge seiner Haftunfähigkeit aufgrund des Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

Der Beschwerdeführer ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet bislang nicht freiwillig nachgekommen und auch derzeit nicht bereit, freiwillig aus Österreich auszureisen.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine nennenswerten privaten, familiären oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine regelmäßige Unterkunft und über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

2. Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der vom erkennenden Gericht eingeholten Strafregisterauskunft vom 18.09.2014.

Dass der Beschwerdeführer bereits viermal in Schubhaft angehalten wurde, geht aus den Verwaltungsakten hervor.

Dass der Beschwerdeführer zumindest vor einer Behörde falsche Angaben zu seinen Personaldaten machte, ergibt sich aus der Information des italienischen Dublin-Büros.

Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde nicht dargetan hat, dass er allenfalls bereit wäre, Österreich freiwillig zu verlassen.

Die Feststellung, wonach ersucht wurde, via Vertretungsbehörde die Beantragung eines Heimreisezertifikates zu veranlassen, beruht auf einem im Verwaltungsakt befindlichen internen Schreiben des BFA vom 13.08.2014.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur weitgehend fehlenden privaten, familiären und sozialen Verankerung, zum Fehlen hinreichender finanzieller Mittel, sowie zum Fehlen einer steten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer zuletzt bei seiner Freundin in Floridsdorf Unterkunft genommen habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben dort zu keinem Zeitpunkt behördlich gemeldet gewesen ist und diese angeblich bestehende Lebensgemeinschaft den Beschwerdeführer keinesfalls daran hindert, unterzutauchen.

Dass der Beschwerdeführer am 14.08.2014 infolge von Haftunfähigkeit aufgrund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich aus einer telefonischen Auskunft des PAZ Hernalser Gürtel vom 18.09.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs 1 Z 3 BFA G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

Zu Spruchpunkt I.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

a) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

b) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

c) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

d) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG idgF lautet:

"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs 3 Z 1 Vorsorge treffen."

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA VG idgF lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs 3 BFA VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl I403 2000252-1/2E, gemäß Art 140 Abs 1 B VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs 1 bis 3 BFA VG eingeleitet.

Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA VG zu Art 130 Abs 1 Z 1 oder 2 B VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art 18 Abs 1 B VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art 6 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art 5 Abs 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art 6 Abs 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art 6 Abs 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art 5 Abs 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art 5 Abs 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 2 B VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs 4 2. Satz VwGVG.

Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs 1 BFA VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).

Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs 2 BFA VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E; 16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl 2009/21/0280).

Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG zu erblicken (vgl VwGH 26.01.2012, Zl 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs 4 FPG aF; weiters 28.08.2012, Zl 2010/21/0388, mwN).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs 1 FPG gestützt.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, besteht gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot der LPD Wien vom 23.06.2009 und hält sich der Beschwerdeführer daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist bislang seinem Aufenthaltsverbot zuwider illegal in Österreich verblieben und zeigte bislang keinerlei Bereitschaft, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen, sondern hielt sich seit der Asylentscheidung und dem Aufenthaltsverbot im Jahre 2009 illegal in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielt sich auch zeitweise unangemeldet im Bundesgebiet auf.

Wie die belangte Behörde zu Recht aufgezeigt hat, machte der Beschwerdeführer darüber hinaus verschiedene Angaben zu seinen Personalien, um seine wahre Identität zu verschleiern.

Was das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers betrifft, so ist dieser bereits viermal rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer hat durch sein bisheriges Verhalten unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, die Rechtsvorschriften der Republik Österreich, insbesondere im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt im Bundesgebiet zu respektieren. Dies stellt wiederum eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Vorschriften besonders große Bedeutung zukommt.

Wie festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine nennenswerten privaten, familiären sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist weitestgehend mittellos und nicht erwerbstätig.

Insoweit die belangte Behörde also in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich zeitweise unangemeldet war sowie das Fehlen relevanter familiärer und beruflicher Anknüpfungspunkte in Österreich lassen jedenfalls das Risiko eines Untertauchens durchaus real erscheinen und konnte die belangte Behörde daher auch nicht mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden. Weder verfügte der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Im Sinne der oben zitierten Judikatur hat sich durch die Delinquenz des Beschwerdeführers, indem er bereits mehrmals in Österreich straffällig geworden ist, sowie die Missachtung der Einreisebeziehungsweise aufenthaltsrechtlichen Vorschriften das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößert.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandessschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat. Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 22a Abs 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Dem Einwand in der Beschwerde, dass es evident sei, dass der Beschwerdeführer aus faktischen und tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden kann, ist entgegenzuhalten, dass sich nicht ergeben hat, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates von Vornherein, also bereits zum Bescheiderlassungszeitpunkt, nicht wahrscheinlich oder sogar ausgeschlossen gewesen wäre. Im Verwaltungsakt befindet sich ein internes Schreiben des BFA, demzufolge bereits ersucht wurde via Vertretungsbehörde die Beantragung eines Heimreisezertifikates zu erlassen.

Da der Beschwerdeführer am 14.08.2014 infolge eines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen wurde und die Anhaltung in Schubhaft somit nicht mehr andauert, war von einer Feststellung gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, abzusehen.

Dem Vorwurf, dass allein aufgrund des Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (E4/2014/11) "kein funktionierendes Rechtsschutzsystem gegen Schubhaftverhängungen" bestehe und § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG "offensichtlich verfassungswidrig" sei, kann nicht gefolgt werden.

Zu Spruchpunkt II.

Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterschied zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35 (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Mit Schriftsatz vom 16.09.2014 machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs 3 VwGVG durch den Beschwerdeführer als unterlegene Partei in genannter Höhe zu ersetzen.

Zu Spruchpunkt III.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von 737,60 Euro war gemäß § 35 Abs 3 VwGVG abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird, der Beschwerdeführer daher unterlegene Partei ist und ein Kostenersatz somit nicht in Betracht kommt.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art 47 iVm. Art 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), sowie der damit verbundenen Fragen des Kostenersatzes noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

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