W151 2010510-1•BVwG W151 2010510-1
W151 2010510-1Tribunal administratif fédéral10 déc. 2014
Ausländerbeschäftigung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Schlüsselkraft, Sprachkenntnisse
W151 2010510-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard Pammer und den fachkundigen Laienrichter Anton Liedlbauer als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 31.07.2014 der Beschwerdeführerin Frau XXXX Wien, XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Rainer, Schwedenplatz 2/74, 1010 Wien, in Verbindung mit der Beschwerde vom 12.07.2014 betreffend den Antrag vom 12.05.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders Hochqualifizierte (§ 12 AuslBG iVm § 41 Abs. 1 NAG) gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX, XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 12 AuslBG iVm § 20d AuslBG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das AMS hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG erfüllt sind.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 30.06.2014 des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz wurde der Antrag von Frau XXXX (in Folge: die Beschwerdeführerin) vom 12.05.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot- Karte für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 70 nur 60 angerechnet werden könnten:
besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten: 30
Berufserfahrung: 10
Sprachkenntnisse: 0
Alter: 27 Jahre: 20
Studium in Österreich: 0 Punkte
2. Mit Schriftsatz vom 12.07.2014 erhob die durch den o.g. Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an die belangte Behörde und stellte die Anträge, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben unter gleichzeitiger Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerdeführerin als besonders hoch Qualifizierte zu erkennen, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie als Absolventin der University of Electronics Science and Technology of China mit 2 Bachelor Abschlüssen vom Juli 2008 (Hauptfach Englisch und Hauptfach "Integrated Circuit Design and Integrated System") sowie des Masterabschlusses am Royal Institut of Technology of Stockholm vom Dezember 2012 die gesetzlichen Erfordernisse der besonderen Englischkenntnisse nachweist und somit 10 Punkte gemäß der Anlage A zu § 12 AuslBG zu vergeben gewesen wären. Des Weiteren hätte die Beschwerdeführerin universitäre Auszeichnungen erhalten und zwar dreimal als Jahrgangsbeste beim Studium an der University of Electronics Science and Technology of China, wofür ebenfalls 20 Punkte zu vergeben gewesen wären. Im Ergebnis führte die Beschwerdeführerin somit aus, dass sie die nötigen Punkte zur Erlangung der gemäß Anlage A zu § 12 normierten Punkteanzahl erreicht hätte.
3. Mit Bescheid vom XXXX des AMS Wien Esteplatz wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 20f Abs. 3 iVm § 12 AuslBG die Beschwerde vom 12.07.2014 abgewiesen. Begründend wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen und des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht, dass nach nochmaliger Prüfung der maßgebliche Sachverhalt wie folgt erwogen worden sei:
Unter Zitierung der Zulassungskriterien für besonders hoch Qualifizierte gemäß § 12 AuslBG und der darauf basierenden Anlage A wurde der Beschwerdeführerin auf Grund der vorliegenden Fakten und der getroffenen Erhebungen unter dem Kriterium besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten für universitäre Ausbildung 30 Punkte erteilt, für die sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich durch die Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der XXXX GmbH seit 01.04.2013 10 Punkte und für das Alter der Beschwerdeführerin 20 Punkte, womit in Summe 60 Punkte erreicht wurden.
Zu den Sprachkenntnissen führte die belangte Behörde aus, dass der Prüfbericht der British Consulate General Cultural and Education Section von 05.11.2009 über englische Sprachkenntnisse nicht Solche im Sinne der zu § 12 AuslBG ergangenen Anlage A sind, zumal kein zeitlich aktueller Bezug gegeben ist und dieses Dokument auch nicht dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen zugerechnet werden kann. Daher wären unter diesem vorliegenden Sachverhalt keine Punkte unter dem Passus Sprachkenntnisse zu vergeben.
Unter dem Punkt Auszeichnungen können im Sinne der zu § 12 AuslBG ergangenen Anlage A nur jene Berücksichtigung finden, die international bekannt oder in Fachkreisen von herausragender Bedeutung sind. Die Bescheinigung der University of Electric and Technology of China, wonach der Beschwerdeführerin drei Stipendien als Jahrgangsbeste vergeben wurden und sie Studentenvertreterin war, entspräche aber nicht diesen Bedingungen. Folglich wären für das Kriterium Auszeichnung (anerkannte Preisträgerschaft) keine Punkte zu vergeben. Mangels Erreichung der erforderlichen Mindestpunkteanzahl lägen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerdeführerin als besonders hoch qualifizierte Schlüsselkraft bei der XXXX GmbH gemäß § 12 AuslBG nicht vor.
4. Mit Schriftsatz vom 31.07.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht. Im Vorlageantrag wurden die Anträge der Beschwerde im Wesentlichen aufrecht erhalten und eine Begründungsergänzung zum Thema der Sprachkenntnisse vorgebracht. Im Wesentlichen führte die Berufungswerberin aus, dass das Gesetz und die Anlage A zum AuslBG unter der Rubrik Sprachkenntnisse ausdrücklich bloß "Deutsch- oder Englischkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder zur vertieften elementaren Sprachverwendung" verlange. Dadurch, dass die Berufungswerberin Inhaberin eines Bachelors in Englisch und Absolventin zweier technischer Studien in der Unterrichtssprache Englisch sei und bereits seit mehr als 15 Monaten in einem internationalen Unternehmen mit der Arbeitssprache Englisch beschäftigt sei, verfüge sie über ein weit höheres Sprachniveau in Englisch als bloß das geforderte A1- oder A2-Niveau. Der in der Beschwerdevorentscheidung angeführte IELTS-Test des British Council vom 05.11.2009 entspreche darüber hinaus durch das bescheinigte Sprachniveau von 7,5 IELTS-Punkten dem Niveau C 2 gemäß CEFR, dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Auf Grund der langjährigen akademischen und auch nunmehr beruflichen Befassung der Beschwerdeführerin mit der englischen Sprache habe die Beschwerdeführerin längst ein Sprachniveau eines "Native English Speakers" erreicht. Das sei im Gegensatz zu "elementar/einfachen" und bloß rudimentären Spracherfahrungen auch durch Zeitablauf nicht mehr auslöschbar sei.
5. Mit Schreiben vom 06.08.2014 wurde der gegenständliche Vorlageantrag samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W151 zur Behandlung zugewiesen.
6. In der Beschwerdevorlage vom 06.08.2014 führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin in den ergänzenden Ausführungen der Beschwerde keinen Nachweis über ihre Englischkenntnisse darlegen konnte. Der Umstand über den Abschluss der Bachelorstudien (Bachelor of Ingeneering und Bachelor of Arts) der Beschwerdeführerin in China in englischer Sprache ließe nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Unterrichtssprache Englisch war. Ein Bachelorstudium mit Hauptfach Englisch sei von ihr nicht betrieben worden. Ebenso wenig belegt worden sei, dass das von der Beschwerdeführerin an der KTH - Royal Institut of Technology absolvierte Masterstudium in englischer Sprache abgehalten wurde. Der Prüfbericht der British Consulate General Cultural und Education Section vom 05.11.2009 über die englischen Sprachkenntnisse attestiere der Berufungswerberin mangels Aktualität keine solchen im Sinne der zu § 12 AuslBG ergangenen Anlage A und werde dieses Dokument auch nicht dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen gerecht. Die Behauptung, wonach die Arbeitssprache beim Arbeitsgeber, der XXXX GmbH, Englisch sei, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei den vier Gesellschaftern, von denen zwei auch als handelsrechtliche Geschäftsführer und zwei als Prokuristen fungieren, nach den getroffenen Erhebungen um drei österreichische Staatsbürger und einen Schweizer Staatsbürger handle.
Ein geeigneter, anerkennenswürdiger Nachweis über englische Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin sei daher nicht erbracht worden, wodurch für den Passus Sprachkenntnisse keine Punkte zu vergeben gewesen seien.
Zudem müssten diese auch dem Niveau der vertieften elementaren Sprachenverwendung entsprechen, da im Hinblick auf die der Berufungswerberin angerechneten 60 Punkte jene zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nur eine Hinzurechnung von fünf Punkten begründen könnten. Die Voraussetzungen des § 12 AuslBG für die Zulassung von Frau XXXX als "besonders Qualifizierte" lägen daher nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF stellte am 12.05.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß
§ 12 AuslBG iVm § 41 Abs. 1 NAG (besonders Hochqualifizierte).
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat die Staatsangehörigkeit Chinas. Die Beschwerdeführerin ist seit 01.04.2013 als technische Angestellte bei der XXXX GmbH, XXXX als Dienstnehmerin angestellt. Die Beschwerdeführerin erhielt von der University of Electronic Science and Technology of China als Studentenvertreterin (of excellent class) im Jahr 2006 und 2007 Auszeichnungen. An eben dieser Universität erhielt sie für das Jahr 2004 bis 2005 ein Stipendium als Klassenbeste. Für das Jahr 2007 bis 2008 erhielt sie ein Stipendium an dieser Universität als Drittklassenbeste. Für das Jahr 2009 bis 2010 erhielt sie ein Stipendium als Zweitbeste. Die XXXX GmbH hat mit Schreiben vom 06.05.2014 eine Arbeitgebererklärung abgegeben. Die Beschwerdeführerin hat einen Englischsprachtest mit einem Gesamtergebnis von 7,5 Punkten nach dem Internationalen English Language Testing System (IELTS) der British Consulated General Cultural and Education Section vom 05.11.2009 absolviert. Die Beschwerdeführerin hat vom September 2004 bis Juli 2008 zwei Bachelorstudien (Bachelor of Arts und Bachelor of Engineering) an der University of Electronic Science and Technology of China absolviert, einmal im Hauptfach "Integrated circuit design and integrated system" und eines im Hauptfach Englisch. Die Beschwerdeführerin hat mit 27.12.2012 ein zweijähriges Masterstudium (Master of Science) an der KTH Royal Institute of Technology, in Schweden absolviert, wo die Unterrichtssprache Englisch war.
Es werden gemäß Anlage A folgende Punkte vergeben:
Qualifikation/abgeschlossene Berufsausbildung 30
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung 10
Sprachkenntnisse 10
Alter 20
Auszeichnungen 0
Insgesamt: 70
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die vorgelegten Urkunden. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2014 Einsicht in die Home-page des KTH Royal Institute of Technology, Schweden (https://www.kth.se/en/studies/master/kth/kth-1.389524) genommen, woraus sich nachvollziehbar ergibt, dass das Masterstudium der BF zwei Jahre dauerte, da sie 120 Credits erworben hat. Ebenso wurde am 02.12.2014 Einsicht genommen in die Home-Page des Europäischen Referenzrahmens
(http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/ielts.php) zum IELTS-Test, der auch eine Gegenüberstellung der Ergebnisse der einzelnen Niveaustufen aus verschiedenen Testarten zueinander enthält. Daraus ergab sich schlüssig, dass ein Ergebnis eines IELTS-Tests mit 7,5 Punkten dem in der Anlage A zu § 12 AuslBG referenzierten Sprachniveaustufe C1 entspricht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 12 AuslBG werden besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 ist der Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zuständigen Behörde einzubringen. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
§ 41 Abs. 3 NAG sieht vor, dass die zuständige Behörde über Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages zu entscheiden haben.
Gemäß Anlage A zu § 12 AuslBG müssen folgende Zulassungskriterien erfüllt sein:
Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten maximal anrechenbare Punkte: 40
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer 20
Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
50 000 bis 60 000 Euro 20
60 000 bis 70 000 Euro 25
über 70 000 Euro 30
Forschungs- oder Innovationstätigkeit
(Patentanmeldungen, Publikationen) 20
Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft) 20
Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition) maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Jahr) 2
sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich 10
Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 10
Deutsch- oder Englischkenntnisse
zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau 5
oder zur vertieften elementaren Sprachverwendung 10
Alter maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 35 Jahre 20
bis 40 Jahre 15
bis 45 Jahre 10
Studium in Österreich maximal anrechenbare Punkte: 10
zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte 5
gesamtes Diplom- oder Bachelor- und Masterstudium 10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte 100
Erforderliche Mindestpunkteanzahl 70
Für die Zulassung eines Arbeitnehmers als Schlüsselkraft gemäß § 12 AuslBG ist also das Erreichen der notwendigen Punktezahl, die Verwendung entsprechend der Qualifikation und die sinngemäße Prüfung, ob § 4 Abs 1, ausgenommen § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG entgegen steht, notwendig.
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde vom Vorliegen all dieser Voraussetzungen ausgegangen, ausgenommen davon war das Erreichen der notwendigen Punkteanzahl gemäß Anlage A zu § 12 AuslBG und zwar in den Bereichen "Auszeichnungen" und "Sprachkenntnisse", wo der Beschwerdeführerin jeweils null Punkte vergeben wurden.
Gegenständlich für das hiesige Verfahren ist daher lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführerin Punkte für die Bereiche "Auszeichnungen" und "Sprachkenntnisse" zuzuordnen sind, da die BF lediglich hinsichtlich dieser negativen Entscheidung der belangten Behörde beschwert ist.
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin im Bereich Sprachkenntnisse deswegen keine Punkte zugeordnet, da das seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte Zertifikat der British Consulated General Cultural and Education Section vom 05.11.2009 über ihre Englischkenntnisse als nicht aktuell und als nicht dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen entsprechend gewertet wurde.
Zum Punkt "Sprachkenntnisse":
Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen der Stufe A1, Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von Einrichtungen zu erbringen, in den das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist. Englischkenntnisse können insbesondere auch durch ein IELTS-Sprachdiplom nachgewiesen werden.
Diese Diplome und Zertifikate stellen nur teilweise auf die verschiedenen Sprachkompetenzstufen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ab. Nach dessen Systematik werden mit dem Cambridge Certificate KET (Key English Test) und PET (Preliminary English Test) Englischkenntnisse auf A1-Niveau des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden können. Im TELC-Zertifikat ist das jeweilige, dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen entsprechende Sprachniveau angegeben. Mit allen anderen genannten Sprachdiplomen gelten zumindest Englischkenntnisse auf A2-Niveau als nachgewiesen.
Im Sinne der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in § 21a NAG verlangt auch das AMS für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. Der Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen allein über ein Schulzeugnis, das in der Regel schon älter sein wird, reicht nicht aus. Ebenso wenig wird die Absolvierung einer Schule/Universität in einem deutsch-/englischsprachigen Land automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. Anders ist es bei Personen, die tatsächlich längere Zeit (als Orientierung gelten zwei Jahre) eine Schule/Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben. Hier wird ein entsprechender Nachweis darüber als Bestätigung der Sprachkenntnisse akzeptiert.
Bei Sprachkenntnissen, die über das geforderte Maß hinausgehen, wird ausnahmsweise auch ein Nachweis akzeptiert, der älter als ein Jahr ist, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich (noch) über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt.
Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2012, Zl 2012/09/0025, obliegt es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen. Auf nicht derartig zertifizierte Sprachkenntnisse kann sich der Antragsteller daher nicht berufen und es sind dafür im Rahmen der Prüfung auch keine Punkte zu vergeben.
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies:
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde folgende Nachweise ihrer Englischkenntnisse durch Sprachzertifikate belegt:
a) IELTS-Test der British Consulated General Cultural and Education Section vom 05.11.2009 mit einem Ergebnis von 7,5 Punkten,
b) Diplome über zwei vierjährige, absolvierte Bachelorstudien an der University of Electronics Science and Technology of China vom September 2004 bis Juli 2008 (Bachelor of Engineering; Bachelor of Arts mit dem Hauptfach Englisch).
c) Diplom über ein abgeschlossenes Masterstudium an der KTH Royal Institute of Technology in Schweden vom 27.12.2012, mit dem Hinweis über 120 ECTS-Punkte ("Credits") und der Unterrichtssprache (Language of Instruction) Englisch.
Diese vorgelegten Zeugnisse belegen, dass die Beschwerdeführerin über umfassende Englischkenntnisse verfügt. Englischkenntnisse können nämlich auch durch, wie von der Beschwerdeführerin vorgelegt, IELTS-Sprachdiplom nachgewiesen werden (siehe Kommentar zum Ausländerbeschäftigungsrecht Deutsch, Neurath, Nowotny, Seitz) und handelt es sich dabei um ein Sprachdiplom, in dem das entsprechende Sprachniveau dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist. Wie sich schlüssig aus der Einsicht in die Homepage des Europäischen Referenzrahmens (unter den Feststellungen erwähnt) ergibt, entspricht ein Testergebnis mit 7,5 Punkten eines IELTS-Tests dem referenzierten Sprachniveau C1. Damit hat die Beschwerdeführerin ein Sprachniveau nachgewiesen, das jedenfalls über eine Sprachverwendung auf "einfachstem Niveau" hinausgeht und unter dem Begriff der "vertieften elementaren Sprachverwendung" zu subsumieren ist.
Wenn die belangte Behörde vermeint, die Beschwerdeführerin hätte keine aktuellen Nachweise über ihre Sprachkenntnisse vorgelegt, übersieht sie, dass die Beschwerdeführerin ein zumindest zweijähriges Masterstudium am Royal Institute of Technology in Schweden absolvierte, bei dem die Unterrichtssprache Englisch war. Der Hinweis auf die englische Unterrichtssprache findet sich auf der Rückseite des vorgelegten Diploms) Language of Instruction) und war für die belangte Behörde ohne weiteres erkennbar. Die zeitliche Dauer des nachgewiesenen Masterstudiums ergibt sich schlüssig aus der Tatsache, dass auf dem Masterdiplom des Royal Institute of Technology mehrfach vermerkt wurde, dass es sich dabei um ein Studium im Umfang von 120 "Credits" handelt. Eine Einsichtnahme in die Homepage der besagten Universität ergab schlüssig, dass es sich bei einem Masterstudium im Umfang von 120 Credits um ein zweijähriges Studium handelt. Studien, die lediglich 60 Credits aufweisen, sind hingegen einjährig. Die belangte Behörde hätte daher durch eine einfache Ermittlungstätigkeit in Form der Einsichtnahme in die Homepage des Royal Institute of Technology in Schweden erkennen müssen, dass die erforderliche zweijährige Absolvierung einer Universität mit englischer Unterrichtssprache den entsprechenden Nachweis über die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin erbringt.
Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin Unterlagen über die Absolvierung eines vierjährigen Bachelorstudiums of Arts an der oben genannten Universität in China vor und folgt aus diesen Unterlagen für das Gericht schlüssig, dass dieses Studium im Hauptfach Englisch absolviert wurde (arg.:"majoring in English") und somit umfassende englische Sprachkenntnisse an einer universitären Einrichtung belegt wurden.
Aus der Gesamtschau der vorgelegten Sprachzertifikate folgt daher, dass die Beschwerdeführerin über englische Sprachkenntnisse in einem Ausmaß verfügt, die weit über den Bereich der elementaren Sprachverwendung auf einfachsten Niveau (gemäß Anlage A) hinausgehen, vielmehr konnte die Beschwerdeführerin Englischkenntnisse im umfassenden Ausmaß belegen. Es ist daher von einer englischvertieften Sprachverwendung auszugehen ist, da die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren im Rahmen von diversen universitären Studien - einerseits in China und andererseits in Schweden - ihre Bachelor-/Masterstudien unter Anwendung der englischen Sprache erfolgreich absolvierte. Es ist daher von der gemäß Anlage A "vertieften" elementaren Sprachverwendung auszugehen und der Beschwerdeführerin daher für Sprachkenntnisse die maximal anrechenbare Punkteanzahl, somit 10 Punkte zu gewähren.
Damit hat die Beschwerdeführerin zusammengerechnet somit 70 Punkte aufzuweisen, womit dahingestellt bleiben kann, ob auch zum Punkt "Auszeichnungen" Punkte anzurechnen gewesen wären.
Dennoch stellt das Gericht fest, dass unter dem Punkt "Auszeichnungen" aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes richtigerweise keine Punkte zu vergeben waren, da als anerkannte Auszeichnungen und Preise nur solche gelten, die für besondere Leistungen aus Wissenschaft/Forschung, Wirtschaft, Technologie/IT, Politik, Kunst oder Sport verliehen wurden und auch international bekannt oder in Fachkreisen von herausragender Bedeutung sind (z.B. World Technology Award, Asia Pazifik ICT Awards). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszeichnungen (in Vorlage gebrachten durch Dokumente), wonach sie von der University of Electronic Science and Technology of China in den Jahren 2004 bis 2005, 2006 bis 2007, 2007 bis 2008 und 2009 bis 2010 diverse Auszeichnungen als Jahrgangs(studien)beste und als Studentenvertreterin erhielt, erfüllen diese jedoch Kriterien nicht. Es wurden daher von der belangten Behörde unter dem Punkt "Auszeichnungen" rechtsrichtig keine Punkte zu vergeben.
Da die Beschwerdeführerin somit die erforderliche Mindestanzahl von 70 Punkten gemäß Anlage A aufweist, sind die Voraussetzungen des § 12 AuslBG gegeben, sodass das AMS den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) mit dem oben genannten Inhalt zu Unrecht erlassen hatte, weshalb der Bescheid zu beheben war. Das AMS hat vielmehr gemäß § 20d 3.Satz AuslBG schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 AuslBG erfüllt sind.
2. Zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, da eine Vergabe der Punkte anhand von vorgelegten Unterlagen erfolgt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Solche Umstände liegen auch im gegenständlichen Fall vor, weil es ausschließlich um die Frage der Punktevergabe nach der Anlage A zu § 12 AuslBG geht. In der Beschwerde werden auch keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidungsrelevant war die Punktevergabe zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin gemäß Anlage A zu § 12 AuslBG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31.05.2012, Zl 2012/09//0025 über diese Fragestellung bereits judiziert. Es liegen daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weiteren Gründe für eine Zulassung einer ordentlichen Revision vor.
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