W133 1435341-1•BVwG W133 1435341-1
W133 1435341-1Tribunal administratif fédéral10 déc. 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, bestehendes Familienleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Zurückziehung
W133 1435341-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.05.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2014 beschlossen:
A) Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wegen
Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.05.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2014 zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste am 08.04.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe zu sein und aus der Teilrepublik Tschetschenien zu stammen.
In Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.04.2013 gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen Folgendes an:
"Ich wohnte in meiner Heimat gemeinsam mit meinem Bruder und meiner Tante in einem Haus. Am 22.03.2013, in der Nacht, sind maskierte bewaffnete Männer in Uniform zu uns in das Haus gekommen und haben meinen Bruder mitgenommen. Mein Bruder hat Widerstandskämpfer mit Essen versorgt.
Eine Woche später sind sie nochmals gekommen und haben mich mitgenommen. Ich wurde in einem mir unbekannten Haus für 4 Tage lang eingesperrt, wurde geschlagen, beim Leben bedroht und ständig befragt. Sie wollten einfach Informationen über die Widerstandskämpfer bekommen. Ich musste dann ein mir unbekanntes Dokument unterschreiben und danach brachten sie mich wieder nach Hause. Sie sagten aber, dass ich nochmals mitgenommen und befragt werde.
Ich habe dann von meinem Onkel erfahren, dass er 150.000,-- russ. Rubel bezahlte um mich freizukaufen. Mein Onkel hat daraufhin beschlossen, dass ich das Land zu verlassen habe. Er organisierte dann meine Reise bis nach Österreich."
Zwei Tage nach der Antragstellung erfolgte eine Vorsprache des XXXX, ein seit 2008 in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling, bei der Grundversorgungsstelle. Dieser ersuchte, die Unterkunft der Beschwerdeführerin in jenes Bundesland zu verlegen, in welchem er sich selbst aufhielt, und gab an, die Beschwerdeführerin in drei bis vier Monaten heiraten zu wollen und dann auch für sie aufzukommen. Die Unterkunft der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge nach XXXX verlegt.
Am 13.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab befragt zu den Gründen für Ihre Ausreise auszugsweise Folgendes an (Schreibfehler im Original):
"......
F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
A.: Ende Dezember 2012 bat mich mein Bruder, ins Geschäft zu gehen und Lebensmittel einzukaufen. Er gab mir 2,000 Rubel. Er sagte mir, was ich kaufen soll, Snickers und Bounty und Nudeln. Ich habe 2 volle Säcke eingekauft. Ich brachte es nach Hause und gab es ihm. Ich fragte, wozu er die Lebensmittel brauchte, aber er sagte nur, alles sei in Ordnung, ich soll mir keine Sorgen machen.
Ende Jänner 2013 bat er mich wieder, die gleichen Lebensmittel zu kaufen. Er gab mir wieder genau so viel Geld. Ich ging wieder einkaufen, brachte es ihm und fragte ihn wieder, wozu. Er sagte, die Widerstandskämpfer bräuchten die Lebensmittel und er würde sie ihnen bringen. Er sagte, dass er schon seit 2008 zusammen mit XXXX ihnen hilft. Dieser XXXX war ein Klassenkamerad von meinem Bruder. Ich hatte einen Schock, als ich das hörte, weil ich weiß, wenn die Behörden davon erfahren, dann würden sie meinen Bruder und auch uns quälen.
Ende Februar 2013 ging ich wieder die gleichen Lebensmittel kaufen. Ich habe sie wieder meinem Bruder nach Hause gebracht.
Am 22.03.2013, waren ich, die Tante und mein Bruder zu Hause. Militärangehörige kamen zu uns. Sie gingen ins Haus hinein, sie waren 8 oder 9 Personen in Militäruniform. Sie waren maskiert. Jeder von uns hatte ein Zimmer für sich. Ich wachte auf, als ich Schreie und Weinen im Hof hörte. Ich bin aufgestanden um nachzusehen, was los ist. Als ich in den Hof hinausging, sah ich, dass sie meinen Bruder auf dem Boden schleppten. Meine Tante versuchte, ihn zurückzubekommen. Sie weinte. Diese Leute drohten, sie würden anfangen zu schießen. Sie haben meinen Bruder mitgenommen und fuhren weg.
Ca. 1 Woche später, am 28.03.2013, schliefen meine Tante und ich schon. Meine Tante lief in mein Zimmer und sagte, ich soll schnell aufstehen. Dann kamen Militärangehörige, die maskiert waren, in mein Zimmer. Sie schrien mich an, ich soll schnell aufstehen und mich anziehen. Ich hatte große Angst. Ich wusste nicht, warum sie gekommen waren und was sie von uns wollten. Meine Tante fragte sie, warum sie mich mitnehmen, aber sie antworteten nicht. Sie sagten, ich soll mich beeilen. Ich machte, was sie mir sagten und schnell.
Wir verließen das Haus, ich musste in ein Militärfahrzeug, genannt UASIK, einsteigen. Als ich im Auto war, hat man mir einen Sack über den Kopf gestülpt. Dann fuhren wir los, ich glaube wir fuhren weniger als eine Stunde. Dann blieb das Fahrzeug stehen, wir fuhren irgendwo hinein. Ich wurde aus dem Auto rausgeführt und in ein Gebäude, erst dort hat man mir den Sack abgenommen. Wir gingen einen langen Flur entlang, dann kamen wir in ein Zimmer, wo ich auf einen Stuhl gesetzt wurde. Zwei blieben mit mir im Zimmer. Man begann mich zu verhören. Ich erzählte alles, was ich wusste, aber das hat ihnen nicht gepasst. Sie schrien mich an und beschimpften mich. Sie bedrohten mich mit dem Tod. Sie sagten, sie würden mich töten und alles machen, was sie wollen. Ich wusste nicht, was ich noch erzählen soll, ich sagte, dass ich nicht mehr wisse. Dann führten sie mich in ein anderes Zimmer und stießen mich hinein. Wie ich später von meinem Onkel erfuhr, verbrachte ich dort 4 Tage, bis zum 01.04.2013. Ich wurde mehrmals am Tag verhört. Nach jedem Verhör wurde ich wieder in das andere Zimmer gebracht. Ich wurde im ersten Zimmer verhört und dann wieder in das andere Zimmer gebracht.
Am 4. Tag, also am 01.04.2013, kamen sie zu mir mit irgendeinem Papier. Sie zwangen mich, das Dokument zu unterschreiben. Ich war bereit, alles zu unterschreiben, nur damit sie mich freilassen. Ich habe das Dokument unterschrieben. Sie sagten, ich soll am 03.04.2013 zu ihnen kommen, sonst würden sie mich finden und töten. Dann führten sie mich aus dem Zimmer heraus, stülpten mir wieder einen Sack über den Kopf und setzten mich in irgendein Fahrzeug. Dann fuhren wir los. Am Rand des Dorfes XXXX wurde mir der Sack abgenommen. Zwei stiegen aus dem Auto aus und zwei blieben mit mir im Auto. Ich sah meinen Onkel, die beiden, die ausgestiegen sind, gingen zu ihm. Sie sprachen ca. 10 Minuten lang. Während die beiden mit meinem Onkel sprachen, haben die beiden, die mit mir im Auto saßen, mich beschimpft und beleidigt. Sie sagten, sie würden bedauern, dass sie mich nicht vergewaltigt hätten, aber sie sagten, das macht nichts, die Zeit würde noch kommen. Dann kamen die anderen beiden zum Auto und zerrten mich aus dem Auto heraus. Dann sagten sie, ich solle zu meinem Onkel gehen. Als ich zum Onkel kam, sagte er, ich soll schnell in sein Auto einsteigen. Als mein Onkel auch einstieg sagte er zu mir, er hat mich freigekauft, sonst hätten sie mich nicht freigelassen.
Dann sagte er, ich solle irgendwo hin ausreisen, weil sie mich nicht am Leben lassen würden. Wenn ich zurückkehren würde, würden sie mich töten.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.
A.: Ja.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an:
A.: XXXX war nicht der Klassenkamerad meines Bruders, sie besuchten nur dieselbe Schule.
Mein Bruder sagte mir, dass mein Bruder im Jahr 2008 die Lebensmittel den XXXX brachte. Ende 2009 wurden die XXXX getötet, dann hat mein Bruder begonnen, die Lebensmittel direkt an die Widerstandskämpfer zu übergeben.
Sonst stimmt alles.
F.: Was genau haben Sie an Lebensmitteln gekauft?
A.: Roltan-Nudeln, Snickers und Bounty.
F.: Wie viel davon?
A.: 2 Einkaufssäcke nicht ganz voll.
F.: Wie viel genau?
A.: Ich weiß es nicht.
F.: In welchem Geschäft?
A.: Im Zentrum von XXXX gibt es ein kleines Geschäft.
F.: Wonach genau wurden Sie befragt nach Ihrer Festnahme?
A.: Was ich eingekauft habe, warum ich "sie" unterstützt habe, ob wir sie auch mit Waffen unterstützt hätten, ob sie selber zu uns nach Hause kamen, ob wir ihre Ideen unterstützen.
F.: Wer waren diese "Militärangehörigen"?
A.: Sie waren maskiert, unter sich sprachen sie Russisch und Tschetschenisch.
F.: Woher wissen Sie, dass es Militärangehörige waren?
A.: Sie hatten Militäruniformen.
F.: Wie sahen die aus?
A.: Mit Flecken. Grünlich.
F.: Woher wusste Ihr Onkel, wo Sie sind?
A.: Er hat über seine Bekannten in Erfahrung gebracht, wo ich bin.
F.: Wie hat er das gemacht?
A.: Er hat mir gesagt, er hat das über seine Bekannten gemacht.
F.: Wie viel hat Ihr Onkel bezahlt?
A.: 150,000 Rubel.
F.: Woher hatte er so schnell so viel Geld?
A.: Vielleicht hatte er Ersparnisse, ich weiß es nicht.
F.: Was haben Sie unterschrieben, was für Dokumente waren das?
A.: Das war ein Dokument in Russisch, ich konnte das nicht lesen. Ich musste das unterschreiben.
F.: Warum konnten Sie das nicht lesen?
A.: Weil ich so große Angst hatte, ich war im Schock.
F.: Wohin sollten Sie am 03.04.2013 kommen?
A.: Sie sagten, ich solle zu ihnen kommen, wahrscheinlich haben sie meinem Onkel gesagt, wohin.
F.: Was genau haben diese Leute Ihnen gesagt?
A.: Du musst hier am 03.04. erscheinen.
F.: Aus welchem Grund?
A.: Ich weiß es nicht.
F.: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder im Gefängnis ist?
A.: Mein Onkel hat das über seine Bekannten in Erfahrung gebracht.
F.: Wann hat er das in Erfahrung gebracht?
A.: In den Tagen nach seiner Mitnahme.
F.: Warum haben Sie Ihren Reisepass nicht?
A.: Weil diese Militärangehörigen ihn mir abgenommen haben.
F.: Wann und wo?
A.: In der Nacht, als sie mich abholten.
F.: Wie genau ist das vor sich gegangen?
A.: Sie sagten zu mir, ich soll mir meine Sachen packen. Ich habe dann auch an meine Dokumente gedacht, ich habe meine Dokumente genommen, die haben sie mir dann einfach aus der Hand gerissen.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A.: Ich weiß, dass sie mich töten werden. Sie lassen dort keinen einfach so los, wenn man die anderen mit Lebensmitteln unterstützt hat."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde traf in diesem Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Grund von Widersprüchen in ihren Angaben im Rahmen der Erstbefragung gegenüber jenen in der Einvernahmen am 13.05.2013, von Unplausibilitäten und des persönlichen Eindrucks bei der Einvernahme nicht glaubhaft sei.
Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin zugestellt am 21.05.2013, wurde mit Schriftsatz vom 22.05.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.05.2013, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Begründend wird darin ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei sehr wohl während ihrer Anhaltung auch geschlagen worden, habe dieses im Rahmen der zweiten Befragung aber ausdrücklich nicht erwähnt, da sie gedacht habe, dass sich dies ohnehin aus dem Zusammenhang ergeben würde, da sie angegeben habe, gefangen genommen, beschimpft, angeschrien und bedroht worden zu sein. Sie hätte in dieser Situation alles unterschrieben, nur um freizukommen. Dies scheine die belangte Behörde nicht beachtet zu haben. Die Beschwerdeführerin habe auch ihren Inlandspass vorgelegt, sodass die Ausführungen im Bescheid, ihre Identität könne mangels Vorlage von Dokumenten nicht festgestellt werden, unrichtig seien. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden auch durch die Länderfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid untermauert. Eine Rückkehr in die Russische Föderation sei für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Schreiben vom 09.09.2014 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht davon, dass sie am XXXX den XXXX zur Welt gebracht habe, welchem bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2014 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten abgeleitet von dessen asylberechtigten Vater XXXX zuerkannt worden war.
Mit Schreiben vom 31.10.2014 wurden die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien geladen.
Diese Verhandlung fand am 02.12.2014 unter Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil, sondern hatte mit Schreiben vom 13.11.2014 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und zugleich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin nach erfolgter eingehender Rechtsbelehrung aus freien Stücken die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück. Im Zuge der Verhandlung fand daher eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrer Integration durch das Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 08.04.2013, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde, der Beschwerde vom 22.05.2013 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 02.12.2014 und der im Zuge dieser erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und stammt aus Tschetschenien. Sie ist Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.
Die Beschwerdeführerin stellte am 08.04.2013 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die Beschwerdeführerin zog am 02.12.2014 nach erfolgter eingehender Rechtsbelehrung aus freien Stücken die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, womit diese beiden Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ausdrücklich aufrechterhalten.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer illegalen Einreise und Antragstellung am 08.04.2013 - und somit rund ein Jahr und acht Monate - aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
In Österreich lebt der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, XXXX, als anerkannter Flüchtling. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX den gemeinsamen Sohn XXXX zur Welt. Dem Sohn wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2014, do. Zl. 1021432308, im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten abgeleitet von dessen asylberechtigtem Vater XXXX im Hinblick auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit diesen beiden Angehörigen und kümmert sich um ihren neugeborenen Sohn.
Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin geht in Österreich einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und versorgt wirtschaftlich die Familie. Die Beschwerdeführerin nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr in Anspruch.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten; auch sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Verwaltungsübertretungen betreffend ihre Person bekannt.
Die Beschwerdeführerin hat schon zwei Deutschkurse absolviert. Sie verfügt über Wohnraum bei ihrem Lebensgefährten, dem Vater ihres Kindes.
Zur Lage in der Russischen Föderation werden in Anbetracht des Umstandes, dass über die Frage der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz im Beschwerdefall nicht mehr zu entscheiden ist, keine Feststellungen getroffen.
Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin stellte zum Teil bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen, im Zusammenhang mit den vorliegenden Personaldokumenten, insbesondere dem im behördlichen Verfahren vorgelegten russischen Inlandspass der Beschwerdeführerin, in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich und dem festgestellten Status des Asylberechtigten des leiblichen neugeborenen Sohnes und des Lebensgefährten ergeben sich aus dem Akteninhalt, aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom 11.06.2014 sowie den im Akt erliegenden Kopien des Bescheides der belangten Behörde betreffend den Sohn sowie des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend den Lebensgefährten und den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.12.2014.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation sowie zur Integration in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.12.2014.
Die Feststellungen zur aktuellen strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A des Spruchpunktes I.)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2014 erfolgten Zurückziehung der gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig geworden und war daher das diesbezüglich beendete Verfahren nunmehr mit Beschluss einzustellen. Die Fragen der Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz waren daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr verfahrensgegenständlich.
Zu Spruchteil B des Spruchpunktes I.)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu Spruchteil A des Spruchpunktes II.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
1. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
2. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
3. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
4. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat daher das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Mit der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie oben dargestellt - bereits in Rechtskraft erwachsen, wodurch eine, im Ergebnis mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vorliegt. Es ist demnach im vorliegenden Übergangsfall zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Im vorliegenden Beschwerdefall würde eine Rückkehrentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin sowohl einen Eingriff in ihr Familienleben als auch in ihr Privatleben darstellen:
Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise und Antragstellung am 08.04.2013 erst seit einer relativ kurzen Zeit, insgesamt rund ein Jahr und acht Monate, aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie lebt in Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt mit ihrem oben genannten Lebensgefährten und insbesondere mit ihrem neugeborenen Sohn. Sowohl der Lebensgefährte als auch insbesondere der gemeinsame Sohn sind ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation und beiden Angehörigen wurde bereits, wie ebenfalls oben ausgeführt wurde, der Status der Asylberechtigen im Hinblick auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin ist seit der Einreise um die Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; auch sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Verwaltungsübertretungen betreffend ihre Person bekannt.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich auch über Wohnraum bei ihrem Lebensgefährten.
Abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sind zudem entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, also in die Russische Föderation, in Bezug auf die Beschwerdeführerin bisher nicht vorliegt.
Als entscheidungsmaßgeblich ist im Beschwerdefall - trotz der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer - das intensive Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihrem asylberechtigten, fünf Monate alten Sohn zu bewerten. Eine Rückkehrentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin würde zu einer Trennung von ihrem kleinen Kind führen, wobei dem Kind im Hinblick auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Dadurch liegen im Beschwerdefall nach der bisherigen Rechtsprechung des EGMR besondere Umstände vor, die eine Rückkehrentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin unzulässig machen (vgl. etwa EGMR vom 31.01.2006, 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gg. die Niederlande).
Dabei wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.
Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu Spruchteil B des Spruchpunktes II.)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A des Spruchpunktes II. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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