BVwG W129 2000830-1

W129 2000830-1Tribunal administratif fédéral10 déc. 2014

Regest

Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Privatschule,<br/>Rechtschutzbedürfnis - Wegfall, Stadtschulrat, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W129 2000830-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W129.2000830.1.00

Spruch

W129 2000830-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des Vereins XXXX, vertreten durch seine Obfrau XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 13. März 2013, Zl. 100.314/0023-kanz2/2013, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 13.03.2013, Zl. 100.314/0023-kanz2/2013, wurde die Errichtung der Privatschule XXXX, untersagt, dies insbesondere aufgrund der mangelnden "sittlichen Verlässlichkeit" (iSd Privatschulgesetzes) der beiden vertretungsbefugten Organe des Vereines, da diese eine Rechnung über gelieferte Schulbücher im Gesamtausmaß von ca. 2.500 Euro nicht bezahlt hätten.

2. Gegen genannten Bescheid erhob die Obfrau des Vereins fristgerecht das Rechtsmittel der (nach damaliger Terminologie) Berufung.

3. Der Stadtschulrat für Wien legte diese Berufung samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 09.09.2013 dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vor.

4. Am 04.02.2014 (Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichtes) legte das Unterrichtsministerium die Beschwerde samt Bezugsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im formularhaft gestalteten Vorlageschreiben findet sich in der Zeile neben dem Vermerk "Bescheid siehe Seite" ein handschriftlicher Schrägstrich, auch den Akten selbst war kein Bescheid der Unterrichtsministerin zu entnehmen.

5. Im Zuge informeller Recherchen im Laufe des Sommers 2014 wurde die mutmaßliche Existenz eines der Berufung stattgebenden Bescheides der Unterrichtsministerin eruiert, aufgrund mehrerer vergeblicher Kontaktaufnahmen zur Obfrau des Vereins XXXX wurde eine Beschwerdeverhandlung für den 04.12.2014 angesetzt, zu welcher die Obfrau jedoch unentschuldigt nicht erschien.

6. Seitens des Stadtschulrates für Wien wurden vorab mehrere Unterlagen übermittelt, darunter auch der Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 05.12.2013, GZ BMUKK-24.600/0005-III/3a/2013, mit welchem tatsächlich der (damaligen) Berufung stattgegeben worden war.

7. Am 04.12.2014 übermittelte das Unterrichtsministerium einen (wenngleich schlecht lesbaren) Scan des Rückscheines, dem eine Übernahme des genannten Bescheides im "Dezember 2013" (Tag der Übernahme schlecht lesbar) durch die (damals) berufungswerbende Partei zu entnehmen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

2.3. Durch die missverständliche Vorlage des im Jahr 2013 ergriffenen Rechtsmittels sowie der Bezugsakten durch das Unterrichtsministerium Anfang Jänner 2014 - insbesondere beinhalteten die Bezugsakten nicht den der Berufung stattgebenden und rechtskräftigen Bescheid vom 05.12.2013 -, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Beschwerdeverfahren geführt, welches durch die rechtskräftig entschiedene Sache nicht zu führen gewesen wäre.

Im bislang geführten Beschwerdeverfahren - insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vom 04.12.2014 - kristallisierten sich allerdings erhebliche Zweifel an der Eignung der beschwerdeführenden Partei zur Führung einer Privatschule heraus. Neben dem unentschuldigten Fernbleiben der Vereinsobfrau von der Verhandlung musste auf Basis der ersten Inspektionsberichte festgestellt werden, dass die Privatschule keine geeigneten Turmräume aufweist, dass die Musikinstrumente durch Eltern als "unislamisch" zerstört wurden und dass seitens der Schüler mehrfach Aussagen getätigt worden seien wie "Christen müssen getötet werden" oder "Christen kommen in die Hölle, weil sie Schweinfleisch essen". Ein - in einigen Fällen seitens der Lehrerinnen festgestellter - sonderpädagogischer Förderbedarf werde seitens der Schulleitung nicht gerne gesehen, da diese Kinder dann in eine öffentliche Schule gehen müssten. Auch nehme die Schulleitung die Anmeldungen zu Externistenprüfungen "zu spät" vor.

Den Unterlagen musste auch entnommen werden, dass die Schule eine anfängliche Kommunikation ("Schulforum") mit den Eltern der Schülerinnen und Schüler offenbar einstellte.

Ungeachtet dieser schwerwiegenden Mängel - die allerdings nicht mit der unentschuldigt der Verhandlung ferngebliebenen Obfrau des Vereins erörtert werden konnten - besteht derzeit keinerlei Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes in der Frage eines etwaigen Entzugs der Berechtigung zur Schulführung. Die bei der Verhandlung anwesende Vertreterin des Stadtschulrates für Wien kündigte jedoch eine umfassende Prüfung der Frage an, ob die Voraussetzungen für das Recht zur Schulführung noch gegeben sind oder nicht. Für diese Frage wird jedoch ein eigenständiges Verfahren zu führen sein.

2.4. Infolge materieller Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m.

§ 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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