BVwG W121 2011326-1

W121 2011326-1Tribunal administratif fédéral10 déc. 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Bewerbung, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

BVwG W121 2011326-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.2011326.1.00

Spruch

W121 2011326-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien Huttengasse vom 05.06.2014, XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 20.08.2014, XXXX, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

In einer mit dem Beschwerdeführer vom AMS am 15.05.2014 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitslos gemeldet ist, Berufserfahrung als Maurer hat und das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Maurer oder in den zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 9 AlVG unterstützt. Als gewünschte Arbeitsorte wurden Wien, Klosterneuburg, Purkersdorf, Gablitz und Mauerbach angeführt sowie als Arbeitsausmaß Vollzeit festgehalten. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer zur Erreichung des Arbeitsplatzes "dessen Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit" zur Verfügung stünden und keine Betreuungspflichten vorliegen würden. In der Betreuungsvereinbarung wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch darauf hingewiesen, dass vom Beschwerdeführer erwartet werde, dass er sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt, dass Rückmeldungen zu Bewerbungsvorschlägen bzw. Vermittlungsvorschläge binnen acht Kalendertage zu erfolgen haben. Vereinbart wurde zudem, dass die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist bzw. wenn es zu keiner ordentlichen Bewerbung kommen könne zur Einstellung des Leistungsbezuges führen könne. Wichtig sei, dass der Beschwerdeführer dem AMS innerhalb dieser Frist nicht die Endergebnisse, sondern die Bewerbungsbemühungen mitteile. Der Beschwerdeführer wurde weiters im Fall der Vereitelung eines Bewerbungsvorschlages auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen.

Eine im Wesentlichen gleichlautende Betreuungsvereinbarung war mit dem Beschwerdeführer zuvor am 30.04.2014 abgeschlossen worden.

Dem Beschwerdeführer wurde mittels Vermittlungsvorschlages vom AMS, datiert mit 15.05.2014, eine Beschäftigung als Maurer beim Dienstgeber XXXX Personalmanagement GmbH mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 21.05.2014 angeboten. Der Beschwerdeführer wurde im Vermittlungsvorschlag vom AMS vom 15.05.2014 erneut darauf hingewiesen, dass er im Falle einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aufgrund seiner Bewerbung das Schreiben des AMS vom 15.05.2014 mitzunehmen habe und dieses mit Vermerk des Ergebnisses des Vorstellungsgespräches beim nächsten Kontrolltermin, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen bei dessen Berater oder in der Infozone beim AMS abzugeben habe.

Am 21.05.2014 langte der Vermittlungsvorschlag vom 15.05.2014 bei der belangten Behörde ein mit dem Vermerk der XXXX Personalmanagement GmbH, dass sich der Beschwerdeführer nicht vorgestellt, sondern lediglich den Vermittlungsvorschlag per Post übermittelt habe. Eine Einstellung sei deshalb nicht erfolgt.

In einer mit dem Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien Huttengasse am 02.06.2014 aufgenommenen Niederschrift hatte der Beschwerdeführer im Wesentlich ausgeführt, dass er hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages bezüglich einer möglichen Anstellung als Maurer bei der Firma XXXX Personalmanagement lediglich den Vermittlungsvorschlag per Post versendet habe. Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass er dies deshalb gemacht habe, weil er der Meinung gewesen sei, die Firma habe bereits seine Bewerbungsunterlagen. Er habe sich das Jahr zuvor bereits beworben und das AMS habe ihn bereits einmal zu der Firma XXXX Personalmanagement GmbH vermittelt. Festgehalten wurde von der belangten Behörde, dass bei der Vermittlungsbewegung im Datensatz der Partei kein Eintrag vorhanden sei, wonach der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit zur XXXX Personalmanagement vermittelt worden sei. Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass Personalmanagementfirmen die Bewerbungen weiterleiten und es auch verschiedene Sachbearbeiter gebe, somit sei eine Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen notwendig gewesen. Da sich der Beschwerdeführer nicht ordentlich beworben habe und somit die Erlangung einer ihm zumutbaren Stelle vereitelt habe, sei laut belangter Behörde eine sechswöchige Leistungssperre nach § 10 AlVG zu befürworten.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Wien Huttengasse, vom 05.06.2014 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21.05.2014 bis zum 01.07.2014 verliert. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass er das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe, weil er sich nicht beworben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und im Wesentlichen wurde angeführt, dass vom AMS am 15.05.2014 die Firma XXXX Personalmanagement GmbH in Villach als möglicher Dienstgeber genannt worden sei. Er habe sich im Auftrag des AMS bereits im Jahr 2013 unter Übersendung eines Lebenslaufes bei diesem Unternehmen als Maurer beworben, auf die Bewerbung sei keine Reaktion erfolgt. Der Beschwerdeführer, der in Wien wohne, habe die Bewerbung am 20.05.2014 eingeschrieben an die Firmenadresse der Firma XXXX in Villach gesendet. Diese Bewerbung sei ohne Reaktion des möglichen Dienstgebers geblieben. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, dass er für ein Bewerbungsgespräch nach Villach reise, weil er die Kosten der Hin- und Rückfahrt und des Aufenthaltes auf Grund der bestehenden Arbeitslosigkeit nicht tragen könne.

In einer im Beschwerdeverfahren von der Firma XXXX Personalmanagement GmbH erfolgten Stellungnahme vom 10.07.2014 führte diese im Wesentlichen aus, dass im Fall der Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers bei diesem Dienstgeber als Arbeitsort Wien vorgesehen sei, da die Stelle für Wien inseriert worden sei. Da sich das Unternehmen in Villach befinde, sei es nicht vorgesehen gewesen, dass der Bewerber nach Villach reise. Die Firma XXXX Personalmanagement GmbH benötige daher immer einen detaillierten Lebenslauf und führe die Bewerbungsgespräche telefonisch durch, sofern dies die Sprachkenntnisse des Bewerbers zulassen würden. Wenn der Firma ein Bewerber vor einem Jahr eine Bewerbung schicke, werde diese Bewerbung auf Grund des Datenschutzgesetzes und der Datenschutzbestimmungen in Österreich längstens sechs Monate einbehalten. Darum sei es auch wichtig, dass bei einer Bewerbung immer ein Lebenslauf dabei sei.

Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer vom AMS mit nachweislich am 24.07.2014 zugestellten Schreiben die obigen Ausführungen der Firma XXXX Personalmanagement GmbH mit der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu war binnen ihm gesetzter Frist nicht erfolgt.

Mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 20.08.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21.05.2014 bis zum 01.07.2014 gemäß § 10 AlVG, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.

Festgestellt wurde, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage vom AMS am 15.05.2014 eine Beschäftigung als Maurer beim Dienstgeber XXXX Personalmanagement GmbH mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 21.05.2014 angeboten worden sei. Rechtlich wurde festgehalten, dass gemäß § 10 Abs. 1 AlVG ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verliere. Eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG stelle ein Verhalten des Arbeitslosen dar, welches den Erfolg seiner Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zu Nichte mache, wenn dieses Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. Der Beschwerdeführer habe trotz Hinweis in der mit ihm vom AMS am 30.04.2014 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung auf die Rechtsfolgen im Fall der Nichtdurchführung einer ordnungsgemäßen Bewerbung bei seiner schriftlichen Bewerbung vom 20.05.2014, eingelangt am 21.05.2014, nur den Vermittlungsvorschlag des AMS ohne Lebenslauf und Bewerbungsschreiben übermittelt und somit ein Verhalten gesetzt, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet gewesen sei, diesen Dienstgeber von seiner Einstellung abzubringen. Der Beschwerdeführer habe somit durch sein Bewerbungsverhalten gegenüber dem potenziellen Dienstgeber XXXX Personalmanagement GmbH die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10

Abs. 1 AlVG vereitelt. Da er nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktionsfrist (vom 21.05.2014 bis zum 15.07.2014) ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe, liege ein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht von den Sanktionen des § 10 Abs. 1 AlVG nicht vor.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen aufrecht hält.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt.

In der Beschwerdevorlage wurde zusammengefasst zu den Einwendungen im Vorlageantrag ausgeführt, dass laut Stellungnahme der Firma XXXX Personalmanagement GmbH im Fall einer Beschäftigungsaufnahme bei diesem Dienstgeber als Arbeitsort Wien vorgesehen sei, weil die Stelle für Wien inseriert worden sei. Da sich das Unternehmen in Villach befinde, sei es nicht vorgesehen gewesen, dass der Bewerber nach Villach reise. Der Beschwerdeführer habe durch sein Bewerbungsverhalten gegenüber dem potenziellen Dienstgeber XXXX Personalmanagement GmbH die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10

Abs. 1 AlVG vereitelt. Zur Einwendung, wonach der Beschwerdeführer als Bauarbeiter nur sehr schlecht der deutschen Sprache mächtig sei und keinerlei gesetzliche Verpflichtung bestehe, dass er sich mit einem Lebenslauf bewerben müsse, sei festzuhalten, dass er vom AMS in den Betreuungsvereinbarungen vom 30.04.2014 und vom 15.05.2014 auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Bewerbung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer müsse auch als Bauarbeiter klar sein, dass nur das Übersenden des ihm vom AMS ausgehändigten Vermittlungsvorschlages bzw. Stelleninserates des AMS an die Firma XXXX Personalmanagement GmbH ohne Lebenslauf und Bewerbungsschreiben keine ordnungsgemäße Bewerbung bei einer Firma darstelle, zumal er in seiner am 03.07.2014 eingelangten Beschwerde ausführe, dass er sich im Jahr 2013 unter Übersendung eines Lebenslaufes bei diesem Unternehmen beworben habe. Zu den Einwendungen, wonach im Fall der Absicht des potenziellen Dienstgebers, den Beschwerdeführer bei einer Partnerfirma in Wien einzustellen, die Firma XXXX Personalmanagement GmbH über die notwendigen Daten verfügt hätte, um ihn zu einem Vorstellungsgespräch vor Ort bei der Partnerfirma in Wien einzuladen, wurde auf die im Beschwerdeverfahren erfolgte Stellungnahme der oben angeführten Firma hingewiesen, wonach für den Fall, dass ein Bewerber ein Jahr zuvor eine Bewerbung an diese Firma richte, diese Bewerbung aufgrund des Datenschutzgesetzes und der Datenschutzbestimmungen in Österreich längstens sechs Monate einbehalten und danach gelöscht werde, wodurch im vorliegenden Fall (gemäß den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des AMS im Jahr 2013 am 03.07.2013 ein Vermittlungsvorschlag der Firma XXXX Personalmanagement GmbH an den Beschwerdeführer ausgefolgt worden sei) der potenzielle Dienstgeber nicht über die notwendigen Daten verfügen habe. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach es für ihn als Bauarbeiter möglich gewesen wäre, persönlich unter Beibringung seiner Arbeitspapiere vorzusprechen, wenn die genannte Firma das Partnerunternehmen in Wien benannt hätte, zumal es in der Baubranche üblich sei, persönlich vorstellig zu werden und es nicht der Vermittlung an einen Kärntner Dienstgeber bedurft hätte, sei festzuhalten, dass laut Stelleninserat der Firma XXXX Personalmanagement GmbH eine schriftliche Bewerbung bei dieser Firma in Villach zu erfolgen hätte und sich ein Bewerber in der vom potenziellen Dienstgeber vorgesehenen Form bzw. an der vom Dienstgeber vorgeschriebenen Adresse ordnungsgemäß zu bewerben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

In einer mit dem Beschwerdeführer vom AMS am 30.04.2014 und erneut am 15.05.2014 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitslos gemeldet sei, Berufserfahrung als Maurer habe und das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Maurer oder in den zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 9 AlVG unterstütze. Als gewünschte Arbeitsorte wurden Wien, Klosterneuburg, Purkersdorf, Gablitz und Mauerbach angeführt sowie als Arbeitsausmaß Vollzeit festgehalten.

Dem Beschwerdeführer wurde mittels Vermittlungsvorschlag vom AMS, datiert mit 15.05.2014, eine Beschäftigung als Maurer beim Dienstgeber XXXX Personalmanagement GmbH mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 21.05.2014 angeboten.

Am 21.05.2014 langte der Vermittlungsvorschlag vom 15.05.2014 bei der belangten Behörde ein mit dem Vermerk der XXXX Personalmanagement GmbH, dass sich der Beschwerdeführer nicht vorgestellt habe, sondern lediglich das Schreiben per Post übermittelt habe. Er sei deshalb nicht eingestellt worden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens die Annahme einer Beschäftigung vereitelt hat.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat, indem sie den Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen hatte, ihn mit den Feststellungen der Ermittlungsergebnisse des AMS konfrontiert hatte, diesem eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hatte sowie eine Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers eingeholt hatte.

Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde insbesondere behauptete, ihm sei vom AMS am 15.05.2014 die Firma XXXX Personalmanagement GmbH in Villach als möglicher Dienstgeber genannt worden. Er habe sich im Auftrag des AMS bereits im Jahr 2013 unter Übersendung eines Lebenslaufes bei diesem Unternehmen als Maurer beworben, auf die Bewerbung sei jedoch keine Reaktion erfolgt. Es sei dem in Wien wohnenden Beschwerdeführer laut eigenen Ausführungen nicht zumutbar, dass er für ein Bewerbungsgespräch bei vorzitierter Firma nach Villach reise, weil er die Kosten der Hin- und Rückfahrt und des Aufenthaltes auf Grund der bestehenden Arbeitslosigkeit nicht tragen könne. Er habe deshalb die Bewerbung am 20.05.2014 eingeschrieben an die Firmenadresse der Firma XXXX in Villach gesendet, diese Bewerbung sei jedoch laut Beschwerdeführer ohne Reaktion des möglichen Dienstgebers geblieben. Den Behauptungen des Beschwerdeführers ist klar entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer lediglich den ihm vom AMS ausgehändigten Vermittlungsvorschlag bzw. das Stelleninserat des AMS an die Firma XXXX Personalmanagement GmbH ohne Lebenslauf und Bewerbungsschreiben übermittelt hatte. Überdies war in der Stellungnahme der Firma XXXX Personalmanagement GmbH erfolgten Stellungnahme vom 10.07.2014 glaubhaft dargelegt worden, dass im Fall der Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers bei diesem Dienstgeber als Arbeitsort Wien vorgesehen sei, da die Stelle für Wien inseriert worden sei. Da sich das Unternehmen in Villach befinde, sei es - entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht vorgesehen gewesen, dass der Bewerber nach Villach reise, sondern dass er die Bewerbungsunterlagen samt Lebenslauf an die Adresse in Villach übermittelt. Die Firma XXXX Personalmanagement GmbH führt laut eigenen Ausführungen die Bewerbungsgespräche telefonisch durch, sofern dies die Sprachkenntnisse des Bewerbers zulassen würden. Wenn der Firma ein Bewerber vor einem Jahr eine Bewerbung schickt, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, werde diese Bewerbung auf Grund des Datenschutzgesetzes und der Datenschutzbestimmungen in Österreich längstens sechs Monate einbehalten und danach gelöscht, weshalb der potenzielle Dienstgeber nicht über die notwendigen Daten verfügt hatte. Die Firma XXXX Personalmanagement GmbH benötigt daher laut eigenen Ausführungen bei jeder Bewerbung Bewerbungsunterlagen und einen detaillierten Lebenslauf. Der Beschwerdeführer hatte jedoch im gegenständlichen Fall lediglich den ihm vom AMS ausgehändigten Vermittlungsvorschlag bzw. das Stelleninserat des AMS an die Firma XXXX Personalmanagement GmbH ohne Lebenslauf und Bewerbungsschreiben übermittelt, dies stellt jedoch keine ordnungsgemäße Bewerbung bei einer Firma dar. Zur Einwendung, wonach der Beschwerdeführer als Bauarbeiter nur sehr schlecht der deutschen Sprache mächtig sei und keinerlei gesetzliche Verpflichtung bestehe, dass er sich mit einem Lebenslauf bewerben müsse, sei festzuhalten, dass er vom AMS in den Betreuungsvereinbarungen vom 30.04.2014 und vom 15.05.2014 auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Bewerbung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer hatte daher - wie bereits von der belangten Behörde festgehalten - durch sein Bewerbungsverhalten gegenüber dem potenziellen Dienstgeber XXXX Personalmanagement GmbH die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)"

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).

Im konkreten Fall war zu klären, ob der Beschwerdeführer die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich den ihm vom AMS ausgehändigten Vermittlungsvorschlag bzw. das Stelleninserat des AMS an die Firma XXXX Personalmanagement GmbH ohne Lebenslauf und Bewerbungsschreiben übermittelt hatte. Da sich das Unternehmen in Villach befindet, war vom potentiellen Dienstgeber - entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht vorgesehen gewesen, dass der Bewerber nach Villach zur Vorstellung reist. Überdies war in der Stellungnahme der Firma XXXX Personalmanagement GmbH vom 10.07.2014 glaubhaft dargelegt worden, dass im Fall der Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers bei diesem Dienstgeber als Arbeitsort Wien vorgesehen sei, da die Stelle für Wien inseriert worden sei, weshalb keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Stelle im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Firma XXXX Personalmanagement GmbH benötigt laut eigenen nachvollziehbaren Ausführungen immer einen detaillierten Lebenslauf und führt die Bewerbungsgespräche telefonisch durch, sofern dies die Sprachkenntnisse des Bewerbers zulassen würden. Der Beschwerdeführer hatte jedoch im gegenständlichen Fall lediglich den ihm vom AMS ausgehändigten Vermittlungsvorschlag bzw. das Stelleninserat des AMS an die Firma XXXX Personalmanagement GmbH ohne Lebenslauf und Bewerbungsschreiben übermittelt, dies stellt jedoch keine ordnungsgemäße Bewerbung bei einer Firma dar. Der Beschwerdeführer hatte daher durch sein Bewerbungsverhalten gegenüber dem potenziellen Dienstgeber XXXX Personalmanagement GmbH die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt.

Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Arbeitslosen zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden.

Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigungsaufnahme vereitelt hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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