W116 1428905-1•BVwG W116 1428905-1
W116 1428905-1Tribunal administratif fédéral10 déc. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Homosexualität, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe
W116 1428905-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2012, Zl. 11 10.635-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 13.09.2011 illegal in das Bundesland ein und stellte am 15.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Noch am gleichen Tag wurde er von Sicherheitsorganen der Polizeiinspektion Traiskirchen zu seinen Antrag niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er in Anwesenheit eines Dolmetschers an, dass er der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten angehöre. Seine Eltern seien bereits verstorben, es würden noch zwei Brüder, eine Schwester und eine Halbschwester leben. Von 2000 bis 2006 habe er die Grundschule besucht und danach fallweise als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er stamme aus einem namentlich genannten Ort in der Provinz Uruzgan. Vor etwa drei Jahren sei er von Afghanistan illegal nach Pakistan ausgereist, wo er sich bis vor vier Monaten aufgehalten habe. In der Folge sei er über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo ihn die Polizei aufgegriffen habe. Schließlich sei er über Serbien und Mazedonien bis nach Österreich gereist, wo er vor zwei Tagen angekommen sei.
Zu seinem Fluchtgründen gab er an, dass er nach dem Tod seines Vaters die Verantwortung für seine Familie übernehmen habe müssen. Er habe eine Freundin in der Nachbarschaft gehabt. Ihr Bruder habe von der Beziehung erfahren und sie schließlich mit einer Waffe bedroht. Als er ihm die Waffe wegnehmen habe wollen, habe sich ein Schuss gelöst und der Bruder der Freundin sei dabei angeschossen worden. Die Stiefmutter des Beschwerdeführers sei herbeigeeilt und schließlich hätten die Nachbarn behauptet, dass er und seine Stiefmutter den Bruder seiner Freundin getötet hätten. Der Vorfall sei er angezeigt worden, weshalb er fliehen habe müssen. Er sei zunächst nach Pakistan geflohen, dort jedoch aber auch nicht mehr sicher gewesen, weshalb er weiter habe fliehen müssen.
1.2. In weiterer Folge holte das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers ein. Dieses kommt nach entsprechender Darstellung der durchgeführten Untersuchungsmethoden zu dem Schluss, dass sich der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (12.10.2011) zumindest in seinem 19. Lebensjahr befunden und damit bei Stellung des Asylantrages das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat. In der Folge stellte das Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2011 fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war und damit nicht mehr von einem Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter im Verfahren vertreten werde.
1.3. Am 10.11.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit einer Dolmetscherin in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt des medizinischen Gutachtens gab der Beschwerdeführer an, dass er nie eine Geburtsurkunde besessen habe. Seine Stiefmutter hätte ihm sein ungefähres Lebensalter gesagt. Er gehe aber von der Richtigkeit des Gutachtens aus. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter Krebs gehabt habe und an den Folgen dieser Krankheit verstorben wäre. Fünf Monate nach dem Tod seiner Mutter habe sein Vater wieder geheiratet. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer ungefähr 13 Jahre alt gewesen. Acht Monate nach der Hochzeit sei der Vater bei einer Bombenexplosion in einem Auto ums Leben gekommen. Somit sei er selbst das älteste männliche Familienmitglied gewesen. Als er etwa 14 Jahre alt gewesen sei, habe er mit seinem Freund und Schulkollegen eine sexuelle Beziehung gehabt. Eines Tages sei der Bruder von seinem Freund zu ihnen nach Hause gekommen und hätte sie bei sexuellen Handlungen erwischt. Der Bruder seines Freundes habe den Beschwerdeführer daraufhin mit einer Waffe bedroht. Er und sein Freund hätten versucht, den Bruder zu entwaffnen. Dabei habe sich versehentlich ein Schuss gelöst. Der Bruder seines Freundes sei getroffen worden und in der Folge verstorben. Die Familie des Getöteten habe behauptet, dass der Beschwerdeführer ihn mit Hilfe seiner Stiefmutter vorsätzlich getötet hätte. Danach seien sie nach Pakistan geflüchtet. Sein Freund sei auch auf der Flucht, er wisse jedoch nicht, wo sich dieser aufhalte. Mit den Behörden und staatlichen Organen seines Heimatlandes habe der Beschwerdeführer keine konkreten Probleme gehabt, er sei noch in der Nacht sofort geflüchtet. Auch wegen seiner politischen Überzeugung, Religionsausübung oder Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe habe er nie Probleme gehabt. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass er von der Familie des Getöteten umgebracht oder angezeigt werden könnte. Die Strafe für eine solche Tat sei die Hinrichtung. Er könne auch in einer anderen Region Afghanistans nicht leben, da sie ihn sogar in Pakistan aufgespürt hätten. Für sein Vorbringen habe er keine Beweismittel.
1.4. Am 27.02.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er an keinen Krankheiten leide und auch nicht in ärztlicher Behandlung sei. Seine bisher gemachten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er habe seine Probleme bereits geschildert, jedoch nicht sehr ausführlich. Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab er an, dass er in einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Uruzgan geboren sei. Er könne das genaue Geburtsdatum nicht angeben. Er sei in diesem Dorf aufgewachsen und habe dort auch sechs Jahre die Grundschule besucht. Nach der Schule sei er mit seinem Vater mitgefahren, der mit einem Kleinbus Personen transportiert habe. Als er ungefähr 14 Jahre alt gewesen sei, habe der Vater beabsichtigt, dem Beschwerdeführer in einer Schule in Kabul einschreiben zu lassen. Dafür habe er den Kleinbus verkauft. Bei einer Fahrt mit einem Sammeltaxi sei eine Miene explodiert und alle Fahrzeuginsassen, darunter auch sein Vater, seien gestorben. Nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer mit seiner Stiefmutter und seinen Geschwistern im Haus seines Vaters weitergelebt. Mit dem Geld vom Verkauf des Kleinbusses hätten sie ihren Lebensunterhalt finanziert. Ungefähr zwei Monate später sei er mit seiner Familie nach Pakistan gezogen. Das Haus und das Ackerland seines Vaters hätten sie dabei einfach zurückgelassen. Er habe drei Jahre in Pakistan gelebt, dort den Beruf eines Automechanikers erlernt und diesen Beruf auch bis zu seiner Flucht nach Österreich ausgeübt.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Afghanistan verlassen hätte, weil er dort zum Tode verurteilt worden wäre. Er habe eine homosexuelle Beziehung zu einem Jugendlichen gehabt. Sie hätten sich bereits aus der Schule gekannt und die gleiche Klasse besucht. Ungefähr ein Jahr nach Beendigung der Schule hätten sie mit ihrer homosexuellen Beziehung begonnen. Am Anfang habe niemand davon gewusst, der Bruder seines Freundes dürfte aber wahrscheinlich wegen ihres Umganges miteinander etwas geahnt haben. Eines Tages habe der Bruder seines Freundes sie im Haus beim Sex überrascht. Nach Aussage seiner Stiefmutter sei er damals 14 Jahre alt gewesen. Der Bruder habe sie beide erschießen wollen. Es sei zu einem Handgemenge zwischen ihnen gekommen, dabei habe sich ein Schuss gelöst und der Bruder seines Freundes sei getroffen worden. Durch den Schuss seien seine Stiefmutter und auch die Nachbarn aufmerksam geworden. Auch die Familie seines Freundes, welche ebenfalls in der Nachbarschaft gewohnt habe, sei erschienen. Sein Freund sei sofort geflüchtet. Die Familie des Getöteten habe nun ihn und seine Stiefmutter für den Tod des Bruders seines Freundes verantwortlich gemacht. Die Leute hätten gesagt, dass die Polizei darüber informiert werden müsste. Einer der Dorfbewohner habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Seine Stiefmutter habe mit dem namentlich genannten Dorfvorsteher gesprochen und dieser habe gesagt, dass auf diese Tat die Todesstrafe stehen würde und sie daher fliehen sollten. Noch in derselben Nacht seien sie nach Pakistan geflüchtet. Nach drei Jahren in Pakistan habe ihm der dortige Vermieter erzählt, dass der Vater des Getöteten nach ihm gefragt hätte. Er habe mit seiner Stiefmutter darüber gesprochen und sei zwei Tage später weitergeflüchtet. Er werde in seinem Heimatort von der Polizei gesucht. Dagegen sei er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft oder wegen seiner politischen Gesinnung niemals verfolgt worden.
Dennoch bestehe für ihn in Afghanistan Lebensgefahr. Wenn er von der Regierung erwischt werden würde, würde er getötet werden, und zwar wegen seiner homosexuellen Beziehung. Er sei zwar homosexuell veranlagt, habe seitdem jedoch keine weitere Beziehung gehabt. In Pakistan sei das lebensgefährlich, in Griechenland sei er auf der Flucht gewesen und in Österreich beherrsche er die Sprache nicht so gut, um jemanden kennenzulernen. Das Haus und die Äcker im Heimatdorf seien nach wie vor in seinem Besitz. In der Folge wurde der Beschwerdeführer ausführlich über seinen Heimatort, den Tod seines Vaters und seinen Freund befragt.
1.5. Mit Schreiben vom 07.03.2012 übermittelte das Bundesasylamt eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers an die österreichische Botschaft in Islamabad zur Überprüfung vor Ort. Mit Schreiben vom 10.07.2012 übermittelte die Staatendokumentation die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft. Daraus ergibt sich, dass in den vom Beschwerdeführer angegebenen Dörfern Nachforschungen angestellt worden seien. Niemand hätte dort vom Antragsteller gehört oder irgendwelche Informationen geben können, bzw. seine Identität oder jene seiner Vorfahren bestätigen können. Keiner der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen habe verifiziert werden können. Der Ermittler habe zudem herausgefunden, dass der Dorfälteste einen anderen Namen tragen würde, als vom Beschwerdeführer behauptet. Dieser habe ausgesagt, dass er von der Familie des Beschwerdeführers noch nie etwas gehört hätte. Die vom Beschwerdeführer angeführte Wohnadresse sei zwar gefunden worden, jedoch habe auch dort niemand etwas vom Antragsteller oder dessen Familie gehört. Es scheine, dass der Antragsteller gute Kenntnisse von der Gegend habe und vielleicht hier auch einmal gelebt oder gearbeitet habe, die Einheimischen würden ihn jedoch nicht kennen.
1.6. Mit Schreiben vom 30.07.2012 nahm der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Botschaftsanfrage Stellung. Darin führt er aus, dass das festgestellte Ergebnis, dass seine Familie dort nicht bekannt wäre, unrichtig sei. Möglicherweise gebe es im Distrikt Uruzgan mehrere Dörfer mit dem von ihm genannten Namen, sein Heimatdorf könne dadurch identifiziert werden, dass es dort einen Dorfvorsteher mit den von ihm genannten Namen geben müsse. Zum Zeitpunkt als der Bruder seines Freundes getötet worden sei, sei ein anderer (ebenfalls namentlich genannter Mann) Dorfvorsteher gewesen. Dieser sei ein guter Freund seiner Familie, insbesondere von seinem Vater gewesen. Zehn Monate später sei der Dorfvorsteher jedoch verstorben, wer danach gewählt worden sei, wisse er nicht. Das man die Familie seines Freundes in dem Dorf nicht gefunden habe, könne auch daran liegen, dass sein Freund und dessen getöteter Bruder einen anderen Namen geführt hätten, als deren Vater. In weiterer Folge gab er den Namen des Vaters seines Freundes an. Von seiner eigenen Familie würde schon seit Jahren keiner mehr in diesem Dorf leben, weil sie alle nach Pakistan geflüchtet seien. Er vermute auch, dass der Dorfvorsteher, der ihnen geholfen habe, die Geschichte über ihn und seinen Freund sowie die Tötung von dessen Bruder vertuscht haben könnte. Im Dorf sei die Geschichte dann wahrscheinlich nicht allgemein bekannt. Außerdem würde man darüber mit einem Fremden sicher nicht sprechen. Über den Tod seines Vaters könnte man im Dorf aber sicher etwas herausbekommen. Er stelle daher den Antrag, seine Angaben neuerlich zu überprüfen.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
2. 1 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2012 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Der Bescheid gründet auf umfangreiche Feststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes seien unglaubwürdig. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den Widersprüchen zwischen seinen Angaben und den Ergebnissen der Erhebungen vor Ort. Seine diesbezüglichen in seiner Stellungnahme enthaltenen Erklärungsversuche seien ebenfalls nicht schlüssig. Insbesondere widerspreche seine Vermutung, dass der damalige Dorfvorsteher alles vertuscht habe und daher der von ihm geschilderte Vorfall im Dorf nicht bekannt sei, seinen eigenen Ausführungen bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, als er angegeben habe, dass alle Bewohner des Dorfes über seine Probleme Bescheid wissen würden. Insgesamt habe sich die von ihm vorgebrachte Fluchtgeschichte in ihrer Gesamtheit als realitätswidrig erwiesen. Seinem Antrag, seine weiteren Angaben einer neuerlichen Überprüfung Vorort zu unterziehen, sei daher ebenfalls nicht zu folgen gewesen. Aufgrund der Länderfeststellungen sei darüber hinaus auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Rückkehr in seine Heimat könne ihm daher zugemutet werden. Schließlich stelle auch die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in seine gemäß Artikel 8 EMRK geschützten Rechte dar. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2012 nachweislich zugestellt.
2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 07.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.1. Mit Schreiben vom 14.08.2012 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde ein. Darin führt er aus, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten werde. Er stelle daher den Antrag, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten, in eventu der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt werde. In eventu sei die Ausweisung des Beschwerdeführers dauerhaft für unzulässig zu erklären. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung werde beantragt. In der Begründung wird ausgeführt, das Bundesasylamt habe es unterlassen ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Den Großteil ihrer Beweiswürdigung stütze das Bundesasylamt auf die vorliegenden Antworten in der Staatendokumentation. Diese sei jedoch mit schweren Mängeln behaftet, da sich die Qualifikation und Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes weitgehend einer Kontrolle entziehe. Die Behörde verweise zur Person der Ermittler nur darauf, dass an der Objektivität und Seriosität der involvierten Personen und Institutionen sowie den daraus resultierenden Ermittlungsergebnis von Seiten des Bundesasylamtes überhaupt keine Zweifel bestehen würden. Es sei jedoch aus dem Anfrageergebnis nicht erkenntlich, welche Personen an den Ermittlungen beteiligt gewesen seien. Laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerber jedoch keinen Beweis durch Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG dar. Es handle sich um ein Beweismittel eigener Art, welches im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein könne, es müsse bei der Würdigung aber stets berücksichtigt werden, dass die Qualifikation und Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes sich einer Kontrolle weitgehend entziehe. Eine Beweiswürdigung, die darauf nicht Bedacht nehme, sei fehlerhaft. Schließlich sei auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht entsprechend gewürdigt worden. Obwohl er darin auf die Fehlerhaftigkeit der Anfragebeantwortung und die Gründe dafür eingegangen sei, habe es die Behörde unterlassen, dieses Vorbringen zu überprüfen. So sei es zum Beispiel in Afghanistan mehr als üblich, dass der Vater keinen Familiennamen besitze und den Kindern pro forma einen Namen, zum Beispiel für die Schule, gebe, da dort ein Nachname notwendig sei. Im Dorf und im alltäglichen Gebrauch werde auch nur auf den Vornamen Bezug genommen. Damit sei es auch nachvollziehbar, wenn der Ermittler, vorausgesetzt er sei bei seiner Recherche am richtigen Ort gewesen, den vom Beschwerdeführer genannten Namen nicht gefunden hätte. Das man den von ihm genannten Dorfvorsteher nicht gefunden habe, liege daran, dass dieser in der Zwischenzeit verstorben sei. Nach afghanischem Recht müsste nun dessen Sohn den Posten des Dorfvorstehers übernommen haben. Auch die Annahme, dass man in einem Dorf mit 1000 Häusern den Freund des Beschwerdeführers kennen hätte müssen, sei unbegründet. Den wenn man von einer durchschnittlichen Anzahl von etwa fünf bis sechs Kindern pro Familie und davon ausgehe, dass in jedem Haus meist mehr als eine Familie leben würde, so könne man hier nicht mehr von einem kleinen Dorf sprechen, wo jeder jeden kenne. Aufgrund der detaillierten und stets gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers könne nur darauf geschlossen werden, dass die Recherchetätigkeit der Ermittler mangelhaft gewesen sei oder dass sie sich überhaupt am falschen Ort aufgehalten hätten. Die Ergebnisse der Anfragebeantwortung der Staatenkommission seien daher insgesamt mangelhaft. Mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Tod seines Vaters würden sich zudem die Angaben in den Berichten über einen Anschlag auf ein Fahrzeug voller Zivillisten decken, was ein weiterer Beweis für seine Glaubwürdigkeit sei.
Weiters fehle es dem Bescheid an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorfälle sowie seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der homosexuellen Männer in Afghanistan begründet befürchtet müsse von staatlicher Seite verfolgt zu werden. Und es werde nicht darauf eingegangen, dass dem Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Homosexualität eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte drohe. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, seien Homosexuelle in Afghanistan besonderer sozialer Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt. Außerdem müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass gegen ihn eine Anzeige wegen des Todes des Bruders seines Freundes vorliege. Obwohl der Beschwerdeführer in Notwehr gehandelt habe und es nicht seine Absicht gewesen sei, den Bruder seines Freundes zu verletzten, bestehe die reale Gefahr für ihn, verurteilt zu werden. Aufgrund der vorherrschenden Korruption und der eingeschränkten Funktionsfähigkeit der Justiz könne nicht mit einem fairen Urteil gerechnet werden.
Es bestehe daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Inhaftierung in seinen Artikel 3 EMRK garantierten Rechten verletzt werde. Schließlich hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über kein soziales Netzwerk in Kabul verfüge, weshalb die von der Behörde gezogenen Schlüsse falsch seien. Insgesamt bestehe für den Beschwerdeführer aufgrund der Vorkommnisse die begründete Gefahr von staatlicher Seite verfolgt zu werden. Mit Schreiben vom 19.05.2014 ersuchte die Diakonie um baldige Entscheidung der Beschwerdesache, weil der Beschwerdeführer besonders unter der ungewissen Situation leiden würde. Zu den üblichen Schwierigkeiten komme bei ihm hinzu, dass er wegen seiner homosexuellen Ausrichtung, die in Kreisen der afghanischen Asylwerber bekannt geworden sei, sich gemobbt fühle und er daher vermeine, es im Flüchtlingsheim nicht mehr länger aushalten zu können. Der Beschwerdeführer spreche bereits sehr gut Deutsch, er sei um Integration bemüht und arbeite seit Monaten beim Roten Kreuz. Mit Schreiben vom 09.10.2014 wird ein Schreiben der homosexuellen Initiative Tirols übermittelt, worin dem Beschwerdeführer für die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages gedankt wird.
3.2. Mit Schreiben vom 19.05.2014. ersuchte der Beschwerdeführer über seine Rechtsberatung um baldige Entscheidung, da er es im Flüchtlingsheim nicht mehr aushalten würde, weil seine sexuelle Neigung dort bekannt geworden sei und er deswegen nun ständig beschimpft werde.
3.3. Am 29.07.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen übermittelt:
Ein Schreiben des Flüchtlingsheimes vom 28.01.2014, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft gemeinnützige Tätigkeiten für die Marktgemeinde und einen Schülerhort verrichte; ein Schreiben des Roten Kreuzes vom 01.07.2014, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer einen Erste Hilfe Kurs absolviert und nun mit der Ausbildung als Rettungshygieniker begonnen hat; eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem A1 Deutschkurs.
3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2014 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens geladen wurden. In der Anlage wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan mit übermittelt.
3.5. Mit Schreiben vom 24.11.2014 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsberatung eine Stellungnahme ein. Darin wird noch einmal betont, dass der Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientierung aus seiner Heimat flüchten habe müssen. Schon deshalb sei er der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung und der Verhängung der Todesstrafe nach der Scharia ausgesetzt. Insbesondere in ländlichen Teilen des Landes sei die Todesstrafe wegen Homosexualität nicht unüblich. Darüber hinaus seien auch Übergriffe durch Privatpersonen oder hoheitliche Organe nicht ausgeschlossen. In der Folge wird ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes zitiert, welches genaue Schilderungen über die Formen der Diskriminierung vom Homosexuellen in Afghanistan und den Gefahren der Verfolgung durch Strafgerichte oder nach dem islamischen Recht enthalte. Auch werde der Beschwerdeführer von anderen Bewohnern des Flüchtlingsheimes wegen seiner sexuellen Orientierung ständig ausgegrenzt und gemobbt. Der Beschwerdeführer befürchte nun, dass entsprechende Informationen auch in seine Heimat gelangen könnten. Es wäre ihm daher gar nicht möglich und nach einem zitierten Urteil des EuGH auch nicht zumutbar, seine Homosexualität im Herkunftsland zu verheimlichen. Der Beschwerdeführer sei nun auch Mitglied bei einer Homosexuellen Initiative und habe um psychotherapeutische Behandlung ersucht. Er habe nun auch im Bundesgebiet eine Beziehung zu einem namentlich genannten Mann, der dies auch vor Gericht bestätigen würde.
Aus einer mitübermittelten Bestätigung der Diakonie ergibt sich, dass mit dem Beschwerdeführer am 17.11.2014 ein anamnestisches Abklärungsgespräch stattgefunden habe, wobei eine Anpassungsstörung (F43.2) diagnostiziert worden sei. Weiters wurde eine Bestätigung der Homosexuellen Initiative übermittelt, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer aktiv am Vereinsleben teilnimmt.
3.5. Am 28.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er 21 Jahre alt sei aus einem namentlich genannten Dorf im Distrikt Uruzgan der Provinz Trinkot stamme. Er habe dort bei seiner Familie gelebt. Als er dreizehn Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter an Krebs gestorben. Danach habe sein Vater wieder geheiratet. Sein Vater sei dann später gemeinsam mit acht oder neun weiteren Personen in einem Auto bei der Explosion einer Mine ums Leben gekommen. Er habe noch zwei Brüder und zwei Schwestern. Da diese jünger seien wäre er mit vierzehn Jahren das Familienoberhaupt gewesen. Er habe mit der Schule aufgehört und seiner Stiefmutter zuhause geholfen. Gelebt hätten sie vom Erbe seines Vaters und den Erträgen der Grundstücke.
Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Heimat einen Freund gehabt habe. Sie hätten beide im gleichen Dorf gewohnt und auch die Schule gemeinsam besucht. Sie seien eigentlich immer zusammen gewesen, solange sein Vater noch gelebt habe. Schließlich hätten sie auch eine Beziehung gehabt, weil sie beide homosexuell seien. Die anderen Leute hätten das nicht gewusst. Als sie einmal gemeinsam bei ihm zuhause gewesen seien, habe wahrscheinlich der Bruder des Freundes, der bei der Polizei gearbeitet habe, davon Kenntnis erlangt. Schließlich habe er sie im Haus des Beschwerdeführers beim Sex erwischt. Der Bruder des Freundes habe eine Pistole bei sich gehabt und sie beide erschießen wollen. Sein Freund habe dem Bruder die Pistole von hinten wegnehmen wollen, dabei habe sich ein Schuss gelöst. Dieser habe den Bruder seines Freundes in den Hals getroffen. Seine Stiefmutter habe den Schuss gehört und sei aus dem Nebengebäude zu ihnen gekommen. Durch den Schuss seien aber auch andere Leute auf sie aufmerksam geworden. Die anwesenden Personen hätten dann bemerkt, was der Beschwerdeführer und sein Freund vorher offensichtlich gemacht hatten. Sein Freund sei geflüchtet und die Dorfbewohner hätten angenommen, dass der Beschwerdeführer und seine Stiefmutter für den Tod des Bruders seines Freundes verantwortlich seien. Dann sei der (namentlich genannten) Dorfvorsteher erschienen.
Sein Heimatdorf sei nach dem Dorfvorsteher benannt worden. Es handle sich dabei um ein Dorf mit etwa 1000 Häusern. Der Dorfvorsteher habe seinen Vater gut gekannt. Deshalb habe er seiner Stiefmutter geraten, dass sie das Dorf so schnell wie möglich verlassen sollten, anderenfalls würde er von den Leuten gesteinigt oder von den Behörden festgenommen und wegen der Tötung des Bruders seines Freundes zur Verantwortung gezogen werden, da sie das Gegenteil nicht beweisen könnten. Als es dunkel geworden sei, hätten sie das Dorf verlassen und seien mit der ganzen Familie nach Pakistan geflüchtet. Der Dorfvorsteher habe sie selbst dorthin gebracht. Sie hätten das Erbe seines Vaters mitgenommen. Er habe dort dreieinhalb Jahre gelebt und fleißig als Motorradmechaniker gearbeitet, weil er die Verantwortung für seine Familie gehabt habe. Seine Brüder hätten als Teppichknüpfer gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgehabt von dort wieder wegzugehen, aber dann habe der Vater seines Freundes nach ihnen gesucht und sie schließlich in Pakistan gefunden. Zuvor habe dieser in Kabul eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Nachdem er aber dort nichts erreichen habe können, habe er weiter nach ihnen gesucht. In Pakistan habe es eine Familie gegeben, die mit der Familie seines Freundes verwandt gewesen sei, was er jedoch nicht gewusst habe. Über diese Familie hätte der Vater seines Freundes schließlich herausgefunden, dass sie in Pakistan lebten. Als der Beschwerdeführer erfahren habe, dass sie gefunden worden seien, habe er seine Familie in ein anderes Viertel gebracht und sie schließlich dort zurückgelassen. Im August des letzten Jahres habe er erfahren, dass seine Stiefmutter an einem Tumor verstorben sei.
Er könne auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren, da er bei seiner Registrierung in Kabul sofort festgenommen werden würde. Er könnte aber keine Beweise für seine Unschuld vorlegen und sie würden ihn umbringen. Würde er in sein Dorf zurückkehren, würden ihn dort die Leute alleine wegen seiner Homosexualität töten, weil das der Scharia widerspreche.
Auf Vorhalt der Ergebnisse der vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Erhebungen vor Ort gab der Beschwerdeführer an, dass er damals der Recherche zwar zugestimmt habe aber ebenso bereits damals darauf hingewiesen habe, dass man dort die Familie des Dorfvorstehers befragen hätte sollen, da sonst niemand die Wahrheit sagen würde, entweder aus Angst oder aus anderen Gründen. Die Leute hätten nämlich Angst vor behördlichem Einschreiten und würden um ihr Leben fürchten. Er habe keine Kontakte mehr nach Afghanistan, nur mehr zu seiner Familie in Pakistan.
Er sei nach wie vor homosexuell und habe hier auch einen Partner. Dieser sei ebenfalls Asylwerber gewesen und verfüge nun seit etwa fünf bis sechs Monaten über subsidiären Schutz. Er kenne ihn seit etwa einem Jahr. Der in der Verhandlung anwesende Freund des Beschwerdeführers bestätigte diese Aussagen.
Er mache zurzeit eine Ausbildung zum Sanitäter, das sei auch sein Berufswunsch. Er sei Mitglied bei einem Verein für Homosexuelle in Tirol und nehme dort regelmäßig an Aktivitäten teil. Er ersuche seiner Beschwerde Folge zu geben. Er sei nun seit drei Jahren in Österreich, habe viele Schwierigkeiten gehabt und alles gut gemeistert. Er wolle nun aus seinem Leben etwas machen. Seine Wohnsituation sei ein großes Problem. Sein Chef bei der Rettung hätte für ihn eigentlich eine Wohnung gefunden. Er würde deshalb nun gerne wissen, ob er diese übernehmen könnte. Bei seinem derzeitigen Status hätte er dabei Schwierigkeiten, deshalb wünsche er sich, dass sein Status nun geklärt werde. Er habe im Bundesgebiet keine Verwandten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist etwa 21 Jahre alt, afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus dem von ihm genannten Dorf im Distrikt Uruzgan in der Provinz Trinkot. Er hat seine Heimat 2008 verlassen und verfügt dort weder über Verwandte noch über ein sonstiges soziales Netzwerk. Seine Eltern sind bereits gestorben und seine Geschwister halten sich - wie zuvor auch der Beschwerdeführer - seit 2008 in Pakistan auf. Der Beschwerdeführer ist homosexuell, hat in Österreich mittlerweile einen Freund und ist Mitglied einer Homosexuellen Initiative. Dieser Umstand ist den anderen Mitbewohnern des Flüchtlingsheimes bekannt, weshalb der Beschwerdeführer häufig ausgegrenzt und beschimpft wird.
1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)
Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Pro¬zent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchen¬der vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundes¬wehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio¬nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Check¬points, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südos¬ten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständi¬schen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheits¬kräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungs¬zentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivi¬täten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unter¬stützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklun¬gen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militari¬sierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkom¬missionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umset¬zung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vor¬weisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vor-jahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffent¬lichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsi¬dent ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.
Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Diskriminierung aufgrund sexueller Identität
Formen bisexuellen, homosexuellen oder transsexuellen Lebens werden von der Gesellschaft abgelehnt. Es findet dennoch statt und zwar ausschließlich im Privaten.
Laut Art. 247 Abs. 1 des afghanischen Strafgesetzbuches werden nebst unehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung Bisexueller, Homosexueller und Transsexueller verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z. T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen, was allerdings seine Gründe auch in der vollkommenen Tabuisierung des Themas haben kann. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 15)
Formen bisexuellen, homosexuellen oder transsexuellen Lebens werden von der Gesellschaft abgelehnt (AA 4.6.2013). Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten, es wurde berichtet, dass Belästigungen, Gewalt und Inhaftierungen durch die Polizei im letzten Jahr signifikant zugenommen haben. Es gibt kein Gesetz, das Diskriminierung und Belästigung aufgrund von sexueller Orientierung oder "gender identity" thematisiert. Homosexualität wird größtenteils als tabu und unanständig angesehen. Obwohl soziale Tabus gegen offenen, einvernehmlichen, gleichgeschlechtlichen Sex anhielten, wurde berichtet, dass in den Teilen in Kabul eine verbesserte Sichtweise festgestellt werden konnte. Organisationen, die gesundheitsbezogene Aktivitäten durchführten, war es möglich, ihre Hilfe homosexuellen Männern anzubieten, aber aus Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen der Gesellschaft nicht ausschließlich nur für diese (USDOS 19.4.2013).
(AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er in seiner Heimatprovinz von sowohl von Privaten Personen als auch von den Behörden bedroht und verfolgt wird, weil seine Homosexualität und gleichgeschlechtliche Beziehung zu einem Schulfreund im Zuge eines Vorfalles bekannt geworden ist, bei dem noch dazu der Bruder seines Freundes ums Leben gekommen ist, ist glaubwürdig und wird der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der schriftlichen Stellungnahmen und der mitübermittelten Beweismittel, sowie der Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprachen Dari und Pashtu. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden. Die Feststellungen über die sexuelle Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, den Angaben seines nunmehrigen Freundes sowie den übermittelten Unterlagen über die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers an den Aktivitäten eines einschlägigen Vereins.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Auch die in der Stellungnahme auszugsweise zitierten Berichte stehen diesen nicht entgegen und waren letztlich daher nicht geeignet, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er in seiner Heimat wegen seiner Homosexualität und eines damit im Zusammenhang stehenden Vorfalles, bei dem der Bruder seines Freundes ums Leben gekommen ist, sowohl von Privatpersonen als auch von den Behörden mit dem Tode bedroht wird, erweisen sich seine diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubhaft:
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Das Bundesasylamt hat sich bei der Begründung der vermeintlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausschließlich auf die vermeintlichen Widersprüche zwischen seinen Angaben und den Ergebnissen der Erhebungen vor Ort gestützt. Auch die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers bei Vorhalt der Erhebungsergebnisse seien nicht schlüssig gewesen. Insbesondere widerspreche seine Vermutung, dass der damalige Dorfvorsteher alles vertuscht habe und daher der von ihm geschilderte Vorfall im Dorf doch nicht bekannt sei, seinen eigenen Ausführungen bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, als er angegeben habe, dass alle Bewohner des Dorfes über seine Probleme Bescheid wissen würden. Insgesamt habe sich die von ihm vorgebrachte Fluchtgeschichte in ihrer Gesamtheit nach Ansicht des Bundesasylamtes als realitätswidrig erwiesen.
Diese Begründung vermag jedoch in Anbetracht aller vorliegenden Umstände nicht zu überzeugen. Denn zum einen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens gleichbleibende und schlüssige Angeben zu seinen Fluchtgründen gemacht hat, die im Wesentlichen auch frei von Widersprüchen waren. Und entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes wurden seine Angaben durch die Ergebnisse der Erhebungen vor Ort tatsächlich nicht widerlegt. Es wurde dabei nämlich lediglich festgestellt, dass man in dem vom Beschwerdeführer genannten Heimatort niemanden gefunden habe, der über ihn irgendwelche Informationen geben bzw. seine Identität oder sein Vorbringen bestätigen hätte können. Wie dem Originalbericht jedoch ebenso zu entnehmen ist, waren die Einwohner des Ortes bei ihren Angaben aufgrund der allgemeinen Sicherheitssituation in dieser Gegend sehr ängstlich bzw. vorsichtig. Und außerdem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das kulturelle Umfeld keinesfalls irgendwelche Fragen im Zusammenhang mit Homosexualität erlaubt hätte. Es erscheint jedoch nur schwer nachvollziehbar, wie man zu dem eindeutigen Ergebnis kommen kann, dass im ganzen Ort niemand etwas über den Vorfall wissen würde, ohne konkret danach zu fragen, da das Thema Homosexualität nicht einmal angesprochen werden darf. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, dass die Befragten möglicherweise aus Angst oder anderen Gründen nicht die Wahrheit gesagt haben könnten, ebenso wenig als völlig unschlüssig bezeichnet werden, wie die Möglichkeit, dass dieser Vorfall im Ort allenfalls sogar gänzlich vertuscht worden sein könnte, denn auch das erscheint vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach Homosexualität insbesondere in ländlichen Gebieten Afghanistans als soziales Tabuthema gilt, nicht völlig aus der Luft gegriffen.
Wenn das Bundesasylamt den Ausführungen des Beschwerdeführers darüber hinaus entgegenstellt, dass der Dorfälteste nach den Erhebungsergebnissen einen anderen Namen tragen würde als vom Beschwerdeführer angegeben und dass dieser ausgesagt habe, dass er von der Familie des Beschwerdeführers noch nie etwas gehört hätte, muss dabei auch berücksichtigt werden, dass die Erhebungen vor Ort erst 2012 und damit etwa vier Jahre nach seiner Ausreise durchgeführt wurden. Es ist daher auch nicht undenkbar, dass der vom Beschwerdeführer genannte Dorfvorsteher tatsächlich zwischenzeitig gestorben sein könnte.
Und schließlich darf nicht übersehen werde, dass im Zuge der Erhebungen vor Ort auch Umstände festgestellt wurden, die das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, nämlich dass die vom ihm gennannte Wohnadresse tatsächlich gefunden worden ist und es so scheine, dass der Antragsteller über gute Ortskenntnisse verfüge und wahrscheinlich auch einmal dort gelebt oder gearbeitet hätte.
Auch nach dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bei der Beantwortung der an ihn gestellten Fragen gemacht hat, ist eher von seiner grundsätzlichen Glaubwürdigkeit auszugehen. Es haben sich zudem keine wesentlichen Abweichungen zu seinen früheren Angaben vor dem Bundesasylamt ergeben.
Und wie zu Recht in der Beschwerde zu Recht moniert wurde, wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vorliegen Länderfeststellungen zu betrachten gewesen. Diesen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass Homosexualität in Afghanistan nicht nur ein soziales Tabuthema ist, sondern dass es von den Gerichten nach wie vor strafrechtlich verfolgt wird und nach der Scharia sogar zu einem Todesurteil führen kann. Da sich demnach bereits aus dem bloßen Umstand der Homosexualität konkrete Hinweise auf eine bestehende Gefährdungslage ableiten lassen, wäre das Bundesasylamt in jedem Fall verpflichtet gewesen, sich mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten sexuellen Ausrichtung und deren allfällige asylrechtliche Relevanz entsprechend auseinanderzusetzen, und zwar selbst dann, wenn man von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens betreffend das konkrete fluchtauslösende Ereignis ausgehen sollte.
Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als ausreichend umfangreich, in den wesentlichen Bereichen frei von Widersprüchen und vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen auch als plausibel. Es muss daher als auch als entsprechend wahrscheinlich angenommen werden, dass das Leben und die körperliche Integrität des Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Heimat wegen seiner sexuellen Ausrichtung und den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Vorfällen vor seiner Ausreise einer maßgeblichen Gefahr ausgesetzt wären, da eine Verfolgung sowohl von Privaten als auch von den Behörden zu befürchten ist. Im Falle des Beschwerdeführers, es handelt sich hierbei um einen bekennenden Homosexuellen, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen auch nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.
3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.3. Wie oben ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer in seiner Heimat eine objektiv nachvollziehbare, maßgebliche Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt die Anknüpfung an eine bestimmte soziale Gruppe zum Tragen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes eine drohende Verfolgung wegen Homosexualität unter dem Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu subsumieren ist (so zB. AsylGH vom 10.12.2012, C4 417.734-1/2011/9E, sowie Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar 106, 109; Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zu neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 85 - 86).
Im gegenständlichen Fall geht die Gefahr der Verfolgung sowohl von den heimatstaatlichen Behörden als auch von Privatpersonen aus. Doch selbst dann, wenn der Beschwerdeführer von behördlicher Seite unmittelbar nichts zu befürchten hätte, weil der von ihm geschilderte Vorfall allenfalls tatsächlich vertuscht und nicht zur Anzeige gebracht worden wäre, würde im konkreten Fall alleine die ihm drohende Verfolgung durch Private zum selben Ergebnis führen. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).
Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre gegen seine privaten Verfolger ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen oder ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall deshalb zu bejahen ist, weil in Afghanistan derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, noch überhaupt davon auszugehen ist, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Homosexualität in Afghanistan nicht nur sozial geächtet sondern darüber hinaus (insbesondere nach der Scharia) unter empfindlicher Strafdrohung steht, ist nicht davon auszugehen, dass der afghanische Staat auch nur willens wäre, dem Beschwerdeführer vor seinen Verfolgern effektiven Schutz zu gewähren.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Denn wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen bekennenden Homosexuellen, der darüber hinaus in seinem Heimatland über keine familiären oder sozialen Bindungen mehr verfügt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer daher nicht.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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