BVwG W153 2004245-1

W153 2004245-1Tribunal administratif fédéral9 déc. 2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk, Rechtsschutzstandard,<br/>Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W153 2004245-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.2004245.1.00

Spruch

W153 2004245-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIk!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2014, Zl. 830991802/13 19.170 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 27.12.2013 nach Einreise am Flughafen Schwechat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung vom 28.12.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Eltern im Heimatland befinden würden und er keine Verwandten in Österreich oder einem EU-Staat habe. Weiters verneinte er das Vorliegen von allfälligen Beschwerden oder Krankheiten. Der Beschwerdeführer habe Indien im Februar 2013 verlassen und sei über Zypern nach Österreich gereist, wo er um internationalen Schutz angesucht habe. Da Zypern für sein Asylverfahren zuständig gewesen sei, sei er nach Zypern geschickt worden, von wo aus er wieder zurück nach Indien gereist sei. Nachdem er ca. 20 Tage in XXXX verbracht habe, habe er am 02.09. Indien erneut von XXXX aus verlassen und sei nach XXXX geflogen, wo er bis zu seiner Ausreise am 26.12.2013 in einem Schlepperquartier untergebracht gewesen sei. Am 27.12.2013 sei er von XXXX direkt nach XXXX geflogen. Der Schlepper habe ihn und einen anderen indischen Staatsbürger bis nach Schwechat begleitet.

Aus einem Aktenvermerk vom 27.12.2013 geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Flugroute nicht habe belegt werden können. Es sei darüber hinaus festgestellt worden, dass der Genannte bereits am 11.07.2013 bei der EAST Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher am 28.07.2013 negativ entschieden worden sei (Aktenseite 13, infolge AS).

Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 11.07.2013 am Flughafen Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (AS 23).

Aus einem Bericht vom 29.12.2013 (Ausforschung der Flugroute) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 26.12.2013 aus XXXX (und nicht - wie von ihm angegeben - aus XXXX) in XXXX angekommen sei. Ein Anschlussflug nach Larnaca sei gebucht gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung für Zypern gewesen (AS 41). Aus dem weiteren Akteninhalt geht hervor, dass es sich bei dieser Aufenthaltsberechtigung um ein zypriotisches Visum, gültig bis zum 31.01.2014, handelt (AS 95).

In einer ärztlichen Untersuchung vom 30.12.2013 wurde der Beschwerdeführer als haftfähig befunden (AS 115).

Am 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und ein Dublin Konsultationsverfahren mit Zypern einzuleiten (AS 111).

Am 03.01.2014 wurde der Beschwerdeführer vom damals zuständigen Bundesasylamt unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit der Rechtsberaterin einvernommen (AS 123), wobei er angab, ganz gesund zu sein. Verwandte oder Bekannte oder eine sonstige Bindung zu Österreich habe er nicht. Seine bisherigen Angaben seien richtig gewesen. Am 02.09.2013 habe er Indien zuletzt verlassen, wobei er sodann drei Monate in XXXX verbracht habe und von dort nach Österreich gereist sei. Auf Vorhalt, dass seine mitreisende Person angegeben habe, dass beide gemeinsam am 25.12.2013 aus XXXX ausgereist seien, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht stimme, er sei am 02.09.2013 schon in XXXX gewesen. Über weiteren Vorhalt des Berichtes des SPK Schwechat, dass er aus XXXX kommend am 27.12.2013 am Flughafen XXXX angereist sei, gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, dass dies nicht stimme. Nachdem er von Österreich nach Zypern zurückgeschoben worden sei, sei er dort in Haft gewesen, weil er keine Dokumente gehabt habe. Seine Eltern hätten sodann Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen und dieser habe ihn nach Indien begleitet. Nach zwanzig Tagen in Indien sei er nach XXXX geflogen. In Zypern habe er nie einen Asylantrag gestellt, weil er nicht gewusst habe, wie das gehen würde. Auf die Frage was dagegen spreche, wenn der Antrag auf internationalen Schutz in Zypern geprüft würde, führte der Beschwerdeführer aus, dass Freunde gemeint hätten, dass Zypern ärger als Indien sei. Sonst wisse er nichts. Zu den Länderfeststellungen, die dem Bescheid zugrunde gelegt werden, wollte sich der Beschwerdeführer nicht äußern.

Am 07.01.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Behörden in Zypern ein Übernahmeansuchen gemäß Art. 9 Abs. 2 der damals geltenden "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (in der Folge: Dublin II-VO). Es wurde um dringende Antwort bis spätestens 07.02.2014 ersucht (gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO) (AS 171).

Am 08.01.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi und in Anwesenheit der Rechtsberaterin einvernommen (AS 191), wobei er angab, dass es ihm gut gehe; er sei geistig und körperlich gesund. Zum Konsultationsverfahren mit Zypern gab er im Wesentlichen an, dass er von Indien gekommen sei und nichts mit Zypern zu tun habe. Auf Vorhalt, dass er ein zypriotisches Visum habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er davon nichts wisse; das habe alles der Schlepper gemacht.

Mit Schreiben vom 14.02.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zypriotischen Behörden mit, dass ihre Anfrage trotz der Fristsetzung unbeantwortet geblieben sei. Die Zuständigkeit sei somit gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Zypern übergegangen.

Mit Schreiben vom 14.02.2014 erklärte Zypern (nachträglich) die Zuständigkeit für das Verfahren des Beschwerdeführers zu übernehmen. Die Anfrage sei am 07.01.2014 gestellt worden; Zypern habe die Übernahme am 08.02.2014 übernommen, weshalb der letzte Tag der Überstellung der 08.08.2014 sei (AS 239).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Zypern für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Zypern gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt):

Die Gewährung von Asyl oder des Flüchtlingsstatus ist gesetzlich geregelt und die Regierung errichtete ein System zum Schutz von Flüchtlingen. Während 2012 wurden insgesamt 35 Personen Flüchtlingsstatus zuerkannt. (USDOS 19.4.2013)

Im November 2011 trat ein neues Gesetz in Kraft, durch das die EU-Rückführungsrichtlinie in zyprisches Recht umgesetzt werden sollte. Bislang war kritisiert worden, dass Migranten über einen unangemessen langen Zeitraum in Gewahrsam gehalten wurden. In dem Gesetz wurden sechs Monate als Obergrenze für die Abschiebehaft festgelegt sowie unter bestimmten Umständen Verlängerungen auf bis zu 18 Monaten gestattet. Im Dezember verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das dem Büro der Ombudsperson die Befugnis verleiht, als staatliche Menschenrechtsbehörde zu fungieren. (AI 24.5.2012)

NGOs und Flüchtlinge gaben an, dass der Asylum Service heute personell besser ausgestattet ist und Anträge schneller bearbeitet als in früheren Jahren. Von den 44.287 Asylanträgen, die von 2002 bis Ende 2010 eingebracht wurden, erhielten 288 Flüchtlingsstatus und 2.408 subsidiären Schutz oder humanitären Status. 2010 erhielten 31 Personen Flüchtlingsstatus. Im Gegensatz zu früheren Jahren berichteten weder NGOs noch Flüchtlinge von unrechtmäßig geschlossenen Asylfällen. Der Ombudsmann untersuchte Beschwerden über ungerechte Behandlung von Asylwerbern. Der Ombudsmann erhielt keinerlei Beschwerden von Asylwerbern über Misshandlung durch die Polizei. (USDOS 8.4.2011)

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Cyprus, ...

AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, ...

USDOS - U.S. Department of State (8.4.2011): 2010 Human Rights Report: Cyprus, ...

Allgemeines zum Asylverfahren

Gesetzliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlage für das zypriotische Asylwesen stellt das Asylgesetz 2000-2007 dar, welches die Bestimmungen über die Untersuchung von Asylanträgen und die Gewährung von internationalem Schutz enthält. Dieses Gesetz wurde mehrmals ergänzt, um einerseits den Bestimmungen des aquis communitaire und andererseits den EU-Verordnungen bzw. Richtlinien (EC 2003/9/EC, 2003/86/EC, 343/2003, 2004/83/EC) zu entsprechen. (MOI 10.2009)

Laut Auskunft der NGO KISA - Action for Equality, Support, Antiracism wurde die Richtlinie 2005/85/EC über die Minimalstandards des Asylverfahrens mittlerweile in das Asylgesetz übernommen. Jedoch sind bestimmte Bestimmungen nicht und/oder nicht richtig in nationales Gesetz umgesetzt worden, was in der Praxis zu Problemen führt (KISA 17.6.2013)

Asylverfahren

Die zuständige Behörde, die Asylanträge in der Republik Zypern entgegennimmt, ist die Immigration Police (Einwanderungspolizei). Sie ist in Büros an den Flughäfen, den Seehäfen und in den Städten Nicosia, Larnaca, Limassol und Paphos vertreten. Außerdem können inhaftierte Personen Asylanträge in den zuständigen Haftzentren stellen. Verantwortlich für die Durchführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens ist der Asylum Service der dem Ministry of Interior untersteht und auf Grundlage des Refugees Law vom 28.01.2000 (Novellierungen: 2003, 2004, 2005, 2007 und 2009) über die Asylanträge entscheidet. (KUB 2013)

Asylanträge werden durch das sog. Asylum Service einer weiteren Überprüfung der vorgebrachten Asylgründe des AW im Zuge eines persönlichen Interviews zugeführt. Kommt ein AW einer Einladung zum Interview ohne Angaben von besonderen Gründen nicht nach, wird der Asylakt geschlossen und das Asylverfahren eingestellt. Wird dem Asylantrag stattgegeben, kann dem AW dabei Flüchtlingsstatus, vorübergehender Schutz oder ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zuerkannt werden. (MOI 2011)

Die Antragstellung muss auf schnellstmöglichem Weg in einem Büro der Immigration Police erfolgen. Hier wird der Asylantrag schriftlich oder mündlich entgegengenommen. Nach Aussage des Asylum Service liegen zwischen der Antragstellung und der erstinstanzlichen Entscheidung im Regelfall sechs bis acht Monate. Die Entscheidung des Asylum Services wird schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung des Asylgesuchs wird die Begründung als kurze Zusammenfassung auf Griechisch zugestellt und beinhaltet im Anhang einen standardisierten Informationsteil über die Art der Entscheidung und die Widerspruchsmöglichkeit auf Englisch. (KUB 2013)

Beschwerdemöglichkeiten

Bei einem ablehnenden Bescheid durch den Asylum Service kann die/der AntragstellerIn innerhalb von zehn oder zwanzig Tagen Widerspruch bei der Reviewing Authority (Überprüfungsbehörde, auch Refugee reviewing Authority)einlegen. Sie soll innerhalb von fünfzehn bis zwanzig Tagen über den eingegangenen Widerspruch entscheiden. Bei einem erneuten ablehnenden Bescheid durch die Reviewing Authority bleibt als dritte und letzte nationale Instanz eine Klage vor dem Supreme Court (Obersten Gerichtshof) innerhalb einer Frist von 75 Tagen. Nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags in erster Instanz, bzw. nach Ablehnung eines Widerspruchs durch die Reviewing Authority in zweiter Instanz, geht die ausländerrechtliche Zuständigkeit auf das Migration Department (Funktion einer Ausländerbehörde) über. (KUB 2013)

Bei einer Ablehnung des Asylantrags kann der AW innerhalb einer gegebenen Frist Einspruch dagegen erheben. Sämtliche Einsprüche müssen bei der sog. Refugee Reviewing Authority in Nikosia eingebracht werden. Die Refugee Reviewing Authority ist eine unabhängige Institution, die für die Überprüfung negativ beschiedener Asylanträge durch das Asylum Service verantwortlich ist. Der AW kann sich zu jeder Zeit im Asylverfahren der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen. Weiters hat der AW die Möglichkeit vor dem Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Asylum Service oder der Refugee Reviewing Authority Beschwerde einzulegen. Dies ist gebührenpflichtig (Rechtshilfe laut Gesetz möglich) und hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. (MOI 2011)

Quellen:

MOI - Ministry of Interior (10.2009): Cyprus' Candidature for the Seat of the European Asylum Support Office [PPP]

KISA (17.6.2013): Anfragebeantwortung, per Email

KUB - Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e. V. (2013): Asyl in der Republik Zypern, ...

MOI - Ministry of Interior, Asylum Service (2011): Guide for asylum seekers and beneficiaries of international protection in Cyprus, ...

KUB - Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e. V. (2013): Asyl in der Republik Zypern, ...

MOI - Ministry of Interior, Asylum Service (2011): Guide for asylum seekers and beneficiaries of international protection in Cyprus, ...

Dublin-II-Rückkehrer

Alle AW, die unter die Dublin II Verordnung fallen und von anderen Mitgliedstaaten nach Zypern zwecks Zuständigkeit im Asylverfahren überstellt werden, fallen ebenso unter das normale Asylverfahren wie es im Gesetz über Flüchtlinge definiert ist, wie andere AW. Dublin II AW haben ebenfalls denselben Anspruch auf Versorgung und Unterbringung wie dies AW im normalen Asylverfahren besitzen. Dieser Anspruch tritt mit deren Betreten zypriotischen Bodens unmittelbar in Kraft. (MOI 29.1.2008)

Alle die in die Republik Zypern nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 überstellten Personen werden bei ihrer Ankunft auf der Rechtsgrundlage des Aliens and Immigration Law als sogenannte prohibited immigrants behandelt und inhaftiert. Sofern keine zeitnahe Abschiebung erfolgen kann, können die Personen für mindestens sechs und bis zu achtzehn Monate inhaftiert werden. Die nach der Dublin-II-Verordnung überstellten Personen werden inhaftiert, falls ihr Asylantrag bereits in erster Instanz abgelehnt wurde, sie ohne gültige Papiere die Republik Zypern verlassen haben oder sie sich ohne gültige Papiere in der Republik Zypern aufgehalten haben. Nach der Überstellung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach der ersten Ablehnung laut des Asylum Services möglich. Voraussetzung ist, dass die Widerspruchsfrist von zehn oder zwanzig Tagen nicht abgelaufen ist oder dass durch die/den AntragstellerIn nachgewiesen werden kann, dass sie/er nicht ordnungsgemäß über die Entscheidung informiert wurde. Der Zeitraum der Inhaftierung zur Sicherung der Abschiebung kann für die Betroffenen Wochen, Monate oder Jahre andauern. (KUB 2013)

Gemäß dem Dubliner Übereinkommen können auch in erster und/oder zweiter Instanz bereits abgelehnte Dublin-Rückkehrer in Zypern einen neuen Antrag stellen, wenn der Antrag neue Elemente enthält. (Asylum Service 8.4.2011)

Wenn ein Dublin-Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellt, ist die 2. Instanz (Reviewing Authority for Refugees) für die Prüfung, ob neue Elemente vorliegen, zuständig. Bis zu einer Entscheidung, ob die neuen Elemente eine weitere Prüfung (z.B.: Interview) des Falles rechtfertigen, verbleibt der AW auf zypriotischem Territorium. (Asylum Service 19.7.2011)

Einer besonderen Problematik unterliegen die Asylsuchenden aus Syrien. Nach Aussage des Future Worlds Center sind die Entscheidungen über Asylanträge syrischer StaatsbürgerInnen derzeit ausgesetzt. Die Anhörungen von AsylbewerberInnen, die ihren Asylantrag beim Asylum Service gestellt haben, wurden zwar durchgeführt, die Entscheidungen jedoch gestoppt. Dies wurde von verschiedenen Organisationen, darunter das Ombudsmannbüro und von Einzelpersonen bestätigt. (KUB 2013)

Quellen:

MOI - Ministry of Interior, Asylum Service (29.1.2008):

Anfragebeantwortung, per Email

KUB - Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e. V. (2013): Asyl in der Republik Zypern, ...

Asylum Service (MOI) (8.4.2011): Anfragebeantwortung, per Email

Asylum Service (MOI) (19.7.2011): Anfragebeantwortung, per Email

...

Non-Refoulement

Die Regierung garantiert grundsätzlich Schutz vor Abschiebung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht ist. (USDOS 8.4.2011)

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (8.4.2011): 2010 Human Rights

Report: Cyprus,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2010/eur/154419.htm, Zugriff 13.6.2013

Versorgung

Auf Zypern gibt es in Kofinou ein Aufnahmezentrum für Asylwerber. In diesem Zentrum wird Asylwerbern ein angemessener Lebensstandard, Bewegungsfreiheit innerhalb und außerhalb des Zentrums, sowie Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens geboten. Weiters werden unverheiratete Frauen und Männer getrennt untergebracht. Auch die Kommunikation mit Verwandten, NGO's und Rechtsberatern wird gewährleistet. Die Unterbringung in diesem Zentrum ist grundsätzlich bis zur Auffindung einer anderen geeigneten Unterkunft zeitlich beschränkt, kann allerdings durch das Innenministerium verpflichtend gemacht werden. Im Unterbringungszentrum erhalten die AW durch Behörden und NGOs Informationen über Unterkunft, Arbeit und Unterstützungszahlungen. Auch psychologische und soziale Hilfe wird Bedürftigen zuteil. AW haben nach 6 Monaten ab Antragstellung das Recht in bestimmten Branchen zu arbeiten. Wer nicht im Unterbringungszentrum wohnt oder nicht arbeitet, erhält Zuwendungen vom Social Welfare Office. Asylwerber haben denselben Zugang zu Sozialhilfe wie zypriotische Bürger. Asylwerbern wird durch NGO's wie UNHCR, KISA, Future World's Centre, Mediterranean Institute for Gender Studies und Ananemi kostenlose Beratung und Hilfe angeboten. (MOI 2011)

Die AsylbewerberInnen sind innerhalb der ersten sechs Monate nach Antragstellung nicht berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach dem Ablauf von sechs Monaten können sie sich beim District Labour Office auf Arbeitsstellen in gesetzlich fest definierten Bereichen bewerben. Das Ministry of Labour and Social Insurance legt die zulässigen Beschäftigungsbereiche fest und erteilt Erlaubnisse zur Arbeitsaufnahme. AW haben aber keinen generellen Zugang zur Arbeitsvermittlung des Arbeitsministeriums, sondern nur zu den speziell für sie ausgeschriebenen Stellen. Diese Stellen werden erst an AsylbewerberInnen vermittelt, wenn die Prüfung des Ministry of Labour and Social Insurance ergeben hat, dass keine zyprischen oder EU - BürgerInnen für diese Arbeitsstelle zur Verfügung stehen.

Nach der Asylantragstellung haben Asylsuchende das Recht auf staatliche Unterstützung, falls sie nicht über genügend eigene Mittel verfügen, um die materiellen Lebensgrundlagen zu decken. Die Sozialleistungen können nach der Asylantragstellung und einer obligatorischen medizinischen Untersuchung beim Social Welfare Service beantragt werden. Falls nicht genügend eigene Mittel zur Deckung der unmittelbaren Bedürfnisse vorhanden sind, haben diese nach Beantragung von Sozialleistungen das Recht auf sofortige Barauszahlungen eines Vorschusses. Die Höhe der Sozialleistungen für AsylbewerberInnen entspricht nach nationaler Gesetzgebung der, die ZyprerInnen zustehen (allerdings ohne Weihnachts- und Ostergeld). (KUB 2013)

Weiters haben AW das Recht auf eine kostenlose medizinische Versorgung, im Falle, dass der AW dafür nicht selbst aufkommen kann. Unter Vorlage des sog. Confirmation Letters (bestätigt den Status als Asylwerber) beim Gesundheitsministerium oder bei einem lokalen Krankenhaus kann eine Gesundheitskarte erworben werden. Erste Hilfeleistungen werden unter allen Umständen gewährt. (MOI 2011)

Dem Welfare Office wurde seitens von NGOs und AW vorgeworfen, bei der Zuteilung von Unterstützungen für Asylwerber nicht immer denselben Maßstab anzulegen. Die Entscheidung des Repräsentantenhauses solche Auszahlungen an nicht-zypriotische Empfänger monatlich zu überprüfen, führte daraufhin zu Verzögerungen bei der Bereitstellung der Gelder. Diese Form der Unterstützung war aber an das Vorhandensein einer gültigen Wohnadresse des AW gekoppelt. Nach einer sechsmonatigen Wartezeit war es Asylwerbern erlaubt, in bestimmten Berufen zu arbeiten. Allerdings wurde kritisiert, dass die zuständige Behörde solche Genehmigungen außerhalb der Landwirtschaft nur sehr zögerlich gewährte bzw. erneuerte. Während der Zeit bis zur Entscheidung über das Asylgesuch, hatten Asylwerber Zugang zu ausreichender Grundversorgung und wurden in einem der drei Aufnahmezentren untergebracht. Weiters gab es Beschwerden auf Seiten von NGOs und der AW über Diskriminierungen bei der medizinischen Versorgung. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

MOI - Ministry of Interior, Asylum Service (2011): Guide for asylum seekers and beneficiaries of international protection in Cyprus, ...

KUB - Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e. V. (2013): Asyl in der Republik Zypern, ...

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Cyprus, ...

Die Begründung stützt die Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der illegalen Einreise nach Österreich am 27.12.2013 im Besitz eines gültigen zypriotischen Studentenvisums gewesen sei und Zypern sich mit Schreiben vom 14.02.2014 für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. Eine Inhaftierung in Zypern sei nicht glaubhaft gemacht worden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte bestünden in Österreich nicht. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in das von Art. 8 EMKR gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens oder des Privatlebens dar.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom 05.03.2014 eingereichten Schriftsatz Beschwerde. Darin wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer in Zypern aufgrund der dortigen mangelhaften Versorgung, seiner Inhaftierung und der allgemein schlechten (wirtschaftlichen) Lagen keinen Asylantrag gestellt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Zypern würde der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder eingesperrt werden. Ferner müsse angenommen werden, dass ihm eine Abschiebung von dort aus drohe, bevor überhaupt eine Entscheidung getroffen werden würde. Aus einem in der Beschwerde auszugsweise zitiertem Bericht der deutschen Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrantinnen sei die schlechte Situation für Asylwerber ersichtlich.

Am 25.04.2014 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland aufgegriffen und hat dort am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger aus Indien und flog in Besitz eines Visums für Zypern, gültig bis zum 31.01.2014, über XXXX nach XXXX. Am 27.12.2014 stellte er den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt richtete am 07.01.2014 ein auf Art. 9 Abs. 2 der Dublin II-VO gestütztes Übernahmeersuchen an Zypern. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 14.02.2014 wurde der zypriotischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO die Verantwortung für diesen bei Zypern liege. Mit Schreiben vom 14.02.2014 teilte die zypriotische Dublin Behörde mit, dass sie die Verantwortlichkeit für den Beschwerdeführer annehme.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Zypern sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig an keiner schweren Erkrankung.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Zyperns ergeben sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der Dublin-Behörde in Zypern.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Zypern wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Beweiswürdigend wird insbesondere hervorgehoben, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationsunterlagen und -quellen ein gesamtheitliches Bild der Darstellung der Asyl- und Aufnahmesituation in Zypern bieten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr 343/2003 normiert Art 49 der Verordnung (EG) Nr 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr 343/2003 erfolgt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Artikel 9 lautet:

(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit von Zypern ergibt. Es ist jedoch auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Zuständigkeit Zyperns aus Art. 9 Abs. 2 der Dublin-II-VO.

Gründe für ein zwischenzeitliches Erlöschen der Zuständigkeit sind nicht hervorgekommen bzw. ist angesichts des in der Zwischenzeit erfolgten Ablaufes der 6-Monatsfrist seit der Zustimmung Zyperns (14.02.2014) auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2014 (somit vor Ablauf der Überstellungsfrist) von den deutschen Behörden aufgegriffen wurde und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Da Deutschland innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten gem. Art. 23 Dublin III-VO kein Wiederaufnahmegesuch an Österreich gestellt hat, ist davon auszugehen, dass Konsultationen zwischen Deutschland und Zypern stattgefunden haben und somit die 6-Monatsfrist zwischen Österreich und Zypern annulliert ist.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Zypern gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen des Bundesamtes kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Zypern rücküberstellt werden, aufgrund der Rechtslage in Zypern oder der Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Daran vermögen auch die Beschwerdeangaben zu angeblichen Mängeln im zypriotischen Asylrecht nichts zu ändern, da in Zypern - nach dem gegenwärtigen Informationsstand - keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen herrschen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Bezüglich des Hinweises auf die äußerst prekäre Lage, in welcher sich die Wirtschaft und dementsprechend auch die Versorgungslage für Asylwerber in Zypern befinde, ist ergänzend auf die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Art. 3 EMRK vorliegt, hinzuweisen, welche - vergleichsweise wie etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - so streng ist, dass die Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Zypern mangels Nahrung und Versorgung tatsächlich in Frage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.

Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amtswegen nicht bekannt, dass Zypern die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben zu schützen.

Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Zypern entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk"). Der Genannte beschränkte sich in seinen Einvernahmen im Wesentlichen darauf vorzubringen, dass er in Zypern inhaftiert worden sei und im Falle seiner Rückkehr erneut eine Inhaftierung zu befürchten habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht unter Beweis stellen konnte, bestehen keine Hinweise dafür, dass es in Zypern zu systematischen bzw. lückenlosen Inhaftierungen von Asylwerbern käme oder den Betroffenen kein wirksamer Rechtsbehelf bei Inhaftierungen offen stünde.

Der Beschwerdeführer hat außerdem die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Der Antragsteller hat in Zypern ferner die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, welcher anschließend von den zypriotischen Behörden geprüft wird. Außerdem garantiert Zypern grundsätzlich den Schutz vor Abschiebung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht ist.

Anhaltspunkte für eine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die von ihrer Schwere her den von Art. 3 EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH geforderten hohen Eingriffsschwellenwert erreicht, wurden weder vorgebracht noch sind solche hervorgekommen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht dargelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in diesem Verfahren somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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