W151 2002585-1•BVwG W151 2002585-1
W151 2002585-1Tribunal administratif fédéral9 déc. 2014
Behebung der Entscheidung, Einstellung, Notstandshilfe, Sachwalter,<br/>zumutbare Beschäftigung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gunnar Wurm und den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt Schebesta als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, vom 01.08.2013, besachwaltert und vertreten von Rechtsanwältin Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rossauerlände 11/16, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien vom XXXX, wegen Einstellung der Notstandshilfe ab 16.05.2013 mangels Arbeitswilligkeit gemäß §§ 7, 9 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien vom 24.07.2013 betreffend die Einstellung der Notstandshilfe ab 16.05.2013 aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien (in der Folge AMS) vom XXXXwurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ab 16.05.2013 mangels Arbeitswilligkeit der BF gemäß §§ 7, 9 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) eingestellt. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung unter Zitierung auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2006, GZ 2005/08/0128-7, "wonach in Fällen der Verhängung mehrerer Sanktionen nach § 10 ALVG wegen der Weigerung, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder wegen Nichtannahme einer Beschäftigung oder Vereitlung einer Beschäftigungsaufnahme innerhalb eines Jahres die Notstandshilfe wegen fehlender Arbeitswilligkeit eingestellt werde".
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Sachwalterin, Rechtsanwältin Dr. Susanne Schwarzenbacher, fristgerecht mit 01.08.2013, eingelangt 05.08.2013, Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung der BF zu einem Sachwalterschaftsverfahren gekommen sei, die einschreitende Rechtsanwältin zur einstweiligen Sachwalterin bestellt wurde, jedoch noch keine definitive Sachwalterbestellung vorläge, da bislang kein definitives Gutachten eingeholt werden konnte. Aufgrund der psychischen Erkrankung der BF läge keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht der BF bei der Nichteinhaltung der Termine beim BBRZ vor, teilweise seinen diese Termine in Anwesenheit einer Mitarbeiterin der Sachwalterin wahrgenommen worden, andere Termine seien aufgrund dieser psychischen Beeinträchtigung durch die BF nicht wahrgenommen worden.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2014 vom AMS vorgelegt. Die Rechtssache wurde am 05.03.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
4. Am 14.10.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführervertreterin im Rahmen des Parteiengehörs den Vorlagebericht des AMS und die Niederschrift vom 28.05.2013 beim AMS und ersuchte um Beantwortung zu Fragen des Standes des Sachwalterschaftsverfahrens, um Übermittlung sämtlicher Unterlagen zur Bestellung der Sachwalterschaft sowie allfälliger psychiatrischer oder sonstiger Gutachten zum Gesundheitszustand der BF, um Mitteilung, zu welchen Terminen die BF beim BBRZ geladen wurde und an welche Adresse diese Ladungen erfolgt sind, insbesondere, ob diese Ladungen an die BF persönlich adressiert wurden oder an die Sachwalterin. Hinsichtlich der am 28.05.2013 stattgefundenen Niederschrift vor dem AMS, bei der die BF und eine Mitarbeiterin der Kanzlei, Frau Natalie XXXX anwesend waren, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung des Einvernahmemodus der BF.
5. Mit Schreiben der Beschwerdeführervertreterin vom 06.11.2013 teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 13.05.2014 zur definitiven Sachverwalterin für die BF bestellt wurde, da ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. Peter Janoch vom 12.03.2014 die psychische Beeinträchtigung der BF diagnostizierte. Bereits am 23.04.2013 habe die Beschwerdeführervertreterin das AMS von der Sachwalterschaft für die BF verständigt. Weiters erfolgten in diesem Schreiben Angaben zu den jeweiligen Terminen der BF beim BBRZ.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2014 wurde die Stellungnahme der Sachwalterin dem AMS im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und es erfolgten zwei weitere Stellungnahmen des AMS, vom 24.11.2014 sowie vom 27.11.2014. Im Schreiben vom 24.11.2014 teilte das AMS dem Gericht im Wesentlichen mit, dass die seitens der Sachwalterin angeführte Korrespondenz mit dem AMS bestätigt werde. Die fragliche Stelle als Reinigungskraft bei der Firma XXXX ab sofort zu besetzen gewesen wäre, eine Bewerbung der BF auch nach deren eigenen Angaben nicht stattfand. Das psychiatrisch- neurologische Gutachten des Dr. Peter Janoch hielte fest, dass die BF auf Grund ihrer geistigen Behinderung aus medizinischer Hinsicht Rechtsgeschäfte, die über Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen könne. Frau Dr. Schwarzenbacher sei mit Beschluss vom 19.03.2013 und 13.05.2014 zur Sachwalterin für die BF bestellt worden und zwar für die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgingen, beim Abschluss eines Dienstvertrages über Zuweisung durch das Arbeitsmarktservice könne nicht von einer geringfügigen Angelegenheit gesprochen werden, im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass der festgehaltene Gesundheitszustand der BF schon ab dem 08.05.2013 in dieser Form bestand, da die BF bereits einstweilig besachwaltet war. Es könne daher nunmehr auch aus Sicht des AMS keine Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, abgeleitet werden, daher wäre auch keine Sanktion zu verhängen gewesen und im Ergebnis befürworte das AMS das Ansuchen der Partei. Mit Schreiben vom 27.11.2014 teilte das AMS dem Gericht weiters mit, dass auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF bezog bis zum 15.05.2013 Notstandshilfe.
Mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 19.03.2013 wurde Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rossauerlände 11/16, 1090 Wien zur einstweiligen Sachwalterin für die BF bestellt, mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 13.05.2014 wurde Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rossauerlände 11/16, 1090 Wien zur definitiven Sachwalterin für die BF bestellt. Die Sachwalterschaft umfasst unter anderem die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über das tägliche Leben hinausgehen.
Die BF ist geistig behindert im Sinne einer dissozierten Intelligenzminderung mit mittelgradiger Herabsetzung der verbal-abstrakten Intelligenz und leichter Herabsetzung der rechnerischen und lebenspraktischen Intelligenz. Diese Behinderung besteht jedenfalls seit dem 19.03.2013, dem Zeitpunkt der Bestellung der einstweiligen Sachwalterschaft.
Die belangte Behörde hatte spätestens seit 23.04.2013 Kenntnis über die einstweilige Sachwalterschaft der BF.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht arbeitswillig war.
Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtswirksam verzichtet.
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Akt, andererseits aus dem Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes, welche der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden und von dieser unbestritten blieben.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
Nach § 8 Abs. 2 AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist unter anderem arbeitswillig, wer bereit ist, bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.
Gemäß § 24 Abs. 1 1. Satz AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.
Gemäß § 38 AlVG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 280 ABGB ist die Geschäftsfähigkeit einer behinderten (besachwalterten) Person eingeschränkt. Die behinderte Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten (Abs. 1). Schließt die behinderte Person im Rahmen des Wirkungskreises des Sachwalters ein Rechtsgeschäft, das eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der die behinderte Person treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam (Abs.2).
Daraus folgt, dass der Abschluss eines Dienstvertrages über Zuweisung durch das AMS keine geringfügige Angelegenheit des § 280 ABGB ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach (VwGH 19.03.2003, 98/08/0110 und 11.12.2013, 2013/08/0083) dazu ausgesprochen, dass "im Hinblick auf die vielfältigen in Betracht kommenden Pflichten von Beziehern von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie zB die Meldepflichten im Sinne des § 50 AlVG) kann von einer "geringfügigen Angelegenheit" im Sinne des § 273a Abs. 2 ABGB nicht die Rede sein (Hinweis E 30. März 1993, 92/08/0183). Im Falle einer Sachwalterschaft hätte die Zuweisung nicht an die Arbeitslose zu erfolgen, sondern wäre diese an die Sachwalterin zu richten gewesen. Weil dies unterblieben ist, lag eine der Arbeitslosen zugewiesene Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG nicht vor, sodass schon aus diesem Grund eine Weigerung der Arbeitslosen, diese Beschäftigung anzunehmen, ausgeschlossen ist".
Die belangte Behörde begründet die Einstellung der Notstandshilfe damit, dass die BF sich mehrfach weigerte, Termine zwecks Arbeitsvermittlung wahrzunehmen. Die belangte Behörde übersieht dabei aber, dass sie spätestens mit 23.04.2013 Kenntnis über die einstweilige Sachwalterschaft über die BF haben musste und daher sämtliche Angelegenheiten aus der Arbeitslosenversicherung, wie etwa die gegenständlichen Zuweisungen, ausschließlich an die Sachwalterin zu richten gewesen wären. Desweiteren verkennt die belangte Behörde die Tatsache, dass die BF aufgrund ihrer diagnostizierten psychischen Erkrankung gar nicht in der Lage gewesen wäre, die jeweiligen vermittelten Tätigkeiten auszuüben oder einen Dienstvertrag rechtswirksam zu unterfertigen.
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Nichterscheinens bei Vorstellungsterminen zur Arbeitsvermittlung nicht arbeitswillig gewesen sei, weswegen die Notstandhilfe eingestellt wurde, ist daher im Lichte dieser Judikatur verfehlt.
Aus diesem Grund war der Beschwerde daher Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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