W127 2001012-1•BVwG W127 2001012-1
W127 2001012-1Tribunal administratif fédéral9 déc. 2014
Abwesenheit, außergewöhnliches Ereignis, Direktzahlung, Haltefrist,<br/>höhere Gewalt, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, Ohrenmarke,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie
W127 2001012-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119400077, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1122/2009 in Verbindung mit § 17 INVEKOS-CC-Verordnung 2010 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit angefochtenem Bescheid wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2012 keine Rinderprämien gewährt, da eine Vor-Ort-Kontrolle verweigert worden sei.
Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer niemals eine Kontrolle verweigert habe. Er habe ersucht, den Termin zu verschieben, da er bei einem anderen Betrieb bei der Ausschalung einer Güllegrube habe aushelfen müssen. Er sehe nicht ein, dass er von sämtlichen Zahlungen 2012 ausgeschlossen werde und ersuche um Zuteilung der ihm zustehenden Ausgleichs- und Direktzahlungen.
Beigelegt war ein Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 19.09.2012 an die beschwerdeführende Partei, in welchem Parteiengehör zu einer allfälligen Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle am 22.08.2012 gewährt wurde.
Einsicht wurde genommen in den übermittelten Verwaltungsakt und in die Rinderdatenbank.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2012, Zl. II/7-KQ/11-116836580, wurde für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2011 mit 0 Stück festgesetzt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurden keine Rinderprämien gewährt. Aus der Begründung, genauer der Tabelle "Darstellung der Berechnungsdaten auf Ohrmarkenbasis" ergibt sich, dass keine Prämien gewährt wurden
für vier Kalbinnen (durch Ohrmarken identifiziert), da die 6-monatige Haltefrist nicht erfüllt war;
für die Kalbin mit der Ohrmarke XXXX/Ersatztier Ohrmarke XXXX, da eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt wurde, darüber hinaus bei der Vor-Ort-Kontrolle die Meldung an die Rinderdatenbank fehlte und der Rinderbestand nicht abschließend kontrolliert werden konnte, da die Vor-Ort-Kontrolle verweigert wurde;
für die Kalbin mit der Ohrmarke XXXX, da die Kalbin laut Vor-Ort-Kontrolle nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet war und der Rinderbestand nicht abschließend kontrolliert werden konnte, da die Vor-Ort-Kontrolle verweigert wurde;
für die Kalbinnen mit den Ohrmarken XXXX, da laut Vor-Ort-Kontrolle die Meldung an die Rinderdatenbank gefehlt hat und der Rinderbestand nicht abschließend kontrolliert werden konnte, da die Vor-Ort-Kontrolle verweigert wurde.
Die Vor-Ort-Kontrollen fanden am 01.03.2012, 22.08.2012, 10.10.2012, 07.11.2012 und 15.01.2013 statt.
Aus dem Bericht über die Vor-Ort-Kontrolle am 01. und 02.03.2012 geht hervor, dass bei den Kalbinnen mit den Ohrmarken XXXX im Rahmen der Kontrollfeststellung in der Datenbankmeldung die Zugangsmeldung als "Fehlend" vermerkt wurde mit der Bemerkung, dass das Tier bei der Vor-Ort-Kontrolle angemeldet worden sei. Bei der Kalbin mit der Ohrmarke XXXX war festgehalten, dass keine Ohrmarke am Rind vorhanden gewesen sei (bei klarer Identität), die Ohrmarke vor Vor-Ort-Kontrolle bzw. vor Vorankündigung nachbestellt worden sei und am Betrieb aufliege.
Die Kalbin mit der Ohrmarke XXXX war in der Liste "Verspätete Datenbankmeldungen im Kontrolljahr" angeführt.
Aus dem Bericht über die Vor-Ort-Kontrolle am 22.08.2012, vorangekündigt am 26.07.2012, geht hervor, dass am Kontrolltag keine Auskunftsperson bzw. kein Bewirtschafter am Betrieb anwesend gewesen sei. In einem Telefonat habe die beschwerdeführende Partei gemeint, sie habe den Termin vergessen, eine Durchführung sei an diesem Tag - ohne Angabe von Gründen - nicht möglich.
Aus dem Bericht über die Vor-Ort-Kontrolle am 10.10.2012, vorangekündigt am 20.09.2012, geht hervor, dass die Kontrolle nicht habe durchgeführt werden können, da keine Auskunftsperson bzw. kein Bewirtschafter am Betrieb anwesend gewesen sei. In einem Telefonat vor Ort habe die beschwerdeführende Partei ihr Kommen angekündigt, dies in einem späteren Telefonat aber wieder abgesagt.
Aus dem Bericht über die Vor-Ort-Kontrolle am 07. und 08.11.2012, vorangekündigt am 16.10.2012, geht hervor, dass bei der Kalbin mit der Ohrmarke XXXX der Zahlungsbeleg als fehlend vermerkt sei; die Kalbinnen mit den Ohrmarken XXXX waren in der Liste "Verspätete Datenbankmeldungen im Kontrolljahr" angeführt.
Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 19.09.2012 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, zu einer "allfälligen Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle" am 22.08.2012 Stellung zu nehmen. In einem wurde auf die Auswirkungen einer Kontrollverweigerung auf die Gewährung von Prämien hingewiesen und ein neuer Termin für eine Vor-Ort-Kontrolle am 10.10.2012 festgesetzt.
Eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei langte nicht ein.
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich ausschließlich dagegen, dass keine Rinderprämien aufgrund der Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle gewährt wurden. Es steht fest, dass am 22.08.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei nicht stattfinden konnte, da die beschwerdeführende Partei bzw. eine andere Auskunftsperson nicht anwesend war. Dies ergibt sich aus dem Kontrollbericht und wurde auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
In § 8 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG 2007) wird gemäß Artikel 68 Abs. 1 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (Milchkuhprämie) vorgesehen.
Gemäß (Kapitel 1) Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge Verordnung (EG) 73/2009 - muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen.
Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) 73/2009 prüfen die Mitgliedstaaten durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen (Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen - Cross Compliance).
Gemäß § 17 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, haben die Betriebsinhaber zum Zwecke der Überprüfung den Prüforganen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten (§ 17 Abs. 2).
Gemäß Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 316 vom 02.12.009 idgF, werden Beihilfeanträge abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht.
Die verfahrensgegenständliche Vor-Ort-Kontrolle konnte am 22.08.2012 wegen Abwesenheit des Betriebsinhabers - trotz vorheriger Ankündigung - nicht stattfinden. Der Betriebsinhaber hat auf das von der Agrarmarkt Austria diesbezüglich gewährte Parteiengehör nicht reagiert und war darüber hinaus auch bei der nächsten Vor-Ort-Kontrolle am 10.10.2012 nicht anwesend.
Erstmals in dem nunmehr vorliegenden Rechtsmittel führte der Betriebsinhaber aus, dass er aufgrund einer überbetrieblichen Hilfsmaßnahme bei einem anderen Betrieb bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend sein konnte.
Diese Verantwortung ist jedoch nicht ausreichend, um einen allfälligen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände zu begründen, wobei diesbezüglich nochmals darauf hinzuweisen ist, dass der Betriebsinhaber auch die nachfolgende Vor-Ort-Kontrolle im Sinne des Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung 1122/2009 unmöglich gemacht hat.
Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria erfolgte sohin zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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